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Art. 2

641.411.1BStVFederal Council OrdinanceJul 1, 2007Original source

(Art. 4 Bst. a BStG)

  1. In Ausschankräumen, die mit einem Herstellungsbetrieb örtlich verbunden sind, darf Bier nur in Gebinden angeliefert werden. Die direkte Anlieferung, namentlich über Rohrleitung oder ab Lagertank, ist grundsätzlich verboten.
  2. DasBundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)1kann auf Antrag der Herstellerin oder des Herstellers Ausnahmen bewilligen, wenn die steuerpflichtige Biermenge zweifelsfrei ermittelt werden kann.

Footnotes

  1. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan.2022 angepasst (AS 2021 589).Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

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