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Art. 1

641.411.1BStVFederal Council OrdinanceJul 1, 2007Original source

(Art. 4 Bst. a BStG)

  1. Als Herstellungsbetrieb gilt die Gesamtheit der baulich zusammengehörigen Räume, in denen sich die Einrichtungen zum Herstellen, Behandeln, Abfüllen und Lagern des Biers befinden.
  2. Den Herstellungsbetrieben gleichgestellt sind Betriebe, die Bier in einer Art und Weise be- oder verarbeiten, dass dadurch der Stammwürzegehalt oder die Menge des Biers verändert wird.

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