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Art. 3

641.411.1BStVFederal Council OrdinanceJul 1, 2007Original source

(Art. 10 Abs. 1 BStG) Bei Mischungen von Bier nach Artikel 3 Buchstabe b BStG wird für die Berechnung des Stammwürzegehalts der Anteil des dem Bier zugefügten Zuckers oder der Zuckergehalt des beigemischten Getränks nicht berücksichtigt.

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N1.Fristauslösung durch gewöhnliche Post

Nach Art. 3 BStV i.V.m. Art. 159 Abs. 2 StG gilt die Zustellung von Verfügungen/Entscheiden per gewöhnlicher Post (z. B. in den Briefkasten oder ins Postfach) als fristauslösend. Eine tatsächliche Kenntnisnahme durch die Empfängerin oder den Empfänger ist dafür nicht erforderlich.

Verfügungen und Entscheide der Steuerbehörden werden der steu­erpflichtigen Person in der Regel mit gewöhnlicher Post zugestellt (Art. 159 Abs. 2 StG bzw. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 159 Abs. 2 StG; anders: Art. 44 Abs. 2 VRPG, Art. 138 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilpro­zessord­nung, ZPO; SR 272] und Art. 85 Abs. 2 der Schweizerischen Straf­prozess­ordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]). Gemäss Rechtsprechung gilt die Zustellung in den Briefkasten oder in das Postfach und damit in den Macht­bereich der Adressatin bzw. des Adressaten als fristauslösend. Dass die Empfängerin bzw. der Empfänger von der Sendung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; BGer 8C_665/2022 vom

N2.Bankfinanzierung als steuerfremdes Interesse

Eine Finanzierung durch eine Bank kann als steuerfremdes bzw. schutzwürdiges Interesse gewertet werden. Dies kann die steuerliche Beurteilung beeinflussen und folglich auch die konkrete Anwendung von Art. 3 BStV (z. B. bei der Berechnung des Stammwürzegehalts) berücksichtigen lassen.

Amtliche Bewertung 2020 - steuerrechtliches bzw. schutzwürdiges Interesse / Finanzierung durch Bank stellt steuerfremdes Interesse dar Normen Bund Art. 115 DBG Art. 132 DBG Art. 140 DBG Normen Kanton Art. 70 GSOG Art. 195 StG Art. 200 StG Normen Bund/Kanton Art. 3 BStV Art. 3 BStV