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Art. 44

455.1TSchVFederal Council OrdinanceSep 1, 2008Original source

Schweine müssen sich jederzeit mit Stroh, Raufutter oder anderem gleichwertigem Material beschäftigen können.

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N1.Langstroh für Nestbau und Einstreu

In Abferkelbuchten ist einige Tage vor dem Abferkeln Nestbaumaterial (insbesondere Langstroh) bereitzustellen; bei Systemen mit Tiefstreu ist Langstroh für Nestbau- und Einstreuauflagen praktisch oft erforderlich.

7 TSchV müssen zudem Unterkünfte und Gehege so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist, die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird und die Tiere nicht entweichen können (Abs. 1); sie müssen so eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können (Abs. 2). Böden müssen so be­schaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird (Abs. 3). Unterkünfte und Gehege haben ausserdem den Mindest­anfor­derungen nach den Anhängen 1‑3 zu entsprechen (Art. 10 Abs. 1 TSchV). Weiter muss in Räumen und Innengehegen ein den Tieren angepasstes Klima herrschen (Art. 11 Abs. 1 TSchV). Tieren soziallebender Arten sind angemessene Sozialkontakte mit Artgenossen zu ermöglichen (Art. 13 TSchV). 2.2 Neben den allgemeinen tierschutzrechtlichen Bestimmungen enthält die TSchV auch spezifische Vorgaben zu einzelnen Tierarten. Soweit hier interessierend sehen diese namentlich vor, dass sich Schweine jederzeit mit Stroh, Raufutter oder anderem gleichwertigem Material beschäftigen können müssen (Art. 44 TSchV; vgl. zudem Art. 24 der Verordnung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen [BLV] vom 27. August 2008 über die Haltung von Nutztieren und Haustieren [SR 455.110.1; nachfol­gend: Nutz- und Haustierverordnung]). Gemäss Art. 45 TSchV müssen Schweine jederzeit Zugang zu Wasser haben, ausgenommen bei der Frei­landhaltung, wenn sie mehrmals täglich mit Wasser getränkt werden (Abs. 1). Bei der Gruppenhaltung muss bei Trockenfütterung pro zwölf Tiere und bei Flüssigfütterung pro 24 Tiere eine Tränkestelle vorhanden sein (Abs. 2). Schweine müssen in Gruppen gehalten werden; ausgenommen sind Sauen während der Säuge- und Deckzeit sowie Eber ab der Ge­schlechtsreife (Art. 48 Abs. 1 TSchV). In Abferkelbuchten ist einige Tage vor dem Abferkeln ausreichend Langstroh oder anderes zum Nestbau ge­eignetes Material und während der Säugezeit ausreichend Einstreu in die Bucht zu geben (Art. 50 Abs. 1 TSchV; Art. 26 Abs. 2 bis 4 Nutz- und Haus­tierverordnung). Der Liegebereich der Ferkel muss ein ihren Temperaturan­sprüchen entsprechendes Mikroklima aufweisen (Art.
E. 2.2
Sachverhalt

N2.Dauerverfügbarkeit von Beschäftigungsmaterialien für Schweine

Für Schweine sind Stroh oder gleichwertige Beschäftigungsmaterialien dauerhaft und jederzeit verfügbar zu stellen; dies gilt insbesondere in Abferkelbuchten und während der Säugezeit.

7 TSchV müssen zudem Unterkünfte und Gehege so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist, die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird und die Tiere nicht entweichen können (Abs. 1); sie müssen so eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können (Abs. 2). Böden müssen so be­schaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird (Abs. 3). Unterkünfte und Gehege haben ausserdem den Mindest­anfor­derungen nach den Anhängen 1‑3 zu entsprechen (Art. 10 Abs. 1 TSchV). Weiter muss in Räumen und Innengehegen ein den Tieren angepasstes Klima herrschen (Art. 11 Abs. 1 TSchV). Tieren soziallebender Arten sind angemessene Sozialkontakte mit Artgenossen zu ermöglichen (Art. 13 TSchV). 2.2 Neben den allgemeinen tierschutzrechtlichen Bestimmungen enthält die TSchV auch spezifische Vorgaben zu einzelnen Tierarten. Soweit hier interessierend sehen diese namentlich vor, dass sich Schweine jederzeit mit Stroh, Raufutter oder anderem gleichwertigem Material beschäftigen können müssen (Art. 44 TSchV; vgl. zudem Art. 24 der Verordnung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen [BLV] vom 27. August 2008 über die Haltung von Nutztieren und Haustieren [SR 455.110.1; nachfol­gend: Nutz- und Haustierverordnung]). Gemäss Art. 45 TSchV müssen Schweine jederzeit Zugang zu Wasser haben, ausgenommen bei der Frei­landhaltung, wenn sie mehrmals täglich mit Wasser getränkt werden (Abs. 1). Bei der Gruppenhaltung muss bei Trockenfütterung pro zwölf Tiere und bei Flüssigfütterung pro 24 Tiere eine Tränkestelle vorhanden sein (Abs. 2). Schweine müssen in Gruppen gehalten werden; ausgenommen sind Sauen während der Säuge- und Deckzeit sowie Eber ab der Ge­schlechtsreife (Art. 48 Abs. 1 TSchV). In Abferkelbuchten ist einige Tage vor dem Abferkeln ausreichend Langstroh oder anderes zum Nestbau ge­eignetes Material und während der Säugezeit ausreichend Einstreu in die Bucht zu geben (Art. 50 Abs. 1 TSchV; Art. 26 Abs. 2 bis 4 Nutz- und Haus­tierverordnung). Der Liegebereich der Ferkel muss ein ihren Temperaturan­sprüchen entsprechendes Mikroklima aufweisen (Art.
Sachverhalt

N3.Strohpflicht und Nutz- und Haustierverordnung

Die Strohpflicht gilt ergänzend zu den Vorgaben der Nutz- und Haustierverordnung.

7 TSchV müssen zudem Unterkünfte und Gehege so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist, die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird und die Tiere nicht entweichen können (Abs. 1); sie müssen so eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können (Abs. 2). Böden müssen so be­schaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird (Abs. 3). Unterkünfte und Gehege haben ausserdem den Mindest­anfor­derungen nach den Anhängen 1‑3 zu entsprechen (Art. 10 Abs. 1 TSchV). Weiter muss in Räumen und Innengehegen ein den Tieren angepasstes Klima herrschen (Art. 11 Abs. 1 TSchV). Tieren soziallebender Arten sind angemessene Sozialkontakte mit Artgenossen zu ermöglichen (Art. 13 TSchV). 2.2 Neben den allgemeinen tierschutzrechtlichen Bestimmungen enthält die TSchV auch spezifische Vorgaben zu einzelnen Tierarten. Soweit hier interessierend sehen diese namentlich vor, dass sich Schweine jederzeit mit Stroh, Raufutter oder anderem gleichwertigem Material beschäftigen können müssen (Art. 44 TSchV; vgl. zudem Art. 24 der Verordnung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen [BLV] vom 27. August 2008 über die Haltung von Nutztieren und Haustieren [SR 455.110.1; nachfol­gend: Nutz- und Haustierverordnung]). Gemäss Art. 45 TSchV müssen Schweine jederzeit Zugang zu Wasser haben, ausgenommen bei der Frei­landhaltung, wenn sie mehrmals täglich mit Wasser getränkt werden (Abs. 1). Bei der Gruppenhaltung muss bei Trockenfütterung pro zwölf Tiere und bei Flüssigfütterung pro 24 Tiere eine Tränkestelle vorhanden sein (Abs. 2). Schweine müssen in Gruppen gehalten werden; ausgenommen sind Sauen während der Säuge- und Deckzeit sowie Eber ab der Ge­schlechtsreife (Art. 48 Abs. 1 TSchV). In Abferkelbuchten ist einige Tage vor dem Abferkeln ausreichend Langstroh oder anderes zum Nestbau ge­eignetes Material und während der Säugezeit ausreichend Einstreu in die Bucht zu geben (Art. 50 Abs. 1 TSchV; Art. 26 Abs. 2 bis 4 Nutz- und Haus­tierverordnung). Der Liegebereich der Ferkel muss ein ihren Temperaturan­sprüchen entsprechendes Mikroklima aufweisen (Art.