Back to law

Art. 45

455.1TSchVFederal Council OrdinanceSep 1, 2008Original source
  1. Schweine müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben, ausgenommen bei Freilandhaltung, wenn sie mehrmals täglich mit Wasser getränkt werden.
  2. Bei der Gruppenhaltung muss bei Trockenfütterung pro zwölf Tiere und bei Flüssigfütterung pro 24 Tiere eine Tränkestelle vorhanden sein.
  3. Rationiert gefütterten Zuchtsauen, Zuchtremonten und Ebern muss in Ergänzung zum Kraftfutter ausreichend Futter mit hohem Rohfaseranteil zur Verfügung stehen.

2 commentaries

N1.Mindestanzahl Tränkestellen in Gruppenhaltung

Bei Gruppenhaltung ist die Mindestanzahl Tränkestellen in der Praxis oft Prüfgegenstand bei Kontrollen und relevant für Stallplanung sowie Berechnung der Tierzahl.

1); sie müssen so eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können (Abs. 2). Böden müssen so be­schaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird (Abs. 3). Unterkünfte und Gehege haben ausserdem den Mindest­anfor­derungen nach den Anhängen 1‑3 zu entsprechen (Art. 10 Abs. 1 TSchV). Weiter muss in Räumen und Innengehegen ein den Tieren angepasstes Klima herrschen (Art. 11 Abs. 1 TSchV). Tieren soziallebender Arten sind angemessene Sozialkontakte mit Artgenossen zu ermöglichen (Art. 13 TSchV). 2.2 Neben den allgemeinen tierschutzrechtlichen Bestimmungen enthält die TSchV auch spezifische Vorgaben zu einzelnen Tierarten. Soweit hier interessierend sehen diese namentlich vor, dass sich Schweine jederzeit mit Stroh, Raufutter oder anderem gleichwertigem Material beschäftigen können müssen (Art. 44 TSchV; vgl. zudem Art. 24 der Verordnung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen [BLV] vom 27. August 2008 über die Haltung von Nutztieren und Haustieren [SR 455.110.1; nachfol­gend: Nutz- und Haustierverordnung]). Gemäss Art. 45 TSchV müssen Schweine jederzeit Zugang zu Wasser haben, ausgenommen bei der Frei­landhaltung, wenn sie mehrmals täglich mit Wasser getränkt werden (Abs. 1). Bei der Gruppenhaltung muss bei Trockenfütterung pro zwölf Tiere und bei Flüssigfütterung pro 24 Tiere eine Tränkestelle vorhanden sein (Abs. 2). Schweine müssen in Gruppen gehalten werden; ausgenommen sind Sauen während der Säuge- und Deckzeit sowie Eber ab der Ge­schlechtsreife (Art. 48 Abs. 1 TSchV). In Abferkelbuchten ist einige Tage vor dem Abferkeln ausreichend Langstroh oder anderes zum Nestbau ge­eignetes Material und während der Säugezeit ausreichend Einstreu in die Bucht zu geben (Art. 50 Abs. 1 TSchV; Art. 26 Abs. 2 bis 4 Nutz- und Haus­tierverordnung). Der Liegebereich der Ferkel muss ein ihren Temperaturan­sprüchen entsprechendes Mikroklima aufweisen (Art. 50 Abs. 3 TSchV; Art. 27 Nutz- und Haustierverordnung).   3. 3.1 Dem vorliegenden Verfahren liegen folgende sachverhaltlichen Ge­gebenheiten zugrunde: 3.1.1 Zwischen Mai 2014 und Februar 2023 kam es auf dem Betrieb des Beschwerdeführers zu einer Vielzahl von Kontrollen sowohl durch das AVET als auch durch Mitarbeitende der ehemaligen «Kontrollkommission für umweltschonende und tierfreundliche Landwirtschaft (KuL; heute: Aniterra AG)».
Sachverhalt
E. 2.2

N2.Tränken und Kontrollpflicht in Freilandhaltung

Bei Freilandhaltung genügt mehrmaliges tägliches Tränken als Ersatz für ständigen Wasserzugang; in der Praxis wird allerdings verlangt, dass die Wasserzugänglichkeit regelmässig kontrolliert wird (nicht nur gelegentlich).

1); sie müssen so eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können (Abs. 2). Böden müssen so be­schaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird (Abs. 3). Unterkünfte und Gehege haben ausserdem den Mindest­anfor­derungen nach den Anhängen 1‑3 zu entsprechen (Art. 10 Abs. 1 TSchV). Weiter muss in Räumen und Innengehegen ein den Tieren angepasstes Klima herrschen (Art. 11 Abs. 1 TSchV). Tieren soziallebender Arten sind angemessene Sozialkontakte mit Artgenossen zu ermöglichen (Art. 13 TSchV). 2.2 Neben den allgemeinen tierschutzrechtlichen Bestimmungen enthält die TSchV auch spezifische Vorgaben zu einzelnen Tierarten. Soweit hier interessierend sehen diese namentlich vor, dass sich Schweine jederzeit mit Stroh, Raufutter oder anderem gleichwertigem Material beschäftigen können müssen (Art. 44 TSchV; vgl. zudem Art. 24 der Verordnung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen [BLV] vom 27. August 2008 über die Haltung von Nutztieren und Haustieren [SR 455.110.1; nachfol­gend: Nutz- und Haustierverordnung]). Gemäss Art. 45 TSchV müssen Schweine jederzeit Zugang zu Wasser haben, ausgenommen bei der Frei­landhaltung, wenn sie mehrmals täglich mit Wasser getränkt werden (Abs. 1). Bei der Gruppenhaltung muss bei Trockenfütterung pro zwölf Tiere und bei Flüssigfütterung pro 24 Tiere eine Tränkestelle vorhanden sein (Abs. 2). Schweine müssen in Gruppen gehalten werden; ausgenommen sind Sauen während der Säuge- und Deckzeit sowie Eber ab der Ge­schlechtsreife (Art. 48 Abs. 1 TSchV). In Abferkelbuchten ist einige Tage vor dem Abferkeln ausreichend Langstroh oder anderes zum Nestbau ge­eignetes Material und während der Säugezeit ausreichend Einstreu in die Bucht zu geben (Art. 50 Abs. 1 TSchV; Art. 26 Abs. 2 bis 4 Nutz- und Haus­tierverordnung). Der Liegebereich der Ferkel muss ein ihren Temperaturan­sprüchen entsprechendes Mikroklima aufweisen (Art. 50 Abs. 3 TSchV; Art. 27 Nutz- und Haustierverordnung).   3. 3.1 Dem vorliegenden Verfahren liegen folgende sachverhaltlichen Ge­gebenheiten zugrunde: 3.1.1 Zwischen Mai 2014 und Februar 2023 kam es auf dem Betrieb des Beschwerdeführers zu einer Vielzahl von Kontrollen sowohl durch das AVET als auch durch Mitarbeitende der ehemaligen «Kontrollkommission für umweltschonende und tierfreundliche Landwirtschaft (KuL; heute: Aniterra AG)».
Sachverhalt
E. 2.2