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Art. 43

455.1TSchVFederal Council OrdinanceSep 1, 2008Original source
  1. Yaks müssen in Gruppen gehalten werden.
  2. Yaks müssen jederzeit Zugang zu einer Weide oder einem Laufhof haben.
  3. Für Yakkühe und hochträchtige Erstkalbende gelten mindestens die Abmessungen für Kühe mit einer Widerristhöhe von 125 ± 5 cm nach Anhang 1 Tabelle 1.

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