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Art. 142

455.1TSchVFederal Council OrdinanceSep 1, 2008Original source
  1. Bewilligungen zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden werden erteilt, wenn:
    1. nur anerkannte gentechnische Methoden eingesetzt werden;
    2. 1 keine unzulässigen Zwecke verfolgt werden und die Würde des Tieres geachtet wird;
    3. die Durchführungsbestimmungen für Tierversuche eingehalten sind;
    4. die Voraussetzungen, die Institute und Laboratorien für Tierversuche erfüllen müssen, eingehalten sind;
    5. 2 die Anforderungen an die Tierschutzbeauftragte oder den Tierschutzbeauftragten, die Leiterin oder den Leiter der Versuchstierhaltung, die Versuchsleiterin oder den Versuchsleiter und die versuchsdurchführenden Personen erfüllt sind; und
    6. Aufzeichnungen nach Artikel 144 geführt werden.
  2. Die Laufzeit der Bewilligung ist auf jene der Versuchstierhaltung zu befristen.
  3. Die Artikel 136, 137, 139 und 140 finden keine Anwendung. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 122.
  4. Das BLV bestimmt nach Anhörung der interessierten Kreise, welche gentechnischen Methoden als anerkannt gelten.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

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