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Art. 141

455.1TSchVFederal Council OrdinanceSep 1, 2008Original source
  1. Die Bewilligung wird auf den Namen der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters ausgestellt.
  2. Die Bewilligung gilt jeweils für Versuche oder Versuchsreihen mit in sich geschlossener Fragestellung oder mit fest umrissener Zielsetzung. Sie wird auf höchstens drei Jahre befristet.
  3. Notwendige Abweichungen von folgenden Bestimmungen sind in der Bewilligung festzuhalten:
    1. Anforderungen an die Haltung, den Umgang, die Räumlichkeiten und Gehege, die Herkunft und die Markierung;
    2. Anforderungen an die Institute und Laboratorien zum Durchführen der Versuche;
    3. Unterbringung der Tiere in einer bewilligten Versuchstierhaltung;
    4. personelle Anforderungen.
  4. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich:
    1. Tierart, Linie oder Stamm und Anzahl Tiere;
    2. Herkunft und Gesundheitsstatus der Tiere;
    3. Haltung, Fütterung, Pflege und Überwachung der Tiere sowie Umgang mit ihnen;
    4. Methodik, insbesondere zur Begrenzung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst oder anderen Beeinträchtigungen des Wohlergehens beim einzelnen Tier;
    5. Durchführung eines Vorversuchs;
    6. Weiterverwendung der Tiere nach dem Versuch;
    7. personeller Voraussetzungen und personeller Verantwortlichkeiten;
    8. Aufzeichnung der Versuchsdurchführung.

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