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Art. 143

455.1TSchVFederal Council OrdinanceSep 1, 2008Original source
  1. Versuchstierhaltungen müssen eine Tierbestandeskontrolle führen, die nach Tierarten Angaben enthält über:
    1. den Zuwachs (Datum, Geburt oder Herkunft; Anzahl);
    2. den Abgang (Datum, Abnehmer oder Tod, Ursache des Todes wenn bekannt; Anzahl);
    3. die allfällige Markierung.
  2. Gentechnisch veränderte Tiere sowie belastete Mutanten sind in der Tierbestandeskontrolle nach Linie oder Stamm getrennt zu erfassen.
  3. Die Aufzeichnungen sind leicht verständlich zu gestalten und den Vollzugsbehörden zur Verfügung zu halten. Sie müssen während drei Jahren aufbewahrt werden.

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