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Art. 15

281.31VFRRLegislation The Federal CourtsJan 1, 1997Original source
  1. Im Kontokorrentbuch werden, sooft das Bedürfnis sich dafür herausstellt, den einzelnen Gläubigern laufende Rechnungen im Soll und Haben eröffnet.
  2. Den Kantonen steht es frei, noch weitere Konti führen zu lassen, so namentlich ein Gebührenkonto und ein Auslagenkonto.

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