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Art. 14a

173.320.1VGRLegislation The Federal CourtsJun 1, 2008Original source
  1. Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin leitet die Abteilung in administrativer und organisatorischer Hinsicht.
  2. Er oder sie ist insbesondere dafür zuständig:
    1. die Koordination der Rechtsprechung innerhalb der Abteilung zu gewährleisten;
    2. die Einhaltung der Abteilungsziele zu überwachen;
    3. für die beförderliche Behandlung der Geschäfte zu sorgen;
    4. eine ausgeglichene Geschäftslast innerhalb der Abteilung zu erzielen;
    5. die Sitzungen der Abteilungsmitglieder einzuberufen und zu leiten;
    6. die Leiterin oder den Leiter der Abteilungskanzlei zu führen;
    7. über alle weiteren anfallenden Verwaltungs- und Organisationsgeschäfte zu befinden, soweit diese nicht den Abteilungsmitgliedern gemeinsam obliegen.
  3. Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin wird im Umfang der Präsidialaufgaben von der Mitwirkung bei der Rechtsprechung entlastet.

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