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Art. 15

173.320.1VGRLegislation The Federal CourtsJun 1, 2008Original source
  1. Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste vor und übt die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten oder Präsidentinnen aus. Er oder sie ist zuständig für die Vorbereitung und Ausführung der vom Gesamtgericht, der Verwaltungskommission und der Präsidentenkonferenz gefassten Beschlüsse. Dabei ist er oder sie insbesondere zuständig für:1
    1. den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln, insbesondere in den Bereichen Personal, Registratur, Dossierführung, Sicherheit und Archivierung;
    2. die Liegenschaftsverwaltung (Unterhalt, Benützung, Bauten, Miete);
    3. die Vorbereitung von Rechnung, Voranschlag und Finanzplan sowie die Kontrolle des Finanzwesens;
    4. die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit gemäss dem Informationsreglement vom 21. Februar 20082für das Bundesverwaltungsgericht;
    5. die Vorbereitung und Ausführung von Personalentscheiden, welche die Richter und Richterinnen sowie die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen betreffen;
    6. sämtliche Personalentscheide, welche das übrige Personal betreffen; die Abteilungen sind in geeigneter Form in die Entscheidfindung einzubeziehen;
    7. die Gewährleistung der Sicherheit;
    8. die Gewährleistung angemessener Informatikdienstleistungen;
    9. sämtliche weiteren Geschäfte, die dem Generalsekretariat von den anderen Leitungsorganen zur Erledigung übertragen sind.
  2. Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gesamtgerichts, der Verwaltungskommission und der Präsidentenkonferenz teil und ist für die Protokollführung verantwortlich.
  3. Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin unterstützt den Generalsekretär oder die Generalsekretärin und nimmt zusammen mit ihm oder ihr die dem Generalsekretariat zugewiesenen Aufgaben wahr.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 23. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2021 629).

  2. SR 173.320.4

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