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Art. 14

173.320.1VGRLegislation The Federal CourtsJun 1, 2008Original source
  1. Die Präsidentenkonferenz besteht aus den Präsidenten und Präsidentinnen der Abteilungen. Der Präsident oder die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts kann an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
  2. Die Präsidentenkonferenz ist insbesondere zuständig für:
    1. den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für das Zirkulationsverfahren, die Gestaltung der Urteile (Zitierweise, Abkürzungen und dergleichen) und deren Anonymisierung;
    2. die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen unter Vorbehalt von Artikel 25 VGG (Praxisänderung und Präjudiz); sind nur einzelne Abteilungen betroffen, so sind die jeweiligen Abteilungspräsidenten oder Abteilungspräsidentinnen für die Koordination zuständig;
    3. die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen;
    4. den Antrag an die Verwaltungskommission betreffend die Verteilung der Geschäfte gemäss Artikel 24 Absatz 4;
    5. die Wahl der Mitglieder der Redaktionskommission.
  3. Die Präsidentenkonferenz konstituiert sich selbst. Im Verhinderungsfall haben sich ihre Mitglieder vertreten zu lassen (Art. 20 Abs. 2 VGG).
  4. Die Präsidentenkonferenz kann Geschäfte an eines oder mehrere ihrer Mitglieder oder an das Generalsekretariat delegieren.

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