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Art. 19

173.32VGGFederal ActJan 1, 2007Original source
  1. Die Abteilungen werden jeweils für zwei Jahre bestellt. Ihre Zusammensetzung wird öffentlich bekannt gemacht.
  2. Bei der Bestellung sind die fachlichen Kenntnisse der Richter und Richterinnen sowie die Amtssprachen angemessen zu berücksichtigen.
  3. Die Richter und Richterinnen sind zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.

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