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Art. 18

173.32VGGFederal ActJan 1, 2007Original source
  1. Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus:
    1. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts;
    2. dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
    3. höchstens drei weiteren Richtern und Richterinnen.
  2. Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.
  3. Die Richter und Richterinnen nach Absatz 1 Buchstabe c werden vom Gesamtgericht für zwei Jahre gewählt; einmalige Wiederwahl ist zulässig.
  4. Die Verwaltungskommission trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung. Sie ist zuständig für:
    1. die Verabschiedung des Entwurfs des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung;
    2. den Erlass von Verfügungen über das Arbeitsverhältnis der Richter und Richterinnen, soweit das Gesetz nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet;
    3. die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und deren Zuteilung an die Abteilungen auf Antrag der Abteilungen;
    4. die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen;
    5. 1 eine angemessene Weiterbildung des Personals;
    6. die Bewilligung von Beschäftigungen der Richter und Richterinnen ausserhalb des Gerichts;
    7. sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Präsidentenkonferenz fallen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689;BBl 2013 3729).

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