Back to law

Art. 20

173.32VGGFederal ActJan 1, 2007Original source
  1. Die Präsidenten oder Präsidentinnen der Abteilungen werden jeweils für zwei Jahre gewählt.
  2. Im Verhinderungsfall werden sie durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.
  3. Der Abteilungsvorsitz darf nicht länger als sechs Jahre ausgeübt werden.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.