Back to law

Art. 17

173.32VGGFederal ActJan 1, 2007Original source
  1. Die Präsidentenkonferenz besteht aus den Präsidenten und Präsidentinnen der Abteilungen. Sie konstituiert sich selbst.
  2. Die Präsidentenkonferenz ist zuständig für:
    1. den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Urteile;
    2. die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen; vorbehalten bleibt Artikel 25;
    3. die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.