VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 13 110
2 - Gemeinde O.2., Gemeinde O.3., (u.a. bestehend aus den ehemaligen Gemeinden O.3.1.,/O.3.2.,/ 0.3.3.,/O.3.4.,/O.3.5.,/O.3.6.), Gemeinde O.4., Gemeinde O.5., Gemeinde O.6., Gemeinde O.7., (bestehend aus den ehemaligen Gemeinden O.7.1.,/O.7.2.,/ O.7.3.,/O.7.4.), Gemeinde O.8., Gemeinde O.9., (einschliesslich der eingegliederten Gemeinde O.9.1.), Gemeinde O.10., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beschwerdegegnerinnen betreffend Konzession Projekt "Überleitung F._____"
3 - 1.Die E._____ AG betreibt heute die vier Kraftwerkszentralen O.14_____, O.7.1., 0.11. und 0.12.. Die installierte Leistung dieser Werke beträgt gesamthaft 258 MW und die durchschnittliche Produktion liegt bei rund 550 GWh pro Jahr, wobei rund 55 % des in den Anlagen produzierten Stroms im Winterhalbjahr anfällt. Die betreffenden Wasser- rechtsverleihungen zur Nutzung des O., der G._____ und der H._____ enden am 31. Dezember 2037. 2.Das Konzessionsprojekt Überleitung F._____ der E._____ AG umfasst fünf neue Wasserfassungen im oberen F._____ (I., J., K., L. und M.) sowie rund 13 km unterirdische Stollen und strebt die Überleitung eines Teils des Wassers aus dem oberen F. in das bestehende Ausgleichsbecken O.14_____ an. Mit der Re- alisierung dieses Projekts kann eine zusätzliche jährliche Stromproduktion von rund 80 GWh erreicht werden. 3.Dem Konzessionsprojekt Überleitung F._____ ist ein mehrjähriger Ent- wicklungsprozess vorausgegangen, in dessen Verlauf das Projekt mehr- mals überarbeitet wurde. Dabei haben sich sowohl das Amt für Natur und Umwelt (ANU) als auch die Eidgenössische Natur- und Heimatschutz- kommission (ENHK) mehrfach mit dem Projekt auseinandergesetzt und sich dazu geäussert. 4.Im Laufe des ersten Halbjahres 2012 erteilten die Konzessionsgemeinden O.2., O.3.1., O.1.4., O.1.5., O.3.2., O.4., O.1.1., O.3.4., O.3.5., O.5., O.3.6., O.1.6., O.6., O.8., O.7.3., O.1.7., O.7.4., O.1.2. und O.1.3._____ der E._____ AG das Recht zur Nutzung der Gewässer im oberen F._____. Die unter- zeichnete Wasserrechtsverleihung datiert vom 25. Juni 2012. Demge-
4 - genüber lehnten die Gemeinden 0.3._____ und O.10._____ die Wasser- rechtsverleihung ab. 5.Das im Rahmen des Konzessionsprojekts Überleitung F._____ zusätzlich gefasste Wasser soll in den bestehenden Anlagen der E._____ AG zur Stromproduktion genutzt werden. Der Betrieb der heutigen Anlagen der E._____ AG beruht auf mehreren Wasserrechtsverleihungen der betrof- fenen Gemeinden, die zwischen 1946 und 1949 erteilt und von der Regie- rung des Kantons Graubünden (nachfolgend Regierung) genehmigt wur- den. Im Jahr 1964 wurden von der Regierung sodann Nachträge zu den Konzessionen genehmigt und deren Ende einheitlich auf den 31. Dezem- ber 2037 festgelegt. Auf der Grundlage eines zwischen dem Kanton Graubünden, der Korpo- ration der Konzessionsgemeinden der E._____ AG, der beiden Gemein- den O.1.3._____ und O.1.1._____ sowie der E._____ AG abgeschlosse- nen "Memorandum of Unterstanding" vom 11. Oktober 2006, worin der Wille der Unterzeichnenden bekräftigt wurde, auch über das Ende der bisherigen Konzessionen hinaus eine dauerhafte Partnerschaft einzuge- hen, wurden zur "Wahrung der Sicherheit bzw. Investition" verschiedene Optionen für die Zeit nach Ablauf der bestehenden Konzessionen geprüft. Schliesslich erarbeitete die E._____ AG Nachträge zu den bestehenden Konzessionen, worin das Vorgehen nach Ablauf der Konzessionsdauer festgelegt wurde. Diese wurden den Konzessionsgemeinden zur Geneh- migung unterbreitet. Während die Gemeinden O.9., O.3.1., O.1.4., O.1.5., O.3.2., O.3.4., O.3.5., O.5., O.3.6., O.1.7., O.9.1., O.1.6., O.2., O.4., O.6., O.8., O.7.3., O.7.4., O.7.1._____ und O.7.2._____ die entsprechenden Nachträge zu den be- stehenden Wasserrechtsverleihungen für die Nutzung der Wasserkraft
5 - des O., der G. und der H._____ genehmigten, lehnten die Gemeinden 0.3._____ und O.10._____ den Nachtrag zur Wasserrechts- verleihung ab. 6.Am 25. Juni 2012 reichten die E._____ AG sowie die Gemeinden O.2., O.3.1., O.1.4., O.1.5., O.3.2., O.4., O.1.1., O.3.4., O.3.5., O.7.1., O.5., O.3.6., O.9.1., O.1.6., O.6., O.7.2., O.8., O.7.3., O.9., O.1.7., O.7.4., O.1.2. und O.1.3._____ bei der Regierung das Ge- such um Genehmigung des Konzessionsprojekts Überleitung F._____ ein mit dem Antrag auf Genehmigung der kommunalen Konzessionen sowie der Nachträge zu den bereits bestehenden Wasserrechtsverleihungen. Hinsichtlich der Gemeinden 0.3._____ und O.10._____ seien die Konzes- sion und der Nachtrag gestützt auf Art. 12 BWRG durch die Regierung zu erteilen und zu genehmigen. Das Konzessionsgenehmigungsgesuch ein- schliesslich der dazugehörigen Unterlagen wurde in den Konzessionsge- meinden sowie beim Amt für Energie und Verkehr (AEV) vom 6. August bis 4. September 2012 öffentlich aufgelegt. Die öffentliche Auflage wurde gleichzeitig im Kantonsamtsblatt sowie in den Gemeinden in ortsüblicher Weise publiziert. 7.Gegen das Konzessionsprojekt Überleitung F._____ erhoben unter ande- rem am 4. September 2012 A., B., C._____ sowie D._____ Einsprache und beantragten die Nichtgenehmigung des Konzessionsge- nehmigungsgesuchs. Die D._____ beantragte überdies, die E._____ AG und die beteiligten Städte, insbesondere 0.13., seien zu verpflich- ten, die Machbarkeit für ein Pumpspeicherwerk 0.11.-O.7.1.- O.14 sowie Massnahmen zur Umsetzung der 2'000 Watt- Gesellschaft, insbesondere im Gebäudesektor, zu prüfen und die Ergeb-
6 - nisse bekannt zu geben. Zur Begründung ihrer Rechtsbegehren brachten die Einsprecher Einwände hinsichtlich der Themen Schwall und Sunk, angemessene Restwassermenge, Landschaft, Fauna und Flora, Ersatz- massnahmen, Konzessionsinhalt und -dauer, Neukonzessionierung und Verhältnismässigkeit vor. Die E._____ AG sowie die Konzessionsgemeinden beantragten am
7 - 8.Mit Beschluss vom 12., mitgeteilt am 14. November 2013 (Protokoll Nr. 1060), genehmigte die Regierung die Wasserrechtsverleihung der Gemeinden O.2., O.3.1., O.1.4., O.1.5., O.3.2., O.4., O.1.1., O.3.4., O.3.5., O.5., O.3.6., O.1.6., O.6., O.8., O.7.3., O.1.7., O.7.4., O.1.2. und O.1.3._____ an die E._____ AG für die Nutzung der Gewässer im oberen F._____ unter Vornahme einiger Änderungen sowie unter Bedingungen und Auflagen. Soweit die Gemeinden 0.3._____ und O.10._____ betreffend erteilte die Regierung die Konzession für die Nutzung der Gewässer im oberen F._____ im Namen der beiden Gemeinden. Des Weiteren genehmigte die Regierung die entsprechenden Nachträge der Konzessionsgemeinden O.9., O.3.1., O.1.4., O.1.5., O.3.2., O.3.4., O.3.5., O.5., O.3.6., O.1.7., O.9.1., O.1.6., O.2., O.4., O.6., O.8., O.7.3., O.7.4., O.7.1._____ und O.7.2._____ zur bestehen- den Wasserrechtsverleihung. Soweit die Gemeinden 0.3._____ und O.10._____ betreffend erteilte die Regierung den Nachtrag zur Wasser- rechtsverleihung im Namen der beiden Gemeinden. Gleichzeitig wies die Regierung die gegen die Konzessionsgenehmigung erhobenen Einspra- chen ab. 9.Dagegen erhoben A., B., C._____ sowie D._____ (nachfol- gend Beschwerdeführer) am 16. Dezember 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und dem Konzessionsgenehmi- gungsgesuch "Überleitung F._____" sei die Genehmigung zu verweigern. 2.Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen."
8 - Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Januar 2014 erkannte der In- struktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. 10.Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 verzichtete die Gemeinde O.10._____ auf einen Antrag und weitere Ausführungen in der Sache so- wie auf eine Beteiligung am vorliegenden Beschwerdeverfahren. 11.Mit Schreiben vom 27./28. Januar 2014 beantragten die Beschwerdefüh- rer sowie die E._____ AG und die Konzessionsgemeinden die Sistierung des Verfahrens infolge Aufnahme von Vergleichsgesprächen. Mit pro- zessleitenden Verfügungen vom 29. Januar und 25. April 2014 wurde das Verfahren letztmals bis am 2. Juni 2014 sistiert. Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 teilten die E._____ AG und die Konzessionsgemeinden dem streit- berufenen Gericht das Scheitern der Vergleichsgespräche mit. Daraufhin setzte das Gericht der Regierung sowie der E._____ AG und den Kon- zessionsgemeinden am 3. Juni 2014 Frist zur Einreichung ihrer Vernehm- lassungen. 12.Die Regierung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Ver- nehmlassung vom 3. Juli 2014 (Poststempel) auf Abweisung der Be- schwerde. 13.Die E._____ AG und die Konzessionsgemeinden (nachfolgend Be- schwerdegegnerinnen) beantragten am 4. Juli 2014 ebenfalls die Abwei- sung der Beschwerde. 14.Am 10. September 2014 hielten die Beschwerdeführer replicando in ma- terieller Hinsicht an ihren Anträgen fest. In prozessualer Hinsicht bean- tragten sie, mit der Beratung und Entscheidung bis nach Vorliegen diver- ser noch einzuholender Parteigutachten zuzuwarten. Hinsichtlich des be-
9 - reits mit der Beschwerde vom 16. Dezember 2013 gestellten Antrags auf Zusprechung einer Parteientschädigung führten sie aus, dass die ihnen erwachsenen Kosten für die Parteigutachten bei der Bemessung der Par- teientschädigung in angemessener Weise zu berücksichtigen seien. Des Weiteren sei der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mehrwertsteuer- pflichtig, weshalb unter dem Antrag auf Zusprechung einer Parteien- tschädigung die Zusprechung einer Entschädigung inkl. MWSt. zu verste- hen sei. 15.Die Beschwerdegegnerin hielt am 12. November 2014 (Poststempel) du- plicando an ihren materiellen Anträgen fest. Der von den Beschwerdefüh- rern replicando gestellte prozessuale Antrag, wonach mit dem Entscheid in vorliegender Streitsache bis zum Vorliegen von Parteigutachten zuzu- warten sei, sei abzuweisen, ebenso der Antrag betreffend die Parteien- tschädigung, soweit er die genannten Parteigutachten betreffe. 16.Die Beschwerdegegnerinnen hielten am 13. November 2014 duplicando ebenfalls an ihren materiellen Anträgen fest. Der prozessuale beschwer- deführerische Antrag, wonach mit der Beratung und Entscheidung bis nach Vorliegen der beschwerdeführerischen Gutachten zuzuwarten sei, sei abzuweisen. Der Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung sei hinsichtlich der Ergänzung in der Replik vom 10. September 2014 ab- zuweisen, soweit dort eine angemessene Berücksichtigung der Kosten der Parteigutachten im Rahmen der Bemessung der Parteientschädigung beantragt werde. 17.Am 27. November 2014 reichte der beschwerdeführerische Rechtsvertre- ter dem streitberufenen Gericht seine Kostennote ein, welche neben ei- nem Aufwand für die anwaltliche Vertretung Eigenleistungen der Be-
10 - schwerdeführer von rund Fr. 38'000.-- sowie Gesamtkosten für die Erstel- lung der Parteigutachten von knapp Fr. 75'000.-- ausweist. 18.Mit Stellungnahmen vom 28. (Poststempel) und 30. Januar 2015 ergänz- ten und vertieften die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdegegnerin- nen ihre Argumentation. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, dass Eigenleistungen bei der Bestimmung der Parteientschädigung aus- ser Betracht fallen und nicht zu den Kosten gehören würden, die nach Art. 78 VRG zu ersetzen seien. Ferner bestehe auch kein Anspruch auf eine Entschädigung für Parteigutachten, zumal die von den Beschwerde- führern in Auftrag gegebenen Gutachten keine neuen Erkenntnisse erwar- ten liessen, welche zu anderen Beurteilungsergebnissen führen würden. 19.Am 16. Februar 2015 reichten die Beschwerdeführer dem streitberufenen Gericht die Luftbildanalyse des A._____ vom 18. Dezember 2014 (nach- folgend Luftbildanalyse), das Gutachten betreffend Hydrologie vom
12 - rechtsverleihungen sowie der Einreichung des Konzessionsgesuchs fol- gende strukturelle Veränderungen (Gemeindefusionen): • Die Gemeinden O.1.4., O.1.5., O.1.1., O.1.6., O.1.7., O.1.2. und O.1.3._____ fusionierten per 1. Januar 2013 neben weiteren Gemeinden zur Gemeinde O.1.. • Die Gemeinden O.7.1., O.7.2., O.7.3. und O.7.4._____ gingen per 1. Januar 2013 in der Gemeinde O.7._____ auf. • Die Gemeinden O.3.1., O.3.2., 0.3., O.3.4., O.3.5._____ und O.3.6._____ fusionierten per 1. Januar 2014 neben weiteren Gemeinden zur Gemeinde O.3.. • Per 1. Januar 2015 wurde die Gemeinde O.9.1. in die Gemein- de O.9._____ eingegliedert. Neu betrifft das Projekt Überleitung F._____ somit noch die heutigen Ge- meinden O.1., O.2., O.3., O.4., O.5., O.6., O.7., O.8., O.9._____ und O.10._____. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie im angefochtenen Beschluss wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
13 -
14 - b)Die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes erstreckt sich im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 51 Abs. 1 VRG auf Rechtsverletzun- gen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens so- wie auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Das Verwaltungsgericht überprüft somit den Sachverhalt und die Rechtsfragen frei. Dagegen beurteilt es nicht, ob der angefochte- ne Entscheid zweckmässig oder angemessen ist. Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht nicht sein Ermessen an die Stelle jenes der Vorin- stanz setzen kann, sondern Lösungen der Verwaltung zu akzeptieren hat, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, auch wenn eine andere Lö- sung als zweckmässiger oder angemessener erschiene. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die besondere Stellung der kantonalen Um- weltfachstelle ANU. Wie das Bundesgericht entschieden hat, kommt den Beurteilungsberichten des ANU zur Umweltverträglichkeit grosses Ge- wicht zu. Auch wenn der entscheidenden Behörde eine freie Beweiswür- digung zusteht, entspricht es dem Sinne des Beizugs der Fachstelle als sachkundiger Spezialbehörde, dass nur aus triftigen Gründen vom Er- gebnis der Begutachtung abzuweichen ist. Dies trifft namentlich auch für die ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zu (vgl. BGE 119 Ib 254 E.8a). Für die Beurteilung der Umweltverträglichkeitsprüfung ist sodann zu beachten, dass diese ein förmliches Vorverfahren darstellt, das in ein Hauptverfahren ausmündet (BGE 118 Ib 206 E.8c, 116 Ib 260 E.1c/d). Soweit der im Hauptverfahren entscheidenden Behörde − hier der Beschwerdegegnerin − ein Ermessens- und ein Beurteilungsspiel- raum bei der Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe zusteht, sind die Tatsachenfeststellungen und deren rechtliche Würdigung miteinander verflochten. Hieraus ergibt sich, dass die entscheidende Behörde das Er- gebnis ihrer Beweiswürdigung und Beurteilung nachvollziehbar darlegen muss und dass sie nur aus stichhaltigen Gründen von der Beurteilung durch die Fachstelle abweichen darf. Dies entspricht der bundesgerichtli-
15 - chen Praxis, wonach an die Sachverhaltsabklärung hohe Anforderungen zu stellen sind, da dies die Voraussetzung dafür bildet, dass ein sorgfälti- ges Gewichten der verschiedenen öffentlichen Interessen, welche aufein- ander stossen, überhaupt möglich ist (vgl. BGE 119 Ib 254 E.8a). Für die gerichtliche Beurteilung des Konzessionsgenehmigungsentscheides ist hieraus zu folgern, dass in erster Linie zu prüfen ist, ob die Umweltver- träglichkeitsprüfung über den wesentlichen Sachverhalt vollständig Auf- schluss gibt, ob ihre Beurteilung durch die Fachstelle den Anforderungen einer amtlichen Expertise genügt und ob die Konzessionsgenehmigungs- behörde aus der Umweltverträglichkeitsprüfung und deren Beurteilung durch die Fachstelle die zutreffenden Folgerungen gezogen hat. Nament- lich ist zu beurteilen, ob die öffentlichen Interessen vollständig berücksich- tigt und ob sie richtig gewichtet wurden, wobei zu beachten ist, dass sich der Umweltverträglichkeitsbericht auf das für den Entscheid Wesentliche beschränken darf (BGE 118 Ib 206 E.13). Aus der Prüfung dieser Frage ergibt sich, ob der Entscheid auf einer dem Bundesrecht entsprechenden Abwägung der Gesamtinteressen beruht. Für die Beurteilung dieser Ab- wägung ist sodann zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht für die Würdigung der technischen Aspekte das Ermessen und den Beurtei- lungsspielraum der entscheidenden Behörde zu respektieren hat. Wie ausgeführt greift das Verwaltungsgericht nur bei Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens ein und prüft die Fragen, zu deren Beurtei- lung die Vorinstanz über die besseren Kenntnisse der örtlichen, techni- schen oder persönlichen Verhältnisse verfügen, zurückhaltend (vgl. BGE 119 Ib 254 E.8b).
16 - urteilen. Konkret haben die Beschwerdeführer folgende zusätzlichen Ab- klärungen in Auftrag gegeben: • Kartierung von Gewässerinvertebraten und Amphibien zur Identifikati- on von Rote-Liste-Arten sowie zur Beurteilung der heutigen und künf- tigen Restwasserführung in Bezug auf die Rote-Liste-Arten in den Au- en von mutmasslich nationaler Bedeutung. • Kartierung der Auenvegetation ebenfalls zur Identifikation von Rote- Liste-Arten sowie zur Beurteilung der heutigen und künftigen Rest- wasserführung in Bezug auf die Rote-Liste-Arten in den Auen von mutmasslich nationaler Bedeutung. • Modellierung der Abflussganglinien anhand von Niederschlagsdaten ab 1936 zur Bestimmung der Häufigkeit bettbildender Ereignisse vor der Nutzung durch die E._____ AG bis heute. • Bestimmung des bettbildenden Abflusses in den Auen von mutmass- lich nationaler Bedeutung zur Beurteilung, ob die Häufigkeit bettbil- dender Abflüsse heute und in der Betriebsphase ausreicht, um die Auendynamik und Gewässerzönose zu erhalten. b)Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, die Prüfung und Feststellung der Gesetzeskonformität des Konzessionsprojekts bedürfe weiterer Abklärun- gen und Untersuchungen, da der Einfluss der Wasserfassungen der E._____ AG auf die Auen am N._____ und das Ausmass der Auenbeein- flussung nur so objektiv beurteilt werden könne. Auch die Restwasser- menge könne nur anhand weiterer Abklärungen korrekt festgesetzt wer- den.
17 - Demgegenüber stellen sich die Beschwerdegegnerin und die Beschwer- degegnerinnen im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass für die absch- liessende Beurteilung des Konzessionsprojekts Überleitung F._____ wei- tere Abklärungen und Untersuchungen weder erforderlich noch angezeigt seien. Für das zu beurteilende Konzessionsprojekt sei eine formelle Um- weltverträglichkeitsprüfung gemäss Bundesrecht und den vom Bundesrat dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen durchgeführt worden. Dabei habe sich gezeigt, dass die eingereichten Unterlagen zusammen mit dem bei den Fachbehörden bereits vorhandenen Fachwissen eine umfassen- de Beurteilung des Projekts ermöglichen würde. Die von den Beschwer- deführern bestellten Untersuchungen seien nicht geeignet, neue ent- scheidrelevante Erkenntnisse vorzubringen. Dieser Auffassung habe sich das ANU in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2015 angeschlossen und dargelegt, dass eine genügende Datengrundlage vorliege und hin- sichtlich der weiteren von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen kein weiterer Abklärungsbedarf in Form von Zusatzgutachten bestehe. Es bestünden keine triftigen Gründe, um von diesen Feststellungen des ANU abzuweichen und sich mit den beschwerdeführerischen Parteigutachten zu befassen. c)Die Beantwortung der Frage, ob die von den Beschwerdeführern ge- wünschten zusätzlichen Abklärungen − um für den N._____ unterhalb der Mündung des O._____ die Einhaltung der Restwasservorschriften zu be- urteilen − in Auftrag zu geben sind, ist insofern überholt, als die Be- schwerdeführer die strittigen Gutachten inzwischen selber in Auftrag ge- geben haben und diese mittlerweile auch vorliegen. Relevant ist dagegen die Frage, ob vorliegend die zusätzlich in Auftrag gegebenen Abklärungen notwendig und zweckmässig sind und somit in der Tat ein Bedarf nach den entsprechenden Gutachten bestanden hat. Denn daraus lassen sich zwei Folgefragen beantworten, nämlich (1) ob diese Gutachten den Fach-
18 - stellen zur Stellungnahme vorgelegt werden müssen (vgl. dazu nachfol- gend E.3) und (2) wer für die Kosten der Erstellung der Gutachten aufzu- kommen hat (vgl. dazu nachfolgend E.13d). Die Beschwerdeführer sind − wie vorstehend bereits angetönt − der An- sicht, dass zusätzliche Grundlagen auch für die Fachstellen unabdingbar seien, um objektiv feststellen zu können, ob die Auen-Schutzziele respek- tiert seien oder nicht. Sie haben deshalb im Nachgang an die Parteiver- handlungen im zweiten Halbjahr 2014 diese weiteren Gutachten in Auf- trag gegeben. Diese sollen jene Gutachten ergänzen, welche bereits die Beschwerdegegnerinnen nachträglich, d.h. im zweiten Halbjahr 2014, noch haben erstellen lassen. Die Beschwerdegegnerin sowie die Be- schwerdegegnerinnen sind deshalb der Auffassung, dass es keine weite- ren Untersuchungen braucht. Das ANU hat sich in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2015 (act. 30 der Beschwerdegegnerin) zu den von den Beschwerdeführern zusätzlich in Auftrag gegebenen Abklärungen wie folgt geäussert: Aufnahmen von Gewässerinvertebraten, Amphibien Da aufgrund der Bewertung mit dem Modul Hydrologie des Modul-Stufenkonzepts (HYDMOD-F) ein wenig veränderter Zustand resultiere, seien keine weiteren Ab- klärungen notwendig. Zudem könnten daraus keine direkten Rückschlüsse für ex- akte Restwassermengen gezogen werden. Das Vorkommen von Arten der Roten Liste sei abschliessend unter dem Gesichtspunkt des schützenswerten oder selte- nen Lebensraums im Sinne von Art. 31 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) zu beurteilen. Kartierung der Auenvegetation Ebenfalls aufgrund der Bewertung mit dem Modul Hydrologie des Modul- Stufenkonzepts (HYDMOD-F), welche einem wenig veränderten Zustand entspre- che, sei eine Kartierung der Auenvegetation nicht notwendig. Von einer solchen Kartierung sei hinsichtlich der Beurteilung der Projektauswirkungen kein zusätzli- cher Nutzen zu erwarten, zumal es nicht möglich sein werde, einen direkten Zu- sammenhang zwischen der Vegetation und den Restwassermengen herzustellen. Modellierung der Abflussganglinien anhand von Niederschlagsdaten ab 1936 zur Bestimmung der Häufigkeit bettbildender Abflüsse
19 - Hinsichtlich der Modellierung der Abflussganglinien anhand von Niederschlagsda- ten ab 1936 zur Bestimmung der Häufigkeit bettbildender Abflüsse lägen bereits ausreichende Mengen von Messdaten vor, welche zudem noch besser geeignet seien zur Beurteilung der Projektauswirkungen als modellierte Daten. Die Modellie- rungen seien daher zur Bestimmung des Ausgangszustands nicht notwendig. Zu- dem sei es fraglich, ob diese Verhältnisse zur Beschreibung des Ausgangszu- stands überhaupt herangezogen werden dürften, weil diese Vergleichsperiode sehr lange zurückliege und seither eingetretene Veränderungen des Klimas und der Bodenbedeckung nicht vernachlässigt werden dürften. Bestimmung des bettbildenden Abflusses Auch aus der Bestimmung des bettbildenden Abflusses in den Auen könnten keine direkten Rückschlüsse auf die notwendige Restwassermenge gezogen werden. Denn die Schwelle für die Abflussmenge, bei deren Überschreitung eine Umgestal- tung des Gewässerbetts eintrete, hänge von verschiedenen Faktoren ab, bei- spielsweise von der eingetretenen Stabilisierung der Geschiebebänke (Setzung, Durchwurzelung), der Art der Ablagerung und der Ereignisse in den Seitenzuflüs- sen. Luftbilder des N._____ zeigten zudem, dass solche Prozesse im heutigen Zu- stand vorkämen. Auch mit dem Projekt würden im N._____ unterhalb der Mündung des O._____ noch 50 - 60 % des Abflusses im Gewässer verbleiben, was gemäss Bewertung mit dem Modul Hydrologie des Modul-Stufenkonzepts (HYDMOD-F) ei- nen Erhalt von Lebensräumen gemäss Art. 31 Abs. 2 lit. c GSchG sicherstelle. Zu- sätzliche Abklärungen seien deshalb weder notwendig noch zielführend. Wenn − wie vorstehend dargestellt − bereits die Fachstelle der Ansicht ist, dass die von den Beschwerdeführern zusätzlich in Auftrag gegebenen Abklärungen und Untersuchungen nicht notwendig bzw. teilweise auch gar nicht geeignet seien, um die eigene Einschätzung zu beeinflussen, und überdies die entsprechenden Erklärungen der Fachstelle sachlich und einleuchtend sind − was vorliegend der Fall ist − besteht nach An- sicht des streitberufenen Gerichtes kein Bedarf nach zusätzlichen Ab- klärungen. Dies zumal die von den Beschwerdeführern in Auftrag gege- benen Gutachten keine eigentlichen neuen Erkenntnisse beinhalten, son- dern vielmehr ein eigentlicher Methodenstreit vorliegt. Während das ANU und das BAFU teilweise abstrakte Methoden (Modul Hydrologie des Mo- dul-Stufenkonzepts, HYDMOD-F) anwenden, untersuchen die Beschwer- deführer vor Ort alles genau und bauen die entsprechenden Ergebnisse in ihre Argumentation ein. Es obliegt indes nicht dem streitberufenen Ge- richt, einen solchen Methodenstreit zu entscheiden. Vielmehr hat sich das
20 - Gericht bezüglich Methodenwahl an den Fachstellen zu orientieren. Diese sind (zumindest das ANU) − wie gesehen − der Ansicht, dass aus einer Aufnahme von Gewässerinvertebraten (Amphibien) bzw. einer Kartierung der Auenvegetation keine direkten Rückschlüsse auf exakte Restwas- sermengen gezogen werden könnten bzw. kein zusätzlicher Nutzen zur Beurteilung der Projektauswirkungen erwartet werden könne. Die Mög- lichkeit, einen direkten Zusammenhang herzustellen zwischen Vegetation und Restwassermenge sei nicht gegeben. Diese Einschätzung leuchtet dem streitberufenen Gericht ein. Folglich bestand aber für die Einholung der beschwerdeführerischen Parteigutachten kein konkreter Bedarf. Selbstverständlich stand es den Beschwerdeführern indes ohne Weiteres frei, die Gutachten dennoch in Auftrag zu geben und sie in das vorliegen- de Verfahren einzubringen. Es gibt − entgegen der Auffassung der Be- schwerdegegnerinnen − denn auch keinen Grund, sie nicht zu berück- sichtigen bzw. aus dem Recht zu weisen.
21 - lung der Rechtmässigkeit des Konzessionsprojekts vorliege und auch hinsichtlich der weiteren von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fra- gen kein weiterer Abklärungsbedarf in Form von Zusatzgutachten beste- he. Nachdem schon für die Erstellung kein Bedarf bestanden habe, be- stehe erst recht keine Notwendigkeit, diese unnötigen Parteigutachten den Fachstellen zu unterbreiten. Demgegenüber erachten es die Beschwerdeführer als zentral, dass das ANU und das BAFU nochmals zur Rechtmässigkeit des Konzessionspro- jekts unter Berücksichtigung von sämtlichen bis heute vorliegenden Akten Stellung nehmen könnten. Folglich seien die entsprechenden Fachstellen zur Stellungnahme aufzufordern. c)Das streitberufene Gericht vermag sich der Ansicht der Beschwerdegeg- nerinnen und der Beschwerdegegnerin anzuschliessen, wonach die fünf beschwerdeführerischen Parteigutachten den Fachstellen (insbesondere dem ANU und dem BAFU) nicht zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies zumal sich das ANU in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2015 (act. 30 der Beschwerdegegnerin) zu diesem Ansinnen bereits negativ geäussert hat. So führte das ANU in der erwähnten Stellungnahme expli- zit aus, dass die vorhandene Datengrundlage ausreiche bzw. die von den Beschwerdeführern in Auftrag gegebenen zusätzlichen Gutachten nicht notwendig bzw. teilweise auch nicht geeignet seien, um die Projektaus- wirkungen beurteilen zu können. Wenn aber bereits die Fachstelle der Ansicht ist, dass zusätzliche Abklärungen und Untersuchungen nicht not- wendig bzw. teilweise auch gar nicht geeignet seien, um die eigene Ein- schätzung zu beeinflussen, macht es nach Ansicht des streitberufenen Gerichtes wenig Sinn, die inzwischen vorliegenden Parteigutachten der Fachstelle dennoch zur Stellungnahme zu unterbreiten. An dieser Aus- gangslage ändert auch das Vorliegen der Daten und Abklärungen nichts.
22 - Überdies erscheint vorliegend eine Unterbreitung der Parteigutachten zur Stellungnahme an die Fachstellen auch deshalb unergiebig zu sein, weil es hier wiederum nicht um wesentliche neue Erkenntnisse geht, sondern der bereits vorstehend erwähnte und umschriebene Methodenstreit vor- liegt (vgl. vorstehend E.2c). Folglich besteht aber kein Anlass, die be- schwerdeführerischen Parteigutachten den Fachstellen des Kantons und des Bundes, insbesondere dem ANU und dem BAFU, zur Stellungnahme zu unterbreiten.
23 - giepotential von 80 GWh ergebe, was 15 % der heutigen Produktion ausmache. Es werde neu gefasstes Wasser aus einem zusätzlichen Ein- zugsgebiet verarbeitet, wofür über 14 km unterirdische Stollen notwendig seien. Eine gewisse Wassermenge könne in den O.14_____ Stausee hochgepumpt werden und somit zu einem saisonal anderen Zeitpunkt ge- nutzt werden. Bisher habe der im Winterhalbjahr produzierte Strom rund 55 % an der Gesamtproduktion betragen. Diese Zahl werde mit den neu- en Fassungen deutlich abnehmen, und die Produktion sich vermehrt ins Sommerhalbjahr verlagern. Zudem laufe die Konzession zu einem viel späteren Zeitpunkt aus als die bestehenden Konzessionen, was Koordi- nationsprobleme mit sich bringe. Die Investitionen betrügen weit über Fr. 100 Mio. Solche weitgehenden Änderungen und Anpassungen während der Konzessionsdauer würden dazu führen, dass eine Neukon- zessionierung vorgenommen werden müsse, zumal der neue Teil nicht losgelöst vom Bestehenden beurteilt werden könne. Eine Neukonzessio- nierung sei überdies unausweichlich, da der nach Art. 54 des Bundesge- setzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG; SR 721.80) obligatorische Konzessionsinhalt − etwa hinsichtlich der nutzbaren Was- sermenge, der Dotierwassermenge und der Art der Nutzung − zumindest materiell neu definiert werde. Dieser Schluss ergebe sich zudem auch aus Art. 8 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF; SR 923.0), wonach Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt wür- den, als Neuanlagen gölten. c)Demgegenüber machen die Beschwerdegegnerinnen geltend, dass die Frage, ob die Überleitung F._____ eine wesentliche Änderung darstelle, welche eine Neukonzessionierung über die gesamten bereits bestehen- den Anlagen erforderlich mache, bereits im Vorfeld der Konzessionsertei- lung im Rahmen des privaten Rechtsgutachtens "Abklärungen der ge- wässerschutzrechtlichen Auswirkungen auf die bisherigen E._____ AG-
24 - Konzessionen durch den Ausbau der Wasserkraft im F." von Gieri Caviezel (= Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen im vorliegenden Verfahren) vom 29. Juli 2005 umfassend abgeklärt worden sei. Dabei sei das Gutachten zum Schluss gelangt, dass das gesamte Werk der E. AG (nach dem Ausbau) nicht als neue Kraftwerksanalage zu qualifizieren sei. Denn es würden bezüglich des bisherigen Nutzungskon- zepts keine wesentlichen Änderungen erfolgen, es werde weder das Stauvolumen noch das nutzbare Gefälle erhöht und auch hinsichtlich der vorgesehenen Zentralen ergäben sich keine Änderungen. Ebenso wenig erfolge eine saisonale Verschiebung der überwiegenden Nutzung. d)Das Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte sieht in Art. 43 Abs. 1 ausdrücklich vor, dass die verliehenen Wassernutzungs- rechte wohlerworbene Rechte sind. Dank dieser Anordnung zeichnen sie sich durch Gesetzesfestigkeit aus (DUBACH, Die wohlerworbenen Rechte im Wasserrecht, Rechtsgutachten vom November 1979, herausgegeben vom Bundesamt für Wasserwirtschaft 1980, S. 36 ff.). Eine Schmälerung oder Rücknahme des Nutzungsrechts ist nur aus Gründen des öffentli- chen Wohls und gegen volle Entschädigung möglich (Art. 43 Abs. 2 WRG). Dieser Regel fügte das Bundesgericht allerdings den Vorbehalt bei, dass aufgrund einer entsprechenden allgemeinen Bestimmung im Verleihungsakt künftige Gesetze vom Beliehenen zu beachten seien. Doch könne sich der Vorbehalt der bestehenden und künftigen Gesetze bei vernünftiger Auslegung nur auf Normen beziehen, die keinen Eingriff in wohlerworbene Rechte zur Folge hätten, während Regeln, die diese Rechte in ihrer Substanz beeinträchtigen und zu einem entschädigungs- los hinzunehmenden Eingriff führen würden, vom Vorbehalt nicht erfasst seien (BGE 107 Ib 140 E.4). Während bei neuen Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung die gesetzlich vorge- schriebenen Mindestrestwassermengen (Art. 31 ff. GSchG) grundsätzlich
25 - vorbehaltlos einzuhalten sind, ist deren Anwendung auf bereits bestehen- de und konzedierte Nutzungen mit Blick auf die Rechtsnatur der Wasser- rechtsverleihungen als wohlerworbene Rechte nur beschränkt möglich. Zwar können die kantonalen Behörden bei bereits bestehenden und kon- zedierten Nutzungen Sanierungsmassnahmen im Sinne von Art. 80 ff. GSchG verfügen. Diese können gemäss Art. 80 Abs. 1 GSchG in der Re- gel aber nur insoweit angeordnet werden, als dies ohne entschädigungs- begründende Eingriffe in die bestehenden Wassernutzungsrechte möglich ist. e)Da auf die Erteilung einer neuen Konzession nach dem WRG kein Rechtsanspruch besteht, ist der Entscheid über eine Konzessionserneue- rung gleichbedeutend mit einem Entscheid über eine neue Anlage. Dabei muss das zum Zeitpunkt der Konzessionserneuerung geltende Umwelt- recht zur Anwendung gelangen und nicht jenes, welches bei der ur- sprünglichen Konzessionserteilung in Kraft stand, denn es geht nicht um die Weitergeltung eines bestehenden Dauerrechtsverhältnisses, sondern um die Begründung eines neuen (JAGMETTI, Energierecht, in: Schweizeri- sches Bundesverwaltungsrecht, Band VII, Basel/Genf/München 2005, Rz. 4215; BGE 119 Ib 254 E.5b). Folglich besteht für alle bestehenden, bewilligungspflichtigen Wasserentnahmen im Rahmen der Konzessions- erneuerung eine Bewilligungspflicht nach Art. 29 GSchG, so wie sie als neue Wasserentnahmen bewilligungspflichtig wären. Den Neukonzessio- nierungen gleichgestellt werden zudem auch weitgehende Änderungen und Anpassungen während der Konzessionsdauer, wo ein bestehendes Kraftwerk so erweitert oder umgestaltet wird, dass es eine neue Anlage bildet (BGE 119 Ib 254 E.5b in fine, Urteil des Bundesgerichtes 1A.170/2003 vom 27. August 2004 E.4, 4.2 und 4.3). In diesen Fällen ist die Gesamtanlage unter allen wasserrechtlichen (und anderen) Gesichts- punkten umfassend neu zu beurteilen und die Verwirklichung des Projekts
26 - bedarf einer neuen Konzession, welche alle erforderlichen Bestimmungen zu enthalten hat (JAGMETTI, a.a.O., Rz. 4242). Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen lediglich eine Anpassung oder Änderung einer beste- henden, noch gültigen Konzession erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn eine bestehende Anlage geändert, eine projektierte anders gestaltet oder in einem dieser Fälle von der Konzession abgewichen werden soll, ohne dass die Änderung eine Neukonzessionierung erfordert (Urteil des Bun- desgerichtes 1A.170/2003 vom 27. August 2004 E.4 und 4.3). Die materi- elle Prüfung bezieht sich in diesen Fällen nicht auf die bereits konzedierte Nutzung, sondern darauf, ob die Abweichungen oder Änderungen den Anforderungen des Wasserrechts, der räumlichen Ordnung und dem Schutz der Natur entsprechen (JAGMETTI, a.a.O., Rz. 4213). Folglich un- terliegen in solchen Fällen die bereits bestehenden Wasserentnahmen nicht einer neuen Bewilligungspflicht nach Art. 29 GSchG und die Einhal- tung der Restwasserbestimmungen des GSchG müssen − zumindest hin- sichtlich der bereits bestehenden Wasserentnahmen − nicht geprüft wer- den. f)Das Bundesgericht hatte sich zur Frage, inwieweit Änderungen und An- passungen während der Konzessionsdauer einer Neukonzessionierung gleichkommen, in den letzten Jahren in einzelnen Fällen zu äussern: • Im Entscheid betreffend das Saison-Speicherkraftwerk P._____ ging das Bundesgericht davon aus, dass das vorgesehene Projekt ge- genüber dem ursprünglich geplanten Gravitationswerk ein neues Pro- jekt darstelle, weil die Art der Nutzung und die dem Beliehenen aufer- legten wirtschaftlichen Leistungen, die zum wesentlichen Inhalt der Verleihung zählen, wesentlich geändert würden: Das Wasser solle in einem Stausee mit mehr als doppelt so hohem Inhalt gespeichert und überwiegend im Winter statt im Sommer genutzt werden; das nutzbare Gefälle werde um 7 % erhöht; an die Stelle der vorgesehenen Zentrale Pian San Giacomo trete die unterirdische Zentrale P._____ II; es wer- de auf den Wasseraustausch zwischen dem Q._____ und dem R._____ für die dem GG._____ zu entziehende Wassermenge ver- zichtet; die wirtschaftlichen Leistungen des Beliehenen würden neu
27 - festgelegt und die Heimfallsregelung angepasst. Unter diesen Um- ständen müsse die Änderungsverfügung sowohl formell als auch ma- teriell den Erfordernissen einer neuen Konzession entsprechen (vgl. BGE 119 Ib 254). • Unbestritten war das Erfordernis einer neuen Konzession für das Pro- jekt zur Erweiterung der Stromproduktion durch das KW AA._____ mit dem Ersatz eines Teils der bestehenden Anlagen, dem Neubau eines Stauwehrs und eines Maschinenhauses, der Ausbaggerung der BB._____ und − beim 2. Projekt − der Ableitung des genutzten Was- sers über einen mehr als 3 km langen Stollen (vgl. BGE 125 II 18). • Ebenfalls unbestritten war das Erfordernis einer neuen Konzession für den Ausbau des KW CC._____ mit einer ersten Konzession von 1983 für die erneuerte Stufe CC.-DD. mit Nutzung zusätzlicher Gewässer und 1995 für die Fassung weiterer Gewässer sowie die Er- stellung eines Ausgleichsbeckens und eines Stollens (vgl. BGE 126 II 283, entsprechend dem Urteil des Bundesgerichtes 1A.73 und 1A.75/1995 vom 28. April 2000, ferner Urteil des Bundesgerichtes 1A.59/1995 vom 28. April 2000). • Für die neue Anlage in EE._____ war 1989 eine neue Konzession er- teilt worden (BBl 1990 II 417-435). Durch Änderung der Konzession von 2002 wurden die Frist zur Inbetriebnahme um 15 Jahre verlängert, der Etappierung der Bauausführung zugestimmt und die Dotierwas- sermenge für die mittlere Phase erheblich erhöht. Unter Berücksichti- gung der gesamten Umstände kam das Bundesgericht zum Schluss, dass diese Änderungen der Konzession keiner Neukonzessionierung gleichkämen und deshalb keine neue Gesamtinteressenabwägung er- forderlich sei (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1A.170/2003 vom
29 - kommt. Diese Frage ist mit der Beschwerdegegnerin und den Beschwer- degegnerinnen bzw. entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer zu verneinen. Das Konzessionsprojekt Überleitung F._____ sieht vor, Teile der Abflüsse der Aua da M., der Aua da L., der Aua da K._____ sowie der Bäche Aua da J._____ und I._____ im hinteren F._____ mittels fünf Bachfassungen zu fassen und über einen rund 13 km langen Stollen ins O.9.-Tal ins Ausgleichsbecken O.14 zu lei- ten. Das neu zu erschliessende Einzugsgebiet im hinteren F._____ um- fasst eine Gesamtfläche von rund 29 km 2 . Ab dem Ausgleichsbecken O.14_____ wird das Wasser durch den bestehenden Kraftwerkspark der E._____ AG verarbeitet. Die bestehenden Anlagen weisen dafür genü- gende Kapazitäten auf und bleiben unverändert. Durch die Fassung der Bäche aus dem hinteren Talkessel des Val F._____ und dessen Überlei- tung in das O.9.-Tal können im Mittel jährlich rund 32 Mio. m 3 Was- ser zusätzlich zur Stromerzeugung in den bestehenden Anlagen der E. AG genutzt werden. Die daraus resultierende Energiemenge von rund 80 GWh macht 15 % der heutigen mittleren jährlichen Stromproduk- tion der E._____ AG aus. Unter Berücksichtigung dieser Fakten weist die erweiterte Kraftwerksanlage zwar einen neuen, rund 13 km langen Stollen sowie fünf neue Wasserfassungen im hinteren F._____ auf. Dies allein vermag die neue Kraftwerksanlage indes noch nicht als neue Anlage zu qualifizieren, für welche insgesamt eine neue Konzession notwendig wä- re. Im Vergleich zur bestehenden, konzedierten Nutzung führt das Projekt Überleitung F._____ denn auch nicht dazu, dass eine grundsätzlich ande- re oder wesentlich abgeänderte Nutzung möglich wäre. Mithin divergieren die bereits konzedierte Nutzung und die mögliche künftige Nutzung nicht derart, dass von einem grundsätzlich anderen Nutzungskonzept bzw. von einem gesamthaft neuen Projekt gesprochen werden könnte. Einerseits sind das zusätzliche Einzugsgebiet von 29 km 2 sowie die erwartete Pro- duktionssteigerung im Umfang von 80 GWh nicht unerheblich, stehen
30 - aber gegenüber dem bereits bestehenden Einzugsgebiet im oberen O.9.-Tal und im O.7. von rund 200 km 2 sowie der bisherigen durchschnittlichen jährlichen Energieabgabe der E._____ AG von rund 550 GWh doch in einem untergeordneten Verhältnis, weshalb insgesamt nicht von einem neuen Werk gesprochen werden kann. Anderseits wird das zusätzlich im hinteren F._____ gefasste Wasser von 32 Mio. m 3 in das bestehende System eingeleitet und im bisherigen Betriebsregime verarbeitet, ohne dass dadurch massgebliche Veränderungen der saiso- nalen Abflüsse zu erwarten sind. Denn das Speichervolumen des Stau- sees O.14_____ wird durch das Überleitungsprojekt F._____ nicht erhöht. Mit dem zusätzlich gefassten Wasser kann die Produktion zwar − wie ge- sehen − um rund 15 % gesteigert werden. Dies geschieht aber im Rah- men der bestehenden Stufen und Anlagen, ohne dass zusätzliche Aus- gleichsbecken, Zentralen und dergleichen erstellt werden müssen. Stellt man die Anlage nach der Realisierung der Überleitung F._____ der heute bereits bestehenden, konzedierten Anlage gegenüber, so erhellt, dass das Projekt Überleitung F._____ keine derart weitgehende Änderung des Nutzungskonzepts mit sich bringt, dass materiell von einer Konzessions- änderung auszugehen wäre. Folglich liegt materiell aber auch keine Kon- zessionserneuerung vor, weshalb bei der Beurteilung des vorliegenden Gesuchs die gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen von Art. 31 ff. GSchG auf die bereits bestehenden Konzessionen und Anlagen nicht anzuwenden sind. Überdies erscheint dieses Ergebnis auch vor dem Hin- tergrund der vorstehend dargestellten Kasuistik als korrekt, lässt sich das Projekt Überleitung F._____ doch weder mit dem Projekt des Saison- Speicherkraftwerks P._____ (BGE 119 Ib 254) noch mit jenem zur Erwei- terung der Stromproduktion durch das KW AA._____ (BGE 125 II 18) und auch nicht mit dem Ausbau des KW CC._____ (BGE 126 II 283) verglei- chen, wo das Bundesgericht jeweils das Erfordernis einer neuen Konzes- sion für gegeben erachtet hatte.
31 - i)An diesem Ergebnis vermögen auch allfällige von den Beschwerdeführern erwähnte Koordinationsprobleme nichts zu ändern. Zwar trifft es zu, dass die für 80 Jahre erteilten Konzessionen zur Nutzung der Gewässer im oberen F._____ zu einem viel späteren Zeitpunkt auslaufen als die bereits bestehenden Konzessionen zur Nutzung des O., der G. und der H., welche unstrittig am 31. Dezember 2037 enden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist es indes nicht so, dass die Kon- zessionsgemeinden durch die zusätzlich zu den bereits bestehenden Konzessionen abgeschlossenen Nachträge vom 25. Juni 2012 in ihrem Entscheidungsspielraum derart eingeschränkt werden, als von einer ver- fassungswidrigen Beeinträchtigung bzw. von einer Verletzung des Grund- satzes der Unveräusserlichkeit der öffentlichen Gewalt gesprochen wer- den müsste. Eine solche mit der Verfassung nicht zu vereinbarende Be- einträchtigung wäre − wie bereits die Beschwerdegegnerin in ihrem ange- fochtenen Beschluss vom 12., mitgeteilt am 14. November 2013, zu Recht ausgeführt hat − bloss dann anzunehmen, wenn die Konzessions- gemeinden im Jahr 2037 nur noch darüber entscheiden könnten, wem ei- ne Konzessionserneuerung zugestanden werden soll. Eine solche Rege- lung lässt sich den erwähnten Nachträgen zu den Wasserrechtsverlei- hungen für die Nutzung der Wasserkraft des O., der G._____ und der H._____ jedoch nicht entnehmen. Vielmehr ist in den erwähnten Nachträgen explizit festgehalten worden, dass es den Gemeinden nach Ablauf der bestehenden Konzessionen freisteht, die Verleihung mit der E._____ AG oder einem Dritten zu erneuern. Insbesondere sind die Ge- meinden auch berechtigt, Angebote Dritter für die Konzessionserneue- rung einzuholen, wobei die E._____ AG einzuladen ist, sofern eine Aus- schreibung erfolgt (vgl. Ziff. II. 1. der auf den 25. Juni 2012 datierten Nachträge). Nicht ausdrücklich erwähnt − und damit auch nicht ausge- schlossen − sind dagegen in den Nachträgen die Nichterneuerung der
32 - bestehenden Konzessionen bzw. der Weiterbetrieb durch die Gemeinden selbst. Die erwähnten Nachträge regeln im Wesentlichen lediglich die Si- tuation bzw. das Verfahren, sofern es nach 2037 zu einer neuen Konzes- sionierung kommt, mithin die Erneuerung der Konzession einerseits und die fakultative Ausschreibung der Konzession anderseits. Folglich werden aber die Gemeinden durch die Nachträge vom 25. Juni 2012 in ihrer Ent- scheidung, ob, mit wem und für wie lange eine neue Wasserrechtsverlei- hung für die Nutzung der Wasserkraft des O., der G. und der H._____ erteilt werden soll, nicht wesentlich eingeschränkt. Es besteht aufgrund der erwähnten Nachträge lediglich die Verpflichtung, im Falle der Konzessionserteilung an einen Dritten die Weiterverarbeitung des F._____-Wassers im Sinne der Nachträge zu gestalten. j)Schliesslich vermögen die Beschwerdeführer auch aus dem Verweis auf Art. 8 Abs. 5 BGF, wonach Anlagen, die erweitert oder wieder instand ge- stellt werden, als Neuanlagen gelten − wie nachfolgend dargestellt − nichts abzuleiten. Gemäss Art. 29 lit. a GSchG ist die den Gemeinge- brauch übersteigende Wasserentnahme aus einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung bewilligungspflichtig. Diese Bewilligung umfasst nach Art. 8 Abs. 4 BGF auch die fischereirechtlichen Aspekte. Mithin ist für Wasserentnahmen nach Art. 29 GSchG keine Bewilligung für techni- sche Eingriffe gemäss Art. 8 BGF erforderlich, da diese in der umfassen- den Bewilligung nach Art. 29 ff. GSchG enthalten ist. Denn sowohl Art. 9 Abs. 2 BGF als auch Art. 33 GSchG macht die Bewilligung von einer Ge- samtabwägung der dafür und dagegen sprechenden Interessen abhängig (Urteil des Bundesgerichtes 1C_371/2012 vom 30. Mai 2013 E.4.2 mit Hinweis auf BGE 125 II 18 E.4a/bb). Ist für Wasserentnahmen nach Art. 29 GSchG aber keine Bewilligung für technische Eingriffe gemäss Art. 8 BGF erforderlich, kommt der von den Beschwerdeführern erwähnte Art. 8 Abs. 5 BGF vorliegend gar nicht zur Anwendung. Art. 8 Abs. 5 BGF
33 - ist folglich zur Klärung der hier zu beantwortenden Frage, ob das Projekt Überleitung F._____ eine derart weitgehende Änderung des ursprüngli- chen Nutzungskonzeptes darstellt, dass dies materiell der Erteilung einer neuen Konzession gleichkommt, weder einschlägig noch sachdienlich. k)Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass das Projekt Überlei- tung F._____ keine derart weitgehende Änderung des ursprünglichen Nutzungskonzepts darstellt, dass dies materiell der Erteilung einer neuen Konzession gleichkommt. Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob die mit dem Projekt Überleitung F._____ verbundenen neuen Wasserrechtsver- leihungen den Anforderungen des Wasserrechts (insbesondere den ge- setzlich vorgeschriebenen Mindestrestwassermengen gemäss Art. 31 ff. GSchG) genügen. Demgegenüber unterliegen die bereits bestehenden Wasserentnahmen nicht einer neuen Bewilligungspflicht nach Art. 29 GSchG und die Einhaltung der Restwasserbestimmungen des GSchG müssen − zumindest hinsichtlich der bereits bestehenden Wasserent- nahmen − nicht geprüft werden.
34 - handle. Für den Anlagetyp Nr. 21.3 sieht die UVPV eine zweistufige Um- weltverträglichkeitsprüfung vor (vgl. Art. 5 und 6 i.V.m. Anhang Nr. 21.3 UVPV), wobei die erste Stufe der Umweltverträglichkeitsprüfung im Kon- zessionsverfahren durch die zur Verleihung von Wasserrechten zuständi- ge Behörde desjenigen Kantons vorzunehmen ist, in dessen Gebiet die in Anspruch genommene Gewässerstrecke liegt (Art. 38 Abs. 1 WRG). Das massgebliche Verfahren für die zweite Stufe wird durch das kantonale Recht bestimmt. b)Gemäss Art. 7 BWRG können die Gemeinden die Wasserkraft ihrer Ge- wässer selbst nutzen oder das Nutzungsrecht mittels Konzession Dritten verleihen. Für die Nutzung eines öffentlichen Gewässers, welches sich auf Gebiet mehrerer Gemeinden befindet, muss von jeder dieser Ge- meinden eine Konzession erworben werden, welche aufeinander abzu- stimmen sind (Art. 8 BWRG). Die Erteilung und Änderung einer Konzes- sion obliegen gemäss Art. 10 BWRG der Gemeindeversammlung oder der Urnenabstimmung (Abs. 1). Entscheide betreffend Konzessionsände- rungen von untergeordneter Natur sowie die Übertragung einer Konzessi- on können die Gemeinden dem Gemeindevorstand übertragen (Abs. 2). Gemäss Art. 11 Abs. 1 BWRG bedürfen die von den Gemeinden erteilten Konzessionen ebenso wie deren Änderungen oder Übertragungen zu ih- rer Gültigkeit der Genehmigung der Regierung. Zuständige Wasserrechtsverleihungsbehörden sind im vorliegenden Fall die betroffenen Gemeinden bzw. deren Gemeindeversammlungen oder Urnenabstimmungen, wobei die von den Gemeinden erteilten Wasser- rechtskonzessionen der Genehmigung der Regierung unterliegen. Das Verfahren der Konzessionserteilung, in welches die erste Stufe der Um- weltverträglichkeitsprüfung eingebettet ist, wird in Art. 49 ff. BWRG näher ausgeführt. Auf das Konzessionsverfahren folgt gemäss Art. 57 ff. BWRG
35 - ein Projektgenehmigungsverfahren, in dessen Rahmen alle noch ausste- henden weiteren für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlichen Bewilligungen, insbesondere die Bau- und Ausnahmebewilligung nach Raumplanungsrecht, beurteilt werden (vgl. Art. 58 Abs. 1 BWRG). In die- sem Projektgenehmigungsverfahren erfolgt die zweite Stufe der Umwelt- verträglichkeitsprüfung. c)Die Gliederung der Projektierung und Beurteilung erlaubt es, zunächst einen Grundsatzentscheid über die Zulässigkeit eines Vorhabens herbei- zuführen, ohne dass schon über sämtliche, auch untergeordnete Bewilli- gungen entschieden werden müsste. Die Aufteilung auf zwei Verfahrens- stufen erfordert, dass im Rahmen der ersten Stufe (dem Konzessionsver- fahren) sämtliche grundsätzlich wesentlichen Aspekte der Anlage behan- delt werden; diese dürfen auf der zweiten Stufe nicht mehr in Frage ge- stellt werden (BGE 126 II 26 E.5d; Urteil des Bundesgerichtes 1A.104/2001 vom 15. März 2002 E.2.1 je mit Hinweisen; JAGMETTI, a.a.O., Rz. 4431; RIVA, Wasserkraftanlagen: Anforderungen an die Vollständig- keit und Präzision des Konzessionsentscheids, in: URP 2014 S. 11 ff.). Zu den wesentlichen Aspekten gehört insbesondere die Feststellung, dass dem fraglichen Projekt aus umweltrechtlicher Sicht grundsätzlich nichts entgegensteht (BGE 121 II 378 E.6c; Urteil des Bundesgerichtes 1C_67/2011 vom 19. April 2012 E.9.1.1). In diesem Sinne hat das Bun- desgericht aus der Koordinationspflicht abgeleitet, dass insbesondere die gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 29 GSchG, welche die nutzbare Wassermenge festlegt, zwingend zusammen mit der Konzessi- on zu erteilen ist (BGE 125 II 18 E.4b/aa, 119 Ib 254 E.6b je mit Hinwei- sen). In das nachfolgende Verfahren der zweiten Stufe dürfen regelmäs- sig nur Fragen verwiesen werden, denen bei gesamthafter Beurteilung le- diglich untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 121 II 378 E.6c, 119 Ib 254 E.9c; Urteil des Bundesgerichtes 1A.104/2001 vom 15. März
36 - 2002 E.2.1 und 3.3.6 je mit Hinweisen). Dies kann beispielsweise Mass- nahmen betreffen, die für die Bauzeit anzuordnen sind, um dem Lärm- schutz und der Luftreinhaltung Rechnung zu tragen (BGE 119 Ib 254 E.10hd), im Einzelfall aber auch eine allenfalls notwendige Ausnahmebe- willigung nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) oder eine Rodungsbewilligung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0; vgl. im Einzelnen BGE 140 II 262 E.4.3, 119 Ib 254 E.9c; SCHMID, Landschaftsverträgliche Wasserkraftnutzung, Dissertation, Basel/Frankfurt 1997, S. 125 ff.; RIVA, a.a.O., S. 20 f.). Im vorliegenden Fall erteilte die Beschwerdegegnerin zusammen mit der Genehmigung der kommunalen Wasserrechtsverleihungen die gewässer- schutzrechtliche Bewilligung gemäss Art. 29 ff. GSchG, welche die fische- reirechtliche Bewilligung gemäss Art. 8 BGF beinhaltet. Die Erteilung der Rodungsbewilligung gemäss Art. 5 WaG sowie die raumplanerische Aus- nahmebewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen nach Art. 24 RPG stellte die Beschwerdegegnerin (im Rahmen der zwei- ten Verfahrensstufe) in Aussicht. Dieses Vorgehen steht mit der erwähn- ten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang.
37 - Art. 31 GSchG setzt für Fliessgewässer mit geringer Abflussmenge prozentual höhere Mindestrestwassermengen fest als für solche mit grösserer Abflussmenge (vgl. Botschaft vom 29. April 1987 zur Volksinitiative "zur Rettung unserer Gewässer" und zur Revision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer, BBl 1987 II 1129 Ziff. 322.2). Nach Abs. 2 von Art. 31 GSchG muss die nach Abs. 1 berechnete Restwassermenge unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, so etwa zur Erhaltung seltener Lebensräume und -gemeinschaften (lit. c) und zur Gewährleistung der freien Fischwanderung (lit. d). In einem weiteren Schritt ist die Mindestrestwassermenge gemäss Art. 33 GSchG insoweit zu erhöhen, als sich dies aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die Wasserentnahme ergibt (BGE 125 II 18 E.4a/bb mit Hinweis). Die hierbei unter anderem zu berücksichtigende Bedeutung der Gewässer als Landschaftselement (Art. 33 Abs. 3 lit. a GSchG) ist dabei auch bei der Beurteilung im Licht von Art. 22 WRG bedeutsam (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1A.151/2002 vom 22. Januar 2003 E.5.1). Nach dieser letztgenannten Bestimmung sind Naturschönheiten zu schonen und da, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten (Abs. 1). Zudem sind die Wasserwerke so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild nicht oder möglichst wenig stören (Abs. 2). Vorausgesetzt sind mithin eine Beurteilung des mit einer Gewässernutzung verbundenen Landschaftseingriffs und eine Abwägung der Interessen am Eingriff gegenüber den Interessen an der Erhaltung der Landschaft. Der Schutz des landschaftlichen Bilds gemäss Art. 22 WRG und die umfassende Interessenabwägung gestützt auf Art. 39 WRG können schliesslich über eine blosse Erhöhung der Mindestrestwassermenge hinaus gebieten, auf die Fassung eines Fliessgewässers gänzlich zu verzichten (BGE 140 II 262 E.5.2; Urteil des Bundesgerichtes 1A.59/1995 vom 28. April 2000 E.3b).
38 - b)Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, dass die Anfor- derungen von Art. 31 Abs. 1 GSchG auf der gesamten Restwasserstre- cke, welche den ganzen N._____ sowie den F._____ ab Zusammenfluss mit dem N._____ umfasse, erfüllt sein müssten. Dies sei vorliegend nicht der Fall (vgl. nachfolgend E.7). Sodann müsse die Restwassermenge er- höht werden, weil dies zur Erhaltung seltener Lebensräume und - gemeinschaften (Art. 31 Abs. 2 lit. c GSchG; vgl. nachfolgend E.8) und zur Gewährleistung der freien Fischwanderung (Art. 31 Abs. 2 lit. d GSchG; vgl. nachfolgend E.9) erforderlich sei. Zudem erfordere auch die Abwägung der für und gegen die Wasserentnahme sprechenden Interes- sen im Sinne von Art. 33 GSchG eine Erhöhung der Restwassermenge (vgl. nachfolgend E.10).
39 - unterlagen angegebenen Werte für die Abflussgrösse Q 347 als plausibel. Es ist demnach davon auszugehen, dass bei sämtlichen fünf Wasserfas- sungen die Restwassermenge gemäss Art. 31 Abs. 1 GSchG korrekt er- mittelt worden ist. Die Berechnungen der Abflusswerte Q 347 sowie der daraus abgeleiteten Mindestrestwassermengen an den Wasserfassungen werden von den Beschwerdeführern − soweit ersichtlich − denn auch nicht (mehr) beanstandet. Vielmehr rügen die Beschwerdeführer, dass sich im Umweltverträglichkeitsbericht keine Angaben zur gesetzlichen Mindestrestwassermenge nach Art. 31 Abs. 1 GSchG im FF._____ unter- halb der N.mündung sowie im N. unterhalb des Zusammen- flusses mit dem O._____ fänden. Da entsprechende Abklärungen fehlten, könne nicht beurteilt werden, ob die Einhaltung der Mindestrestwasser- menge nach Art. 31 Abs. 1 GSchG auch mit dem vorliegenden Konzessi- onsprojekt noch gewährleistet sei. Demgegenüber erachtet die Beschwerdegegnerin sowohl für den Gewäs- serabschnitt N._____ nach dem Zusammenfluss mit dem O._____ als auch für den Abschnitt FF._____ nach Einmündung des N._____ die An- forderungen gemäss Art. 31 Abs. 1 GSchG als erfüllt, zumal bei den fünf neuen Fassungen bloss geringe Wassermengen entnommen würden und die Dotierung zuflussproportional erfolge. Auch die Beschwerdegegnerin- nen erachten Art. 31 Abs. 1 GSchG sowohl bezüglich des FF._____ nach Einmündung des N._____ als auch bezüglich des N._____ nach dem Zu- sammenfluss mit dem O._____ im heutigen und auch im künftigen Zu- stand als eingehalten. Es sei durch verschiedene Untersuchungen erwie- sen, dass der Einfluss des Projekts Überleitung F._____ im FF._____ marginal und damit vernachlässigbar sei. Eine Verbesserung der Rest- wasserverhältnisse habe dort über die Sanierung zu Schwall und Sunk (Art. 39a GSchG) sowie über die Restwassersanierung nach Art. 80 ff. GSchG zu erfolgen, wie dies vom ANU beantragt und durch die Be-
40 - schwerdegegnerin bestätigt worden sei. Auch bezüglich des N._____ nach dem Zusammenfluss mit dem O._____ lägen aktuelle und umfas- sende Abklärungen und Untersuchungen sowohl hinsichtlich der heutigen als auch der künftigen Situation vor. b)Die beschwerdeführerische Rüge, wonach sich im Umweltverträglich- keitsbericht vom 5. Juni 2012 keine Angaben zur gesetzlichen Mindest- restwassermenge nach Art. 31 Abs. 1 GSchG im FF._____ unterhalb der N.mündung fänden, mithin der Umweltverträglichkeitsbericht den FF. ausklammere, ist nur beschränkt zutreffend. Es ist zwar grundsätzlich richtig, dass der Umweltverträglichkeitsbericht den FF._____ bezüglich der Berechnung der konkreten Mindestrestwasser- menge ausklammert. Diese Ausklammerung des FF._____ erscheint in- des vor dem Hintergrund, dass gemäss dem Bericht "Abflussverhältnisse im N._____ unterhalb der Mündung des O._____ sowie im FF._____ un- terhalb der Mündung des N." der HH. GmbH vom 12. April 2014 (nachfolgend HH._____ GmbH-Bericht; vgl. act. 5 der Beschwerde- gegnerinnen), S. 46 ff., eine Beeinflussung der Abflussverhältnisse im FF._____ durch das Projekt Überleitung F._____ kaum messbar sei bzw. dem Rhein nach der Mündung des N._____ aufgrund des Überleitungs- projekts lediglich rund 1 % des Gesamtabflusses fehle, als nachvollzieh- bar und vertretbar. Dies zumal sich das ANU sehr wohl mit der Berech- nung der konkreten Mindestrestwassermange im FF._____ befasst hat. So bezifferte das ANU in seiner Stellungnahme vom 3. September 2013 (act. 16 der Beschwerdegegnerin) die einzuhaltende gesetzliche Mindest- restwassermenge gemäss Art. 31 Abs. 1 GSchG im FF._____ auf 2'454.9 l/s und hielt gleichzeitig fest, dass der tiefste an den Messstatio- nen je gemessene Wert (aus dem Jahr 2005 stammend) 2'797 l/s betra- gen habe. Folglich liegt aber − selbst dann, wenn man den im Jahr 2005 gemessenen, allertiefsten Wert berücksichtigt − die Wasserführung im
41 - FF._____ nach wie vor mehr als 300 l/s über der Mindestrestwassermen- ge von 2'454.9 l/s gemäss Art. 31 Abs. 1 GSchG. Gleichzeitig hielt das ANU in der erwähnten Stellungnahme auch fest, dass es die Ausführun- gen der E._____ AG in deren Vernehmlassung zu den Einsprachen, wo- nach die geplante Wasserentnahme im F._____ nur einen geringen, nicht messbaren Einfluss auf den Wasserstand im FF._____ habe, als nach- vollziehbar und schlüssig beurteile. Dass ein Manko von 23 l/s im FF._____ zwischen der Einmündung des N._____ und dem Zusammen- fluss von FF._____ und GG._____ (gemäss HH._____ GmbH-Bericht S. 48) unbedeutend ist, kann ohne Schwierigkeiten als plausibel nachvoll- zogen werden. Dieser Eindruck wird zudem durch die Tatsache bestärkt, dass das BAFU diese Einschätzung ebenfalls teilt (vgl. deren Stellung- nahme vom 17. Mai 2013 [act. 7 der Beschwerdegegnerin]). c)Das gleiche Bild zeigt sich hinsichtlich des Gewässerabschnitts N._____ nach dem Zusammenfluss mit dem O.. Diesbezüglich kann auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der heutigen Be- schwerdegegnerinnen in deren Vernehmlassung vom 12. November 2012 ans AEV (act. 18 der Beschwerdegegnerin) verwiesen werden, wo hin- sichtlich der Abflussmenge Q 347 im N. nach dem Zusammenfluss mit dem O._____ was folgt ausgeführt wurde (vgl. S. 27 f.): "Gemäss dem Hydrologischen Atlas der Schweiz (Tafel 5.8) beträgt der natürliche Abflusswert Q 347 des O._____ (d.h. inkl. des von der E._____ AG heute genutzten Einzugsgebiets) vor dem Zusammenfluss mit dem N._____ 1000 l/s. Gemäss der gleichen Quelle beträgt der natürliche Abflusswert Q 347 des N._____ vor dem Zu- sammenfluss mit dem O._____ 750 l/s. Der N._____ weist demzufolge nach dem Zusammenfluss mit dem O._____ einen natürlichen Abflusswert Q 347 von 1750 l/s auf. Bei diesem Q 347 muss die Mindestrestwassermenge nach Art. 31 Abs. 1 GSchG 667.5 l/s betragen. Durch die vollständige Fassung der Gewässer O., reduziert sich der natürliche Abfluss Q 347 um max. 600 l/s (Angaben Sa- nierungsbericht ANU; gemäss den Berechnungen der E. AG beträgt der ge- samte Abfluss Q 347
an den gefassten Gewässern lediglich 210 l/s). Dies bedeutet, dass der heutige, durch die Wasserentnahmen der E._____ AG im O.9.-Tal beeinträchtigte Abflusswert Q 347 vor dem Zusammenfluss mit dem N. min- destens 400 l/s beträgt (1000 l/s - 600 l/s), nach dem Zusammenfluss mit dem
42 - N._____ immer noch mindestens 1150 l/s. Die Wasserentnahmen im Projekt Über- leitung F._____ tendieren im Hochwinter gegen Null, sicher werden sie mit 50 l/s überschätzt. Unter Annahme einer möglichen minimalen Nutzwassermenge des geplanten Kraftwerks von 50 l/s (gemäss den Berechnungen eher überschätzt), wird der Abfluss Q 347 des N._____ nach dem Zusammenfluss mit dem O._____ noch 1100 l/s betragen. Die Mindestrestwassermenge nach Art. 31 Abs. 1 GSchG von 667.5 l/s wird somit im N._____ auch nach der Einmündung des O._____ mit dem Projekt jederzeit und mit einer grossen Sicherheitsreserve eingehalten." Folglich wird aber die Mindestrestwassermenge gemäss Art. 31 Abs. 1 GSchG auch im N._____ nach dem Zusammenfluss mit dem O._____ eingehalten, was im Übrigen auch durch den HH._____ GmbH-Bericht (act. 5 der Beschwerdegegnerinnen), S. 44, bestätigt wird. d)Die Beschwerdeführer bemängeln weiter, dass seitens des ANU in des- sen Stellungnahme vom 3. September 2013 lediglich die Mindestrestwas- sermengen nach Art. 31 Abs. 1 GSchG in den genannten Gewässerab- schnitten im heutigen Zustand geprüft und als zwar eingehalten taxiert werden, wenn auch zeitweise nur knapp. Ob hingegen die Einhaltung der Mindestrestwassermenge nach Art. 31 Abs. 1 GSchG auch mit dem Pro- jekt Überleitung F._____ noch gewährleistet sei, sei nicht geprüft worden. Diese Behauptung ist nicht zutreffend. Das ANU hat die Gewässerab- schnitte N._____ nach Zusammenfluss mit dem O._____ sowie FF._____ nach Einmündung des N._____ überprüft und festgestellt, dass die Anfor- derungen gemäss Art. 31 Abs. 1 GSchG heute deutlich überstiegen wür- den (rund 500 l/s im N., gut 300 l/s im FF., vgl. dazu vorste- hend E.7b und c). Bei Betrachtung der geringen Wassermengen, die bei den fünf neuen Wasserfassungen im hinteren F._____ entnommen wür- den sowie der verfügten zuflussproportionalen Dotierung kommt das ANU zum Schluss, dass die Mindestrestwassermengen gemäss Art. 31 Abs. 1 GSchG auch mit der Realisierung der neuen Wasserentnahmen eingehal- ten werden. Ebenfalls zu diesem Ergebnis kommt − wie vorstehend be- reits erwähnt − auch der HH._____ GmbH-Bericht (act. 5 der Beschwer-
43 - degegnerinnen]). Folglich erweisen sich aber die beschwerdeführerischen Rügen im Zusammenhang mit der Mindestrestwassermenge gemäss Art. 31 Abs. 1 GSchG als unbegründet.
44 - • Die vier Auen im N._____ gölten als seltene Lebensräume und - gemeinschaften im Sinne von Art. 31 Abs. 2 lit. c GSchG. Ihnen kom- me, unabhängig von ihrer Aufnahme ins Aueninventar, nationale Be- deutung zu. Dementsprechend sei Art. 29 NHV auf diese Auen an- wendbar, zumal das Aueninventar noch nicht abgeschlossen sei, son- dern sich in Revision befinde. Die mit dem Projekt verbundenen Aus- wirkungen auf die Auen am N._____ seien gemäss angefochtenem Entscheid zwar nur gering. Aufgrund der bestehenden Vorbelastung verschlechtere sich deren Zustand indes nach und nach. Bereits der heutige Zustand sei nicht mehr mit Art. 31 Abs. 2 lit. c GSchG und Art. 29 NHV vereinbar. Jedenfalls müsse die Restwassermenge zwin- gend so stark erhöht werden, dass sich der Auenzustand nicht weiter verschlechtere. • Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beurteilung der Auswirkungen der Wasserentnahmen auf die Auen im Umweltverträglichkeitsbericht mit Fokus auf die Abflussmenge Q 182 vorgenommen worden sei. Rele- vant wären vielmehr die mittleren Monatsabflüsse, speziell zwischen Oktober und November (Hauptzugzeit Forellen; Reduktion Laichhabi- tat im Flachuferbereich) und zwischen Mai und August (Hauptvegeta- tionsphase, während der die Dynamik mittlerer und kleiner Hochwas- ser spiele; zudem seien dann für Amphibien und Gewässerinsekten wertvolle Tümpel im Flussbett vorhanden, die im Betriebszustand mutmasslich fehlen würden). Die Abflussmenge Q 182 sei in diesen Monaten nicht vorhanden. Mit der Wahl von Q 182 würden die Redukti- onen bei der Wasserführung und der benetzten Breite stark verharm- losend ausfallen. Selbst mit Fokus auf die Abflussmenge Q 182 ergäben sich gemäss Umweltverträglichkeitsbericht indes noch diverse negati- ve Auswirkungen auf die Auen. • Des Weiteren beantworte der Umweltverträglichkeitsbericht nicht, ab welchen Grenzabflüssen ein Erosions- und Transportbeginn stattfin- den können. • Das angewendete Niederwassermodell, welches zur Abschätzung der lebensräumlichen Verhältnisse hinsichtlich benetzter Breite, Wasser- tiefe und Fliessgeschwindigkeit bei verschiedenen Abflusssituationen diene, eigne sich nicht für Abflüsse von über 2 m 3 /s. Die vom Modell berechneten morpho-dynamischen Grössen könnten daher gemäss Umweltverträglichkeitsbericht von den tatsächlichen Verhältnissen mehr oder weniger stark abweichen. Somit seien gesicherte Aussagen zur Entwicklung der morpho-dynamischen Parameter von JJ._____ an abwärts für den gesamten N._____ und damit für diverse Auenobjekte nicht möglich, was nicht haltbar sei. Auch das AJF habe mit Stellung-
45 - nahme vom 6. September 2012 grosse Kritik am verwendeten Nie- derwassermodell geübt und die Anwendbarkeit des Modells als kri- tisch beurteilt. • Um die Projektauswirkungen auf die betroffenen seltenen Lebensräu- me und -gemeinschaften, insbesondere die Auen mutmasslich natio- naler Bedeutung fundiert beurteilen zu können, würden wichtige Unter- lagen fehlen (z.B. bezüglich der Steinfliegenart Protonemura algovia, des Käfers Oreodytes davisii oder des kleinen Rohrkolbens). Zudem würden auch Aussagen zur Ausdehnung und Habitatzusammenset- zung der Auen im natürlichen, heutigen und künftigen Zustand weitge- hen fehlen. Aus den benetzten Breiten und Wassertiefen einiger Querprofile sei nicht ersichtlich, wie sich die Auen quantitativ und qua- litativ seit Nutzung des Einzugsgebiets durch die E._____ AG verän- dert hätten und wie sie sich durch das Projekt weiter verändern wür- den. Bereits heute spiele die Dynamik in den Auen nicht mehr, wie ei- ne von den Beschwerdeführern vorgenommene Luftbildanalyse ver- deutliche. Diese zeige ein fortlaufendes Zuwachsen der Aue S._____ seit Inbetriebnahme der Fassungen der E._____ AG. Ohne die ent- sprechenden Untersuchungen hätte die Beschwerdegegnerin die Konzessionsgenehmigung nicht erteilen dürfen. Der Sachverhalt sei unrichtig bzw. unvollständig festgestellt worden. Da sich die E._____ AG nicht bereit erklärt habe, die entsprechenden Grundlagen zu erar- beiten bzw. die Untersuchungen anzustellen, hätten die Beschwerde- führer die entsprechenden Gutachten selber in Auftrag gegeben. • Mit dem Projekt Überleitung F._____ werde der Wasserspiegel in den Auen T._____ und S., welcher bereits durch die Fassungen am O. um bis zu 50 cm gesunken sei, im Sommerhalbjahr um wei- tere ca. 8 - 10 cm abgesenkt. In der Aue T._____ würden mit dem Projekt im Sommer rund 52 % des natürlicherweise fliessenden Was- sers fehlen. Die benetzte Breite, welche heute gegenüber dem natürli- chen Zustand bereits um ca. 8 - 15 m kleiner geworden sei, verringere sich in der Aue T._____ um weitere 1.5 - 2 m. Auch in der Aue S._____ bestünden bereits heute zwischen den zwei Gerinnen grös- sere Flächen, die nur noch sporadisch überflutet werden. Die Redukti- on des Wasserspiegels und der benetzten Breiten seien beträchtlich. Viele Arten seien auf benetzte oder durchströmte Flächen, Seitenge- rinne und Tümpel angewiesen. Solche Lebensräume würden im heuti- gen und noch stärker im geplanten zukünftigen Zustand weitgehend fehlen. c)Den beschwerdeführerischen Ausführungen hält die Beschwerdegegnerin was folgt entgegen:
46 - • Im Umweltverträglichkeitsbericht sei zu Recht eine Einstufung der Au- en U., T. und S._____ als solche von regionaler Bedeu- tung erfolgt. Bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs von Art. 29 NHV dürfe deren Charakter als Übergangsbestimmung auch unter Berücksichtigung von Art. 16 Abs. 2 NHV nicht ignoriert werden. Überdies könne auch die raumplanungsrechtliche Situation (vom Bun- desrat genehmigter kantonaler Richtplan) nicht einfach übergangen werden. • Die beschwerdeführerischen Rügen im Zusammenhang mit verschie- denen Auen (insbesondere U., T. und S.) seien un- begründet. Das ANU habe einzig bei der Fassung M. mögliche Defizite während der Periode April - Mai festgestellt, weshalb sie im angefochtenen Beschluss für diesen Zeitraum eine Erhöhung der Do- tierung bis zu 15 % festgelegt habe. • Die beschwerdeführerische Kritik hinsichtlich der Beurteilung im Um- weltverträglichkeitsbericht anhand der Abflussmenge Q 182 habe das ANU in seiner Stellungnahme aufgegriffen, sei jedoch nicht näher dar- auf eingegangen, weil es angesichts der geringen Wasserentnahme- mengen und den zuflussproportionalen Dotierungen diesem Aspekt zu Recht keine Bedeutung zugemessen habe. • Mit dem Umweltverträglichkeitsbericht und den weiteren Gesuchsun- terlagen, den Beurteilungen von ANU und BAFU sowie von den weite- ren Fachstellen, welche das Projekt geprüft hätten, bestehe für den Konzessionsgenehmigungsentscheid eine ausreichende Entschei- dungsgrundlage sowohl hinsichtlich der umweltrechtlichen Auswirkun- gen als auch der übrigen zu prüfenden Aspekte des Projekts. Dies gel- te namentlich auch hinsichtlich der Auswirkungen auf die Auengebiete, zu welchen die Beschwerdeführer mit ihren Parteigutachten weitere Abklärungen beibringen wollen bzw. solche als erforderlich erachteten. Das ANU habe sich im Beurteilungsbericht vom 12. Februar 2013 und in der Stellungnahme vom 3. September 2013 mit den Auswirkungen auf die Auengebiete vertieft auseinandergesetzt und dabei plausibel darlegen können, dass das Projekt Überleitung F._____ nicht zu einer bemerkbaren Veränderung der Auen führe. Zudem habe die E._____ AG diese Feststellungen durch eine weitere Aufarbeitung der vorhan- denen Untersuchungen nochmals überzeugend bestätigen können.
47 - d)Die Beschwerdegegnerinnen führen hinsichtlich Erhöhung der Restwas- sermenge zur Erhaltung seltener Lebensräume und -gemeinschaften was folgt aus: • Die Auen U., T. und S._____ seien nicht rechtsverbindlich als solche von nationaler Bedeutung festgelegt worden. Aufgrund des fehlenden Schutzes nach der Auenverordnung entfalle die Grundlage für die beschwerdeführerische Behauptung, jede auch noch so gerin- ge zusätzliche Beeinträchtigung der Abflussverhältnisse sei für sich al- lein nicht gesetzeskonform. Selbst wenn die Auengebiete indes quali- tativ von nationaler Bedeutung wären, was bestritten werde, würde Art. 29 NHV nicht zur Anwendung gelangen, weil das Projekt Überlei- tung F._____ zu keiner Verschlechterung der Situation in den Auen führe, womit das Schutzziel ohnehin nicht beeinträchtigt würde. • Der HH._____ GmbH-Bericht habe die bestehenden Erkenntnisse über die Ganglinien der Wassertiefen sowie den Wassertiefenverlauf in den Auen T._____ und S._____ ausführlich dargestellt und zusam- mengefasst. Dieser bestätige die Feststellungen im angefochtenen Regierungsentscheid, wonach das Überleitungsprojekt den Vorgaben von Art. 31 Abs. 2 lit. c GSchG entspreche und gestützt auf diese Be- stimmung keine weitere Erhöhung der Restwassermenge verlangt werden könne. • Soweit die Beschwerdeführer die Anwendung des Niederwassermo- dels auf die Auenobjekte beanstanden würden, übersähen sie, dass dieses Modell überhaupt keine Aussagen für die Auen mache. Es be- ziehe sich lediglich auf den Fischlebensraum und äussere sich dazu, wie sich die Lebensbedingungen für die Fische durch das Projekt ver- ändern würden. Diesbezüglich habe das Niederwassermodell taugli- che Ergebnisse geliefert, welche vom ANU in keiner Weise beanstan- det worden seien. • Auch bezüglich der Untersuchungen des Referenz- und Betriebszu- stands gestützt auf die Abflussmenge Q 182 habe das ANU keine Vor- behalte oder Beanstandungen geäussert. Bei der Anwendung der Ab- flussmenge Q 182 gehe es darum, die Veränderungen der Wasser- führung nach der Schneeschmelze, also in der für die Auen relevanten Zeit, zu untersuchen. Dafür liefere dieses Modell die zuverlässigsten Angaben, weshalb diese vom ANU auch nicht beanstandet worden seien.
48 - • Soweit es um die Beurteilung anderer Kriterien gehe, seien andere Beurteilungsmethoden heranzuziehen. Diese Beurteilungen seien al- lesamt im Rahmen der Untersuchungen der Abflussverhältnisse im N._____ nach dem Modul-Stufen-Konzept zur Untersuchung und Be- urteilung der Fliessgewässer, Hydrologie-Abflussregime Stufe F (HYDMOD-F) erfolgt. Die Ergebnisse seien im Umweltverträglichkeits- bericht sowie im Bericht zu den Abflussverhältnissen dargelegt. Ge- genstand der Untersuchungen und Beurteilungen würden neben dem Mittelwasserabflussverlauf auch die Themen Hochwasserhäufigkeit, Hochwassersaisonalität, Niederwasserabfluss, Niederwassersaisona- lität, Dauer Niederwasserperioden, Schwall/Sunk sowie Spülung und Entleerung bilden. Wie sich aus den Ergebnissen ergebe, würden sich die Ergebnisse der Restwasserabflüsse heute mit dem Projekt Über- leitung F._____ alle in der blauen bzw. grünen Kategorie (natürlich bzw. wenig verändert) bewegen. Lediglich beim Kriterium der Dauer der Niederwasserperioden sei die Bewertung bei Klasse 3, wobei dies aus naturkundlicher Sicht ohne Relevanz sei. Im Übrigen hätten die Ergebnisse insbesondere hinsichtlich der Hochwasserabflüsse ge- zeigt, dass keine Veränderungen stattfänden und dass auch keine Veranlassung für weitere Abklärungen bestünde. • Hinsichtlich der Untersuchungen und der Projektauswirkungen auf die Auen T._____ und S._____ sei zu beachten, dass das ANU am
49 - "Der Bundesrat bezeichnet nach Anhörung der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung, bestimmt die Lage dieser Biotope und legt die Schutzziele fest (Art. 18a Abs. 1 NHG). Das für Auengebiete von nationaler Bedeutung erlassene Bundesinventar umfasst die im Anhang 1 zur Auenverordnung (AuenV; SR [451.31]) aufgezählten Objekte (Art. 1 AuenV). Soweit es sich um ein im Auenin- ventar angeführtes Objekt handelt, ist ein Abweichen vom Schutzziel nur zulässig für unmittelbar standortgebundene Vorhaben, die dem Schutz des Menschen vor schädlichen Auswirkungen des Wassers oder einem andern überwiegenden öffent- lichen Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung dienen (Art. 4 Abs. 2 NHV). Ihr Verursacher ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonsten angemessenen Ersatzmassnahmen verpflichtet. Die drei fraglichen Auen U., T. und S._____ sind in diesem Anhang zur AuenV nicht angeführt." Folglich kann aber bezüglich der Auen U., T. und S._____ nicht von einer rechtsverbindlichen Festlegung der betroffenen drei Auen als solche von nationaler Bedeutung gesprochen werden. An diesem Er- gebnis vermag die Tatsache, dass die Aue T._____ als Kandidatin für ei- ne Aufnahme in einem erweiterten Aueninventar im Rahmen der Aufwer- tung des nationalen Auenschutzes aufgeführt ist (vgl. http://www.bafu.admin.ch/schutzgebiete−inventare/07839/index.html?lang =de [besucht am 15. Juli 2015], mit zahlreichen Berichten, Tabellen etc.; die Aue T._____ ist dort als Nr. 383 aufgeführt) nichts zu ändern. Denn die Auflistung als Kandidatin für eine Aufnahme in einem erweiterten Aueninventar bedeutet noch keine Aufnahme in das Aueninventar bzw. reicht noch nicht aus, um den Schutz für Auen von nationaler Bedeutung zu beanspruchen. Folglich ist aber im Umweltverträglichkeitsbericht zu Recht eine Einstufung der Auen U., T. und S._____ als sol- che von regionaler − und nicht von nationaler − Bedeutung erfolgt. Man- gels nationaler Bedeutung der drei erwähnten Auen ist ein Abweichen vom Schutzziel somit nicht nur für unmittelbar standortgebundene Vorha- ben, die dem Schutz des Menschen vor schädlichen Auswirkungen des Wassers oder einem anderen überwiegenden öffentlichen Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung dienen, zulässig. Vielmehr sind die unbe- strittenermassen bestehenden Auswirkungen des Projekts Überleitung F._____ einer Interessenabwägung zugänglich.
50 - f)In Bezug auf die Auswirkungen des Projekts Überleitung F._____ auf die Auen im N._____ stellte das ANU im Beurteilungsbericht vom 12. Februar 2013 (act. 6 der Beschwerdegegnerin) fest, dass die im Projekt vorgese- henen Dotierregelungen die Anforderungen erfüllen, um die in den unter- liegenden Restwasserabschnitten enthaltenen, seltenen Lebensräume und -gemeinschaften zu erhalten (vgl. Ziff. 3.2.3.2, 3.2.4.2, 3.2.5.2, 3.2.6.2). Einzig bezüglich der Fassung M._____ stellte das ANU während der Monate April und Mai mögliche Defizite fest und beantragte die Fest- legung der Dotierung für den April bei 10 % bzw. für den Mai bei 15 % (vgl. Ziff. 3.3.2.7.2). Dieser Antrag des ANU wurde von der Beschwerde- gegnerin im angefochtenen Beschluss vom 12., mitgeteilt am 14. Novem- ber 2013, aufgenommen und eine Erhöhung der Dotierung von 10 % bzw. 15 % für die Monate April bzw. Mai festgelegt. In der zusätzlichen Stel- lungnahme vom 3. September 2013 (act. 16 der Beschwerdegegnerin) setzte sich das ANU nochmals eingehend mit der Frage der Beeinträchti- gung seltener Lebensräume und -gemeinschaften im Sinne von Art. 31 Abs. 2 lit. c GSchG auseinander und nahm eine Beurteilung gestützt auf die BAFU-Methodik Modul-Stufen-Konzept, Modul Hydrologie (HYDMOD- F) vor. Aufgrund dieser Beurteilungen kam das ANU im Wesentlichen zum Schluss, dass sich der Unterschied der Wasserführung mit oder oh- ne Projekt zwar statistisch feststellen lasse, die zusätzlichen Wasserent- nahmen im F._____ aber nicht zu einer bemerkbaren Veränderung des heutigen Zustands der Auen führten. Gleiches gelte für die Auen im FF._____ (vgl. Ziff. 5.1.3). Das streitberufene Gericht erachtet den Umweltverträglichkeitsbericht vom 5. Juni 2012, die vorstehend auszugsweise wiedergegebenen Be- richte des ANU vom 12. Februar (act. 6 der Beschwerdegegnerin) und vom 3. September 2013 (act. 16 der Beschwerdegegnerin) sowie den Be-
51 - richt des BAFU vom 17. Mai 2013 (act. 7 der Beschwerdegegnerin) für ausreichend, um gestützt darauf die für den vorliegenden Fall notwendi- gen Rückschlüsse zu ziehen bzw. um die Einhaltung der Restwasservor- schriften zu beurteilen. Im Wesentlichen geht es hier − wie vorstehend be- reits erwähnt − um einen Methodenstreit (vgl. vorstehend E.2c), welcher aber nicht im Rahmen des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Be- schwerdeverfahrens zu lösen ist. Wenn die Fachstellen gestützt auf die festgelegte Restwassermenge anhand der BAFU-Methodik Modul-Stufen- Konzept, Modul Hydrologie (HYDMOD-F) zum Schluss kommen, dass das Überleitungsprojekt nicht zu einer bemerkenswerten Veränderung der Auen führe, dann ist seitens des Gerichtes darauf abzustellen, es sei denn, dieser Schluss wäre offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich. Für eine solche Annahme bestehen vorliegend indes keine Anhaltspunk- te. Vielmehr erscheinen die Überlegungen der Fachstellen fundiert und schlüssig. Überdies decken sich die Schlussfolgerungen der Fachstellen auch mit jenen des HH._____ GmbH-Berichtes (act. 5 der Beschwerde- gegnerinnen), wo explizit festgehalten ist, dass eine direkte Beeinträchti- gung der Auenvegetation durch das Projekt Überleitung F._____ nicht gegeben ist bzw. das Projekt keinen relevanten Einfluss auf die Auenve- getation haben wird (vgl. Ziff. 12.2 S. 44 f.). Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die von den Beschwerdeführern geübte Kritik einerseits an den Untersuchungen des Referenz- und Betriebszustands gestützt auf die Ab- flussmenge Q 182 sowie anderseits an der Anwendung des Niederwasser- modells. Denn einerseits wurden von den Fachbehörden weder die Er- gebnisse beanstandet, welche das Niederwassermodell zu Tage geführt haben. Anderseits wurden auch die Untersuchungen des Referenz- und Betriebszustands gestützt auf die Abflussmenge Q 182 von den Fach- behörden in keiner Weise beanstandet. Wenn aber die Fachstellen in Kenntnis der beschwerdeführerischen Kritik die Anwendung des Nieder- wassermodells sowie die Untersuchungen des Referenz- und Betriebszu-
52 - stands gestützt auf die Abflussmenge Q 182 nicht beanstanden, ist seitens des Gerichtes − wiederum unter dem Vorbehalt der offensichtlichen Un- haltbarkeit, wofür vorliegend aber keine Hinweise bestehen − auch dies- bezüglich darauf abzustellen. Denn den Beurteilungsberichten des ANU zur Umweltverträglichkeit kommt − wie einleitend dargestellt (vgl. dazu vorstehend E.1b) − grosses Gewicht zu, weshalb das Gericht nur aus trif- tigen Gründen von den entsprechenden Ergebnissen abweicht. Was schliesslich die Hochwasserhäufigkeit betrifft, so bestätigte das ANU in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2015 (act. 30 der Beschwerde- gegnerin), dass diese aufgrund der nachträglich erstellten Gutachten (vgl. HH._____ GmbH-Bericht [act. 5 der Beschwerdegegnerinnen]) mit durch- schnittlich einem Ereignis pro Jahr im heutigen Zustand einem wenig ver- änderten Zustand (Klasse 2) entspreche. Damit sind gemäss Methodik keine ökologischen Risiken zu erwarten, welche weitere Abklärungen er- forderlich machen. Relevant erscheint in diesem Zusammenhang insbe- sondere die Erkenntnis, dass die Einschätzung "1 Hochwasserereignis pro Jahr" auf der Basis von Tagesmittelwerten errechnet wurde. Würde man stattdessen auf Stundenmittelwerte abstellen (welche aber offenbar nicht zur Verfügung stehen), so würden Hochwasserereignisse vermutlich wesentlich häufiger vorkommen, weil solche auch nur wenige Stunden andauern können. Folglich wurden aber die vorhandenen Daten bereits tendenziell gegen die Konzessionäre bzw. im Sinne der Beschwerdefüh- rer interpretiert. Aufgrund dieser (tendenziell eben tief angesetzten) Hochwasserhäufigkeit wurde zur Gewährleistung mindestens eines jährli- chen Hochwasserereignisses im Projekt berücksichtigt, dass über die Wasserfassungen im F._____ jährlich eine Wassermenge von 1.5 Mio. m 3 /s durchgelassen werden muss zur Sicherstellung sogenannter bettbil- dender Abflüsse. Mit den Hochwasserereignissen gehen dann auch die für den Erhalte der Auen erforderlichen Geschiebebewegungen einher.
53 - Daran vermögen weder Luftbilder noch Erhebungen bezüglich Vegetation etc. von Seiten der Beschwerdeführer etwas zu ändern, wenn auch klar ist, dass aufgrund des Projekts Überleitung F._____ ein gewisser Eingriff in die Natur stattfindet, welcher aber eine gewisse Intensität nicht über- schreiten darf. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall, hat das ANU doch in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2015 (act. 30 der Beschwerde- gegnerin) hinsichtlich Hochwasserhäufigkeit explizit bestätigt, dass auch der Zustand mit dem Projekt einem wenig veränderten Zustand (Klasse 2) entspreche, womit keine ökologischen Risiken bezüglich mangelnder Hochwasserereignisse zu erwarten seien. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist somit nach Art. 31 Abs. 2 lit. c GSchG keine Erhöhung der Mindestrestwassermenge angezeigt. Die entsprechenden beschwerdeführerischen Rügen erweisen sich als unbegründet. g)An diesem Ergebnis vermögen die von den Beschwerdeführern in Auftrag gegebenen bzw. mittlerweile vorliegenden Parteigutachten (Luftbild- Analyse, Gutachten Hydrologie, Gutachten Morphologie, Gutachten aqua- tische Fauna, Gutachten Auenvegetation), deren Ergebnisse in der Folge zusammengefasst dargestellt werden − wie nachfolgend dargestellt − nichts zu ändern. •Die Luftbild-Analyse (act. 14 der Beschwerdeführer) zeigt eine Abnahme der mittle- ren Bettbreite der gesamten Aue S._____ nach 1957 (- 33.7 %). Im unteren Auen- abschnitt sei die Breitenreduktion mit 53.7 % besonders gross. Auch die Auenfläche habe seit der Beeinflussung durch die Wasserkraftnutzung von 16.22 ha (Periode 1936 - 1956) auf 11.14 ha (Periode 1970 - 2013) abgenommen. Im unteren Bereich der Aue habe die Flächenreduktion gar 53 % betragen. Schliesslich würden die Luft- bilder auch belegen, dass das Flussbett seitlich stark eingewachsen sei. Die Vegeta- tionsfläche habe seit 1956 um das zehnfache zugenommen, während die für die aquatische Lebensgemeinschaft zentralen Wasser- und Kiesflächen fortlaufend stark abnähmen. Hochwasserereignisse hätten diese Entwicklungen nur marginal und temporär zu verlangsamen vermocht.
54 - •Gemäss den Feststellungen im Gutachten Hydrologie (act. 15 der Beschwerdefüh- rer) würden die festgestellten Unterschiede zwischen natürlichem (simuliertem) und beeinflusstem (beobachtetem) Abflussregime auf eine mässige bis starke Beeinflus- sung durch Ableitung schliessen lassen. Vom mittleren natürlichen Jahresabfluss 1957 - 2013 würden gemäss Simulation am Bezugspunkt S._____ im Ist-Zustand 67 % verbleiben. Das Konzessionsprojekt bewirke im künftigen Zustand insbesonde- re in den Sommermonaten (Juni - August: Reduktion um 18 %), aber auch im Früh- ling und Herbst, eine weitere Reduktion der Abflüsse im bereits durch die bestehen- de Nutzung mässig bis stark beeinflussten N.. Mit dem Konzessionsprojekt würden zusätzlich auch im Juli und August vereinzelt Unterschreitungen des natürli- chen Q 347 stattfinden und die im Herbst und Winter bestehenden Unterschreitungen würden nochmals etwas häufiger auftreten. •Gemäss dem Gutachten Morphologie (act. 16 der Beschwerdeführer) spiele die Auendynamik bereits im Ist-Zustand nicht mehr, und noch verstärkt im Projektzu- stand. Die Auenfläche werde insgesamt um 50 % reduziert. Grössere morphologi- sche Veränderungen, die zu einer grossflächigen Erneuerung der Aue führen, träten nur noch in einer Periode auf, die etwa dreimal länger sei als im natürlichen Zustand (alle 28 Jahre). Bereits im Ist-Zustand träten in den meisten Jahren keine oder nur geringe Gerinneverlagerungen innerhalb der Kiesebene auf. Schliesslich hätten die Wasserentnahmen der E. AG zu einem Einwachsen der Aue und zur zuneh- menden Entwicklung eines Einzelgerinnes geführt. Die typischen, nur leicht durch- strömten Seitengerinne würden trocken fallen und verbuschen. Mit dem geplanten Ausbau der Wasserentnahmen werde diese Entwicklung beschleunigt und verstärkt. Verglichen mit dem natürlichen Zustand würden die Morphologie und die morpholo- gische Dynamik insgesamt stark bis sehr stark beeinträchtigt. •Gemäss dem Gutachten aquatische Fauna (act. 17 der Beschwerdeführer) seien die Anzahl und die Bestandesdichte von Arten, welche auf strömungsberuhigte Ne- bengewässer mit geringer Wasserführung angewiesen seien, bereits im heutigen Zustand tiefer als erwartet. Dies stehe in direktem Zusammenhang mit der schon heute teilweise ungenügenden hydrologischen Anbindung der Nebengewässer an den Fluss. In den Nebengewässern kämen mit Oreodytes davisii und Tinodes zelleri zwei Rote-Liste-Arten vor, für welche das Vorhandensein von möglichst vielen Tritts- teinen, unter denen ein Austausch stattfinden könne, wichtig sei. Seit Beginn der Wasserkraftnutzung durch die E._____ AG habe sich jedoch die Tendenz zur Bil- dung eines Einzelgerinnes verstärkt. Dadurch habe sich die Biodiversität und die Bestandesdichte der vorhandenen Arten reduziert. Infolge des geplanten Ausbaus der Wasserkraftnutzung werde sich das im Bereich der Auen ursprünglich verzweig- te Gerinne zu einem Einzelgerinne mit alternierenden Kiesbänken entwickeln. Die Nebengerinne würden trocken fallen und verbuschen. Es sei zu erwarten, dass das für Auen charakteristische komplexe Mosaik unterschiedlicher Gewässertypen ver- schwinden und damit auch die Artenvielfalt abnehmen werde. Es werde eine Banali- sierung der Lebensgemeinschaften stattfinden. Eine weitere Reduktion der Rest- wassermenge wäre aus biologischer Sicht fatal. •Gemäss den Feststellungen im Gutachten Auenvegetation (act. 18 der Beschwer- deführer) befänden sich am N._____ vier Auen, die aus fachlicher Sicht nationale Bedeutung hätten und in der laufenden Revision der Biotopinventare zur Aufnahme
55 - ins Aueninventar vorgeschlagen würden (U., T., S., V. da O.3.5._____). Die Flächen, auf denen sich ein typisches Auenmosaik ausbilden könne, seien in den letzten 50 Jahren (nach der Erstellung des Stausees) deutlich kleiner geworden. Ohne Anpassung des Abflussregimes würden auentypische Arten im Verlauf der Sukzession mehr und mehr verschwinden. Diese Entwicklung zeige sich schon heute in der trockenen Tendenz der höheren Auenterrassen und in der Seltenheit von gut ausgebildeten Pionierkrautfluren und Weidengebüschen. Auch hier geht es wiederum um den vorstehend bereits umschriebenen Methodenstreit (vgl. E.2c). Während die Fachstellen das bis zu einem gewissen Grad abstrahierte Modul-Stufen-Konzept zur Untersuchung und Beurteilung der Fliessgewässer, Hydrologie-Abflussregime Stufe F (HYDMOD-F) verwenden, haben die Beschwerdeführer viel detailliertere und exaktere Teilgutachten in Auftrag gegeben, woraus sie ihre Schlüsse bezüglich Restwassermenge ziehen. Die entsprechenden Parteigutachten sind zwar interessant und teilweise auch aufschlussreich. Indes können damit die vorstehend bereits genannten Vorbehalte der Fachstellen (Mo- dellierung von Daten vs. Messungen, Klimafaktoren, etc. [vgl. dazu vor- stehend E.2c]) nicht ausgeräumt werden. Überdies ist die von den Fach- stellen verwendete Methode HDYDMOD-F nach wie vor der Standard, sodass von Seiten des streitberufenen Gerichtes keinerlei Veranlassung besteht, davon und insbesondere von den daraus gezogenen Schlüssen abzuweichen. Dies zumal das BAFU in seiner Stellungnahme vom
57 - lichkeitsbericht fänden sich hierzu keine Aussagen. Auch das ANU habe mit Stellungnahme vom 3. September 2013 deutlich dargelegt, dass die Durchgängigkeit für Fische im FF., insbesondere im Winter, nicht bzw. nicht in gesetzeskonformer Weise gegeben sei. Die für die freie Fischwanderung notwendige Wassertiefe sei ganzjährig zu gewährleisten. Solange dies nicht der Fall sei, dürfe kein zusätzli- ches Wasser entnommen und die Situation weiter verschlechtert wer- den. Gemäss Art. 31 Abs. 2 GSchG müsse die Restwassermenge so weit erhöht werden, bis die dort genannten Anforderungen erfüllt sei- en. Gelinge dies auch mittels Erhöhung der Restwassermenge nicht, sei von einer Wasserentnahme abzusehen. Aus diesem Grund hätte die Beschwerdegegnerin die Überleitung F. nicht bewilligen dür- fen. b)Diesen Ausführungen hält die Beschwerdegegnerin was folgt entgegen: • Das ANU habe in seinem Beurteilungsbericht vom 12. Februar 2013 festgehalten, dass die vorgeschlagenen Restwassermengen den An- sprüchen der unterliegenden Abschnitte hinsichtlich der freien Fisch- wanderung vollständig genügen würden. Die Beurteilung des ANU (bestätigt durch die Stellungnahme des BAFU vom 17. Mai 2013), wo- nach der Wasserspiegel im N._____ durch die zusätzlichen Fassun- gen nicht oder nur sehr geringfügig beeinflusst werde, sei durch das Gutachten "Modellierung N., Grundlagenerarbeitung für die Be- urteilung der Fischgängigkeit und deren Beeinträchtigung für die Was- serfassungen" der Y. AG vom 27. Januar 2014 bestätigt wor- den. Die Beschwerdegegnerin sei daher zu Recht zum Schluss ge- langt, dass eine Erhöhung der Restwassermenge unter dem Blickwin- kel von Art. 31 Abs. 2 lit. d GSchG nicht erforderlich sei. • Bezüglich der Situation im FF._____ habe das ANU am 3. September 2013 festgehalten, dass der Einfluss des Projekts Überleitung F._____ in Bezug auf die Fischwanderung nicht erkennbar sei, da bei den win- terlichen Sunkabflüssen nur sehr wenig Wasser aus dem N._____ entnommen werden könne und im Winter die Veränderungen des Wasserspiegels Grössenordnungen von weniger als einem cm aus- machen würden. Die neuen Wasserentnahmen im F._____ hätten keinen messbaren Einfluss auf den Wasserstand im FF._____ bzw. das Überleitungsprojekt keinen erkennbaren Bezug zur Fischwande- rung. Dies ergebe sich insbesondere aufgrund der zuflussproportiona- len Dotierung an den Wasserfassungen, wodurch bei Niedrigstabflüs- sen kein Wasser mehr gefasst werde. Sowohl Forellen als auch See- forellen könnten den FF._____ durchschwimmen.
58 - c)In weiten Punkten übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin führen die Beschwerdegegnerinnen noch was folgt aus: • Das Gutachten Y._____ AG sei zum Schluss gekommen, dass der Wasserspiegel im N._____ durch die zusätzlichen Fassungen im F._____ bei Niederwasserverhältnissen höchstens geringfügig abge- senkt werde. Die Fischgängigkeit werde bei Niedrigwasserverhältnis- sen im Vergleich zum heutigen Zustand nicht zusätzlich beeinträchtigt. Auch der Bericht X._____ AG komme gestützt auf Feldaufnahmen und Querprofile vor Ort zum Schluss, dass insbesondere auch bei den kri- tischen Stellen die Durchgängigkeit gegeben sei. Die Wassertiefen seien für die freie Fischwanderung ausreichend. Überdies gelte gemäss einem neuen Bericht zur Beurteilung der Fischgängigkeit von Fliessgewässern für See- und Bachforellen des BAFU vom 2. Oktober 2013 nicht mehr die generelle Regel, wonach die mindestwassertiefe der 2.5-fachen Körperhöhe entsprechen müsse. Bei Untiefen (auf ei- ner 50-fachen Maximallänge der Fischlänge) reiche die doppelte Kör- perhöhe. In Ausnahmefällen auf einer Länge von 5 m sogar die einfa- che Körperhöhe bzw. 7 cm. Gehe man davon aus, dass im FF._____ Seeforellen mit einer Körperhöhe von 17.5 cm gefangen worden sei- en, sei eine Mindestrestwassertiefe von generell 43 cm nötig, bei Un- tiefen 35 cm und im Ausnahmefall 17 cm. Diese Mindesttiefen seien selbst an den kritischen Stellen gegeben, wie sich aus den Darstellun- gen im Bericht X._____ AG ergebe. Zusätzlich sei bezüglich der Fischwanderung im N._____ zu beachten, dass die Hauptaufstiegszeit von Seeforellen in die Laichgebiete im Alpenrhein von Mitte Septem- ber bis Ende November dauere. Die Primärphase der Rückwanderung der Seeforelle dauere von Mitte November bis Ende Januar. Gemäss den Untersuchungen der Abflussverhältnisse im N._____ würden in diesen Zeitfenstern keine abfluss- bzw. tiefenkritischen Zustände herr- schen. Die tiefen Abflüsse träten im N._____ regelmässig erst gegen Ende Februar bis im März auf. Zudem habe die Seeforelle verschie- dene Strategien entwickelt, wie sie beim Auf- und beim Abstieg auf die für eine Wanderung ungünstigen Verhältnisse reagieren könne. Selbst bei Vorliegen von rechnerisch ausgewiesenen tiefenkritischen Stellen in einem Flusslauf während Zeiten, in denen keine primäre Wande- rung der Seeforellen stattfände, erfülle das Gewässer daher seine Funktion in Bezug auf die freie Fischwanderung gemäss Art. 31 Abs. 2 lit. d GSchG. Dies gelte zweifelsohne auch für den N.. • Das ANU habe in seiner Stellungnahme vom 3. September 2013 bestätigt, dass See- und Bachforellen die Z. trotz der bei Sunk- abflüssen von weniger als 5 m 3 /s rechnerisch ungenügenden Wasser- tiefe durchschwimmen könnten. Folglich würden die heutigen Abfluss-
59 - verhältnisse im FF._____ die Funktion des Gewässers i.S.v. Art. 31 Abs. 2 lit. d GSchG erfüllen bzw. nicht verunmöglichen. Dass die äus- serst geringen Wasserentnahmen des Projekts im Winterhalbjahr die- se Situation nicht messbar verändern würde, sei vom ANU ebenfalls bestätigt worden. d)Hinsichtlich der Fischgängigkeit im Sinne von Art. 31 Abs. 2 lit. d GSchG haben die Beschwerdegegnerinnen im Frühjahr 2014 zusätzlich zu den Abklärungen im Rahmen des Umweltverträglichkeitsberichtes weitere Ab- klärungen in Auftrag gegeben (vgl. act. 7 und 8 der Beschwerdegegnerin- nen), darunter insbesondere und detailliert die Abflussverhältnisse im N._____ unterhalb der Mündung des O._____ sowie im FF._____ unter- halb der Mündung des N._____ (vgl. HH._____ GmbH-Bericht [act. 5 der Beschwerdegegnerinnen]). Im entsprechenden HH._____ GmbH-Bericht wird unter anderem festgehalten, dass in den Auen unterhalb der Mün- dung des O._____ in den N._____ in Bezug auf die freie Fischwanderung der Seeforelle der Abfluss von ca. 1.5 m 3 /s die kritische untere Grenze darstelle. Diese sei im natürlichen Zustand im Mittel während ca. drei Ta- gen im Jahr erreicht oder unterschritten. Im heutigen Zustand mit den Wasserentnahmen der E._____ AG im O.9.-Tal werde der Abfluss von 1.5 m 3 /s im Durchschnitt an ca. zwei Wochen im Jahr unterschritten. Mit dem Projekt Überleitung F. ändere sich an den tiefen Abflüssen im N._____ nach der Mündung des O._____ quasi nichts. Die Anzahl Ta- ge, bei der im Mittel die Abflussmenge von 1.5 m 3 /s erreicht oder unter- schritten sei, steige rein rechnerisch im Mittel auf 17 Tage. Weil aber die minimalen Abflüsse im N._____ in den Monaten Januar und Februar und somit gegen Ende der Laichwanderung der Seeforelle aufträten, sei nicht der gesamte Laichzug der Seeforelle betroffen, sondern bloss einzelne Nachzügler (Nachhut). Damit sei die Nutzung des N._____ zur Fortpflan- zung der Seeforelle auch unter Berücksichtigung des Projekts Überleitung F._____ nicht in Frage gestellt.
60 - Die soeben erwähnten und dargestellten Berechnungen und Herleitungen wurden der kantonalen Fischereifachstelle (AJF) unterbreitet, welche die Grundlagen sowie die Herleitung zum Aspekt der Fischwanderung als nachvollziehbar und ausreichend bezeichnet. Entsprechend sei die Aus- sage über die freie Fischwanderung für die Seeforelle im N._____ unter den künftigen Nutzungsbedingungen verlässlich. Auch die biologischen Grundlagen gemäss den Empfehlungen im Expertenbericht des BAFU seien richtig angewendet worden. Einzig die maximale Grösse der Seefo- relle sei nicht korrekt ermittelt worden, hätten doch Reusenfänge gezeigt, dass die aufsteigenden Seeforellen regelmässig die Totallänge von 80 cm überschritten, weshalb für den N._____ derselbe Ansatz gewählt werden müsse wie für die KK._____ beim Projekt LL.. Daraus resultiere ei- ne maximale Länge der Seeforelle von 85 cm bzw. eine Körperhöhe von 18 cm. Diese geringfügige Erhöhung der Grenzparameter bedeutet aber gemäss Einschätzung des AJF keine Veränderung bezüglich der Erfor- dernisse an die Fischgängigkeit auch bei künftiger Restwasserbedingun- gen. Dies umso weniger, als entgegen der Annahme im HH. GmbH-Bericht in den kritischen Monaten Januar und Februar keine Nachzügler (Nachhut) zu erwarten seien. Wenn man den gleichen Mass- stab wie an der KK._____ anwende, so sei im Januar, Februar und März die Erfüllung der uneingeschränkten Fischgängigkeit gar nicht gefordert, weil die Seeforellen insbesondere zwischen Juli und Dezember aufwan- dern würden und für die Abwanderung ein teilweises Unterschreiten der Grenzwerte weniger problematisch sei (vgl. Stellungnahme des ANU vom
61 - der Beschwerdegegnerinnen) zu keinen anderslautenden Ergebnissen gelangt sind. Für den Streckenabschnitt des N._____ zwischen der Mündung des O._____ und der Hochwassersperre O.15._____ gilt es indes zu beach- ten, dass dort die Fischgängigkeit aufgrund der erwähnten Hochwasser- sperre, welche eine Aufwanderung von Fischen in das Auengebiet T._____ und weiter in Richtung Mündung des O._____ verunmöglicht, ohnehin nicht gewährleistet ist. Oberhalb der Hochwassersperre vor O.15._____ ist der N._____ als Laichgewässer somit ohnehin ungeeignet und eine Wanderung adulter Fische findet in diesem Gewässerabschnitt nicht statt. Auf den Gewässerabschnitt oberhalb der erwähnten Hochwas- sersperre gelangt Art. 31 Abs. 2 lit. d GSchG damit nicht zur Anwendung; denn Art. 31 Abs. 2 lit. d GSchG setzt grundsätzlich voraus, dass die freie Fischwanderung im naturnahen Zustand überhaupt möglich ist (vgl. BGE 140 II 262 E.7.2 m.H.a. BBl 1987 II 1134 Ziff. 322.2), was vorliegend auf- grund der Hochwassersperre eben nicht der Fall ist. e)In Bezug auf die Fischgängigkeit des FF._____ unterhalb der Einmün- dung des N._____ hat das ANU in seiner Stellungnahme vom 3. Septem- ber 2013 (act. 16 der Beschwerdegegnerin) ausgeführt, dass die Durch- gängigkeit für Forellen bei Sunkabfluss im FF._____ bereits heute nicht mehr überall und für die Seeforellen vermutlich gar nicht mehr gegeben sei. Dennoch würden Forellen und auch Seeforellen den FF._____ durch- schwimmen. Es sei bekannt, dass im Alpenrhein die Seeforellen an den Wochenenden längere Distanzen zurücklegen könnten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese Fische für die Wanderung den an- steigenden Schwall nutzten und auf diese Weise seichte Stellen überwin- den könnten. In Bezug auf die Fischwanderung sei der Einfluss des Pro- jekts Überleitung F._____ nicht erkennbar, da bei den winterlichen Sunk-
62 - abflüssen nur sehr wenig Wasser aus dem N._____ entnommen werden könne und im Winter die Veränderungen des Wasserspiegels Grössen- ordnungen von weniger als einem cm ausmachten. Auf diese Erkenntnis- se der Fachstelle ist abzustellen, zumal auch diesbezüglich keinerlei An- zeichen bestehen, dass dieser Schluss offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich wäre. Mit dem ANU ist folglich davon auszugehen, dass die heutigen Abflussverhältnisse im FF._____ die Funktion des Gewässers im Sinne von Art. 31 Abs. 2 lit. d GSchG erfüllen bzw. die Fischgängigkeit nicht verunmöglichen. Da die Wasserentnahmen des Projekts Überleitung F._____ kaum einen messbaren Einfluss auf den Wasserstand im FF._____ haben, ist davon auszugehen, dass die Fischgängigkeit des FF._____ auch im künftigen Zustand, d.h. mit dem Projekt Überleitung F._____, nach wie vor gegeben ist. Folglich ist aber auch im Rahmen von Art. 31 Abs. 2 lit. d GSchG keine Erhöhung der Mindestrestwassermenge anzuordnen. Auch die diesbe- züglichen Rügen der Beschwerdeführer erweisen sich als unbegründet.
63 - N._____ als auch der FF._____ Seeforellen- und Groppengewässer sei- en, müssten nicht nur die Mindestrestwassermengen nach Art. 31 GSchG eingehalten werden, sondern es müsste auch eine (gegenüber dem Ver- fügten) nochmalige deutliche Erhöhung der Mindestrestwassermenge nach Art. 33 GSchG erfolgen. Dass die Wirtschaftlichkeit des Projekts ir- gendwann nicht mehr gegeben sei, sei klar. Allerdings könne auf diesen Umstand nicht Rücksicht genommen werden, wenn die Restwasserstre- cke bereits derart stark durch andere Wasserfassungen vorbelastet sei. Überdies sei die energiewirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens nicht so gross, wie es von den Beschwerdegegnerinnen dargestellt werde. Ins- besondere wirke sich ungünstig aus, dass die Sommerproduktion markant höher sei als die Winterproduktion, was die bereits bestehende Divergenz zwischen saisonaler Produktion und saisonalem Verbrauch in der Schweiz negativ beeinflusse. Zudem stehe der prognostizierten Energie- produktion eine sehr lange beeinträchtigte Restwasserstrecke gegenüber. Schliesslich machen die Beschwerdeführer bzw. die D._____ noch Aus- führungen bezüglich Energieverluste und Eigenproduktionsmöglichkeiten im Gebäudebereich sowie zur Pumpspeicherung. b)Dem halten die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdegegnerinnen im Wesentlichen entgegen, dass eine Erhöhung der Restwassermenge ge- stützt auf Art. 33 GSchG weder angezeigt noch erforderlich sei. Es gelte insbesondere die grosse energiewirtschaftliche Bedeutung des Konzessi- onsprojekts Überleitung F._____ zu betonen, auch mit Blick auf den gemäss Energiestrategie von Bund und Kanton angestrebten Ausbau der Wasserkraft. Das öffentliche Interesse an der Wasserentnahme im F._____ lasse sich anhand der energiewirtschaftlichen und energiepoliti- schen Gegebenheiten und Entwicklungen klar ausweisen. Zudem sei die der Argumentation der Beschwerdeführer zugrunde liegende These unzu- treffend, wonach Art. 31 GSchG bereits im heutigen Zustand nicht einge-
64 - halten werde. Mit den bisherigen und den vertiefenden Untersuchungen im Rahmen der Vergleichsverhandlungen sei deutlich aufgezeigt worden, dass sich die Situation der Augengebiete mit dem Überleitungsprojekt nicht verschlechtere und die Fischgängigkeit weiterhin gewährleistet sei. c)Würden die gesetzlich von Art. 31 Abs. 1 GSchG vorgeschriebenen Min- destrestwassermengen im N._____ und im FF._____ nach der Mündung des N._____ mit der Genehmigung des Projekts Überleitung F._____, wie von den Beschwerdeführern behauptet, unterschritten, so müsste die Konzession verweigert werden. Eine solche Unterschreitung der gesetzli- chen Mindestrestwassermenge liegt vorliegend indes − wie vorstehend dargestellt (vgl. E.7) − nicht vor. Sodann sind die Mindestrestwassermen- gen unter Umständen zu erhöhen zum Schutz seltener Lebensräume und -gemeinschaften (Art. 31 Abs. 2 lit. c GSchG) bzw. zur Gewährleistung der freien Fischwanderung (Art. 31 Abs. 2 lit. d GSchG), wobei vorliegend keine Veranlassung besteht, die geplanten Restwassermengen für selte- ne Lebensräume und -gemeinschaften bzw. zu Gunsten der freien Fisch- wanderung zu erhöhen (vgl. vorstehend E.8 f.). In einem weiteren Schritt hat rechtsprechungsgemäss noch eine umfassende Abwägung der Inter- essen für und gegen eine Wasserentnahme stattzufinden. Dabei gilt es, das Gewässer als Landschaftselement zu berücksichtigen, worauf auch Art. 22 WRG abzielt, gemäss welchem Naturschönheiten zu schonen und ungeschmälert zu erhalten sind, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt (Abs. 1). Zudem sind Wasserwerke so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild nicht oder möglichst wenig stören (Abs. 2). Es geht also um eine Beurteilung des mit einer Gewässernutzung verbunde- nen Landschaftseingriffs und eine Abwägung der Interessen am Eingriff gegenüber den Interessen an der Erhaltung der Landschaft (vgl. BGE 140 II 262 E.5.2 m.w.H.). Art. 33 GSchG nennt in nicht abschliessender Weise Aspekte, welche in diese umfassende Interessenabwägung ein-
65 - fliessen sollen. Interessen für die Wasserentnahme sind danach nament- lich die öffentlichen Interessen, denen sie dienen soll, die wirtschaftlichen Interessen des Wasserherkunftsgebiets, die wirtschaftlichen Interessen desjenigen, der Wasser entnehmen will sowie die Energieversorgung, wenn ihr die Wasserentnahme dienen soll (Abs. 2). Interessen gegen die Wasserentnahme sind die Bedeutung der Gewässer als Landschaftsele- ment und als Lebensraum für die davon abhängige Tier- und Pflanzen- welt, die Erhaltung einer ausreichenden Wasserführung, um die Anforde- rungen an die Wasserqualität der Gewässer langfristig zu erfüllen, die Er- haltung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushalts und die Sicherstel- lung der landwirtschaftlichen Bewässerung (Abs. 3). Wer einem Gewäs- ser Wasser entnehmen will, hat der zuständigen Behörde einen Bericht zu unterbreiten über die Auswirkungen unterschiedlich grosser Wasse- rentnahmen auf die Interessen an der Wasserentnahme, insbesondere auf die Herstellung von elektrischer Energie und deren Kosten sowie über die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Interessen gegen eine Wasserentnahme und über mögliche Massnahmen zu deren Verhinde- rung (Abs. 4). d)Der von der E._____ AG vorgelegte Restwasserbericht, der Teil des Um- weltverträglichkeitsberichtes vom 5. Juni 2012 (S. 379 ff.) bildet (vgl. Art. 35 Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung [GSchV; SR 814.201]), behandelt unter dem Titel "Interessen gegen eine Wasserentnahme" (Ziff. 8.2) die voraussichtliche Beeinträchtigung der Landschaft durch das Projekt (vgl. Art. 33 Abs. 4 lit. b GSchG). Im Ergebnis wird festgehalten, dass die im Konzessionsprojekt vorgesehenen Restwassermengen und die daraus resultierenden Restwasserabflüsse höchsten naturkundlichen und landschaftlichen Ansprüchen genügen würden. Die in Art. 33 Abs. 2 (recte: Abs. 3) GSchG namentlich genannten Interessen gegen die mit dem Projekt vorgesehenen Wasserentnahmen würden durch das Projekt
66 - nicht oder nur lokal und in untergeordnetem Masse betroffen. Aus Sicht der E._____ AG bestehe daher absolut keine Veranlassung, die Dotier- wassermengen zu Lasten der Energieproduktion zu erhöhen. Den Anfor- derungen von Art. 33 Abs. 4 lit. b GSchG, wonach sich der Restwasser- bericht zu den voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Interessen ge- gen eine Wasserentnahme und über mögliche Massnahmen zu deren Verhinderung zu äussern habe, ist insofern Genüge getan. Die Frage, ob diese Feststellungen im erwähnten Restwasserbericht zutreffen, beurteilt sich nach Art. 33 Abs. 1 - 3 GSchG, worauf nachfolgend (vgl. E.10f und g) noch einzugehen sein wird. e)Diskutiert wird im Restwasserbericht auch die Frage der wirtschaftlichen Tragbarkeit, d.h. der energiewirtschaftlichen Auswirkungen einer Er- höhung der im Projekt vorgesehenen Dotierwassermengen (vgl. Art. 33 Abs. 4 lit. a GSchG). So werden die wirtschaftlichen Auswirkungen von drei Szenarien (Art. 31 GSchG, Konzessionsprojekt, Verzicht auf Fassung K.) dargelegt. Das "Szenario Art. 31 GSchG" enthält die Restwas- sermenge nach Art. 31 GSchG und den Verzicht auf das geltend machen von Ausnahmen nach Art. 32 GSchG. Das "Szenario Konzessionsprojekt" ist jene Variante, die von der E. AG gewählt wurde und somit Ver- fahrensgegenstand bildet. Sie basiert auf dem Szenario Art. 31 GSchG, berücksichtigt indes die Erhöhung der Restwassermengen während der Projektentwicklung (diese macht im Vergleich zum "Szenario Art. 31 GSchG" rund 17 GWh oder 13 % aus). Das "Szenario Verzicht auf Fas- sung K." verzichtet gänzlich auf jegliche Bauwerke im BLN-Gebiet und auch auf die Fassung K., wodurch die jährliche Energiemenge nochmals um rund 10 GWh oder 13 % reduziert würde. Zur Wirtschaft- lichkeit wird dargelegt, dass die Gestehungskosten beim "Szenario Art. 31 GSchG" bei 8.5 Rp./kWh bei normalem Baukostenverlauf bzw. bei 9.5 Rp./kWh bei hohem Baukostenverlauf liegen (bezogen auf eine Kon-
67 - zessionsdauer von 80 Jahren). Beim "Szenario Konzessionsprojekt" be- tragen die Gestehungskosten 9.4 Rp./kWh bei normalem Baukostenver- lauf und 10.6 Rp./kWh bei hohem Baukostenverlauf, während sie beim "Szenario Verzicht auf Fassung K." bei 10.1 Rp./kWh bzw. 11.3 Rp./kWh liegen. Dazu wird ausgeführt, dass bereits die durchschnitt- lichen Gestehungskosten des "Szenarios Konzessionsprojekt" bei der heutigen Marktsituation hart an der Grenze der Wirtschaftlichkeit lägen. Es werde jedoch erwartet, dass die neuen Anlagen als Folge des be- schlossenen Ausstiegs aus der Kernenergie sowie unter dem Aspekt der öffentlichen CO 2 -Diskussion mittelfristig dennoch rentabel betrieben wer- den könnten. Jegliche weitere Erhöhung der Restwassermengen bzw. damit verbunden eine weitere Reduktion der potentiellen Energiemenge würde die Rentabilität des Projekts ernsthaft in Frage stellen. Sollte den- noch eine Erhöhung der Restwassermengen an einzelnen Fassungs- standorten oder der Verzicht auf die Fassung K. gefordert werden, werde dies nur mehr durch eine entsprechende Reduktion an anderen Standorten möglich sein. Das "Szenario Konzessionsprojekt" erfülle die Anforderungen gemäss Art. 33 GSchG optimal, indem einerseits die wirt- schaftlichen Erwartungen erfüllt werden könnten und sich anderseits die Auswirkungen auf die Umwelt in sehr geringem Ausmass auf den Fas- sungsstandort K._____ beschränkten (vgl. Umweltverträglichkeitsbericht vom 5. Juni 2012 S. 382 ff. Ziff. 8.1.4). Diese Ausführungen bezüglich der wirtschaftlichen Tragbarkeit erscheinen dem Gericht nachvollziehbar, zu- mal sich die Rahmenbedingungen für die Wasserkraftnutzung seit Erstel- lung des Umweltverträglichkeitsberichtes im Juni 2012 nicht gerade zum Vorteil für die Wasserkraft entwickelt haben. Jedenfalls genügen die Aus- führungen nach Auffassung des streitberufenen Gerichtes den Anforde- rungen von Art. 33 Abs. 4 lit. a GSchG. Insbesondere ist aufgrund dieser Ausführungen sowie den übrigen bei den Akten liegenden Unterlagen ei- ne umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der wirt-
68 - schaftlichen Aspekte möglich, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt. f)Das öffentliche Interesse an der Wasserentnahme im F._____ gründet primär in der heimischen Energieproduktion aus erneuerbaren Quellen (Art. 33 Abs. 2 lit. a und d GSchG, Art. 89 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 82 Abs. 1 und 2 der Verfassung des Kantons Graubünden [KV; BR 110.100]; Urteil des Bundesgerichtes 1A.151/2002 vom 22. Januar 2003 E.4.6). Das Energie- gesetz enthält eine ausdrückliche Zielvorgabe für die Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien im Allgemeinen und Wasserkraft im Besonderen. Gemäss Art. 1 Abs. 3 des Energiegesetzes (EnG; SR 730.0) ist die durchschnittliche Jahreserzeugung von Elektrizität aus er- neuerbaren Energien bis zum Jahr 2030 gegenüber dem Stand im Jahr 2000 um mindestens 5'400 GWh zu erhöhen (wobei der Bundesrat Elek- trizität, welche aus erneuerbaren Energien im Ausland erzeugt wurde, bis zu einem Anteil von 10 % diesem Ziel anrechnen lassen kann). Art. 1 Abs. 4 EnG definiert für Elektrizität aus Wasserkraftwerken für denselben Zeithorizont das Ziel einer Erhöhung um 2'000 GWh. Diese Zielsetzung stimmt weitgehend mit der Energiestrategie des Bundesrats überein. Die- ser schlägt ein neues Energiegesetz vor, das den erneuerbaren Energien zu besseren Realisierungschancen verhelfen soll (Botschaft vom 4. Sep- tember 2013 zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 [Revision des Energierechts] und zur Volksinitiative "Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]", BBl 2013 7561). Das Projekt Überleitung F._____ dient unbestrittenermassen der Errei- chung des gesetzgeberischen Ziels, die Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien zu fördern. Durch die Fassung der Bäche aus dem hinteren Talkessel des Val F._____ und dessen Überleitung in das O.9.____-Tal können − wie vorstehend bereits dargestellt − im Mittel jähr-
69 - lich rund 32 Mio. m 3 Wasser zusätzlich zur Stromerzeugung in den beste- henden Anlagen der E._____ AG genutzt werden, woraus eine jährliche mittlere Energiemenge von rund 80 GWh resultiert, was 15 % der heuti- gen mittleren Stromproduktion der E._____ AG entspricht. Vor dem Hin- tergrund, dass der Bund − wie gesehen − bis im Jahr 2030 die Energie- produktion aus Wasserkraft um 2'000 GWh erhöhen möchte, erscheint ei- ne zusätzliche Energiegewinnung im Umfang von 80 GWh durchaus be- achtlich, macht das strittige Projekt Überleitung F._____ doch diesbezüg- lich immerhin 4 % aus. Es liegt demnach ein bedeutendes öffentliches In- teresse an diesem Projekt vor. Dies bestätigt auch das BFE, welches dem Projekt Überleitung F._____ in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2012 (act. 8 der Beschwerdegegnerin) gar nationale Bedeutung zuge- sprochen und ausgeführt hat, dass der Realisierung des Konzessionspro- jekts wegen der hohen Speichermöglichkeit eine grosse energiewirt- schaftliche Bedeutung zukomme. Für die Wasserentnahme im F._____ sprechende Interessen sind zudem die wirtschaftlichen Interessen des Kantons und der Wasserherkunftsgebiete, mithin der Konzessionsge- meinden (Art. 33 Abs. 2 lit. b GSchG). Diese liegen primär in der Einnah- me von Wasserzins, aber auch in der durch das Projekt ausgelösten wirt- schaftlichen Wertschöpfung, bedingt das Projekt gemäss Umweltverträg- lichkeitsbericht doch Investitionen von rund Fr. 113 Mio., welche grössten- teils in die Baubranche fliessen werden. Schliesslich sind aber auch die wirtschaftlichen Interessen der E._____ AG selbst in die Abwägung mit- einzubeziehen (vgl. Art. 33 Abs. 2 lit. c GSchG). Auf deren Ausführungen zur Wirtschaftlichkeit verschiedener Projektvarianten (Szenario Art. 31 GSchG, Szenario Konzessionsprojekt, Szenario Verzicht auf Fassung K._____) im Umweltverträglichkeitsbericht wurde vorstehend bereits hin- gewiesen (vgl. E.10e).
70 - g)Hinsichtlich der gegen die Wasserentnahme sprechenden Interessen wird im Umweltverträglichkeitsbericht vom 5. Juni 2012 − wie vorstehend be- reits angetönt − ausgeführt, dass die im Konzessionsprojekt vorgesehe- nen Restwassermengen und die daraus resultierenden Restwasserab- flüsse höchsten naturkundlichen und landschaftlichen Ansprüchen genüg- ten. Die in Art. 33 Abs. 2 (recte: Abs. 3) GSchG genannten Interessen gegen die mit dem Projekt vorgesehenen Wasserentnahmen würden durch das Projekt nicht oder nur lokal und in untergeordnetem Masse be- troffen. Der grösste Konflikt zwischen den Interessen der Wassernutzung und den im Gesetz genannten Schutzinteressen bestehe mit den unver- meidbaren baulichen Eingriffen im BLN-Objekt 1913, insbesondere am Fassungsstandort K.. Der Fassungsstandort sei sehr sorgfältig und unter Berücksichtigung aller Rahmenbedingungen so optimiert worden, dass er von den üblicherweise begangenen Pfaden kaum einsehbar sei. Beim Bauwerk selber bestehe noch Potential zur besseren Einpassung in die Landschaft. Diese Optimierung erfolge im Rahmen der Ausarbeitung des Bauprojekts. (S. 384 f. Ziff. 8.2). Das ANU setzte sich in seinem Beur- teilungsbericht vom 12. Februar 2013 (act. 6 der Beschwerdegegnerin) betreffend die Fassungen K. und L._____ zunächst mit dem Gut- achten der ENHK vom 15. September 2011 (act. 3 der Beschwerdegeg- nerin) auseinander, wonach das Konzessionsprojekt bei einer Restwas- serdotierung, welche die Aua da L._____ und die Aua da K._____ in ihrer Charakteristik höchstens wenig verändere, bloss zu einer leichten Beein- trächtigung des BLN-Objekts Nr. 1913 führen würde, und bezeichnete de- ren Ausführungen als nachvollziehbar. Insbesondere sah das ANU davon ab, gestützt auf Art. 33 GSchG eine weitere Erhöhung der Mindestrest- wassermenge zu beantragen. Das streitberufene Gericht erachtet die dor- tigen Ausführungen des ANU hinsichtlich der Interessen im Sinne von Art. 33 Abs. 3 GSchG als schlüssig und nachvollziehbar, insbesondere auch in Bezug auf die zu erwartenden landschaftlichen Beeinträchtigun-
71 - gen bei den Fassungen K._____ und L.. Dies zumal die ENHK in einer weiteren Beurteilung vom 27. März 2013 (act. 9 der Beschwerde- gegnerin) abermals zum Schluss gelangt ist, dass das definitive Projekt Überleitung F. insgesamt bloss zu einer leichten Beeinträchtigung des BLN-Objekts Nr. _____ führe. Entscheidend erscheint dem streitberu- fenen Gericht in Bezug auf die gegen die Wasserentnahme sprechenden Interessen im Sinne von Art. 33 Abs. 3 GSchG insbesondere die Tatsa- che, dass der zwar unbestrittenermassen stattfindende Eingriff in die Na- tur auch nach Auffassung der Fachstellen bloss als nicht gravierend ein- zustufen ist. Insbesondere hat die Bewertung der mit dem Eingriff in die Gewässer verbundenen Änderungen der Abflussverhältnisse mittels dem Modul-Stufen-Konzept zur Untersuchung und Beurteilung der Fliessge- wässer, Hydrologie-Abflussregime Stufe F (HYDMOD-F) gezeigt, dass sich die Situation in den Auengebieten mit dem Projekt Überleitung F._____ nicht wesentlich verschlechtert (vgl. vorstehend E.8). Zudem ha- ben die vorstehenden Ausführungen auch deutlich gemacht, dass die Fischgängigkeit auch mit dem Überleitungsprojekt weiterhin gewährleistet bleibt (vgl. vorstehend E.9). Das Projekt Überleitung F._____ bringt weder eine Zerstörung spektakulärer Landschaftsbilder mit sich noch werden störende Bauten wie Dämme, Wehre etc. erstellt. Zudem handelt es sich beim zu beurteilenden Konzessionsprojekt auch nicht um einen Erstein- griff, zumindest nicht ab der Mündung des O._____ in den N., wo- bei die Auswirkungen des Projekts erst ab dieser Mündung strittig sind. Nichts abzuleiten vermögen die Beschwerdeführer schliesslich auch aus ihrer Behauptung, wonach die Sommerproduktion markant höher sei als die Winterproduktion, was die bereits bestehende Divergenz zwischen saisonaler Produktion und saisonalem Verbrauch in der Schweiz negativ beeinflusse. Denn bereits im heutigen Zustand fallen − wie einleitend be- reits dargestellt − über 50 % der in den Anlagen der E. AG produ- zierten jährlichen Produktion von 550 GWh im Winterhalbjahr an, wo der
72 - Strombedarf höher ist als im Sommerhalbjahr (gemäss Geschäftsbericht der E._____ AG des Jahres 2014 [abrufbar unter http://www.E..ch/ueber-uns/informationen /geschaeftsberichte/ [be- sucht am 15. Juli 2015]]). Den bei den Akten liegenden Unterlagen und Berichten lassen sich sodann keinerlei Anhaltspunkte entnehmen, wo- nach sich an dieser Verteilung zwischen Sommer- und Winterproduktion durch das Überleitungsprojekt F. etwas ändert. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang überdies die Tatsache, dass die Energie aus der Wasserkraftnutzung − im Gegensatz zur Wind- und Solarenergie, welche stochastisch anfällt − den Kunden entsprechend ihren Bedürfnis- sen geliefert werden kann. Insofern wird mit dem zusätzlich im hinteren F._____ gefassten Wasser auch die Regelmöglichkeit der E._____ AG positiv beeinflusst. h)Hinsichtlich der Energiespar-Argumente der Beschwerdeführer (bzw. der D.) gilt es noch festzuhalten, dass diese im vorliegenden Verfahre- ne klarerweise keinen Platz haben. Die Forderung, das Projekt Überlei- tung F. nicht weiter zu verfolgen und stattdessen Energiespar- massnahmen voranzutreiben, insbesondere PlusEnergieBauten, ist sehr weit hergeholt. Wie die Beschwerdegegnerinnen zu Recht ausführen, ist im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht die nationale Energiepolitik auf dem Prüfstand, sondern einzig das Projekt Überleitung F., welches nach geltenden Normen und Konzepten zu beurteilen ist. Auf die umfassende Interessenabwägung nach Art. 33 GSchG haben diese Vorbringen der D. folglich keinen Einfluss. i)Aufgrund der vorstehenden Interessenabwägung gelangt das streitberu- fene Gericht zum Schluss, dass die Interessen an den Wasserentnahmen mittels fünf neuer Wasserfassungen im hinteren F._____ im beantragten Umfang die Interessen gegen eine solche Wasserentnahme überwiegen.
73 - Zwar stellen die geplanten Wasserfassungen einen Landschaftseingriff dar; dieser ist aber insbesondere aufgrund der energiepolitischen Bedeu- tung des Projekts sowie dem bedeutenden öffentlichen Interesse an die- sem Projekt durchaus zu rechtfertigen. Eine Erhöhung der festgelegten Mindestrestwassermenge gestützt auf Art. 33 GSchG erachtet das Ge- richt folglich weder als angebracht noch als notwendig.
74 - 0.3._____ AG die maximal konzedierte Ausbauwassermenge nutzen, würde sich das heutige Schwall/Sunk-Verhältnis noch weiter ver- schlechtern. b)Die Beschwerdegegnerin bringt bezüglich Schwall und Sunk folgendes vor: • Es müsse zwischen den Vorbelastungen und den durch das Projekt verursachten Auswirkungen unterschieden werden. Im FF._____ be- stehe eine Schwall/Sunk-Vorbelastung. Das ANU habe die Aus- führungen der E._____ AG, wonach die geplante Wasserentnahme im F._____ nur einen geringen, nicht messbaren Einfluss auf den Was- serstand im FF._____ habe, als nachvollziehbar und richtig erachtet. Daran vermöchten die beschwerdeführerischen Vorbringen nichts zu ändern, zumal die Problematik der Schwall/Sunk-Amplituden insbe- sondere in der Winterzeit bei den geringsten Abflüssen relevant sei. Für diese Periode seien die Auswirkungen des Projekts minimal. Die Ansicht der Beschwerdeführer, wonach aufgrund der bestehenden Schwall/Sunk-Vorbelastungen eine neue Wassernutzung im F._____ ausgeschlossen sei, fände in den gesetzlichen Bestimmungen keine Stütze. Dies zumal im angefochtenen Entscheid eine Auflage aufge- nommen worden sei, welche die Überleitung F._____ in die anstehen- den, koordinierten Schwall/ Sunk-Sanierungen einbinde bzw. sicher- stelle, dass diese nicht erschwert würden. c)Diesen Ausführungen der Beschwerdegegnerin schliessen sich im We- sentlichen auch die Beschwerdegegnerinnen an. Zusätzlich bringen sie noch folgendes vor: • Der Automatismus der Beschwerdeführer, wonach eine Konzessions- genehmigung ausgeschlossen sei, weil bereits die heutigen Verhält- nisse gesetzeswidrig seien, sei falsch. Vielmehr habe das Gewässer- schutzrecht den Weg über die Sanierungsvorschriften nach Art. 80 ff. GSchG gewählt, wonach Fliessgewässer zu sanieren seien, wenn sie durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflusst würden. Das gleiche gelte für kurzfristige künstliche Änderungen des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk), für welche Art. 39a ff. GSchG gelte. Zu Recht habe vorliegend auch die Fachbehörde diesen Weg eingeschlagen, indem sie beantragt habe, die bestehenden Defizite im FF._____ über eine Schwall/Sunk-Sanierung zu lösen.
75 - • Die von den Beschwerdeführern beanstandete Verschlechterung der Schwall/Sunk-Verhältnisse um 17 % bezöge sich ausschliesslich auf die Sommerverhältnisse mit sehr hohen Abflüssen. Hinsichtlich der Schwall/Sunk-Problematik seien indes die Verhältnisse im Winter massgebend, da im Winter im alpinen Raum natürlicherweise Nieder- wasserverhältnisse vorherrschen würden und gleichzeitig der Strom- bedarf hoch sei. Deshalb dominiere der Einfluss von Schwall und Sunk die Abflussganglinien im Winter, womit günstige Voraussetzun- gen für die Untersuchungen gegeben seien. Demgegenüber würden sich die Sommermonate schlecht für die Beurteilung der Schwall/Sunk-Problematik eignen. • Die Projektauswirkungen auf die bestehende Schwall/Sunk-Situation seien minimal und kaum messbar. Folglich tangiere die Wasserent- nahme im F._____ eine Sanierung von Schwall und Sunk im FF._____ nicht. Für den Fall, dass zusätzliche Kosten entstehen wür- den, habe die Beschwerdegegnerin die Auflage aufgenommen, wo- nach die E._____ AG auch für den FF._____ einen allfälligen Zusatz- aufwand für die Sanierung zu tragen habe, falls ein solcher durch die Wasserentnahme entstünde. d)Gemäss Art. 39a Abs. 1 GSchG müssen kurzfristige Änderungen des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk), welche die ein- heimischen Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume wesentlich be- einträchtigen, von den Inhabern von Wasserkraftwerken mit baulichen Massnahmen verhindert oder beseitigt werden. Auf Antrag des Inhabers eines Wasserkraftwerks kann die Behörde anstelle von baulichen Mass- nahmen betriebliche anordnen. Eine wesentliche Beeinträchtigung der einheimischen Tiere und Pflanzen sowie von deren Lebensräumen durch Schwall und Sunk liegt vor, wenn die Abflussmenge bei Schwall mindes- tens 1.5-mal grösser ist als bei Sunk und die standortgerechte Menge, Zusammensetzung und Vielfalt der pflanzlichen und tierischen Lebens- gemeinschaften nachteilig verändert werden, insbesondere, weil regel- mässig und auf unnatürliche Weise Fische stranden, Fischlaichplätze zer- stört werden, Wassertiere abgeschwemmt werden, Trübungen entstehen oder die Wassertemperatur in unzulässiger Weise verändert wird (Art. 41e GSchV).
76 - e)Festzuhalten gilt es bezüglich Schwall und Sunk zunächst, dass die ge- samte Strecke des N., also auch nach der Mündung des O., nicht von der Schwall/Sunk-Problematik betroffen ist (vgl. dazu auch die Tabelle unter http://www.bafu.admin.ch/schutzgebiete-inventare/07839 /index.html?lang=de [besucht am 15. Juli 2015]). Es geht somit einzig um eine allfällige Belastung im FF.. Vor Augen muss man zudem ha- ben, dass die Schwall/Sunk-Problematik derzeit mittels einer sog. Rest- wassersanierung umfassend einer Lösung zugeführt wird. Diese Sanie- rung ist indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Hier geht es einzig um die Frage, ob es zulässig ist, ein unstrittig bereits vorbelaste- tes Gewässer, mithin der FF., welches einer Sanierung zugeführt wird, noch zusätzlich zu belasten. Während sich die Beschwerdeführer wie gesehen auf den Standpunkt stellen, der bereits schwall/sunk-belastete FF._____ würde mit dem Pro- jekt Überleitung F._____ noch zusätzlich belastet, was nicht hinnehmbar sei, sind die Beschwerdegegnerinnen der Ansicht, dass die zusätzliche Belastung kaum messbar und somit zulässig sei. Einig sind sich die Parteien insofern, als die Auswirkungen des Überlei- tungsprojekts im Hochwinter marginal sind. Dies geht denn auch aus der Darstellung "Abfluss-, bzw. Schwall/Sunkverhältnisse im FF._____" (act. 7 der Beschwerdeführer) hervor, wonach die maximale und die minimale Wassermenge bei Winterverhältnissen sowohl im heutigen als auch im künftigen Zustand 22.3 m 3 /s bzw. 4.3 m 3 /s betragen, was einem Schwall/Sunk-Verhältnis von 1 : 5.19 entspricht. Uneinig sind sich die Par- teien hingegen bezüglich der Sommerverhältnisse. Die Beschwerdegeg- nerinnen argumentieren, dass die Wasserentnahmen im Sommer ange- sichts der generell viel höheren Wassermenge im Sommer nicht ins Ge-
77 - wicht fallen würden. Demgegenüber rechnen die Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Schwall/Sunk-Verhältnisses im Hochsommer um rund 17 % (von 1 : 3.89 auf 1 : 4.47) aus. Diesbezüglich gilt es zunächst richtig zu stellen, dass sich das Schwall/Sunk-Verhältnis bei Sommerver- hältnissen entgegen den beschwerdeführerischen Berechnungen nicht um 17 % verschlechtert. Denn das heutige Schwall/Sunk-Verhältnis im FF._____ beträgt gemäss der vorstehend bereits erwähnten Darstellung "Abfluss-, bzw. Schwall/Sunkverhältnisse im FF." (act. 7 der Be- schwerdeführer) 1 : 3.89, während das künftige Verhältnis mit dem Über- leitungsprojekt 1 : 4.47. beträgt. Die Veränderung zwischen der heutigen und der künftigen Nutzung beträgt folglich lediglich rund 13 % (= 100 x [1 : 3.89 - 1 : 4.47] : [1 : 3.89]). Wichtiger als diese rechnerische Veränderung der Schwall/Sunk-Verhältnisse zwischen der heutigen und der geplanten Nutzung erscheint dem streitberufenen Gericht indes, dass das ANU in seiner Stellungnahme vom 3. September 2013 (act. 16 der Beschwerdegegnerin) die Darstellung der Beschwerdegegnerinnen, wo- nach die geplante Wasserentnahme im F. nur einen geringen, nicht messbaren Einfluss auf den Wasserstand im FF._____ haben werde, als nachvollziehbar und richtig erachtet. Dieser Ansicht vermag sich das Ge- richt anzuschliessen. Überdies erscheint es auch nachvollziehbar, dass die Wasserentnahmen an den geplanten Fassungen im F._____ aufgrund des in den Sommermonaten generell auf einem hohen Niveau bewegen- den Grundabflusses im FF._____ (bis zu 70 m 3 /s) kaum relevant sein dürften für die Abflussverhältnisse im FF._____ unterhalb der Mündung des N.. Nach Auffassung des ANU trifft es des Weiteren auch nicht zu, dass die geplante Wasserentnahme im F. eine Sanierung von Schwall und Sunk im FF._____ verunmögliche. Es sei aber denkbar, wie das ANU in der erwähnten Stellungnahme vom 3. September 2013 aus- führt, dass zusätzliche Kosten entstünden, weil ein grösseres Ausgleichs- volumen erforderlich sein könnte oder weil Wasserabgaben aus den An-
78 - lagen der Kraftwerke 0.3._____ AG entschädigt werden müssten. Das ANU hält es indes für ausreichend, in den Genehmigungsentscheid eine entsprechende Auflage aufzunehmen, wonach die E._____ AG auch für den FF._____ einen allfälligen Zusatzaufwand für die Sanierung zu tragen hat, falls ein solcher durch die Wasserentnahme entsteht. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die beschwerdeführerische Argumentation, wonach man vor der Sanierung der Restwassermenge keine Fakten schaffen dürfe, welche eine solche Sanierung nachträglich erschweren oder verunmöglichen würden, als unbegründet. Denn diesen Bedenken wurden im angefochtenen Regierungsbeschluss vom 12., mitgeteilt am
79 - von Schwall und Sunk und über die Restwassersanierungen nach Art. 80 ff. GSchG zu verbessern seien. b)Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin, dass für die Situation im FF.______ die anstehende Schwall/Sunk-Sanierung in 0.3._____ von Bedeutung sei. Mit einer entsprechenden Auflage im Konzessionsgeneh- migungsentscheid sei sichergestellt worden, dass das Konzessionsprojekt diese Sanierung nicht beeinträchtige. Die Schwall/Sunk-Sanierung werde losgelöst von der Restwassersanierung und unter gänzlich anderen Vor- aussetzungen angeordnet. Die Restwassersanierung habe somit keine präjudizielle Wirkung für die Schwall/Sunk-Sanierung. Folglich komme dem als Entwurf bezeichneten Dokument des ARE für einen Vernehmlas- sungsbericht zur Restwassersanierung der Kraftwerke 0.3._____ AG für vorliegendes Verfahren keine Bedeutung zu. c)Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass weder die Restwasser- noch die Schwall/Sunk-Sanierung Gegenstand des vorliegenden verwaltungsge- richtlichen Beschwerdeverfahrens bilden. Zutreffend ist indes, dass die Genehmigung des Projekts Überleitung F._____ zumindest indirekte Auswirkungen auf das angesprochene Sanierungsverfahren haben wird, wird doch dem FF._____ zusätzlich Wasser entzogen, wenn auch insge- samt bloss sehr wenig mit überdies kaum spürbaren Auswirkungen. Den- noch könnte die Situation dazu führen, dass eine andere Kraftwerksge- sellschaft im Zuge der Restwassersanierung dazu verpflichtet wird, auf einen Teil der Nutzung ihrer vorbestehenden Wasserkraftkonzession zu verzichten. Dessen ungeachtet kommt einer Konzessionierung des Pro- jekts Überleitung F._____ bezüglich des separaten Sanierungsverfahrens keine präjudizierende Wirkung zu. Vielmehr müsste sich allenfalls eine der vom Sanierungsverfahren betroffene Kraftwerksgesellschaft einen Eingriff in ihre wohlerworbenen Rechte gefallen lassen, allerdings gegen
80 - Entschädigung. Genau hier greift die Auflage im angefochtenen Be- schluss der Beschwerdegegnerin vom 12., mitgeteilt am 14. November 2013, wonach die E._____ AG eine solche Entschädigung zu überneh- men hätte. Diese Auflage ist gerechtfertigt und zielführend. Die entspre- chenden Bedenken der Beschwerdeführer sind demgegenüber als unbe- gründet zurückzuweisen.
81 - sachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Dies hat vorliegend zur Folge, dass die Beschwerdeführer den obsiegenden Beschwerdegegnerinnen eine Parteientschädigung zu bezahlen haben. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) gilt ein Stun- denansatz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- als üblich. Der Rechtsvertre- ter der Beschwerdegegnerinnen hat mit Schreiben vom 24. November 2014 und 5. Mai 2015 Honorarnoten im Umfang von gesamthaft Fr. 29'839.-- eingereicht. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Honorar von Fr. 26'824.-- für 95.8 Arbeitsstunden à Fr. 280.-- zuzüglich 3 % Kleinspesen (= Fr. 804.70) und 8 % MWSt. von Fr. 27'628.70 (= Fr. 2'210.30). Der gesamthaft geltend gemachte Arbeitsaufwand von 95.8 Arbeitsstunden erscheint dem Gericht angesichts der Bedeutung und Komplexität der Streitsache als angemessen, zumal auch der Zeitauf- wand des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters auf rund 85 Arbeits- stunden veranschlagt wird (vgl. dessen Schreiben vom 18. Mai 2015). Hingegen kann nicht von einem Stundenansatz von Fr. 280.-- ausgegan- gen werden, da dieser Ansatz ausserhalb des Rahmens gemäss Art. 3 Abs. 1 HV liegt. Sodann gilt es hinsichtlich der beantragten Mehrwert- steuer festzuhalten, dass die aussergerichtliche Entschädigung grundsätzlich Schadenersatz darstellt. Sie soll der berechtigten Partei die Kosten und Umtriebe ganz oder teilweise vergüten, die ihr durch das ge- richtliche Verfahren entstanden sind. Eine selbst mehrwertsteuerpflichtige Partei kann gestützt auf Art. 28 des Bundesgesetzes über die Mehrwert- steuer (MWSTG; SR 641.20) an einen von ihr für geschäftlich begründete Zwecke beauftragten Anwalt geleistete Mehrwertsteuern als Vorsteuern von ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung abziehen. Dieses Recht entsteht gemäss Art. 40 MWSTG grundsätzlich bereits bei Empfang der Rechnung, ist also regelmässig im Zeitpunkt der Zusprechung einer aus- sergerichtlichen Entschädigung bereits entstanden. Eine solche Partei er-
82 - leidet durch die Mehrwertsteuer gar keinen zusätzlichen Schaden, da sie mit deren Bezahlung gleichzeitig bzw. in der gleichen Periode einen gleich hohen geldwerten, liquiden und sicheren Anspruch gegenüber der Mehrwertsteuerverwaltung erwirbt. Ihr Vermögensstand wird somit durch die dem Anwalt zu leistende Mehrwertsteuer im Ergebnis nicht vermin- dert. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, einer solchen Partei trotzdem eine zusätzliche aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe der Mehrwert- steuer zuzusprechen, weil ihr damit Schaden ersetzt würde, der ihr gar nicht entsteht (vgl. zum Ganzen SUTER/VON HOLZEN, in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 95 N. 39). Die Konzessionsgemeinden sind nicht mehrwert- steuerpflichtig. Ihnen ist daher die aussergerichtliche Entschädigung inkl. MWSt. zuzusprechen. Anders sieht es bei der E._____ AG als juristische Person aus, welche mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugs- berechtigt ist. Die ihr zustehende Parteientschädigung ist ohne MWSt. zuzusprechen. Da die Konzessionsgemeinden und die E._____ AG von einem Rechtsbeistand vertreten sind, rechtfertigt es sich, die Honorarnote durch zwei zu teilen und die Mehrwertsteuer einzig für den Entschädi- gungsanteil der Konzessionsgemeinden zuzusprechen. Folglich ergibt sich eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 14'386.70 (47.9 x Fr. 270.-- [= Fr. 12'933.--] zuzüglich 3 % Kleinspesen [= Fr. 388.--] und 8 % MWSt. von Fr. 13'321.-- [= Fr. 1'065.70]) zugunsten der Konzes- sionsgemeinden sowie von Fr. 13'321.-- (47.9 x Fr. 270.-- [= Fr. 12'933.--] zuzüglich 3 % Kleinspesen [= Fr. 388.--]) zugunsten der E._____AG. In diesem Umfang haben die Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin- nen noch aussergerichtlich zu entschädigen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen
83 - Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein An- lass, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zu- steht. d)Schliesslich beantragten die Beschwerdeführer noch die gänzliche oder zumindest teilweise Übernahme der Kosten von über Fr. 110'000.-- für die Erstellung ihrer Parteigutachten (teilweise mit Eigenleistungen) durch die Beschwerdegegnerinnen mit folgender Begründung: • Der Umweltverträglichkeitsbericht vom 5. Juni 2012 genüge den An- forderungen nicht. Die von den Beschwerdeführern beigebrachten Gutachten hätten von der E._____ AG beigebracht werden müssen. Da dies auch nach Aufforderung nicht oder nicht in der notwendigen Tiefe erfolgt sei, hätten sich die Beschwerdeführer gezwungen gese- hen, die entsprechenden Untersuchungen selber zu veranlassen. Bei der Bemessung der Parteientschädigung sei in angemessener Weise mit zu berücksichtigen, dass es Aufgabe der E._____ AG gewesen wäre, die von den Beschwerdeführern eingeholten Gutachten beizu- bringen. Die Beschwerdegegnerinnen vertreten den gegenteiligen Standpunkt und bringen zur Begründung folgendes vor: • Eigenleistungen würden bei der Bestimmung der Parteientschädigung ausser Betracht fallen und nicht zu den Kosten gehören, die nach Art. 78 VRG zu ersetzen seien. Ferner bestehe auch kein Anspruch auf eine Entschädigung für Gutachten, welche die Beschwerdeführer von sich aus in Auftrag gegeben hätten, zumal es sich hierbei um un- nötige Parteigutachten handle. Das Gericht vermag sich der Auffassung der Beschwerdegegnerinnen anzuschliessen, zumal die von den Beschwerdeführern in Auftrag gege- benen Gutachten nicht nur von der Beschwerdegegnerin und den Be- schwerdegegnerinnen als unnötig abgelehnt wurden, sondern insbeson- dere auch von den Fachstellen. Dies mit der Begründung, dass die zu- sätzlichen Abklärungen zum einen nicht notwendig gewesen seien und zum anderen die zu erhebenden bzw. erhobenen Daten zum Teil auch
84 - schlicht ungeeignet seien, um daraus relevante Schlüsse für die Ent- scheidfindung zu ziehen. Dieser Ansicht hat sich das streitberufene Ge- richt − wie vorstehend dargestellt (vgl. E.2) − angeschlossen. Vor diesem Hintergrund verbleiben aber die Kosten im Zusammenhang mit den Par- teigutachten einschliesslich der Kosten für die Eigenleistungen vollum- fänglich bei den Beschwerdeführern. e)Abschliessend sei an dieser Stelle noch festgehalten, dass sich das Pro- zessrisiko der Beschwerdeführer vorliegend bei vollständigem Unterliegen auf rund Fr. 71'000.-- (bestehend aus der Staatsgebühr von Fr. 25'000.-- zzgl. Kanzleiausgaben, einer gesamthaften Parteientschädigung von Fr. 27'707.70 sowie eigenen Anwaltskosten von rund Fr. 17'000.--) beläuft. Ein Prozessrisiko in dieser Höhe wirkt nach Auffassung des Ge- richtes noch nicht prohibitiv und verhindert auch nicht die Ausübung des Verbandsbeschwerderechts nach Art. 55 USG. Denn den Beschwerde- führern war eine Abschätzung des Prozessrisikos ohne Weiteres möglich, zumal hier die Bemessung der Parteientschädigung nicht nach einem fik- tiven Streitwert − wie dies beispielsweise in der den Urteilen des Bundes- gerichtes 1A.125/2005 vom 21. September 2005 und 1C_113/2007 vom
85 - grossen Aufwands seitens des Gerichtes, der umfangreichen Akten und Rechtsschriften sowie der Komplexität der Streitsache. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.25'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.1'663.-- zusammenFr.26'663.-- gehen unter solidarischer Haftung zulasten des A., der B., des C._____ und der D._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Der A., die B., der C._____ und die D._____ entschädigen aussergerichtlich unter solidarischer Haftung: − die Konzessionsgemeinden mit Fr. 14'386.70 (inkl. MWSt.); − die E._____ AG mit Fr. 13'321.--. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 12. Oktober 2016 (1C_526/2015) die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gutgeheissen. Die Regierung des Kan-
86 - tons Graubänden muss neu über die Konzession für die geplante "Überleitung Lugnez" der Kraftwerke Zervreila AG (KWZ) entscheiden. Bei der Neubeurteilung der Umweltverträglichkeit und insbesondere der Restwassermengen Problematik müssen auch die Auswirkungen der bereits bestehenden Anlagen der KWZ im Lugnezer- und im Valsertal miteinbezogen werden.