451
Bundesgesetz
über den Natur- und Heimatschutz
(NHG)
vom 1. Juli 1966 (Stand am 1. August 2025)
Zweck
Art. 1
Dieses Gesetz hat zum Zweck, im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes nach Artikel 78 Absätze 2‒5 der Bundesverfassung:
- das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, die geschichtlichen Stätten sowie die Natur- und Kulturdenkmäler des Landes zu schonen, zu schützen sowie ihre Erhaltung und Pflege zu fördern;
- die Kantone in der Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes sowie der Denkmalpflege zu unterstützen und die Zusammenarbeit mit ihnen sicherzustellen;
- die Bestrebungen von Organisationen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind, zu unterstützen;
- die einheimische Tier- und Pflanzenwelt sowie ihre biologische Vielfalt und ihren natürlichen Lebensraum zu schützen;
dbis. die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile durch die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile zu fördern;
e. die Lehre und Forschung sowie die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege zu fördern.
1. Abschnitt: Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege
bei Erfüllung von Bundesaufgaben
Erfüllung von Bundesaufgaben
Art. 2
- Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexiesAbsatz 2 der Bundesverfassungist insbesondere zu verstehen:
- die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen;
- die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen;
- die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen.
- Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Absatz 1 Buchstabe c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt.
Pflichten
von Bund und Kantonen
Art. 3
- Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.
- Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
- eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
- Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
- Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
- Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
- …
Einreihung der Objekte
Art. 4
Beim heimatlichen Landschafts- und Ortsbild, den geschichtlichen Stätten sowie den Natur- und Kulturdenkmälern gemäss Artikel 24sexiesAbsatz 2 der Bundesverfassung, sind zu unterscheiden:
- Objekte von nationaler Bedeutung;
- Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung.
Inventare des Bundes von
Objekten mit nationaler
Bedeutung
Art. 5
- Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind.Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese mindestens zu enthalten:
- die genaue Umschreibung der Objekte;
- die Gründe für ihre nationale Bedeutung;
- die möglichen Gefahren;
- die bestehenden Schutzmassnahmen;
- den anzustrebenden Schutz;
- die Verbesserungsvorschläge.
- Die Inventare sind nicht abschliessend. Sie sind regelmässig zu überprüfen und zu bereinigen; über die Aufnahme, die Abänderung oder die Streichung von Objekten entscheidet nach Anhören der Kantone der Bundesrat. Die Kantone können von sich aus eine Überprüfung beantragen.
Bedeutung
des Inventars
Art. 6
- Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.
- Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
Begutachtung durch die
Kommission
Art. 7
- Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2.
- Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist.
- Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde.
Fakultative
Begutachtung
Art. 8
Eine Kommission kann in wichtigen Fällen von sich aus in jedem Stadium des Verfahrens ihr Gutachten über die Schonung oder ungeschmälerte Erhaltung von Objekten abgeben. Sie tut dies jedoch so früh wie möglich. Auf Verlangen sind ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Anderweitige Begutachtung
Art. 9
Die zuständige Bundesstelle kann auch die kantonale Fachstelle (Art. 25 Abs. 2), die für Naturschutz, Heimatschutz oder Denkmalpflege zuständige kantonale Kommission oder ein anderes vom Kanton zu bezeichnendes Organ um ein Gutachten ersuchen; ausserdem kann sie Organisationen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind, zur Vernehmlassung auffordern.
Stellungnahme der Kantone
Art. 10
In den von Artikel 7, 8 und 9 vorgesehenen Fällen ist stets auch die Stellungnahme der Kantonsregierungen einzuholen. Diese laden die betroffenen Gemeinden zur Stellungnahme ein.
Vorbehalt
militärischer Anlagen
Art. 11
Bei militärischen Bauten und Anlagen, die nach Artikel 126 Absatz 4 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, ist die zuständige Bundesbehörde von der obligatorischen Begutachtung befreit.Sie ist auch nicht verpflichtet, Unterlagen für die fakultative Begutachtung zu liefern.
Beschwerderecht der Gemeinden und der
Organisationen
1. Beschwerdeberechtigung
Art. 12
- Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
- den Gemeinden;
- den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen:
1. die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig,
2. sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
1bis. Das Beschwerderecht steht den Organisationen nicht zu gegen Verfügungen, die sich auf Wohnbauten mit einer Geschossfläche von weniger als 400 m2innerhalb von Bauzonen beziehen; das Beschwerderecht bleibt bestehen bei Wohnbauten:
a. innerhalb von Ortsbildern von nationaler Bedeutung oder wenn die Vorhaben geschichtliche Stätten oder Kulturdenkmäler direkt betreffen oder wenn sie in unmittelbarer Nähe davon realisiert werden sollen; oder
b. innerhalb von Biotopen von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung.
- Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
- Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
- Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
- Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
2. Unzulässige Beschwerden gegen den Entscheid über die Gewährung eines Bundesbeitrages
Art. 12a
Die Beschwerde gegen den Entscheid über die Gewährung eines Bundesbeitrages ist unzulässig, wenn über die Planung, das Werk oder die Anlage bereits anderweitig in Erfüllung einer Bundesaufgabe mit einer Verfügung nach Artikel 12 Absatz 1 entschieden worden ist.
3. Eröffnung
der Verfügung
Art. 12b
- Die Behörde eröffnet den Gemeinden und Organisationen ihre Verfügungen nach Artikel 12 Absatz 1 durch schriftliche Mitteilung oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt oder im kantonalen Publikationsorgan. Die öffentliche Auflage dauert in der Regel 30 Tage.
- Sieht das Bundesrecht oder das kantonale Recht ein Einspracheverfahren vor, so sind auch die Gesuche nach Absatz 1 zu veröffentlichen.
4. Verlust der Beschwerdelegitimation
Art. 12c
- Gemeinden und Organisationen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, können sich am weiteren Verfahren nur noch als Partei beteiligen, wenn sie durch eine Änderung der Verfügung beschwert sind. Für Enteignungen gilt das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930über die Enteignung (EntG).
- Hat sich eine Gemeinde oder eine Organisation an einem Einspracheverfahren nach Bundesrecht oder kantonalem Recht nicht beteiligt, so kann sie keine Beschwerde mehr erheben.
- Hat eine Organisation gegen einen Nutzungsplan mit Verfügungscharakter zulässige Rügen nicht erhoben oder sind die Rügen rechtskräftig abgelehnt worden, so darf die Organisation diese Rügen in einem nachfolgenden Verfahren nicht mehr vorbringen.
- Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Einsprachen und Beschwerden nach kantonalem Recht gegen Nutzungspläne.
5. Vereinbarungen zwischen
Gesuchstellern und Organisationen
Art. 12d
- Treffen Gesuchsteller und Organisation Vereinbarungen über Verpflichtungen, die Belange des öffentlichen Rechts betreffen, so gelten diese ausschliesslich als gemeinsame Anträge an die Behörde. Diese berücksichtigt das Ergebnis in ihrer Verfügung oder ihrem Entscheid. Sie verzichtet darauf, wenn es Mängel nach Artikel 49 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968über das Verwaltungsverfahren aufweist.
- Vereinbarungen zwischen Gesuchstellern und Organisationen über finanzielle oder andere Leistungen sind nicht zulässig, soweit diese bestimmt sind für:
- die Durchsetzung von Verpflichtungen des öffentlichen Rechts, insbesondere behördlicher Auflagen;
- Massnahmen, die das öffentliche Recht nicht vorsieht oder die in keinem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen;
- die Abgeltung eines Rechtsmittelverzichts oder eines anderen prozessualen Verhaltens.
- Die Rechtsmittelbehörde tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn diese rechtsmissbräuchlich ist oder die Organisation unzulässige Leistungen im Sinne von Absatz 2 gefordert hat.
6. Vorzeitiger Baubeginn
Art. 12e
Mit Bauarbeiten kann vor Abschluss des Verfahrens begonnen werden, soweit der Ausgang des Verfahrens die Arbeiten nicht beeinflussen kann.
7. Verfahrenskosten
Art. 12f
Unterliegt die Organisation im Verfahren, so werden ihr für die Beschwerdeführung vor Bundesbehörden die Kosten auferlegt.
Beschwerderecht der Kantone und des zuständigen Bundesamtes
Art. 12g
- Die Kantone sind zur Beschwerde gegen Verfügungen von Bundesbehörden nach Artikel 12 Absatz 1 berechtigt.
- Das zuständige Bundesamt ist zur Beschwerde gegen kantonale Verfügungen nach Artikel 12 Absatz 1 berechtigt; es kann die Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts ergreifen.
2. Abschnitt: Unterstützung von Naturschutz, Heimatschutz und
Denkmalpflege durch den Bund und eigene Massnahmen des Bundes
Finanzhilfen zur Erhaltung von schützenswerten Objekten
Art. 13
- Der Bund kann Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege unterstützen, indem er den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite und auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Finanzhilfen für die Erhaltung, den Erwerb, die Pflege, die Erforschung und die Dokumentation von schützenswerten Landschaften, Ortsbildern, geschichtlichen Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmälern gewährt.
- Ausnahmsweise kann er für Projekte, die eine Beurteilung durch den Bund im Einzelfall erfordern, Finanzhilfen durch Verfügung gewähren.
- Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Bedeutung der zu schützenden Objekte und der Wirksamkeit der Massnahmen.
- Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn die Massnahmen wirtschaftlich sind und fachkundig durchgeführt werden.
- Die angeordneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen bilden öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen (Art. 702 des Zivilgesetzbuches; ZGB). Sie verpflichten den jeweiligen Grundeigentümer und sind auf Anmeldung des Kantons im Grundbuch anzumerken. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen von der Anmerkungspflicht.
Beiträge an
Organisationen
Art. 14
Der Bund kann Organisationen des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege von gesamtschweizerischer Bedeutung an die Kosten ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit Beiträge ausrichten.
Forschung,
Ausbildung,
Öffentlichkeitsarbeit
Art. 14a
- Der Bund kann Beiträge ausrichten an:
- Forschungsvorhaben;
- Aus- und Weiterbildung von Fachleuten;
- Öffentlichkeitsarbeit.
- Sofern es im gesamtschweizerischen Interesse liegt, kann er solche Tätigkeiten selber durchführen oder auf seine Kosten ausführen lassen.
Erwerb und
Sicherung
schützenswerter Objekte
Art. 15
- Der Bund kann Naturlandschaften, geschichtliche Stätten oder Natur- und Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung vertraglich oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dem Weg der Enteignung erwerben oder sichern. Er kann Kantone, Gemeinden oder Organisationen mit der Verwaltung betrauen.
- Das EntGist anwendbar.
Vorsorgliche Massnahmen
Art. 16
Droht einer Naturlandschaft im Sinne von Artikel 15, einer geschichtlichen Stätte oder einem Kulturdenkmal von nationaler Bedeutung unmittelbare Gefahr, kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation oder das Eidgenössische Departement des Innernein solches Objekt durch befristete Massnahmen unter den Schutz des Bundes stellen und die nötigen Sicherungen zu seiner Erhaltung anordnen.
Bereitstellung
der Beiträge
Art. 16a
- Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss befristete Verpflichtungskreditefür die Zusicherung von Beiträgen.
- Die Finanzierung der Bereiche Heimatschutz und Denkmalpflege richtet sich nach Artikel 27 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 2009.
Rückerstattung von Beiträgen
Art. 17
Ist die Schutzwürdigkeit eines Objektes dahingefallen, so kann der geleistete Beitrag ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
Besondere
Gutachten
Art. 17a
Der Bundesrat umschreibt die Fälle, in denen eine Kommission mit Zustimmung des Kantons von sich aus oder auf Ersuchen Dritter Gutachten erstellen kann.
3. Abschnitt: Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt
Schutz von Tier- und Pflanzenarten
Art. 18
- Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1bis. Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.
1ter. Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.
- Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
- Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
- Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
Biotope von
nationaler
Bedeutung
Art. 18a
- Der Bundesrat bezeichnet nach Anhören der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung. Er bestimmt die Lage dieser Biotope und legt die Schutzziele fest.
- Die Kantone ordnen den Schutz und den Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung. Sie treffen rechtzeitig die zweckmässigen Massnahmen und sorgen für ihre Durchführung.
- Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone Fristen für die Anordnung der Schutzmassnahmen bestimmen. Ordnet ein Kanton die Schutzmassnahmen trotz Mahnung nicht rechtzeitig an, so kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikationdie nötigen Massnahmen treffen und dem Kanton einen angemessenen Teil der Kosten auferlegen.
Biotope von
regionaler und lokaler
Bedeutung und ökologischer Ausgleich
Art. 18b
- Die Kantone sorgen für Schutz und Unterhalt der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung.
- In intensiv genutzten Gebieten inner- und ausserhalb von Siedlungen sorgen die Kantone für ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen, Hecken, Uferbestockungen oder mit anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation. Dabei sind die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung zu berücksichtigen.
Stellung der Grundeigentümer und Bewirtschafter
Art. 18c
- Schutz und Unterhalt der Biotope sollen wenn möglich aufgrund von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern sowie durch angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung erreicht werden.
- Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.
- Unterlässt ein Grundeigentümer die für das Erreichen des Schutzzieles notwendige Nutzung, so muss er die behördlich angeordnete Nutzung durch Dritte dulden.
- Soweit zur Erreichung des Schutzzieles der Landerwerb nötig ist, steht den Kantonen das Enteignungsrecht zu. Sie können in ihren Ausführungsvorschriften das EntGanwendbar erklären, wobei die Kantonsregierung über streitig gebliebene Einsprachen entscheidet. Erstreckt sich das Schutzobjekt auf das Gebiet mehrerer Kantone, ist das EntG anwendbar.
Finanzierung
Art. 18d
- Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite und auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen für den Schutz und Unterhalt der Biotope von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung sowie für den ökologischen Ausgleich.
- Ausnahmsweise kann er für Projekte, die eine Beurteilung durch den Bund im Einzelfall erfordern, Abgeltungen durch Verfügung gewähren.
- Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der Bedeutung der zu schützenden Objekte und der Wirksamkeit der Massnahmen.
- Abgeltungen werden nur gewährt, wenn die Massnahmen wirtschaftlich sind und fachkundig durchgeführt werden.
- Der Bund trägt die Kosten für die Bezeichnung der Biotope von nationaler Bedeutung.
Sammeln wildwachsender Pflanzen und Fangen von
Tieren;
Bewilligungspflicht
Art. 19
Das Sammeln wildwachsender Pflanzen und das Fangen frei lebender Tiere zu Erwerbszwecken bedürfen der Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Diese kann die Bewilligung auf bestimmte Arten, Gegenden, Jahreszeiten, Mengen oder in anderer Richtung beschränken und das organisierte Sammeln oder Fangen sowie die Werbung dafür verbieten. Die ordentliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie das Sammeln von Pilzen, Beeren, Tee- und Heilkräutern im ortsüblichen Umfange sind ausgenommen, soweit es sich nicht um geschützte Arten handelt.
Schutz seltener Pflanzen und Tiere
Art. 20
- Der Bundesrat kann das Pflücken, Ausgraben, Ausreissen, Wegführen, Feilbieten, Verkaufen, Kaufen oder Vernichten seltener Pflanzen ganz oder teilweise untersagen. Ebenso kann er entsprechende Massnahmen zum Schutze bedrohter oder sonst schützenswerter Tierarten treffen.
- Die Kantone können solche Verbote für weitere Arten erlassen.
- Der Bundesrat kann zudem aus Gründen des Artenschutzes die Produktion, das Inverkehrbringen sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Pflanzen oder pflanzlichen Erzeugnissen an Bedingungen knüpfen, einschränken oder verbieten.
Ufervegetation
Art. 21
- Die Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich) darf weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden.
- Soweit es die Verhältnisse erlauben, sorgen die Kantone dafür, dass dort, wo sie fehlt, Ufervegetation angelegt wird oder zumindest die Voraussetzungen für deren Gedeihen geschaffen werden.
Ausnahmebewilligungen
Art. 22
- Die zuständige kantonale Behörde kann für das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und das Fangen von Tieren zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken in bestimmten Gebieten Ausnahmen gestatten.
- Sie kann die Beseitigung der Ufervegetation für standortgebundene Vorhaben in den durch das Wasserbaugesetz vom 21. Juni 1991oder das Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991erlaubten Fällen bewilligen.
- Begründet ein anderer Erlass die Zuständigkeit einer Bundesbehörde zum Entscheid über ein Vorhaben, so erteilt diese Behörde die Ausnahmebewilligung. ….
Fremde Tier- und Pflanzenarten:
Bewilligungspflicht
Art. 23
Das Ansiedeln von Tieren und Pflanzen landes- oder standortfremder Arten, Unterarten und Rassen bedarf der Bewilligung des Bundesrates. Gehege, Gärten und Parkanlagen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind ausgenommen.
Abschnitt 3a : Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung
Schutz
der Moore
Art. 23a
Für den Schutz der Moore von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung gelten die Artikel 18a , 18c und 18d.
Begriff und
Abgrenzung der Moorlandschaften
Art. 23b
- Eine Moorlandschaft ist eine in besonderem Masse durch Moore geprägte, naturnahe Landschaft. Ihr moorfreier Teil steht zu den Mooren in enger ökologischer, visueller, kultureller oder geschichtlicher Beziehung.
- Eine Moorlandschaft ist von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung, wenn sie:
- in ihrer Art einmalig ist; oder
- in einer Gruppe von vergleichbaren Moorlandschaften zu den wertvollsten gehört.
- Der Bundesrat bezeichnet unter Berücksichtigung der bestehenden Besiedlung und Nutzung die schützenswerten Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung, und er bestimmt ihre Lage. Er arbeitet dabei eng mit den Kantonen zusammen, welche ihrerseits die betroffenen Grundeigentümer anhören.
- Der Bund finanziert die Bezeichnung der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung.
Schutz
der Moorlandschaften
Art. 23c
- Als allgemeines Schutzziel gilt die Erhaltung jener natürlichen und kulturellen Eigenheiten der Moorlandschaften, die ihre besondere Schönheit und nationale Bedeutung ausmachen. Der Bundesrat legt Schutzziele fest, die der Eigenart der Moorlandschaften angepasst sind.
- Die Kantone sorgen für die Konkretisierung und Durchsetzung der Schutzziele. Sie treffen rechtzeitig die zweckmässigen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Die Artikel 18a Absatz 3 und 18c sind sinngemäss anwendbar.
- Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite und auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen für die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen.
- Ausnahmsweise kann er für Projekte, die eine Beurteilung durch den Bund im Einzelfall erfordern, Abgeltungen durch Verfügung gewähren.
- Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen.
- Abgeltungen werden nur gewährt, wenn die Massnahmen wirtschaftlich sind und fachkundig durchgeführt werden.
Gestaltung und Nutzung der Moorlandschaften
Art. 23d
- Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen.
- Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig:
- die land- und forstwirtschaftliche Nutzung;
- der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen;
- Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen;
- die für die Anwendung der Buchstaben a–c notwendigen Infrastrukturanlagen.
Abschnitt 3b : Pärke von nationaler Bedeutung
Begriff und Kategorien
Art. 23e
- Pärke von nationaler Bedeutung sind Gebiete mit hohen Natur- und Landschaftswerten.
- Sie gliedern sich in die Kategorien:
- Nationalpark;
- Regionaler Naturpark;
- Naturerlebnispark.
Nationalpark
Art. 23f
- Ein Nationalpark ist ein grösseres Gebiet, das der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt unberührte Lebensräume bietet und der natürlichen Entwicklung der Landschaft dient.
- In diesem Rahmen dient er auch:
- der Erholung;
- der Umweltbildung;
- der wissenschaftlichen Forschung, insbesondere über die einheimische Tier‑ und Pflanzenwelt sowie über die natürliche Entwicklung der Landschaft.
- Er besteht aus:
- einer Kernzone, in der die Natur sich selbst überlassen wird und die für die Allgemeinheit nur beschränkt zugänglich ist;
- einer Umgebungszone, in der die Kulturlandschaft naturnah bewirtschaftet und vor nachteiligen Eingriffen geschützt wird.
Regionaler Naturpark
Art. 23g
- Ein Regionaler Naturpark ist ein grösseres, teilweise besiedeltes Gebiet, das sich durch seine natur- und kulturlandschaftlichen Eigenschaften besonders auszeichnet und dessen Bauten und Anlagen sich in das Landschafts- und Ortsbild einfügen.
- Im Regionalen Naturpark wird:
- die Qualität von Natur und Landschaft erhalten und aufgewertet;
- die nachhaltig betriebene Wirtschaft gestärkt und die Vermarktung ihrer Waren und Dienstleistungen gefördert.
Naturerlebnispark
Art. 23h
- Ein Naturerlebnispark ist ein Gebiet, das in der Nähe eines dicht besiedelten Raumes liegt, der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt unberührte Lebensräume bietet und der Allgemeinheit Naturerlebnisse ermöglicht.
- In diesem Rahmen dient er auch der Umweltbildung.
- Er besteht aus:
- einer Kernzone, in der die Natur sich selbst überlassen wird und die für die Allgemeinheit nur beschränkt zugänglich ist;
- einer Übergangszone, in der Naturerlebnisse ermöglicht werden und die als Puffer gegen schädliche Einwirkungen auf die Kernzone dient.
Unterstützung regionaler Initiativen
Art. 23i
- Die Kantone unterstützen regionale Bestrebungen zur Errichtung und Erhaltung von Pärken von nationaler Bedeutung.
- Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung in den betroffenen Gemeinden in geeigneter Weise mitwirken kann.
Park- und Produktelabel
Art. 23j
- Der Bund verleiht der Trägerschaft eines Parks auf Antrag der Kantone ein Parklabel, wenn der Park:
- mit zweckmässigen Massnahmen langfristig gesichert wird;
- die Anforderungen nach Artikel 23f , 23g oder 23h und nach den Artikeln 23e , 23i Absatz 2 und 23l Buchstaben a und b erfüllt.
- Die Trägerschaft eines Parks mit Parklabel verleiht den Personen und Betrieben, die im Park auf nachhaltige Weise Waren herstellen oder Dienstleistungen erbringen, auf Antrag ein Produktelabel zur Kennzeichnung dieser Waren und Dienstleistungen.
- Die Park- und Produktelabel werden befristet verliehen.
Finanzhilfen
Art. 23k
- Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite und auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Finanzhilfen an die Errichtung, den Betrieb und die Qualitätssicherung von Pärken von nationaler Bedeutung, wenn:
- die Pärke die Anforderungen nach Artikel 23j Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllen;
- die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen und die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten nicht ausreichen;
- die Massnahmen wirtschaftlich sind und fachkundig durchgeführt werden.
- Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen.
Vorschriften des Bundesrates
Art. 23l
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:
- die Anforderungen für die Erteilung von Park- und Produktelabels an Pärke von nationaler Bedeutung, insbesondere über die Grösse des Gebiets, die zulässigen Nutzungen, die Schutzmassnahmen und die langfristige Sicherung der Pärke;
- die Verleihung und Verwendung der Park- und Produktelabel;
- den Abschluss von Programmvereinbarungen und die Kontrolle der Wirksamkeit der globalen Finanzhilfen des Bundes;
- die Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung über Pärke von nationaler Bedeutung.
Bestehender Nationalpark
im Kanton Graubünden
Art. 23m
- Für den bestehenden Nationalpark im Kanton Graubünden gilt das Nationalparkgesetz vom 19. Dezember 1980.
- Der Bund kann der Stiftung «Schweizerischer Nationalpark» das Parklabel bereits vor einer allfälligen Erweiterung durch eine Umgebungszone nach Artikel 23f Absatz 3 Buchstabe b verleihen.
- Seine allfällige Erweiterung durch eine Umgebungszone wird nach Artikel 23k gefördert.
Abschnitt 3c : Genetische Ressourcen
Sorgfaltspflicht
Art. 23n
- Wer gemäss dem Protokoll von Nagoya genetische Ressourcen nutzt oder unmittelbar Vorteile aus deren Nutzung erzielt (Nutzende), muss die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um zu gewährleisten, dass:
- der Zugang zu den genetischen Ressourcen rechtmässig erfolgt ist; und
- einvernehmlich festgelegte Bedingungen zur ausgewogenen und gerechten Aufteilung der erzielten Vorteile vereinbart worden sind.
- Nicht unter die Sorgfaltspflicht fallen genetische Ressourcen, die:
- aus einem Land stammen, das nicht Vertragspartei des Protokolls von Nagoya ist;
- aus einem Land stammen, in dem innerstaatliche Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile fehlen;
- aus einem Gebiet stammen, das sich ausserhalb des nationalen Hoheitsbereichs einer Vertragspartei des Protokolls von Nagoya befindet;
- für die spezifische Nutzung von einer besonderen internationalen Regelung nach Artikel 4 des Protokolls von Nagoya erfasst sind;
- humangenetisch sind;
- als Handels- oder Verbrauchsgut nicht im Sinne des Protokolls von Nagoya genutzt werden.
- Die Nutzung genetischer Ressourcen nach Absatz 1 bedeutet das Durchführen von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten an der genetischen oder biochemischen Zusammensetzung genetischer Ressourcen, einschliesslich durch die Anwendung von Biotechnologie.
- Der Zugang nach Absatz 1 Buchstabe a ist rechtmässig, wenn er gemäss dem Protokoll von Nagoya im Einklang mit den innerstaatlichen Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile derjenigen Vertragspartei des Protokolls von Nagoya steht, welche die Ressource zur Verfügung stellt.
- Sind die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a und b nicht erfüllt, so hat der Nutzende für deren nachträgliche Erfüllung zu sorgen oder darauf zu verzichten, die betroffenen genetischen Ressourcen zu nutzen oder unmittelbar Vorteile aus deren Nutzung zu erzielen. Für Notstandssituationen kann der Bundesrat vorsehen, dass die Anforderungen für genetische Ressourcen, die pathogene Organismen oder Schadorganismen sind, verzögert erfüllt werden können.
- Der Bundesrat regelt, welche Informationen über die genutzten genetischen Ressourcen aufgezeichnet und an nachfolgende Nutzende weitergegeben werden müssen.
Meldepflicht
Art. 23o
- Die Einhaltung der Sorgfaltspflicht muss vor der Marktzulassung oder, falls eine solche nicht erforderlich ist, vor der Vermarktung von Produkten, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen basiert, dem BAFU gemeldet werden.
- Informationen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Sorgfaltspflicht können an die internationale Informationsstelle nach Artikel 14 des Protokolls von Nagoya und an zuständige nationale Behörden von Vertragsparteien des Protokolls von Nagoya weitergeleitet werden. Der Name der meldenden Person, das zu vermarktende Produkt, die genutzte genetische Ressource, der Zeitpunkt des Zugangs zu derselben sowie deren Quelle werden öffentlich zugänglich gemacht.
- Der Bundesrat bezeichnet die zuständigen Stellen, welche die Einhaltung der Meldepflicht überprüfen. Er kann Ausnahmen von der Meldepflicht vorsehen, wenn die Überprüfung oder die Einhaltung der Sorgfaltspflicht auf andere Weise sichergestellt ist.
Traditionelles Wissen
Art. 23p
Die Artikel 23n und 23o gelten auch für traditionelles Wissen indigener und ortsansässiger Gemeinschaften, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, solange dieses traditionelle Wissen der Öffentlichkeit nicht bereits frei zugänglich ist.
Genetische Ressourcen
im Inland
Art. 23q
- Der Bundesrat kann den Zugang zu genetischen Ressourcen im Inland von einer Meldung oder Bewilligung sowie zusätzlich von einer Vereinbarung, welche die Nutzung der genetischen Ressourcen und die Aufteilung der sich daraus ergebenden Vorteile regelt, abhängig machen.
- Der Bund kann die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der genetischen Ressourcen unterstützen.
4. Abschnitt: Strafbestimmungen
Vergehen
Art. 24
- Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung:
- ein aufgrund dieses Gesetzes geschütztes Natur- oder Kulturdenkmal, eine geschützte geschichtliche Stätte, eine geschützte Naturlandschaft oder ein geschütztes Biotop zerstört oder schwer beschädigt;
- Ufervegetation im Sinne von Artikel 21 rodet, überschüttet oder auf andere Weise zum Absterben bringt;
- im Boden enthaltene Naturkörper oder Altertümer von wissenschaftlichem Wert(Art. 724 Abs. 1 ZGB) zerstört oder schwer beschädigt;
- …
- Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.
Übertretungen
Art. 24a
- Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer:
- eine Bedingung oder eine Auflage nicht erfüllt, die unter Hinweis auf diese Strafbestimmung an die Gewährung eines Bundesbeitrages geknüpft wurde;
- gegen eine Ausführungsvorschrift verstösst, die aufgrund der Artikel 16, 18, 18a , 18b , 18c , 19, 20, 23c , 23d und 25a erlassen und deren Übertretung als strafbar erklärt worden ist;
- unbefugt eine Handlung vornimmt, für die nach den Artikeln 19, 22 Absatz 1 oder 23 eine Bewilligung erforderlich ist.
- Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich keine oder falsche Angaben nach Artikel 23o macht; handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken. Der Richter kann die Veröffentlichung des Urteils anordnen.
Anwendung
auf juristische Personen und Handelsgesellschaften
Art. 24b
Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974über das Verwaltungsstrafrecht sind anwendbar.
Einziehung
Art. 24c
Artikel 69 des Strafgesetzbuchesüber die Einziehung unrechtmässig erlangter Gegenstände und Vermögensvorteile ist anwendbar.
Strafverfolgung
Art. 24d
- Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
- …
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
Art. 24e
Wer ein aufgrund dieses Gesetzes geschütztes Natur- oder Kulturdenkmal, eine geschützte geschichtliche Stätte, eine geschützte Naturlandschaft, ein geschütztes Biotop oder geschützte Ufervegetation beschädigt, kann unabhängig von einem Strafverfahren verpflichtet werden:
- die widerrechtlich getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen;
- die Kosten zu übernehmen, die aus der Beseitigung des Schadens entstehen;
- angemessenen Ersatz zu leisten, wenn die Wiederherstellung nicht möglich ist.
5. Abschnitt: Vollzug, Organisation und Information
Vollzugskompetenzen
der Kantone
Art. 24f
Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit es den Vollzug nicht dem Bund überträgt. Sie erlassen die erforderlichen Vorschriften.
Aufsicht und Koordination durch den Bund
Art. 24g
- Der Bund beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.
- Er koordiniert die Vollzugsmassnahmen der Kantone und der betroffenen Bundesstellen.
Vollzugskompetenzen
des Bundes
Art. 24h
- Die Bundesbehörde, die ein anderes Bundesgesetz oder einen Staatsvertrag vollzieht, ist bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes zuständig. Sie hört vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone an. Das BAFU, das Bundesamt für Kultur, das Bundesamt für Strassen und die übrigen betroffenen Bundesstellen wirken nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997beim Vollzug mit.
- Eignet sich das Verfahren nach Absatz 1 für bestimmte Aufgaben nicht, so regelt der Bundesrat den Vollzug durch die betroffenen Bundesstellen.
- Der Bund vollzieht die Vorschriften über genetische Ressourcen (Art. 23n −23q ); er kann für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen.
- Die Vollzugsbehörden des Bundes berücksichtigen die Natur- und Heimatschutzmassnahmen der Kantone.
Organisation
Art. 25
- Der Bundesrat bestellt eine oder mehrere beratende Kommissionen für den Naturschutz, den Heimatschutz und die Denkmalpflege.
- Die Kantone bezeichnen Fachstellen für den Naturschutz, den Heimatschutz und die Denkmalpflege.
Information
und Beratung
Art. 25a
- Bund und Kantone sorgen für die Information und Beratung der Behörden und der Öffentlichkeit über die Bedeutung und den Zustand von Natur und Landschaft.
- Sie empfehlen geeignete Schutz- und Unterhaltsmassnahmen.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Wiederherstellung von Mooren und Moorlandschaften
Art. 25b
- Die Kantone bezeichnen die Anlagen, Bauten und Bodenveränderungen, die nach dem 1. Juni 1983 innerhalb von Mooren und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung erstellt wurden, den Schutzzielen widersprechen und nicht gestützt auf Nutzungszonen, welche dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979entsprechen, rechtskräftig bewilligt worden sind.
- In der Moorlandschaft von Rothenthurm bezeichnen die Kantone Schwyz und Zug die Anlagen, Bauten und Bodenveränderungen, welche nach dem 1. Juni 1983 erstellt wurden und unter die Übergangsbestimmung von Artikel 24sexiesAbsatz 5 der Bundesverfassungfallen.
- Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes wird von derjenigen kantonalen oder eidgenössischen Behörde verfügt, die für den Entscheid über die Bewilligung oder die Ausführung entsprechender Vorhaben zuständig wäre. Bei der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten.
Art. 25c
Übergangsbestimmung
zur Änderung
vom 21. März 2014
Art. 25d
Die Artikel 23n und 23o sind auf Tatbestände anwendbar, die sich auf einen Zugang zu genetischen Ressourcen beziehen, der nach Inkrafttreten der genannten Bestimmungen erfolgt ist.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom
27. September 2024
Art. 25e
Verfahren, bei denen die Bewilligungsbehörde über das Baugesuch vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 27. September 2024 entschieden hat, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
Inkrafttreten
Art. 26
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Er erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1967