Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Dokumenttyp
Federal Council Ordinance
Status
In Force
Verabschiedet
16.01.1991
In Kraft seit
01.02.1991
Zuletzt aktualisiert
09.04.2026

451.1

Verordnung
über den Natur- und Heimatschutz

(NHV)

vom 16. Januar 1991 (Stand am 1. August 2025)

1. Abschnitt: Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege bei Erfüllung
von Bundesaufgaben

Art. 1 Grundsatz

Bei der Erfüllung von Bundesaufgaben nach Artikel 2 NHG und bei der Schaffung und Änderung von Rechtserlassen sowie Konzepten und Sachplänen (Art. 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979) für diese Aufgaben berücksichtigen die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone die Anforderungen von Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege.

Art. 2 Mitwirkung der Fachorgane für Naturschutz, Heimatschutz und
Denkmalpflege
  1. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur (BAK) und das Bundesamt für Strassen (ASTRA)stehen den für die Erfüllung von Bundesaufgaben zuständigen Behörden beratend zur Verfügung.
  2. Die zuständigen Behörden des Bundes holen bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe nach Artikel 2 NHG eine fachliche Stellungnahme der Kantone ein. Für die Mitwirkung des BAFU, des BAK und des ASTRA gilt Artikel 3 Absatz 4 NHG.
  3. Die Kantone sorgen für die Mitwirkung ihrer Fachstellen für Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege bei der Erfüllung der ihnen nach Artikel 1 obliegenden Aufgaben.
  4. Das BAFU, das BAK und das ASTRA (Abs. 2) sowie die kantonalen Fachstellen für Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege (Abs. 3) beurteilen im Rahmen ihrer Mitwirkung, ob nach Artikel 7 NHG ein Gutachten der zuständigen Fachkommission des Bundes (Art. 23 Abs. 2) notwendig ist.
Art. 3 Kulturdenkmäler

Als Kulturdenkmäler nach Artikel 12 Absatz 1bisBuchstabe a NHG gelten:

  1. Kulturgüter nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung vom 29. Oktober 2014über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen;
  2. Kulturdenkmäler von nationaler oder regionaler Bedeutung, die in anderen Inventaren als demBundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutungverzeichnet sind, die der Bund gestützt auf das NHG erstellt und führt;
  3. Kulturdenkmäler von nationaler oder regionaler Bedeutung, für die Bundesbeiträge im Sinne von Artikel 13 NHG zugesprochen wurden.

2. Abschnitt: Unterstützung von Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege durch den Bund

Art. 4 Globale Finanzhilfen
  1. Finanzhilfen für Massnahmen zur Erhaltung von schützenswerten Objekten nach Artikel 13 NHG werden in der Regel auf der Grundlage einer Programmvereinbarung global gewährt.
  2. Gegenstand der Programmvereinbarung sind insbesondere:
    1. die in den Bereichen Naturschutz, Heimatschutz oder Denkmalpflege gemeinsam zu erreichenden strategischen Programmziele;
    2. die Leistung des Kantons;
    3. die Beitragsleistung des Bundes;
    4. das Controlling.
  3. Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt höchstens vier Jahre.
  4. Das BAFU, das BAK und das ASTRA erlassen Richtlinien über das Vorgehen bei Programmvereinbarungen sowie über die Angaben und Unterlagen zu den Gegenständen der Programmvereinbarung.
Art. 4a Finanzhilfen im Einzelfall
  1. Ausnahmsweise können Finanzhilfen einzeln gewährt werden, wenn die Massnahmen:
    1. dringlich sind;
    2. in besonderem Mass eine komplexe oder spezielle fachliche Beurteilung erfordern; oder
    3. mit grossem Aufwand verbunden sind.
  2. Das BAFU, das BAK oder das ASTRA schliesst dazu mit dem Kanton einen Vertrag ab oder erlässt eine Verfügung.
  3. Das BAFU, das BAK und das ASTRA erlassen Richtlinien über das Vorgehen bei der Gewährung von Finanzhilfen im Einzelfall sowie über die Angaben und Unterlagen zum Gesuch.
Art. 4b Gesuch
  1. Der Kanton reicht das Gesuch um Finanzhilfen beim BAFU, BAK oder ASTRA ein.
  2. Das Gesuch um eine globale Finanzhilfe muss Angaben enthalten über:
    1. die zu erreichenden Programmziele;
    2. die zur Zielerreichung voraussichtlich notwendigen Massnahmen und deren Durchführung;
    3. die Wirksamkeit der Massnahmen.
Art. 5 Beitragsbemessung
  1. Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach:
    1. der nationalen, regionalen oder lokalen Bedeutung der zu schützenden Objekte;
    2. dem Umfang, der Qualität und der Komplexität der Massnahmen;
    3. dem Grad der Gefährdung der zu schützenden Objekte;
    4. der Qualität der Leistungserbringung.
  2. Die Höhe der globalen Finanzhilfen wird zwischen dem BAFU, dem BAK oder dem ASTRA und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.
  3. In den Bereichen Denkmalpflege, Archäologie, Ortsbildschutz und Schutz der historischen Verkehrswege können die Finanzhilfen auch mittels folgender Höchstbeiträge in Prozenten an die beitragsberechtigten Aufwendungen festgelegt werden:
    1. 25 Prozent für Objekte von nationaler Bedeutung;
    2. 20 Prozent für Objekte von regionaler Bedeutung;
    3. 15 Prozent für Objekte von lokaler Bedeutung.
  4. Ausnahmsweise kann der Prozentsatz nach Absatz 3 bis auf höchstens 45 Prozent erhöht werden, wenn nachgewiesen wird, dass die unerlässlichen Massnahmen andernfalls nicht finanziert werden können.
Art. 6 Beitragsberechtigte Aufwendungen

Beitragsberechtigt sind nur Aufwendungen, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Erfüllung der Massnahmen erforderlich sind.

Art. 7 Nebenbestimmungen
  1. Die Zusicherung einer Finanzhilfe für ein Objekt kann insbesondere mit den Auflagen und Bedingungen verknüpft werden, dass:
    1. es dauernd oder für eine bestimmte Zeit unter Schutz gestellt wird;
    2. es in einem dem Beitragszweck entsprechenden Zustand erhalten wird und Änderungen des Zustandes der Zustimmung des BAFU, des BAK oder des ASTRA bedürfen;
    3. der Beitragsempfänger periodisch über dessen Zustand Bericht erstattet;
    4. einer vom BAFU, dem BAK oder dem ASTRA bezeichneten Person während der Ausführung von Arbeiten am Objekt jede gewünschte Einsicht gewährt wird;
    5. alle verlangten Berichte, zeichnerischen und fotografischen Aufnahmen dem BAFU, dem BAK oder dem ASTRA kostenlos überlassen werden;
    6. am Objekt eine dauerhafte Inschrift über die Mithilfe und den Schutz des Bundes angebracht wird;
    7. die nötigen Unterhaltsarbeiten ausgeführt werden;
    8. Handänderungen oder andere rechtliche Veränderungen dem BAFU, dem BAK oder dem ASTRA sofort zu melden sind;
    9. sein Zustand überwacht werden darf;
    10. es in einem mit seiner Zweckbestimmung vereinbaren Masse für die Allgemeinheit zugänglich gemacht wird.
  2. Das BAFU, das BAK und das ASTRA können auf die Ablieferung einer Dokumentation nach Absatz 1 Buchstabe f verzichten, wenn eine sachgerechte Archivierung und die Zugänglichkeit beim Kanton gewährleistet sind.
Art. 8 Ausnahmen von der Anmerkungspflicht

In der Zusicherung entbinden das BAFU, das BAK oder das ASTRA die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer von der Anmerkungspflicht, falls die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen auf andere Weise gleichwertig abgesichert werden. Sie berücksichtigen dabei die Bedeutung des Objekts, seine potentielle Gefährdung sowie die vorhandenen kantonalen rechtlichen Schutzmöglichkeiten.

Art. 9 Kompetenz zur Beitragsgewährung
  1. Für die Gewährung der Finanzhilfen ist das BAFU, das BAK oder das ASTRA zuständig.
  2. Diese Bestimmung gilt auch für die Artikel 14, 14a und, soweit es sich nicht um die Einleitung eines Enteignungsverfahrens handelt, 15 NHG.
Art. 10 Auszahlung
  1. Globale Finanzhilfen werden in Tranchen ausbezahlt.
  2. Finanzhilfen im Einzelfall werden aufgrund der von der kantonalen Fachstelle geprüften und genehmigten Abrechnungen ausbezahlt.
Art. 10a Berichterstattung und Kontrolle
  1. Der Kanton erstattet dem BAFU, dem BAK oder dem ASTRA jährlich Bericht über die Verwendung der globalen Finanzhilfen.
  2. Das BAFU, das BAK oder das ASTRA kontrolliert stichprobenweise:
    1. die Ausführung einzelner Massnahmen gemäss Programmvereinbarung, Verfügung oder Vertrag;
    2. die Verwendung der ausbezahlten Beiträge.
Art. 11 Mangelhafte Erfüllung
  1. Bei globalen Finanzhilfen hält das BAFU, das BAK oder das ASTRA die Tranchenzahlungen während der Programmdauer ganz oder teilweise zurück, wenn der Kanton:
    1. seiner Berichterstattungspflicht (Art. 10a Abs. 1) nicht nachkommt;
    2. eine erhebliche Störung seiner Leistung schuldhaft verursacht.
  2. Stellt sich bei globalen Finanzhilfen nach der Programmdauer heraus, dass die Leistung mangelhaft ist, so verlangt das BAFU, das BAK oder das ASTRA vom Kanton Nachbesserung; es setzt ihm dafür eine angemessene Frist.
  3. Die Rechtsfolgen von Leistungsstörungen bei zugesicherten Finanzhilfen im Einzelfall und die Rückforderung bereits ausbezahlter Finanzhilfen richten sich nach Artikel 28 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990.
Art. 12 Beiträge an Organisationen
  1. Organisationen des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege von gesamtschweizerischer Bedeutung, die Anspruch auf eine Finanzhilfe nach Artikel 14 NHG erheben, haben dem BAFU, dem BAK oder dem ASTRA ein begründetes Gesuch einzureichen.Dem Gesuch sind detaillierte Unterlagen (Rechnungen und Berichte) über die Tätigkeit der Vereinigung beizulegen, aus denen ersichtlich ist, in welchem Masse beitragsberechtigte Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
  2. Finanzhilfen für Tätigkeiten, die im gesamtschweizerischen Interesse liegen, können auch ausgerichtet werden an:
    1. internationale Organisationen für Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege;
    2. Sekretariate internationaler Übereinkommen für Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege.
Art. 12a Forschung, Ausbildung, Öffentlichkeitsarbeit
  1. Gesuche um Finanzhilfen nach Artikel 14a Absatz 1 NHG sind dem BAFU, dem BAK oder dem ASTRA einzureichen.
  2. Finanzhilfen an die Kantone werden global auf der Grundlage von Programmvereinbarungen gewährt. Es gelten die Artikel 4–11.
  3. Finanzhilfen an andere Empfänger werden einzeln gewährt. Es gelten die Artikel 6, 9, 10a und 11 Absatz 3.

3. Abschnitt: Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierwelt

Art. 13 Grundsatz

Der Schutz der einheimischen Pflanzen und Tiere soll wenn möglich durch angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung ihrer Lebensräume (Biotope) erreicht werden. Diese Aufgabe erfordert die Zusammenarbeit zwischen den Fachorganen der Land- und Forstwirtschaft, des Natur- und Heimatschutzes, des Umweltschutzes sowie der Raumplanung.

Art. 14 Biotopschutz
  1. Der Biotopschutz soll insbesondere zusammen mit dem ökologischen Ausgleich (Art. 15) und den Artenschutzbestimmungen (Art. 20) den Fortbestand der wildlebenden einheimischen Pflanzen- und Tierwelt sicherstellen.
  2. Biotope werden insbesondere geschützt durch:
    1. Massnahmen zur Wahrung oder nötigenfalls Wiederherstellung ihrer Eigenart und biologischen Vielfalt;
    2. Unterhalt, Pflege und Aufsicht zur langfristigen Sicherung des Schutzziels;
    3. Gestaltungsmassnahmen, mit denen das Schutzziel erreicht, bestehende Schäden behoben und künftige Schäden vermieden werden können;
    4. Ausscheidung ökologisch ausreichender Pufferzonen;
    5. Erarbeitung wissenschaftlicher Grundlagen.
  3. Biotope werden als schützenswert bezeichnet aufgrund:
    1. der insbesondere durch Kennarten charakterisierten Lebensraumtypen nach Anhang 1;
    2. der geschützten Pflanzen- und Tierarten nach Artikel 20;
    3. der nach der Fischereigesetzgebung gefährdeten Fische und Krebse;
    4. der gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten, die in den vom BAFU erlassenen oder anerkannten Roten Listen aufgeführt sind;
    5. weiterer Kriterien, wie Mobilitätsansprüche der Arten oder Vernetzung ihrer Vorkommen.
  4. Die Kantone können die Listen nach Absatz 3 Buchstaben a–d den regionalen Gegebenheiten anpassen.
  5. Die Kantone sehen ein zweckmässiges Feststellungsverfahren vor, mit dem möglichen Beeinträchtigungen schützenswerter Biotope sowie Verletzungen der Artenschutzbestimmungen des Artikels 20 vorgebeugt werden kann.
  6. Ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, darf nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Für die Bewertung des Biotops in der Interessenabwägung sind neben seiner Schutzwürdigkeit nach Absatz 3 insbesondere massgebend:
    1. seine Bedeutung für die geschützten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten;
    2. seine ausgleichende Funktion für den Naturhaushalt;
    3. seine Bedeutung für die Vernetzung schützenswerter Biotope;
    4. seine biologische Eigenart oder sein typischer Charakter.
  7. Wer einen Eingriff vornimmt oder verursacht, ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.
Art. 15 Ökologischer Ausgleich
  1. Der ökologische Ausgleich (Art. 18b Abs. 2 NHG) bezweckt insbesondere, isolierte Biotope miteinander zu verbinden, nötigenfalls auch durch die Neuschaffung von Biotopen, die Artenvielfalt zu fördern, eine möglichst naturnahe und schonende Bodennutzung zu erreichen, Natur in den Siedlungsraum einzubinden und das Landschaftsbild zu beleben.
  2. Für Beiträge für besondere ökologische Leistungen in der Landwirtschaft gilt
    der Begriff Biodiversitätsbeiträge, wie er in der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013verwendet wird.
Art. 16 Bezeichnung der Biotope von nationaler Bedeutung
  1. Die Bezeichnung der Biotope von nationaler Bedeutung sowie die Festlegung der Schutzziele und die Bestimmung der Fristen für die Anordnung der Schutzmassnahmen nach Artikel 18a NHG werden in besonderen Verordnungen (Inventaren) geregelt.
  2. Die Inventare sind nicht abschliessend; sie sind regelmässig zu überprüfen und nachzuführen.
Art. 17 Schutz und Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung
  1. Für die Biotope von nationaler Bedeutung regeln die Kantone nach Anhören des BAFU die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen sowie deren Finanzierung. 2 und3. …
Art. 18 Abgeltungen für Biotope und den ökologischen Ausgleich
  1. Die Höhe der globalen Abgeltungen für Schutz und Unterhalt der Biotope und für den ökologischen Ausgleich richtet sich nach:
    1. der nationalen, regionalen oder lokalen Bedeutung der zu schützenden Objekte;
    2. dem Umfang, der Qualität und der Komplexität der Massnahmen sowie von deren Planung;
    3. der Bedeutung der Massnahmen für die Tier- und Pflanzenarten, die für die Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt prioritär sind;
    4. dem Grad der Gefährdung der zu schützenden Objekte;
    5. der Bedeutung der Massnahmen für die Vernetzung von schützenswerten Biotopen und von Beständen schützenswerter Arten;
    6. der Qualität der Leistungserbringung;
    7. der Belastung des Kantons durch den Moorlandschafts- und den Biotopschutz.
  2. Sie wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.
  3. Im Übrigen gelten die Artikel 4–4b und 6–11.
Art. 19 Verhältnis zu den ökologischen Leistungen in der Landwirtschaft

Die Abgeltungen nach Artikel 18 werden um die Beiträge gekürzt, die für die gleiche ökologische Leistung auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche oder der Betriebsfläche nach den Artikeln 55–62 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013gewährt werden.

Art. 20 Artenschutz
  1. Das unberechtigte Pflücken, Ausgraben, Ausreissen, Wegführen, Anbieten, Verkaufen, Kaufen oder Vernichten, insbesondere durch technische Eingriffe, von wildlebenden Pflanzen der im Anhang 2 aufgeführten Arten ist untersagt.
  2. Zusätzlich zu den im Bundesgesetz vom 20. Juni 1986über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel genannten gelten die wildlebenden Tiere der im Anhang 3 aufgeführten Arten als geschützt. Es ist untersagt, Tiere dieser Arten:
    1. zu töten, zu verletzen oder zu fangen, sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen;
    2. lebend oder tot, einschliesslich der Eier, Larven, Puppen oder Nester, mit- zuführen, zu versenden, anzubieten, auszuführen, andern zu überlassen, zu erwerben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken.
  3. Die zuständige Behörde kann zusätzlich zu den Ausnahmebewilligungen nach Artikel 22 Absatz 1 NHG weitere Ausnahmebewilligungen erteilen:
    1. wenn dies der Erhaltung der biologischen Vielfalt dient;
    2. für technische Eingriffe, die standortgebunden sind und einem überwiegenden Bedürfnis entsprechen. Ihr Verursacher ist zu bestmöglichen Schutz- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.
  4. Die Kantone regeln nach Anhören des BAFU den angemessenen Schutz der im Anhang 4 aufgeführten Pflanzen- und Tierarten.
  5. Wer gegen die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 verstösst, ist strafbar nach Artikel 24a NHG.
Art. 21 Wiederansiedlung von Pflanzen und Tieren

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen die Wiederansiedlung von Arten, Unterarten und Rassen, die in der Schweiz wild lebend nicht mehr vorkommen, bewilligen, sofern:

  1. ein genügend grosser artspezifischer Lebensraum vorhanden ist;
  2. entsprechende rechtliche Vorkehren zum Schutz der Art getroffen sind;
  3. keine Nachteile für die Erhaltung der Artenvielfalt und ihrer genetischen Eigenart entstehen.

3a . Abschnitt: Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und
von nationaler Bedeutung

Art. 21a Schutz der Moore

Die Bezeichnung der Moore von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung sowie ihr Schutz und Unterhalt richtet sich nach den Artikeln 16–19.

Art. 22 Schutz der Moorlandschaften
  1. Die Bezeichnung der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung sowie die Festlegung der Schutzziele werden in einer besonderen Verordnung (Inventar) geregelt.
  2. Die Kantone regeln nach Anhören des BAFU die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen sowie deren Finanzierung.
  3. Die Höhe der globalen Abgeltungen für Schutz und Unterhalt der Moorlandschaften richtet sich nach:
    1. dem Umfang, der Qualität und der Komplexität der Massnahmen;
    2. dem Grad der Gefährdung der zu schützenden Objekte;
    3. der Qualität der Leistungserbringung;
    4. der Belastung des Kantons durch den Moorlandschafts- und den Biotopschutz.
    3bis. Sie wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. Im Übrigen gelten für die Gewährung der Abgeltungen die Artikel 4–4b , 6–11 und 18 und 19.
  4. Die globalen Abgeltungen für Biotope von nationaler Bedeutung, die sich innerhalb von Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung befinden, richten sich nach den Artikeln 18 und 19.

4. Abschnitt: Vollzug

Art. 23 Bundesorgane
  1. Die Fachstellen des Bundes für Natur-, Heimatschutz und Denkmalpflege sind:
    1. das BAFU für die Bereiche Natur- und Landschaftsschutz;
    2. das BAK für die Bereiche Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbildschutz;
    3. das ASTRA für den Bereich Schutz der historischen Verkehrswege.
  2. Sie vollziehen das NHG, soweit nicht andere Bundesbehörden zuständig sind. Bei der Erfüllung von Bundesaufgaben nach den Artikeln 2–6 NHG sorgen sie für eine koordinierte Information und Beratung der Behörden und der Öffentlichkeit.
  3. Sind andere Bundesbehörden für den Vollzug zuständig, so wirken das BAFU, das BAK und das ASTRA nach Artikel 3 Absatz 4 NHG mit.
  4. Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) und die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) sind die beratenden Fachkommissionen des Bundes für Angelegenheiten des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege.
Art. 24 Organisation der ENHK und der EKD
  1. Die ENHK und die EKD bestehen aus je höchstens 15 Mitgliedern. Bei ihrer Zusammensetzung werden das Fachwissen sowie die einzelnen Aufgabenbereiche und Sprachgebiete berücksichtigt. Der Bundesrat wählt die Mitglieder und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten. Im Übrigen organisieren sich die Kommissionen selber.
  2. Auf Antrag der ENHK und der EKD können das BAFU, das BAK und das ASTRA Personen mit Spezialkenntnissen zu ständigen Konsulentinnen oder Konsulenten ernennen. Sie beraten in ihren Spezialgebieten die Kommissionen sowie das BAFU, das BAK und das ASTRA.
  3. Das UVEK genehmigt das Geschäftsreglement der ENHK und das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) dasjenige der EKD.
  4. Das BAFU und das BAK führen die Sekretariate. BAFU, BAK und ASTRA entschädigen sie anteilsmässig zulasten der Sachkredite.
  5. Die ENHK und die EKD erstatten dem UVEK beziehungsweise dem EDI jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
Art. 25 Aufgaben der ENHK und der EKD
  1. Die ENHK und die EKD haben insbesondere folgende Aufgaben:
    1. sie beraten die Departemente in grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege;
    2. sie wirken beratend mit beim Vollzug des NHG;
    3. sie wirken mit bei der Vorbereitung und Nachführung der Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung;
    4. sie begutachten Fragen des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege zuhanden der Behörden des Bundes und der Kantone, die Bundesaufgaben nach Artikel 2 NHG zu erfüllen haben (Art. 7 und 8 NHG);
    5. sie erstatten besondere Gutachten (Art. 17a NHG), sofern ein Vorhaben, das keine Bundesaufgabe nach Artikel 2 NHG darstellt, ein Objekt beeinträchtigen könnte, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 NHG aufgeführt oder anderweitig von besonderer Bedeutung ist.
  2. Die EKD hat zudem folgende Aufgaben:
    1. sie nimmt auf Ersuchen des BAK zu Gesuchen um Finanzhilfen im Bereich der Denkmalpflege Stellung;
    2. sie pflegt die Zusammenarbeit und den wissenschaftlichen Austausch mit allen interessierten Kreisen und fördert die praktische und theoretische Grundlagenarbeit.
  3. Mitglieder der EKD, Konsulentinnen oder Konsulenten sowie weitere ausgewiesene Personen können vom BAK als Expertinnen und Experten mit der fachlichen Beratung und Begleitung der Kantone bei der Ausführung von Massnahmen beauftragt werden.
Art. 26 Aufgaben der Kantone
  1. Die Kantone sorgen für einen sachgerechten und wirksamen Vollzug von Verfassungs- und Gesetzesauftrag. Sie bezeichnen dazu Amtsstellen als Fachstellen für Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege und geben diese dem BAFU, dem BAK oder dem ASTRA bekannt.
  2. Die Kantone berücksichtigen bei ihren raumwirksamen Tätigkeiten (Art. 1 der V vom 2. Okt. 1989über die Raumplanung) die Massnahmen, für die der Bund Finanzhilfen oder Abgeltungen nach der vorliegenden Verordnung ausrichtet. Sie sorgen insbesondere dafür, dass die Pläne und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung regeln, den Schutzmassnahmen Rechnung tragen.
Art. 27 Mitteilung von Erlassen und Verfügungen
  1. Die Kantone teilen dem BAFU, dem BAK oder dem ASTRA ihre Erlasse über den Naturschutz, den Heimatschutz und die Denkmalpflege mit.
  2. Die zuständigen Behörden teilen dem BAFU folgende Verfügungen mit:
    1. Ausnahmen von den Artenschutzbestimmungen (Art. 22 Abs. 1 und 3 NHG; Art. 20 Abs. 3);
    2. Beseitigung von Ufervegetation (Art. 22 Abs. 2 und 3 NHG);
    3. Feststellungsverfügungen im Biotop- und Artenschutz (Art. 14 Abs. 4);
    4. Wiederherstellungsverfügungen (Art. 24e NHG);
    5. Verfügungen, die Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen in Biotopen von nationaler Bedeutung (Art. 18a NHG) oder in Moorlandschaften (Art. 23b NHG) betreffen;
    6. Genehmigungen von Nutzungsplanungen (Art. 26 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979), wenn Landschaften, Naturdenkmäler, Biotope und Moorlandschaften von nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden.
  3. Haben die ENHK, die EKD, das BAFU, das BAK oder das ASTRA bei einem Vorhaben im Sinne von Artikel 2 mitgewirkt, so teilt die zuständige Behörde ihnen auf Begehren die entsprechende Verfügung mit.
Art. 27a Überwachung und Erfolgskontrolle
  1. Das BAFU sorgt für die Überwachung der biologischen Vielfalt und stimmt sie mit anderen Massnahmen zur Umweltbeobachtung ab. Die Kantone können diese Überwachung ergänzen. Sie stimmen sie mit dem BAFU ab und stellen diesem ihre Unterlagen zur Verfügung.
  2. Das BAFU, das BAK und das ASTRA führen Erfolgskontrollen durch, um den Vollzug der gesetzlichen Massnahmen und deren Eignung zu überprüfen. Sie arbeiten eng mit den betroffenen Bundesämtern und Kantonen zusammen.
Art. 27b Geoinformation

Das BAFU gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. die Vollziehungsverordnung vom 27. Dezember 1966zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz;
  2. der Bundesratsbeschluss vom 6. Juni 1988über die Anwendung von Artikel 18d NHG.
Art. 29 Übergangsbestimmung
  1. Bis der Bundesrat die Biotope von nationaler Bedeutung (Art. 16) und die Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Art. 22) bezeichnet hat und solange die einzelnen Inventare nicht abgeschlossen sind:
    1. sorgen die Kantone mit geeigneten Sofortmassnahmen dafür, dass sich der Zustand von Biotopen, denen aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse und Unterlagen nationale Bedeutung zukommt, nicht verschlechtert;
    2. bestimmt das BAFU im Einzelfall aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse und Unterlagen bei Beitragsgesuchen die Bedeutung eines Biotops oder einer Moorlandschaft;
    3. sorgen die Kantone mit geeigneten Sofortmassnahmen dafür, dass sich der Zustand von Moorlandschaften, denen aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse und Unterlagen besondere Schönheit und nationale Bedeutung zukommt, nicht verschlechtert.
  2. Die Finanzierung gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b richtet sich nach den Artikeln 17 und 18, jene gemäss Absatz 1 Buchstabe c nach Artikel 22.
  3. Die Behörden und Amtsstellen des Bundes sowie seiner Anstalten und Betriebe treffen dort, wo sie nach der anwendbaren Spezialgesetzgebung des Bundes zuständig sind, die Sofortmassnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a und c.
Art. 30 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1991 in Kraft.

Anhang 1(Art. 14 Abs. 3)

Liste der schützenswerten Lebensraumtypen

wissenschaftlichdeutsch
Quellfluren, Gewässer
AdiantionKalktuff-Felsspaltengesellschaften
Cratoneurion (commutati)Kalk-Quellflur
Cardamino-MontionWeichwasser-Quellflur
Ranunculion fluitantisBrachsmen- und Barbenregion (Epipotamon)
Glycerio-SparganionBach- und Flussröhricht
CharionArmleuchteralgenrasen
PotamionLaichkrautgesellschaften
LemnionWasserlinsengesellschaften
NymphaeionSeerosengesellschaften
Hochmoore, Übergangsmoore
Sphagnion magellaniciTorfmoos-Hochmoor
Caricion lasiocarpaeÜbergangsmoor
Sphagno-UtricularionWasserschlauch-Moortümpelgesellschaften
Betulion pubescentisBirken-Moorwald
Piceo-Vaccinienion uliginosi
(Sphagno-Pinetum mugi)
Torfmoos-Bergföhrenwald
Sphagno-PiceetumTorfmoos-Fichtenwald
Uferbereiche, Verlandungsgesellschaften und Flachmoore
PhragmitionStillwasser-Röhricht
PhalaridionLandschilf-Röhricht
LittorellionStrandlingsgesellschaften
MagnocaricionGrossseggenried
CladietumSchneidbinsenried
Caricion fuscaeSaures Kleinseggenried
Caricion davallianae,
Rhynchosporion
Kalk-Kleinseggenried
CalthionSumpfdotterblumenwiese
MolinionPfeifengraswiese
FilipendulionSpierstaudenflur
Trockenrasen, magere Wiesen und Weiden
Alysso-SedionThermophile Kalkfelsgrusflur
Caricion ferrugineaeRostseggenhalde
ElynionNacktriedrasen
Arabidion caeruleaeKalk-Schneetälchen
Salicion herbaceaeSauerboden-Schneetälchen
Stipo-PoionInneralpine Felsensteppe
Cirsio-BrachypodionKontinentaler Halbtrockenrasen
XerobromionSubatlantischer Trockenrasen
DiplachnionInsubrischer Trockenrasen
MesobromionSubatlantischer Halbtrockenrasen
Auenvegetation
Epilobion fleischeriAlluvionen mit krautiger Pioniervegetation
Caricion bicolori-atrofuscaeSchwemmufervegetation alpiner Wildbäche
NanocyperionZwergbinsen-Annuellenflur
BidentionNitrophile Annuellenvegetation
Salicion elaeagniGebirgsweidenaue
Salicion cinereaeMoorweidengebüsche
Alnion glutinosaeErlen-Bruchwald
Salicion albaeSilberweiden-Auenwald
Alnion incanaeGrauerlen-Auenwald
FraxinionEschen-Auenwald
Schluchtwälder, Wälder an Steilhängen und Trockenwälder
Lunario-AcerionBergahorn-Schluchtwald
Tilion platyphylliWärmeliebender Linden-Mischwald
Cephalanthero-FagenionOrchideen-Buchenwald
Carpinion betuliEichen-Hainbuchenwald
Quercion pubescenti-petraeaeFlaumeichenwald
Orno-OstryonHopfenbuchenwald der Südalpen
Molinio-Pinion
(inkl. Cephalanthero-Pinion)
Pfeifengras-Föhrenwald
Erico-Pinion sylvestris,
Cytiso-Pinion
Subkontinentaler Kalk-Föhrenwald
Ononido-PinionKontinentaler Steppen-Föhrenwald
Dicrano-PinionMesophiler Föhrenwald auf Silikat
Asplenio-Abieti-Piceetum
(Abieti-Piceion)
Blockschutt-Tannen-Fichtenwald
Larici-Pinetum cembraeLärchen-Arvenwald
Cirsio tuberosi-Pinetum montanae (Erico-Pinion mugo)Knollendistel-Bergföhrenwald
Saumgesellschaften, Gebüsche und Heiden
Aegopodion, AlliarionNährstoffreicher mesophiler Krautsaum
Geranion sanguineiTrockenwarmer Krautsaum
BerberidionTrockenwarme Gebüsche auf basenreichem Boden
Calluno-GenistionSubatlantische Zwergstrauchheide
Juniperion sabinaeKontinentale Zwergstrauchheide
Ericion (carneae)Subalpine Heide auf Kalkboden
Juniperion nanaeTrockene subalpine Zwergstrauchheide
Rhododendro-VaccinionMesophile subalpine Zwergstrauchheide
Loiseleurio-VaccinionArktisch-alpine Zwergstrauchheide
Fels-, Felsgrus- und Karstfluren sowie Schuttfluren
Asplenion serpentiniSerpentingesteinsflur
Sedo-VeronicionThermophile Silikatfelsgrusflur
Thlaspion rotundifoliiAlpine Kalkblockflur
Drabion hoppeanaeAlpine Kalkschieferflur
Petasition paradoxiFeuchte Kalkschuttflur der höheren Lagen
Androsacion alpinaeAlpine Silikatschuttflur
Galeopsion segetumSommerwarme Silikatschuttflur
Ackerbegleitvegetation, Ruderalfluren
Chenopodion rubriBegleitvegetation der Hackkulturen auf
basenarmen Böden
Agropyro-RumicionFeuchte Trittflur
Onopordion (acanthii)Wärmeliebende Ruderalgesellschaften

Liste der geschützten Pflanzen

wissenschaftlichdeutsch
AngiospermaeBlütenpflanzen
Adonis vernalis L.Frühlingsadonis
Androsace sp.Mannsschild, alle Arten
Anemone sylvestris L.Hügel-Windröschen
Apium repens (Jacq.) Lag.Kriechender Eppich
Aquilegia alpina L.Alpen-Akelei
Armeria sp.Grasnelke, alle Arten
Artemisia sp. (Artengruppe der A. glacialis)alle kleinen alpinen Edelraute-Arten
Asphodelus albus Mill.Affodill
Calla palustris L.Drachenwurz
Carex baldensis L.Monte-Baldo-Segge
Daphne alpina L.Alpen-Seidelbast
Daphne cneorum L.Flaumiger Seidelbast, Flühröschen
Delphinium elatum L.Hoher Rittersporn
Dianthus glacialis HaenkeGletscher-Nelke
Dianthus gratianopolitanus Vill.Grenobler Nelke
Dianthus superbus L.Pracht-Nelke
Dictamnus albus L.Diptam
Dracocephalum sp.Drachenkopf, beide Arten
DroseraceaeSonnentaugewächse, inkl. Wasserfalle
Ephedra helvetica C. A. Mey.Schweizerisches Meerträubchen
Eriophorum gracile RothSchlankes Wollgras
Eritrichium nanum (L.) GaudinHimmelsherold
Eryngium alpinum L.Alpen-Mannstreu, Alpendistel
Eryngium campestre L.Feld-Mannstreu
Erythronium dens-canis L.Hundszahn
Fritillaria meleagris L.Gewöhnliche Schachblume
Gentiana pneumonanthe L.Lungen-Enzian
Gladiolus sp.Gladiole, alle Arten
Inula helvetica WeberSchweizerischer Alant
Iris pseudacorus L.Gelbe Schwertlilie
Iris sibirica L.Sibirische Schwertlilie
Leucojum aestivum L.Spätblühende Knotenblume
Lilium bulbiferum L. s.l.Feuerlilie, beide Unterarten
Lilium martagon L.Türkenbund
Lindernia procumbens (Krock.) PhilcoxBüchsenkraut
Melampyrum nemorosum L.Hain-Walchtelweizen
Myosotis rehsteineri Wartm.Bodensee-Vergissmeinnicht
Nuphar sp.Teichrose, alle Arten
Nymphaea alba L.Weisse Seerose
OrchidaceaeOrchideengewächse, alle Arten
Paeonia officinalis L.Pfingstrose
Papaver f. alpinum (aurantiacum,
sendtneri, occidentale)
Alpen-Mohn, alle Arten
Paradisea liliastrum (L.) Bertol.Trichterlilie, Paradieslilie
Pulsatilla vulgaris Mill.Gewöhnliche Küchenschelle
Saxifraga hirculus L.Goldblumiger Steinbrech
Sempervivum grandiflorum Haw.Gaudins Hauswurz
Sempervivum wulfenii Mert. & W.D.J. KochWulfens Hauswurz
Silene coronaria (L.) Desr.Kranzrade
Sisymbrium supinum L.Niederliegende Rauke
Sorbus domestica L.Speierling, Sperberbaum
Trapa natans L.Wassernuss
Trifolium saxatile All.Stein-Klee
Tulipa sp.Tulpe, alle Arten
Typha minima HoppeKleiner Rohrkolben
Typha shuttleworthii W. D. J. Koch&Sond.Shuttleworths Rohrkolben
PteridophytaFarne
Adiantum capillus-veneris L.Venushaar
Botrychium sp. (ausgenommen
B. lunaria)
Traubenfarn, alle Arten ausser Gemeiner Mondraute
Marsilea quadrifolia L.Kleefarn
Matteuccia struthiopteris (L.) Tod.Straussfarn
Phyllitis scolopendrium (L.) NewmanHirschzunge
Polystichum braunii (Spenn.) FéeAlex. Brauns Schildfarn
Polystichum setiferum (Forssk.) Woyn.Borstiger Schildfarn
BryophytaMoose
Barbula asperifolia Mitt.
Breutelia chrysocoma (Hedw.) Lindb.Goldschopfmoos
Bryum versicolor B. & S.ein Birnmoos
Drepanocladus vernicosus (Mitt.)
Warnst.
ein Sichelmoos
Frullania parvistipula Steph.ein Sack-Lebermoos
Leucobryum glaucum aggr.Weissmoos, “Klumpenmoos“
Phaeoceros laevis ssp. carolinianus (Michx.) Prosk.Gelbhornmoos
Riccia breidleri Steph.Breidlers Stern-Lebermoos
Ricciocarpos natans (L.) CordaSchwimm-Lebermoos
Sphagnum sp.Torfmoose od. Bleichmoose, alle Arten
Tayloria rudolphiana (Garov.) B.,
S. & G.
Rudolphs Trompetenmoos
LichenesGrossflechten
Gyalecta ulmi (Sw.) Zahlbr.
Heterodermia sp.alle Arten
Hypotrachina laevigata (Sm.) Hale
Leptogium burnetiae Dodge
Leptogium hildenbrandii (Garov.) Nyl.
Lobaria sp.Lungenflechte, alle Arten
Nephroma expallidum (Nyl.) Nyl.
Nephroma laevigatum Ach.
Parmotrema reticulatum (Taylor) Choisy
Parmotrema stuppeum (Taylor) Hale
Peltigera hymenina (Ach.) Delise
Ramalina dilacerata (Hoffm.) Hoffm.
Ramalina roesleri (Hochst. ex Schaerer) Hue
Sphaerophorus globosus (Hudson) Vainio
Sphaerophorus melanocarpus (Sw.) DC.
Squamarina lentigera (Weber) Poelt
Stereocaulon sp.alle Arten
Sticta sp.Grübchenflechten, alle Arten
Usnea cornuta (Körber)
Usnea glabrata (Ach.) Vainio
Usnea longissima Ach.Engelshaarflechte
Usnea wasmuthii (Räsänen)
BasidiomycetesGrosspilze
Boletus regius KrombholzEchter Königsröhrling
Clavaria zollingeri LéveilleAmethystfarbige Keule
Hygrocybe calyptraeformis (Berk. & Br.) FayodRosaroter Saftling
Lariciformes officinalis (Vill.: Fr.)
Kotl. & Pouz.
Lärchen-Baumschwamm
Lyophyllum favrei Haller & HallerGelbblättriger Karminschwärzling
Pluteus aurantiorugosus (Trog.) Sacc.Orangeroter Dachpilz
Sarcodon joeides (Pass.) Pat.Violettfleischiger Braunsporstacheling
Squamanita schreieri ImbachGelber Schuppenwulstling
Suillus plorans (Roll.) Sing.Arven-Röhrling
Tricholoma caligatum (Viv.) Rick.Krokodil-Ritterling
Tricholoma colossum (Fr.) QuéletRiesen-Ritterling
Verpa conica Swartz ex Pers.
(=V. digitaliformis)
Fingerhut-Verpel

Liste der geschützten Tiere

wissenschaftlichdeutsch
InvertebrataWirbellose
MolluscaWeichtiere (Schnecken, Muscheln)
Charpentieria thomasiana (Pini)Studers Schliessmundschnecke
Tandonia nigra (K. Pfeiffer)Schwarzer Kielschnegel
Trichia biconica (Eder)Nidwaldner Haarschnecke
Unio crassus PhilipssonKleine Flussmuschel, Gemeine Bach-
muschel
Unio mancus LamarckSüdliche Malermuschel
Zoogenetes harpa (Say)Harfenschnecke
InsectaInsekten
OdonataLibellen
Aeshna caerulea Ström.Alpen-Mosaikjungfer
Aeshna subarctica WalkerHochmoor-Mosaikjungfer
Boyeria irene Fonsc.Boyeria
Calopteryx virgo meridionalis SelysSüdliche Prachtlibelle
Ceriagrion tenellum VillersSpäte Adonislibelle
Coenagrion lunulatum Charp.Mond-Azurjungfer
Coenagrion mercuriale Charp.Helm-Azurjungfer
Epitheca bimaculata Charp.Zweifleck
Gomphus simillimus SelysGelbe Keiljungfer
Gomphus vulgatissimus L.Gemeine Keiljungfer
Lestes dryas KirbyGlänzende Binsenjungfer
Leucorrhinia albifrons Burm.Oestliche Moosjungfer
Leucorrhinia caudalis Charp.Zierliche Moosjungfer
Leucorrhinia pectoralis Charp.Grosse Moosjungfer
Nehalennia speciosa Charp.Zwerglibelle
Onychogomphus forcipatus L.Kleine Zangenlibelle
Onychogomphus uncatus Charp.Grosse Zangenlibelle
Ophiogomphus cecilia Fourc.Grüne Keiljungfer
Oxygastra curtisii DaleGekielte Smaragdlibelle
Sympecma braueri BianchiSibirische Winterlibelle
Sympetrum depressiusculum SelysSumpf-Heidelibelle
Sympetrum flaveolum L.Gefleckte Heidelibelle
MantodeaFangschrecken
Mantis religiosa L.Gottesanbeterin
OrthopteraGeradflügler (Heuschrecken, Grillen)
Aiolopus thalassinus (Fabr.)Grüne Strandschrecke
Calliptamus italicus (L.)Italienische Schönschrecke
Calliptamus siciliae RammeProvence-Schönschrecke
Chrysochraon keisti NadigSchweizer Goldschrecke
Epacromius tergestinus (Charp.)Fluss-Strandschrecke
Ephippiger ephippiger vitium ServilleSteppen-Sattelschrecke
Locusta migratoria cinerascens (Fabr.)Wanderheuschrecke
Oedaleus decorus (Germar6)Kreuzschrecke
Oedipoda caerulescens (L.)Blauflügelige Ödlandschrecke
Oedipoda germanica (Latr.)Rotflügelige Ödlandschrecke
Pachytrachis striolatus (Fieber)Gestreifte Südschrecke
Pholidoptera littoralis insubrica NadigFiebers Strauchschrecke
Platycleis tessellata (Charp.)Braunfleckige Beissschrecke
Polysarcus denticauda (Charp.)Gemeine Wanstschrecke
Psophus stridulus (L.)Rotflügelige Schnarrschrecke
Saga pedo (Pallas)Steppen-Sägeschrecke
Sphingonotus caerulans (L.)Blauflügelige Sandschrecke
Stethophyma grossum (L.)Sumpfschrecke
Tettigonia caudata (Charp.)Östliches Heupferd
Neuroptera, AscalaphidaeNetzflügler
Libelloides sp.Schmetterlingshafte, beide Arten
Lepidoptera, PapilionideaTagfalter
Arethusana arethusa Denis & Schiff.Rotbindensamtfalter
Chazara briseis L.Felsenfalter
Coenonympha hero L.Waldwiesenvögelchen
Coenonympha oedippus Fabr.Moorwiesenvögelchen
Erebia christi RaetzerRaetzers Mohrenfalter
Erebia nivalis Lorkovic & de Lesse
Erebia sudetica StaudingerSudeten-Mohrenfalter
Eurodryas aurinia aurinia Rott.Skabiosenscheckenfalter, collin-montan
Iolana iolas (Ochs.)Blasenstrauchbläuling
Limenitis populi L.Grosser Eisvogel
Lopinga achine Scop.Gelbringfalter, Bacchantin
Lycaeides argyrognomon Bergstr.Kronwicken- oder Gemeiner Bläuling
Lycaena dispar HaworthGrosser Feuerfalter, Ampferfeuerfalter
Maculinea alcon (Denis & Schiff.)Lungenenzian Bläuling
Maculinea arion L.Schwarzgefleckter Bläuling,
Quendel-Ameisenbläuling
Maculinea nausithous Bergstr.Schwarzblauerbläuling, Dunkler Moorbläuling
Maculinea teleius Bergstr.Grosser Moorbläuling, Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling
Mellicta britomartis AssmannÖstlicher Scheckenfalter
Mellicta deione Dup.
Parnassius apollo L.Apollofalter
Parnassius mnemosyne L.Schwarzer Apollofalter
Lepidoptera, HesperioideaDickkopffalter
Carcharodus baeticus RamburAndorn-Dickkopffalter
Pyrgus cirsii RamburSpätsommer-Würfelfalter
Lepidoptera, SphingidaeSchwärmer (Nachtfalter)
Hyles hippophaes EsperSanddorn-, Kreuzdornschwärmer
Proserpinus proserpina PallasNachtkerzen-, Kleiner Oleanderschwärmer
Lepidoptera, LasiocampidaeGlucken, Wollspinner (Nachtfalter)
Eriogaster catax L.Heckenwollafter, Heckenwollspinner
Coleoptera, CarabidaeLaufkäfer
Abax oblongus Dej.
Calosoma inquisitor (L.)Kleiner Puppenräuber
Calosoma sycophanta (L.)Grosser Puppenräuber
Carabus creutzeri Fabr.
Cychrus cordicollis Chaud.
Cymindis variolosa (Fabr.)
Licinus cassideus (Fabr.)
Nebria crenatostriata Bassi
Platynus cyaneus (Dej.)
Poecilus kugelanni (Panz.)
Trechus laevipes Jeann.
Coleoptera, DysticidaeEchte Schwimmkäfer
Graphoderus bilineatus (Geer)Schmalbindiger Breitflügeltauchkäfer
Coleoptera, BuprestidaePrachtkäfer
Anthaxia candens (Panz.)
Anthaxia hungarica (Scop.)
Anthaxia manca (L.)
Chalcophora mariana (L.)Marienprachtkäfer
Coroebus florentinus (Herbst)
Coroebus undatus (Fabr.)
Dicerca aenea (L.)
Dicerca alni (Fischer)
Dicerca berolinensis (Herbst)
Dicerca furcata (Thunberg)
Dicerca moesta (Fabr.)
Eurythyrea austriaca (L.)
Eurythyrea micans (Fabr.)
Eurythyrea quercus (Hbst.)
Poecilonota variolosa (Paykull)
Scintillatrix dives (Guillebeau)
Scintillatrix mirifica (Mulsant)
Scintillatrix rutilans (Fabr.)
Coleoptera, ScarabaeidaeBlatthornkäfer
Oryctes nasicornis (L.)Nashornkäfer
Osmoderma eremita (Scop.)Eremit
Polyphylla fullo (L.)Walker
Coleoptera, LucanidaeHirschkäfer
Lucanus cervus (L.)Hirschkäfer, Hornschröter
Coleoptera, CerambycidaeBockkäfer
Akimerus schaefferi (Laich.)
Cerambyx cerdo L.Eichenheldbock, Eichenspiessbock
Cerambyx miles Bonelli
Corymbia cordigera (Fuesslins)
Dorcadion aethiops (Scop.)
Dorcadion fuliginator (L.)Grasbock, Erdbock
Dorcatypus tristis (L.)
Ergates faber (L.)Mulmbock
Lamia textor (L.)Weberbock
Lepturobosca virens (L.)
Mesosa curculionoides (L.)
Morimus asper Sulzer
Necydalis major L.
Necydalis ulmi Chevrolat
Pachyta lamed (L.)
Pedostrangalia revestita (L.)
Plagionotus detritus (L.)
Purpuricenus kaehleri (L.)Blutbock, Purpurbock
Rhamnusium bicolor (Schrank)
Rosalia alpina (L.)Alpenbock
Saperda octopunctata (Scop.)
Saperda perforata (Pallas)
Saperda punctata (L.)
Saperda similis Laich.
Tragosoma depsarium (L.)Zottenbock
Hymenoptera, FormicidaeHautflügler
Formica s.str. (rufa, aquilonia, lugubris, paralugubris, polyctena, pratensis,
truncorum)
hügelbildende Rote Waldameisen (Formica rufa-Gruppe)
Polyergus rufescens (Latr.)Amazon-Ameise
VertebrataWirbeltiere
AmphibiaalleAmphibien(Frösche, Unken,
Kröten, Salamander, Molche)
ReptiliaalleReptilien(Sumpfschildkröte,
Schlangen, Eidechsen, Blindschleichen)
MammaliaSäugetiere
InsectivoraInsektenfresser
Crocidura leucodon (Hermann)Feldspitzmaus
Crocidura suaveolens (Pallas)Gartenspitzmaus
Neomys anomalus CabreraSumpfspitzmaus
Neomys fodiens PennantWasserspitzmaus
RodentiaNagetiere
Dryomys nitedula (Pallas)Baumschläfer
Micromys minutus (Pallas)Zwergmaus
Muscardinus avellanarius L.Haselmaus
ChiropteraalleFledermäuse

Liste der kantonal zu schützenden Arten

Pflanzenarten

wissenschaftlichdeutsch
AngiospermaeBlütenpflanzen
Bromus grossus DC.Dickährige Trespe
Caldesia parnassifolia (L.) Parl.Caldesie
Najas flexilis (Willd.) Rostk. & W.L.E. SchmidtBiegsames Nixenkraut
BryophytaMoose
(Laub-, Leber- und Hornmoose)
Andreaea blyttii Schimp. ssp. angustata (Limpr.) Schultze-Mot. (=A. heinemannii)Blytts Klaffmoos
Andreaea rothii Web. & MohrRoths Klaffmoos
Atractylocarpus alpinus (Milde) Lindb.
Barbula rigidula ssp. verbana (Nich.&Dix.) Podp.
Bryum argenteum ssp. veronense (De Not.) Amann(Silber-)Birnmoos
Buxbaumia viridis (Lam. & DC.)
Moug. & Nestl.
Grünes Koboldmoos
Dicranum viride (Sull. & Lesq.) Lindb.Grünes Besenmoos, Gabelzahnmoos
Distichophyllum carinatum Dix. & Nich.Gekieltes Zweizeilblattmoos
Frullania cesatiana De Not.ein Sack-Lebermoos
Hypnum sauteri Schimp.ein Schlafmoos
Jamesoniella undulifolia (Nees) K. Müll.
Mannia triandra (Scop.) Grolleein Zwerglungenmoos
Meesia longiseta Hedw.ein Zeilenmoos («Schwanenhalsmoos»)
Orthotrichum rogeri Brid.Rogers Kapuzenmoos
Orthotrichum scanicum Grönv.ein Kapuzenmoos
Pseudoleskea artariae Thér.
Pyramidula tetragona (Brid.) Brid.Viereckiges Pyramidenmoos
Scapania helvetica Gott.ein Spaten-Lebermoos
Scapania massalongi (K. Müll.) K. Müll.Massalongs Spatenmoos
Scapania scapanioides (Mass.) Grolleein Spaten-Lebermoos
Seligeria austriaca Schauerein Zwergmoos
Seligeria carniolica (Breidl. & Beck) Nyh.ein Zwergmoos
Tetrodontium ovatum (Funck) Schwaegr.
Ulota rehmannii Jur. ssp. macrospora (Bauer & Warnst.) Podp.
(=U. macrospora)
ein Krausblattmoos

Tierarten

AnnelidaRingelwürmer
Hirudo officinalis L.Blutegel
MolluscaWeichtiere (Schnecken, Muscheln)
Helix pomatia L.Weinbergschnecke
MammaliaSäugetiere
InsectivoraInsektenfresser
Erinaceus europaeus L.Igel
Soricidae, sp.Spitzmäuse, alle Arten
RodentiaNagetiere
Gliridae, sp.Schläfer, alle Arten

Zitiert in

Gerichtsentscheide

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