Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Dokumenttyp
Federal Council Ordinance
Status
In Force
Verabschiedet
19.10.1988
In Kraft seit
01.01.1989
Zuletzt aktualisiert
09.04.2026

814.011

Verordnung
über die Umweltverträglichkeitsprüfung

(UVPV)

vom 19. Oktober 1988 (Stand am 1. Januar 2025)

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Gegenstand und Inhalt der Prüfung

Art. 1 Errichtung neuer Anlagen

Der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a des USG (Prüfung) unterstellt sind Anlagen, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind.

Art. 2 Änderungen bestehender Anlagen
  1. Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:
    1. die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft und
    2. über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
  2. Änderungen bestehender Anlagen, die nicht im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:
    1. die Anlage nach der Änderung einer Anlage im Anhang entspricht und
    2. über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
Art. 3 Inhalt und Zweck der Prüfung
  1. Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Projekt den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören das USG und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen.
  2. Das Ergebnis der Prüfung bildet eine Grundlage für den Entscheid über die Bewilligung, Genehmigung oder Konzessionierung des Vorhabens im massgeblichen Verfahren (Art. 5) sowie für weitere Bewilligungen zum Schutz der Umwelt (Art. 21).
Art. 4 Übrige Anlagen

Bei Anlagen, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen, werden die Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3) angewendet, ohne dass ein Bericht nach Artikel 7 erstellt wird.

2. Abschnitt: Verfahrensgrundsätze

Art. 5 Zuständige Behörde und massgebliches Verfahren
  1. Die Prüfung wird von der Behörde durchgeführt, die im Rahmen eines Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Konzessionsverfahrens über das Projekt entscheidet (zuständige Behörde).
  2. Das für die Prüfung massgebliche Verfahren wird im Anhang bestimmt. Wird bei der nachträglichen Genehmigung von Detailplänen ausnahmsweise über wesentliche Umweltauswirkungen einer der UVP-Pflicht unterliegenden Anlage entschieden, so wird auch bei diesem Verfahrensschritt eine Prüfung durchgeführt.
  3. Soweit das massgebliche Verfahren im Anhang nicht bestimmt ist, wird es durch das kantonale Recht bezeichnet. Die Kantone wählen dasjenige Verfahren, das eine frühzeitige und umfassende Prüfung ermöglicht. Sehen die Kantone für bestimmte Anlagen eine Sondernutzungsplanung (Detailnutzungsplanung) vor, gilt diese als massgebliches Verfahren, wenn sie eine umfassende Prüfung ermöglicht.
Art. 6 Mehrstufige Prüfung

Sieht der Anhang oder das kantonale Recht eine mehrstufige Prüfung in verschiedenen Verfahrensschritten vor, so wird die Prüfung bei jedem Verfahrensschritt so weit durchgeführt, als die Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt für den jeweiligen Entscheid bekannt sein müssen.

3. Abschnitt: UVP im grenzüberschreitenden Rahmen

Art. 6a
  1. Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Schweiz von erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen eines ausländischen Projekts betroffen ist, so sind für die Ausübung der Rechte und Pflichten der Schweiz nach der Espoo-Konvention zuständig: a. das Bundesamt für Umwelt (BAFU): 1. für die Entgegennahme der Benachrichtigung durch die Ursprungspartei sowie 2. für die Übermittlung der Stellungnahmen an die Ursprungspartei bei Vorhaben, über die in der Schweiz eine kantonale Behörde entscheiden würde; b. die zuständige Behörde nach Artikel 5 Absatz 1, die in der Schweiz über das Vorhaben entscheiden würde, für die Wahrnehmung der übrigen Rechte und Pflichten; ist die zuständige Behörde nach Artikel 5 Absatz 1 eine kantonale Behörde, so können die Kantone eine andere Zuständigkeit festlegen.
  2. Entscheidet die Behörde nach Artikel 5 Absatz 1 über ein Projekt, bei dem feststeht oder zu erwarten ist, dass es erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen hat, so nimmt sie auch die Rechte und Pflichten der Schweiz als Ursprungspartei nach der Espoo-Konvention wahr; bei kantonalen Vorhaben können die Kantone eine andere Zuständigkeit festlegen. Die Behörde informiert das BAFU über die Benachrichtigung der betroffenen Partei.

2. Kapitel: Bericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt

Art. 7 Pflicht zur Erstellung des Umweltverträglichkeitsberichts

Wer eine Anlage, die nach dieser Verordnung geprüft werden muss, errichten oder ändern will, muss bei der Projektierung einen Umweltverträglichkeitsbericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt (Bericht) erstellen.

Art. 8 Voruntersuchung und Pflichtenheft
  1. Der Gesuchsteller erarbeitet:
    1. eine Voruntersuchung, die aufzeigt, welche Auswirkungen der Anlage die Umwelt voraussichtlich belasten können;
    2. ein Pflichtenheft, das aufzeigt, welche Umweltauswirkungen der Anlage im Bericht untersucht werden müssen, und das die vorgesehenen Untersuchungsmethoden sowie den örtlichen und zeitlichen Rahmen für die Untersuchungen nennt.
  2. Der Gesuchsteller legt der zuständigen Behörde Voruntersuchung und Pflichtenheft vor. Diese leitet die Unterlagen an die Umweltschutzfachstelle (Art. 12) weiter, welche dazu Stellung nimmt und den Gesuchsteller berät.
Art. 8a Voruntersuchung als Bericht
  1. Werden in der Voruntersuchung die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen abschliessend ermittelt und dargestellt, so gilt die Voruntersuchung als Bericht.
  2. Für den Inhalt des Berichts gelten die Artikel 9 und 10. Die Behandlungsfristen richten sich nach Artikel 12b .
Art. 9 Inhalt des Berichts
  1. Der Bericht muss den Anforderungen nach Artikel 10b Absatz 2 USG entsprechen.
  2. Er muss insbesondere alle Angaben enthalten, welche die zuständige Behörde benötigt, um das Projekt gemäss Artikel 3 prüfen zu können.
  3. Er muss die der geplanten Anlage zurechenbaren Auswirkungen auf die Umwelt sowohl einzeln als auch gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken ermitteln und bewerten.
  4. Er muss auch darlegen, wie die Umweltabklärungen berücksichtigt sind, die im Rahmen der Raumplanung durchgeführt worden sind.
Art. 10 Richtlinien der Umweltschutzfachstellen
  1. Für die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht sind als Vollzugshilfe die Richtlinien des BAFU massgebend, wenn:
    1. die Prüfung von einer Bundesbehörde durchgeführt wird;
    2. der Bericht eine Anlage betrifft, zu der nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist; oder
    3. die kantonale Umweltschutzfachstelle keine eigenen Richtlinien erlassen hat.
  2. In den übrigen Fällen sind für die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht als Vollzugshilfe die Richtlinien der kantonalen Umweltschutzfachstelle massgebend.
Art. 11 Einreichung des Berichts

Der Gesuchsteller muss den Bericht zusammen mit den Unterlagen bei der Einleitung des massgeblichen Verfahrens der zuständigen Behörde einreichen.

3. Kapitel: Aufgaben der Umweltschutzfachstellen

Art. 12 Zuständigkeit
  1. Die kantonale Umweltschutzfachstelle beurteilt die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht zu Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden.
  2. Das BAFU beurteilt die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht zu Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden. Es berücksichtigt dabei die Stellungnahme des Kantons.
  3. Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, nimmt es gestützt auf die Stellungnahme der kantonalen Umweltschutzfachstelle summarisch zu Voruntersuchung, Pflichtenheft und Bericht Stellung.
Art. 12a Behandlungsfristen für Voruntersuchung und Pflichtenheft
  1. Bei Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden, legt das kantonale Recht die Frist fest, innert der die kantonale Umweltschutzfachstelle zu Voruntersuchung und Pflichtenheft Stellung nimmt.
  2. Bei Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden, nimmt das BAFU zu Voruntersuchung und Pflichtenheft innert zwei Monaten Stellung. Nach Eingang der kantonalen Stellungnahme ist dem BAFU mindestens ein Monat für seine Stellungnahme einzuräumen.
  3. Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, nimmt es zu Voruntersuchung und Pflichtenheft innert zwei Monaten Stellung.
Art. 12b Behandlungsfristen für den Bericht
  1. Bei Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden, legt das kantonale Recht die Frist fest, innert der die kantonale Umweltschutzfachstelle zum Bericht Stellung nimmt.
  2. Das BAFU beurteilt innert fünf Monaten die Berichte zu Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden. Nach Eingang der kantonalen Stellungnahme sind dem BAFU mindestens zwei Monate für seine Stellungnahme einzuräumen, bei Projekten nach Ziffer 22.2 des Anhangs einen Monat.
  3. Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, beurteilt es innert zwei Monaten, ob die geplante Anlage den Vorschriften zum Schutz der Umwelt entspricht.
Art. 13 Gegenstand der Beurteilung
  1. Die Umweltschutzfachstelle untersucht anhand der Richtlinien, ob die für die Prüfung erforderlichen Angaben im Bericht vollständig und richtig sind.
  2. Stellt sie Mängel fest, so beantragt sie der zuständigen Behörde, vom Gesuchsteller ergänzende Abklärungen zu verlangen oder Experten beizuziehen.
  3. Sie beurteilt, ob die geplante Anlage den Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3) entspricht. Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, nimmt dieses eine summarische Beurteilung vor.
  4. Die Umweltschutzfachstelle teilt das Ergebnis ihrer Beurteilung der zuständigen Behörde mit; wenn nötig beantragt sie Auflagen und Bedingungen.
Art. 13a

4. Kapitel: Aufgaben der zuständigen Behörde

1. Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung

Art. 14 Koordination
  1. Die zuständige Behörde sorgt für die Koordination der Vorarbeiten, insbesondere der Aufgaben von Gesuchsteller und Umweltschutzfachstelle.
  2. Sie sorgt dafür, dass die Umweltschutzfachstelle über den Bericht des Gesuchstellers sowie über die weiteren Grundlagen des massgeblichen Verfahrens verfügt, welche dazu dienen, dass die Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt beurteilt werden können. Bei einem Projekt, das von einer Bundesbehörde geprüft wird, gehören dazu auch Stellungnahmen, welche die Kantone im massgeblichen Verfahren abgeben.
  3. Die Kantone können die Aufgaben der zuständigen Behörde nach den Absätzen 1 und 2 einer andern Behörde übertragen.
  4. Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, sorgt die zuständige Behörde dafür, dass das BAFU über die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht sowie über die Beurteilung der kantonalen Umweltschutzfachstelle verfügt.
Art. 15 Zugänglichkeit des Berichts
  1. Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass der Bericht öffentlich zugänglich ist. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.
  2. Muss das Gesuch für die Anlage öffentlich aufgelegt werden, so wird in der Publikation darauf hingewiesen, dass auch der Bericht eingesehen werden kann.
  3. Ist für das Gesuch keine öffentliche Auflage vorgeschrieben, so machen die Kantone den Bericht nach ihrem Recht bekannt. Die zuständige Behörde des Bundes kündigt im Bundesblatt oder in einem andern geeigneten Publikationsorgan an, wo der Bericht eingesehen werden kann.
  4. Der Bericht kann während 30 Tagen eingesehen werden; vorbehalten bleiben abweichende Fristen über die Auflage im massgeblichen Verfahren.
Art. 16 Anordnungen der zuständigen Behörde
  1. Die zuständige Behörde trifft die Anordnungen, die für die Durchführung der Prüfung erforderlich sind.
  2. Sie entscheidet insbesondere über:
    1. die Anträge der Umweltschutzfachstelle;
    2. die Vornahme ergänzender Abklärungen und den Beizug von Experten;
    3. den Antrag des Gesuchstellers auf Geheimhaltung von Teilen seines Berichts.
  3. Sie eröffnet dem Gesuchsteller den Entscheid über die Geheimhaltung von Teilen seines Berichts, bevor der Bericht öffentlich zugänglich gemacht wird.

2. Abschnitt: Durchführung der Prüfung und Entscheid über die Anlage

Art. 17 Grundlagen für die Prüfung

Die zuständige Behörde stützt sich bei der Prüfung auf folgende Grundlagen:

  1. Bericht;
  2. Stellungnahmen der Behörden, die für eine Bewilligung nach Artikel 21 oder für eine Subventionierung nach Artikel 22 zuständig sind;
  3. Beurteilung des Berichts durch die Umweltschutzfachstelle;
  4. Anträge der Umweltschutzfachstelle;
  5. Ergebnisse allfälliger eigener oder von Experten durchgeführter Abklärungen;
  6. allfällige Stellungnahmen von weiteren Personen, Kommissionen, Organisationen oder Behörden, soweit sie als Grundlage für die Prüfung dienen.
Art. 17a Bereinigung im Bundesverfahren

Ist die zuständige Bundesbehörde mit der Beurteilung des BAFU im massgeblichen Verfahren nicht einverstanden, so gilt für die Bereinigung Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997.

Art. 18 Gegenstand der Prüfung
  1. Die zuständige Behörde prüft, ob das Vorhaben den Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3) entspricht.
  2. Entspricht das Projekt diesen Vorschriften nicht, so klärt sie ab, ob es mit Auflagen oder Bedingungen bewilligt werden kann.
Art. 19 Berücksichtigung der Prüfergebnisse

Die zuständige Behörde berücksichtigt die Ergebnisse der Prüfung bei ihrem Entscheid über das Gesuch im massgeblichen Verfahren.

Art. 20 Zugänglichkeit des Entscheides
  1. Die zuständige Behörde gibt bekannt, wo der Bericht, die Beurteilung der Umweltschutzfachstelle, die Ergebnisse einer allfälligen Anhörung des BAFU sowie der Entscheid, soweit er die Ergebnisse der Prüfung betrifft, eingesehen werden können. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten sowie das Akteneinsichtsrecht
  2. Die Unterlagen nach Absatz 1 können während 30 Tagen eingesehen werden; vorbehalten bleiben abweichende Fristen über die Auflage im massgeblichen Verfahren.

5. Kapitel: Koordination mit anderen Bewilligungen und mit
Subventionsentscheiden

Art. 21 Koordination mit anderen Bewilligungen
  1. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Verwirklichung eines Projektes eine der folgenden Bewilligungen voraussetzt, so stellt sie der Bewilligungsbehörde alle nötigen Unterlagen zu, fordert sie zur Stellungnahme auf und leitet diese an die Umweltschutzfachstelle weiter:
    1. Rodungsbewilligung nach Waldgesetz vom 4. Oktober 1991,
    2. Bewilligung zur Beseitigung von Ufervegetation nach Natur- und Heimatschutzgesetz vom 1. Juli 1966;
    3. Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 1991über die Fischerei;
    4. Bewilligungen nach Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991;
    5. Deponiebewilligung nach USG.
  2. Behörden, die für Bewilligungen nach Absatz 1 zuständig sind, erteilen bei Projekten, die auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden müssen, die Bewilligung erst nach Abschluss der Prüfung (Art. 18).
  3. Hat die Bewilligungsbehörde gegenüber der zuständigen Behörde eine Stellungnahme abgegeben, so ist sie bei der von ihr zu erteilenden Bewilligung daran gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben.
Art. 22 Koordination mit Subventionsentscheiden
  1. Kann ein Projekt voraussichtlich nur mit einer Subvention des Bundes verwirklicht werden, so holt die kantonale Behörde vor ihrem Entscheid die Stellungnahme der Subventionsbehörde des Bundes ein, wenn:
    1. die Subvention für ein einzelnes Projekt gewährt werden soll; und
    2. es sich nicht um eine Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien handelt, die Finanzhilfen nach dem Energiegesetz vom 30. September 2016erhalten.
    1bis. Die Subventionsbehörde hört das BAFU an und berücksichtigt seine Meinungsäusserung in ihrer Stellungnahme. Das BAFU äussert sich innert drei Monaten.
  2. Die Subventionsbehörde des Bundes gewährt bei Projekten, die auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden müssen, eine Subvention im Einzelfall erst nach Abschluss der Prüfung (Art. 18).
  3. Hat die Subventionsbehörde gegenüber der zuständigen kantonalen Behörde eine Stellungnahme abgegeben, so ist sie bei der Subventionierung daran gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben.
  4. Bei Projekten, an die der Bund globale Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen gewährt, richtet sich die Koordination mit Subventionsentscheiden des Kantons nach kantonalem Recht.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 23 Änderung bisherigen Rechts

Art. 24 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. August 2016

Gesuche, die bei Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt. Hängige Beschwerden werden nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung galt.

Art. 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.

Anhang(Art. 1, 2, 5, 6, 10, 12, 12a , 12b , 13, 14)

UVP-Anlagen und massgebliche Verfahren

1 Verkehr

11 Strassenverkehr
Nr. Anlagetypa)Massgebliches Verfahren
11.1 NationalstrassenMehrstufige UVP 1. Stufe:
Antragstellung durch den Bundesrat an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung der allgemeinen Linienführung und die Art der zu errichtenden Nationalstrassen (Art. 11 BG vom 8. März 1960über die Nationalstrassen) 2. Stufe:
Genehmigung des generellen Projektes durch den Bundesrat
(Art. 20 BG vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen) 3. Stufe:
Plangenehmigung durch das Departement (Art. 26 Abs. 1 BG vom
8. März 1960 über die Nationalstrassen)
11.2 *) Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden (Art. 12 BG vom 22. März 1985über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der
Nationalstrassenabgabe)
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
11.3 Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen
(HLS und HVS)
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
11.4 Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 MotorwagenDurch das kantonale Recht zu
bestimmen
a) Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzeichneten Anlagetyp, so muss
im massgeblichen Verfahren auch das BAFU angehört werden (Art. 12 Abs. 3).
12 Schienenverkehr
Nr. AnlagetypMassgebliches Verfahren
12.1 Neue Eisenbahnlinien (Art. 5 und 6 Eisenbahngesetz vom 20. Dez. 1957)Mehrstufige UVP 1. Stufe:
Beschlussfassung durch den Bundesrat betreffend die Erteilung der Konzession (Art. 6 Eisenbahngesetz vom 20. Dez. 1957) 2. Stufe:
Plangenehmigung durch die Genehmigungsbehörde (Art. 18 Abs. 1 Eisenbahngesetz vom 20. Dez. 1957)
12.2 Andere Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen
(einschliesslich Ausbau von Eisenbahnlinien)
Plangenehmigung durch die
Genehmigungsbehörde (Art. 18 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom
20. Dez. 1957)
– im Kostenvoranschlag
(exkl. Sicherungsanlagen) von mehr als 40 Millionen Franken
oder – die einem in diesem Anhang beschriebenen Anlagetyp entsprechen
13 Schifffahrt
Nr. AnlagetypMassgebliches Verfahren
13.1 Hafenanlagen für Schifffahrtsunternehmungen des öffentlichen VerkehrsPlangenehmigung durch das Bundesamt für Verkehr (Art. 8 Abs. 1 BG vom 3. Okt. 1975über die Binnenschifffahrt)
13.2 Industriehafen mit ortsfesten Lade- und Entlade-EinrichtungenDurch das kantonale Recht zu
bestimmen
13.3 Bootshafen mit mehr als 100 Bootsplätzen in Seen oder mehr als 50 Bootsplätzen in FliessgewässernDurch das kantonale Recht zu
bestimmen
13.4 Schaffung von WasserstrassenMehrstufige UVP 1. Stufe:
Generelle Projektierung durch den
Bundesrat 2. Stufe:
Detailprojektierung
14 Luftfahrt
Nr. AnlagetypMassgebliches Verfahren
14.1 FlughäfenPlangenehmigungsverfahren
(Art. 37 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes, LFG vom 21. Dez. 1948)
und Genehmigung des Betriebsreglementes (Art. 36c Abs. 1 und 36d Abs. 1 LFG)a)
14.2 Flugfelder (ausgenommen Helikopterflugfelder) mit mehr als
15 000 Flugbewegungenb)pro Jahr
Plangenehmigungsverfahren
(Art. 37 Abs. 1 LFG)
und Genehmigung des Betriebsreglementes (Art. 36c Abs. 1 und 36d Abs. 1 LFG)a)
14.3 Helikopterflugfelder mit mehr als
1000 Flugbewegungenb)pro Jahr
Plangenehmigungsverfahren
(Art. 37 Abs. 1 LFG)
und Genehmigung des Betriebsreglementes (Art. 36c Abs. 1 und 36d Abs. 1 LFG)a)
a) Erfolgt das Plangenehmigungsverfahren zusammen mit dem Verfahren zur Genehmigung des Betriebsreglementes oder wird nur eines der beiden Verfahren durchgeführt, so gilt dies auch für die UVP.
b) Als Flugbewegung zählt jede Landung und jeder Abflug; Durchstartmanöver zählen
als zwei Flugbewegungen.
15 Unterirdische Gütertransportsysteme
Nr.AnlagetypMassgebliches Verfahren
15.1Interkantonale Anlagen für den unterirdischen GütertransportMehrstufige UVP 1. Stufe:
Verabschiedung des Sachplans Verkehr Teil unterirdischer Gütertransport durch den Bundesrat (Art. 21 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000) 2. Stufe:
Plangenehmigung durch die Genehmigungsbehörde (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2021über den unterirdischen Gütertransport)

2 Energie

21 Erzeugung von Energie
Nr. Anlagetypa)Massgebliches Verfahren
21.1 Einrichtungen zur Nutzung von Kernenergie, zur Gewinnung, Herstellung, Verwendung, Bearbeitung und Lagerung von KernmaterialienMehrstufige UVP 1. Stufe:
Rahmenbewilligungsverfahren
(Art. 12 ff. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003) 2. Stufe:
Baubewilligungsverfahren
(Art. 15 ff.Kernenergiegesetz vom 21. März 2003)
21.2 *) Anlagen zur thermischen Energieerzeugung mit einer Feuerungswärmeleistung oder einer pyrolitischen Leistung von a. mehr als 50 MWth bei fossilen Energieträgern
b. mehr als 20 MWth bei erneuerbaren Energieträgern
c. mehr als 20 MWth bei kombinierten Energieträgern (fossil und erneuerbar)Durch das kantonale Recht zu bestimmen
21.2a Vergärungsanlagen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 5000 t Substrat (Frischsubstanz) pro JahrDurch das kantonale Recht zu
bestimmen
21.3 Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pumpspeicherwerke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW
a. an internationalen Gewässern sowie an Gewässerstrecken, die in verschiedenen Kantonen liegen und bei denen sich die Kantone über die Verleihung der Wasserrechte nicht einigen
können
Konzessions- und Plangenehmigungsverfahren (Art. 38 Abs. 2 und 3 und 62 BG vom 22. Dez. 1916über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, WRG)
b. *) an den übrigen GewässernKonzessionsverfahren (Art. 38 Abs. 1 und 2 WRG) oder anderes Verfahren nach kantonalem Recht, wenn einem Gemeinwesen das Nutzungsrecht in anderer Form als mit der Konzession eingeräumt wird (Art. 3 Abs. 2 WRG) Soweit die Kantone ein zweistufiges Verfahren vorsehen: 2. Stufe:
Durch das kantonale Recht zu bestimmen
21.4 Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (einschliesslich der Wärme von Grundwasser) mit mehr als
5 MWth
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
21.5 …
21.6 *) Erdöl- und GasraffinerienDurch das kantonale Recht zu bestimmen
21.7 Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder KohleDurch das kantonale Recht zu
bestimmen
21.8 Anlagen zur Nutzung der
Windenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
21.9 Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW, die nicht an Gebäuden angebracht sindDurch das kantonale Recht zu
bestimmen
a) Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzeichneten Anlagetyp, so muss
im massgeblichen Verfahren auch das BAFU angehört werden (Art. 12 Abs. 3).
22 Übertragung und Lagerung von Energie
Nr. AnlagetypMassgebliches Verfahren
22.1 Rohrleitungsanlagen im Sinne von Artikel 1 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Okt. 1963(RLG), für die eine ordentliche Plangenehmigung erforderlich istPlangenehmigung durch die Aufsichtsbehörde
(Art. 2 Abs. 1 RLG)
22.2 Hochspannungs-Freileitungen und
-kabel (erdverlegt), die für 220 kV und höhere Spannungen ausgelegt sind
Plangenehmigung durch die
Genehmigungsbehörde (Art. 16 Abs. 1 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902)
22.3 Lager für Gas, Brennstoff und Treibstoff, die bei Normalbedingungen mehr als 50 000 m3Gas bzw. 5000 m3Flüssigkeit enthaltenDurch das kantonale Recht zu
bestimmen

3 Wasserbau

Nr. AnlagetypMassgebliches Verfahren
30.1 Werke zur Regulierung des
Wasserstandes oder des Abflusses
von natürlichen Seen von mehr als
3 km2mittlerer Seeoberfläche einschliesslich Betriebsvorschriften
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
30.2 Wasserbauliche Massnahmen wie: Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als 10 Millionen FrankenDurch das kantonale Recht zu
bestimmen
30.3 Schüttungen in Seen von mehr als 10 000 m3Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
30.4 Ausbeutung von Kies, Sand und
anderem Material aus Gewässern
von mehr als 50 000 m3pro Jahr
(ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit)
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

4 Entsorgung

Nr. AnlagetypMassgebliches Verfahren
40.1 Geologische Tiefenlager für
radioaktive Abfälle 40.2 Kernanlagen zur Zwischenlagerung von abgebrannten Brennelementen sowie zur Konditionierung oder Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen
Mehrstufige UVP 1. Stufe:
Rahmenbewilligungsverfahren
(Art. 12 ff. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003) 2. Stufe:
Baubewilligungsverfahren
(Art. 15 ff. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003)
40.3 …
40.4 Deponien der Typen A und B mit einem Deponievolumen von mehr als 500 000 m3Durch das kantonale Recht zu bestimmen
40.5 Deponien der Typen C, D und EDurch das kantonale Recht zu bestimmen
40.6 …
40.7 Abfallanlagen:
a. Anlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als 10 000 t Abfällen pro Jahr
b. Anlagen für die biologische Behandlung von mehr als
5000 t Abfällen pro Jahr
c. Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 1000 t Abfällen pro JahrDurch das kantonale Recht zu
bestimmen
40.8 Zwischenlager für mehr als 5000 t SonderabfälleDurch das kantonale Recht zu
bestimmen
40.9 Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr als 20 000 EinwohnergleichwertenDurch das kantonale Recht zu
bestimmen

5 Militärische Bauten und Anlagen

Nr. AnlagetypMassgebliches Verfahren
50.1 Waffen-, Schiess- und Übungsplätze der ArmeePlangenehmigung durch das
Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 126 Abs. 1 des Militärgesetzes vom 3. Feb. 1995)
50.2 Logistik-CenterPlangenehmigung durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 126 Abs. 1 des Militärgesetzes)
50.3 MilitärflugplätzePlangenehmigung durch das
Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 126 Abs. 1 des Militärgesetzes)
50.4 Anlagen und Objekte der Armee,
die einem in diesem Anhang
beschriebenen Anlagetyp
entsprechen
Plangenehmigung durch das
Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 126 Abs. 1 des Militärgesetzes)

6 Sport, Tourismus und Freizeit

Nr. AnlagetypMassgebliches Verfahren
60.1 Seilbahnen mit BundeskonzessionPlangenehmigung
(Art. 3 Abs. 1 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 2006)
60.2 Skilifte zur Erschliessung neuer Geländekammern oder für den Zusammenschluss von SchneesportgebietenDurch das kantonale Recht zu
bestimmen
60.3 Terrainveränderungen von mehr als 5000 m2für SchneesportanlagenDurch das kantonale Recht zu
bestimmen
60.4 Beschneiungsanlagen, sofern die beschneibare Fläche über 50 000 m2beträgtDurch das kantonale Recht zu
bestimmen
60.5 Sportstadien mit ortsfesten
Tribünenanlagen für mehr als
20 000 Zuschauer
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
60.6 Vergnügungsparks mit einer
Fläche von mehr als 75 000 m2oder für eine Kapazität von mehr als
4000 Besucher pro Tag
Durch das kantonale Recht zu bestimmen
60.7 Golfplätze mit neun und mehr
Löchern
Durch das kantonale Recht zu bestimmen
60.8 Pistenanlagen für motorsportliche VeranstaltungenDurch das kantonale Recht zu
bestimmen

7 Industrielle Betriebe

Nr. Anlagetypa)Massgebliches Verfahren
70.1 *) AluminiumhüttenDurch das kantonale Recht zu bestimmen
70.2 StahlwerkeDurch das kantonale Recht zu bestimmen
70.3 BuntmetallwerkeDurch das kantonale Recht zu bestimmen
70.4 Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott und AltmetallenDurch das kantonale Recht zu bestimmen
70.5 Anlagen mit mehr als 5000 m2Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 1000 t pro Jahr zur Synthese von chemischen
Produkten
Durch das kantonale Recht zu bestimmen
70.5a Anlagen mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 t pro Jahr zur Synthese von Pflanzenschutzmittel-, Biozid- und ArzneimittelwirkstoffenDurch das kantonale Recht zu bestimmen
70.6 Anlagen mit mehr als 5000 m2Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 10 000 t pro Jahr für die Verarbeitung von chemischen
Produkten nach den Anlagetypen
Nrn. 70.5 und 70.5a
Durch das kantonale Recht zu bestimmen
70.6a
70.7 Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr als 1000 tDurch das kantonale Recht zu bestimmen
70.8 Sprengstoff- und MunitionsfabrikenDurch das kantonale Recht zu bestimmen
70.9 …
70.10 ZementfabrikenDurch das kantonale Recht zu bestimmen
70.10a Belagswerke mit einer Produktionskapazität von mehr als 20 000 t pro JahrDurch das kantonale Recht zu bestimmen
70.11 Anlagen zur Herstellung von Glas einschliesslich Anlagen zur
Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag
Durch das kantonale Recht zu bestimmen
70.12 Zellstoff-(Zellulose-)Fabriken mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t im JahrDurch das kantonale Recht zu bestimmen
70.13 Industrieanlagen zur Herstellung von Papier und Pappe mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro TagDurch das kantonale Recht zu bestimmen
70.14 SpanplattenwerkeDurch das kantonale Recht zu bestimmen
70.15 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3übersteigtDurch das kantonale Recht zu bestimmen
70.16 Anlagen zur Herstellung von Kalk in Drehrohröfen oder anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro TagDurch das kantonale Recht zu bestimmen
70.17 Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro TagDurch das kantonale Recht zu bestimmen
70.18 Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag oder einer Ofenkapazität von mehr als 4 m3und
einer Besatzdichte pro Ofen von über 300 kg pro m3
Durch das kantonale Recht zu bestimmen
70.19 Anlagen zur Vorbehandlung oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von über 10 t pro TagDurch das kantonale Recht zu bestimmen
70.20 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer Lösungsmittel mit einer Verbrauchskapazität von über 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder von über 200 t pro JahrDurch das kantonale Recht zu bestimmen
70.21 Schlächtereien, fleischverarbeitende Betriebe und weitere Betriebe zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus tierischen Rohstoffen (mit Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von über
30 t Fertigerzeugnissen pro Tag
Durch das kantonale Recht zu bestimmen
70.22 Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von über 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurchschnittswert)Durch das kantonale Recht zu bestimmen
70.23 Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert)Durch das kantonale Recht zu bestimmen
a) Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgeblichen Verfahren auch das BAFU angehört werden (Art. 12 Abs. 3).

8 Andere Anlagen

Nr. AnlagetypMassgebliches Verfahren
80.1 Gesamtmeliorationen:
a. Gesamtmeliorationen von mehr als 400 ha
b. Gesamtmeliorationen mit Bewässerungen oder Entwässerungen von Kulturland von mehr als 20 ha oder Terrainveränderungen von mehr als 5 ha
c. Landwirtschaftliche Gesamterschliessungsprojekte von mehr als 400 haDurch das kantonale Recht zu
bestimmen
80.2 Forstliche Erschliessungsprojekte
von mehr als 400 ha
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
80.3 Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen
aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300 000 m3
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
80.4 Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, wenn die
Gesamtkapazität des Betriebs 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe. Raufutter verzehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVE-Faktor gemäss der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung, LBV vom 7. Dezember 1998)
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
80.5 Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 7500 m2Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
80.6 Güterumschlagsplätze und Verteilzentren mit einer Lagerfläche von mehr als 20 000 m2oder einem Lagervolumen von mehr als 120 000 m3Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
80.7 Ortsfeste Funkanlagen(nur Sendeeinrichtungen) mit 500 kW oder
mehr Senderleistung
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
80.8 …
80.9 Anlagen zur Grundwasserfassung oder Grundwasseranreicherung mit einem jährlichen Entnahme- oder
Anreicherungsvolumen von mindestens 10 Millionen m3
Durch das kantonale Recht zu bestimmen

Zitiert in

Gerichtsentscheide

20