814.011
(UVPV)
vom 19. Oktober 1988 (Stand am 1. Januar 2025)
Der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a des USG (Prüfung) unterstellt sind Anlagen, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind.
Bei Anlagen, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen, werden die Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3) angewendet, ohne dass ein Bericht nach Artikel 7 erstellt wird.
Sieht der Anhang oder das kantonale Recht eine mehrstufige Prüfung in verschiedenen Verfahrensschritten vor, so wird die Prüfung bei jedem Verfahrensschritt so weit durchgeführt, als die Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt für den jeweiligen Entscheid bekannt sein müssen.
Wer eine Anlage, die nach dieser Verordnung geprüft werden muss, errichten oder ändern will, muss bei der Projektierung einen Umweltverträglichkeitsbericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt (Bericht) erstellen.
Der Gesuchsteller muss den Bericht zusammen mit den Unterlagen bei der Einleitung des massgeblichen Verfahrens der zuständigen Behörde einreichen.
Die zuständige Behörde stützt sich bei der Prüfung auf folgende Grundlagen:
Ist die zuständige Bundesbehörde mit der Beurteilung des BAFU im massgeblichen Verfahren nicht einverstanden, so gilt für die Bereinigung Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997.
Die zuständige Behörde berücksichtigt die Ergebnisse der Prüfung bei ihrem Entscheid über das Gesuch im massgeblichen Verfahren.
…
Gesuche, die bei Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt. Hängige Beschwerden werden nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung galt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
Anhang(Art. 1, 2, 5, 6, 10, 12, 12a , 12b , 13, 14)
| Nr. Anlagetypa) | Massgebliches Verfahren |
|---|---|
| 11.1 Nationalstrassen | Mehrstufige UVP 1. Stufe: Antragstellung durch den Bundesrat an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung der allgemeinen Linienführung und die Art der zu errichtenden Nationalstrassen (Art. 11 BG vom 8. März 1960über die Nationalstrassen) 2. Stufe: Genehmigung des generellen Projektes durch den Bundesrat (Art. 20 BG vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen) 3. Stufe: Plangenehmigung durch das Departement (Art. 26 Abs. 1 BG vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen) |
| 11.2 *) Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden (Art. 12 BG vom 22. März 1985über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe) | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 11.3 Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen (HLS und HVS) | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 11.4 Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motorwagen | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| a) Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgeblichen Verfahren auch das BAFU angehört werden (Art. 12 Abs. 3). |
| Nr. Anlagetyp | Massgebliches Verfahren |
|---|---|
| 12.1 Neue Eisenbahnlinien (Art. 5 und 6 Eisenbahngesetz vom 20. Dez. 1957) | Mehrstufige UVP 1. Stufe: Beschlussfassung durch den Bundesrat betreffend die Erteilung der Konzession (Art. 6 Eisenbahngesetz vom 20. Dez. 1957) 2. Stufe: Plangenehmigung durch die Genehmigungsbehörde (Art. 18 Abs. 1 Eisenbahngesetz vom 20. Dez. 1957) |
| 12.2 Andere Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen (einschliesslich Ausbau von Eisenbahnlinien) | Plangenehmigung durch die Genehmigungsbehörde (Art. 18 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dez. 1957) |
| – im Kostenvoranschlag (exkl. Sicherungsanlagen) von mehr als 40 Millionen Franken | |
| oder – die einem in diesem Anhang beschriebenen Anlagetyp entsprechen |
| Nr. Anlagetyp | Massgebliches Verfahren |
|---|---|
| 13.1 Hafenanlagen für Schifffahrtsunternehmungen des öffentlichen Verkehrs | Plangenehmigung durch das Bundesamt für Verkehr (Art. 8 Abs. 1 BG vom 3. Okt. 1975über die Binnenschifffahrt) |
| 13.2 Industriehafen mit ortsfesten Lade- und Entlade-Einrichtungen | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 13.3 Bootshafen mit mehr als 100 Bootsplätzen in Seen oder mehr als 50 Bootsplätzen in Fliessgewässern | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 13.4 Schaffung von Wasserstrassen | Mehrstufige UVP 1. Stufe: Generelle Projektierung durch den Bundesrat 2. Stufe: Detailprojektierung |
| Nr. Anlagetyp | Massgebliches Verfahren |
|---|---|
| 14.1 Flughäfen | Plangenehmigungsverfahren (Art. 37 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes, LFG vom 21. Dez. 1948) und Genehmigung des Betriebsreglementes (Art. 36c Abs. 1 und 36d Abs. 1 LFG)a) |
| 14.2 Flugfelder (ausgenommen Helikopterflugfelder) mit mehr als 15 000 Flugbewegungenb)pro Jahr | Plangenehmigungsverfahren (Art. 37 Abs. 1 LFG) und Genehmigung des Betriebsreglementes (Art. 36c Abs. 1 und 36d Abs. 1 LFG)a) |
| 14.3 Helikopterflugfelder mit mehr als 1000 Flugbewegungenb)pro Jahr | Plangenehmigungsverfahren (Art. 37 Abs. 1 LFG) und Genehmigung des Betriebsreglementes (Art. 36c Abs. 1 und 36d Abs. 1 LFG)a) |
| a) Erfolgt das Plangenehmigungsverfahren zusammen mit dem Verfahren zur Genehmigung des Betriebsreglementes oder wird nur eines der beiden Verfahren durchgeführt, so gilt dies auch für die UVP. | |
| b) Als Flugbewegung zählt jede Landung und jeder Abflug; Durchstartmanöver zählen als zwei Flugbewegungen. |
| Nr. | Anlagetyp | Massgebliches Verfahren |
|---|---|---|
| 15.1 | Interkantonale Anlagen für den unterirdischen Gütertransport | Mehrstufige UVP 1. Stufe: Verabschiedung des Sachplans Verkehr Teil unterirdischer Gütertransport durch den Bundesrat (Art. 21 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000) 2. Stufe: Plangenehmigung durch die Genehmigungsbehörde (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2021über den unterirdischen Gütertransport) |
| Nr. Anlagetypa) | Massgebliches Verfahren |
|---|---|
| 21.1 Einrichtungen zur Nutzung von Kernenergie, zur Gewinnung, Herstellung, Verwendung, Bearbeitung und Lagerung von Kernmaterialien | Mehrstufige UVP 1. Stufe: Rahmenbewilligungsverfahren (Art. 12 ff. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003) 2. Stufe: Baubewilligungsverfahren (Art. 15 ff.Kernenergiegesetz vom 21. März 2003) |
| 21.2 *) Anlagen zur thermischen Energieerzeugung mit einer Feuerungswärmeleistung oder einer pyrolitischen Leistung von a. mehr als 50 MWth bei fossilen Energieträgern | |
| b. mehr als 20 MWth bei erneuerbaren Energieträgern | |
| c. mehr als 20 MWth bei kombinierten Energieträgern (fossil und erneuerbar) | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 21.2a Vergärungsanlagen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 5000 t Substrat (Frischsubstanz) pro Jahr | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 21.3 Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pumpspeicherwerke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW | |
| a. an internationalen Gewässern sowie an Gewässerstrecken, die in verschiedenen Kantonen liegen und bei denen sich die Kantone über die Verleihung der Wasserrechte nicht einigen können | Konzessions- und Plangenehmigungsverfahren (Art. 38 Abs. 2 und 3 und 62 BG vom 22. Dez. 1916über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, WRG) |
| b. *) an den übrigen Gewässern | Konzessionsverfahren (Art. 38 Abs. 1 und 2 WRG) oder anderes Verfahren nach kantonalem Recht, wenn einem Gemeinwesen das Nutzungsrecht in anderer Form als mit der Konzession eingeräumt wird (Art. 3 Abs. 2 WRG) Soweit die Kantone ein zweistufiges Verfahren vorsehen: 2. Stufe: Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 21.4 Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (einschliesslich der Wärme von Grundwasser) mit mehr als 5 MWth | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 21.5 … | |
| 21.6 *) Erdöl- und Gasraffinerien | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 21.7 Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Kohle | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 21.8 Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 21.9 Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW, die nicht an Gebäuden angebracht sind | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| a) Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgeblichen Verfahren auch das BAFU angehört werden (Art. 12 Abs. 3). |
| Nr. Anlagetyp | Massgebliches Verfahren |
|---|---|
| 22.1 Rohrleitungsanlagen im Sinne von Artikel 1 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Okt. 1963(RLG), für die eine ordentliche Plangenehmigung erforderlich ist | Plangenehmigung durch die Aufsichtsbehörde (Art. 2 Abs. 1 RLG) |
| 22.2 Hochspannungs-Freileitungen und -kabel (erdverlegt), die für 220 kV und höhere Spannungen ausgelegt sind | Plangenehmigung durch die Genehmigungsbehörde (Art. 16 Abs. 1 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902) |
| 22.3 Lager für Gas, Brennstoff und Treibstoff, die bei Normalbedingungen mehr als 50 000 m3Gas bzw. 5000 m3Flüssigkeit enthalten | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| Nr. Anlagetyp | Massgebliches Verfahren |
|---|---|
| 30.1 Werke zur Regulierung des Wasserstandes oder des Abflusses von natürlichen Seen von mehr als 3 km2mittlerer Seeoberfläche einschliesslich Betriebsvorschriften | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 30.2 Wasserbauliche Massnahmen wie: Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als 10 Millionen Franken | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 30.3 Schüttungen in Seen von mehr als 10 000 m3 | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 30.4 Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewässern von mehr als 50 000 m3pro Jahr (ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit) | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| Nr. Anlagetyp | Massgebliches Verfahren |
|---|---|
| 40.1 Geologische Tiefenlager für radioaktive Abfälle 40.2 Kernanlagen zur Zwischenlagerung von abgebrannten Brennelementen sowie zur Konditionierung oder Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen | Mehrstufige UVP 1. Stufe: Rahmenbewilligungsverfahren (Art. 12 ff. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003) 2. Stufe: Baubewilligungsverfahren (Art. 15 ff. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003) |
| 40.3 … | |
| 40.4 Deponien der Typen A und B mit einem Deponievolumen von mehr als 500 000 m3 | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 40.5 Deponien der Typen C, D und E | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 40.6 … | |
| 40.7 Abfallanlagen: | |
| a. Anlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als 10 000 t Abfällen pro Jahr | |
| b. Anlagen für die biologische Behandlung von mehr als 5000 t Abfällen pro Jahr | |
| c. Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 1000 t Abfällen pro Jahr | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 40.8 Zwischenlager für mehr als 5000 t Sonderabfälle | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 40.9 Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr als 20 000 Einwohnergleichwerten | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| Nr. Anlagetyp | Massgebliches Verfahren |
|---|---|
| 50.1 Waffen-, Schiess- und Übungsplätze der Armee | Plangenehmigung durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 126 Abs. 1 des Militärgesetzes vom 3. Feb. 1995) |
| 50.2 Logistik-Center | Plangenehmigung durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 126 Abs. 1 des Militärgesetzes) |
| 50.3 Militärflugplätze | Plangenehmigung durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 126 Abs. 1 des Militärgesetzes) |
| 50.4 Anlagen und Objekte der Armee, die einem in diesem Anhang beschriebenen Anlagetyp entsprechen | Plangenehmigung durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 126 Abs. 1 des Militärgesetzes) |
| Nr. Anlagetyp | Massgebliches Verfahren |
|---|---|
| 60.1 Seilbahnen mit Bundeskonzession | Plangenehmigung (Art. 3 Abs. 1 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 2006) |
| 60.2 Skilifte zur Erschliessung neuer Geländekammern oder für den Zusammenschluss von Schneesportgebieten | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 60.3 Terrainveränderungen von mehr als 5000 m2für Schneesportanlagen | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 60.4 Beschneiungsanlagen, sofern die beschneibare Fläche über 50 000 m2beträgt | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 60.5 Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr als 20 000 Zuschauer | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 60.6 Vergnügungsparks mit einer Fläche von mehr als 75 000 m2oder für eine Kapazität von mehr als 4000 Besucher pro Tag | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 60.7 Golfplätze mit neun und mehr Löchern | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 60.8 Pistenanlagen für motorsportliche Veranstaltungen | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| Nr. Anlagetypa) | Massgebliches Verfahren |
|---|---|
| 70.1 *) Aluminiumhütten | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 70.2 Stahlwerke | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 70.3 Buntmetallwerke | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 70.4 Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott und Altmetallen | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 70.5 Anlagen mit mehr als 5000 m2Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 1000 t pro Jahr zur Synthese von chemischen Produkten | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 70.5a Anlagen mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 t pro Jahr zur Synthese von Pflanzenschutzmittel-, Biozid- und Arzneimittelwirkstoffen | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 70.6 Anlagen mit mehr als 5000 m2Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 10 000 t pro Jahr für die Verarbeitung von chemischen Produkten nach den Anlagetypen Nrn. 70.5 und 70.5a | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 70.6a … | |
| 70.7 Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr als 1000 t | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 70.8 Sprengstoff- und Munitionsfabriken | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 70.9 … | |
| 70.10 Zementfabriken | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 70.10a Belagswerke mit einer Produktionskapazität von mehr als 20 000 t pro Jahr | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 70.11 Anlagen zur Herstellung von Glas einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 70.12 Zellstoff-(Zellulose-)Fabriken mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t im Jahr | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 70.13 Industrieanlagen zur Herstellung von Papier und Pappe mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 70.14 Spanplattenwerke | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 70.15 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3übersteigt | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 70.16 Anlagen zur Herstellung von Kalk in Drehrohröfen oder anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 70.17 Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 70.18 Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag oder einer Ofenkapazität von mehr als 4 m3und einer Besatzdichte pro Ofen von über 300 kg pro m3 | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 70.19 Anlagen zur Vorbehandlung oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von über 10 t pro Tag | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 70.20 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer Lösungsmittel mit einer Verbrauchskapazität von über 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder von über 200 t pro Jahr | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 70.21 Schlächtereien, fleischverarbeitende Betriebe und weitere Betriebe zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus tierischen Rohstoffen (mit Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von über 30 t Fertigerzeugnissen pro Tag | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 70.22 Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von über 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurchschnittswert) | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 70.23 Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert) | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| a) Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgeblichen Verfahren auch das BAFU angehört werden (Art. 12 Abs. 3). |
| Nr. Anlagetyp | Massgebliches Verfahren |
|---|---|
| 80.1 Gesamtmeliorationen: | |
| a. Gesamtmeliorationen von mehr als 400 ha | |
| b. Gesamtmeliorationen mit Bewässerungen oder Entwässerungen von Kulturland von mehr als 20 ha oder Terrainveränderungen von mehr als 5 ha | |
| c. Landwirtschaftliche Gesamterschliessungsprojekte von mehr als 400 ha | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 80.2 Forstliche Erschliessungsprojekte von mehr als 400 ha | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 80.3 Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300 000 m3 | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 80.4 Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, wenn die Gesamtkapazität des Betriebs 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe. Raufutter verzehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVE-Faktor gemäss der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung, LBV vom 7. Dezember 1998) | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 80.5 Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 7500 m2 | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 80.6 Güterumschlagsplätze und Verteilzentren mit einer Lagerfläche von mehr als 20 000 m2oder einem Lagervolumen von mehr als 120 000 m3 | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 80.7 Ortsfeste Funkanlagen(nur Sendeeinrichtungen) mit 500 kW oder mehr Senderleistung | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
| 80.8 … | |
| 80.9 Anlagen zur Grundwasserfassung oder Grundwasseranreicherung mit einem jährlichen Entnahme- oder Anreicherungsvolumen von mindestens 10 Millionen m3 | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |