VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 11 119 und R 11 120 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat, Racioppi, von Salis und Schnyder AktuarSimmen URTEIL vom 3. Juli 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Pro Natura, Schweizerischer Bund für Naturschutz, Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (SL-FP), World Wide Fund for Nature Schweiz (WWF), und A._____, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg, Beschwerdeführer gegen Regierung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Genehmigung Umfahrung Schmitten Süd (Landwasserstrasse) bzw. Rodungsbewilligung für Umfahrung Schmitten Süd (Landwasser- strasse)
2 - 1.Die H417b Landwasserstrasse ist Bestandteil des schweizerischen Haupt- strassennetzes. Sie verbindet Tiefencastel und Davos durch das Albula- und Landwassertal. In Ausnahmesituationen dient sie als Ausweichroute der Prättigauerstrasse. Das auf 1'280 m ü.M. gelegene Dorf Schmitten wird von der Landwasserstrasse durchfahren. In den letzten 40 Jahren wurden verschiedene Abschnitte der Landwasserstrasse ausgebaut. Als Engpass zurückgeblieben ist die Ortsdurchfahrt Schmitten. Der Strassenquerschnitt innerorts ist schmal und unübersichtlich. Im gesamten Innerortsbereich fehlt ein Trottoir. Das Kreuzen zweier Personenwagen ist auf weiten Teilen der Ortsdurchfahrt nicht möglich. In der Vergangenheit wurden verschie- dene Umfahrungsvarianten geprüft und wieder verworfen. 2.Vom 8. November bis 8. Dezember 2010 lag das 2'270 m lange Strassen- projekt Plan Nr. 417b.4510 für die Umfahrung Schmitten Süd zusammen mit dem Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) vom November 2010 öffent- lich auf. Gleichzeitig und koordiniert erfolgte auch die Auflage des Ro- dungsgesuchs mit den Angaben über die Ersatzaufforstungen. Das Projekt bezweckt die Befreiung der Gemeinde Schmitten vom Durchgangsverkehr und die Entlastung von dessen schädlichen Auswirkungen. Es beginnt bei der Gemeindegrenze Alvaneu/Schmitten unterhalb des Quartiers Chappali und endet rund 280 m nach dem Ostanschluss oberhalb der Schluocht bei km 11.75. Die Linienführung wurde so gewählt, dass die Südumfahrung nach dem Anschluss Schmitten West entlang der Geländekante hinunter in Richtung Annawisa taucht. Anschliessend überquert sie den Schmittner- bach auf einer ca. 21 m langen Brücke und verläuft unterhalb des Osterhu- bels parallel zur Terrassenkante auf dem Guot und weiter unterhalb der Parfurka und der Allmei und mündet beim Anschluss Schmitten Ost wieder in die Landwasserstrasse. 3.Im November 2010 passte die Regierung des Kantons Graubünden den kantonalen Richtplan an (neu Südumfahrung Schmitten als Festsetzung) und wies darauf hin, dass die Festlegung als Zwischenergebnis auf dem
3 - Auflageprojekt von 1982 (Nordumfahrung mit Tunnel östlich des Schmitt- nerbachs) basiert habe. Grundlage für die Festsetzung sei das aktuelle Projekt aus dem Jahr 2010. 4.Gegen das Umfahrungsprojekt erhoben unter anderem am 7. Dezember 2010 die Stiftung World Wide Fund for Nature Schweiz (nachfolgend WWF), der Verein Pro Natura, Schweizerischer Bund für Naturschutz (nachfolgend Pro Natura) sowie die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (nachfolgend SL-FP) zwei Einsprachen und beantragten in der einen Ein- sprache, die Umfahrung Schmitten Süd sei nicht zu genehmigen. Es sei mit einer transparenten Analyse eine ausgewogene Interessensabwägung vor- zunehmen, um eine auch natur- und landschaftsverträgliche Lösung der Verkehrsproblematik im Dorf Schmitten zu finden. In der anderen Einspra- che (ebenfalls vom 7. Dezember 2010) beantragten sie, das Rodungsge- such für den Bau der Umfahrung Schmitten Süd sei abzulehnen. Gleichen- tags reichten sie eine Stellungnahme zum aufgelegten kantonalen Richt- plan ein und beantragten die Ablehnung der Anpassung des kantonalen Richtplans Region Mittelbünden, Teilbereich Verkehr, Strassenverkehr. 5.Am 18., mitgeteilt am 26. Oktober 2011, erteilte das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden (BVFD) die Bewilligung zur Rodung von 11'336 m 2 Waldareal zwecks Realisierung des Projekts Umfahrung Schmit- ten Süd im öffentlichen und privaten Wald, Territorium der Gemeinde Schmitten unter Auflagen und Bedingungen. Die dagegen erhobene Ein- sprache des WWF, der Pro Natura und der SL-FP wies das BVFD ab. 6.Am 25., mitgeteilt am 26. Oktober 2011, genehmigte die Regierung das aufgrund der Einsprachen und Stellungnahmen abgeänderte Auflagepro- jekt für die Korrektion der Landwasserstrasse Bauabschnitt Umfahrung Schmitten Süd unter Auflagen und der Erteilung spezialrechtlicher Bewilli- gungen (Abwasserbeseitigung gemäss Art. 7 GSchG; Überdecken von Fliessgewässern gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. b GSchG; Feststellung des Vor-
4 - liegens der Hecken- und Feldgehölzbeseitigungsbewilligung gemäss Art. 2 Abs. 4 KWaG). Unter anderem verfügte die Regierung, dass die im UVB und im Baugesuch enthaltenen Massnahmen zum Schutz der Umwelt und Verminderung der Umweltbelastung vollumfänglich umzusetzen seien. Die Umweltbaubegleitung (UBB) habe die getroffenen Massnahmen zu doku- mentieren und in einem Schlussbericht dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) zuzustellen. Das Tiefbauamt Graubünden (TBA) habe im Benehmen mit dem ANU, der Gemeinde und weiteren kantonalen Stellen den land- schaftspflegerischen Begleitplan (LBP) zu erarbeiten und umzusetzen. Die Massnahmen für den Lärmschutz seien durch die UBB zu überwachen. Auf den Einbau eines lärmarmen Asphaltbelags von unter 0 dB werde aus Wirt- schaftlichkeitsüberlegungen verzichtet. Allenfalls seien für die Gebäude auf Parzellen 53 und 54 Massnahmen zur Emissionsbegrenzung zu treffen. Die Massnahmen für die Luftreinhaltung seien durch die UBB zu überwachen. Das TBA sei anzuweisen, die verkehrstechnischen Fragen mit der Arbeits- gemeinschaft für Wanderwege (BAW), der Kantonspolizei Graubünden (KAPO) und dem Amt für Jagd und Fischerei (AJF) zu lösen. Die Einspra- che des WWF, der Pro Natura und der SL-FP wies die Regierung ab. Be- gründend führte die Regierung im Wesentlichen aus, dass es sich beim Auflageprojekt 2010 um jene Variante handle, welche von den drei denk- baren Varianten für eine Südumfahrung unter dem Gesichtspunkt von Kos- ten und Nutzen am besten abschneide. Die Entlastungswirkung der Sü- dumfahrung sei innerorts grösser als bei der Nordumfahrung. Ansonsten müsste der Tunnel der Nordumfahrung mit entsprechenden Kostenfolgen erheblich verlängert werden. In Bezug auf Natur und Landschaft habe jede geprüfte Linienführung Vor- und Nachteile in verschiedenen Bereichen. In Berücksichtigung der Hauptkriterien Verkehr, Umwelt und Wirtschaftlichkeit schneide das Auflageprojekt 2010 jedoch am besten ab. Eine Interessen- abwägung sei zulässig. Die Regierung messe der Erhöhung der Wohnqua- lität im geschützten Dorfzentrum und der Aufwertung des inneren Ortsbil- des ein grösseres Gewicht zu als den negativen Einflüssen des Strassen- bauvorhabens.
5 - 7.Dagegen erhoben Pro Natura, die SL-FP und der WWF (nachfolgend Be- schwerdeführer) am 28. November 2011 Beschwerde an das Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden (Beschwerdeverfahren R 11 119) mit fol- genden Anträgen: "1. Der Regierungsbeschluss vom 25./26. Oktober 2011 sei vollumfänglich aufzu- heben. 2.Die Streitsache sei zur Beweisergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beweisergänzung soll zum Gegenstand haben: ▪ Einholung eines unabhängigen Ingenieurs-Gutachtens zur Machbarkeit der Süd-Variante mit teilweiser Untertunnelung sowie zur Variante Ortsdurch- fahrt mit signalgesteuerter Lichtsignalanlage[;] ▪ Ergänzung des UVB nach Vorliegen der Ergebnisse der zusätzlichen Ab- klärungen[;] ▪ Beurteilung des angepassten und ergänzten UVB durch eine verwaltungs- unabhängige Instanz[;] ▪ Einholung eines Gutachtens bei der ENHK nach Art. 8 NHG[.] 3.Die Regierung habe gestützt auf die erfolgte Beweisergänzung eine neue aus- gewogene Interessenabwägung und Beurteilung vorzunehmen und neu zu ent- scheiden. 4.Dieses Beschwerdeverfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren gegen die De- partementsverfügung vom 18. Oktober 2011, mitgeteilt am 26. Oktober 2011, zu vereinigen. 5.Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Graubünden." Begründend führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Regierung die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich einer umweltschonenderen Lösung pflichtwidrig unterlassen habe. Zudem seien bei der Güterabwägung durch die Regierung wichtige öffentliche Interes- sen wie die Tatsache, dass das Dorf Schmitten im Perimeter des Parc Ela liege, vergessen gegangen. Die von der Regierung vorgenommene Güter- abwägung sei nicht vertretbar und unrechtmässig, weil die Südumfahrung einen äusserst schweren Eingriff in das Landschaftsbild und in Teilgebieten auch in das Ortsbild zur Folge habe. Das Projekt stehe im Widerspruch zu den grundlegenden Zielen des Landschaftsschutzes. 8.Ebenfalls am 28. November 2011 erhoben die Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BVFD vom 18., mitgeteilt am 26. Oktober 2011, Be-
6 - schwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Be- schwerdeverfahren R 11 120) mit folgenden Anträgen: "1. Der [recte: Die] Verfügung vom 18./26. Oktober 2011 sei vollumfänglich aufzu- heben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.Die Rodungsangelegenheit sei nach Vorliegen der Beweisergänzung und Neu- beurteilung des Umfahrungsprojekts durch die Regierung ebenfalls erneut zu entscheiden. 3.Die Beweisergänzung gemäss der Beschwerde gegen den Regierungsbe- schluss sei auch der Neubeurteilung durch das BVF zugrunde zu legen, näm- lich a)ein unabhängiges Ingenieurs-Gutachtens zur Machbarkeit der Süd-Varia- nte mit teilweiser Untertunnelung sowie zur Variante Ortsdurchfahrt mit si- gnalgesteuerter Lichtsignalanlage[;] b)Ergänzung des UVB nach Vorliegen der Ergebnisse der zusätzlichen Ab- klärungen[;] c)Beurteilung des angepassten und ergänzten UVB durch eine verwaltungs- unabhängige Instanz[;] d)Gutachten nach Art. 8 NHG[.] 4.Dieses Beschwerdeverfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren gegen den Regierungsbeschluss vom 25./26. Oktober 2011 betreffend Projektgenehmi- gung Südumfahrung Schmitten zu vereinigen. 5.Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Graubünden." Begründend führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Rodung für sich allein betrachtet vertretbar wäre. Die Beschwerdeerhe- bung erfolge in erster Linie wegen der Projektgenehmigung der Umfahrung Süd. Weil dieses Projekt nicht umweltverträglich sei, dürfe auch die Rodung nicht bewilligt werden. 9.Am 3. Januar 2012 verzichtete das ANU unter Verweis auf dessen Beurtei- lungsbericht vom 28. Juni 2011 auf die Einreichung einer eigenen Stellung- nahme in den Beschwerdeverfahren R 11 119 und R 11 120. 10.Die Regierung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegne- rin) beantragte mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2012 im Beschwer- deverfahren R 11 119 was folgt:
7 - "1. Die Beschwerde sei mit Ausnahme von Ziff. I/4 des Rechtsbegehrens (Vereini- gung der Verfahren R 11 119 und R 11 120) abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann. 2.Der Antrag Ziff. I/4 der Beschwerdeführer um Vereinigung der Beschwerdever- fahren R 11 119 und R 11 120 sei gutzuheissen. 3.Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer." Begründend führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass das genehmigte Projekt das Resultat langjähriger Bemühungen um eine möglichst ausgewogene Lösung sei. Das TBA habe ein Variantenvergleich vorgenommen und alternativen Linienführungen die nötige Beachtung ge- schenkt. Die angefochtene Planfestsetzung sei zweckmässig und ange- messen. Die Beschwerdegegnerin habe erkannt, dass die Auswirkungen auf die Umwelt mit den im Auflageprojekt vorgesehenen Massnahmen nicht kompensiert werden könnten und habe im angefochtenen Entscheid auf- gezeigt, wie mit zusätzlichen Massnahmen eine substanzielle Aufwertung erzielt werden könne. Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Mass- nahmen habe sie eine Interessenabwägung vorgenommen und sei dabei zum Schluss gelangt, dass die Erhöhung der Wohnqualität im geschützten Dorfzentrum und die Aufwertung des inneren Ortsbildes grösseres Gewicht habe als die negativen Einflüsse des fraglichen Vorhabens. Daran ändere sich nichts. Die Rückweisung zur Beweisergänzung sei eine unzulässige Ausdehnung des Rechtsbegehrens, weil im Einspracheverfahren nur eine ausgewogene Interessensabwägung beantragt worden sei. Eine Pflicht zur Begutachtung durch die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommis- sion (ENHK) gebe es nicht, weil das Projekt nicht in einem Inventar gemäss Art. 5 NHG enthalten sei. 11.Im Beschwerdeverfahren R 11 120 stellte die Beschwerdegegnerin mit se- parater Vernehmlassung, ebenfalls vom 22. Februar 2012, dieselben Rechtsbegehren wie im Beschwerdeverfahren R 11 119 (vgl. vorstehend Ziff. 10). Begründend führte sie aus, dass der Rodungsentscheid für das zugrundeliegende Strassenprojekt zwingend präjudiziell sei. Werde die Be- willigung verweigert, scheitere auch das Strassenprojekt. Vorliegend habe
8 - im Rahmen der Projektgenehmigung eine sorgfältige Abwägung der Inter- essen an der Walderhaltung und der Interessen am Strassenbau stattge- funden und das BVFD habe die Voraussetzungen für die Erteilung der Ro- dungsbewilligung zu Recht als gegeben betrachtet. 12.Am 19. April 2012 hielten die Beschwerdeführer im Verfahren R 11 119 re- plicando an ihren Anträgen fest und vertieften ihre Argumentation. Dabei bekräftigten sie, dass das ANU zwar für den Bereich schutzwürdige Le- bensräume, nicht aber für die Bereiche Landschaft und Ortsbild Ersatzleis- tungen verfügt habe. Die Eingriffe in die Landschaft und das Ortsbild seien schwer, ohne dass mit entsprechenden Ersatzmassnahmen eine Kompen- sation erfolgen könne. Des Weiteren sei die Wirtschaftlichkeit im Rahmen der Interessenabwägung zwar zu berücksichtigen, aber nicht als aus- schlaggebendes Kriterium. Die Beschwerdegegnerin habe die Wirtschaft- lichkeit zu stark gewichtet. Zudem habe sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid mit den alternativen Varianten einer Südumfah- rung sowie mit der Variante Innerortsausbau nicht bzw. nicht ausreichend auseinandergesetzt, weshalb die Beweise, wie beantragt, zu ergänzen seien. 13.Am 7. Juni 2012 hielt die Beschwerdegegnerin im Verfahren R 11 119 du- plicando an ihren Anträgen fest und führte dabei im Wesentlichen aus, dass der LBP auch Ersatzmassnahmen für Landschaftspflege und den Schutz des Ortsbildes enthalte. Sie habe keineswegs nur auf das Kriterium der Wirtschaftlichkeit, sondern auf die Kriterien Verkehr, Umwelt und Wirt- schaftlichkeit abgestellt. Unter Berücksichtigung dieser Hauptkriterien schneide das Auflageprojekt 2010 am besten ab. Die Nordumfahrung sei nicht finanzierbar und auch die Variante Innerortsausbau komme nicht in Frage, weil sie völlig ungeeignet sei. 14.Am 1. Oktober 2012 fragte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den die ENHK an, ob sie im vorliegenden Fall eine fakultative Begutachtung
9 - gemäss Art. 8 NHG vornehmen wolle. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 antwortete die ENHK, dass vorliegend keine obligatorische Begutach- tung zu erfolgen habe. Aus ihrer Sicht seien im UVB und im Prüfbericht des ANU sowohl die Bedeutung der durch das Vorhaben betroffenen Natur- und Kulturlandschaft als auch die Auswirkungen des Projekts auf diese Qualitäten und Werte hinreichend geklärt worden. Die Umfahrungsstrasse führe danach zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Kulturlandschaft und der Lebensräume. Diese Beurteilung sei für die ENHK vollständig und nachvollziehbar. Auch für die Prüfung einer teilweisen Untertunnelung der Südumfahrung wären keine zusätzlichen Grundlagen im Bereich von Na- tur-, Landschafts- und Ortsbildschutz erforderlich. Allerdings lägen für eine Prüfung und adäquate Beurteilung einer mit der zur Genehmigung vorge- legten vergleichbaren Variante keine ausreichenden Projektpläne vor. Ob die Prüfung und Projektierung neuer Varianten im heutigen Verfahrens- stand vorgenommen werden solle, sei eine verfahrensrechtliche Frage, die zu beantworten nicht zu den Aufgaben der ENHK gehöre. Ebenfalls nicht in den Aufgabenbereich der ENHK falle die Beurteilung, ob das Projekt in der gesamthaften Interessenabwägung gerechtfertigt sei. Vor diesem Hin- tergrund verzichte sie auf die Abgabe eines fakultativen Gutachtens. Falls das Gericht zum Schluss komme, dass weitere Projektvarianten näher zu prüfen und zu beurteilen seien, stehe die ENHK für eine vergleichende Be- gutachtung zur Verfügung. 15.Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 nahm die Beschwerdegegnerin die Feststellung der ENHK zur Kenntnis, wonach im UVB und im Prüfbericht des ANU die Bedeutung der durch das Vorhaben betroffenen Natur- und Kulturlandschaft sowie die Auswirkungen des Projekts auf diese Qualitäten und Werke hinreichend geklärt seien. Der Beschwerdegegnerin sei das Auflageprojekt 2010 zur Genehmigung unterbreitet worden, nachdem in der Planungsphase parallel und zeitlich gestaffelt mehrere Varianten erör- tert und einander gegenübergestellt worden seien. Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens sei nur das angefochtene Auflageprojekt. Somit sei im
10 - jetzigen Verfahrensstadium auf die Prüfung und allfällige Begutachtung von Projektvarianten zu verzichten. 16.Am 21. Dezember 2012 nahmen die Beschwerdeführer dazu Stellung und ergänzten ihre Rechtsbegehren wie folgt: "1. Unverändert 2.Ergänzung der Ziffer 2 des Rechtsbegehrens mit den nachfolgenden 2 Punkten: • Ausarbeitung von Projektplänen für eine neue Variante Südumfahrung mit teilweiser Untertunnelung zum Zweck der vergleichbaren Prüfung der ver- schiedenen Varianten. • Ausarbeitung von Plänen für eine Variante Sanierung Ortsdurchfahrt mit si- gnalgesteuerter Lichtsignalanlage zum Zweck der vergleichbaren Prüfung der verschiedenen Varianten. 3.unverändert 4.Vereinigung der Verfahren: bereits erfüllt 5.Es sei zum weiteren Verfahrensablauf vor dem Verwaltungsgericht eine Refe- rentenaudienz nach Art. 41 VRG durchzuführen. 6.unverändert (vormalige Ziffer 5)" Begründend führten sie im Wesentlichen aus, dass die Konkretisierung der Rechtsbegehren Bezug nehme auf die Stellungnahme der ENHK, welche bemängelt habe, dass die erforderlichen Unterlagen für eine vergleichbare Prüfung und adäquate Beurteilung der verschiedenen Varianten fehlten. Dies sei keine Erweiterung der Rechtsbegehren. Über das Verfahren habe das Gericht zu entscheiden. Es sei aber nicht Aufgabe des Gerichtes, ein aufwändiges Beweisverfahren durchzuführen. Wenn eine unvollständige Erhebung des Sachverhaltes vorliege, spreche dies für die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und für eine Rückweisung. Aufgrund der vorlie- genden Beweislage sei ein Entscheid in der Sache nicht möglich. Die ENHK stufe es als unzulässig ein, dass sich das ANU unter Hinweis auf die von der Beschwerdegegnerin vorzunehmende Interessenabwägung dazu ausschweige. Korrekt wäre, dass sich das ANU darüber klar geäussert hätte, wogegen es Aufgabe der Beschwerdegegnerin gewesen wäre, in Kenntnis dieser Einschätzung der Fachstelle ihre eigene Interessenabwä- gung vorzunehmen.
11 - 17.Am 29. Januar 2013 nahm die Beschwerdegegnerin zur Eingabe der Be- schwerdeführer vom 21. Dezember 2012 Stellung und führte dabei im We- sentlichen aus, dass die ENHK den UVB und den Beurteilungsbericht des ANU als vollständig und nachvollziehbar beurteilt und auf die Abgabe eines Gutachtens verzichtet habe, womit die Frage, ob als Beweisergänzung ein fakultatives Gutachten der ENHK mitberücksichtigt werden müsse, absch- liessend beantwortet sei. Die Beschwerdeführer hätten den Schriftenwech- sel erneut zu einer unzulässigen Ausdehnung ihrer Rechtsbegehren ge- nutzt. Auf die beantragte Rückweisung zur Beweisergänzung und auf die Ergänzung von Ziff. 2 des Rechtsbegehrens sei daher nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin stehe nach wie vor hinter dem genehmigten Pro- jekt. 18.Am 30. Januar 2013 verzichtete das ANU auf die Einreichung einer Stel- lungnahme zum Schreiben der ENHK vom 5. Dezember 2012. 19.Am 1. Mai 2013 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdegegnerin auf, dem Gericht sämtliche vom TBA im Rahmen der Prüfung der drei al- ternativen Linienführungen für eine Südumfahrung erarbeiteten und ver- wendeten sachdienlichen Dokumente einzureichen. 20.Mit Schreiben vom 16. Mai 2013 stellte die Beschwerdegegnerin dem Ge- richt Pläne der Varianten Dezember 2010 und August 2011 sowie der Tun- nelvariante vom Dezember 2011 zu. Zudem reichte sie eine Vorstudie des TBA vom September 2009 und eine Planungsstudie vom November 2009 ein. Erklärend führte die Beschwerdegegnerin aus, dass das TBA als Fach- stelle für das Strassenwesen in einem ersten Schritt mögliche Linienführun- gen für eine Südumfahrung geprüft habe. In dieser Projektierungsphase seien auch die Varianten untersucht worden, welche im späteren Einspra- cheverfahren in Plänen aufgezeichnet worden seien (Varianten Dezember 2010 und August 2011). Linienführungen, welche aufgrund der Erfahrung
12 - des TBA mit erheblichen Nachteilen belastet gewesen seien, seien nicht mehr weiterverfolgt und auch nicht elektronisch archiviert worden. Auf Ba- sis des Resultats der Vorstudie sei eine Planungsstudie erarbeitet worden, mit welcher die gewählte Linienführung weiter konkretisiert und verifiziert worden sei. Nach Durchführung eines Einladungsverfahrens sei der Auf- trag erteilt worden, aufgrund der Planungsstudie das Auflageprojekt auszu- arbeiten. Die Beschwerdegegnerin habe im angefochtenen Beschluss aus- führlich dargelegt, inwiefern sich die Auflagevariante − verglichen mit den alternativen Linienführungen einer Südumfahrung − unter Abwägung bau- technischer, umweltrelevanter sowie wirtschaftlicher Gesichtspunkte als zweckmässig erweise. 21.Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 bemängelten die Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin bloss Pläne bzw. Planungsstudien zu den fragli- chen drei Varianten, aber keine Kostenschätzungen sowie Dokumentatio- nen über Vor- und Nachteile der verschiedenen Varianten gegenüber dem Auflageprojekt 2010 eingereicht habe. Die eingereichten Unterlagen seien ungenügend, um eine Gesamtbeurteilung der Variantenprüfung zu vollzie- hen. Zudem sei nicht bekannt, aus welchen Gründen die Tunnelvariante Süd, welche aus landschaftsschützerischer Sicht wohl zu bevorzugen wäre, nicht weiter verfolgt worden sei. Die Beschwerdeführer könnten sich weitere Optimierungen dieser Variante aus Sicht von Natur und Landschaft vorstellen. Diese Variante habe der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Interessenabwägung nicht oder zumindest nicht genügend dokumentiert vorgelegen. Die vorgenommene Interessenabwägung habe damit nicht umfassend sein können, so dass sich die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz aufdränge. 22.Am 16. September 2013 teilte das Gericht den Parteien mit, dass im Rah- men des Beschwerdeverfahrens ein Augenschein in Schmitten und eine Instruktionsverhandlung in Chur durchgeführt würden. Anlässlich des Au- genscheins würden die örtlichen Gegebenheiten betreffend das Auflage-
13 - projekt 2010, die Tunnelvariante Nord, die Variante Ortsdurchfahrt mit si- gnalgesteuerter Lichtsignalanlage und die Varianten der Umfahrung Süd in Augenschein genommen. Anlässlich der Instruktionsverhandlung werde das TBA dem Gericht und den Beteiligten die Resultate seiner Erarbeitung und Prüfung der beiden Südvarianten Dezember 2010 und August 2011 sowie der Tunnelvariante Süd Dezember 2011 im Vergleich mit dem Auf- lageprojekt 2010 darstellen. 23.Am 23. Oktober 2013 fand der Augenschein mit sämtlichen Verfahrensbe- teiligten in Schmitten statt (vgl. dazu das bereinigte Augenscheinprotokoll vom 21. November 2013 samt Beilagen). 24.Mit Schreiben vom 21. November 2013 stellte das Gericht den Verfahrens- beteiligten die vom TBA im Hinblick auf die Instruktionsverhandlung vom
16 - gung des Bauvorhabens sowie die Rodungsbewilligung aufgehoben wer- den. Stattdessen empfahl die ENHK, die Verkehrsprobleme von Schmitten unter Einbezug minimaler baulicher Massnahmen und neuster verkehrs- technischer Technologien und Möglichkeiten sowie unter Schonung der ortsbildrelevanten Bauten mit verkehrslenkenden Massnahmen auf dem bestehenden Strassentrassee zu lösen. In zweiter Priorität empfahl die ENHK die Weiterführung der Planung einer Tunnelvariante Nord. 34.Mit Schreiben vom 19. April 2016 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest und beantragte überdies die Abweisung des Antrags der ENHK. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass ein minimaler In- nerortsausbau mit Lichtsignalanlage weder für die Schmittner Bevölkerung noch für die Verkehrsteilnehmenden befriedigend sei, weshalb diese Vari- ante abgelehnt werde, selbst wenn sie funktionierte. Mit der Nordumfah- rung habe sie sich ausführlich auseinandergesetzt. Dabei sei sie zum Schluss gelangt, dass diese in absehbarer Zeit nicht finanzierbar und somit unverhältnismässig sei. Daran habe sich nichts geändert. Verkehrstech- nisch und wirtschaftlich nachhaltig sei nur die offene Südumfahrung. Das Gutachten der ENHK erachte sie als nicht gänzlich überzeugend. Das Mass der Beeinträchtigung der Lebensräume und der Kulturlandschaft könne entgegen den Ausführungen der ENHK nicht undifferenziert als schwerwiegend beurteilt werden und auch bezüglich des Ortsbildes könne nicht von einem schwerwiegenden Eingriff gesprochen werden. In umfas- sender Abwägung komme die Beschwerdegegnerin erneut zum Schluss, dass das nationale, kantonale, regionale und private Eingriffsinteresse höher zu gewichten sei als das Interesse an der ungeschmälerten Erhal- tung der Lebensräume und der Kulturlandschaft südlich von Schmitten. 35.Am 31. Mai 2016 nahmen die Beschwerdeführer zum ENHK-Gutachten und zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2016 Stel- lung und schlossen sich dabei den Ausführungen der ENHK vollumfänglich an. Sie wiesen darauf hin, dass einem ENHK-Gutachten nach der Recht-
17 - sprechung grosses Gewicht zukomme und nur aus triftigen Gründen davon abgewichen werden dürfe. 36.Am 22. Juni 2016 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen und Be- gründungen fest und bekräftigte nochmals, dass die Innerortsdurchfahrt von Schmitten aufgrund der bestehenden Engpässe selbst mit flankieren- den Massnahmen wie einer Lichtsignalanlage in verkehrstechnischer Hin- sicht den heutigen Anforderungen nicht genüge. Eine verkehrstechnisch und wirtschaftlich nachhaltige Lösung biete nur eine offene Strassen- führung südlich von Schmitten. Der Bau einer Nordumfahrung sei nicht fi- nanzierbar und somit unverhältnismässig. 37.Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 verzichteten die Beschwerdeführer auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme. 38.Am 16. September 2016 kündigte das Gericht an, ein Fachgutachten ein- zuholen zur Frage, ob eine Lichtsignalanlage als Verkehrssteuerungskon- zept für die Ortsdurchfahrt Schmitten technisch möglich und geeignet sei. Am 15. Februar 2017 erteilte der Instruktionsrichter der Erb + Partner Inge- nieurbüro AG den Auftrag zur Erstellung eines entsprechenden Fachgut- achtens. 39.Mit Schreiben vom 9. November 2016 teilte Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg dem Gericht mit, dass er neu zusätzlich auch die Interessen des Beschwer- deführers A._____ vertrete. Die Umweltschutzorganisationen (Beschwer- deführer) seien ausdrücklich damit einverstanden, dass sich A._____ ihnen anschliesse. 40.Am 28. Juni 2017 stellte die Erb + Partner Ingenieurbüro AG dem Gericht das Fachgutachten Ortsdurchfahrt Schmitten − Engpasssteuerung vom
18 - erung technisch möglich sei. Aufgrund der äusserst beschränkten Platzver- hältnisse, der vielen Einflüsse und der voraussichtlich sehr beschränkten Betriebszeit erachteten die Gutachter eine Lichtsignalanlage mit wechsel- seitigem Verkehrsregime und LED-Verkehrszeichen, welche die jeweils an- stehende Lastrichtung für den Schwerverkehr sichtbar machten, Orientie- rung schüfen und bei geringem Verkehr zusätzlich Warnhinweise absetzen könnten, als einfachste und zweckmässigste Lösung. 41.Am 4. Juli 2017 äusserten sich die Beschwerdeführer zum Fachgutachten Ortsdurchfahrt Schmitten − Engpasssteuerung vom 27. Juni 2017 und stell- ten sich dabei auf den Standpunkt, dass die Engpasssteuerung optimal auf das Dorf Schmitten zugeschnitten sei. Zudem beantragten sie eine Ergän- zung des Fachgutachtens zur Frage, an wie vielen Stunden pro Jahr die maximale Wartezeit von 270 Sekunden im ungünstigsten Fall auftrete bzw. an wie vielen Stunden pro Jahr mit Wartezeiten von 120 Sekunden oder weniger zu rechnen sei. 42.Am 19. September 2017 nahm die Beschwerdegegnerin zum Fachgutach- ten Ortsdurchfahrt Schmitten − Engpasssteuerung vom 27. Juni 2017 Stel- lung und bemängelte, dass das Gutachten nichts über die Geeignetheit der vorgeschlagenen Engpasssteuerung aussage. Aus verkehrsrechtlicher Sicht sowie gemäss den an diese gestellten Anforderungen sei die vorge- schlagene Engpassteuerung mit zahlreichen, teilweise schwerwiegenden Mängeln oder Unzulänglichkeiten behaftet. Nur die wenigsten Anforderun- gen bzw. Ziele erreichten einen zufriedenstellenden Erfüllungsgrad. Die Beschwerdegegnerin sehe sich in ihrer bisherigen Auffassung in Bezug auf die signalgesteuerte Ortsdurchfahrt Schmitten gänzlich bestätigt. Eine ver- kehrstechnisch sinnvolle und wirtschaftlich tragbare Lösung biete nur die offene Strassenführung südlich von Schmitten. 43.Am 16. Oktober 2017 stellte die Erb + Partner Ingenieurbüro AG dem Ge- richt die Ergänzung vom 12. Oktober 2017 des Fachgutachtens vom
19 -
20 - Mitteln eine deutliche Verbesserung der Verkehrsproblematik erreicht wer- den. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Genehmigungsbeschluss der Beschwerdegegnerin vom 25., mitgeteilt am 26. Oktober 2011, bzw. in der angefochtenen Verfügung des BVFD vom 18., mitgeteilt am 26. Oktober 2011, sowie auf die Erkennt- nisse des Augenscheins vom 23. Oktober 2013 und die eingereichten Be- weismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann die Behörde im Interesse einer zweckmässigen Erledi- gung die Verfahren bei getrennt eingereichten Eingaben zum gleichen Ge- genstand durch verfahrensleitende Verfügung vereinigen. Die Beschwer- deführer haben eine Vereinigung des verwaltungsgerichtlichen Beschwer- deverfahrens R 11 119 betreffend Genehmigung Umfahrung Schmitten Süd (Landwasserstrasse) mit dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerde- verfahren R 11 120 betreffend Rodungsbewilligung für Umfahrung Schmit- ten Süd (Landwasserstrasse) beantragt (vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren der beiden Beschwerden vom 28. November 2011). Die Beschwerdegeg- nerin hat sich in ihren Vernehmlassungen vom 22. Februar 2012 dem be- schwerdeführerischen Vereinigungsantrag angeschlossen bzw. dessen Gutheissung beantragt (vgl. Ziff. 2 der Rechtsbegehren der Vernehmlas- sungen vom 22. Februar 2012). Weil die angefochtene Rodungsbewilli- gung vom 18., mitgeteilt am 26. Oktober 2011, projektbezogen erteilt wurde und das Schicksal der Bewilligung des Auflageprojekts für die Umfahrung Schmitten Süd teilt und überdies zwei sich widersprechende Urteile in die- ser Angelegenheit zu vermeiden sind (was indes auch anderweitig sicher-
21 - gestellt werden könnte), steht einer Vereinigung der beiden verwaltungs- gerichtlichen Beschwerdeverfahren R 11 119 und R 11 120 sachlich nichts im Weg. Vielmehr erscheint eine Vereinigung der beiden Beschwerdever- fahren aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs und des bisheri- gen Verfahrensverlaufs gar angezeigt und zweckmässig. Folglich werden die beiden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren R 11 119 und R 11 120 − entsprechend der Anträge der Verfahrensparteien − vereinigt und mit einem Urteil entschieden. 2.Die Beschwerde R 11 119 richtet sich gegen den Genehmigungsbeschluss vom 25., mitgeteilt am 26. Oktober 2011, betreffend Genehmigung Umfah- rung Schmitten Süd (Protokoll Nr. 962), mit welchem die Beschwerdegeg- nerin das aufgrund der Einsprachen und Stellungnahmen abgeänderte Auf- lageprojekt für die Korrektion der Landwasserstrasse Bauabschnitt Umfah- rung Schmitten Süd unter Auflagen und der Erteilung spezialrechtlicher Be- willigungen genehmigt und gleichzeitig die Einsprache der heutigen Be- schwerdeführer abgewiesen hat. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. d VRG beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide der Regierung über öffentlichrechtliche Streitigkeiten, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Genehmigungsbeschluss ist weder nach kantonalem noch nach eidgenössischem Recht endgültig, weshalb er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht darstellt. Anfechtungsobjekt des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens R 11 120 bildet die Departementsverfügung vom 18., mitgeteilt am 26. Ok- tober 2011, mit welcher das BVFD die Bewilligung zur Rodung von 11'336 m 2 Waldareal zwecks Realisierung des Projekts Umfahrung Schmit- ten Süd im öffentlichen und privaten Wald, Territorium der Gemeinde Schmitten unter Auflagen und Bedingungen erteilt und gleichzeitig die da- gegen erhobene Einsprache der heutigen Beschwerdeführer abgewiesen hat. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c VRG beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen De-
22 - partemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Die vorliegend angefochtene Departementsverfügung ist weder nach kantonalem oder eidgenössischen Recht endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb auch sie ein taugli- ches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar- stellt. Somit ist das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheiten örtlich und sachlich zuständig. Das Verwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 43 Abs. 2 lit. a VRG in Fünferbesetzung über Beschwerden gegen Entscheide der Regie- rung, womit das vorliegende, in Fünferbesetzung ergangene Urteil auch hinsichtlich der funktionellen Zuständigkeit die gesetzlichen Vorgaben er- füllt. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich − mit Ausnahme des Be- schwerdeführers A._____ (dessen Legitimation aber ohnehin unbestritte- nermassen gegeben ist) − um Umweltschutzorganisationen, welchen gemäss Art. 1 der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdebe- rechtigten Organisationen (VBO; SR 814.076) die Beschwerdeberechti- gung nach Art. 55 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) sowie nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur und Hei- matschutz (NHG; SR 451) zukommt (vgl. Ziff. 3, 6, und 13 des Anhangs zur VBO). Unbestritten ist des Weiteren, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Regierungsbeschluss in ihren statutarisch verankerten Tätigkeitsgebieten betroffen sind (vgl. Art. 55 Abs. 2 USG bzw. Art. 12 Abs. 2 NHG). Durch den angefochtenen Regierungsbeschluss vom 25., mitgeteilt am 26. Oktober 2011, sowie die angefochtene Departementsver- fügung vom 18., mitgeteilt am 26. Oktober 2011, sind die Beschwerdefüh- rer überdies beschwert und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden vom 28. No- vember 2011 ist daher einzutreten.
23 - 3.1.In formeller Hinsicht gilt es zunächst auf die von der Beschwerdegegnerin gerügte angebliche Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips einzugehen. Die Beschwerdegegnerin stösst sich daran, dass das streitberufene Ge- richt im Rahmen des Instruktionsverfahrens für die vorliegende Streitsache R 11 119 sowohl die Beschwerdegegnerin als auch das ANU und das TBA je einzeln und direkt zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert hat. Dies vertrage sich schlecht mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung gemäss Art. 4 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) im Allgemeinen und auch mit Bezug auf die organisatorische Gewaltentei- lung im Besonderen. Die Formulierung in der verwaltungsgerichtlichen Auf- forderung zur Vernehmlassung vom 29. November 2011 ("Beschwerde: Pro Natura und Mitbeteiligte gegen Regierung des Kantons Graubünden, ANU Graubünden und TBA Graubünden, betreffend Genehmigung Umfah- rung Schmitten Süd [Landwasserstrasse]") und insbesondere die Verwen- dung des Wortes "gegen" machten deutlich, dass das Verwaltungsgericht das ANU und das TBA nicht als weitere Betroffene im Sinne von Art. 54 Abs. 1 VRG zur Stellungnahme eingeladen habe, sondern dass es diese Amtsstellen versehentlich als Gegenpartei betrachtet habe. Das ANU und das TBA seien somit nicht als Fachbehörde gebeten worden, zu konkreten Fragestellungen Auskunft zu geben. Die Beschwerdegegnerin ersuche das Gericht, in Beachtung der geltenden Zuständigkeiten künftig auf solche di- rekten Eingriffe in die Organisation der Regierung und Verwaltung verzich- ten zu wollen und sich auf die für den angefochtenen Entscheid allein ver- antwortliche Instanz zu beschränken. 3.2.Dem halten die Beschwerdeführer entgegen, dass es jahrzehntelanger Praxis entspreche, dass einzelne Amtsstellen der kantonalen Verwaltung in Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht direkt zur Vernehm- lassung eingeladen würden. Es sei nicht Sache des Verwaltungsgerichtes zu prüfen, ob eine Amtsstelle im Einzelfall der Ermächtigung durch die Be- schwerdegegnerin bedürfe oder ob diese von sich aus tätig werden könne.
24 - 3.3.Dazu gilt es festzuhalten, dass mit der Erhebung einer Beschwerde gegen einen Regierungsbeschluss die Verfahrensherrschaft von der Regierung auf das Verwaltungsgericht übergeht. Für das Verfahren vor Verwaltungs- gericht gilt gemäss Art. 11 Abs. 1 VRG die Untersuchungsmaxime, d.h. der Sachverhalt ist von Amtes wegen zu ermitteln. Das Gericht erhebt die not- wendigen Beweise, wobei es an Begehren zur Ermittlung des Sachverhalts nicht gebunden ist. Als Beweismittel dienen dem Gericht insbesondere auch amtliche Akten, Amtsberichte sowie Befragungen und Mitteilungen von Auskunftspersonen (Art. 12 Abs. 1 VRG). Behörden sind dabei zur Herausgabe von Urkunden und Akten sowie zur Auskunftserteilung ver- pflichtet (Art. 13 Abs. 1 VRG). Gestützt auf diese Bestimmungen ist es dem Verwaltungsgericht unbenommen, direkt und ohne Begrüssung der Be- schwerdegegnerin von Verwaltungsbehörden amtliche Akten beizuziehen, Amtsberichte einzufordern sowie Auskunftspersonen aus der Verwaltung zu befragen und von diesen Mitteilungen zu verlangen. Entgegen der be- schwerdegegnerischen Auffassung handelt es sich hierbei nicht um eine Frage der Gewaltenteilung, sondern um die Frage, wem im Verfahren vor Verwaltungsgericht die Verfahrensherrschaft zukommt und wie der Sach- verhalt zu ermitteln ist. Aufgrund des soeben Gesagten ist dies klar das Verwaltungsgericht. Eine Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung liegt folglich nicht vor. Recht zu geben ist der Beschwerdegegnerin inso- fern, als sie beanstandet, dass das ANU und das TBA in der verwaltungs- gerichtlichen Aufforderung zur Vernehmlassung vom 29. November 2011 im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren R 11 119 als Gegen- partei aufgeführt sind. Dies stellt ein Versehen dar, ist im verwaltungsge- richtlichen Beschwerdeverfahren R 11 119 doch einzig die Beschwerde- gegnerin als Gegenpartei der Beschwerdeführer zu betrachten. Das Ver- waltungsgericht hat in den weiteren Aufforderungen zur Stellungnahme im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren R 11 119 denn auch da- von abgesehen, die beiden Amtsstellen als Gegenparteien der Beschwer- deführer aufzuführen. Weil die Beschwerdegegnerin diesbezüglich für die vorliegenden Verfahren keinen Antrag gestellt hat und weil das ANU ge-
25 - genüber dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 3. Januar 2012 aus- drücklich auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet hat und auch das TBA keine eigene Stellungnahme zu den Beschwerden vom
28 - nerin jedoch, dass es sich beim Antrag auf Rückweisung zur Beweisergän- zung letztlich um einen Beweisantrag handelt, mit der Besonderheit, dass der Beweis nicht vom Gericht (welchem im verwaltungsgerichtlichen Be- schwerdeverfahren die Verfahrensherrschaft zukommt [vgl. vorstehend E.3.3]), sondern von der Vorinstanz zu erheben ist. Neue Beweisanträge sind aber im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 51 Abs. 3 VRG vom Ausdehnungsverbot von Art. 51 Abs. 2 VRG aus- genommen und somit zulässig. Dies gilt aufgrund der im verwaltungsge- richtlichen Beschwerdeverfahren herrschenden Untersuchungsmaxime auch für solche Beweisanträge, die im vorinstanzlichen Verfahren nicht ein- gebracht worden sind, obschon sie hätten eingebracht werden können. Ähnlich sieht es bezüglich der beschwerdeführerischen Anträge aus, wel- che in deren Stellungnahme vom 21. Dezember 2012 zum Schreiben der ENHK vom 5. Dezember 2012 neu gestellt worden sind (Ausarbeiten von Projektplänen für eine neue Variante Südumfahrung mit teilweiser Unter- tunnelung sowie von Plänen für eine Variante Ortsdurchfahrt mit signalge- steuerter Lichtsignalanlage zum Zweck der vergleichbaren Prüfung der ver- schiedenen Varianten). Auch hierbei handelt es sich um Beweisanträge im Sinne von Art. 51 Abs. 3 VRG, die nach dem vorstehend Gesagten keine unzulässige Ausdehnung der Rechtsbegehren darstellen. Auf die mit Be- schwerde vom 28. November 2011 im verwaltungsgerichtlichen Beschwer- deverfahren R 11 119 beantragte Rückweisung zur Beweisergänzung und auf die Ergänzung von Ziff. 2 der beschwerdeführerischen Rechtsbegehren gemäss Stellungnahme vom 21. Dezember 2012 ist somit − entgegen der beschwerdegegnerischen Auffassung − einzutreten. Ob die entsprechen- den Beweisanträge begründet sind, ist alsdann eine Frage der (antizipier- ten) Beweiswürdigung bzw. der materiellen Beurteilung. 5.Des Weiteren kann in formeller Hinsicht davon ausgegangen werden, dass nach dem vom Gericht durchgeführten Beweisverfahren mit der Möglich- keit zur Stellungnahme die von den Beschwerdeführern verschiedentlich vorgebrachten Rügen betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs hinfäl-
29 - lig geworden sind oder aber die Heilung allfälliger Verletzungen im vorlie- genden Verfahren erfolgt ist. Weitere Ausführungen zu einer allfälligen Gehörsverletzung erübrigen sich vor diesem Hintergrund. 6.In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es sodann festzuhalten, dass sich die be- schwerdeführerischen Anträge auf Einholung eines unabhängigen Ingeni- eurs-Gutachtens zur Machbarkeit der Südvariante mit teilweiser Untertun- nelung sowie zur Variante Ortsdurchfahrt mit signalgesteuerter Lichtsignal- anlage, Ergänzung des UVB nach Vorliegen der Ergebnisse der zusätzli- chen Abklärungen sowie Einholung eines Gutachtens bei der ENHK nach Art. 8 NHG mittlerweile erledigt haben. Denn einerseits ist die grundsätzli- che Machbarkeit der Südvariante mit teilweiser Untertunnelung ("Variante Dezember 2011") unbestritten und anderseits ist die Beurteilung der Vari- ante Ortsdurchfahrt mit signalgesteuerter Lichtsignalanlage mittlerweile durch einen im gegenseitigen Einverständnis der Parteien bestimmten, un- abhängigen Gutachter erfolgt und auch das TBA hat diesbezüglich sach- bezogene Abklärungen getroffen bzw. unabhängige Fachleute beigezo- gen. Zudem wurde im März 2014 im Auftrag des TBA der Zusatzbericht zum UVB 2010 erstellt und dabei die vier Varianten zum Auflageprojekt (Varianten Dezember 2010 [Variante 1] und August 2011 [Variante 2], Va- riante Tunnel Süd Dezember 2011 [Variante 3] und Variante Innerortsaus- bau [Variante 4]) beschrieben und hinsichtlich der wichtigsten Umweltas- pekte beurteilt. Und schliesslich hat das streitberufene Gericht am 14. Ok- tober 2014 die ENHK angefragt, ob sie im vorliegenden Fall aufgrund der bis anhin erfolgten weiteren Abklärungen sowie der zusätzlich erarbeiteten Grundlagen eine Begutachtung gemäss Art. 8 NHG vornehmen wolle, wor- auf die ENHK dem Gericht am 29. Februar 2016 ihr Gutachten zur umstrit- tenen Umfahrungsstrasse Schmitten Süd zugestellt hat. Weitere Aus- führungen zu den erwähnten beschwerdeführerischen Beweisanträgen erübrigen sich daher. Bezüglich des beschwerdeführerischen Beweisan- trags auf Beurteilung des angepassten und ergänzten UVB durch eine ver- waltungsunabhängige Instanz gilt es sodann festzuhalten, dass von Geset-
30 - zes wegen das ANU und nicht eine verwaltungsunabhängige Instanz den UVB zu prüfen hat (vgl. Art. 10c Abs. 1 USG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 der Ver- ordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV; SR 814.011]). Der Beweisantrag auf Beurteilung des angepassten und ergänzten UVB durch eine verwaltungsunabhängige Instanz ist somit abzuweisen. 7.1.Die Beschwerdeführer machen geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich mit den verschiedenen Varianten zum Auflageprojekt (insbesondere mit der Südumfahrung mit teilweiser Untertaglegung und der Variante In- nerortsausbau) nur ungenügend auseinandergesetzt und damit ihre Prü- fungspflicht hinsichtlich umweltschonender Varianten verletzt. Der Sach- verhalt sei unrichtig resp. unvollständig festgestellt worden. 7.2.Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass allein das Auflagepro- jekt 2010 Gegenstand des Projektgenehmigungsverfahrens bilde. Sie dürfe die Genehmigung nicht verweigern, wenn das Vorhaben rechtmässig sei. Daran ändere die von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) geforderte Prüfung von Varianten nichts. Diese habe auf Planungsstufe zu erfolgen. Die Plangenehmigungsbehörde habe nur dann verschiedene Varianten zu vergleichen, wenn sie genügend konkretisiert und im Sinne von echten Varianten vorlägen. Der Entscheid, ob eine Vari- ante im Detail projektiert und weiterverfolgt werde, liege jedoch im Ermes- sen der Planungsbehörde. Diese dürfe Varianten, welche mit erheblichen Nachteilen belastet seien, nach summarischer Prüfung vom Auswahlver- fahren ausschliessen. Die Beschwerdegegnerin habe nur abzuklären, ob bei der Projektierung bzw. der Ausarbeitung des Auflageprojekts alternati- ven Linienführungen die nötige Beachtung geschenkt worden sei. Dies sei hier der Fall. Die Beschwerdegegnerin habe im angefochtenen Beschluss ausführlich dargelegt, inwiefern sich die Auflagevariante − verglichen mit den Varianten Nordumfahrung, Innerortsausbau und den alternativen Lini- enführungen einer Südumfahrung − unter Abwägung bautechnischer, um- weltrelevanter sowie wirtschaftlicher Gesichtspunkte als zweckmässig er-
31 - weise und weshalb das unbestrittenermassen grosse öffentliche Interesse an deren Realisierung stärker zu gewichten sei als die entgegenstehenden Interessen. Damit sei zweifellos erstellt, dass alternativen Linienführungen im Rahmen der Projektierung und auch seitens der Beschwerdegegnerin die nötige Beachtung geschenkt worden sei und die Beschwerdegegnerin eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen habe. 7.3.Die Kritik der Beschwerdeführer wirft die Frage auf, unter welchen Umstän- den und in welchem Verfahren die Plangenehmigungsbehörde Projektvari- anten zu prüfen hat. Geltend gemacht wird eine unvollständige Sachver- haltsabklärung. Nachfolgend ist somit die Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Variantenprüfung zu erörtern. 7.4.Die Plangenehmigungsbehörde hat in ihrem Entscheid eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, indem sie alle im konkreten Fall rele- vanten Interessen ermittelt, bewertet und gegeneinander abwägt, um so- dann zu entscheiden, welcher der möglichen Varianten der Vorzug zu ge- ben ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. b RPV). Diese Anforderung ergibt sich auch aus Art. 3 NHG (BGE 137 II 266 E.4 mit Hinweisen) sowie aus dem Erfor- dernis der Standortgebundenheit des Werks für die mit dem Strassenbau erforderliche Rodung (Art. 5 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über den Wald [WaG; SR 921.0]). Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob andere, Landschaft bzw. Wald und Umwelt schonendere Standorte bzw. Strecken- führungen vorhanden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1A.191/2003 vom 1. Juli 2004 E.6). Der Vergleich verschiedener Lösungen ist insbeson- dere dann angezeigt, wenn die Varianten, die einander gegenübergestellt werden, echte Alternativen sind, d.h. sie müssen realistisch und einiger- massen ausgereift sein. Zudem sind nur dort Varianten zu prüfen, wo tatsächlich auch ein Konflikt mit den einschlägigen Vorschriften zu erken- nen ist. Nicht verlangt werden kann hingegen, dass alle in Betracht fallen- den Alternativen im Detail projektiert werden. So dürfen insbesondere Va- rianten, die mit erheblichen Nachteilen belastet sind, schon nach einer ers-
32 - ten summarischen Prüfung aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen werden. Zudem muss nicht jede möglicherweise auch bundesrechtskon- forme Lösung dem vorgelegten Projekt gegenüber gestellt werden. Der Entscheid, welche von mehreren rechtskonformen und zweckmässigen Varianten umgesetzt wird, liegt grundsätzlich im Ermessen der Planungs- behörde. Diese kann mit der Feststellung, dass ein eingereichtes Projekt- gesuch alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt und bundesrechtskon- form ist, die Prüfung anderer Varianten ausschliessen. Denn die Einhaltung des einschlägigen Bundesrechts impliziert, dass den berührten Interessen genügend Rechnung getragen worden ist (vgl. BGE 139 II 499 E.7.3.1; Ur- teile des Bundesgerichtes 1C_556/2013, 1C_558/2013, 1C_562/2013 vom
33 - nämlich die Durchführung eines Augenscheins und einer Instruktionsver- handlung, die Einholung von zusätzlichen Unterlagen bezüglich allfälliger Varianten zum Auflageprojekt sowie die Einholung eines ENHK-Gutach- tens und eines Verkehrsgutachtens. Erst dadurch − insbesondere durch die vom TBA gelieferten Informationen und Pläne − konnte nachträglich nach und nach Transparenz bezüglich der verschiedenen Varianten zum Auflageprojekt hergestellt werden. Als Alternative zur Durchführung dieses aufwändigen Beweisverfahrens im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde- verfahren hätte aus Sicht des Gerichtes auch die Möglichkeit bestanden, die Beschwerden nach Durchführung eines ein- bzw. zweifachen Schriften- wechsels gutzuheissen, die angefochtenen Entscheide zu kassieren und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weil sich dadurch die Angelegenheit indes wohl noch mehr verzögert hätte, hat sich das Gericht dagegen entschieden und die entsprechenden Beweise selber erhoben. Vor diesem Hintergrund er- scheint aber die Einreichung der Beschwerden durch die Beschwerdefüh- rer gerechtfertigt, lagen doch zum damaligen Zeitpunkt noch kaum Unter- lagen vor, welche eine Beurteilung bezüglich der allfälligen Varianten zum Auflageprojekt ermöglicht hätten. Dieser Tatsache wird im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bei der Kostenverteilung sowie bei der Festlegung der Parteientschädigung Rechnung zu tragen sein (vgl. nachstehend E.16). Nach dem vom Gericht durchgeführten um- fangreichen Beweisverfahren mit der Möglichkeit zur Stellungnahme ist der Sachverhalt mittlerweile aber ausreichend abgeklärt, was von den Be- schwerdeführern denn auch nicht (mehr) bestritten wird. Mit den bei den Akten liegenden Unterlagen lässt sich insbesondere auch die Frage beur- teilen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht das Auflageprojekt 2010 als zweckmässigste Lösung gewählt hat oder ob sich eine alternative Linien- führung als zweckmässiger erwiesen hätte. Darauf wird nachstehend noch vertieft einzugehen sein (vgl. insbesondere E.13).
34 - 8.1.Gemäss Art. 78 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) sind für den Natur- und Heimatschutz grundsätzlich die Kantone zuständig. Bundeskompetenzen bestehen ledig- lich im Bereich des Biotop- und Artenschutzes (Art. 78 Abs. 4 BV) und zum Schutz von Mooren und Moorlandschaften von nationaler Bedeutung (Art. 78 Abs. 5 BV). Gemäss Art. 78 Abs. 2 BV nimmt der Bund bei der Er- füllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimat- schutzes und schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten so- wie Natur- und Kunstdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öf- fentliche Interesse es gebietet. Was unter der Erfüllung einer Bundesauf- gabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV bzw. Art. 3 NHG zu verstehen ist, führt Art. 2 Abs. 1 NHG in nicht abschliessender Weise aus: Dazu gehören ins- besondere die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und An- lagen durch den Bund, wie z.B. Bauten und Anlagen der Bundesverwal- tung, Nationalstrassen oder Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen (lit. a), die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen, Transportanstalten, Wer- ken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen (lit. b) sowie die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Ver- kehrsanlagen (lit. c). Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Abs. 1 lit. c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt (Art. 2 Abs. 2 NHG). Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Bundesaufgabe auch dann vorliegen, wenn eine kantonale Behörde eine bundesrechtliche Aufgabe wahrnimmt. Dies ist beispielsweise zu bejahen bei der Erteilung einer raumplanungs- rechtlichen Ausnahmebewilligung (grundlegend BGE 112 Ib 70 E.4b). Aus- drücklich in Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG erwähnt ist die Erteilung einer Rodungs- bewilligung: Muss für ein Projekt eine Rodung in einem koordinierten Ver- fahren bewilligt werden oder wird die Rodungsbewilligung gemäss Art. 21
35 - Abs. 3 UVPV verbindlich in Aussicht gestellt, liegt nach ständiger Recht- sprechung eine Bundesaufgabe vor (BGE 138 II 281 E.4.4, 121 II 190 E.3c/cc,120 Ib 27 E.2c/aa). Das umstrittene Strassenprojekt Umfahrung Schmitten Süd betrifft nach dem soeben Gesagten eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG, weil für das Projekt im Rahmen des koordinierten Verfahrens unter anderem eine Rodungsbewilligung gemäss dem Bundes- gesetz über den Wald erteilt wurde (zur Frage der Rechtmässigkeit der Ro- dungsbewilligung vgl. nachstehend E.15). Somit liegt hier eine Bundesauf- gabe vor. 8.2.Bei der Erfüllung von Bundesaufgaben im Sinne von Art. 2 NHG sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone dafür, dass das hei- matliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 1 NHG). Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Art. 4 NHG, welcher Objekte von nationaler Bedeutung von solchen mit regionaler oder lokaler Bedeutung unterscheidet. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert (Art. 3 Abs. 3 NHG). Art. 3 NHG verlangt keinen absoluten Schutz der Landschaft, sondern "nur", dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler ge- schont und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmä- lert erhalten bleiben. Auch bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen von Lebensräumen und Kulturlandschaften ist somit eine Bewilligung möglich, wenn sich im Rahmen der Interessenabwägung das Eingriffsinteresse als höher erweist als das Interesse an der ungeschmälerten Erhaltung der Le- bensräume und der Kulturlandschaft. Der Eingriff ist jedoch nur gestattet, wo ein überwiegendes allgemeines Interesse dies erfordert (vgl. BGE 137 II 266 E.4). Zur Beurteilung dieser Frage ist eine möglichst umfas- sende Abwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden öffentli- chen und privaten Interessen vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerich-
36 - tes 1C_108/2014, 1C_110/2014 vom 23. September 2014 E.4.3). Dabei ist nicht nur zu prüfen, ob auf die geplanten Bauten und Anlagen gänzlich ver- zichtet werden könnte (so ausdrücklich Art. 3 Abs. 2 lit. a NHG), sondern es müssen auch Alternativen geprüft werden, sofern diese ernsthaft in Be- tracht fallen (vgl. vorstehend E.7.4). Demgegenüber sind inventarisierte Objekte von nationaler Bedeutung gemäss Art. 6 Abs. 1 NHG ungeschmä- lert zu erhalten, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen grösstmöglichst zu schonen. Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG nur in Erwä- gung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige In- teressen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. Passend zu den unterschiedlichen Schutzniveaus divergieren auch die Anforderungen an die Interessenabwägung. Während nach Art. 3 NHG eine umfassende Abwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen ist (vgl. BGE 137 II 266 E.4), lässt Art. 6 NHG nur eine eingeschränkte Interessenabwägung zu: Ist das Interesse, welches der ungeschmälerten Erhaltung entgegensteht, nicht von nationa- ler Bedeutung, so ist der Eingriff a priori unzulässig; denn der Gesetzgeber hat für diesen Fall verbindlich zugunsten der ungeschmälerten Erhaltung entschieden. Liegt hingegen ein Eingriffsinteresse von ebenfalls nationaler Bedeutung vor, muss aufgrund sämtlicher relevanter Gesichtspunkte ent- schieden werden, ob dieses im konkreten Fall überwiegt oder zumindest gleichwertig ist (vgl. GRIFFEL, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, Rz. 396 m.w.H.). 8.3.Darüber hinaus sind die Vorschriften von Art. 1 und 3 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (KNHG; BR 496.000) einzuhalten, wonach schutzwürdige Landschaften, die Lebensräume der einheimischen Tiere und Pflanzen (Biotope), wertvolle Ortsbilder, Gebäu- degruppen und Einzelbauten, deren Umgebung sowie archäologische Fundstellen zu schonen und, wo das öffentliche Interesse an ihrer Erhal-
37 - tung überwiegt, soweit als möglich zu erhalten sind. Das Schonungsgebot hinsichtlich Landschaft gilt auch aufgrund von Art. 1 und 3 des Bundesge- setzes über die Raumplanung (RPG; SR 700). Insbesondere sollen gemäss Art. 3 Abs. 2 RPG der Landwirtschaft genügende Flächen geeig- neten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben (lit. a), Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen (lit. b) naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben (lit. d) und die Wälder ihre Funktionen erfüllen können (lit. e). Wohngebiete sind gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterung möglichst zu verschonen. Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind gemäss Art. 3 Abs. 3 RPG sachgerechte Standorte zu be- stimmen. Insbesondere sollen regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut (lit. a) sowie nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden (lit. c; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_108/2014, 1C_110/2014 vom 23. September 2014 E.4.4). 9.1.Wer eine Anlage, die der Umweltverträglichkeitsprüfung untersteht, planen, errichten oder ändern will, muss der zuständigen Behörde gemäss Art. 10b Abs. 1 USG einen Umweltverträglichkeitsbericht unterbreiten. Dieser bildet die Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Bericht hat gemäss Art. 10b Abs. 2 USG alle Angaben zu enthalten, die zur Prüfung des Vor- habens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt nötig sind. Er wird nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstellen erstellt und umfasst den Ausgangszustand (lit. a), das Vorhaben, einschliesslich der vorgese- henen Massnahmen zum Schutze der Umwelt und für den Katastrophen- fall, sowie einen Überblick über die wichtigsten allenfalls vom Gesuchsteller geprüften Alternativen (lit. b) und die voraussichtlich verbleibende Belas- tung der Umwelt (lit. c). Zur Vorbereitung des Berichts wird gemäss Art. 10b Abs. 3 USG eine Voruntersuchung durchgeführt. Werden in der Vorunter-
38 - suchung die Auswirkungen auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnah- men abschliessend ermittelt, so gelten die Ergebnisse der Voruntersu- chung als Bericht. Gemäss Art. 10c Abs. 1 USG beurteilen die Umwelt- schutzfachstellen die Voruntersuchung und den Bericht und beantragen der für den Entscheid zuständigen Behörde die zu treffenden Massnah- men. Der Bericht und die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung können von jedermann eingesehen werden, soweit nicht überwiegende pri- vate oder öffentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 10d Abs. 1 USG). 9.2.Vorliegend lag der UVB vom November 2010 (Bg-act. 2 Beilage 13) zu- sammen mit dem strittigen Strassenprojekt Umfahrung Schmitten Süd vom
39 - kannt werden könne. Der UVB sei nahezu vollständig, sachlich neutral und weitestgehend richtig abgefasst. Er stelle eine genügende Grundlage für die Beurteilung der Umweltrechtskonformität des Bauvorhabens dar. Er zeige die zum heutigen Zeitpunkt absehbaren Konfliktpunkte mit dem in Art. 3 Abs. 1 UVPV angeführten Umweltrechtsbereichen nahezu vollstän- dig auf. Eine Beurteilung der grundsätzlichen Machbarkeit sowie der Rechtskonformität aus umweltrechtlicher Sicht sei gestützt auf die vorlie- genden Unterlagen sowie die im ANU und in den beigezogenen Ämtern vorhandenen Informationen möglich. Zusammenfassend kommt das ANU zum Schluss, dass das Auflageprojekt 2010 unter namentlich erwähnter Auflagen und vorbehältlich der Güterabwägung als den bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften über den Schutz der Umwelt entsprechend be- urteilt werden könne. Vorbehältlich der Projektgenehmigung und der erfor- derlichen Bewilligungen könne aus Sicht des ANU im Sinne der Erwägun- gen die Zustimmung erteilt werden. 9.4.Im März 2014 wurde im Auftrag des TBA der Zusatzbericht zum UVB 2010 erstellt. Darin wurden die vier Varianten zum Auflageprojekt 2010 (Varian- ten Dezember 2010 [Variante 1] und August 2011 [Variante 2], Variante Tunnel Süd Dezember 2011 [Variante 3] und Variante Innerortsausbau [Variante 4]) beschrieben und hinsichtlich der wichtigsten Umweltaspekte (Siedlung, Landschaft, Lebensräume, Wald, Lärm, Boden und Bauphase) beurteilt. Unter dem Titel zusammenfassende Ergebnisse stellen die Be- richterstatter die wichtigsten Unterschiede der vier beurteilten Varianten im Vergleich zum Auflageprojekt 2010 dar, ohne eine quantitative Bewertung der Varianten vorzunehmen und ohne Abgabe einer Empfehlung der zu realisierenden Lösung. 9.5.Mit Stellungnahme vom 6. Mai 2014 führt das ANU zum Zusatzbericht zum UVB 2010 vom März 2014 aus, dass das ANU die Varianten eingehend studiert habe und die Ausführungen als weitestgehend korrekt erachte (un- ter Hinweisen zur Präzisierung des Lärmschutzes, sofern eine der Varian-
40 - ten weiterverfolgt werde, aber ohne Auswirkungen auf die Beurteilungen des Lärmschutzes im Bericht). Das ANU komme zum Schluss, dass per se alle vier Varianten, ebenso wie das Auflageprojekt 2010, jeweils gewisse Vor- und Nachteile aufwiesen. Allerdings könne aus umweltrechtlicher Sicht keine Variante eindeutig bevorzugt werden. In der Beurteilung des ANU seien sowohl das Auflageprojekt 2010 (gemäss Beurteilungsbericht des ANU vom 28. Juni 2011) als auch die Varianten 1 - 4 einer Interessenabwägung durch die Beschwerdegegnerin zugäng- lich. 9.6.Nach dem Gesagten sowie basierend auf den Ausführungen des ANU in dessen Beurteilungsbericht vom 28. Juni 2011 sowie der Stellungnahme vom 6. Mai 2014 taugen der UVB vom November 2010 und seine Ergän- zung vom März 2014 als Grundlage für die Interessenabwägung. Zu dieser Interessenabwägung ist neben den erwähnten Stellungnahmen des ANU zwingend auch das Gutachten der ENHK zur umstrittenen Umfahrungs- strasse Schmitten Süd vom 29. Februar 2016 beiziehen. Ebenfalls beizu- ziehen ist das Fachgutachten Ortsdurchfahrt Schmitten − Engpasssteue- rung vom 27. Juni 2017 sowie dessen Ergänzung vom 12. Oktober 2017. 10.1.Von der geplanten Umfahrungsstrasse Schmitten Süd (Auflageprojekt
44 - soweit nötig, Auflagen vorschlagen kann (BGE 136 II 214 E.5, 127 II 273 E.4b). 11.1.Für die Beurteilung des Auflageprojekts 2010 sowie der alternativen Lini- enführungen hat die ENHK in ihrem Gutachten vom 29. Februar 2016 fol- gende Schutzziele formuliert:
"Erhaltung der offenen, reich strukturierten Terrassenlandschaft bei Schmitten mit der durch die historischen Verkehrswerge, die Böschungen der ehemaligen Acker- terrassen sowie die Hecken und Lesesteinhaufen ablesbaren Nutzungsgeschichte.
Erhaltung der nach NHG bzw. nach NHV geschützten und/oder schützenswerten Lebensräume mit ihren ökologischen Voraussetzungen, insbesondere für seltene Pflanzen- und Tierarten. -Erhaltung der ausgedehnten artenreichen Fromentalwiesen.
Erhaltung der im Gebiet vorkommenden geschützten und schützenswerten Tier- und Pflanzenarten.
Erhaltung des grossflächigen Lebensraumverbundes und der ökologischen Vernet- zung in der Landschaft.
Freihaltung des Kirchhügels und des sich darum ausdehnenden Wieslandes (Um- gebungszonen U-Zo I und U-Zo IV).
Erhaltung der für die Struktur und den Charakter des Ortsbildes wichtigen histori- schen Bausubstanz.
Erhaltung der Naherholungslandschaft mit ihrer Ruhe." Unter Beachtung dieser Schutzziele hält die ENHK zunächst dafür, dass im konkreten Fall insbesondere die offene und zusammenhängende, ökolo- gisch wertvolle Terrassenlandschaft mit dem Verbund von grossflächigen Fromentalwiesen, Trockenwiesen und kleineren geschützten und schüt- zenswerten Lebensräumen und Strukturen wie Hecken, Gebüsche und Le- sesteinhaufen von Bedeutung sei. Hinsichtlich des Auflageprojekts 2010 führt die ENHK aus, dass die Quer- profile des Strassenprojekts grosse bis sehr grosse Geländeeingriffe auf praktisch dem ganzen Trassee zeigten. Verschiedene bestehende Land- schaftsstrukturen wie Terrassierungen würden zerstört. Die durchgehende lineare Infrastruktur der Strasse zerschneide sowohl landschaftlich wie ökologisch die heute weitgehend intakte Kulturlandschaft. Die landschaftli- che Zerschneidung sei besonders stark aus dem Projektgebiet selber sicht- bar, wo die Strasse dominant und landschaftsprägend sei. Auch aus der Ferne werde das Strassenprojekt als lineare Infrastruktur das Landschafts- bild zerschneiden. Sowohl als Bauwerk als auch wegen der zu erwartenden
45 - Lärmimmissionen führe die Strasse ebenfalls zu einer Entwertung der Ter- rasse als Naherholungsgebiet. Auch das Ortsbild werde durch das Aufla- geprojekt 2010 beeinträchtigt. Es durchquere die Umgebungsrichtung III und die Umgebung IV, welche beide zur Wahrung der Qualität des Ortsbil- des und insbesondere dessen Einbettung in die Kulturlandschaft freigehal- ten werden sollten. Sowohl von Süden als auch im Nahbereich entlang der geplanten Strasse und auch aus der Ferne werde das Ortsbild durch die Strasseninfrastruktur beeinträchtigt. Ortsbildprägende oder historisch wert- volle Bauten seien aber nicht betroffen. Der Lebensraumverbund würde durch die Zerstörung grosser Flächen an Fromentalwiesen stark ge- schwächt. Für zahlreiche Kleintiere stelle die Strasse ein unüberwindbares Hindernis dar. Besonders schwer wiege die Zerstörung von schützenswer- ter Vegetation im Bereich der Trockenwiesen von regionaler und nationaler Bedeutung sowie der betroffenen Kleinlebensräume wie Hecken, Sträu- cher und Lesesteinhaufen. Im UVB 2010 werde der Verlust von 14'900 m 2
schützenswerter Vegetation ausgewiesen. 60 % davon beträfen inventari- sierte Trockenstandorte von nationaler und regionaler Bedeutung, 30 % beträfen ebenfalls Trockenstandorte, die erst im Rahmen des UVB als sol- che erkannt worden seien und 10 % Hecken und Lesesteinhaufen. Das Auflageprojekt 2010 stehe im Widerspruch zu den Schutzzielen der offenen und zusammenhängenden Terrassenlandschaft und der nach NHG bzw. nach NHV geschützten und/oder schützenswerten Lebensräume, den aus- gedehnten, artenreichen Fromentalwiesen, des grossflächigen Lebens- raumverbundes, der ökologischen Vernetzung, der Einbettung des Dorfes Schmitten in die Kulturlandschaft sowie der Naherholungslandschaft mit ih- rer Geräuschkulisse. Auch das ANU sei im Bericht vom 28. Juni 2011 ge- stützt auf den UVB 2010 zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Um- fahrungsstrasse im Widerspruch zu den grundlegenden Zielen des Land- schaftsschutzes stehe. In Bezug auf die weiteren Varianten für eine Südumfahrung kommt die ENHK gestützt auf ihre eigenen Feststellungen sowie auf die Resultate des Zusatzberichtes zum UVB 2010 vom März 2014 zum Ergebnis, dass so-
47 - lich keine abschliessende Beurteilung vorgenommen werden. Bezüglich der Schutzziele sei diese Variante aber deutlich positiv zu beurteilen. Mit dieser Variante könne erreicht werden, dass die zusammenhängende und wertvolle Kulturlandschaft südlich von Schmitten mit ihren Lebensräumen langfristig erhalten bleibe. Zusammenfassend beurteilt die ENHK sowohl das Auflageprojekt 2010 als auch alle zur Diskussion stehenden Varianten einer Umfahrungsstrasse südlich von Schmitten als schwere Beeinträchtigung der Lebensräume und der Kulturlandschaft im Sinne der formulierten Schutzziele. Dabei erachtet die ENHK die festgestellte massive Beeinträchtigung durch die ökologische und landschaftliche Zerschneidung der Terrasse südlich von Schmitten und ihre Entwertung als Erholungsraum angesichts der im UVB aufgeführte Verkehrszahlen von durchschnittlich 1‘500 Motorfahrzeugen pro Tag als absolut unverhältnismässig. Vor diesem Hintergrund sowie im Sinne des in Art. 3 NHG formulierten allgemeinen Gebots zur ungeschmälerten Erhal- tung des heimatlichen Landschafts- und Ortsbildes und des in Art. 18 NHG verankerten Schutzes von Lebensräumen, Pflanzen- und Tierarten, bean- tragt die ENHK, auf den Bau einer der im Gutachten besprochenen Varia- nte für eine Umfahrungsstrasse südlich von Schmitten zu verzichten. Die Beschwerden sollten deshalb gutgeheissen und die Genehmigung des Bauvorhabens sowie die Rodungsbewilligung aufgehoben werden. Die ENHK empfiehlt zur bestmöglichen Schonung gemäss Art. 3 NHG, die Ver- kehrsprobleme von Schmitten unter Einbezug minimaler baulicher Mass- nahmen und unter Schonung der ortsbildrelevanten Bauten mit verkehrs- lenkenden Massnahmen auf dem bestehenden Strassentrassee zu lösen, unter Einbezug neuster verkehrstechnischer Technologien und Möglichkei- ten (differenzierte Verkehrsregelung). In zweiter Priorität empfiehlt die ENHK die Weiterführung der Planung einer Tunnelvariante Nord. 11.2.Während sich die Beschwerdeführer durch das Gutachten der ENHK zur umstrittenen Umfahrungsstrasse Schmitten Süd vom 29. Februar 2016 in ihrer Auffassung bestärkt fühlen, erachtet die Beschwerdegegnerin dieses
48 - als nicht gänzlich überzeugend. Zur Begründung bringt sie vor, dass ein minimaler Innerortsausbau mit Lichtsignalanlage weder für die Schmittner Bevölkerung noch für die Verkehrsteilnehmenden befriedigend sei, wes- halb sie gegen eine solche Variante sei, auch wenn sie funktionierte. Dies zumal die Variante Innerortsausbau auch aus verkehrstechnischer Sicht ungenügend sei und eine Gefahrenstelle darstelle. Die Strasse sei deshalb den heutigen Anforderungen anzupassen, was mit dem von der ENHK empfohlenen Strassenausbau nicht oder nur ungenügend bewerkstelligt werden könne. Verkehrstechnisch und wirtschaftlich nachhaltig sei nur die offene Südumfahrung. Mit der Nordumfahrung habe sich die Beschwerde- gegnerin ausführlich auseinandergesetzt. Die 1994 überarbeitete Variante des Projekts 1982 sei, da zu teuer, nicht in das Strassenbauprogramm auf- genommen und entsprechend auch nicht aufgelegt worden. Aus heutiger Sicht müsste die Nordumfahrung deutlich grossräumiger projektiert wer- den, um den angestrebten Nutzen einer Umfahrung zu erzielen. Bei der überarbeiteten Variante 1982 würden sich die beiden Portale heute im Dorf- bereich befinden und die angrenzenden Wohnhäuser würden trotz Schutz- massnahmen von den dortigen Lärmemissionen stark betroffen. Somit wäre nur ein Teil der Bevölkerung Nutzniesser der damaligen Variante. Eine Nordumfahrung mit entsprechend verlängertem Tunnel, welcher den heutigen Sicherheitsanforderungen genügte, kostete mindestens Fr. 60'000'000.--, sehr viel im Vergleich zu den Fr. 17'000'000.-- für das Auflageprojekt. Im Bau und Betrieb kostete die Nordvariante ca. Faktor 8 mehr als das Auflageprojekt. Die Beschwerdegegnerin habe bereits 1994 beschlossen, dass die Nordumfahrung mit Tunnel in absehbarer Zeit nicht finanzierbar und somit unverhältnismässig sei. Daran habe sich nichts geändert. Der Bau einer Nordumfahrung sei gestützt auf die strategischen Zielsetzungen beim Strassenbau und in Anbetracht des gesamten kanto- nalen Finanzbedarfs in absehbarer Zeit nicht finanzierbar und somit unver- hältnismässig. Der diesbezüglichen Empfehlung der ENHK könne deshalb aus Sicht der Beschwerdegegnerin nicht beigepflichtet werden. Bezüglich des Auflageprojekts 2010 weist die Beschwerdegegnerin zunächst darauf
49 - hin, dass dieses mit verhältnismässig wenigen Kunstbauten und modera- ten Geländeeingriffen auskomme. Beim Anschluss West sei eine ca. 40 m lange Differenzmauer vorgesehen. Auf der Messmerhalde sei talseitig eine ca. 32 m lange Stützmauer erforderlich. Ebenfalls dort sei bergseitig eine etwa gleich lange bepflanzte Stützkonstruktion mit Lärmschutzwand vorge- sehen. Eine bepflanzte Stützkonstruktion von ca. 160 m Länge sei auch beim Osterhubel erforderlich. Bepflanzte Stützkonstruktionen integrierten sich erfahrungsgemäss gut in die Umgebung. Bei Projektbeginn könne eine bestehende Betonmauer sogar ersatzlos abgebrochen werden. Vom Profil 720.000 bis Projektende, mithin auf einer Strecke von über 1'500 m, komme das Projekt ohne weitere Kunstbauten aus. Aufgrund der Auflage, dass ein LBP vom TBA zu erarbeiten und umzusetzen sei, müssten die Kunstbauten in die topographische Situation eingebunden sowie qualitativ hochstehend und naturnah gestaltet werden. Das sorgfältige Ausbilden der Böschungen mit landschaftlichen Gestaltungselementen, wie sie in der un- mittelbaren Wirkung anzutreffen seien, trage aufgrund der Erfahrungen bei anderen Projekten dazu bei, dass sich die neue Strassenanlage möglichst gut in die Landschaft einfüge. Das Mass der Beeinträchtigung könne folg- lich nicht undifferenziert als schwerwiegend beurteilt werden. Betreffend Beeinträchtigung des Ortsbildes lege der UVB nachvollziehbar dar, dass die einzige wahrnehmbare Beeinträchtigung durch die Umfahrungsstrasse beim Anblick von Westen zu erwarten sei. Die Dorfansicht von Süden und Osten werde durch die Strasse hingegen nicht wesentlich beeinflusst. Der Kirchhügel sei zudem heute schon überbaut und das Gebiet sei im fragli- chen Bereich bereits heute von einer Elektrizitätsfreileitung und von Güter- wegen beschnitten. Von der Realisierung der Umfahrungsstrasse sei zu- dem eine positive Auswirkung auf das innere Erscheinungsbild des Dorfes zu erwarten. In Bezug auf das Ortsbild könne nicht von einem schwerwie- genden Eingriff gesprochen werden, was die ENHK auch nicht behauptet habe. Die ENHK mache auf den im UVB erwähnten Verlust von 14'900 m 2
schützenswerter Vegetation aufmerksam, 60 % davon inventarisierte Tro- ckenstandorte von nationaler und regionaler Bedeutung. Beim grossen Teil
50 - dieser 60 % handle es sich aber nicht um Trockenwiesen von nationaler Bedeutung. Als Trockenstandort von nationaler Bedeutung werde nur das 1.1 ha grosse Objekt Nr. 8480 Schmitten marginal tangiert. Der überwie- gende Teil der betroffenen Trockenstandorte sei von regionaler Bedeutung. Für die Beanspruchung von Trockenstandorten sei vorgesehen, bis Bau- ende im Rahmen eines Vorranggebietes Realersatz zu schaffen. 12.1.Nachstehend ist somit zu prüfen, ob im konkreten Fall triftige Gründe vor- liegen, um vom Gutachten der ENHK vom 29. Februar 2016 abzuweichen. Dabei gilt es − wie vorstehend dargelegt (vgl. E.10.3) − zu berücksichtigen, dass einem Gutachten der ENHK grosses Gewicht zukommt und vom Er- gebnis der Begutachtung nur aus triftigen Gründen abgewichen werden darf, auch wenn der entscheidenden Behörde − wie hier − eine freie Be- weiswürdigung zusteht. Dementsprechend können die Folgerungen und die Begründetheit des daraus resultierenden Antrags der ENHK auf Gut- heissung der Beschwerden und Aufhebung des angefochtenen Genehmi- gungsbeschlusses vom 25., mitgeteilt am 26. Oktober 2011, sowie der an- gefochtenen Rodungsbewilligung vom 18., mitgeteilt am 26. Oktober 2011, grundsätzlich nur im beschränkten Rahmen gemäss den vorstehenden Ausführungen zur Bedeutung eines ENHK-Gutachtens geprüft werden. 12.2.In Bezug auf die Nordumfahrung Schmitten gilt es dabei zunächst festzu- halten, dass diese Variante von der Beschwerdegegnerin sowohl mit Pla- nungsstand 1994 als auch mit entsprechend verlängertem Tunnel im Aus- wahlverfahren mangels Finanzierbarkeit bzw. infolge Unverhältnismässig- keit der Variante ausgeschlossen wurde. Entsprechende Pläne dieser Va- riante finden sich denn auch nicht bei den Akten. Wie gesehen hat die Plan- genehmigungsbehörde bei ihrem Entscheid zwar eine umfassende Inter- essenabwägung vorzunehmen und dabei zu entscheiden, welcher der möglichen Varianten der Vorzug zu gewähren ist. Dabei darf sie aber Vari- anten, die mit erheblichen Nachteilen belastet sind, schon nach einer ers- ten summarischen Prüfung aus dem Auswahlverfahren ausschliessen (vgl.
51 - vorstehend E.7.4). Dies hat die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die frag- liche Nordvariante getan, was − wie nachstehend dargestellt − nicht zu be- anstanden ist. Einerseits würden sich nämlich bei der Variante Nordumfah- rung mit Planungsstand 1994 die beiden Portale im Dorfbereich befinden und die angrenzenden Wohnhäuser würden trotz Schutzmassnahmen von den dortigen Lärmimmissionen stark betroffen. Mithin wäre nur ein Teil der Bevölkerung Nutzniesser dieser Variante. Im erläuternden Bericht zur Richtplananpassung des Amtes für Raumentwicklung (ARE) Graubünden vom 20. Oktober 2010 wird zur Tunnelvariante Nord mit Planungsstand 1994 denn auch ausgeführt, dass diese Variante das Dorf zwar erheblich vom Durchgangsverkehr entlaste und dass sich die Wohnqualität verbes- sere. Die Nordumfahrung schone das Orts- und Landschaftsbild, beein- trächtige aber im Osten und Westen die Wohnqualität durch Lärmimmissi- onen. Anderseits − und dies ist entscheidend − wäre die Nordvariante mit Planungsstand 1994 in der Erstellung mit Fr. 40'000'000.-- rund zweiein- halb Mal so teuer wie das Auflageprojekt 2010 mit Fr. 17'000'000.-- (gemäss Kostenvoranschlag vom November 2010 [vgl. Bg-act. 2 Beilage 3]). Zudem müsste der Tunnel mit Planungsstand 1994 − um die Entlas- tungswirkung der Nordumfahrung auf einen vergleichbaren Stand wie jene der Südumfahrung zu bringen − auch erheblich verlängert werden, was die Kosten für eine Nordumfahrung gemäss erläuterndem Bericht zur Richtpla- nanpassung des ARE Graubünden vom 20. Oktober 2010 nochmals deut- lich auf über Fr. 60'000'000.-- vergrössern würde (vgl. Bg-act. 2 Beilage 16 S. 11). Überdies verursachte die Nordvariante auch erheblich höhere Un- terhaltskosten als das Auflageprojekt 2010 (gemäss unbelegten Aus- führungen der Beschwerdegegnerin in deren Stellungnahme vom 19. April 2016 betrügen die jährlich zu erwartenden Kosten für den baulichen und betrieblichen Unterhalt dieser Variante achtmal mehr als beim Auflagepro- jekt 2010). Diese höheren Unterhaltskosten sind bei der Interessenabwä- gung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge genauso zu berück- sichtigen wie die Investitionskosten; wie das Bundesgericht zu Recht aus- führt, erscheint es aus betriebswirtschaftlicher Sicht nämlich geboten, mög-
52 - lichst alle während der Lebensdauer der Anlage anfallenden Kosten zu berücksichtigen (BGE 137 II 266 E.4.3). Wenn die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund zum Schluss gekommen ist, dass sowohl die Nord- variante mit Planungsstand 1994 als auch jene mit verlängertem Tunnel und entsprechend (noch) höheren Investitions- und Unterhaltskosten ge- stützt auf die strategischen Zielsetzungen beim Strassenbau und in Anbe- tracht des gesamten kantonalen Finanzbedarfs in absehbarer Zeit nicht fi- nanzierbar und somit unverhältnismässig ist und entsprechend die Nordva- riante aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen hat, ist dies nachvoll- ziehbar und nicht zu beanstanden. Dies zumal Art. 15 Abs. 1 StrG neben der Berücksichtigung umweltschutzrechtlicher Anliegen auch den haushäl- terischen Umgang mit Staatsmitteln (wirtschaftliche Projektierung und Er- stellung von Kantonsstrassen) verlangt. Mithin handelt es sich bei den mas- siv höheren Investitions- und Unterhaltskosten um einen erheblichen Nach- teil, welcher den Ausschluss der Nordvarianten aus dem Auswahlverfahren ohne Weiteres zu rechtfertigen vermag. Dementsprechend steht aber die Nordumfahrung im vorliegenden Verfahren nicht mehr zur Beurteilung, zu- mal die Beschwerdegegnerin im November 2010 auch den kantonalen Richtplan angepasst und dabei anstelle der bisher als Zwischenergebnis festgelegten Nordumfahrung (basierend auf dem Auflageprojekt aus dem Jahr 1982) die nun geplante Südumfahrung festgelegt hat. Selbst wenn die Nordumfahrung im vorliegenden Verfahrensstadium aber − entgegen der Auffassung des streitberufenen Gerichtes − noch zur Beurteilung stünde, gölte es doch zu Berücksichtigen, dass die ENHK in ihrer Beurteilung die Tatsache vollkommen unberücksichtigt gelassen hat, dass die Nordvaria- nte mit entsprechend verlängertem Tunnel Investitionskosten von über Fr. 60'000'000.-- mit sich brächte, um die Entlastungswirkung der Nordum- fahrung auf einen vergleichbaren Stand wie jene der Südumfahrung zu bringen. Dies ist rund dreieinhalb Mal mehr als das Auflageprojekt 2010 gemäss Kostenvoranschlag vom November 2010 (Bg-act. 2 Beilage 3) kosten würde. Vor diesem Hintergrund und weil auch die Unterhaltskosten dieser Variante, verglichen mit dem Auflageprojekt 2010, deutlich höher
53 - wären, erweist sich der diesbezügliche Antrag der ENHK, in zweiter Prio- rität die Planung einer Tunnelvariante Nord weiterzuführen, zwar in natur- und landschaftsschutzrechtlicher Hinsicht als nachvollziehbar; die mit dem Projekt verfolgten Ziele, mithin die Befreiung des Dorfes Schmitten vom Durchgangsverkehr und die Verbesserung der Bedingungen des Langsam- verkehrs, dürften damit aber kaum erreicht werden, ist es aufgrund der dar- gestellten Kostenfolgen doch kaum denkbar, dass die Beschwerdegegne- rin die Planung einer Tunnelvariante Nord tatsächlich weiterführen würde, sofern die Realisierung des Auflageprojekts 2010 nicht möglich sein sollte. Viel wahrscheinlicher wäre wohl, dass in diesem Fall auf den Bau einer Umfahrungsstrasse in Schmitten gänzlich verzichtet würde. Wie gesehen ist das streitberufene Gericht aber ohnehin der Auffassung, dass sowohl die Nordvariante mit Planungsstand 1994 als auch jene mit verlängertem Tunnel und entsprechend (noch) höheren Investitions- und Unterhaltskos- ten von der Beschwerdegegnerin im Auswahlverfahren aufgrund der mas- siv höheren Investitions- und Unterhaltskosten zu Recht ausgeschlossen wurden und dass die Nordumfahrung dementsprechend im vorliegenden Verfahren nicht mehr zur Beurteilung steht. Folglich erübrigt sich auch die Erarbeitung eines Vorprojekts bzw. einer Studie für eine Nordumfahrung auf der Basis aktualisierter Verfahrensplangrundsätze mit Schätzung der Bau- und Betriebskosten auf aktueller Kostenbasis durch das TBA, wie dies die Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 31. Mai 2016 (vgl. Rz. 9) be- antragt haben. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführer ist somit abzuweisen. 12.3.Ihren primären Antrag, wonach auf den Bau einer Umfahrungsstrasse süd- lich von Schmitten zu verzichten sei und die Verkehrsprobleme stattdessen mit verkehrslenkenden Massnahmen auf dem bestehenden Strassentrasse zu lösen seien, begründet die ENHK einerseits mit der Feststellung, dass alle Varianten einer Südumfahrung eine schwere Beeinträchtigung der Le- bensräume und der Kulturlandschaft im Sinne der formulierten Schutzziele mit sich brächten (vgl. hierzu nachstehend E.12.4) und anderseits die fest-
54 - gestellte massive Beeinträchtigung durch die Zerschneidung der Terrasse südlich von Schmitten und ihre Entwertung als Erholungsraum angesichts der durchschnittlich 1'500 Motorfahrzeugen pro Tag absolut unverhältnis- mässig sei (vgl. hierzu nachstehend E.12.5). 12.4.Bezüglich der von der ENHK festgestellten schweren Beeinträchtigung der Lebensräume und der Kulturlandschaft gilt es zunächst festzuhalten, dass grundsätzlich auch das streitberufene Gericht − unter Berücksichtigung der nachstehenden Ausführungen − der Auffassung ist, dass sowohl das Auf- lageprojekt 2010 als auch die weiteren geprüften Varianten einer Südum- fahrung in Bezug auf die im Vordergrund stehenden Kriterien Landschaft und Lebensräume eine erhebliche Beeinträchtigung bilden. 12.4.1. Das Auflageprojekt 2010 zerschneidet eine weitgehend intakte und vielfäl- tige Kulturlandschaft und ist lokal mit erheblichen Eingriffen ins Gelände verbunden. Auch wenn sich die Umfahrungsstrasse mit der gewählten Li- nienführung und einer entsprechenden Gestaltung der Böschungen stre- ckenweise in die Landschaft einfügt und mit verhältnismässig wenig Kunst- bauten auskommt, beeinträchtigt sie doch das Landschaftsbild und die Er- lebnisqualität der Landschaft sowie die Erholungsqualität. Die Umfahrungs- strasse schmälert in Teilgebieten auch die Sicht auf das Ortsbild sowie die Wohnqualität in direkt betroffenen Gebieten. Demgegenüber verbessert sich durch das Auflageprojekt 2010 die Wohnqualität im Dorf, insbesondere bei Gebäuden entlang der heutigen Hauptstrasse. Die Ansicht des Dorfes wird insbesondere beim Anblick von Westen durch die Umfahrungsstrasse beeinträchtigt, indem der bisher offene Blick von der Strasse auf den Kirch- hügel künftig durch die am Fusse des Kirchhügels verlaufende Strasse mit- geprägt wird, während die Ansicht des Dorfes durch die Umfahrungs- strasse beim Anblick von Süden und Osten nicht wesentlich beeinflusst wird. Dabei gilt es aber zu berücksichtigen, dass der Kirchhügel am westli- chen Hang bereits heute mit Chalets und Einfamilienhäuser überbaut ist, was dessen Schutzwürdigkeit erheblich relativiert. Zudem ist das Gebiet im
55 - fraglichen Bereich bereits heute mit einer Elektrizitätsfreileitung und Güter- wegen in seiner Unversehrtheit beschnitten und vorbelastet. Auf der ge- genüberliegenden Talseite liegen sodann keine Dörfer, von denen aus die Umfahrungsstrasse südlich von Schmitten als störend empfunden werden könnte und auch aus Sicht der RhB-Linie tritt die Umfahrungsstrasse nicht als störend in Erscheinung (vgl. zu alldem ausführlich E.14.3). Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen vermag sich das Gericht aber ins- gesamt der Auffassung, wonach die betroffene Landschaft von der geplan- ten Umfahrungsstrasse südlich von Schmitten (Auflageprojekt 2010) er- heblich beeinträchtigt wird, grundsätzlich doch anzuschliessen. Diese Schlussfolgerung gilt auch in Bezug auf die drei weiteren Varianten einer Südumfahrung. Wie die ENHK in ihrem Gutachten vom 29. Februar 2016 nämlich nachvollziehbar und schlüssig darlegt, weisen alle drei Varianten für die Südumfahrung − wie auch das Auflageprojekt 2010 − bezüglich der Schutzziele gewisse Vor- und Nachteile auf. In der Summe führen jedoch all diese Varianten zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Land- schaft und der Lebensräume im Sinne der Schutzziele (vgl. Gutachten der ENHK zur umstrittenen Umfahrungsstrasse Schmitten Süd vom 29. Fe- bruar 2016 S. 11 - 13). Dieser Auffassung der ENHK ist − unter Vorbehalt der vorstehenden Ausführungen − beizupflichten. 12.4.2. Bezüglich des Kriteriums Lebensräume gilt es sodann zu beachten, dass der Bau der Umfahrungsstrasse Schmitten Süd die Belegung von ca. 1.5 ha schützenswerter Lebensräume zur Folge hat, davon ca. 60 % in Form von Trockenwiesen, 30 % in Form von trockenen Fettwiesen und 10 % in Form von Gebüschen und Lesesteinhaufen. Die Umfahrungs- strasse (Auflageprojekt 2010) wird unbestrittenermassen eine Störung der ökologischen Vernetzung zur Folge haben und die Auswirkungen der An- lage führen in ihrer Gesamtheit zu einer starken Beeinträchtigung ökolo- gisch intakter Landschaftsräume. Auch die Beschwerdegegnerin hat im an- gefochtenen Genehmigungsbeschluss vom 25., mitgeteilt am 26. Oktober 2011, erkannt, dass das Auflageprojekt einen schwerwiegenden Eingriff in
56 - ökologisch intakte Lebens- und Landschaftsräume bedeutet und dass sich die Auswirkungen auf die Umwelt mit den im Auflageprojekt vorgesehenen Massnahmen nicht hinreichend kompensieren lassen. Gestützt auf diese Erkenntnis hat die Beschwerdegegnerin aufgezeigt, wie die grösstmögliche Schonung mit zusätzlichen Massnahmen, insbesondere mit den vom ANU in dessen Beurteilungsbericht vom 28. Juni 2011 zusätzlich vorgeschlage- nen Ersatzmassnahmen für die Vernetzung der Lebensräume, erreicht werden kann. Durch Akzept dieser vom ANU beantragten Auflagen hat sich die Beschwerdegegnerin verpflichtet, für die unstrittig bestehenden Ein- griffe bestmögliche Schutz-, Wiederherstellung- oder ansonsten angemes- sene Ersatzmassnahmen zu leisten. Bei der weiteren Projektierung und der Realisierung des Auflageprojekts 2010 stellen zudem die UBB sowie der LBP sicher, dass die Anforderungen an die Nachhaltigkeit erfüllt und die Schonung der Umwelt bestmöglich gewährleistet wird. Es kann somit be- züglich des Kriteriums Lebensräume festgehalten werden, dass die Umfah- rungsstrasse südlich von Schmitten zwar unbestrittenermassen eine er- hebliche Beeinträchtigung der Lebensräume darstellt; mit den vom ANU in dessen Beurteilungsbericht vom 28. Juni 2011 zusätzlich vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen für die Vernetzung der Lebensräume, welche von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Genehmigungsbeschluss vom 25., mitgeteilt am 26. Oktober 2011, übernommen wurden, wird gleichzeitig aber mittels Schutz-, Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatz- massnahmen die grösstmögliche Schonung sichergestellt (vgl. zu alldem ausführlich E.14.3). 12.4.3. Die vorstehenden Ausführungen bezüglich der Kriterien Landschaft und Lebensräume mögen die Feststellung der ENHK, wonach sowohl das Auf- lageprojekt 2010 als auch die Varianten für eine Umfahrungsstrasse süd- lich von Schmitten eine schwere Beeinträchtigung der Lebensräume und der Kulturlandschaft im Sinne der formulierten Schutzziele mit sich bringen, nicht zu entkräften, sondern höchstens ein wenig zu relativieren. Es bleibt aber grundsätzlich auch aus Sicht des streitberufenen Gerichtes dabei,
57 - dass das Auflageprojekt 2010 und auch alle Varianten für eine Südumfah- rung sowohl die Landschaft als auch die Lebensräume erheblich negativ beeinträchtigen. 12.5.Als zweite Begründung ihrer Anträge macht die ENHK geltend, dass die festgestellte massive Beeinträchtigung durch die Zerschneidung der Ter- rasse südlich von Schmitten und ihre Entwertung als Erholungsraum ange- sichts der durchschnittlich 1'500 Motorfahrzeugen pro Tag (inklusive 5 % Schwerverkehr und 10 % Motorräder) absolut unverhältnismässig sei. Diese Feststellung begründet die ENHK in ihrem Gutachten vom 29. Fe- bruar 2016 mit keinem Wort. Vielmehr hat sie im erwähnten Gutachten le- diglich untersucht, ob die zur Realisierung des Auflageprojekts notwendi- gen Eingriffe schwerwiegend sind oder nicht und ist dabei − wie gesehen − zum Schluss gekommen, dass dem so sei. Dieser Auffassung hat sich − unter gewissen Relativierungen − auch das streitberufene Gericht ange- schlossen (vgl. vorstehend E.12.4.1 - 12.4.3). Unter diesen Umständen muss es aber zulässig sein, die Frage der Verhältnismässigkeit des Ein- griffs in freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung gilt es zu berücksichtigen, dass die H417b Landwasserstrasse, welche Tiefencas- tel mit Davos verbindet, Bestandteil des schweizerischen Hauptstrassen- netzes ist. Der Durchgangsverkehr führt durch das Dorf Schmitten, wo die engen Platzverhältnisse zuweilen dazu führen, dass Balkone herunter ge- rissen und Gebäude beschädigt werden. Ein Kreuzen zweier Fahrzeuge ist nicht überall möglich. Aufgrund dieser engen Platzverhältnisse entstehen regelmässig Staus im Dorf. Dabei sind die Fussgänger als schwächste Ver- kehrsteilnehmer dem Verkehr ohne Trottoir ungeschützt ausgesetzt. Dass diese Situation für Anwohner gefährlich und mit Problemen behaftet ist, liegt auf der Hand. Seit Jahren empfindet die Schmittner Bevölkerung den Durchgangsverkehr denn auch als enorme Belastung und fordert deshalb eine Umfahrung (vgl. die bei den Akten liegende "Petition Offene Umfah- rung Süd, Schmitten" [Bg-act. 3 Beilage 1]). Die Realisierung wurde indes verschiedentlich hinausgeschoben. Der durchschnittliche Verkehr (DTV)
58 - betrug in Schmitten im Jahr 2010 ca. 1'500 Motorfahrzeuge, wovon ca. 5 % Schwerverkehr und fast 10 % Motorräder waren. Trendmässig dürfte sich dieses Verkehrsaufkommen bis heute noch leicht erhöht haben und wird sich auch künftig noch weiter erhöhen (wenn auch minim; vgl. hierzu UVB vom November 2010 S. 15 ff. Ziff. 5). Vor diesem Hintergrund ist das streit- berufene Gericht − im Gegensatz zur ENHK − der Auffassung, dass die Verhältnismässigkeit bei der Realisierung des Auflageprojekts 2010 auf je- den Fall gewahrt ist. Der Innerortsausbau ist zwar gemäss dem Fachgut- achten Ortsdurchfahrt Schmitten − Engpasssteuerung vom 27. Juni 2017 einschliesslich dessen Ergänzung vom 12. Oktober 2017 technisch mög- lich, führt aber − wie nachstehend dargestellt (vgl. E.13.3) − zu keinem be- friedigenden und verkehrstechnisch nachhaltigen Ergebnis, weil er an den von der Bevölkerung und dem Durchgangsverkehr heute hinzunehmenden Beeinträchtigungen (Lärm, Erschütterungen, Gefahren für Leib und Leben, Beschädigungen von Infrastrukturen und Gebäuden) praktisch nichts än- dert. Es stehen hier eben seitens der Bevölkerung und des Durchgangs- verkehrs unter anderem hochwertige Güter wie Gesundheit oder Leib und Leben der Anwohner zur Diskussion. Insoweit ist das Abstellen der ENHK auf die Unverhältnismässigkeit der mit der Realisierung des Auflagepro- jekts 2010 verbundenen Schwere der Beeinträchtigung als schon fast zy- nisch zu bezeichnen. Zumindest liegen aber nach Auffassung des Gerich- tes triftige Gründe vor, um diesbezüglich von der Beurteilung der ENHK, wonach die massive Beeinträchtigung durch die Zerschneidung der Ter- rasse südlich von Schmitten und ihre Entwertung als Erholungsraum ange- sichts der durchschnittlich 1'500 Motorfahrzeugen pro Tag absolut unver- hältnismässig ist, abweichen zu dürfen. 12.6.Nach dem vorstehend Gesagten bestehen aus Sicht des Gerichtes triftige Gründe, welche im Sinne der dargelegten Rechtsprechung erlauben, vom Gutachten der ENHK zur umstrittenen Umfahrungsstrasse Schmitten Süd vom 29. Februar 2016 sowie den darin enthaltenen Empfehlungen und An- trägen abzuweichen und unter Abwägung aller erheblichen in Frage ste-
59 - henden Interessen für und gegen das Auflageprojekt 2010 eine Interessen- abwägung vorzunehmen. 13.1.Bevor im Folgenden zu prüfen ist, ob und inwieweit das Interesse an der Realisierung des Auflageprojekts 2010 im Vergleich zu den entgegenste- henden Interessen überwiegt (vgl. nachstehend E.14), gilt es zunächst die Frage zu klären, ob die Beschwerdegegnerin das Auflageprojekt 2010 un- ter Berücksichtigung der heutigen Beweislage zu Recht nach wie vor als zweckmässigste Lösung erachtet oder ob sich unter Berücksichtigung sämtlicher bei den Akten liegenden Unterlagen entweder eine alternative Südumfahrungsvariante (Varianten 1 - 3) oder aber die Variante Innerorts- ausbau (Variante 4) als zweckmässiger erweist. Nicht zu beanstanden ist − wie vorstehend bereits erläutert − dass die Beschwerdegegnerin die Va- riante Nordumfahrung sowohl mit Planungsstand 1994 als auch mit ent- sprechend verlängertem Tunnel im Auswahlverfahren mangels Finanzier- barkeit ausgeschlossen hat. Wie dargestellt handelt es sich bei den erheb- lich höheren Investitions- und Unterhaltskosten nämlich um einen erhebli- chen Nachteil, welcher den Ausschluss dieser Variante aus dem Auswahl- verfahren ohne Weiteres zu rechtfertigen vermag. Statt Wiederholungen kann auf die vorstehende Erwägung 12.2. verwiesen werden. 13.2.Nachstehend gilt es somit die Frage zu klären, ob sich die Beschwerde- gegnerin unter Berücksichtigung der heutigen Beweislage zu Recht für die Realisation des Auflageprojekts 2010 entschieden hat. Dazu gilt es zunächst einen Vergleich des Auflageprojekts 2010 mit den geprüften Al- ternativen für eine Südumfahrung vorzunehmen. 13.2.1. Das TBA hat in der im Hinblick auf die Instruktionsverhandlung vom 29. No- vember 2013 erstellten Dokumentation vom November 2013 eine Gegenü- berstellung des Auflageprojekts 2010 mit den drei Varianten einer Südum- fahrung vorgenommen und ist dabei zum Schluss gelangt, dass sich das Auflageprojekt 2010 aus Sicht des Kantons nach wie vor als beste Lösung
60 - zur Umfahrung von Schmitten und zur Entlastung der verkehrsgeplagten Anwohner erweise. Beim Kriterium Verkehr unterschieden sich die Südva- rianten vom Auflageprojekt 2010 nur unwesentlich. Alle vier Linienführun- gen seien in Bezug auf Verkehrssicherheit und Verkehrstechnik als gleich- wertig zu beurteilen. Beim Kriterium Realisierung und Betrieb weise das Auflageprojekt 2010 gegenüber den anderen Südvarianten Vorteile auf. Die Investitionskosten lägen bei den Varianten um die Faktoren 1.3 bis 2.9 höher, während die Faktoren bei den Betriebs- und Unterhaltskosten 1.3 bis 3.1 betrügen. Zudem seien beim Auflageprojekt 2010 die technischen Risiken am geringsten. Beim Kriterium Umwelt zeige sich, dass die beiden offenen, südlicheren Varianten gegenüber dem Auflageprojekt 2010 klar schlechter abschnitten. Sie beeinträchtigten beim Schmittnertobel Trocken- wiesen und -weiden von nationaler Bedeutung und durchtrennten die süd- liche Terrasse von Schmitten. Demgegenüber folge die Linienführung des Auflageprojekts 2010 dem Gelände und verlaufe entlang der südlichen Bauzonengrenze. Die Tunnelvariante Süd weise bezüglich Umwelt Vorteile auf, da sie den Bereich Osterhubel unterfahre und damit weniger Lärmim- missionen verursache und weniger Land beanspruche. Allerdings dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Tunnelvariante hinsichtlich Materialbilanz klar negativ beurteilt werden müsse. 13.2.2. Auch im Zusatzbericht zum UVB 2010 vom März 2014 wurden die drei Va- rianten einer Südumfahrung zum Auflageprojekt 2010 untersucht und dem Auflageprojekt 2010 gegenübergestellt. Dabei wurden die wichtigsten Um- weltauswirkungen in den Bereichen Siedlung (Wohnqualität, Ortsbild), Landschaft (Landwirtschaft, Erholung, Landschaftsbild), Lebensräume (Schützenswerte Lebensräume, Fauna und Vernetzung), Wald, Lärm (Ortsdurchfahrt, Einzelgebäude), Boden (Versiegelung, Fruchtfolge- flächen) und Bauphase (Materialbilanz und Deponie, Baulärm) beurteilt. Die Beurteilung weist, verglichen mit der Dokumentation des TBA vom No- vember 2013, bloss geringe Abweichungen auf. Beim Umweltbereich Sied- lung schneiden die offenen Umfahrungsvarianten leicht besser ab,
61 - während die Tunnelvariante deutlich besser abschneidet. Vorteilhaft ins Gewicht falle bei den offenen Varianten insbesondere die grössere Entfer- nung zum Siedlungsgebiet, während die Tunnelvariante insbesondere der Wohnqualität beim Osterhubel und auf dem Welsch Acher zugute komme. Beim Umweltbereich Landschaft seien die Auswirkungen der offenen Um- fahrungsvarianten im Vergleich zum Auflageprojekt 2010 vor allem wegen der exponierten Linienführung grösser. Die Tunnelvariante wirke sich im Vergleich zum Auflageprojekt positiv auf die Landschaft aus. Insbesondere könne durch die Untertunnelung des Osterhubels ein Teil der landschaftlich attraktiven Geländeterrasse im heutigen Zustand erhalten bleiben. Beim Umweltbereich Lebensräume schneide die offene Umfahrungsvariante De- zember 2010 (Variante 1) deutlich schlechter ab als das Auflageprojekt 2010, während die offene Umfahrungsvariante August 2011 (Variante 2) leicht besser abschneide als das Auflageprojekt 2010. Deutliche Vorteile gegenüber dem Auflageprojekt 2010 besitze die Tunnelvariante Süd, weil die Wiesenlandschaft auf ca. 650 m Länge von der Strasse unberührt bleibe und dadurch durchlässig für Wild- und Kleintiere sei. Bezüglich der beanspruchten Waldfläche schneide das Auflageprojekt 2010 und die Tun- nelvariante Süd etwa gleich ab, während die offenen Umfahrungsvarianten mehr Waldfläche beanspruchten und damit schlechter abschnitten. Beim Umweltbereich Lärm wirkten sich sowohl das Auflageprojekt als auch die drei Varianten einer Südumfahrung sehr positiv auf die Ortsdurchfahrt aus. Bei der Lärmeinwirkung auf Einzelgebäude seien das Auflageprojekt 2010 und die Varianten in Bezug auf die Einhaltung der Planungswerte nahezu ebenbürtig. Hinsichtlich des Umweltbereichs Boden lägen die Vorteile bei der Tunnelvariante Süd. Auch die Umfahrungsvariante August 2011 (Vari- ante 2) schneide mit einer als Folge der langen Brücke geringeren Versie- gelung leicht besser ab als das Auflageprojekt 2010 und die offene Umfah- rungsvariante Dezember 2010 (Variante 1). Beim Umweltbereich Bau- phase seien das Auflageprojekt und die offenen Umfahrungsvarianten na- hezu ebenbürtig. Die Tunnelvariante schneide wegen der ungünstigeren Materialbilanz eindeutig schlechter ab als das Auflageprojekt 2010 (vgl.
62 - dazu auch die tabellarische Übersicht auf S. 41 des Zusatzberichts zum UVB 2010 vom März 2014). 13.2.3. Das ANU ist in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2014 zum Zusatzbericht zum UVB 2010 vom März 2014 zum Schluss gelangt, dass per se alle Va- rianten − ebenso wie das Auflageprojekt 2010 − jeweils gewisse Vor- und Nachteile aufwiesen. Allerdings könne aus umweltrechtlicher Sicht keine Variante eindeutig bevorzugt werden. Infolgedessen seien in der Beurtei- lung des ANU sowohl das Auflageprojekt 2010 als auch die Varianten einer Südumfahrung einer Interessenabwägung durch die zuständige Behörde zugänglich. 13.2.4. Auch die ENHK kam in ihrer vergleichenden Beurteilung der drei Varianten einer Südumfahrung mit dem Auflageprojekt 2010 gestützt auf den Zusatz- bericht zum UVB 2010 vom März 2014 sowie auf eigene Feststellungen zum Ergebnis, dass alle drei Varianten für die Südumfahrung und auch das Auflageprojekt bezüglich der definierten Schutzziele (vgl. vorstehend E.11.1) gewisse Vor- und Nachteile aufwiesen. In der Summe führten je- doch all diese Varianten zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Landschaft und der Lebensräume im Sinne der Schutzziele (vgl. ENHK- Gutachten zur umstrittenen Umfahrungsstrasse Schmitten Süd vom 29. Februar 2016 S. 13). 13.2.5. Das streitberufene Gericht vermag sich der Auffassung der Fachstellen (ANU und ENHK) anzuschliessen, wonach jede der drei Varianten einer Südumfahrung − wie auch das Auflageprojekt 2010 − ihre Vor- und Nach- teile hat. Aus umweltrechtlicher Sicht dürften die Vorteile unter Berücksich- tigung sämtlicher Kriterien bei der Tunnelvariante Süd (Variante 3) liegen, weist sie doch in den Umweltbereichen Siedlung, Landschaft und Lebens- räume Vorteile gegenüber den offenen Linienführungen auf. Negativ ins Gewicht fällt bei der Tunnelvariante indes die ungünstige Materialbilanz. Bei separater Betrachtung der offenen Linienführungen sind die Varianten
63 - Dezember 2010 (Variante 1) und August 2011 (Variante 2) und das Aufla- geprojekt 2010 aus umweltrechtlicher Sicht in etwa gleichwertig zu betrach- ten, mit leichten Vorteilen für das Auflageprojekt 2010, weil die Einsehbar- keit der Strasse im Bereich Schmittnerbach und Osterhubel durch die geländenahe Linienführung im Unterschied zu den exponierteren südliche- ren Varianten reduziert werden kann. Beim Kriterium Verkehr unterschei- den sich die drei Südvarianten sodann nur unwesentlich vom Auflagepro- jekt 2010, während das Auflageprojekt 2010 beim Kriterium Realisierung und Betrieb gegenüber den anderen Südvarianten − insbesondere gegenü- ber der Tunnelvariante Süd − gewichtige Vorteile aufweist. Wenn die Be- schwerdegegnerin sich vor diesem Hintergrund für das Auflageprojekt 2010 entschieden hat, ist dies in keiner Weise zu beanstanden. Insbeson- dere hat die Beschwerdegegnerin damit ihr planerisches Ermessen nicht überschritten, hat sie doch von mehreren, in etwa gleichwertigen Varianten diejenige ausgewählt, welche die meisten Vorteile bietet. Das Gericht hat zwar die volle Überprüfungsbefugnis. Indessen gebietet der durch Art. 2 Abs. 3 RPG den Planungsträgern zuerkannte Ermessensspielraum eine gewisse Zurückhaltung. Der Planungsbehörde steht beim Variantenent- scheid ein Ermessensspielraum offen, in den das Gericht nur mit Zurück- haltung und nur bei Vorliegen triftiger Gründe eingreift. Der Nachweis, dass die Planungsbehörde sich für eine zweckmässige Lösung entschieden hat − was die Beschwerdegegnerin nach dem vorstehend Gesagten getan hat − muss genügen, auch wenn sich weitere, ebenso zweckmässige Lösun- gen denken liessen (vgl. vorstehend E.7.4. in fine). Dementsprechend hat sich die Beschwerdegegnerin auch unter Berücksichtigung der heutigen Beweislage zu Recht für das Auflageprojekt 2010 und gegen die drei Vari- anten einer Südumfahrung entschieden. 13.3.Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin (neben den geprüften Va- rianten einer Südumfahrung) − wiederum unter Berücksichtigung der heu- tigen Beweislage − auch die Variante Innerortsausbau zu Recht als weni- ger zweckmässig als das Auflageprojekt 2010 beurteilt hat.
64 - 13.3.1. Am 15. Februar 2017 beauftragte der Instruktionsrichter die Erb + Partner Ingenieurbüro AG mit der Erstellung eines Fachgutachtens über die tech- nische Möglichkeit und die Geeignetheit einer intelligenten verkehrsgesteu- erten Lichtsignalanlage als Pförtneranlage an den Ortseinfahrten und einer Lichtsignalanlage-Sicherung an den Einmündungen in die Ortsdurchfahrt in Schmitten. Im entsprechenden Fachgutachten Ortsdurchfahrt Schmitten − Engpasssteuerung vom 27. Juni 2017 einschliesslich dessen Ergänzung vom 12. Oktober 2017 kommen die Gutachter im Wesentlichen zum Schluss, dass eine Ortsdurchfahrt mit Engpasssteuerung technisch mög- lich sei. Aufgrund der äusserst beschränkten Platzverhältnisse, der vielen Einflüsse und der voraussichtlich sehr beschränkten Betriebszeit (nur we- nige Tage und Stundengruppen im Jahr) sei eine Lichtsignalanlage mit wechselseitigem Verkehrsregime und LED-Verkehrszeichen, welche die jeweils anstehende Lastrichtung für den Schwerverkehr sichtbar machten, Orientierung schüfen und bei geringem Verkehr zusätzlich Warnhinweise absetzen könnten, die einfachste und zweckmässigste Lösung. Die Eng- passsteuerung könne in drei unterschiedlichen Eskalationsstufen betrieben werden: Bei Stufe 1 (inaktiv) sei die Engpasssteuerung aufgrund der gerin- gen Verkehrsmengen und Schwerverkehrsanteile deaktiviert. Überschreite der Personen- und Schwerverkehr eine gewisse parametrierbare Schwelle, würden bei Stufe 2 (Warn- und Hinweisfunktion) im gesamten Steuerungs- perimeter abschnittsweise Hinweise auf entgegenkommende Schwerver- kehrsfahrzeuge angezeigt, welche sich an den wenigen Kreuzungsmög- lichkeiten orientierten. Die Erkennung des Schwerverkehrs erfolge mittels Laser (oder ähnlich) an ausgewählten Standorten. Die Signalisation eines Abschnitts erfolge nach dem first-come − first-serve Prinzip. Erreiche die Verkehrsmenge einen weiteren Schwellenwert, werde die Lichtsignalan- lage in Betrieb genommen (Stufe 3; LSA-Wechselbetrieb). Im Wechsel be- komme jede Fahrtrichtung die Fahrtfreigabe; in diesem Fall werde nicht grün, sondern gelbblinken angezeigt, weil die Fahrzeuglenker mit Querver- kehr oder anderen Behinderungen rechnen müssten. Zwischen den Frei-
65 - gabephasen folge jeweils eine Räumungsphase, welche mittels Fahrzeug- klassifizierung in ihrer zeitlichen Ausdehnung anhand der Fahrzeugkatego- rie dynamisiert werden solle. Wichtiges Element sei die Zeitanzeige bis zum Phasenwechsel an allen Orten mit Anzeigemitteln, so dass die Fahr- zeuglenker stets über den Prozess informiert seien; dies trage zur Akzep- tanz bei. Der öffentliche Verkehr werde durch Ausstattung der Postautos mit einem Leitsystem bevorzugt behandelt und für die Bevorzug von Ret- tungsfahrzeugen sei die Schaltung einer Notfallphase (alle Zufahrten rot) vorgesehen. Die grössten prognostizierten Verkehrsmengen träten in der Abendspitze auf (im ungünstigsten Fall bis zu 350 Fahrzeuge pro Stunde im Querschnitt). Für die Räumzeiten werde jeweils der ungünstigste Fall, d.h. 110 Sekunden (Räumzeit Postauto oder Sattelzug resp. Lastzug) an- statt der ca. 70 Sekunden, angenommen. Die Auslastung der Steuerung betrage 91 %, die mittleren Wartezeiten rund 200 Sekunden und die Rück- staulängen sollten 150 m in 95 % aller Fälle nicht überschreiten. Die maxi- male Wartezeit betrage im ungünstigsten Fall 270 Sekunden. Die Wahr- scheinlichkeit des Auftretens dieser maximalen Wartezeit sei indes während bloss 5 h im Jahr sehr gross. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass es auch darüber hinaus einmal zu einer solch hohen Warte- zeit kommen könne. Unter günstigen Verhältnissen seien mittlere Warte- zeiten von 120 Sekunden oder weniger möglich. Eine zuverlässige Pro- gnose, wie oft solche günstigen Verhältnisse vorkämen, sei nicht möglich, da es zu viele Variablen gebe (Monat, Tageszeit, Verkehrszusammenset- zung, effektiv gewählter Schwellenwert, Verkehrsprognoseberechnungen des Systems etc.). Die Kosten für die Erstellung einer derartigen Anlage betrügen ca. Fr. 1'250'000.--. 13.3.2. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass das Konzept der Eng- passsteuerung eine einfache, zweckmässige und geeignete Lösung dar- stellt und optimal auf die Gemeinde Schmitten zugeschnitten ist. In ihren Stellungnahmen zum erwähnten Gutachten weisen sie darauf hin, dass die Engpasssteuerung während der meisten Zeit inaktiv bleibe oder im Modus
66 - der Warn- und Hinweisfunktionen ohne Wartezeiten an den Lichtsignalen betrieben werde, weil die Engpasssteuerung gemäss Gutachter erst ab 200 Fahrzeugen pro Stunde in Betrieb zu nehmen sei. Bei durchschnittlichem Tagesverkehr erreiche keine einzige Stunde des Tages diesen Wert. Dies dürfte höchstens im Juli und August während einigen Stunden pro Tag der Fall sein. Zudem sei mit der maximalen Wartezeit nur äusserst selten zu rechnen und auch die mittlere Wartezeit werde nur selten auftreten. Die Engpasssteuerung sei sehr viel wirtschaftlicher als die geplante Südvaria- nte und dieser auch aus volkswirtschaftlicher, landschafts-, natur- und orts- bildschützerischer Sicht überlegen. Die Südumfahrung greife weit gravier- ender ins Ortsbild ein als die Engpasssteuerung. Die geringfügige und re- versible Veränderung des Ortsbildes durch die Engpasssteuerung wiege gegenüber der schweren Beeinträchtigung der Lebensräume der Kultur- landschaft durch die Südumfahrung zweifellos leicht. 13.3.3. Die Beschwerdegegnerin bemängelt in ihren Stellungnahmen zum Fach- gutachten Ortsdurchfahrt Schmitten − Engpasssteuerung vom 27. Juni 2017 einschliesslich dessen Ergänzung vom 12. Oktober 2017 im Wesent- lichen, dass sich das Gutachten nicht über die Geeignetheit der Engpass- steuerung äussere. Die vorgeschlagene Engpasssteuerung sei, gemessen an den an diese gestellten Anforderungen sowie aus verkehrsrechtlicher Sicht, mit zahlreichen, teilweise schwerwiegenden Mängeln oder Un- zulänglichkeiten behaftet. Nur die wenigsten Anforderungen bzw. Ziele er- reichten einen zufriedenstellenden Erfüllungsgrad. So sei die Tauglichkeit von rechtlich unverbindlichen Wechselverkehrszeichen LED mit Zeitanzei- gen fraglich, bedingten diese doch die freiwillige Beachtung und Befolgung. Weiter sei die maximale Wartezeit von ca. 270 Sekunden gemäss VSS- Norm 640 023a völlig ungenügend und die Gutachter könnten weder in Be- zug auf die mittlere Wartezeit noch in Bezug auf die maximale Wartezeit verlässliche Prognosen machen. Zudem könne auch Gegenverkehr während des LSA-Betriebs nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Durch die teilweise wochenlangen Betriebspausen könne überdies kaum eine
67 - Vertrautheit mit dem System aufgebaut werden. Schliesslich hätten die 18 teilweise in dichter Folge aufgestellten Signale auch eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Ortsbildes zur Folge und es sei fraglich, ob entlang der engräumigen Durchfahrt Schmitten überhaupt geeignete Standorte für die Signale vorhanden seien. Die Engpasssteuerung sei für das Dorf Schmitten als ungeeignet zu beurteilen. Sie sei zwar wirtschaftlicher als die Südumfahrung, löse aber weder die Probleme des Kantons noch jene der Gemeinde Schmitten. Eine verkehrstechnisch sinnvolle und wirtschaftlich tragbare Lösung biete nur die offene Strassenführung südlich von Schmit- ten. 13.3.4. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Variante Innerortsausbau zweckmäs- siger ist als das Auflageprojekt 2010 gilt es aus Sicht des streitberufenen Gerichtes insbesondere zu berücksichtigen, welche Ziele mit dem Auflage- projekt 2010 verfolgt werden. Dies sind neben dem primären Ziel der Be- freiung des Dorfes Schmitten vom Durchgangsverkehr insbesondere die Reduktion des Lärms, die Verbesserung der Bedingungen des Langsam- verkehrs bzw. des Fussgängerschutzes, die Verhinderung regelmässiger Staus im Dorf sowie die Vermeidung von durch den Verkehr (Lastwagen und Busse) verursachter Gebäudeschäden. Diese Ziele können mit der Va- riante Innerortsausbau − wie nachstehend dargestellt − nicht erreicht wer- den, auch wenn eine Ortsdurchfahrt Schmitten mit Engpasssteuerung gemäss Fachgutachten Ortsdurchfahrt Schmitten − Engpasssteuerung vom 27. Juni 2017 einschliesslich dessen Ergänzung vom 12. Oktober 2017 technisch grundsätzlich möglich ist. Zunächst gilt es festzuhalten, dass mit der Variante Innerortsausbau das primäre Ziel, welches mit dem Auflageprojekt 2010 verfolgt wird, nämlich das Dorf Schmitten vom Durch- gangsverkehr zu befreien, nicht im Geringsten erreicht wird. Die Variante Innerortsausbau ändert nämlich nichts an der Tatsache, dass täglich mehr als 1'500 Motorfahrzeuge das Dorf Schmitten mit seinen zahlreichen Eng- stellen durchfahren. Mithin werden die Gebäude entlang der Innerortsstre- cke auch weiterhin mit den Auswirkungen des Durchgangsverkehrs belas-
68 - tet und die mit dem Durchgangsverkehr zusammenhängende Gefahr für den Langsamverkehr bleibt ebenfalls − wenn auch allenfalls leicht minimiert − bestehen. Selbst wenn die Immissionen infolge kontinuierlicher Orts- durchfahrt ohne Brems- und Beschleunigungs- resp. Rangiermanöver leicht abnehmen sollten, wie dies von den Fachgutachtern angenommen wird, bleibt es dabei, dass die an die Innerortsstrecke angrenzenden Lie- genschaften nach wie vor erheblichen Lärm- und Erschütterungsimmissio- nen ausgesetzt sind. Dieses Problem lässt sich mit der Variante Innerorts- ausbau nicht lösen; nur mit einer Umfahrung wird der überwiegende Teil der Bevölkerung von Schmitten vom Durchgangsverkehr und von den da- mit zusammenhängenden Immissionen entlastet. Weiter gilt es zu beach- ten, dass die Engpasssteuerung gemäss den Empfehlungen der Gutachter sinnvollerweise erst bei einem Schwellenwert von 100 Fahrzeugen pro Stunde pro Richtung (Querschnittsbelastung von 200 Fahrzeugen pro Stunde) eingeschaltet wird (vgl. Gutachten vom 27. Juni 2017 S. 19). Eine Überschreitung dieses Schwellenwerts ist gemäss Statistik der Verkehrs- messstelle Nr. 663 (siehe Beilage 1 zum Gutachten vom 27. Juni 2017) nur selten zu erwarten. Der Schwellenwert dürfte vor allem im Juli und August während höchstens weniger Stunden pro Tag erreicht oder überschritten werden. Dementsprechend bleibt aber die Engpasssteuerung während der meisten Zeit inaktiv (Stufe 1) oder wird im Modus der Warn- und Hinweis- funktion (Stufe 2) betrieben. Dies bedeutet, dass sich − mit Ausnahme ei- niger weniger Stunden während der Hochsaison im Sommer, während de- nen das System im LSA-Wechselbetrieb (Stufe 3) läuft − gegenüber der heutigen Situation nicht viel verändert. Im Gegenteil wird das Ortsbild von Schmitten durch die Engpasssteuerung, welche gemäss ergänztem Fach- gutachten vom 12. Oktober 2017 18 teilweise in dichter Folge aufgestellte Signale vorsieht, erheblich beeinträchtigt. Von einer sanften Einbindung ins Ortsbild kann dabei nach Auffassung des Gerichtes − entgegen den Aus- führungen der Gutachter − keine Rede sein. Zudem führen die teilweise langen Betriebspausen der Engpasssteuerung auch dazu, dass die An- wohner keine Vertrautheit mit dem System aufbauen können. Des Weiteren
69 - ist eine vollständige Vermeidung von Begegnungen von schweren Fahr- zeugen (Lastwagen, Reisecars, Postautos, Fahrzeuge mit Anhänger) un- tereinander oder auch mit Personenwagen − wenn überhaupt − nur im LSA-Wechselbetrieb (Stufe 3) möglich, wie die Gutachter selber einräumen (vgl. Ergänzungsgutachten vom 12. Oktober 2017 S. 23). Wie gesehen bleibt aber die Engpasssteuerung während der meisten Zeit inaktiv (Stufe
71 - 14.1.Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit im vorliegenden Fall das Interesse an der Realisierung des Auflageprojekts 2010 im Vergleich zu den entgegen- stehenden Interessen überwiegt. Dabei gilt es in Erinnerung zu rufen, dass das Schutzkonzept des NHG zwischen dem einfachen (minimalen) Schutz von Art. 3 NHG und dem verstärkten (qualifizierten) Schutz von Art. 6 NHG unterscheidet. Da durch das Auflageprojekt 2010 keine Inventarobjekte von nationaler Bedeutung nach Art. 5 NHG direkt betroffen sind, welche den qualifizierten Schutz von Art. 6 NHG geniessen, steht der Projektperimeter des Auflageprojekts 2010 unter dem Schutzbereich von Art. 3 NHG. Dieser verlangt keinen absoluten Schutz der Landschaft, sondern "nur", dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Während Art. 6 NHG nur eine eingeschränkte Interessenabwägung zulässt, ist nach Art. 3 NHG eine um- fassende Abwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden öffent- lichen und privaten Interessen vorzunehmen. Dementsprechend ist auch bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen von Lebensräumen und Kultur- landschaften eine Bewilligungserteilung möglich, wenn sich im Rahmen der Interessenabwägung das Eingriffsinteresse als höher erweist als das Inter- esse an der ungeschmälerten Erhaltung der Lebensräume und der Kultur- landschaft (vgl. vorstehend E.8.2). 14.2.Bei der Landwasserstrasse handelt es sich um eine Durchgangsstrasse von gesamtschweizerischer Bedeutung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 BV. Der Bund kann selbiger Norm zufolge bestimmen, welche Durchgangs- strassen für den Verkehr offen bleiben müssen. Dies hat er in der Durch- gangsstrassenverordnung (SR 741.272) getan und dabei unter anderem auch die Landwasserstrasse 417 (Thusis - Sils im Domleschg - Tiefencas- tel - Surava - Wiesen - Davos) als Durchgangsstrasse bezeichnet. Daraus erhellt, dass die Landwasserstrasse für den allgemeinen Durchgangsver- kehr notwendig ist (vgl. Art. 1 Durchgangsstrassenverordnung i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]). Wie die Be-
72 - schwerdegegnerin zu Recht ausführt sind die Sicherheitsanforderungen an solche Anlagen hoch. Der im Rahmen des Handlungsprogramms des Bun- des für mehr Sicherheit im Strassenverkehr ("Via sicura") geschaffene und im Jahr 2013 in Kraft getretene Art. 6a SVG verlangt, dass Bund, Kantone und Gemeinden bei der Planung sowie dem Bau, Unterhalt und Betrieb der Strasseninfrastruktur den Anliegen der Verkehrssicherheit angemessen Rechnung tragen. Die Massnahmen zur Verbesserung der Strasseninfra- struktur orientieren sich daran, dass Ausgestaltung, Betrieb und Unterhalt einer Strasse nicht die Ursache für Verkehrsunfälle bilden dürfen. Im Mit- telpunkt stehen hier die systematische Erfassung und Beseitigung von Un- fallschwerpunkten und Gefahrenstellen (vgl. Botschaft des Bundesrates zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Stras- senverkehr vom 20. Oktober 2010, S. 8447 ff, 8465). Gemäss der von der Beschwerdegegnerin mit deren Stellungnahme vom 19. April 2016 zum ENHK-Gutachten vom 29. Februar 2016 eingereichten Unfallauswertung Schmitten innerorts registrierte die Kantonspolizei vom 1. Januar 2006 bis
73 - und leistungsfähigen Erschliessung der Talschaften in Graubünden sowie die privaten Interessen der seit Jahren geplagten Dorfbevölkerung an einer Entlastung des Dorfes vom Durchgangsverkehr. Der Durchgangsverkehr für das Dorf Schmitten führt sowohl für die Anwohnerinnen und Anwohner als auch für die Fussgängerinnen und Fussgänger, aber auch für den Strassenverkehr selber zu unhaltbaren Zuständen. Mit der Zunahme des Verkehrs, den immer breiter werdenden Fahrzeugen und den immer grös- seren Schwerverkehrslasten wurde der Durchgangsverkehr mit dem damit einhergehenden Lärm, den Abgasen und den Erschütterungen für die Be- völkerung von Schmitten immer unerträglicher. Das Kreuzen ist nur be- schränkt möglich und der Durchgangsverkehr behindert sich zuweilen auch selbst durch die engen Platzverhältnisse zwischen den Häusern. Die Ent- lastung des Dorfes Schmitten vom Durchgangsverkehr stellt denn auch ein lang ersehnter und breit unterstützter Wunsch der Dorfbevölkerung dar (vgl. die bei den Akten liegende "Petition Offene Umfahrung Süd, Schmit- ten" [Bg-act. 3 Beilage 1]). Insbesondere das Interesse der Eigentümer von Liegenschaften, welche unmittelbar an die Ortsdurchfahrt angrenzen, wiegt dabei schwer, zumal Eingänge und enge Zufahrten direkt zur Hauptstrasse führen. Ein Innerortsausbau − mit oder ohne verkehrslenkende Massnah- men − wird für sie zu keinem befriedigenden und verkehrstechnisch nach- haltigen Ergebnis führen. Ein solches ist indes mit dem Auflageprojekt 2010 zu erreichen, trägt dieses doch zur Befreiung des Dorfes Schmitten vom Durchgangsverkehr bei und verbessert dadurch die Verkehrssicherheit der ansässigen Bevölkerung entlang der Durchgangsstrasse. Durch die Ent- lastung des Innerortsbereichs als Folge der deutlichen Verkehrsreduktion steigt auch die Lebens- und Wohnqualität in diesem Dorfteil. Die Reduktion von Lärm und Luftschadstoffen wird einen wesentlichen Beitrag zu einem gesunden Wohnumfeld der Bevölkerung im Dorfkern leisten. Die Verkehrs- entlastung innerorts dürfte auch positive Auswirkungen auf das gesell- schaftliche Leben in Schmitten haben, wenn der Strassenraum wieder ver- stärkt die Funktion eines Aufenthalts- und Begegnungsraums erfüllen kann. Insgesamt ist somit von der Realisierung des Auflageprojekts 2010 eine
74 - positive Auswirkung auf das innere Erscheinungsbild des Dorfes Schmitten zu erwarten. 14.3.Diesen öffentlichen nationalen, kantonalen und regionalen sowie privaten Interessen der Anwohner an der Realisierung des Auflageprojekts 2010 stehen das Interessen an einer ungeschmälerten Erhaltung der Lebens- räume und der Kulturlandschaft südlich von Schmitten sowie die privaten Interessen der vom Auflageprojekt 2010 betroffenen Anwohner entgegen. Es ist unbestritten, dass das Auflageprojekt 2010 selbst bei grösstmögli- cher Rücksichtnahme die Grundsätze zur Erhaltung von Natur, Landschaft und Ortsbild tangiert und das Orts- und Landschaftsbild sowie ökologisch intakte Lebensräume beeinträchtigt. Sowohl im UVB vom November 2010 (Bg-act. 2 Beilage 13) einschliesslich dessen Ergänzung vom März 2014 als auch im Beurteilungsbericht des ANU vom 28. Juni 2011 (Bg-act. 2 Bei- lage 2) sowie auch im ENHK-Gutachten zur Umfahrungsstrasse Schmitten Süd vom 29. Februar 2016 sind die Projektauswirkungen auf die Lebens- und Landschaftsräume beschrieben. Auch die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Genehmigungsbeschluss vom 25., mitgeteilt am 26. Okto- ber 2011, erkannt, dass das Auflageprojekt einen schwerwiegenden Ein- griff in ökologisch intakte Lebens- und Landschaftsräume bedeutet und dass sich die Auswirkungen auf die Umwelt mit den im Auflageprojekt vor- gesehenen Massnahmen nicht hinreichend kompensieren lassen. Gestützt auf diese Erkenntnis hat die Beschwerdegegnerin aufgezeigt, wie die grösstmögliche Schonung mit zusätzlichen Massnahmen, insbesondere mit den vom ANU in dessen Beurteilungsbericht vom 28. Juni 2011 zusätz- lich vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen für die Vernetzung der Lebens- räume (Bg-act. 3 Beilage 2 S. 11 und 19 - 21), erreicht werden kann (vgl. S. 24 - 28 des angefochtenen Genehmigungsbeschlusses vom 25., mitge- teilt am 26. Oktober 2011). Durch Akzept dieser vom ANU beantragten Auf- lagen (vgl. Dispositiv des angefochtenen Genehmigungsbeschlusses vom 25., mitgeteilt am 26. Oktober 2011, Ziff. A./2. ["Umweltrechtliche Aufla- gen"]) hat sich die Beschwerdegegnerin in Nachachtung von Art. 18 NHG
75 - verpflichtet, für die unstrittig bestehenden Eingriffe bestmögliche Schutz-, Wiederherstellung- oder ansonsten angemessene Ersatzmassnahmen zu leisten. Zudem stellen bei der weiteren Projektierung und Realisierung des Auflageprojekts 2010 die UBB (vgl. Dispositiv des angefochtenen Geneh- migungsbeschlusses vom 25., mitgeteilt am 26. Oktober 2011, Ziff. A./2.2) sowie der LBP (vgl. Dispositiv des angefochtenen Genehmigungsbeschlus- ses vom 25., mitgeteilt am 26. Oktober 2011, Ziff. A./2.3) sicher, dass die Anforderungen an die Nachhaltigkeit (Art. 73 BV, Art. 2 Abs. 1 StrG) erfüllt und die Schonung der Umwelt sowie die Wirtschaftlichkeit (Art. 3 Abs. 1 NHG und Art. 15 StrG) bestmöglich beachtet werden. Das Auflageprojekt 2010 beeinträchtigt zwar unbestrittenermassen Trockenwiesen von natio- naler und regionaler Bedeutung; eine vollständige Kompensation mittels Schaffung eines Vorranggebiets (unterstützt durch den LBP) ist aber mög- lich und die notwendigen Flächen hierfür sind in der Gemeinde Schmitten verfügbar. Die Gemeinde hat sich diesbezüglich denn auch verpflichtet, ein Vorranggebiet im Waldareal auszuscheiden (vgl. Beurteilungsbericht des ANU vom 28. Juni 2011 [Bg-act. 3 Beilage 2] S. 9 f.). Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass für die Beanspruchung von ca. 1.1 ha Waldfläche Ersatz geleistet werden kann (vgl. Beurteilungsbericht des ANU vom
76 - Schmitten zwar eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensräume mit sich bringt; mit den vom ANU in dessen Beurteilungsbericht vom 28. Juni 2011 zusätzlich vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen für die Vernetzung der Lebensräume kann gleichzeitig aber auch bestmögliche Schutz-, Wie- derherstellung- oder ansonsten angemessene Ersatzmassnahmen geleis- tet werden. Wie gesehen beeinträchtigt das Auflageprojekt 2010 neben den Lebens- räumen selbst bei grösstmöglicher Rücksichtnahme auch das Orts- und Landschaftsbild. So schmälert die Umfahrungsstrasse in Teilgebieten die Sicht auf das Ortsbild sowie auch die Wohnqualität in direkt betroffenen Gebieten. Demgegenüber verbessert sich die Wohnqualität im Dorf, insbe- sondere bei Gebäuden entlang der heutigen Hauptstrasse. Die Ansicht des Dorfes wird insbesondere beim Anblick von Westen durch die Umfahrungs- strasse beeinträchtigt, indem der bisher offene Blick von der Strasse auf den Kirchhügel künftig durch die am Fusse des Kirchhügels verlaufende Strasse mitgeprägt wird; demgegenüber wird die Ansicht des Dorfes durch die Umfahrungsstrasse beim Anblick von Süden und Osten − wie das Ge- richt anlässlich des Augenscheins vom 23. Oktober 2013 feststellen konnte − nicht wesentlich beeinflusst. Dabei gilt es aber zu berücksichtigen, dass der Kirchhügel am westlichen Hang bereits heute mit Chalets und Einfami- lienhäuser überbaut ist, was dessen Schutzwürdigkeit erheblich relativiert. Des Weiteren hat der erwähnte Augenschein auch gezeigt, dass das frag- liche Gebiet südlich von Schmitten bereits heute sowohl von einer Elektri- zitätsfreileitung als auch von mehreren Güterwegen in seiner Unversehrt- heit beschnitten und dementsprechend bereits heute vorbelastet ist. Mithin bestehen infolge dieser Güterwege sowie der Elektrizitätsfreileitung bereits heute störende Eingriffe in die Landschaft. Überdies gilt es aus Sicht des Gerichtes auch zu berücksichtigen, dass auf der gegenüberliegenden Tal- seite keine Dörfer liegen, von denen aus die Umfahrungsstrasse südlich von Schmitten als störend empfunden werden könnte. Und schliesslich tritt die Umfahrungsstrasse − obschon einige Abschnitte der Umfahrung von der Bahnlinie aus sichtbar sein werden − auch aus Sicht der RhB-Linie nicht
77 - als störend in Erscheinung; dies zumal sich die RhB-Linie in einer anderen Geländekammer in 400 bis 500 m Entfernung (Luftlinie) ca. 200 m unter- halt des Trassees der Umfahrungsstrasse befindet und die Bahnlinie bei den betroffenen Abschnitten nicht parallel zum Trassee der Umfahrung ver- läuft, weshalb die Bahnreisenden diese Teile der Umfahrung kaum wahr- nehmen dürften (vgl. dazu der erläuternde Bericht zur Richtplananpassung des ARE Graubünden vom 20. Oktober 2010 [Bg-act. 2 Beilage 16] S. 15). Schliesslich gilt es auch zu berücksichtigen, dass die kantonalen Fachstel- len ANU und Denkmalpflege, denen aufgrund ihrer besonderen Sachkunde als Umweltschutzfachinstanz bzw. Instanz für Denkmalpflege des Kantons erhebliches Gewicht zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_589/2014 vom 3. Februar 2016 E.5), dem Auflageprojekt 2010 − trotz der unbestrittenermassen bestehenden erheblichen Eingriffe in das Orts- und Landschaftsbild sowie intakte Lebensräume − unter Auflagen zuge- stimmt haben (vgl. der Beurteilungsbericht des ANU vom 28. Juni 2011 [Bg-act. 3 Beilage 2] sowie die Stellungnahme der Denkmalpflege vom
78 - unbestrittenermassen bestehenden negativen Einflüssen des Strassen- bauvorhabens. Zudem ist das Gericht der Überzeugung, dass sich aus heutiger Sicht die für das Dorf und die Dorfentwicklung bestehenden Nach- teile nur mittels Realisierung einer Umfahrungsstrasse südlich von Schmit- ten beheben lassen. Der angefochtene Genehmigungsbeschluss vom 25., mitgeteilt am 26. Oktober 2011, erweist sich somit im Ergebnis als rech- tens, was zu dessen Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobe- nen Beschwerde R 11 119 führt. 14.5.An diesem Ergebnis ändern die Tatsachen nichts, dass die Albulastrecke zwischen Thusis und St. Moritz zum UNESCO-Welterbe gehört und dass der Parc Ela in den Auflageakten nicht erwähnt worden ist. Einerseits ist die Albulastrecke zwischen Thusis und St. Moritz zwar Teil des UNESCO- Welterbes; das Trassee des Auflageprojekts 2010 liegt jedoch nicht im un- mittelbaren Kernbereich desselben, sondern lediglich in dessen "Puffer- zone im Fernbereich". Daraus lassen sich keine direkten Ansprüche ablei- ten (vgl. zum Ganzen: Kantonaler Richtplan [KRIP] UNESCO Welterbe, worin die diesbezüglichen Bestimmungen behördenverbindlich festgelegt sind und aus welchem sich die besondere Schutzwürdigkeit der Albulalinie und seiner Umgebung ergibt [abrufbar unter http://www.richtplan.gr.ch {zu- letzt besucht am 4. September 2018}]), was neben dem ARE Graubünden in dessen erläuterndem Bericht zur Richtplananpassung vom 20. Oktober 2010 (Bg-act. 2 Beilage 16 S. 15) offenbar auch das für das UNESCO- Welterbe zuständige Bundesamt für Kultur in dessen Stellungnahme zur Richtplananpassung (nicht bei den Akten) bestätigt hat (vgl. Genehmi- gungsbeschluss vom 25., mitgeteilt am 26. Oktober 2011, S. 26). Mithin werden die Bahn und die Bahnanlagen als UNESCO-Welterbe durch das Auflageprojekt 2010 nicht geschmälert. Nicht entscheidend ist des Weite- ren, dass der Parc Ela in den Auflageakten nicht erwähnt worden ist. Rich- tig ist zwar, dass die Gemeinde Schmitten im Perimeter des Parc Ela liegt (vgl. Art. 1 Abs. 2 des Parkvertrags Parc Ela [Bg-act. 4]) und dass dieser in den Auflageakten nicht erwähnt wurde. Dies ist jedoch auch nicht notwen-
79 - dig, weil deswegen keine zusätzlichen, über diejenigen von Art. 3 NHG hin- ausgehenden Anforderungen an Infrastrukturanlagen und Bauten gestellt werden. Wie die Beschwerdegegnerin in deren Duplik vom 7. Juni 2012 im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren R 11 119 zu Recht vor- bringt, entspricht Art. 2 Abs. 1 des Parkvertrags Art. 23g NHG. Diese Be- stimmungen unterstreichen, dass im Regionalen Naturpark gleichermas- sen und gleichwertig wirtschaftliche und ökologische Ziele verfolgt werden. Zu Ersteren gehört offenkundig auch eine sichere und leistungsfähige Ver- kehrserschliessung, wird dadurch doch die Voraussetzung für die Besied- lung der Talschaften, für die wirtschaftliche Entwicklung sowie für den Wohlstand geschaffen. Dass der Bestimmung von Art. 2 des Parkvertrags Vorrang gegenüber jener von Art. 3 Abs. 4 zukommt, wie dies von den Be- schwerdeführern behauptet wird, ist nicht richtig. Vielmehr hält Art. 3 Abs. 4 des Parkvertrags explizit fest, dass die Zugehörigkeit zum Naturpark die Erneuerung und Erstellung von Infrastrukturanlagen und Bauten erlaubt und dass die Pärkegesetzgebung und die Zugehörigkeit zu einem Regio- nalen Naturpark keine zusätzlichen gesetzlichen Auflagen schaffen und nichts an der Zuständigkeit und am Verfahren bei der Bewilligung von An- lagen ändern. Neue Nutzungen, Bauten und Anlagen sind indes nach Mög- lichkeit so anzuordnen, dass empfindliche Lebensräume nicht gestört oder beeinträchtigt werden. Dass der Parc Ela in den Auflageakten nicht erwähnt wurde, ist somit nicht entscheidrelevant und die beschwerdeführerische Rüge, wonach der Sachverhalt insofern unvollständig abgeklärt wurde, ist unbegründet. Dementsprechend braucht aber auf die Frage, ob der er- wähnte Parkvertrag Parc Ela bezüglich der vorliegend strittigen Projektge- nehmigung bereits Rechtswirkung entfaltet (weil der Naturpark Parc Ela durch den Bund erst mit Wirkung ab 1. Januar 2012 anerkannt wurde, während das strittige Projekt von der Beschwerdegegnerin bereits am
80 - sätzlichen, über diejenigen von Art. 3 NHG hinausgehenden Anforderun- gen an Infrastrukturanlagen und Bauten gestellt werden. 15.1.Die Beschwerdeführer anerkennen in ihrer Beschwerde vom 28. November 2011 im Verfahren R 11 120, dass die Eingriffe im Bereich Wald als Folge der bewilligten Rodungen für sich allein betrachtet als vertretbar bezeichnet werden könnten. Die Beschwerdeerhebung erfolge denn auch in erster Li- nie aufgrund der Projektgenehmigung der Umfahrung Süd durch die Be- schwerdegegnerin. Da dieses Projekt nicht umweltverträglich sei, dürfe auch die Rodung für dieses Projekt nicht bewilligt werden. 15.2.Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass ihr bei der Projektierung einer neuen Strasse ein erheblicher Spielraum planerischen Ermessens zustehe. Der Rodungsentscheid sei für das zugrundeliegende Strassen- projekt zwingend präjudiziell. Werde die Bewilligung verweigert, scheitere auch das Strassenprojekt. Die Rodungsbewilligungsbehörde habe aber nicht die Befugnis, sich in alle Einzelheiten der Strassenprojektierung ein- zumischen. Die Rodungsbewilligung dürfe nur verweigert werden, wenn die Beschwerdegegnerin die Strassenplanung im Hinblick auf den vom Gesetz geforderten Schutz des Waldes offensichtlich mit ungenügender Sorgfalt durchgeführt habe. Vorliegend habe aber im Rahmen der Projektgenehmi- gung eine sorgfältige Abwägung der Interessen an der Walderhaltung und der Interessen am Strassenbau stattgefunden. 15.3.Gemäss Art. 5 Abs. 1 WaG sind Rodungen verboten. Eine Ausnahmebe- willigung darf gemäss Art. 5 Abs. 2 WaG erteilt werden, wenn der Gesuch- steller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden Vor- aussetzungen erfüllt sind: Das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein (lit. a); das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen (lit. b) und die Ro- dung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (lit. c). Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Art. 5 Abs. 4 WaG). Für
81 - das strittige Projekt wurde eine Rodungsbewilligung im Umfang von 11'336 m 2 erteilt. Wie gesehen muss gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG ein Werk, für das eine waldrechtliche Ausnahmebewilligung beansprucht wird, auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein. Die Standortgebunden- heit ist indes nicht in einem absoluten Sinne aufzufassen, besteht doch fast immer eine gewisse Wahlmöglichkeit. Entscheidend ist, ob die Gründe der Standortwahl die Interessen der Walderhaltung überwiegen (BGE 117 Ib 325 E.2). Die Bejahung der relativen Standortgebundenheit setzt indessen voraus, dass eine umfassende Abklärung von Alternativstandorten stattge- funden hat (vgl. BGE 120 Ib 400 E.4c; Urteil des Bundesgerichtes 1A.168/2005 vom 1. Juni 2006 E.3.1). Vorliegend wurde die relative Stand- ortgebundenheit zu Recht bejaht, weil dem Auflageprojekt 2010 − wie vor- stehend dargestellt − sowohl gegenüber den weiteren Varianten einer Sü- dumfahrung als auch gegenüber der Variante Nordumfahrung sowie auch gegenüber der Variante Innerortsausbau zu Recht der Vorzug gegeben wurde. Erfüllt sind des Weiteren auch die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 lit. b und c WaG, was von den Beschwerdeführern denn auch nicht explizit bestritten wird. Auch das ANU ist in dessen Beurteilungsbericht vom
82 - dingungen erteilt und gleichzeitig die dagegen erhobene Einsprache der heutigen Beschwerdeführer abgewiesen wurde, als rechtens, was zu des- sen Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde R 11 120 führt. 16.1.Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Vorliegend gilt es indes zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin zumindest teilweise ein Verschulden am vorliegenden Verfahren trägt, hat sie ihren Entscheid doch − wie vorstehend dargestellt − aufgrund einer ungenügenden Beurteilungs- grundlage gefällt. Das angerufene Gericht musste im verwaltungsgerichtli- chen Beschwerdeverfahren nachholen, was die Beschwerdegegnerin un- terlassen hat. Vor diesem Hintergrund war die Erhebung der Beschwerde durch die Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt gerechtfertigt, lagen doch zum damaligen Zeitpunkt noch kaum Unterlagen vor, welche eine Be- urteilung bezüglich der allfälligen Varianten zum Auflageprojekt ermöglich hätten (vgl. vorstehend E.7.5). Diese Tatsache sowie der Ausgang der ver- waltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren R 11 119 und R 11 120 recht- fertigen es, die Gerichtskosten je zur Hälfte der Beschwerdegegnerin und den Beschwerdeführern − letzteren unter solidarischer Haftung (vgl. Art. 72 Abs. 2 VRG) − aufzuerlegen. 16.2.Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid vom 25., mitgeteilt am 26. Oktober 2011, aufgrund einer ungenügenden Beurteilungsgrundlage gefällt hat, sah sich das streitberufene Gericht unter anderem veranlasst, ein Fachgutachten über die technische Möglichkeit und die Geeignetheit einer intelligenten verkehrsgesteuerten Lichtsignalan- lage als Pförtneranlage an den Ortseinfahrten und einer Lichtsignalanlage- Sicherung an den Einmündungen in die Ortsdurchfahrt in Schmitten einzu- holen. Weil die vertiefte Variantenprüfung aber spätestens auf Stufe der Plangenehmigung hätte erfolgen sollen, sind die Kosten des Fachgutach- tens Ortsdurchfahrt Schmitten − Engpasssteuerung vom 27. Juni 2017 in-
83 - klusive dessen Ergänzung vom 12. Oktober 2017 in der Höhe von Fr. 20'385.80 dem Kanton Graubünden (Regierung) aufzuerlegen (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden [VGU] R 11 121 vom 3. Juli 2018 E.14.2). 16.3.Weil die Einreichung der Beschwerde im damaligen Zeitpunkt − wie gese- hen − gerechtfertigt war, haben die Beschwerdeführer auch Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung, welche ihnen von der Beschwer- degegnerin zu bezahlen ist. Die Rechtsanwälte der Beschwerdeführer ha- ben am 14. November 2013 und am 5. Februar 2018 Kostennoten einge- reicht. Jene vom 14. November 2013 in der Höhe von Fr. 18'045.60 setzt sich zusammen aus einem Honorar von Fr. 17'520.-- für 73 Arbeitsstunden à Fr. 240.-- zuzüglich 3 % Kleinspesen (= Fr. 525.60). Diejenige vom 5. Fe- bruar 2018 in der Höhe von gesamthaft Fr. 6'849.55 setzt sich zusammen aus einem Honorar von Fr. 6'160.-- für 28 Arbeitsstunden à Fr. 220.-- zu- züglich 3 % Kleinspesen (= Fr. 184.80) und 8 % (bis 31. Dezember 2017) bzw. 7.7 % (ab 1. Januar 2018) MWST von Fr. 6'344.80 (= Fr. 504.75). Der gesamthaft geltend gemachte Arbeitsaufwand von 101 Arbeitsstunden er- scheint dem Gericht angesichts der Bedeutung und Komplexität der Streit- sache sowie der Dauer der vorliegenden Verfahren als angemessen. Hin- sichtlich der (teilweise) beantragten Mehrwertsteuer gilt es indes zweierlei festzuhalten: Einerseits wird ein Mehrwertsteuerzusatz gemäss ständiger Praxis nur zugesprochen, wenn solches beantragt wird. Weil in der Hono- rarnote vom 14. November 2013 kein Mehrwertsteuerzusatz beantragt wurde, wird die entsprechende Mehrwertsteuer − unabhängig von der Mehrwertsteuerpflicht der Beschwerdeführer sowie deren Rechtsanwälte − nicht entschädigt. Bezüglich der mit Honorarnote vom 5. Februar 2018 be- antragten Mehrwertsteuer von Fr. 504.75 gilt es sodann festzuhalten, dass die aussergerichtliche Entschädigung grundsätzlich Schadenersatz dar- stellt. Sie soll der berechtigten Partei die Kosten und Umtriebe ganz oder teilweise vergüten, die ihr durch das gerichtliche Verfahren entstanden sind. Eine selbst mehrwertsteuerpflichtige Partei kann gestützt auf Art. 28
84 - des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) an einen von ihr für geschäftlich begründete Zwecke beauftragten Anwalt ge- leistete Mehrwertsteuern als Vorsteuern von ihrer eigenen Mehrwertsteu- erabrechnung abziehen. Dieses Recht entsteht gemäss Art. 40 MWSTG grundsätzlich bereits bei Empfang der Rechnung, ist also regelmässig im Zeitpunkt der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung be- reits entstanden. Eine solche Partei erleidet durch die Mehrwertsteuer gar keinen zusätzlichen Schaden, da sie mit deren Bezahlung gleichzeitig bzw. in der gleichen Periode einen gleich hohen geldwerten, liquiden und siche- ren Anspruch gegenüber der Mehrwertsteuerverwaltung erwirbt. Ihr Ver- mögensstand wird somit durch die dem Anwalt zu leistende Mehrwert- steuer im Ergebnis nicht vermindert. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, ei- ner solchen Partei trotzdem eine zusätzliche aussergerichtliche Entschädi- gung in der Höhe der Mehrwertsteuer zuzusprechen, weil ihr damit Scha- den ersetzt würde, der ihr gar nicht entsteht (vgl. zum Ganzen SUTER/VON HOLZEN, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 95 Rz. 39; PVG 2015 Nr. 19). Vorliegend ist die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz sowie der Beschwerdeführer A._____ nicht mehrwertsteuerpflichtig, weshalb ihnen die aussergerichtli- che Entschädigung inklusive Mehrwertsteuer zuzusprechen ist. Anders sieht es bei der Stiftung World Wide Fund for Nature Schweiz und dem Verein Pro Natura, Schweizerischer Bund für Naturschutz aus, welche mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt sind. Die ih- nen zustehende Parteientschädigung ist ohne Mehrwertsteuer zuzuspre- chen, und zwar unabhängig davon, ob sie die Mehrwertsteuer nach der Saldosteuersatzmethode oder nach der effektiven Abrechnungsmethode mit Vorsteuerabzug abrechnen (vgl. VGU U 16 91 vom 22. November 2016 E.4a und 4b). Da die Stiftung World Wide Fund for Nature Schweiz, der Ver- ein Pro Natura, Schweizerischer Bund für Naturschutz, die Stiftung Land- schaftsschutz Schweiz sowie der Beschwerdeführer A._____ vom selben Rechtsanwalt vertreten sind, rechtfertigt es sich, die in der Honorarnote vom 5. Februar 2018 geltend gemachte Mehrwertsteuer von insgesamt
85 - Fr. 504.75 lediglich in hälftigem Umfang zuzusprechen (weil die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz und der Beschwerdeführer A._____ nicht mehrwertsteuerpflichtig sind und damit Anspruch auf einen Mehrwertsteu- erzusatz haben). Daraus resultiert eine aussergerichtliche Entschädigung von insgesamt Fr. 24'642.80 (Fr. 18'045.60 gemäss Honorarnote vom