Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-7742/2009
Entscheidungsdatum
09.08.2012
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-7742/2009/mes/wam

U r t e i l v o m 9 . A u g u s t 2 0 1 2 Besetzung

Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Marc Wälti.

Parteien

X., vertreten durch Y., Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Verfügung vom 9. November 2009.

C-7742/2009 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit zwei separaten Verfügungen vom 18. Dezember 2001 sprach die IV- Stelle des Kantons C._______ (im Folgenden: IV-Stelle C.) dem damals noch in der Schweiz wohnhaft gewesenen, 1963 geborenen Schweizer Bürger X. (im Folgenden: Beschwerdeführer) rückwir- kend ab dem 1. Januar 1999 eine ordentliche halbe Rente der schweize- rischen Invalidenversicherung (IV) zu, zuzüglich einer entsprechenden, nicht an ihn auszahlbaren Zusatzrente für seine im Jahre 1987 geborene Tochter aus erster, im Jahre 1989 geschiedener Ehe (vgl. act. 1, 37, 38 und 63; vgl. auch act. 2 bis 36). Nach Durchführung von zwei Revisions- verfahren (vgl. 40 und 41 sowie 53 bis 60) teilte die IV-Stelle C._______ dem Beschwerdeführer am 6. März 2002 und 18. Mai 2004 mit, er habe mangels einer anspruchsrelevanten Änderung seines Invaliditätsgrades weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (vgl. act. 43 sowie 61). Infolge Wohnsitzverlegung des Beschwerdeführers nach Thailand überwies die IV-Stelle C._______ in der Folge die Akten zuständigkeits- halber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz; vgl. act. 63 und 68). Am 20. Juli 2005 berechnete die Vorinstanz die ordentliche halbe Invalidenrente des Beschwerdeführers mit Wirkung ab dem 1. August 2005 neu. Zudem sprach sie ihm am 28. September 2007 rückwirkend ab dem 1. Oktober 2006 eine entsprechen- de Zusatzrente für seine im Jahre 2006 geborene Tochter aus zweiter Ehe zu (vgl. act. 64 und 72; vgl. auch act. 1). B. Nachdem die Vorinstanz ein weiteres Revisionsverfahren durchgeführt hatte (vgl. act. 77, 78 und 80 bis 89), hob sie die halbe Invalidenrente des Beschwerdeführers mit der ihren Vorbescheid vom 30. September 2008 (act. 90) im Ergebnis bestätigenden Verfügung vom 9. November 2009 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 auf. Zugleich entzog sie einer Be- schwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung (vgl. act. 132; vgl. auch act. 91 bis 131). Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, aufgrund der neu erhobenen Unterlagen sei erstellt, dass der Beschwerdeführer wieder in der Lage sei, eine leichtere, dem Gesundheitszustand angepasste Tä- tigkeit auszuüben. Dabei könnte er mehr als 60% des Erwerbseinkom- mens erzielen, das er generieren würde, wenn er nicht invalid geworden wäre (vgl. act. 132).

C-7742/2009 Seite 3 C. In seiner Beschwerde vom 14. Dezember 2009 beantragte der Beschwer- deführer dem Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung vom 9. Novem- ber 2009 sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Vor- bescheidverfahrens an die Vorinstanz zurück zu weisen. Eventuell sei ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten und subeventuell die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die Vor- instanz zurück zu weisen. Zugleich stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Erlass der Ver- fahrenskosten sowie Beiordnung eines amtlichen Anwaltes). In verfah- rensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm nach Gewährung der Akteneinsicht eine angemessene Frist zur ergänzenden Beschwerde- begründung einzuräumen – alles unter Kosten und Entschädigungsfolge. Zur Begründung dieser Anträge führte der Beschwerdeführer im Wesent- lichen aus, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Zum einen sei er zum interdisziplinären Gutachten des B.(B.) vom 24. September 2009 (im Folgenden: Gutachten B.; vgl. act. 125) vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht angehört worden. Be- reits deshalb sei diese aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Vorbescheidverfahrens an die Vorinstanz zurück zu weisen. Zum anderen seien ihm das Gutachten B. und die übrigen Akten auf seine Ge- suche vom 12. November und 3. Dezember 2009 hin (act. 134 und 135) nicht zugestellt worden. Er sei daher nicht in der Lage, die Beschwerde ausreichend zu begründen. Die angefochtene Verfügung beruhe auf einer Würdigung unvollständiger und/oder unzuverlässiger medizinischer Do- kumente. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich sein Gesundheitszustand rentenanspruchsrelevant verbessert habe. Zu- dem sei die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Invaliditäts- gradbemessung (act. 89) falsch. Die Vorinstanz habe das Validenein- kommen zu tief bemessen und verkannt, dass ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen von mindestens 15% gerechtfertigt sei. D. Nach Einsichtnahme in die am 12. November und 3. Dezember 2009 ein- verlangten und am 11. Dezember 2009 von der Vorinstanz zugestellten Vorakten (vgl. act. 134 bis 136) bestätigte der Beschwerdeführer in seiner unaufgefordert eingereichten Beschwerdeergänzung vom 2. März 2010 seine Anträge. Sinngemäss führte er aus, angesichts der medizinischen Dokumente sei erstellt, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem Jah- re 2000 praktisch nicht verändert habe. Die angefochtene Verfügung be-

C-7742/2009 Seite 4 ruhe somit auf der unzulässigen unterschiedlichen Beurteilung eines – seit der Rentenzusprache – im Wesentlich unverändert gebliebenen me- dizinischen Sachverhalts. In der angefochtenen Verfügung fehle zudem ein Einkommensvergleich. Bei Festlegung des Valideneinkommens sei zu berücksichtigen, dass er als gelernter Koch im Gesundheitsfall Anspruch auf einen 13. Monatslohn hätte und der Mindestlohn für Köche mit drei- jähriger Berufslehre in der Zeitspanne von 1998 bis 2009 um 25% gestie- gen sei. Laut Gutachten B._______ sei überdies davon auszugehen, dass er neu auch an einer Spondylose leide und seine Funktionsein- schränkungen an der Wirbelsäule zugenommen hätten. Vom Invaliden- einkommen sei daher ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20% vorzunehmen. E. In Ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2010 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bes- tätigen. Zur Begründung dieser Anträge führte sie im Wesentlichen aus, der Be- schwerdeführer sei von den Gutachtern des B._______ im Rahmen eines Schlussgespräches über die von ihnen erhobenen Befunde orientiert worden. Die Akten habe man ihm am 11. Dezember 2009 zugestellt (vgl. act. 136). Das Anhörungsverfahren sei daher ordnungsgemäss durchge- führt worden. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die zugestellten Akten erst nach der Beschwerdeeinreichung erhalten habe, sei im vorlie- genden Verfahren mittels Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels Rechnung zu tragen. Aufgrund der medizinischen Akten sowie der Stel- lungnahme vom 11. Oktober 2009 des ärztlichen Dienstes (act. 130) sei zudem erstellt, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Rentenge- währung im Jahre 2001 (act. 37 und 38) erheblich gebessert habe und er heute in leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Erwerbstätig- keiten – ohne repetitive Zwangshaltungen und Tragen sowie Heben von schweren Lasten – vollschichtig arbeitsfähig sei. Entsprechend dem kor- rekt durchgeführten Einkommensvergleich vom 10. September 2008 (act. 89) resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 10%. F. Mit Verfügung vom 3. Mai 2010 wurde das Gesuch des Beschwerde- führers um unentgeltliche Rechtspflege (Erlass der Verfahrenskosten und Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin) gutgeheissen.

C-7742/2009 Seite 5 G. In einer Vernehmlassungsergänzung vom 7. Mai 2010 bestätigte die Vor- instanz ihre bisherigen Anträge. Im Wesentlichen führte sie aus, das der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Valideneinkommen (vgl. act. 89) sei korrekt festgelegt worden. So sei aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine letzte Erwerbstätigkeit als Servicefachangestellter ohne gesundheitliche Beeinträchtigung beim glei- chen Arbeitsgeber weitergeführt hätte. Er habe sehr oft die Stelle ge- wechselt und ein Wegzug ins Ausland sei bereits im Zeitpunkt der Ren- tenzusprache seitens der IV-Stelle C._______ zur Diskussion gestanden. Angesichts der vollschichtigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Verweisungstätigkeiten sei zudem der vorgenommene leidensbedingte Abzug von 5% vom Invalideneinkommen (vgl. act. 89) durchaus ange- messen. H. Nachdem das beschwerdeweise gestellte Akteneinsichtsgesuch vom 14. Dezember 2009 mit Verfügung vom 17. Mai 2010 vom Geschäftsver- zeichnis des Bundesverwaltungsgerichts abgeschrieben worden war, bestätigten sowohl der Beschwerdeführer mit Replik vom 21. Mai 2010 als auch die Vorinstanz mit Duplik vom 7. Juni 2010 ihre bisherigen An- träge und im Wesentlichen deren Begründung. Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un- terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 14. Dezember 2009 gegen die Ver- fügung vom 9. November 2009, mit der die Vorinstanz die halbe Inva- lidenrente des Beschwerdeführers (samt Zusatzrente) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 aufhob. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We- sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesge-

C-7742/2009 Seite 6 setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. d bis VwVG]). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrens- vorschriften Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorins- tanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Leistungen der IV befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. 1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesver- waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung be- rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).

Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teil- genommen. Als Adressat ist er durch die angefochtene Verfügung be- sonders berührt und hat er an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Aufgrund der Akten ist zudem davon auszuge- hen, dass er die formgerechte Beschwerde fristgerecht eingereicht hat, weshalb auf dieselbe einzutreten ist (vgl. Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt wer- den, die vorinstanzliche Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer un- richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be- gehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen

C-7742/2009 Seite 7 seiner Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange- fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs- rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 2.2 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger, weshalb im vorliegen- den Verfahren ausschliesslich schweizerische Rechtsvorschriften an- wendbar sind. 2.3 In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 9. November 2009) eintraten, im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 130 V 329 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). 2.4 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel- tung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab die- sem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).

Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften An- wendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2009 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung der streitigen Rentenaufhebung von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV- Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; zudem die Verordnung vom 17. Ja- nuar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den ent- sprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision). Noch keine Anwen- dung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).

C-7742/2009 Seite 8 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeits- unfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8), des Einkommensvergleichs (Art. 16) sowie der Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision nichts geändert, weshalb nachfolgend auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird. 3. In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Zum einen sei ihm das Gut- achten B._______ (act. 125) vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden. Bereits aus diesem Grunde sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durchfüh- rung eines Vorbescheidverfahrens an die Vorinstanz zurück zu weisen. Zum anderen habe er auf seine Gesuche vom 12. November und 3. De- zember 2009 hin (act. 134 und 135) erst nach Ablauf der Beschwerdefrist Einsicht in die relevanten Akten erhalten. Auch indem er beanstandet, die angefochtene Verfügung sei ungenügend begründet, beinhalte sie doch keinen Einkommensvergleich, rügt der Beschwerdeführer sinngemäss ei- ne Gehörsverletzung. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 42 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG sowie Art. 29 VwVG). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstel- lung einer Person eingreift (vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). Der verfassungsmässige Anspruch umfasst Rechte der Parteien auf Teil- nahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Ent- scheidfindung. Dazu gehört auch das Recht – vor Verfügungserlass – Stellung zum Inhalt eines vom Verwaltungsträger eingeholten Gutachtens zu nehmen bzw. mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie das Recht auf Einsicht in alle entscheidwesentlichen Akten (vgl. zum Recht auf Stellungnahme zu einem Gutachten BGE 133 V 446 E. 7.4 und – noch zum altrechtlichen Einspracheverfahren BGE 132 V 368 insb. E. 3.1 und E. 6.2, je mit Hinweisen – sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar,

C-7742/2009 Seite 9 2. Auflage, Zürich 2009 [im Folgenden: KIESER, ATSG], Rz 15 zu Art. 42 und Rz. 25 zu Art. 44; zum Akteneinsichtsrecht vgl. Art. 8 ATSV, Art. 26 VwVG, BGE 132 V 387 insb. E. 3.1 f. und E. 6.2 f., je mit Hinweisen so- wie STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 1 ff., insb. Rz. 16, zu Art. 26). Auch die Pflicht, einen Verwaltungsakt so abzufassen bzw. zu begründen, dass die Betroffenen ihn gegebenen- falls sachgerecht anfechten können, ist ein Teilgehalt des verfassungs- mässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. hierzu Art. 49 Abs. 3 ATSG, Art. 35 Abs. 1 und 3 VwVG; BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 126 V 75 E 5b/dd und BGE 124 V 180 E. 1a, je mit Hinweisen; sowie KIESER, ATSG, Rz. 37 ff. zu Art. 49). 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs kann jedoch ausnahmswei- se dann geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entschei- det wie die untere Instanz. Von der Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist – ebenfalls im Sinne einer ausnahmsweisen Heilung des Mangels – selbst bei einer schwer- wiegenden Gehörsverletzung abzusehen, sofern die Rückweisung zu ei- nem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen füh- ren würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der be- troffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d/aa und BGE 126 V 130 E. 2b, je mit Hinweisen). 3.3 Dem Gutachten B._______ kann zwar – wie von der Vorinstanz gel- tend gemacht – entnommen werden, dass die Gutachter den Beschwer- deführer vor Erlass der streitigen Verfügung über die von ihnen in der Zeitspanne vom 15. bis 18. Juni 2009 erhobenen medizinischen Befunde im Rahmen eines Schlussgespräches orientiert haben (vgl. act. 125 S. 30). Indessen ist weder aktenkundig, noch wird von der Vorinstanz be- hauptet, dass sie dem Beschwerdeführer den gesamten Inhalt des Gut- achtens B._______, namentlich auch die gutachterlichen Schlussfolge- rungen zur Arbeitsfähigkeit, auf welchen die angefochtene Verfügung im Wesentlichen beruht (vgl. act. 125 S. 28 f. sowie E. 5.2 hiernach), vor Er- lass der angefochtenen Verfügung zur Stellungnahme unterbreitet hätte.

C-7742/2009 Seite 10 Vielmehr hatte der Beschwerdeführer nach Aktenzustellung seitens der Vorinstanz (vgl. act. 136; vgl. auch act. 134 und 135) erstmals im vorlie- genden Verfahren Gelegenheit, sich zum – zweifelsohne entscheid- wesentlichen – Inhalt des Gutachtens B._______ sowie zu dessen Be- weiswert bzw. -tauglichkeit zu äussern. Bereits angesichts dieser Um- stände wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren schwerwiegend verletzt. Eine weitere Gehörsverletzung ist dar- in zu erblicken, dass sich die angefochtene Verfügung, zumal sie keine nachvollziehbare Invaliditätsgradbemessung bzw. keinen Hinweis auf den ihr ebenfalls zugrunde liegenden Einkommensvergleich vom 10. Sep- tember 2009 beinhaltet (vgl. act. 89 und 130), nicht als ausreichend be- gründet erweist. 3.4 Der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers wurde zwar von der Vorinstanz – wie dargelegt – schwerwiegend und mehrfach verletzt. Allerdings konnte sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren, in dem das Bundesverwaltungsgericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft, in Kenntnis sämtlicher relevanter Vorakten, namentlich auch des Gutachtens B._______ und des Einkommensver- gleichs vom 10. September 2009, einlässlich zur angefochtenen Verfü- gung äussern. Im Rahmen eines zweifachen Schriftenwechsels hatte er ausreichend Gelegenheit, seine Anträge zu begründen und zu den um- strittenen Fragen Stellung zu nehmen. Unter diesen Umständen und an- gesichts der Standpunkte der Parteien führte eine Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz zweifelsohne zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens, die nicht mit dem prozessökonomischen Interesse (auch) des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache zu vereinbaren wäre. Die An- nahme der Heilung der festgestellten Gehörsverletzungen ist daher ge- rechtfertigt, und es ist ausnahmsweise – auch unter Berücksichtigung des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens – von der beantragten Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Gewährung des recht- lichen Gehörs abzusehen. 4. Im Folgenden werden für die Beurteilung der Streitsache wesentliche Be- stimmungen des Invalidenversicherungsrechts und von der Rechtspre- chung dazu entwickelte Grundsätze dargestellt. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bis-

C-7742/2009 Seite 11 herigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165, je mit Hinweisen). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bis- herigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren an- deren, sogenannten Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditäts- grad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizini- schen Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgeleg- ten Grad der funktionellen Einschränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459). 4.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% An- spruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes- tens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem solchen von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Renten die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die Wohnsitz und ge- wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (vgl. Art. 28 Abs. 1 ter IVG in der bis Ende 2007 geltenden Fassung bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung), was laut Recht- sprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine – vorliegend nicht zutreffende – Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft (EU), denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.

C-7742/2009 Seite 12 4.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Rentenrevision; vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG). 4.3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist dem- nach nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszu- standes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes er- heblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 und BGE 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung ei- nes im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisi- onsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Ver- hältnisse sind. Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfer- tigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (vgl. zum Ganzen BGE 115 V 308 E. 4a/bb, BGE 112 V 387 E. 1b und BGE 112 V 371 E. 2b, je mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a; ZAK 1987 S. 36 ff.). Eine anspruchsbeeinflussende Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (vgl. Art. 7 ATSG) ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Un- terbrechung drei Monate angedauert hat, eine Verbesserung allerdings nur dann, wenn sie nach Ablauf der drei Monate voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV in den ab dem 1. März 2004 bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassungen; Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 sowie der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung ist in derartigen Konstellationen nicht anwendbar; vgl. BGE 109 V 125 E. 4a). 4.3.2 Ob eine massgebliche Änderung in dem für den Invaliditätsgrad er- heblichen Tatsachenspektrum überwiegend wahrscheinlich eingetreten ist (vgl. zum im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen), beurteilt sich im Revisionsverfahren durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit- punkt der letzten eröffneten und rechtskräftigen Verfügung, welche auf ei- ner umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts- konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (vgl. Art. 16 ATSG) – bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu-

C-7742/2009 Seite 13 stands – beruht, mit dem Sachverhalt zur Zeit der streitigen neuen Verfü- gung (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweisen).

In Bezug auf die Bestimmung des massgeblichen Vergleichszeitpunktes einer Verfügung gleichgestellt ist eine das Verwaltungsverfahren erkenn- bar abschliessende Mittteilung an den Versicherten, welche die ursprüng- liche Rentenverfügung nach einer – im vorerwähnten Sinne – umfassen- den materiellen Überprüfung bestätigt, nicht aber abändert (vgl. hierzu Art. 74 quater IVV in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassung i.V.m. Art. 74 ter Bst. f IVV und Art. 51 ATSG). Grundsätzlich erwächst eine solche Mitteilung in formelle Rechtskraft, sofern sie nicht innert 90 Tagen nach ihrer Eröffnung beanstandet bzw. eine anfechtbare Verfügung verlangt wird (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2009 vom 24. November 2009 und 9C_552/2009 vom 1. September 2009, je E. 3.1 mit Hinweisen, BGE 134 V 145 E. 5 ff. und BGE 129 V 110 E. 1.2.1 ff., je mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8162/2007 vom 6. November 2009 E. 4.6.3 mit Hinweisen). 4.4 Um zuverlässig beurteilen zu können, ob der Invaliditätsgrad seit Er- lass der früheren rechtskräftigen Verfügung oder Mitteilung überwiegend wahrscheinlich eine anspruchsrelevante Änderung erfahren hat, ist die Verwaltung – und im Beschwerdeverfahren das Gericht – in der Regel auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch ande- re Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte ar- beitsunfähig (vgl. hierzu Art. 6 ATSG) ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung dem Versicherten noch zugemutet werden kann (sog. lei- densangepasste Verweisungstätigkeit vgl. ZAK 1986 S. 204 f.; vgl. zum Ganzen auch BGE 115 V 133 E. 2, BGE 114 V 310 E. 3c, BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111 V 235 E. 2a und BGE 105 V 156 E. 1, je mit Hinweisen). Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerun- gen der medizinischen Experten begründet und in sich widerspruchsfrei sind. Auch auf Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte der Vorinstanz oder von Ärzten eines regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) darf nur ab-

C-7742/2009 Seite 14 gestellt werden, sofern sie diesen beweisrechtlichen Anforderungen ge- nügen. Nicht in jedem Einzelfall zwingend erforderlich ist, dass solche Ärzte den Versicherten persönlich untersuchen. Das Fehlen eigener Un- tersuchungen vermag daher ihre Stellungnahmen für sich alleine nicht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung der erwerblichen Folgen eines bereits feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, folglich die direkte ärztliche Befassung mit dem Versicherten in den Hintergrund rückt. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen me- dizinischen Beurteilung als Bericht, Gutachten oder Stellungnahme (vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesgerichts 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3, 9C_323/ 2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 sowie BGE 125 V 351 E. 3.a und E. 3b/ee, je mit Hinweisen). 5. Angesichts dieser Vorgaben sowie in Würdigung der Vorakten ist vorab festzuhalten, dass vor Erlass der streitigen Verfügung vom 9. November 2009 eine umfassende materielle Anspruchsprüfung – samt Durchführung eines Einkommensvergleichs – letztmals im Rahmen jenes Verfahrens stattgefunden hat, das mit der die halben Invalidenrenten des Beschwer- deführers bestätigenden Mitteilung der IV-Stelle C._______ vom 18. Mai 2004 seinen Abschluss fand (vgl. act. 61, 74 und 75; vgl. auch act. 36). Den Akten kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer diese Mitteilung je beanstandet bzw. von seinem Recht Gebrauch ge- macht hätte, an ihrer Stelle den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu verlangen – worauf er hingewiesen worden war (vgl. act. 61). Die Mittei- lung der IV-Stelle C._______ vom 18. Mai 2004 ist daher zweifellos in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Im Folgenden ist demnach in Würdigung der relevanten Dokumente zu beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2004 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. No- vember 2009 in rentenrelevanter Weise verbessert hat – was bestritten wird. 5.1 Ihre Mitteilung vom 18. Mai 2004 erliess die IV-Stelle C._______ vor- nehmlich gestützt auf den Verlaufsbericht von Dr. med. E._______ vom 11. Mai 2004 (act. 59), dem ein fachärztlicher Bericht von Dr. med. F._______ vom 23. März 2004 beilag. In seinem Bericht diagnostizierte Dr. med. F._______ ein chronifiziertes thorako-spondylogenes Schmerz-

C-7742/2009 Seite 15 syndrom sowie einen Status nach Deckplattenimpressionsfra- kur/Bandscheibenherniation des Brustwirbelkörprers 7 (BWK7). Diese Leiden seien seit der letzten Beurteilung unverändert und therapieresis- tent. Zudem erwähnte er einen grobkursorisch unauffälligen Neurostatus (vgl. act. 58). Dr. med. E._______ führte ihrerseits aus, sie habe den Be- schwerdeführer in der Zeitspanne vom 6. Juni 2003 bis zum 25. Januar 2004 "wegen Kleinigkeiten" gesehen, die Situation bleibe unverändert. Sinngemäss gelangte sie damit zum Schluss, dass sich der Gesund- heitszustand nicht anspruchsrelevant verändert habe, der Beschwerde- führer also im Zeitpunkt der Berichterstattung nach wie vor im zuletzt bis im April 1998 ausgeübten Beruf als Servicefachangestellter (vgl. hierzu act. 1 S. 4, 3, 4, 26, 32, 38 S.4, 40, 53, 67, 74, 82, 87, 110 S. 2, 125 S. 12 f. und 26) vollschichtig und in einer leichten wechselbelastenden Verwei- sungstätigkeit zu 50% arbeitsunfähig war (vgl. act. 59; vgl. auch act. 26, 32, 38 S. 4 und 74). 5.2 Die angefochtene Verfügung vom 9. November 2009 beruht haupt- sächlich auf den Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz (Dr. med. G.) vom 10. Dezember 2007, 17. August 2008, 23. Dezember 2008 und 11. Oktober 2009 (act. 77, 88, 100 und 130). Nebst den übrigen Vorakten und den Akten der Unfallversicherung des Be- schwerdeführers aus der Zeit vom 15. Januar 1998 bis zum 30. April 2004 (nicht paginiert) lagen Dr. med. G. insbesondere das Gut- achten B._______ vom 24. September 2009 (act. 125) sowie Berichte von in Thailand praktizierenden Fachärzten aus der Zeit vom 5. Februar bis zum 25. März 2008 (act. 84 bis 86) zur Beurteilung vor. 5.2.1 In dem auf Empfehlung von Dr. med. G._______ vom 23. Dezem- ber 2008 hin (vgl. act. 100) erstellten polydisziplinären Gutachten des B._______ wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches thoracovertebrales Syndrom bei Status nach BWK 7- Deckplattenimpressionsfraktur mit intraspongiöser Diskusherniation im Jahre 1998 und einer mässiggradigen Keildeformation von BWK 7 aufge- führt. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten die Gutachter einen Status nach Anpassungsstörung in psychosozialer Be- lastungssituation (vgl. act. 125 S. 26). Im Wesentlichen legten sie dar, eigene Untersuchungen hätten eine kli- nisch leicht betonte Verstärkung der Kyphose im oberen Bereich der Brustwirbelsäule (BWS) mit einer Druckdolenz über der mittleren BWS sowie einem Ventralisationsschmerz der Dornfortsätze von BWK 6 bis 8

C-7742/2009 Seite 16 ergeben. Auch habe man leichte Myogelosen der paravertebralen Musku- latur festgestellt, hingegen keine neurologischen Ausfälle. Angesichts der Schmerzangaben des Beschwerdeführers habe man die Rotation und Seitneigung der BWS nicht prüfen können. Als Folgen der anlässlich ei- nes Unfallereignisses im Jahre 1998 erlittenen Deckplattenimpressions- fraktur von BWK 7 seien radiologisch eine leichte Keilwirbelbildung sowie eine kleine reaktive Spondylose Thoraxwirbelkörper (Th) 6/7 erkennbar gewesen. Entsprechend der Keilwirbelbildung sei auch die Kyphose in diesem Segment leicht verstärkt. Aufgrund der erhobenen radiologischen und klinischen Befunde sei davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer an anhaltenden Restbeschwerden des chronischen thoracovertebra- len Syndroms bei primär stabiler Deckenplattenimpressionsfraktur von BWK 7 leide. Die radiologischen Befunde seien, abgesehen von der leichten Spondylose, die sich in der Zwischenzeit erwartungsgemäss eingestellt habe, im Vergleich zu denjenigen im Jahre 2001 praktisch un- verändert. Auch der klinische Zustand des Beschwerdeführers sei – ver- glichen mit den von den Dres. med. H._______ und I._______ am 26. Januar 2000 in der J._______ Klinik erhobenen Befunden (vgl. nicht pa- ginierte Akten des Unfallversicherers des Beschwerdeführers und act. 125 S. 5) sowie angesichts der Feststellungen im orthopädischen Gut- achten von Dr. med. K._______ vom 26. Februar 2001 (nicht aktenkun- dig; vgl. aber act. 125 S. 9) – praktisch unverändert. Subjektiv habe der Beschwerdeführer zwar eine im Vergleich zu damals erheblichere Funkti- onseinschränkung der Wirbelsäule geltend gemacht, die aber aufgrund seiner Schmerzangaben (bei Rotation und Seitneigung der BWS) nicht habe überprüft werden können. Allerdings habe er sich ausserhalb der di- rekten Untersuchungssituation fast unauffällig bewegt – inklusive Rotati- on der Wirbelsäule. Dieser Umstand spreche gegen eine wie geklagt er- hebliche Einschränkung der Wirbelsäulenbeweglichkeit. Die Gutachter des B._______ gelangten sinngemäss zum Schluss, in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Koch (recte: Servicefachange- stellter; vgl. E. 5. 1 hiervor) sei der Beschwerdeführer nach wie vor zu 100% arbeitsunfähig. Die vollschichtige Ausübung rückenadaptierter wechselbelastender Verweisungstätigkeiten ohne repetitive Zwangshal- tungen sei ihm indessen zumutbar. Es lägen lediglich diskrete medizini- sche Befunde vor und die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei nur subjektiv eingeschränkt; der Beschwerdeführer sei denn auch nicht auf Medika- mente angewiesen. Die in den Jahren 2000 und 2001 – und somit rund 3 Jahre nach dem Unfallereignis – erstellten Gutachten der Dres. med. H., I. und K._______ beruhten überdies im Wesentli-

C-7742/2009 Seite 17 chen auf vorläufigen medizinischen Feststellungen. Insbesondere habe auch Dr. med. K._______ am 26. Februar 2001 festgehalten, "erfah- rungsgemäss sei mit konservativen Massnahmen ein therapeutischer Endzustand oft nicht vor 4 bis 5 Jahren erreichbar". Zudem sei die De- ckenplattenimpressionsfraktur mittlerweilen gut konsolidiert bzw. die Kon- solidierung des Wirbelsäulenleidens weit fortgeschritten (vgl. act. 125 S. 28 f.). 5.2.2 In Würdigung dieser gutachterlichen Ausführungen sowie der fach- ärztlichen Berichte aus Thailand aus der Zeit vom 5. Februar bis zum 25. März 2008 (act. 84 bis 86) gelangte Dr. med. G._______ im Wesentlichen zum Schluss, die Wirbelfraktur des Beschwerdeführers sei ausgeheilt. Vergleiche man die Befunde im Gutachten B._______ mit denjenigen "bei Berentung", liege zweifellos eine relevante Verbesserung des Gesund- heitszustandes vor. Der Beschwerdeführer sei daher in einer körperlich schweren Erwerbstätigkeit "weiterhin" zu 70% und in einer solchen als Koch oder im Service zu 50% arbeitsunfähig, indessen vollschichtig ar- beitsfähig in einer geeigneten Verweisungstätigkeit – wie etwa in der Überwachung oder Telefonie, als Magaziner, Portier, Kurier oder Chauf- feur (vgl. act. 88, 100 und 130). 5.3 Zu den auf einer Würdigung der Akten beruhenden Stellungnahmen von Dr. med. G._______ ist vorab festzuhalten, dass die fachärztlichen Berichte aus Thailand aus der Zeit vom 5. Februar bis zum 25. März 2008, die auch den Gutachtern des B._______ bekannt waren (vgl. act. 125 S. 6), keine zuverlässige Beurteilung der relevanten Frage erlauben, ob im vorliegend massgebenden Zeitraum vom 18. Mai 2004 bis zum 9. November 2009 eine anspruchsrelevante Verbesserung des Gesund- heitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist. Zum einen bein- halten sie weder Schlussfolgerungen hierzu noch zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Zum anderen kann diesen Berichten – im Gegensatz zum Gutachten B._______ – nicht entnommen werden, gestützt auf wel- che konkreten Vorakten (Anamnese) sie erstellt wurden und ob diesen Fachärzten die Ätiologie und/oder der Verlauf der vom Beschwerdeführer geklagten Leiden vollständig bekannt war (vgl. act. 84 bis 86). Diesen Be- richten kommt daher, wenn überhaupt, ein wesentlich geringerer Be- weiswert zu, als dem Gutachten B._______, in dem überdies aufgrund umfassender, nicht zu beanstandender fachärztlicher Untersuchungen explizit auf pathologische Befunde hingewiesen wird, die von den in Thai- land praktizierenden Ärzten nicht erhoben worden waren.

C-7742/2009 Seite 18 Laut Gutachten B._______ stimmen die – diskreten – medizinischen Be- funde sowohl aus radiologischer als auch klinischer Sicht praktisch mit denjenigen in den fachärztlichen Gutachten der Dres. med. H., I. und K._______ aus den Jahren 2000 und 2001 überein. Man- gels anderweitiger Feststellungen der Gutachter des B._______ muss dies auch für die im Bericht von Dr. med. F._______ vom 23. März 2004 aufgeführten Befunde gelten (vgl. act. 58 und 125 S. 5), war dieser doch den Gutachtern des B._______ bekannt und werden weder in diesem Bericht noch im Gutachten B._______ neurologische Defizite erwähnt. Die Feststellung im Gutachten B., wonach sich das Wirbelsäu- lenleiden des Beschwerdeführers seit den Jahren 2000 und 2001 weitge- hend konsolidiert bzw. gut stabilisiert habe, mag zwar durchaus zutreffen, qualifizierten doch damals die Dres. med H., I._______ und K._______ dieses Leiden noch nicht als chronisch (vgl. die nicht paginier- ten Akten des Unfallversicherers des Beschwerdeführers sowie act. 125 S. 5 und 9). Allerdings ist mit Blick auf den vorliegend relevanten Zeit- raum vom 18. Mai 2004 bis zum 9. November 2009 nicht nur zu betonen, dass – wie dargelegt – Dr. med. F._______ in seinem Bericht vom 23. März 2004 praktisch identische Befunde wie die Dres. med. H., I. und K._______ aufführte. Hervorzuheben ist auch, dass er das gleiche – von ihm explizit als therapieresistent bezeichnete – chronifizier- te Wirbelsäulenleiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnos- tizierte, wie die Gutachter des B._______ (vgl. act. 58 und 125 S. 26). Ohnehin nahmen Letztere einzig zur Veränderung dieses Leidens ab den Jahren 2000 bzw. 2001 – als es noch nicht chronisch war – explizit Stel- lung. Dass dieses Leiden seit dem vorliegend massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Mitteilung der IV-Stelle C._______ vom 23. März 2004 – als es chronisch geworden war – eine anspruchsrelevante Veränderung erfahren hätte, machen die Gutachter des B._______ nicht geltend. 5.4 Angesichts dieser von Dr. med. G._______ mit keinem Wort erwähn- ten Umstände, insbesondere der seit Erstellung des Berichts von Dr. med. F._______ vom 23. März 2004 praktisch unveränderten Befunde und der seither im Wesentlichen gleichgebliebenen Diagnose mit Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit, ist – entgegen den Schlussfolgerungen von Dr. med. G._______ – eine anspruchsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers keineswegs erstellt. Viel- mehr ist überwiegend wahrscheinlich, dass seine Leiden im vorerwähn- ten, vorliegend massgebenden Zeitraum keine anspruchsrelevante Ver- änderung erfahren haben. Demnach ist davon auszugehen und dem Be- schwerdeführer darin zuzustimmen, dass die Gutachter des B._______ –

C-7742/2009 Seite 19 und auch Dr. med. G._______ – einen seit der Mitteilung der IV-Stelle C._______ vom 18. Mai 2004 bis zum Erlass der streitigen Verfügung vom 9. November 2009 im Wesentlich unverändert gebliebenen medizi- nischen Sachverhalt bloss abweichend vom Leistungskalkül von Dr. med. E._______ vom 11. Mai 2004, auf dem die Mitteilung vom 18. Mai 2004 beruht hatte, beurteilten. Da die Akten zudem keine Anhaltspunkte bein- halten, dass sich im vorerwähnten Zeitraum die erwerblichen Auswirkun- gen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert hätten, ist festzuhalten, dass mit der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2009 die halbe Invalidenrente des Beschwerdeführers samt Zusatzrente mangels Vorliegens der Revisionsvoraussetzungen (vgl. hierzu E. 4.3.1 hiervor) zu Unrecht revidiert und mit Wirkung ab dem

  1. Januar 2010 aufgehoben worden ist. 5.5 Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass aufgrund der Akten und der Eingaben der Parteien kein Anlass besteht, die angefochtene Verfügung substitutionsweise unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) zu prüfen (vgl. zur Motivsubstitution etwa BGE 125 V 368 E. 4a mit Hinweisen). Zudem ist mit Blick auf den Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung anzumerken, dass das Bundesverwaltungsge- richt im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilen hat, ob die halbe Invalidenrente des Beschwerdeführers infolge Vorliegens eines pa- thogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage innerhalb von drei Jahren nach In- krafttreten der 6. IV-Revision per 1. Januar 2012 überprüft und allenfalls herabgesetzt oder aufgehoben werden könnte (vgl. Bst. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 [6. IV- Revision, erstes Massnahmepaket]; vgl. auch E. 2.4 hiervor).

Damit steht fest, dass die angefochtene Verfügung vom 9. November 2009 nicht rechtmässig und daher in Gutheissung der Beschwerde vom 14. Dezember 2009 aufzuheben ist. Dem Beschwerdeführer ist folglich weiterhin eine halbe Invalidenrente samt entsprechender Zusatzrente für seine im Jahre 2006 geborene Tochter aus zweiter Ehe (vgl. act. 1, 64 und 72) rückwirkend ab dem 1. Januar 2010 und ununterbrochen auszu- richten. 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung.

C-7742/2009 Seite 20 7.1 Angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers sind keine Verfah- renskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem durch die amtlich beigeordnete Anwältin vertretenen Beschwer- deführer (vgl. lit. F hiervor) steht eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 12 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320. 2]), die mangels einer Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das dem Beschwerdeführer zu entschädigen- de Honorar bestimmt sich nach dem notwendigen Zeitaufwand seiner anwaltlichen Vertreterin (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Unter Berück- sichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- für angemessen (inklusive Auslagen; Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet, vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Vermögenswerte Interessen sind nicht zu berücksichtigen (Art. 10 Abs. 3 VGKE i.V.m. Art. 61 Bst. g ATSG in analogiam). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 9. November 2009 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu- gesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-7742/2009 Seite 21

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Stefan Mesmer Marc Wälti

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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