Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7703/2008 Urteil vom 21. März 2011 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Kroatien, vertreten durch Dr. iur. Armin Schätti, Marktplatz 2, 5734 Reinach AG , Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Verfügung vom 5. November 2008 betreffend Renteneinstellung.
C-7703/2008 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1953 geborene, in seiner Heimat Kroatien wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war vom 26. Mai 1986 bis Ende Februar 2002 bei der Unternehmung B._______ AG in C._______ als Giesser tätig und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 5. Dezember 2001 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Aargau (im Folgenden: IV-Stelle AG) zum Bezug von Leistungen in Form einer Rente an; zur Art der Behinderung erwähnte er lumbale, in die Beine ausstrahlende Rücken- und chronische zunehmende Knieschmerzen rechts (vorinstanzliche Akten [im Folgenden: act.] 5 und 6). Nach Durchführung der für die Beurteilung des Leistungsgesuches massgeblichen Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht (act. 6 bis 13, 15 bis 22, 24/1 und 24/2) erliess die IV-Stelle AG am 16. April 2003 eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV- Grad) von 63 % mit Wirkung ab 1. Mai 2002 eine halbe IV-Rente (samt Zusatz- und Kinderrente) zusprach (act. 25). Die hiergegen vom Versicherten erhobene Einsprache vom 16. Mai resp. 2. Juni 2003 (act. 27 und 29) wurde mit Entscheid vom 18. September 2003 abgewiesen (act. 31). Gemäss Aktennotiz der IV-Stelle AG betreffend eine am 3. Mai 2004 stattgefundene Besprechung wurde die gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde im September 2003 vom Versicherungsgericht des Kantons AG abgewiesen (act. 38). Das entsprechende Urteil erwuchs – ohne Gegenteiliges den Akten entnehmen zu können – unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2003 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend resp. wies auf den vorgesehenen operativen Eingriff am Knie hin (act. 33). Nach erfolgter Operation (Knietotalendoprothese rechts/Entfernung der Interferenzschrauben; act. 35) und Vorliegen weiterer medizinischer Dokumente (act. 37 bis 40) erliess die IV-Stelle AG am 1. Juli 2004 einen Beschluss, mit welchem die bisherige halbe Rente aufgrund der 4. IVG- Revision auf eine Dreiviertelsrente erhöht und dem Versicherten mitgeteilt wurde, dass die eingereichten medizinischen Unterlagen keine objektive Gesundheitsverschlechterung attestierten und weiterhin von einem IV- Grad von 63 % auszugehen sei (act. 41); die entsprechende, soweit
C-7703/2008 Seite 3 ersichtlich unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung datiert vom 6. September 2004 (act. 43). C. Nachdem der Versicherte offenbar im Jahre 2005 seinen Wohnsitz nach Kroatien verlegt hatte, wurden die Akten von der IV-Stelle AG an die IV- Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) überwiesen (act. 45). Am 16. Juni 2006 leitete diese von Amtes wegen eine Revision ein (act. 46). Im Rahmen dieses Revisionsverfahrens empfahl Dr. med. D., Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom Regionalen Ärztlichen Dienst Rhone (im Folgenden: RAD) in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2007 die Einholung eines ärztlichen Gutachtens in der Schweiz bei einem Facharzt für Orthopädie (act. 52). Nachdem die IVSTA der E. am 18. September 2007 einen Gutachtensauftrag erteilt hatte (act. 54) und dieser gemäss Aktennotiz vom 25. September 2007 abgelehnt worden war (act. 56), wurde am 14. November 2007 der RAD mit einer medizinischen Abklärung beauftragt (act. 57 bis 62); am 3. April 2008 wurde die klinische Untersuchung durchgeführt. Nach Vorliegen des entsprechenden Untersuchungsberichts und des Schlussberichts der RAD-Ärztin Dr. med. D._______ vom 25. April 2008 (act. 63 und 64) wurde am 27. Mai 2008 ein Einkommensvergleich erstellt; dieser ergab neu einen IV-Grad von 26.31 % (act. 65). Gestützt darauf stellte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19. August 2008 die Aufhebung der Rente in Aussicht (act. 66). Daraufhin wurde am 5. November 2008 eine rentenaufhebende Verfügung, wirksam per
C-7703/2008 Seite 4 E. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2009 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (B-act. 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die gesundheitlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 18. September 2003 bestanden hätten, seien mit jenen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung vom 5. November 2008 zu vergleichen. Diesbezüglich sei der Sachverhalt dem RAD zur Begutachtung vorgelegt worden. Mit Verweis auf die Schlussbeurteilung vom 25. April 2008 gelange die beurteilende RAD-Ärztin zum Ergebnis, dass im Untersuchungszeitpunkt keine neurologischen Ausfälle, keine Ischialgie rechts sowie keine Claudicatio spinalis vorgelegen hätten. Hinsichtlich der Kniebeweglichkeit sei seit der klinischen Untersuchung vom 10. Juni 2004 eine wesentliche Verbesserung eingetreten. Ein positiver Husten- und Niesreiz liege ebenfalls nicht vor. Aus den vorgenannten Gründen habe deshalb eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt werden können. Insofern werde neu eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Mai 2005 in der bisherigen Tätigkeit bzw. eine gänzliche Arbeitsfähigkeit in leichteren Verweisungstätigkeiten veranschlagt. Gestützt auf diese Einschätzung habe der im Nachgang erfolgte Einkommensvergleich eine Erwerbseinbusse von 26 % ergeben. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2009 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 300.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 4); dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 18. März 2009 nach (B-act. 7). G. Nachdem beim Bundesverwaltungsgericht am 6. und 18. März 2009 weitere medizinische Akten eingegangen waren (B-act. 5 und 6), liess der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Schätti, in der Replik vom 22. April 2009 beantragen, in Gutheissung der Beschwerde vom 26. November 2008 sei die Verfügung vom 5. November 2008 aufzuheben und festzustellen, dass er basierend auf einem IV-Grad von 63 % nach wie vor Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (B-act. 11). Zur Begründung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, die effektive medizinische Untersuchung habe bloss zwanzig bis dreissig Minuten gedauert und während dieser kurzen Zeit hätten keine zuverlässigen Ergebnisse erhoben werden können. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass keine neurologischen Ausfälle, keine Ischialgie rechts und keine Claudicatio spinalis mehr vorlägen. Unerklärlich sei auch, dass sich die Kniebeweglichkeit im Vergleich zur klinischen Untersuchung vom 10. Juni 2004 verbessert haben soll. Bei aktuelleren ärztlichen Untersuchungen hätten sich denn auch andere
C-7703/2008 Seite 5 Resultate gezeigt. Die Abklärungen, die letztlich einen IV-Grad von 63 % bescheinigten, hätten längere Zeit in Anspruch genommen und seien detailliert vorgenommen worden. Es sei nach wie vor davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner nach wie vor bestehenden Leiden (Rücken und rechtes Knie) sowie seiner weiteren gesundheitlichen Probleme selbst in einer angepassten Tätigkeit bloss maximal ein 50%iges Pensum möglich wäre. Die Voraussetzungen für die Weiterausrichtung einer Dreiviertelsrente seien erfüllt. H. In ihrer Duplik vom 11. Juni 2009 hielt die Vorinstanz an ihren Rechtsbegehren fest (B-act. 13). Zur Begründung erwähnte sie ergänzend, die Sache sei erneut den beurteilenden Ärzten des RAD zur Stellungnahme unterbreitet worden. Diese seien im Bericht vom 19. Mai 2009 (act. 72) zu einer unveränderten Ansicht gelangt. I. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Juni 2009 schloss die Instruk- tionsrichterin den Schriftenwechsel. J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
C-7703/2008 Seite 6 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 3 IVV). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2008 ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 1.4. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 5. November 2008 (act. 68), mit welcher der Anspruch des Beschwerdeführers auf die bisherige Dreiviertelsrente der IV über den 31. Dezember 2008 hinaus verneint wurde. Streitig und zu prüfen ist die Aufhebung dieser Rente und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten resp. der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt worden ist. 1.5. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
C-7703/2008 Seite 7 die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1. Vorliegend findet das Abkommen vom 9. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.291.1; im Folgenden: Abkommen) Anwendung, ist der Beschwerdeführer doch Staatsbürger von Kroatien und lebt daselbst. Nach Art. 4 des Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 2 des Abkommens genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die IV gehört, einander gleich, soweit das Abkommen keine Ausnahme vorsieht. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische IV-Rente finden sich weder im Abkommen selbst noch in sonstigen schweizerisch-kroatischen Vereinbarungen irgendwelche Bestimmungen, die eine Abweichung vom Grundsatz der Gleichstellung der jeweiligen Staatsangehörigen erlaubten. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann ein Anspruch auf Leistungen der IV besteht, bestimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem ATSG, dem IVG sowie der IVV. 2.2. Am 1. Januar 2003 sind das ATSG und die dazugehörige Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten. Weil die gesetzgebenden Behörden danach trachteten, die bisherigen Regelungen zur Revision von Invalidenrenten nach IVG (Art. 41 IVG, aufgehoben auf den 31. Dezember 2002) ohne substanzielle Änderungen weiterzuführen, ist die altrechtliche Judikatur (BGE 130 V 66 ff. E. 2 und 5, 117 V 200 E. 4b, 109 V 264 E. 3 sowie 114 E. 2b, je mit Hinweisen) über den 31. Dezember 2002 hinaus grundsätzlich weiterhin zu beachten (BGE 130 V 349 ff. E. 3.5 mit Hinweisen). Anlässlich der 4. IV-Revision (in Kraft getreten auf den 1. Januar 2004; Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837]) und 5. IV-Revision (in Kraft getreten auf den 1. Januar 2008; Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129]) sind die revisions- und neuanmeldungsrechtlichen Vorschriften im Wesentlichen unverändert geblieben, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Art. 17 ATSG sowie Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; vgl. SVR 2006 IV Nr. 10 [I 457/04] S. 38 E. 2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [im Folgenden: BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1).
C-7703/2008 Seite 8 Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), ist der vorliegend streitige Leistungsanspruch nach den neuen Normen zu prüfen (vgl. BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Erlass der Verfügung vom 5. November 2008 in Kraft standen (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 und die IVV in der entsprechenden Fassung [AS 2007 5155]). 2.3. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1 ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben (vgl. Art. 5 Abs. 2 des Abkommens). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 2.4. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
C-7703/2008 Seite 9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a bb; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee; SVR 2003 UV Nr. 15 S. 45 E. 3.2.2, 1999 KV Nr. 22 E. 3b; AHI 2001 S. 115 E. 3b ee). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 bis 4.6). 2.5. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Das Institut der Revision von Invalidenrenten gilt für alle Sozialversicherungen, welche Invalidenrenten ausrichten, und wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden bisherigen Regelungen übernommen. Da somit keine davon abweichende Ordnung beabsichtigt war, ist auch die dazu
C-7703/2008 Seite 10 entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich anwendbar (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 und 3.5.4). Anlass zur Rentenrevision gibt nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums zu prüfen (SVR 2004 IV Nr. 17 S. 54 E. 2.3; AHI 2002 S. 164; Entscheid 8C_751/2007 des Bundesgerichts vom 8. Dezember 2008 E. 4.3.2). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung - worunter nach Art. 29 ter IVV eine Zeitspanne von 30 Tagen zu verstehen ist - drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). 3. Vorab ist die zeitliche Vergleichsbasis zu bestimmen: 3.1. Nach der Rechtsprechung ist als zeitliche Vergleichsbasis einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2, 125 V 368 E. 2). Die Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 71 hat auch für die Rentenrevision, sei es auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, zu gelten. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet somit auch hier die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
C-7703/2008 Seite 11 Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis auf 130 V 71 E. 3.2.3). 3.2. 3.2.1. Im Rahmen des Revisionsgesuches des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2003 (act. 33) erhielt die IV-Stelle AG Kenntnis des Berichts von Dr. med. F., Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 11. Dezember 2003 (act. 32). Nach Vorliegen eines am 14. Januar 2004 vom Allgemeinmediziner Dr. med. G. verfassten Arztberichts (act. 34) holte die IV-Stelle AG beim Operateur der am 17. Februar 2004 durchgeführten Knietotalendoprothese (Operationsberichts vom 18. Februar 2004; act. 35), Dr. med. F., einen weiteren Bericht ein; dieser datiert vom 21. April 2004 (act. 37). Nach einer mündlichen Rücksprache mit Dr. med. H. vom RAD vom 3. Mai 2004 wurden Dr. med. G._______ "bewegungsspezifische" Fragen gestellt. Nachdem sich dieser Facharzt am 10. Juni 2004 diesbezüglich geäussert hatte, war Dr. med. H._______ am 28. Juni 2004 der Ansicht, dass die medizinischen Unterlagen keine objektivierbare Verschlechterung des Gesundheitszustands attestierten (act. 40). Daraufhin erliess die IV-Stelle AG am 6. September 2004 die entsprechende Verfügung (act. 43; vgl. auch Bst. B. hiervor). 3.2.2. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen resp. die von der IV- Stelle AG durchgeführten Abklärungen in medizinischer Hinsicht ist festzustellen, dass die – soweit ersichtlich dem Beschwerdeführer eröffnete und unangefochten in Rechtskraft erwachsene – Verfügung vom 6. September 2004 auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruhte. Dass die IVSTA zum damaligen Zeitpunkt keinen Einkommensvergleich vornahm, ändert nichts an diesem Ergebnis; denn dieses Vorgehen erübrigte sich aufgrund der Umstände, dass der Beschwerdeführer bereits damals seit längerer Zeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen war und sich in den gesamten Akten keine Anhaltspunkte für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes finden lassen (vgl. E. 3.1 hiervor). Nach dem Dargelegten ist somit – entgegen der Auffassung der
C-7703/2008 Seite 12 Vorinstanz – zu beurteilen, ob im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 6. September 2004 und der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2008 eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche die Aufhebung der Dreiviertelsrente per 1. Januar 2009 rechtfertigt. 4. Zur Prüfung der Frage, ob die IVSTA nach Massgabe einer dem Untersuchungsprinzip gerecht werdenden Sachverhaltserhebung und –würdigung die laufende Dreiviertelsrente zu Recht per 1. Januar 2009 aufgehoben hat, sind die medizinischen Akten heranzuziehen und zu würdigen. 4.1. Im Rahmen der Revisionsverfügung vom 6. September 2004 standen der Vorinstanz – nebst den bisherigen – als Entscheidgrundlage unter anderem folgende Berichte zur Verfügung: In seinem Bericht vom 14. Januar 2004 führte der Allgemeinmediziner Dr. med. G._______ im Wesentlichen aus, es handle sich um eine invalidisierende posttraumatische Gonarthrose rechts in Folge eines Knietraumas rechts vor 25 Jahren mit damals wahrscheinlich übersehener VKB-Läsion. Weiter bestünden Zustände nach arthroskopischer Teilmeniskektomie rechts medial 1993 sowie nach VKB-Plastik 1997. Als letzte therapeutische Möglichkeit habe er den Versicherten dem Orthopäden Dr. med. F._______ überwiesen, der im Februar 2004 eine Kniegelenksprothese rechts einsetzen werde. Durch die Zunahme der Gonarthrose sei der Versicherte seit September 2003 absolut nicht mehr in der Lage, einer Arbeit nachzugehen (act. 34). Im Operationsbericht vom 18. Februar 2004 diagnostizierte Dr. med. F., Facharzt für Orthopädische Chirurgie, eine Pangonarthrose rechts (ICD-10: M17.1) sowie einen Status nach vorderer Kreuzbandplastik rechts 1997 (ICD-10: Z47.0). Im Rahmen des operativen Eingriffs wurden eine Knietotalendoprothese rechts eingesetzt und die Interferenzschrauben entfernt (act. 35). Am 21. April 2004 berichtete Dr. med. F. – nebst den bereits gestellten Diagnosen – mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von einem Diabetes Mellitus Typ 2 und engen Spinalkanal. Er erachtete den Gesundheitszustand als besserungsfähig und erwähnte, unter den gegebenen Umständen werde die Knieprothese zu einer Schmerzbehandlung und stelle keine Reintegrationsmassnahme dar (act. 37). In seinem Bericht vom 10. Juni 2004 verwies Dr. med. G._______ bezüglich der Diagnosen auf seine Ausführungen vom 14. Februar 2002 und ergänzte diese um den Status nach Implantation einer Kniegelenksendoprothese rechts am 17. Februar 2004. Weiter führte er aus, dass die Arbeitsfähigkeit vor allem durch das Rückenleiden und die rechtsseitige Pangonarthrose eingeschränkt sei. Der bisherige postoperative Verlauf ohne Komplikationen sei zufriedenstellend. Die subjektiven Schmerzen hätten durch
C-7703/2008 Seite 13 die Operation nicht wesentlich positiv beeinflusst werden können. Eine wesentliche Besserung der Kniebeschwerden sei bisher nicht aufgetreten und die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % (act. 39). Der RAD-Arzt Dr. med. H._______ hielt in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2004 dafür, dass die medizinischen Unterlagen keine objektivierbare Gesundheitsverschlechterung belegten. Die Schmerzen hätten trotz Operation keine Linderung erfahren. Das funktionelle Ergebnis ermögliche dem Versicherten die Umsetzung der Arbeitsfähigkeit gemäss bisherigem Rentenentscheid. Das Rentenerhöhungsgesuch sei mangels ausgewiesener Gesundheitsverschlechterung abzuweisen (act. 40). 4.2. Im Verlauf des am 16. Juni 2006 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens (act. 46) wurde der Beschwerdeführer am 3. April 2008 von Dr. med. D., Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, untersucht; der Schlussbericht und derjenige betreffend die klinische Untersuchung datieren vom 25. April 2008 (B-act. 63 und 64). Dr. med. D. diagnostizierte in ihrem Schlussbericht ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont (bei Wirbelsäulenfehlhaltung/Fehlform, muskulären Verkürzungen und Verspannungen, degenerativen Veränderungen im Sinne einer Osteochondrose und Spondylosen vor allem auf dem Niveau L4/5 [ICD-10: M54.4] sowie bei einer abdominellen Hyperplasie [ICD-10: E66.8]) und eine diskrete Vastus medialis Hypotrophie rechts (ICD-10: M17.9; bei Zuständen nach Knie-Trauma 1978, Kniedistorsion 1992, arthroskopischer Teilmeniskektomie medial 1993 und vorderer Kreuzbandläsion 1997 sowie nach Implantation einer Kniegelenkstotalprothese 2007). Dr. med. D._______ attestierte dem Versicherten in der bisherigen Tätigkeit ab 1. Mai 2005 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit (resp. gemäss klinischem Untersuchungsbericht vom 25. April 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % ohne Angabe des Beginns [act. 63]) und in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit ab 3. April 2008 eine volle Arbeitsfähigkeit und führte weiter aus, die Beschwerden im lumbalen Bereich mit Ausstrahlungen in beide Gesässhälften rechtsbetont und ins rechte Knie stünden im Vordergrund. Anlässlich der Untersuchung habe festgestellt werden können, dass aktuell keine neurologischen Ausfälle, keine Ischialgie rechts und keine Claudicatio spinalis vorlägen. Es sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten (act. 64). 4.3. Betreffend die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die von Dr. med. D._______ anlässlich der kurzen Untersuchung von 20 bis 30 Minuten angeblich gewonnenen Erkenntnisse für die Schlussfolgerung nicht ausreichten, ist festzuhalten, dass es für den Aussagegehalt eines Arztberichtes nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (ULRICH MEYER-BLASER, Rechtliche Vorgaben an die medizinische Begutachtung, in: Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung,
C-7703/2008 Seite 14 1997, S. 23 f.; Urteile des BGer I 1094/06 vom 14. November 2007 und I 719/05 vom 17. November 2006). Konkrete Hinweise, die unter diesem Aspekt gegen die Zuverlässigkeit des Berichts von Dr. med. D._______ sprechen, wurden vom Beschwerdeführer nicht namhaft gemacht. Dieser beschränkte sich vielmehr auf eine pauschale Behauptung und unterliess es aufzuzeigen, inwiefern sich die angeblich kurze Untersuchungsdauer konkret negativ in der Qualität und der Aussagekraft des Gutachtens niedergeschlagen haben soll. 4.4. 4.4.1. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.4 hiervor), kann auf ärztliche Stellungnahmen nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen und zudem die Bericht erstattenden Ärztinnen und/oder Ärzte grundsätzlich über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. 4.4.2. Im Rahmen des am 16. Juni 2006 von der Vorinstanz von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens schlug die RAD-Ärztin Dr. med. D._______ vor, den Versicherten von einer Fachärztin oder einem –arzt für Orthopädie in der Schweiz untersuchen resp. begutachten zu lassen (act. 52). Da die in der Folge beauftragte E._______ den Begutachtungsauftrag aufgrund der beim Beschwerdeführer vorliegenden Rückenbeschwerden nicht erfüllen wollte resp. konnte (act. 56), wurde der Versicherte daraufhin nicht von einer Fachärztin oder einem –arzt für Orthopädie, sondern – entgegen ihrer ursprünglichen Empfehlung – von Dr. med. D., einer Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, klinisch untersucht (act. 57 bis 64). Die Physikalische Medizin und Rehabilitation (PMR) als ein eigenständiges medizinisches Fachgebiet verfolgt bei Patienten mit akuten und chronischen Erkrankungen einen ganzheitlichen Behandlungsansatz. Zwar decken entsprechend ausgebildete Fachärzte und –ärztinnen grundsätzlich die Anforderungen der somatischen Rehabilitation ab (vgl. http://www.fmh.ch/files/pdf2/physikalische_medizin_version_internet_d.pdf; zuletzt besucht am 16. Februar 2011). Die Tatsache jedoch, dass Dr. med. D. die Durchführung der Begutachtung im Spezialbereich der Orthopädie empfohlen hatte, lässt zweifelsfrei den Schluss zu, dass sie trotz ihrer fachspezifischen PMR-Kenntnisse über zu wenig vertiefte Kenntnisse in der Orthopädie verfügt und aus diesem Grund die Empfehlung abgegeben hatte. Unter diesen Umständen kann auf ihren klinischen Untersuchungsbericht und Schlussbericht vom 25. April 2008 nicht ohne weiteres abgestellt werden, zumal sich auch die E._______ als überregionales Kompetenzzentrum für I._______ (vgl. www.e._______.ch >
C-7703/2008 Seite 15 e._______ > portrait; zuletzt besucht am 16. Februar 2011) ausser Stande sah, eine entsprechende Begutachtung durchzuführen. Mangels einer rechtsgenüglichen fachärztlichen Beurteilung der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen kann folglich nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass bezüglich der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit zwischen der Beurteilung im klinischen Untersuchungsbericht und dem Schlussbericht von Dr. med. D._______ eine Diskrepanz besteht; während im Untersuchungsbericht die Ausübung der angestammten Tätigkeit als unzumutbar erachtet wurde, attestierte Dr. med. D._______ im Schlussbericht in der bisherigen Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Mai 2005. Hinzu kommt Folgendes: 4.4.3. Beim Beschwerdeführer stehen weiterhin lumbale, in die Gesässhälften und ins rechte Knie ausstrahlende Beschwerden im Zentrum. Da es sich gemäss Erklärung der Hirslanden Klinik bei Ischialgien um Schmerzen handelt, die im unteren Rücken oder im kleinen Becken beginnen und in das Gesäss sowie ins Bein ausstrahlen, wobei die häufigsten Ursachen im Bereich der Wirbelsäule liegen und Bandscheibenvorfälle, die Verengung des Rückenmarkkanals oder das Wirbelgleiten bei einer Wirbelsäuleninstabilität sind (vgl. http://neuropelveologie.hirslanden. ch/page/index.cfm?SelNavID=3418; zuletzt besucht am 16. Februar 2011), lässt sich die Beurteilung von Dr. med. D., es läge keine Ischialgie mehr vor, für Laien auf dem Gebiet der Medizin nicht mit der notwendigen Schlüssigkeit nachvollziehen. 4.4.4. Zwar wurden im Bericht über die klinische Untersuchung vom 3. April 2008 unter dem Punkt "Röntgendossier" die beiden Berichte des Röntgeninstituts der Dres. med. J., K._______ und L._______ aus dem Jahr 2001 wiedergegeben (act. 63) und die beim Beschwerdeführer hauptsächlich vorhandenen Beschwerden mit der durchgeführten klinischen Untersuchung und den bildgebenden Befunden erklärt (act. 63). Dem Schlussbericht des RAD resp. demjenigen über die klinische Untersuchung kann jedoch nicht explizit entnommen werden, dass nebst dem bereits vorhandenen Röntgendossier im Rahmen der klinischen Untersuchung auch neue bildgebende Untersuchungen durchgeführt worden wären. Sollte auf die Vornahme konventioneller Röntgenaufnahmen resp. auf eine Computertomographie oder Kernspintomographie verzichtet worden sein, hat sich Dr. med. D._______ nicht in nachvollziehbarer Art und Weise über die Gründe dieses Verzichts geäussert. Der pauschalisierte Hinweis dieser Fachärztin, dass sich gemäss "Gutachten Kurs Modul III, Prof. Dr. med.
C-7703/2008 Seite 16 H. Jung, am 27.03.2008" eine weitere Bildgebung erübrige, vermag unter den gegebenen Umständen nicht zu überzeugen. Unter diesen Umständen ist nicht klar, ob beim Beschwerdeführer tatsächlich keine Spinalkanalstenose mehr vorliegt. 4.5. 4.5.1. Betreffend das nach dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2008 verfasste Dokument der M._______ vom 26. Februar 2009 (B-act. 6 und 11) ist festzustellen, dass dieser Bericht im vorliegenden Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen ist. Er nimmt (rückwirkend) Bezug auf den – grösstenteils bereits im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vorliegenden - gesundheitlichen Zustand, steht demnach mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang und ist geeignet, die Beurteilung zur Zeit des Verfügungserlasses zu beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 E. 3b mit Hinweisen). Dies gilt im Übrigen auch für die darauf Bezug nehmende Stellungnahme der Dres. med. N., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und O. (früherer Name: D.), Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, in deren Stellungnahme vom 19. Mai 2009 (act. 72). 4.5.2. Hinsichtlich des Diabetes mellitus und des Bluthochdrucks ergibt sich aufgrund der nicht zu beanstandenden Ausführungen der Dres. med. N. und O., dass diesen gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit einer geeigneten Medikation begegnet werden kann und diese keine relevanten Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit haben. Die im Bericht vom 26. Februar 2009 erwähnte Angst und depressive Störung, gemischt (inkl. ängstliche Depression [leicht oder nicht anhaltend]; ICD-10: F41.2), entspricht gemäss den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen von Dr. med. N. nicht einer die Arbeitsfähigkeit in relevanter Weise beeinflussenden psychiatrischen Krankheit. Denn gemäss der ICD-Klassifikation findet diese Kategorie bei gleichzeitigem Bestehen von Angst und Depression Verwendung, wenn keine der beiden genannten Störungen eindeutig vorherrschend ist und keine für sich genommen eine eigenständige Diagnose rechtfertigt (vgl. http://www.icd-code.de/icd/code/F41.-.html; zuletzt besucht am 16. Februar 2011). Hinzu kommt ergänzend, dass eine psychiatrische Diagnose für sich allein genommen keinen Schluss auf eine gesundheitlich bedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zulässt (vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4 mit Hinweisen). Schliesslich ist darauf
C-7703/2008 Seite 17 hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bisher weder über psychisch- psychiatrische Beschwerden klagte noch eine entsprechende, länger dauernde Behandlung stattfand. 4.5.3. Hingegen vermögen die weiteren Ausführungen der Dres. med. N._______ und O._______ (resp. D._______) nicht zu überzeugen (vgl. E. 4.4 hiervor). 5. 5.1. Nach dem Dargelegten beruht die angefochtene Verfügung vom 5. November 2008 in medizinischer Hinsicht auf einem unvollständig bzw. unkorrekt ermittelten Sachverhalt (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG und Art. 49 ATSG), weshalb im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden kann, ob – wie bisher – ein Rentenanspruch besteht, und wenn ja, in welchem Ausmass. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz ergänzende medizinische Abklärungen durchzuführen und den Beschwerdeführer ärztlich begutachten zu lassen. Die Beantwortung der ungeklärten Fragen resp. die Klärung der Widersprüche hat – mit Blick auf die im Einzelfall gefragten fachlichen Qualifikationen – durch Experten oder Expertinnen auf den Fachgebieten der Neurologie/Neurochirurgie und der Orthopädie/Rheu-matologie vorzugsweise in der Schweiz zu erfolgen. 5.2. Weiter hat die Vorinstanz nach Vorliegen der neuen medizinischen Ergebnisse erneut einen Einkommensvergleich durchzuführen und ergänzende Abklärungen hinsichtlich der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in die Wege zu leiten (vgl. Urteile I 462/02 des EVG vom 26. Mai 2003 und 9C_921/2009 des BGer vom 22. Juni 2010). 5.3. Bereits im vorliegenden Entscheid ist darauf hinzuweisen, dass unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes unerheblich ist (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a) und auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten rechtfertigt (BGE 115 V 308 E. 4a bb). 6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 26. November 2008 in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 5. November 2008 aufzuheben und die Sache mit der
C-7703/2008 Seite 18 Anweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, ergänzende spezialärztliche Untersuchungen durchführen zu lassen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diesem ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2. Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens erscheint mit Blick auf ähnlich gelagerte Prozesse eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- gerechtfertigt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 26. November 2008 wird in dem Sinn teilweise gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 5. November 2008 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
C-7703/2008 Seite 19 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin:Der Gerichtsschreiber: Franziska SchneiderRoger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
C-7703/2008 Seite 20 Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: