B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-7575/2007
U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 4 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Hanspeter Zgraggen, Rechtsanwalt, Hornbachstrasse 50, Postfach 235, 8034 Zürich, Beschwerdeführer,
Gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave- nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Verfügung vom 27. September 2007.
C-7575/2007 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Be- schwerdeführer) arbeitete seit Juni 1985 bei verschiedenen Arbeitgebern in der Schweiz und entrichtete Beiträge an die obligatorische Alters-, Hin- terlassenen und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. Vorakten der IV- Stelle des Kantons Zürich [nachfolgend: IV-act.] 6). Ab dem 1. März 2005 war er als Gartenbauer angestellt (IV-act. 8.7). Am 15. Februar 2006 wur- de der Versicherte aus der Schweiz ausgewiesen (IV-act. 19.1) und hat heute Wohnsitz in B._______ (Kosovo). Am 2. August 2006 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an. Er stellte dabei ein Gesuch auf Umschulung zum Buschauffeur für öffentliche Verkehrsbetriebe und machte geltend, er sei aufgrund einer durch einen Berufsunfall vom 12. April 2005 verursach- ten Verletzung am Oberen Sprunggelenk (OSG) rechts in seiner körperli- chen Leistungsfähigkeit eingeschränkt (IV-act. 1). B. Mit Vorbescheid vom 24. Mai 2007 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie das Leistungsbegehren abzuweisen gedenke, weil er bereits vor Ablauf der einjährigen Wartefrist in der bisherigen Tätigkeit als Gar- tenbauer sowie in jeder angepassten Tätigkeit voll arbeits- beziehungs- weise erwerbsfähig sei (IV-act. 21). C. Mit Eingabe vom 13. September 2007 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hanspeter Zgraggen, gegen den Vorbescheid Einwand erheben mit der Begründung, er sei weiterhin arbeitsunfähig und habe dementsprechend Anspruch auf Leistungen der Invalidenversiche- rung. Zur Begründung verwies er auf diverse Arztberichte und auf eine Beschwerde vom 13. September 2007, welche sein Rechtsvertreter ge- gen den leistungsablehnenden Einspracheentscheid der SUVA vom 13. Juli 2007 betreffend Leistungen der Unfallversicherung (UVG) erhoben hatte (IV-act. 24 f.). D. Mit Verfügung vom 27. September 2007 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) das Leistungsbegehren des Versicherten ab, mit der Begründung, es liege keine rentenbegrün-
C-7575/2007 Seite 3 dende Arbeitsunfähigkeit vor; ferner sei auch ein Anspruch auf berufliche Massnahmen zu verneinen, da er in der bisherigen Tätigkeit als Garten- bauer wieder voll arbeitsfähig sei (IV-act. 26). E. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. November 2007 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Feststellung, dass er ab Mai 2006 Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, entgegen den An- gaben der Vorinstanz bestehe bei ihm nach wie vor eine volle Arbeitsun- fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Gartenbauer. Aus den Ausführun- gen der beiden behandelnden Ärzte gehe hervor, dass schon seit Februar 2006 von einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig- keit, welche das OSG zu stark belaste, und von einer Umschulung die Rede gewesen sei. Es sei daher die Weiterführung der bisherigen Physio- therapie empfohlen worden. Ferner beantragte er die Durchführung wei- terer medizinischer Abklärungen; insbesondere sei ein Zeugnis des ope- rierenden Arztes, Dr. med. C., einzuholen. Aus dem der Be- schwerde beigelegten Arztbericht von Dr. med. D., vom 7. Sep- tember 2006 gehe hervor, dass er im bisherigen Beruf als Gärtner keine zumutbare Arbeit mehr leisten könne. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er den Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Sozialversicherungsgericht des Kan- tons Zürich hängigen UVG-Verfahrens (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act.] 1). F. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. November 2007 wurde die Vorin- stanz aufgefordert, sich zum Sistierungsantrag des Beschwerdeführers vernehmen zu lassen (BVGer act. 2). G. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2007 verzichtete die Vorinstanz unter Hinweis auf eine Vernehmlassung der IV-Stelle vom 6. Dezember 2007, in welcher diese die Abweisung der Beschwerde und des Sistierungsge- suchs beantragt hatte, auf eine Stellungnahme (BVGer act. 3). H. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Dezember 2007 bewilligte das Bundesverwaltungsgericht das Sistierungsgesuch des Beschwerdefüh-
C-7575/2007 Seite 4 rers (BVGer act. 4). Die Sistierung wurde in der Folge mehrmals aufrecht erhalten, da das UVG-Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war (BVGer act. 6 ff.). I. Auf entsprechende Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts nach dem Stand des UVG-Verfahrens liess der Beschwerdeführer mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 5. September 2013 einen Einspracheentscheid der SUVA vom 4. April 2013 und einen medizinischen Bericht der Schulthess Klinik vom 8. Juli 2013 ins Recht legen, mit dem Hinweis, dass dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei. Im erwähnten Entscheid wurde die Einsprache des Versicherten abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, die Einstellung der Versicherungsleistungen sei - aufgrund des zu erwartenden Erfolges der zumutbaren Operation - zu Recht per 30. Juni 2012 erfolgt, und die Voraussetzungen für eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung seien dementsprechend nicht gegeben (BVGer act. 12 samt Beilagen). J. Entsprechend dem Antrag der Parteien wurde das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen mit der Aufforderung an die Vorinstanz, sich bis zum 16. Dezember 2013 vernehmen zu lassen (BVGer act. 14). K. Unter Hinweis auf eine Vernehmlassung der IV-Stelle vom 13. Februar 2014 beantragte die IVSTA am 18. Februar 2014 die Abweisung der Be- schwerde (BVGer act. 20). L. Mit Replik seines Rechtsvertreters vom 31. März 2014 hielt der Be- schwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest und führte zur ergän- zenden Begründung insbesondere aus, dass ihm die Unfallversicherung zu Unrecht eine Verletzung der Schadenminderungspflicht durch Unter- lassung der erforderlichen Operation angelastet habe; dennoch habe er den Einspracheentscheid nicht angefochten. Auch das im UVG-Verfahren erstellte Gutachten von Dr. med. Vienne bestätige, dass er in seinem bis- herigen Beruf als Gartenbauarbeiter nicht arbeitsfähig sei (BVGer act.28). M. Die Vorinstanz teilte mit Eingabe vom 30. April 2014 den Verzicht auf eine Duplik mit (BVGer act. 30).
C-7575/2007 Seite 5 N. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweis- mittel wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozess- voraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver- fahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversi- cherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bun- desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die ein- zelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporal- rechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwen- dung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü- gung vom 27. September 2007, mit welcher die Vorinstanz sowohl den Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch jenen auf eine Invaliden- rente abgewiesen hat. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht ein-
C-7575/2007 Seite 6 gereicht (Art. 60 ATSG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be- gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Der Beschwerdeführer wies sich bei der IV-Anmeldung mit einer Passkopie als jugoslawischer Staatsangehöriger aus (IV-act. 2). Heute lebt der Beschwerdeführer in der Republik Kosovo. Ob der Beschwerde- führer heute die kosovarische oder allenfalls serbische Staatsangehörig- keit besitzt, kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, was nachfol- gend zu zeigen ist. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugos- lawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozi- alversicherungsabkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit einzelnen Nachfolge- staaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Maze-
C-7575/2007 Seite 7 donien), nicht aber mit Serbien, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für Bürger von Serbien findet demnach weiterhin das Sozialversicherungsabkommen Anwendung. Mit Wirkung ab dem 1. April 2010 hat der Bundesrat beschlossen (vgl. AS 2010 1203), das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialver- sicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1, im Folgenden: Sozial- versicherungsabkommen) sowie das diesbezügliche Zusatzabkommen vom 9. Juli 1982 (AS 1983 1606) und die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 (SR 0.831.109.818.12) im Verhältnis zur Republik Kosovo nicht mehr weiter zu führen. Diese Vertragsbeendigung wurde vom Bun- desgericht geschützt, so dass die genannten völkerrechtlichen Vereinba- rungen seit dem 1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehörige nicht mehr anwendbar sind (Urteil des BGer 139 V 263 vom 19. Juni 2013 E. 3 bis 8) und ein Export der Rentenleistungen daher grundsätzlich nicht mehr möglich ist. Vorbehalten bleibt unter bestimmten Voraussetzungen die weitere Anwendung auf serbisch-kosovarische Doppelbürger (vgl. im Einzelnen das genannte Urteil E. 9 ff. und 12.2). Für den Bereich der In- validenversicherung (IV) hat der Bundesrat im Rahmen eines Notenaus- tauschs mit dem Kosovo festgehalten, dass Leistungsanträge, über die bis spätestens am 31. März 2010 entschieden werde, noch nach den Re- gelungen des Sozialversicherungsabkommens beurteilt würden. Spätere Entscheide dagegen würden nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht beurteilt (vgl. die diplomatische Note vom 18. Dezember 2009). Entscheidend ist im Bereich der IV mithin der Verfügungszeitpunkt (vgl. das IV-Rundschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] Nr. 290 vom 29. Januar 2010). Gemäss dem Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht regelmässig dieje- nigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, bildet für die Fra- ge, ob das für Angehörige der heutigen Republik Kosovo per Ende März 2010 ausser Kraft gesetzte weiterhin zur Anwendung gelangt, die Entste- hung des IV-Rentenanspruchs und nicht der Zeitpunkt des Verfügungser- lasses den massgebenden Anknüpfungspunkt (BGE 139 V 335). Mit Blick auf den hier massgeblichen frühestmöglichen Rentenbeginn vom 1. Mai 2006 kommt vorliegend das Sozialversicherungsabkommen selbst dann noch zur Anwendung, wenn der Beschwerdeführer heute ko-
C-7575/2007 Seite 8 sovarischer Staatsangehöriger ist, sodass sich diesbezügliche weitere Abklärungen erübrigen. Nach Art. 2 dieses Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsan- gehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Betreffend die Voraussetzun- gen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sind keine abweichenden Vorschriften auszumachen. 2.2 Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich dem- nach ausschliesslich nach den innerstaatlichen schweizerischen Rechts- vorschriften, insbesondere nach dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG, heute: Sozialrechtli- che Abteilungen des Bundesgerichts] I 785/04 vom 25. April 2006 E. 1 mit weiteren Hinweisen und Art. 4 Sozialversicherungsabkommen). Ferner besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bin- dung an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträ- ger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Ge- richts (vgl. Urteil des EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a). 2.3 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel- tung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). 2.4 Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Sep- tember 2007 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG insbesondre: ab dem 1. Januar 2004 in der Fas-
C-7575/2007 Seite 9 sung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV- Revision]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden- versicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision). 2.5 Weiter sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Ar- beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und des Einkommensvergleichs (Art. 16) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglich- keit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditäts- begriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheits- schaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftli- ches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 8 N. 7). Ar- beitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an- deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 ATSG).
C-7575/2007 Seite 10 3.2 Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenan- spruch frühestens zu dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person min- destens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge- wesenen Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be- tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her- stellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich wäh- rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). 3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge- wesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Inva- liditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hier- an hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). 3.4 Laut Art. 28 Abs. 1 ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge- wesenen Fassung) beziehungsweise Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weni- ger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ih- ren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt diese Re- gelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Eine solche Aus- nahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz gilt, sofern sie in einem Mitglied- staat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), liegt hier nicht vor (vgl. hierzu Art. 8 Bst. e des Sozialversicherungsabkommens).
C-7575/2007 Seite 11 3.5 3.5.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh- ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durch- führungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sach- verständigen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer- Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c - g IVG). 3.5.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund- heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar- beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). 3.5.3 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund- sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich- nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). 3.5.4 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be- weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
C-7575/2007 Seite 12 einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un- parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). 3.5.5 Auf Stellungnahmen der Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) resp. der medizinischen Dienste kann für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des BGer 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2 und Hinweise). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefrag- ten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltig- keit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eig- nung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Dis- ziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. No- vember 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]). 3.5.6 Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person unter- sucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Ab- sehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um ei- nen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizini- schen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der ver- sicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. Novem- ber 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen). 3.6 Nach der Rechtsprechung besteht keine wechselseitige Bindungswir- kung auch rechtskräftig festgestellter Invaliditätsgrade der Invalidenversi- cherung oder der Unfallversicherung für den jeweils anderen Sozialversi-
C-7575/2007 Seite 13 cherungsbereich. Allerdings sind bereits abgeschlossene Invaliditätsfest- legungen zu berücksichtigen (BGE 133 V 549 E. 6 S. 553 ff.; UELI KIESER, a.a.O., Art. 16 N. 42). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat die Abweisung des Leistungsbegehrens damit be- gründet, dass der Beschwerdeführer ab 15. November 2005 zwar mona- telang in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei; allerdings bestehe bereits vor Ablauf der einjährigen Wartezeit aus medizinischer Sicht wieder eine volle Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen wie auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit (IV-act. 26). Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er leide nach wie vor an er- heblichen Schmerzen im OSG und sein aktueller Gesundheitszustand sei weiterhin vergleichbar mit jenem zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im November 2007. Auch aus dem im UVG-Verfahren erstellten Gutach- ten vom 22. November 2010 gehe hervor, dass er in seinem früheren Be- ruf als Gartenbauarbeiter vollkommen arbeitsunfähig sei. Er habe dem- entsprechend nach wie vor Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi- cherung in Form von Eingliederungsmassnahmen und Rente (BVGer act. 12, 28). 4.2 4.2.1 In Bezug auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ein- gliederungsanspruch sieht Art. 8 Bst. a des Sozialversicherungsabkom- mens vor, dass jugoslawischen Staatsangehörigen ein Anspruch auf Ein- gliederungsmassnahmen nur dann zusteht, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet haben. Art. 8 des Abkommens ist durch das Zu- satzabkommen vom 9. Juli 1982 mit einem Bst. f ergänzt worden, welcher folgenden Wortlaut hat: Staatsangehörige der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien oh- ne Wohnsitz in der Schweiz, die ihre Erwerbstätigkeit in diesem Land infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, und die bis zum Zeitpunkt des Ver- sicherungsfalles da bleiben, gelten für die Gewährung von Leistungen der Invalidenversicherung als nach der schweizerischen Gesetzgebung versi- chert. Sie haben weiterhin Beiträge an die Alters- Hinterlassenen- und Invali- denversicherung zu entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz.
C-7575/2007 Seite 14 Art. 8 Bst. f des Abkommens hat die Versicherteneigenschaft zum Ge- genstand und regelt einen speziellen Tatbestand für die Erfüllung der ver- sicherungsmässigen Voraussetzungen, sagt aber noch nichts aus über die für die konkrete Leistung massgebenden materiellen Voraussetzun- gen (Urteil des EVG I 275/02 vom 18. März 2005 E. 5.3 und 5.4; vgl. hier- zu auch Botschaft betreffend ein Zusatzabkommen zum Abkommen mit Jugoslawien über Sozialversicherung; BBl 1982 III 1057 f.). Im Rahmen von Art. 8 Bst. f des Abkommens gilt rechtsprechungsgemäss auch das Erfordernis einer mindestens einjährigen Beitragsdauer (im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles); indes soll in diesem Zusammenhang auf das Wohnsitzerfordernis verzichtet werden (BGE 113 V 261 E. 3b). Die Beibehaltung der Versicherteneigenschaft im Sinne von Art. 8 Bst. f setzt allerdings voraus, dass der Aufenthalt keine wesentliche Unterbre- chung erfährt. Das Erfordernis des Dableibens im Sinne von Bst. f gilt in der Regel als erfüllt, wenn sich die Unterbrechung des gewöhnlichen Auf- enthaltes im Rahmen von drei Monaten hält (BGE 119 V 98 E. 6e). Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (leistungsspezifischer Begriff der Invalidität; BGE 137 V 417 E. 2.2.3 S. 422; 130 V 343 E. 3.3.2 S. 348). Hinsichtlich der beruflichen Massnahmen tritt der Versicherungsfall ein, wenn der Ge- sundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die Erwerbsfähig- keit auswirkt, dass der betroffenen Person die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, die infrage stehende Eingliederungsmassnahme als notwendig erscheint und die erforderli- chen Krankenpflege- und Rehabilitationsmassnahmen abgeschlossen sind. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang der Zeitpunkt, ab wel- chem die gesundheitliche Beeinträchtigung einerseits nach seiner Art und Schwere eine berufliche Massnahme als notwendig erscheinen lässt; an- derseits muss der Gesundheitszustand auch soweit stabilisiert sein, dass er die in Betracht fallende berufliche Massnahme erlaubt. Der Versiche- rungsfall tritt damit nicht bereits ein, wenn die Durchführung beruflicher Massnahmen erkennbar ist; vielmehr ist darüber hinaus aus erforderlich, dass der Gesundheitszustand eine solche Massnahme auch ermöglicht. Solange die Einleitung beruflicher Massnahmen als Folge der gesund- heitlichen Beeinträchtigung noch nicht möglich ist, gilt der Versicherungs- fall der Invalidität als noch nicht eingetreten (Urteil des BGer 9C_756/2013 vom 6. Juni 2014 E. 6.2 mit Hinweisen; BGE 113 V 261 E. 1b S. 263, 112 V 275 E. 2). In Bezug auf die Beurteilung eines Umschu- lungsanspruchs gilt als invalid im Sinne von Art. 17 IVG, wer nicht hinrei-
C-7575/2007 Seite 15 chend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätig- keit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditäts- grad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Recht- sprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleiben- de oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 124 V 108 E. 2b). 4.2.2 Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer per 15. Februar 2006 aus der Schweiz ausgewiesen wurde. Nur infolge einer notwendigen Operation durfte er am 6. Juni 2006 vorübergehend wieder in die Schweiz einreisen, wobei der Aufenthalt von vornherein bis zum 5. September 2006 befristet war (act. 13.1 + 19.1). Die Heilbehandlungen dauerten vorliegend auch nach der Ausweisung aus der Schweiz noch längere Zeit an (vgl. hierzu nachstehende E. 5.2 und E. 6.1.1 und 6.1.2). Im Zeitpunkt der Ausweisung vom 15. Februar 2006 war der Versicherungsfall in Bezug auf die geltend gemachte Um- schulung zweifelsohne noch nicht eingetreten, zumal die Heilbehandlun- gen in der Folge noch längere Zeit andauerten und der Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers demnach noch nicht stabilisiert war (vgl. dazu auch Urteil 9C_756/2013 E. 6.3). Bei dieser Sachlage ist das in Art. 8 Bst. f verankerte Erfordernis des "Dableibens bis zum Eintritt des Versicherungsfalles" nicht erfüllt, so dass die für den Anspruch auf eine Umschulung vorausgesetzte versicherungsmässige Voraussetzung der Erfüllung der Versicherungseigenschaft vorliegend nicht gegeben ist. Ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 8 Bst. f Satz 2 weiterhin Bei- träge an die AHV/IV geleistet hat, kann unter diesen Umständen dahin gestellt bleiben. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umschu- lungsanspruch muss demnach mangels Versicherungseigenschaft abge- lehnt werden. 4.2.3 Bei diesem Ergebnis braucht nicht näher geprüft zu werden, ob die materiellen Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Art. 17 IVG (wie insbesondere die Erfüllung der gesundheitsbedingten Mindesterwerbs- einbusse von rund 20 %) gegeben sind (vgl. dazu auch BGE 124 V 108 E. 2a und b).
C-7575/2007 Seite 16 5. Zu prüfen bleibt dementsprechend, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 5.1 Hinsichtlich der im Zeitraum nach der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2007, insbesondere im SUVA-Verfahren erstellten medizi- nischen Berichte und Gutachten, ist in zeitlicher Hinsicht in Bezug auf den für die gerichtliche Beurteilung massgebenden Sachverhalt vorab Fol- gendes festzuhalten: 5.1.1 Rechtsprechungsgemäss hat das Sozialversicherungsgericht auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetrete- nen Sachverhalt abzustellen (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Neue Tatsachen, die sich vor Erlass der streitigen Verfügung verwirklicht haben, die der Vorinstanz aber nicht bekannt waren oder von ihr nicht be- rücksichtigt wurden (unechte Noven), können im Verfahren vor dem So- zialversicherungsgericht vorgebracht werden und sind zu würdigen. Spä- ter eingetretene Tatsachen (echte Noven), die zu einer Änderung des Sachverhalts geführt haben, sind grundsätzlich nicht im Rahmen des hängigen, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines weiteren Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegen- stand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b mit Hinweis). Solche Tatsachen können allenfalls Anlass für eine neuerliche materielle Rentenprüfung geben, weshalb sie an die Vorinstanz zu überweisen sind. Immerhin sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, im hängigen Verfahren soweit zu berücksichti- gen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). Ferner kann das Gericht die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung aus- nahmsweise auch aus prozessökonomischen Gründen in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Ver- fügungszeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdeh- nen (BGE 130 V 138 E. 2.1). Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen - analog zu den Voraussetzungen ei- ner sachlichen Ausdehnung des Verfahrens auf eine ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchrei-
C-7575/2007
Seite 17
fe Frage (BGE 122 V 36 E. 2a mit Hinweisen; zum Begriff des Anfech-
tungsgegenstandes vgl. BGE 125 V 414 E. 1a, BGE 119 Ib 36 E. 1b, je
mit Hinweisen) - nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung einge-
tretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem
Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die
Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtli-
ches Gehör, respektiert worden sind (in diesem Sinne BGE 105 V 161 f.
gegenstand hinaus handelt es sich nicht um eine Pflicht, sondern um eine
prozessuale Befugnis des Sozialversicherungsgerichts (MEYER-BLASER
ULRICH, Streitgegenstand im Streit – Erläuterungen zu BGE 125 V 413,
in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversi-
cherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 24).
5.1.2 Nach dem Gesagten ist vorliegend grundsätzlich auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (vorliegend: 27. Septem-
ber 2007) eingetretenen Sachverhalt abzustellen, wobei neue medizini-
sche Akten ebenfalls zu berücksichtigen sind, soweit sie unechte Noven
darstellen. Demgegenüber können echte Noven im vorliegenden Verfah-
ren geprüft werden, wenn sie Tatsachen zu Tage bringen, die die Beurtei-
lung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen vermögen.
Allenfalls steht unter Berücksichtigung der in vorstehender E. 5.1.1 er-
wähnten Voraussetzungen zudem die Ausdehnung des Streitgegenstan-
des in zeitlicher Hinsicht auf die Verhältnisse nach Erlass der angefoch-
tenen Verfügung im Raum (vgl. nachstehende E. 6.5).
5.2 Im Folgenden ist zunächst auf den Sachverhalt, wie er sich bei Erlass
der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2007 präsentiert hat,
einzugehen. Betreffend die Beurteilung des Gesundheitszustandes und
der Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung liegen
insbesondere die folgenden Arztberichte vor:
C-7575/2007 Seite 18 Gangbild (Zehen- und Fussgang gut möglich, Rückfussachsen inspek- torisch physiologisch, gutes Längs- und Quergewölbe), eine Schwel- lung im Bereich des rechten Malleolus ventralseits, eine normale und schmerzfreie Beweglichkeit im OSG, wobei USG-Bewegungen bei In- versions-beziehungsweise Pronationsbewegungen als unangenehm empfunden würden. Als Diagnose hielt er eine posttraumatische OSG- Instabilität lateral am rechten Fuss fest. In seiner Beurteilung kam er zum Schluss, dass vorerst ein konservatives Vorgehen zu empfehlen sei; bei der Arbeit werde ihm geraten, eine die OSG stabilisierende Bandagierung zu tragen (IV-act. 8.37 f.).
C-7575/2007 Seite 19 Stabilisierung mittels lateraler Bandrekonstruktion nach Broström ge- geben. Auch nach der Operation erachte er eine 100 %ige Arbeitsfä- higkeit im angestammten Bereich im Gartenbau als unsicher, da diese Tätigkeit das OSG sehr stark belaste. Gegebenenfalls müsse eine Umschulung in Betracht gezogen werden, zumal sich der Versicherte vorstellen könne, eine Umschulung zum Buschauffeur zu absolvieren (IV-act. 8.25).
C-7575/2007 Seite 20 und Begehen von Leitern, verrichten müsse, seien berufliche Mass- nahmen zu empfehlen (IV-act. 11.5 f.) .
C-7575/2007 Seite 21 der Versicherte aufgrund seiner unfallbedingten Beschwerden gezwun- gen gewesen, sein Arbeitstempo zu reduzieren, vermehrt Pausen einzu- legen, weniger schwere Lasten zu tragen, nicht mehr auf Leitern zu ste- hen und sein Bein zu schonen (IV-act. 14). 5.4 Der RAD-Arzt Dr. med. I._______ stützte seine Schlussfolgerungen vorwiegend auf die Beurteilung von Dr. F._______ in dessen Bericht vom 3. März 2007, wonach sich am 2. Oktober 2006 ein günstiges Ergebnis mit noch bestehenden Anlaufbeschwerden und eingeschränkter Extensi- on ergeben habe (IV-act. 17.4 f.). In Übereinstimmung mit der Beurteilung des SUVA-Arztes vom 5. April 2007 (IV-act. 18.8) gehe er von einer voll- ständigen Wiederherstellung aus, falls dieser im Rahmen der geplanten Untersuchung ebenfalls unauffällige ossäre Verhältnisse und eine reizlose Weichteilsituation vorfinde. Diesfalls sei die Tätigkeit im angestammten Bereich möglich und zumutbar, so dass eine Indikation zur Umschulung nicht gegeben sei (IV-act. 19.6). Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Versicherten stützte sich der RAD-Arzt ausschliesslich auf die vorliegenden Akten, namentlich auf die Erkenntnis von Dr. med. F._______ von der Schulthess Klinik vom 2. März 2007, wonach das Gelenk radiologisch und intraoperativ als unauf- fällig beschrieben worden sei. Auch Dr. med. F._______ stützte seine Schlussfolgerung allein auf die ihm vorliegenden Akten ab (IV-act. 18.15). Hinzu kommt, dass die Beurteilung von Dr. med. F._______ zu einem Zeitpunkt erfolgte, da die Heilbehandlung noch andauerte und deshalb damals noch nicht von einem medizinischen Endzustand gesprochen werden konnte (vgl. auch nachfolgende E. 6.1.1.1). 5.5 Für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der ange- fochtenen Verfügung in seiner angestammten Tätigkeit uneingeschränkt leistungsfähig war, sind die bis zur angefochtenen Verfügung durchge- führten Abklärungen nicht hinreichend, um den Sachverhalt abschlies- send zu beurteilen. Insoweit steht fest, dass die von der Vorinstanz vor- genommen Untersuchungen die Anforderungen an die Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an sich nicht erfüllen. Allerdings kann die Frage des Umfangs der Leistungseinschränkung in der angestammten Tätigkeit vor- liegend offen bleiben, zumal - wie nachfolgend darzulegen ist - in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit in jedem Fall von einer 100 %igen Leis- tungsfähigkeit auszugehen ist (vgl. nachfolgende E. 6.1 und 6.2).
C-7575/2007 Seite 22 Bereits am 13. Februar 2006 äusserte Dr. med. C._______ zwar Beden- ken, dass der Beschwerdeführer eine 100 %ige Leistungsfähigkeit im an- gestammten Bereich (Gartenbau) erreichen könne; er kam zum Schluss, dass allenfalls eine Umschulung in Betracht gezogen werden müsse (IV- act. 8.25). Zum gleichen Ergebnis gelangte auch Dr. med. F._______ in seiner Beurteilung vom 3. Oktober 2006 (IV-act. 17.4 f.). In der späteren Stellungnahme zuhanden der SUVA vom 2. März 2007 relativierte er die Empfehlung hinsichtlich der beruflichen Massnahme nur insoweit, als ge- gebenenfalls nach lateraler Bandplastik eine vollständige restitutio er- reicht werden könne; diesfalls sei die Indikation zu einer Umschulung nicht gegeben (IV-act. 18.5). Aus diesen Berichten ergibt sich, dass die Ärzte bereits damals davon ausgingen, dass beim Beschwerdeführer wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit erreicht werden könne. Demnach kann mit der Vorinstanz gefolgert werden, dass dem Beschwerdeführer - bereits im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedenfalls eine angepasste leichte Tätigkeit möglich und zumutbar war, zumal eine Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit von keinem untersuchenden Arzt in Betracht gezo- gen wurde. Davon geht im Übrigen auch der Beschwerdeführer selbst aus, indem er die Tätigkeit als Buschauffeur für möglich und zumutbar erachtet und in seiner Beschwerdeschrift - unter Hinweis auf eine ärztliche Beurteilung von Dr. med. D._______ (Kosovo) vom 7. September 2007 - lediglich die Tätigkeit im bisherigen Beruf als Gartenbauarbeiter für unzumutbar ein- stuft (BVGer act. 1 samt Beilage). Wie nachfolgend darzulegen ist, wird diese Schlussfolgerung auch durch die im Anschluss an die angefochtene Verfügung erfolgten Untersuchungen und die gestützt darauf erstellten medizinischen Berichte bestätigt (vgl. nachfolgende E. 6.1 und 6.2) 6. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2007 vorgenommenen Abklärungen, ins- besondere die nachfolgend (E. 6.1.3) aufgeführten medizinischen Berich- te Elemente für die Beurteilung der Situation bis zum 27. September 2007 enthalten. 6.1 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes und der Leis- tungsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit nach dem 27. Septem- ber 2007 bestehen zahlreiche weitere Beweismittel, welche es nachfol- gend zu prüfen gilt.
C-7575/2007 Seite 23 6.1.1 Nachdem die SUVA die Einstellung der Heilbehandlungskosten und Taggelder per 2. Oktober beziehungsweise 30. November 2006 mit Ein- spracheentscheid vom 13. Juli 2007 bestätigt hatte, hiess das Sozialver- sicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. Februar 2009 ei- ne hiergegen erhobene Beschwerde des Versicherten in dem Sinne teil- weise gut, dass die Unfallversicherung verpflichtet wurde, die Heilbe- handlung auch für die Zeit nach dem 2. Oktober 2006 zu erbringen; hin- sichtlich der Prüfung des Anspruchs auf Taggeldleistungen für die Zeit nach dem 30. November 2006 wurde die Streitsache zur Prüfung und zu erneutem Entscheid an die SUVA zurückgewiesen (Beilage zu BVGer act. 5). Zur Begründung führte das Gericht aus, der medizinische Endzustand sei noch nicht erreicht; die Einstellung der Heilbehandlung per 2. Oktober 2006 könne mit Blick auf die Tatsache, dass die behandelnden Fachärzte der Schulthess Klinik am 2. Oktober 2006 noch eine deutlich einge- schränkte Beweglichkeit des oberen Sprunggelenks sowie eine deutlich verkürzte Wadenmuskulatur festgestellt und dabei intensive physiothera- peutische Behandlungen empfohlen hätten, nicht aufrecht erhalten wer- den. Ferner seien die Spezialärzte, welche den Beschwerdeführer zuletzt gesehen hätten, nach ausführlicher Untersuchung zum Schluss gelangt, dass ihm aufgrund der fortbestehenden Gesundheitsschäden eine Arbeit im bisherigen Beruf derzeit sicherlich nicht zumutbar sei; sodann sei die Stellungnahme des SUVA-Kreisarztes vom 5. April 2007 nicht geeignet, die auf die persönliche Untersuchung des Versicherten zurückzuführende Einschätzung der Ärzte der Schulthess Klinik vom 2. Oktober 2006, wo- nach er noch nicht in der Lage sei, im bisherigen Beruf zu arbeiten, infra- ge zu stellen. Insgesamt sei bei der gegenwärtigen Aktenlage der Wegfall der unfallkausalen Gesundheitsbeeinträchtigung nicht mit dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (IV-act. 46.168 – 176). 6.1.2 Gestützt auf den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Februar 2008 erbrachte die SUVA in der Folge weitere Leistungen, welche sie mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 rückwirkend per 30. Juni 2012 einstellte (Beilage zu BVGer act. 12). Mit Einspracheentscheid vom 4. April 2013 bestätigte die SUVA die am 4. Dezember 2012 verfügte Einstellung der Versicherungsleistungen und führte zur Begründung aus, im Einklang mit den Feststellungen der Fach- ärzte könne durch einen operativen Eingriff (Rekonstruktion des Ligamen- tum fibulo-calcaneare) die normale Funktion des rechten OSG wieder hergestellt werden; dabei sei die Operation bei guten Erfolgsaussichten
C-7575/2007 Seite 24 mit geringem Risiko behaftet. Nachdem sich der Versicherte trotz durch- geführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren innert Frist der ihm auferleg- ten Operation nicht unterzogen habe, könne die Beurteilung des An- spruchs auf weitere Leistungen aufgrund des zu erwartenden Erfolges der vorgesehenen Operation vorgenommen werden. Gestützt darauf ver- neinte die SUVA auch den Anspruch auf eine Invalidenente und eine In- tegritätsentschädigung (IV-act. 46.9 – 14). Der Einspracheentscheid er- wuchs unangefochten in Rechtskraft (BVGer act. 12). 6.1.3 Darüber hinaus liegen die folgenden (neuen) Arztberichte vor:
C-7575/2007 Seite 25 lände und schwere körperliche Arbeiten erforderlich seien (IV-act. 46.137).
C-7575/2007 Seite 26 6.2 Die Prüfung der nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung er- folgten Untersuchungen und erstellten Berichte bestätigt die vorstehende Schlussfolgerung (E. 5.5), dass die Leistungseinschränkungen für die an- gestammte Tätigkeit zwar nicht hinreichend abgeklärt wurden; dennoch ist – bezogen auf die hier relevanten, durch den Unfall vom 12. April 2005 versachten Verletzungen am OSG – wie bereits im Zeitpunkt der ange- fochtenen Verfügung, von einer 100 %igen Leistungsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen, zumal sowohl Dr. med. D._______ als auch Dr. med. K._______ übereinstimmend zum Schluss gekommen sind, dass in einer angepassten leichten Tätigkeit (im Sitzen, abwechslungs- weise im Stehen und Laufen auf ebenem Boden ohne Tragen von schwe- ren Lasten beziehungsweise keine schweren körperlichen Arbeiten) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe (IV-act. 46.137 sowie Gutachten, S. 8 ff.; IV-act. 46.119 ff.). Dr. med. D._______ und Dr. med. K._______ stüt- zen ihre Beurteilung auf im Vergleich zum Verfügungszeitpunkt unverän- derte Befunde und Leistungseinschränkungen (vgl. dazu vorstehende E. 5.2), so dass in Bezug auf die OSG-Beschwerden nicht von einer Ver- besserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden kann. Ihre Einschätzung kann demnach auf den Zeitpunkt der Verfügung übertragen werden. Die Schlussfolgerungen erweisen sich als nachvollziehbar und überzeugend begründet. Dies zumal kein Grund ersichtlich ist und vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht dargelegt wird, weshalb nicht auf diese ärztlichen Berichte beziehungsweise das Gutachten abgestellt werden könnte. 6.3 Die Würdigung der vorstehend aufgeführten Berichte und Gutachten ergibt, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte berufliche Tätig- keit im Gartenbau, jedenfalls unter der Voraussetzung, dass kein weiterer operativer Eingriff erfolgt, nicht mehr ohne Einschränkung möglich und zumutbar ist. Gleichzeitig steht allerdings fest, dass ihm eine angepasste Tätigkeit - jedenfalls mit Blick auf die hier massgeblichen OSG- Beschwerden - zu 100 % möglich und zumutbar war. Davon geht nicht zuletzt auch der Beschwerdeführer selbst aus (vgl. dazu IV-act. 1.6). Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Beschwerde- verfahren nichts vor, was diese Schlussfolgerung zu entkräften oder gar zu widerlegen vermöchte. Bei dieser Sachlage ist der Antrag auf Durch- führung weiterer Abklärungen abzuweisen. Zur Frage, ob dem Beschwerdeführer ein erneuter operativer Eingriff zu- gemutet werden könne, und ob ihm dadurch die angestammte Tätigkeit im Gartenbau wieder möglich und zumutbar wäre, braucht im vorliegen-
C-7575/2007 Seite 27 den Verfahren nicht Stellung bezogen werden, da die Beantwortung die- ser Frage für das hier zur Diskussion stehende IV-Verfahren nicht ent- scheidend ist. 6.4 Nach dem vorstehend Ausgeführten kann als Zwischenergebnis fest- gehalten werden, dass der medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bezüglich der OSG-Beschwerden zwar noch nicht (im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG) abschliessend abgeklärt worden war. Allerdings haben die untersuchenden Ärzte schon damals eine Ein- schränkung in einer angepassten Tätigkeit nicht in Betracht gezogen. Darüber hinaus stützen auch die neuen medizinischen Berichte und Gut- achten diese Beurteilung, indem sie - bezogen auf das OSG - für eine adaptierte Tätigkeit keinerlei Einschränkung attestieren. Auch die Prüfung der im Anschluss an die angefochtene Verfügung vom 27. September 2007 erstellten Beweismittel ergibt, dass die Annahme der Vorinstanz, wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste Verweistätigkeit zu 100 % zumutbar sei, bestätigt wird. Diese Beweismittel sind geeignet, die Beurteilung im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu beeinflussen und zu bestätigen. Sie sind daher im vorliegenden Verfahren zu berück- sichtigen. Auf eine Rückweisung zu ergänzender Abklärung kann demnach verzich- tet werden. Die umfassende Prüfung der vorliegenden Akten ergibt, dass dem Be- schwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung eine Verweis- tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vollzeitlich möglich und zumutbar war. Von einer weitergehenden medizinischen Abklärung sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Bei dieser Sachlage ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung weiterer Abklärungen abzuwei- sen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 137 V 64 E. 4b). 6.5 Zu prüfen bleibt, ob aufgrund des Lendenwirbelbruchs vom 19. Sep- tember 2009 die Ausdehnung des Streitgegenstandes auf die Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung angezeigt ist. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer infolge eines Len- denwirbelbruchs am 19. September 2009 notfallmässig hospitalisiert und operiert werden musste (IV-act. 46.155). Diesbezüglich liegen allerdings keine beweiskräftigen medizinischen Akten vor, so dass der Sachverhalt hinsichtlich des Zeitraums nach Erlass der angefochtenen Verfügung
C-7575/2007 Seite 28 nicht hinreichend genau abgeklärt ist, um den Streitgegenstand über den Verfügungszeitpunkt hinaus auszudehnen (vgl. hierzu z.B. Urteil des BVGer C-527/2012 vom 17. März 2014 E. 6.2 und 6.3). Immerhin ist an dieser Stelle anzumerken, dass der Beschwerdeführer gemäss Arztbe- richt der Klinik für Traumatologie, Skopje, in allgemein gutem Zustand und mit ordentlichem Befund entlassen werden konnte (IV-act. 46.155). Dass in Bezug auf die Lendenwirbelverletzung eine dauerhafte Gesund- heitsbeeinträchtigung mit invalidisierenden Folgen resultierten würde, bringt auch der Rechtsvertreter in seiner Replik vom 31. März 2014 (BVGer act. 28) nicht vor. Daher und auf Grund dessen, dass es sich bei Ausdehnung des Verfahrens über den Streitgegenstand hinaus nicht um eine Pflicht, sondern um eine prozessuale Befugnis des Gerichts handelt, ist davon abzusehen. 7. Ausgehend von einer 100%igen Leistungsfähigkeit in einer leichten an- gepassten Tätigkeit resultiert – wie nachfolgend darzulegen ist – in jedem Fall kein rentenbegründender IV-Grad. 7.1 Unter Berücksichtigung der ab 15. November 2005 attestierten Ar- beitsunfähigkeit (IV-act. 8.13) wäre ein allfälliger Rentenanspruch (frühes- tens) am 1. November 2006 entstanden (Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG in der bis 2007 geltenden Fassung). Für den Einkommensvergleich sind daher die Verhältnisse im Jahr 2006 massgebend (BGE 129 V 222 E. 4). 7.2 Legt man der Berechnung des Valideneinkommens den AHV-Lohn bei der letzten Arbeitgeberin (Dautaj; IV-act. 8.6 ff.) zugrunde, so resultiert – ausgehend vom Einkommen gemäss IK-Eintrag von Fr. 53'340.- (IV-act. 6) – umgerechnet auf ein Jahr und angepasst auf die Lohnentwicklung (von 1,1 % im Jahr 2006) ein Valideneinkommen von Fr. 64'712.- (= Fr. 53'340.-- : 10 x 12 x 1.011). 7.3 Da dem Versicherten in einer angepassten Tätigkeit eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar ist, kann zur Ermittlung des Invalideneinkom- mens auf die statistischen Werte der schweizerischen Lohnstrukturerhe- bung 2006 (LSE) abgestellt werden (abrufbar unter www.admin.bfs.ch > Themen > Arbeit und Erwerb > Publikationen > die schweizerische Lohn- strukturerhebung 2006, besucht am 21. April 2014). Ausgangspunkt bildet der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) gemäss TA1 des Anforderungsni- veaus 4 für Männer im privaten Sektor von Fr. 4'732.- . Der Tabellenwert der LSE bezieht sich auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden
C-7575/2007 Seite 29 und ist auf die übliche Arbeitszeit von 41.7 (abrufbar unter www.admin.bfs.ch > Themen > Arbeit und Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > detaillierte Daten > Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt- schaftsabteilungen; NOGA 2006, besucht am 21. April 2014) umzurech- nen. Unter Berücksichtigung dieser betriebsüblichen Wochenarbeitszeit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 59'197.- (=Fr. 4'732.- x 12 : 40 x 41.7). 7.4 Selbst wenn dem Beschwerdeführer der maximale Tabellenlohnabzug von 25 % gewährt würde (vgl. BGE 126 V 75), ergäbe sich noch ein Inva- lideneinkommen von Fr. 44'397.- und damit ein IV-Grad von lediglich 31 % (= [Fr. 64'712.- ./. Fr. 44'397.-] : Fr. 64'712.-), welcher angesichts der hier massgeblichen Schwelle von 50 % von vornherein nicht rentenbe- gründend wäre. Die Vergleichsrechnung zeigt, dass ein rentenbegrün- dender Invaliditätsgrad von 50 % selbst unter hypothetischer Annahme maximaler Abzüge zugunsten des Beschwerdeführers nicht erreicht wür- de. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Umschulung hat, weil der Versicherungsfall während der Zeit seines Aufenthaltes beziehungsweise seiner Wohnsitzname in der Schweiz noch nicht eingetreten war. Für die Beurteilung des ebenfalls geltend gemachten Rentenanspruchs braucht vorliegend nicht abgeklärt zu werden, inwiefern der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochte- nen Verfügung vom 27. September 2007 durch seine unfallbedingten OSG-Beschwerden in einer angestammten Tätigkeit eingeschränkt war. Gestützt auf die eingehende Prüfung der vorliegenden Akten ist mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er in einer - für die Ermittlung des Invalideneinkommens massgeblichen - angepassten Tätigkeit zu 100 % leistungs- und arbeitsfähig war. Die Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Streitgegenstandes aufgrund des Lendenwir- belbruches vom 19. September 2009 auf den Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung sind nicht gegeben, da der medizinische Sach- verhalt diesbezüglich nicht hinreichend abgeklärt ist. Mit Blick auf die 100 %ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit würde hier selbst dann kein leistungsbegründender Invaliditätsgrad resultieren, wenn man zugunsten des Beschwerdeführers von einem maximal zulässigen lei- densbedingten Abzug ausgehen würde. Das Gericht kann in dieser Situa- tion – in antizipierter Beweiswürdigung – von weiteren Abklärungen abse-
C-7575/2007 Seite 30 hen, da hiervon keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zum Rentenan- spruch zu erwarten sind (BGE 137 V 64 E. 5.2). 9. Abschliessend ist über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung zu befinden. 9.1 Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berück- sichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache und ins- besondere der Art der Prozessführung auf Fr. 400.- festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes- behörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädi- gung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-7575/2007 Seite 31 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver- rechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) – Bundesamt für Sozialversicherung
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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