Urteilskopf 124 V 10818. Urteil vom 10. März 1998 i.S. B. gegen IV-Stelle des Kantons Thurgau und AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau
Regeste Art. 8 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 IVG: anspruchsbegründende Mindesterwerbseinbusse. Das Kriterium der annähernden Gleichwertigkeit der Tätigkeiten enthält nicht nur einen quantitativen, sondern auch einen qualitativen Aspekt. Bei der Beurteilung, ob die für den Umschulungsanspruch rechtsprechungsgemäss geforderte Erheblichkeitsschwelle (Erwerbseinbusse von zirka 20%) erreicht ist, sind daher, insbesondere bei Berufen mit tiefen Anfangslöhnen, neben den aktuellen Verdienstmöglichkeiten im Rahmen einer Prognose weitere Faktoren wie Lohnentwicklung und Aktivitätsdauer mitzuberücksichtigen.
Sachverhalt ab Seite 109
BGE 124 V 108 S. 109
A.- Der 1972 geborene B. ist gelernter Bäcker/Konditor und arbeitete als solcher ab Oktober 1991 in der Bäckerei-Konditorei H. Wegen einer berufsbedingten Rhinoconjunctivitis allergica bei Sensibilisierung gegenüber diversen Mehlen sowie einer latenten Sensibilisierung gegenüber Hausstaubmilben, welche zuletzt in eine Nichteignungsverfügung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (vom 26. März 1996) für den Bäckerberuf mündeten, wurde das Arbeitsverhältnis auf Ende 1994 aufgelöst. Nachdem B. am 1. März 1996 bei der Konservenfabrik I. AG eine Stelle als Betriebsmitarbeiter/Praktikant angetreten hatte, begann er innerhalb der Firma ab August 1996 eine zweijährige Lehre als Konserven- und Tiefkühltechnologe. Mit Verfügung vom 30. September 1996 lehnte die IV-Stelle des Kantons Thurgau das Gesuch des Versicherten um Umschulung auf eine neue Tätigkeit (vom 26. Februar 1996) ab mit der Begründung, der Minderverdienst als Betriebsmitarbeiter erreiche die für den Umschulungsanspruch vorausgesetzte Erheblichkeitsschwelle von 20% nicht.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau ab (Entscheid vom 24. April 1997).
C.- B. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung der vorinstanzlich bestätigten Ablehnungsverfügung sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm für die Zeit der Umschulung das gesetzliche Taggeld zu gewähren. Die IV-Stelle trägt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich BGE 124 V 108 S. 110erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb, BGE 99 V 35 Erw. 2; ZAK 1988 S. 468 Erw. 2a, 1984 S. 91 oben). Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb; ZAK 1988 S. 470 Erw. 2c, 1978 S. 517 Erw. 3a). In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 121 V 260 Erw. 2c, BGE 118 V 212 Erw. 5c, BGE 110 V 102 Erw. 2; ZAK 1988 S. 468 Erw. 2a). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 121 V 260 Erw. 2c, BGE 115 V 198 Erw. 4e/cc, 206 oben; ZAK 1992 S. 210 Erw. 3a). Zu den notwendigen und geeigneten Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zählen alle zur Eingliederung ins Erwerbsleben unmittelbar erforderlichen Vorkehren. Deren Umfang lässt sich nicht in abstrakter Weise festlegen, indem ein Minimum an Wissen und Können vorausgesetzt wird und nur diejenigen Massnahmen als berufsbildend anerkannt werden, die auf dem angenommenen Minimalstand aufbauen. Auszugehen ist vielmehr von den Umständen des konkreten Falles. Der Versicherte, der infolge Invalidität zu einer Umschulung berechtigt ist, hat Anspruch auf die gesamte Ausbildung, die in seinem Fall notwendig ist, damit die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (AHI 1997 S. 85 Erw. 1 mit Hinweis). b) Der Umschulungsanspruch setzt eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraus (Art. 8 Abs. 1 IVG). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren BGE 124 V 108 S. 111Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3).
Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seiner angestammten Tätigkeit als Bäcker/Konditor gesundheitsbedingt nicht mehr nachgehen kann. Streitig und zu prüfen ist dagegen, ob er im Hinblick auf die bei der Firma I. AG ausgeübte Hilfsarbeitertätigkeit als in zureichender und zumutbarer Weise eingegliedert zu gelten hat (ZAK 1968 S. 350 Erw. 3, 1963 S. 137; Rz. 41 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, gültig ab 1. Januar 1983).
(Kosten und Parteientschädigung)