B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6380/2010
U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 1 2 Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A., z.H. Herr B., Schweiz, vertreten durch Franklin Sedaj, Rechtsanwalt, Rr. UÇK Nr. 6 (Fah. Post. 7), XZ-10010 Prishtinë, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Renteneinstellung.
C-6380/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene, am 5. Juni 2000 in seine Heimat Kosovo ausge- schaffte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) zog sich bei einem am 11. November 1998 erlittenen Unfall eine mehr- fragmentale Patellaquerfraktur links zu. Zufolge dieses Unfallereignisses meldete er sich am 6. Dezember 1999 bei der IV-Stelle des Kantons Ba- sel-Landschaft (im Folgenden: IV-Stelle BL) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) in Form einer Rente an (Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1, 11, 12, 81 und 99). Nach Vorliegen der Akten der hinsichtlich des Unfallereignisses zuständigen Unfallversi- cherung (act. 2 bis 63) und Durchführung weiterer, für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblicher Abklärungen in beruflich-erwerblicher (act. 64 bis 70, 74) und medizinischer (act. 71 bis 73, 75 bis 76) Hinsicht erliess die IV-Stelle BL am 14. Juni 2000 einen Beschluss, mit welchem sie dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV- Grad) von 100 % mit Wirkung ab 1. November 1999 eine ganze IV-Rente zusprach (act. 91; vgl. auch act. 83 und 84). Die entsprechende, nach Ab- tretung der Akten (act. 92 bis 99) von der IVSTA erlassene Verfügung da- tiert vom 4. April 2002 (act. 107) und wurde durch diejenige vom 24. Ok- tober 2002 ersetzt (act. 112). B. Ab dem 17. Februar 2003 führte die IVSTA eine Rentenrevision von Am- tes wegen durch (act. 114 und 115). In Kenntnis des Revisionsfragebo- gens vom 5. April 2004 (act. 125), medizinischer Dokumente aus der Heimat des Versicherten (act. 126 bis 130) sowie der Stellungnahme von Dr. med. C., Facharzt für Allgemeine Medizin, vom ärztlichen Dienst der IVSTA vom 3. Juni 2004 (act. 132) wurde dem Versicherten am 28. Juni 2004 mitgeteilt, dass die Überprüfung des IV-Grades keine an- spruchsbeeinflussende Änderung ergeben habe und aufgrund unverän- derter Verhältnisse weiterhin Anspruch auf die entsprechenden Geldleis- tungen bestehe (act. 133). C. Mit Datum vom 25. Juni 2009 leitete die IVSTA eine weitere Revision der Rente von Amtes wegen ein (act. 134). Nachdem sie unter anderem Kenntnis weiterer medizinischer Dokumente aus der Republik Kosovo hatte (act. 138 bis 154) und Dr. med. D., Facharzt für Allgemeine
C-6380/2010 Seite 3 Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst Rhone (im Folgenden: RAD) am 29. September 2009 die Einholung einer neuen orthopädischen Ex- pertise empfohlen hatte (act. 156), wurde Dr. med. E., Facharzt für Orthopädische Chirurgie, am 2. Oktober 2009 mit einer Begutachtung beauftragt (act. 157; vgl. auch act. 158 bis 166); die entsprechende Ex- pertise datiert vom 9. Dezember 2009 (act. 168). In der Folge nahm Dr. med. D. am 15. Januar 2010 erneut Stellung (act. 171) und es wurde am 2. Februar 2010 ein Einkommensvergleich erstellt, welcher einen IV-Grad von noch 5 % ergab (act. 172). Daraufhin stellte die Vorin- stanz dem Versicherten mit Vorbescheid vom 3. Februar 2010 die Aufhe- bung der Rente in Aussicht (act. 173). Dagegen liess dieser, vertreten durch Advokatin Judith Napier, unter Beilage weiterer ärztlicher Doku- mente am 5. März 2010 seine Einwände vorbringen (act. 177; vgl. auch act. 174 bis 176 und 179 resp. 180). Nach Vorliegen der ergänzenden Einwandbegründung vom 17. Mai 2010 (act. 183) und des Berichts des RAD-Arztes Dr. med. D._______ vom 5. Juli 2010 (act. 189) erliess die IVSTA am 4. August 2010 eine Verfügung, mit welcher die Rente des Ver- sicherten per 30. September 2010 aufgehoben wurde (act. 192; vgl. auch act. 190). D. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 1. September 2010 Beschwerde erheben und im Wesentlichen beantragen, die Verfü- gung vom 5. (recte: 4.) August 2010 sei aufzuheben und es seien ihm die bisherigen Renten auch über den 30. September 2010 hinaus weiterzu- gewähren. Weiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihm eine Parteient- schädigung von Fr. 500.- sowie die Kosten für das aussergerichtliche und das gerichtliche Verfahren zu bezahlen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung wurde im Wesentlichen (sinngemäss) ausgeführt, auf das Gutachten von Dr. med. E._______ vom 9. Dezember 2009 könne nicht abgestellt werden. In den Berichten von Dr. med. F._______ vom 18. Februar und der Poliklinik G._______ vom 17. März 2010 sei klar festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer über 70 % invalid sei. Der ärztliche Dienst habe nicht begründet, weshalb er sich nur auf die Expertise von Dr. med. E._______ gestützt habe. Es sei daher vom Ge- richt ein Obergutachten einzuholen, um klar feststellen zu können, dass beim Beschwerdeführer keine Verbesserung des Gesundheitszustandes
C-6380/2010 Seite 4 eingetreten sei. Die pauschale Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- habe die Vorinstanz auszurichten. E. Nachdem der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt gegeben hatte (B-act. 7, vgl. auch B-act. 2 bis 6 und 9 bis 10), beantragte die Vorinstanz in ihrer Vernehm- lassung vom 7. Februar 2011 die Abweisung der Beschwerde (B-act. 14). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aufgrund des orthopädi- schen Gutachtens habe sich der beurteilende RAD-Arzt ein schlüssiges und zweifelsfreies Bild der aktuellen Leiden bilden können, wobei er die Expertise als nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei befunden habe. Mangels Indizien gegen deren Zuverlässigkeit habe er die arbeitsmedizinischen Schlussfolgerungen vorbehaltlos zu überneh- men vermögen. Der Versicherte weise seit der letzten orthopädischen Begutachtung im Jahre 1999 eine wesentliche Verbesserung der Gehfä- higkeit auf, die in arbeitsmedizinischer Hinsicht ab dem Untersuchungs- datum in der bisherigen Tätigkeit als Unterhaltsreiniger eine 80%ige Ar- beitsfähigkeit erlaube. Für leichtere Verweistätigkeiten gelte eine gänzli- che Arbeitsfähigkeit seit der Expertise vom 1. Dezember 1999. An dieser Einschätzung vermöchten auch die im Nachgang eingereichten medizini- schen Akten nichts zu ändern. Der Einkommensvergleich habe eine Er- werbseinbusse von 5 % seit dem 1. Dezember 1999 ergeben. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2011 wurde der Beschwerdefüh- rer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 300.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 15 und 16); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 17 und 18). G. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. März 2011 wurde der Vorinstanz ein Doppel der Replik des Beschwerdeführers vom 4. März 2011 (B- act. 17) übermittelt und der Schriftenwechsel geschlossen (B-act. 19). H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-6380/2010 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an- fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In- validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sach- gebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim- mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver- sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche- rungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz- lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be- schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 4. August 2010 (act. 192) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden war, ergibt sich zu- sammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 4. August 2010 (act. 192), mit welcher bei einem IV-Grad von 5 % (act. 172) die bisherige ganze IV-Rente per 30. September 2010 aufgehoben wurde.
C-6380/2010 Seite 6 Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügung und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachver- halt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. 1.5. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu- blik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit den Republiken Serbien bzw. (nach dessen Unabhängigkeitserklärung) Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger von Kosovo findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-4828/2010 vom 7. März 2011 E. 5.4). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genann- ten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzge- bung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestim- mungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Be- schwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche- rung gemäss vorstehender Ausführungen auf Grund des IVG, der Ver- ordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). 2.2. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit- licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regel-
C-6380/2010 Seite 7 ungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf- grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor- schriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 4. August 2010 (act. 192) in Kraft standen; weiter aber auch solche Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü- che von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der ent- sprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetz- ten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) sind vorliegend nicht anwendbar. 2.3. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden ver- ursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verblei- bende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizi- nisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauern- de Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbe- reich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an- deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbs-
C-6380/2010 Seite 8 unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.4. Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG [4. IV-Revision]). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versi- cherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leis- tungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach ei- nem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 127 V 294 E. 4c in fine, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b). 2.5. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertels- rente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1 ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invalidi- tätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinba- rungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: BGer) stellt die- se Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine be- sondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
C-6380/2010 Seite 9 Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder wäh- rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fas- sung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Er- werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er- halten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). 2.6. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält- nissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan- spruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2). Die Invalidenrente ist des- halb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszu- standes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufga- benbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leis- tungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums zu prüfen (SVR 2004 IV Nr. 17 S. 54 E. 2.3; AHI 2002 S. 164; Entscheid 8C_751/2007 des Bundesgerichts vom 8. Dezember 2008 E. 4.3.2). Un- erheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich ge- bliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 115 V 308 E. 4a bb).
C-6380/2010 Seite 10 2.7. Nach der Rechtsprechung ist als zeitliche Vergleichsbasis einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu be- rücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2, 125 V 368 E. 2). Die Rechtspre- chung gemäss BGE 130 V 71 hat auch für die Rentenrevision, sei es auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, zu gelten. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet somit auch hier die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfü- gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh- rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozes- sualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis auf 130 V 71 E. 3.2.3). Die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Än- derung der Verhältnisse festgestellt wurde, bedarf gemäss Art. 74 ter Bst. f IVV keiner Verfügung. Die blosse Mitteilung eines solchen Revisionser- gebnisses ist, wenn keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74 quater Abs. 1 IVV; bis 31. Dezember 2011 Art. 74 quater IVV), in Bezug auf den Ver- gleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (SVR 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1). 2.8. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund- heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar- beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
C-6380/2010 Seite 11 dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund- sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich- nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be- richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig- keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel- lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel- mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich- keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab- gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An- forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifika- tionen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüg- lich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Ver- waltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Text- passage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medi- zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ sel- ber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen
C-6380/2010 Seite 12 RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicher- ten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen). 3. Hinsichtlich der zeitlichen Anknüpfungspunkte hat im vorliegenden Fall als letztmaliger, das Ergebnis einer rechtsgenüglichen materiellen Prü- fung des Rentenanspruchs darstellender Rechtsakt die Mitteilung der Vorinstanz vom 28. Juni 2004 (act. 133) zu gelten, mit welcher die mit ur- sprünglicher Verfügung vom 24. Oktober 2002 (act. 112, vgl. auch act. 107; vgl. zum Ganzen auch Bst. A. hiervor) zugesprochene ganze IV- Rente bestätigt worden war. Zu beurteilen ist daher, ob zwischen der Mit- teilung vom 28. Juni 2004 – auf welche hin der Beschwerdeführer keine Verfügung verlangt hatte (vgl. E. 2.7. zweiter Absatz hiervor) – und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 4. August 2010 eine wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten war, die ge- eignet war bzw. ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch des Ver- sicherten in rentenrelevanter Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.6. hiervor). 3.1. Im Rahmen des Erlasses der Mitteilung vom 28. Juni 2004 stützte sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. med. C., Facharzt für Allgemeine Medizin, vom vorinstanzlichen medi- zinischen Dienst, vom 3. Juni 2004. Dr. med. C. diagnostizierte in Kenntnis diverser Berichte aus der Heimat des Versicherten (act. 126 bis 130) genua vara beidseits, eine Femoro-patellar-Arthrose im linken Kniegelenk, eine Patelladystrophie nach Fraktur und Osteosynthese des linken Kniegelenks sowie eine Anpassungsstörung. Weiter führte er aus, der orthopädische Status des linken Kniegelenks habe sich seit der Ren- tenbemessung nicht verbessert. Weiter sei als psychiatrische Krankheit eine Anpassungsstörung mit dauerndem Behandlungsbedarf hinzugetre- ten. Der bisherige Grad der Arbeitsunfähigkeit könne nicht vermindert werden (act. 132). 3.2. Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. August 2010 dien- ten der Vorinstanz als medizinische Entscheidgrundlage insbesondere die Expertise von Dr. med. E., Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 9. Dezember 2009 (act. 168) sowie die Berichte des RAD-Arztes Dr. med. D. vom 15. Januar (act. 171) und 5. Juli 2010
C-6380/2010 Seite 13 (act. 189). Diese ärztlichen Dokumente sind nachfolgend zusammenge- fasst wiederzugeben und zu würdigen resp. es ist zu prüfen, ob sich der medizinische Sachverhalt gestützt auf diese Berichte als rechtsgenüglich abgeklärt erweist. 3.3. 3.3.1. Dr. med. E._______ führte in seinem Gutachten vom 9. Dezember 2009 im Wesentlichen aus, Funktion und Zustand des linken Knies seien mit den Befunden am 1. Dezember 1999 vergleichbar. Die nach so vielen Jahren zu erwartenden und möglichen Anpassungsvorgänge hätten voll eingesetzt: Die Schuhe würden seitengleiche Abnützungsspuren aufwei- sen, die Fusssohlen seien gleichförmig und gleichmässig beschwielt, die Muskelatrophie der linken Wade betrage 15 %, am Oberschenkel bestehe keine Muskelatrophie. Daran lasse sich ablesen, dass auch die linke un- tere Extremität routinemässig täglich voll eingesetzt werde. Die minimale Streckeinschränkung könnte eine Überlastung des Kniescheiben- Oberschenkelgelenks und damit eine schmerzhafte Funktion verursa- chen. Dieses Kniescheibenlager sei aber im manuellen Untersuch nicht empfindlicher als die rechte Gegenseite. Die Beweglichkeitsprüfung wer- de auch, trotz vielmaligen Wiederholens, konsequent verbal, manuell und durch Gegenspannen behindert. Eine Stabilitäts- und komplexe Funkti- onsprüfung werde nicht gestattet und abgebrochen. Man werde also, wie am 1. Dezember 1999, dabei verbleiben, dass die erlittene Patellartrüm- merfraktur unweigerlich eine Kongruenzproblematik im Femoropatellarla- ger hinterlassen habe und eine Präarthrose darstelle. Nach zehn Jahren Beobachtungszeit bestünden aber wenig Arthrosezeichen. Das Verhalten des Versicherten scheine eher nicht im Sinne einer Aggravation oder Hy- persignalisation ausgeprägt, sondern könnte einer routinemässigen Schonung bei wahrscheinlich verbliebenem, empfindlich funktionieren- dem Knie entsprechen. Der Einsatz eines Stocks sei allerdings nicht nachvollziehbar und dürfte als reines Invaliditätssignal wahrgenommen werden. Im Vergleich zur orthopädischen Begutachtung vom 1. Dezem- ber 1999 ergäben sich Verbesserungszeichen mit jetzt nicht mehr mess- barer Muskeldifferenz am Oberschenkel, seien Beweglichkeit und Knie- umfang gleich geblieben und messe sich als Verschlechterung nur etwas mehr Wadenatrophie. Ein Patellaschiebeschmerz bestehe heute nicht mehr, die Beweglichkeit sei fast auf die Kommastellen gleich geblieben. Radiologisch sei die damalige feinfleckige inhomogene Demineralisation an der Patella verschwunden. Die inneren Strukturen seien etwas grob- strähnig und in diesem Sinne ähnlich geblieben. Eine Demineralisation
C-6380/2010 Seite 14 bestehe im Seitenvergleich der aktuellen Aufnahmen nicht. Von einem – vor allem lateral – verschmälertem Gelenkspalt sei heute nichts mehr zu sehen; wenn überhaupt, sei der mediale Gelenkspalt (nicht messbar) et- was schmäler. Die Arbeitsunfähigkeit als Allrounder in der Unterhaltsreini- gung sei seit langem (vermutlich seit 11. November 2000) auf 20 % zu schätzen. Darin berücksichtigt sei, dass der Versicherte nicht auf Leitern arbeiten und bei Reinigungsarbeiten auf dem Boden keinen Fersensitz ausführen könne sowie dass er für weitere Gehstrecken mehr Zeit brau- che. Für angepasste Verweistätigkeiten sei der Versicherte ab sofort und seit langem voll einsatzfähig (act. 168). 3.3.2. Dr. med. D._______ attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 15. Januar 2010 seit dem 17. November 2009 (Datum der or- thopädischen Expertise) eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in der ange- stammten Tätigkeit und eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensadap- tierten Verweistätigkeit seit dem 1. Dezember 1999 (Datum der Expertise von Dr. med. H._______, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom
C-6380/2010 Seite 15 und zuverlässig beurteilen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Gan- zen auch E. 2.8 hiervor). Dasselbe gilt auch für die entscheidrelevanten Berichte des RAD-Arztes Dr. med. D._______ vom 15. Januar und 5. Juli 2010 (vgl. hierzu nebst E. 2.8 hiervor auch Urteile I 143/07 des BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen und I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5). Gestützt auf dessen Angaben sowie der Beur- teilung von Dr. med. E._______ war die Vorinstanz demnach ohne weite- res in der Lage, zu beurteilen, welche Tätigkeiten resp. Beschäftigungen dem Beschwerdeführer aus objektiver Sicht ab welchem Zeitpunkt noch zumutbar waren bzw. sind und welche nicht (vgl. hierzu auch Urteil 9C_323/2009 des BGer vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Es ist demnach zweifelsfrei davon auszugehen, dass es sich bei den Aus- führungen der Dres. med. E._______ und D._______ nicht um eine un- terschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; SVR 2009 IV Nr. 57 S. 178 E. 3.2.1) handelt. Vielmehr hat sich der Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers in somatischer Hinsicht nennenswert und rentenrelevant verbessert. So berichtete der Experte Dr. med. E._______ in seinem Gutachten vom 9. Dezember 2009, im Vergleich zur orthopädischen Be- gutachtung vom 1. Dezember 1999 ergäben sich Verbesserungszeichen mit jetzt nicht mehr messbarer Muskeldifferenz am Oberschenkel, beste- he kein Patellaschiebeschmerz mehr, sei radiologisch die damalige fein- fleckige inhomogene Demineralisation an der Patella verschwunden und sei von einem verschmälertem Gelenkspalt nichts mehr zu sehen (vgl. E. 3.3.1. hiervor). Es steht demnach ausser Zweifel, dass dem Beschwerdeführer die ange- stammte Tätigkeit als Allrounder in der Unterhaltsreinigung seit dem 17. November 2009 (Datum der orthopädischen Expertise von Dr. med. E.) zu 80 % zumutbar ist. In einer leidensadaptierten Verweistä- tigkeit besteht sogar seit dem 1. Dezember 1999 (Datum der Expertise von Dr. med. H., Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom
C-6380/2010 Seite 16 (act. 154; vgl. auch weitere Berichte dieses Arztes [act. 138 bis 143, 145 und 146, 149, 152 und 153]) trägt das Bundesverwaltungsgericht einer- seits der Erfahrungstatsache Rechnung trägt, dass Hausärzte und be- handelnde Spezialärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau- ensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc, 122 V 157 E. 1c; Entscheid I 655/05 des EVG vom 20. März 2006, E. 5.4 mit Hinweisen). Andererseits kann auch auf- grund der Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauf- trag nicht auf die Sichtweise von Dr. med. F._______ abgestellt werden (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 mit Hin- weisen), zumal er die attestierte Arbeits- und Leistungsunfähigkeit nicht nachvollziehbar resp. rechtsgenüglich begründet hatte. 3.4.3. Ergänzend ist in somatischer Hinsicht festzuhalten, dass gemäss dem Experten Dr. med. E._______ die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Wirbelsäulenbeschwerden nicht im Vordergrund stehen. Da bisher weder in der Schweiz noch im Ausland eine diesbezügliche Be- handlungsbedürftigkeit bestanden hat, ist mit überwiegender Wahrschein- lichkeit (vgl. hierzu ZAK 1983 S. 260 E. 2b) davon auszugehen, dass die- se Beschwerden keinen nennenswerten und damit rentenrelevanten Ein- fluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit haben. 3.5. Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwer- deführers ergibt sich, dass sich hinsichtlich der im Juni 2003 diagnosti- zierten Leiden (Anpassungsstörung, Angstsyndrom, Schlafproblematik [act. 126, 129 und 132]) im massgeblichen Zeitraum (vgl. E. 3. hiervor) resp. im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 4. August 2010 kei- ne rentenrelevante Veränderung im Sinne einer Verschlechterung erge- ben hat (act. 175). Hinweise darauf, dass die beim Beschwerdeführer vorhandenen psychischen Leiden im massgeblichen Verfügungszeitpunkt im Zusammenwirken mit den somatischen Leiden – aus welchen höchs- tens eine 20%ige Arbeits- und Leistungsunfähigkeit resultiert (vgl. E. 3.4.1. hiervor) – in gesamtmedizinischer Hinsicht überhaupt zu ei- ner rentenrelevanten Arbeits- resp. Leistungsunfähigkeit führen könnten, sind ebenfalls nicht aktenkundig (vgl. hierzu auch E. 3.6. hiernach). Dies- bezüglich ist auf die schlüssige und überzeugende Beurteilung von Dr. med. D._______ zu verweisen. Obwohl Dr. med. D._______ als Facharzt für Allgemeinmedizin nicht über einen Facharzttitel auf dem Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, kommt seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2010 (act. 189) auf-
C-6380/2010 Seite 17 grund der beim Beschwerdeführer zwar vorhandenen, aber nicht überaus schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen in psychisch-psychia- trischer Hinsicht Gewicht zu resp. ist diese als beweiskräftig zu qualifizie- ren. Da Dr. med. D._______ der Bericht der Poliklinik G._______ vom 20. Februar 2010 (act. 175) und weitere psychiatrische Berichte (act. 144, 147, 148, 150 und 151) zur Verfügung gestanden hatten, konnte im Rah- men der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts aus psychisch- psychiatrischer Sicht auf das Einholen von weiteren Berichten entspre- chend ausgebildeter Spezialärztinnen und –ärzte verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1). Unter diesen Umstän- den war Dr. med. D._______ als Facharzt für Allgemeine Medizin durch- aus in der Lage, die psychischen Leiden des Beschwerdeführers resp. deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit rechtsge- nüglich beurteilen zu können. Die von ihm abgegebene Beurteilung, wo- nach der Bericht der Poliklinik G._______ die Berücksichtigung einer sig- nifikanten psychischen Beeinträchtigung nicht erlaube resp. die Depres- sion nicht charakterisiere, die beschriebene Behandlung leicht und die In- somnie ebenfalls unspektakulär und insignifikant sei, ist ohne weiteres nachvollziehbar und schlüssig. Dies ergibt sich weiter aus dem Umstand, dass den psychischen Leiden auch in den erwähnten ausländischen me- dizinischen Dokumenten keine Relevanz im Zusammenhang mit der zu- mutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit beigemessen wurde, da die Ärzte keine entsprechenden Einschränkungen erwähnten. In diesem Zu- sammenhang ist schliesslich ergänzend auf den Aspekt hinzuweisen, dass eine Diagnose für sich allein genommen keinen Schluss auf eine gesundheitlich bedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zulässt (vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4 mit Hinweisen). 3.6. Selbst wenn – wie im Rahmen der Einwände geltend gemacht (act. 177 und 183) – von einem unveränderten Gesundheitszustand aus- gegangen würde und/oder die Verbesserung nicht in dem von der Vorin- stanz angenommenen hohen Ausmass eingetreten wäre – wäre die an- gefochtene Verfügung vom 4. August 2010 dennoch zu schützen (vgl. zur substituierten Begründung BGE 125 V 368 E. 2, 110 V 291 E. 3c). Aufgrund des Gutachtens von Dr. med. H._______ vom 1. Dezember 1999, welches ebenfalls schlüssig und überzeugend ist resp. die bundes- gerichtlichen Anforderungen an eine medizinische Expertise erfüllt (vgl. E. 2.8 hiervor), ist ohne weiteres davon auszugehen, dass dem Be- schwerdeführer bereits zum damaligen Zeitpunkt körperlich wenig belas-
C-6380/2010 Seite 18 tende Verweistätigkeiten zumutbar gewesen waren. Die streitige Revisi- onsverfügung vom 4. August 2010 könnte somit auch – nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs (BGE 125 V 368 E. 4 S. 370; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 4.1) – mittels der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung vom 24. Oktober 2002 geschützt werden. Dass beim Beschwerdeführer im Jahre 2003 ei- ne Anpassungsstörung mit dauerndem Behandlungsbedarf hinzugetreten ist (act. 126, 129 und 132), ändert daran nichts, da die in psychisch- psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten Leiden weder charakterisiert, schwerwiegend und signifikant waren bzw. sind, noch rentenrelevante Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hatten resp. haben (vgl. E. 3.5. hiervor), zumal auch Dr. med. C._______ in seinem Bericht vom 3. Juni 2004 der im Jahre 2003 neu hinzugekommenen Anpas- sungsstörung keine zusätzliche Rentenrelevanz beigemessen, sondern vielmehr ausgeführt hatte, der orthopädische Status des linken Kniege- lenks habe sich seit der Rentenbemessung nicht verbessert und der bis- herige Grad der Arbeitsunfähigkeit könne nicht vermindert werden (act. 132; vgl. E. 3.1 hiervor). 4. Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand in rentenrelevantem Ausmass verbessert hat und davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tä- tigkeit als Allrounder in der Unterhaltsreinigung seit dem 17. November 2009 zu 80 % und eine leidensadaptierte Verweistätigkeit sogar seit dem
C-6380/2010 Seite 19 5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 4. August 2010 im Ergebnis als rechtens und die Rente des Beschwerdeführers wurde in Anwendung von Art. 88 bis
Abs. 2 Bst. b IVV in korrekter Weise per Ende September 2010 aufgeho- ben. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 6.1. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berück- sichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache sowie insbesondere der Art der Prozessführung auf Fr. 300.- festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und sind mit dem ge- leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 6.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes- behörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädi- gung (Art. 7 Abs. 3 VGKE), weshalb keine Parteientschädigung zuzu- sprechen ist. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrech- net.
C-6380/2010 Seite 20 3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) – die SWICA Versicherungen AG (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: