Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-5509/2008
Entscheidungsdatum
02.09.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Abt ei l un g II I C-55 0 9 /20 0 8 /me s /s tr {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 0 Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Johannes Frölicher, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiber Roger Stalder. X._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenversicherung, Verfügung vom 30. Juli 2008. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-55 0 9 /20 0 8 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene, in seiner Heimat Österreich wohnhafte X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) leistete gemäss Auszug aus dem individuellen Konto vom 18. April 2006 zwischen 1982 und 2005 Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Vorakten [im Folgenden: act.] 5 und 8). Zuletzt war er vom 3. Juli 2001 bis Ende Februar 2006 in seiner Eigenschaft als Grenzgänger bei der Einzel- unternehmung B._______ (im Folgenden: Arbeitgeberin) in B._______ als Kunststoffverarbeiter angestellt (act. 10). B. Wegen eines am 15. Juni 2005 erlittenen Verkehrsunfalls wurde der Versicherte arbeitsunfähig. Am 30. März 2006 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) in Form von beruflichen Massnahmen an, wobei sich das Datum des Eingangs des Gesuches bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen (im Folgenden: IV- Stelle SG) nicht ermitteln lässt (vgl. immerhin den Hinweis "Per- sonalien geprüft am 11. April 2006" auf dem Anmeldeformular). Als Behinderungen erwähnte der Beschwerdeführer gesundheitliche Be- einträchtigungen des Unterschenkels und des linken Knies (act. 1). Nach Einholung mehrerer medizinischer Dokumente (act. 11, 17 und 23) beauftragte die IV-Stelle SG am 6. Februar 2007 das C._______ (im Folgenden: C.) mit einer bidisziplinären Begutachtung (act. 26); die entsprechenden Gutachten datieren vom 17. resp. 25. Juli 2007 (act. 28 und 29). Nachdem diese Expertisen dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme unterbreitet worden waren und Dr. med. D., Facharzt für Innere Medizin, Physikalische Medizin/Rehabilitation sowie Rheumatologie, am 19. September 2007 eine Stellungnahme abgegeben hatte (act. 31), wurde gleichentags der Eingliederungsberatung ein Abklärungsauftrag erteilt (act. 32). In der Folge trat der Versicherte am 7. Februar 2008 eine neue Stelle als Mitarbeiter/Staplerfahrer an, worauf die Eingliederungsberatung am 11. März 2008 in ihrem Schlussbericht den Fallabschluss beantragte (act. 41 bis 43); die entsprechende Mitteilung wurde am 29. Mai 2008 erstellt (act. 48). Se ite 2

C-55 0 9 /20 0 8 C. Mit Vorbescheid vom 29. Mai 2008 wurde dem Versicherten eine vom

  1. Juni 2006 bis zum 31. Dezember 2006 befristete ganze IV-Rente in Aussicht gestellt (act. 49 und 50). Nachdem dieser hiergegen am
  2. Juni 2008 seine Einwendungen vorgebracht (act. 52) und der RAD- Arzt Dr. med. E._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, am 15. Juli 2008 keinen medizinischen Grund für eine Abweichung vom beab- sichtigten Verfügungsinhalt gesehen hatte (act. 53), erliess die IV- Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: Vorinstanz) am
  3. Juli 2008 eine dem Vorbescheid vom 29. Mai 2008 entsprechende Verfügung (act. 56). D. Die hiergegen vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2008 beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen erhobene Beschwerde wurde mit Schreiben vom 27. August 2008 zuständig- keitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung überwiesen (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Der Beschwerdeführer beantragte unter anderem, es sei sein An- spruch auf eine ganze IV-Rente bis September 2007 sowie auf eine Viertelsrente bis Januar 2008 festzustellen; darüber hinaus sei der Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) zu bestimmen. Weiter machte er einen Verzugszins von 5 % auf dem effektiv geschuldeten Rentenbetrag geltend und behielt sich die Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vor. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bereits ab dem 1. Januar 2007 wieder volle Arbeitsfähigkeit vorliegen soll. Die retrospektive Festlegung der Arbeitsfähigkeit sei in keiner Weise rechtmässig. Die Gutachten des C._______ gäben keinen Aufschluss über den massiv schlechteren Gesundheitszustand zu Beginn des Jahres 2007, weshalb bis zum
  4. September 2007 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszu- gehen sei. Im einen Teilgutachten des C._______ werde festgehalten, dass Dr. med. F._______ eine Arbeitsfähigkeit bei adaptierter Tätigkeit von 80 % nur unter Ausblendung der Einschränkungen seitens des orthopädischen Fachgebiets festgestellt habe. Um eine verlässliche medizinisch-theoretische Aussage zu erhalten, müsse das orthopädische Fachgebiet in quantitativer und qualitativer Hinsicht eingeschlossen werden. Nach eindeutigen orthopädischen Befunden Se ite 3

C-55 0 9 /20 0 8 wäre zu erwarten, dass die Würdigung im Hauptgutachten eine deut- lich höhere Arbeitsunfähigkeit ergebe. Dr. med. G._______ hingegen belasse die Arbeitsfähigkeit aus bidisziplinärer Sicht bei 80 %, was in Anbetracht der klar objektivierten orthopädischen Diagnosen nicht nachvollziehbar sei. Im Widerspruch dazu stelle er selber eine Ein- schränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit fest. Auch sei die Schmerzsituation nicht angemessen berücksichtigt worden. Der Arbeitsunfähigkeitsgrad sei auch ab dem 1. Oktober 2007 auf mindestens 40 % festzulegen. Den Gutachtern hätten keine aktuellen externen medizinischen Unterlagen zur Verfügung gestanden. Die be- handelnde Fachpsychologin habe die Arbeitsfähigkeit im Mai 2007 auf maximal 40 bis 50 % geschätzt. Das Gutachten sei nicht vollständig und komme bezüglich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu nachweislich falschen Schlussfolgerungen. Es sei keine abrupte Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten, weshalb die Voraussetzungen für die Einleitung einer Revision frühestens per 1. Oktober 2007 erfüllt seien. Die IV-Stelle SG wäre ab September 2007 verpflichtet gewesen, ihn vor Festlegung des IV-Grades entweder beruflich abklären zu lassen oder konkrete berufliche Massnahmen einzuleiten. E. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2008 beantragte die Vor- instanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3). Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme der IV-Stelle SG vom 20. Oktober 2008. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Gutachten werde eine Arbeitsunfähigkeit ab 15. Juni 2005 bis auf weiteres bestätigt. Die vom Beschwerdeführer genannte Arbeitsun- fähigkeit beziehe sich auf die angestammte Tätigkeit, welche für die Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit nicht von Bedeutung sei. Die Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit betrage seit dem 1. Januar 2007 nachweislich 80 %. Der RAD habe nach- vollziehbar dargelegt, warum seines Erachtens seit Januar 2007 ein stabiler postoperativer Zustand und somit auch eine markante Ver- besserung vorgelegen habe. Die Festlegung der Arbeitsfähigkeit sei somit auch nicht unrechtmässig rückwirkend erfolgt, sondern sei mit den vorliegenden Unterlagen sowie dem Wissen über allgemeine postoperative Verläufe belegt. Zudem hätten die Gutachter Kenntnis von sämtlichen der IV zur Verfügung stehenden medizinischen Akten gehabt. Dr. med. F._______ habe zurecht die orthopädischen Ein- schränkungen ausgeblendet, habe er doch als Psychiater in seinem Se ite 4

C-55 0 9 /20 0 8 Gutachten nur zu den psychiatrischen Einschränkungen Stellung nehmen dürfen. Der Orthopäde habe seinerseits in seinem Gutachten nicht zu psychiatrischen Fragen Stellung zu nehmen gehabt. An- lässlich einer Konsensbesprechung hätten die Fachärzte die gesamt- haft vorliegende Arbeitsfähigkeit festgelegt. Auch der eingereichte Be- richt von Frau H._______ ändere daran nichts. Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: Suva) für die beruflichen Massnahmen zuständig gewesen sei, habe sich eine zusätzliche Aktivität seitens der IV erübrigt. Ausserdem sei die beruf- liche Wiedereingliederung mit der neuen Anstellung erfolgreich durch- geführt worden. Der ermittelte IV-Grad von 16 % sei korrekt. Hinzu komme, dass auch die Suva lediglich eine Erwerbsunfähigkeit von 5 bis 11 % habe feststellen können. In Berücksichtigung der erfolg- reichen Wiedereingliederung sei diese Versicherung jedoch bereit gewesen, eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf der Basis einer Erwerbseinbusse von 12 % zu entrichten (Suva-Verfügung vom 30. Mai 2008). F. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2008 wurde der Be- schwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu leisten (B-act. 4); diese Ver- fügung konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden (B- act. 5). G. Im Anschluss an ein Telefonat vom 1. Dezember 2008 (B-act. 6) und nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2008 um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege ersucht hatte (B-act. 7), wurde er wiederum unter Hinweis auf die Säumnisfolgen mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2008 – mit welcher die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2008 aufgehoben wurde – aufgefordert, das Formular "Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen ergänzenden Beweismitteln versehen dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen (B-act. 8); die entsprechenden Dokumente gingen am 6. Januar 2008 ein (B-act. 9). H. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Januar 2009 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel (B-act. 10). Se ite 5

C-55 0 9 /20 0 8 I. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Der Beschwerdeführer wohnt seit seiner Geburt in Österreich und arbeitet als Grenzgänger in der Schweiz. Wie die Zuständigkeitsregel von Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) vorsieht, hat die IV-Stelle SG, in deren Tätigkeitsgebiet der Versicherte in seiner Eigenschaft als Grenzgänger bei der früheren Arbeitgeberin eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, in korrekter Weise die Anmeldung für Leistungen der IV entgegengenommen und geprüft, während die Vorinstanz die ange- fochtene Verfügung vom 30. Juli 2008 (act. 56) erlassen hat. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen – auch betreffend Leis- tungsansprüche von Grenzgängerinnen und Grenzgängern – gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs- gerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver- sicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 2, 3. Satz und Art. 40 Abs. 3 IVV). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 30. Juli 2008 ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Se ite 6

C-55 0 9 /20 0 8 1.3Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversiche- rungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundes- gesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenver- sicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht aus- drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hin- sicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz- lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.4Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Juli 2008, mit welcher dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2006 bis 31. Dezember 2006 bei einem IV-Grad von 100 % eine befristete ganze IV-Rente zugesprochen worden war. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und in diesem Zu- sammenhang, ob der Sachverhalt insbesondere in medizinischer Hin- sicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt worden war. Durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer sowohl die Abstufung als auch die Befristung der Rente angefochten hat, wird der Ver- fahrensgegenstand und damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a). 1.5Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes- recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. Se ite 7

C-55 0 9 /20 0 8 2.1Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Österreich, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeits- abkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personen- freizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeits- abkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit ko- ordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831. 109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Be- stimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mit- gliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richtet sich die Bestimmung der Invalidität und die Be- rechnung der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). 2.2Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Ände- rungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrecht- licher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeb- lich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 Erw. 3.1.1, 131 V 11 Erw. 1), ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Se ite 8

C-55 0 9 /20 0 8 Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub- stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [im Folgenden: BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 Erw. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraus- setzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 ein und wurde die Anmeldung bis spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (so auch das Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht]). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor- schriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 30. Juli 2008 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Hinsichtlich des Zeitpunkt des Rentenbeginns gilt das alte Recht, da vorliegend der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eingetreten ist und sich der Beschwerdeführer vor dem 31. De- zember 2008 angemeldet hat. 2.3Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheits- schaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Ein- gliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus- geglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Se ite 9

C-55 0 9 /20 0 8

2009, Art. 8 Rz. 7): Ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Aus-

wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im

weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der

Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich).

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise

Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Ar-

beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in

einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6

ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-

lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach

zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder

teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-

menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).

2.4Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön-

nen auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken

(Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Ge-

sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als

relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die ver-

sicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende

Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des For-

derbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49

  1. 1.2 mit Hinweisen, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154
  2. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person

trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähig-

keit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden aus-

geglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesell-

schaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten

Massstab zu prüfen (BGE 127 V 294 E. 4c in fine, 102 V 165; AHI

2001 S. 228 E. 2b).

Grundlage für die Bemessung der Invalidität bildet die trotz gesund-

heitlicher Beeinträchtigung noch bestehende Arbeitsfähigkeit im ver-

sicherten Tätigkeitsbereich. Die Annahme eines psychischen Gesund-

heitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und

Art. 6 ATSG im Besonderen setzt grundsätzlich eine lege artis auf die

Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psy-

chiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396). Eine solche Dia-

gnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Be-

Se it e 10

C-55 0 9 /20 0 8 dingung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65 E. 3.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherte Person willens- mässig erwartet werden kann, trotz des Leidens zu arbeiten (BGE 127 V 294 E. 5a). Diese Frage beurteilt sich nach einem weitgehend objektivierten Massstab (BGE 127 V 294 E. 4b/cc; vgl. auch Art. 7 Abs. 2 ATSG in der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung). Die Therapierbarkeit oder Behandelbarkeit einer psychischen Störung sagt – für sich allein betrachtet – nichts über deren invalidisierenden Charakter aus. Für die Entstehung des Anspruchs auf eine Invaliden- rente im Besonderen ist immer und einzig vorausgesetzt, dass wäh- rend eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 6 ATSG) nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (seit 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) bestanden hat und eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit (vgl. Art. 7 ATSG) gemäss Art. 16 ATSG oder Art. 8 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 bis und 2 ter IVG (seit 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG) weiterhin besteht (BGE 127 V 298 Erw. 4c). 2.5Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem In- validitätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1 ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fas- sung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) wer- den Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % ent- sprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, so- weit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Rege- lung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, so- fern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine be- sondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Se it e 11

C-55 0 9 /20 0 8 2.6Nach Art. 48 IVG (mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 aufgehoben [5. IV-Revision; AS 2007 5129]) erlischt der Anspruch auf Nachzahlung mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war (Abs. 1). Meldet sich jedoch ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs zum Leis- tungsbezug, so werden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet – abgesehen von einer Ausnahme, die vorliegend ohne Belang ist. Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer seit dem 30. März 2005, d.h. zwölf Monate vor der Anmeldung zum Leistungsbezug (das Eingangsdatum des Gesuches ergibt sich aus den Akten nicht und kann daher nicht berücksichtigt werden, vgl. Bst. B. hiervor), Anspruch auf Leistungen der IV hatte oder ob ein solcher Anspruch danach bis zum Erlass der angefoch- tenen Verfügung (30. Juli 2008) entstanden bzw. wieder weggefallen ist. 2.7Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund- heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar- beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti- ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur- teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweis- mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge- gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Se it e 12

C-55 0 9 /20 0 8 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit besteht. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be- gründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). Auf Stellungnahmen der RAD oder der ärztlichen Dienste kann für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab- gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An- forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile des BGer I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1), spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Be- darf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt ins- besondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines fest- stehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 sowie I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, beide mit Hinweisen). Se it e 13

C-55 0 9 /20 0 8 3. Die IVSTA stützte sich im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 30. Juli 2008 insbesondere auf das bidisziplinäre C.-Gutachten der Dres. med. G. und F._______ vom 17. bzw. 25. Juli 2007 (act. 28 und 29), welches vom RAD-Arzt Dr. med. D._______ (Facharzt für Innere Medizin, Physikalische Medizin/ Rehabilitation sowie Rheumatologie) einer Prüfung unterzogen worden ist (act. 31). Diese medizinischen Dokumente sind nachfolgend zu- sammengefasst wiederzugeben und zu würdigen. 3.1Dr. med. G., Facharzt für Orthopädie, stellte in seinem Gutachten vom 17. Juli 2007 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: einen Status nach mehrfacher Osteosynthese einer Condylenfraktur lateral sowie des medialen Tibiakopfs und der proximalen Fibula links mit leichter medialer Instabilität und Varusalignement der linken unteren Extremität und Beinverkürzung. Weiter diagnostizierte Dr. med. G. eine Präadipositas, eine Anpassungsstörung sowie eine beinbetonte Polyneuropathie und führte aus, der Versicherte sei ab dem 15. Juni 2005 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Körperlich schwere Tätigkeiten in kalter und feuchter Umgebung, die vorwiegend stehend und gehend ausgeübt werden müssten und mit häufigem Heben von Gegenstän- den über 15 kg sowie häufigem Knien verbunden seien, und bei denen regelmässig auf unebenem Boden gegangen werden müsse, seien auch im Begutachtungszeitpunkt nicht mehr vollumfänglich zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kunststoff- schäumer betrage bei voller Stundenpräsenz zirka 40 % – aus psychiatrischer Sicht zirka 70 %. Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend durchgeführt werden könnten, ohne dass dabei regelmässig Gegen- stände über 25 kg gehoben oder getragen werden müssten und keine knienden Positionen eingenommen und auf unebenem Boden ge- gangen werden müsste, seien bei voller Stundenpräsenz zu zirka 80 % zumutbar. Aus bidisziplinärer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gesamthaft bei voller Stundenpräsenz 40 % und in einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit 80 %. Die lumbalen Schmerzen sollten mit einer deutlichen Gewichtsreduktion sowie einer Tonisierung der paravertebralen Muskulatur zunächst mittels Physiotherapie und anschliessend in einer medizinischen Trainingstherapie behandelt werden. Die Therapie der Kniegelenks- schmerzen links bestehe primär in einer Reduktion des Gewichts zur Se it e 14

C-55 0 9 /20 0 8 verminderten Belastung des medialen Kompartiments des linken Kniegelenks, der Verabreichung nichtsteroidaler Antirheumatika sowie einer Spritzenbehandlung. Bei Persistenz der Beschwerden und ent- sprechendem Leidensdruck sei eventuell die Achsenkorrektur zur Reduktion der Belastung des medialen Kompartiments indiziert. Durch solche medizinischen Massnahmen könne eventuell eine leichte Stei- gerung der Arbeitsfähigkeit erzielt werden. Der Neurologe und Psychiater Dr. med. F._______ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 25. Juli 2007 eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2), eine beinbetonte Polyneuropathie (ICD-10: G63.8) sowie eine sensomotorische Peronaeusläsion links (ICD-10: G57.3) und be- richtete weiter, nach der Anamnese habe vor etwa 18 Monaten ein in der Rückschau als etwa "mittelgradig" ausgeprägt anzusehendes de- pressives Syndrom bestanden. Dieses Beschwerdebild sei in zeit- lichem Zusammenhang mit einer psychiatrisch-medikamentösen Therapie und Psychotherapie offenbar abgeklungen. Unter bewusster, medizinisch-theoretischer Ausblendung der orthopädischen Einschränkungen – insbesondere bezüglich des linken Kniegelenks – betrage die Arbeitsfähigkeit aus neurologisch-psychiatrischer Sicht in der angestammten Tätigkeit 70 % (normales Vollpensum, reduzierte Leistung) und in einer angepassten Verweisungstätigkeit (kein Zeitdruck, keine Mehrfachbelastung, regelmässige Pausen) 80%. Dr. med. D._______ führte in seiner Stellungnahme vom 19. September 2007 für den RAD vorab aus, die Qualität des bidisziplinären C._______-Gutachtens sei genügend, so dass darauf abgestellt werden könne. Weiter listete er die von den Gutachtern abgegebene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf und erwähnte, diese würden sich nicht über den Zeitpunkt des Beginns der Arbeits(un)fähigkeit äussern. Zu erwähnen sei, dass die Fraktur aus Sicht des Orthopäden aktuell konsolidiert erscheine. Leider habe dieser kaum Ausführungen zum Verlauf der Fraktur, insbesondere nach der letzten Operation im Juni 2006, gemacht. Aufgrund des Frakturtyps und der letzten Operation mit Unterfütterung mit autologer Spongiosa müsse davon ausgegangen werden, dass ein stabiler Gesundheitszustand frühestens ein halbes Jahr postoperativ eingetreten sei, das heisse ab Januar 2007. Der Beginn der Arbeitsfähigkeit von 40 % in der angestammten Tätigkeit und 80 % in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit sei demnach der Januar 2007 (vorher keine Arbeitsfähigkeit von Mai 2005 bis Dezember 2006). Se it e 15

C-55 0 9 /20 0 8 3.2Vorab ist festzustellen, dass die vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen Gutachten der Dres. med. G._______ und F._______ die an den vollen Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellten Kriterien erfüllen. Insbesondere sind sie für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen auch die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Sie sind zudem in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und in den Schlussfolgerungen begründet, so dass darauf abgestellt werden kann. Demnach lässt sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren schlüssig und zuverlässig beurteilen (vgl. zum Ganzen E. 2.6 hiervor) und den Expertisen kommt volle Beweiskraft zu (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb). Weitere medizinische Abklärungen sind nicht geboten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4b mit Hinweisen). Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass eine retrospektive Be- urteilung der Arbeitsunfähigkeit schwierig ist. Entsprechende Begut- achtungen müssen daher erhöhten Ansprüchen genügen, was beim schlüssigen und überzeugenden bidisziplinären Gutachten der Dres. med. G._______ und F._______ zweifelsfrei der Fall ist. Der Argumentation des Versicherten, wonach die retrospektive Festlegung der Arbeitsfähigkeit unrechtmässig sei, kann unter diesen Umständen nicht gefolgt werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zudem nicht zu bean- standen, dass Dr. med. F._______ die Einschränkungen des Beschwerdeführers auf orthopädischem Gebiet ausgeblendet und nur diejenigen auf seinem Fachgebiet beurteilt hat. Dies entsprach seinem Gutachtensauftrag als Experte auf den Fachgebieten der Neurologie und Psychiatrie. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurden die in orthopädischer Hinsicht vorliegenden Gesundheits- beeinträchtigungen sehr wohl berücksichtigt – und zwar im Rahmen der gutachterlichen Konsensbesprechung. Zuzustimmen ist der Vorinstanz auch darin ist, dass beim Zusam- mentreffen verschiedener somatischer und psychisch-psychiatrischer Gesundheitsbeeinträchtigungen eine blosse Addition der aus jeweils fachärztlicher Sicht geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade nicht zuläs- Se it e 16

C-55 0 9 /20 0 8 sig ist (vgl. SVR 2000 IV Nr. 1 S. 2 Erw. 2 i.f.; Urteil des EVG I 368/01 vom 11. November 2002 mit Hinweisen). Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtbeurteilung. Bezüglich der Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammen- hang mit seiner Schmerzsituation ist darauf hinzuweisen, dass die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person allein für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit nicht ausreichen; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leis- tungsprüfung verlangt werden, dass Schmerzangaben durch damit korrelierende, objektiv schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse (Urteil des EVG I 382/00 vom 9. Oktober 2001, Erw. 2b). Die Dres. med. G._______ und F._______ haben ihre Befunde einlässlich erläutert und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, in welchem Ausmass und unter welchen Bedingungen dem Beschwerdeführer die bisherige resp. eine leidensadaptierte Verweisungstätigkeit noch zumutbar ist. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Arbeits- und Leistungsunfähigkeit vermögen am Ergebnis des Gutachtens nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Art. 21 Abs. 4 ATSG) hinzuweisen, denn das Schmerzgeschehen kann aus ärztlicher Sicht durch entsprechende Massnahmen (Gewichtsreduktion, Therapiemassnahmen, Medikation) positiv beeinflusst werden, so dass die Arbeits- und Leistungsfähigkeit gesteigert oder doch zumindest erhalten werden kann. 3.3Dr. med. D._______ weist zu Recht darauf hin, dass sich die C.-Gutachter nicht über den Beginn der von ihnen attestierten Arbeitsfähigkeit von 40 % in der angestammten und 80 % in einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit geäussert haben. Da Dr. med. D. selbst festhält, dass eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes frühestens ein halbes Jahr im Anschluss an die im Juni 2006 erfolgte Operation eingetreten sein könne, kann jedoch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit tatsächlich schon im Januar 2007 bestanden hat, wie dies die Vorinstanz geltend macht. Der Gutachter Dr. med. G._______ qualifizierte die (operierte) Fraktur erst im Zeitpunkt der Begutachtung als konsolidiert, so dass davon auszugehen ist, dass die gutachterlich festgestellte Arbeits- und Se it e 17

C-55 0 9 /20 0 8 Leistungsfähigkeit erst ab Juli 2007 erreicht worden ist. Dies steht nicht im Widerspruch zu der Beurteilung durch Dr. med. D., konnte er doch den genauen Zeitpunkt der Konsolidierung nicht nennen. Seine Beurteilung beinhaltet durchaus auch die Möglichkeit eines länger als bis Januar 2007 dauernden Heilungs- und Konsoli- dierungsprozesses. Hinzu kommt schliesslich, dass der Rückschluss von Dr. med. D. von abstrakten resp. allgemeinen postopera- tiven Verläufen auf den vorliegenden konkreten Fall nicht voll zu über- zeugen vermag. 3.4Dem Bericht von Frau H._______ (Fachpsychologin für Psycho- therapie FSP/Klinische Neuropsychologin GNP) vom 5. Mai 2007 (act. 52) kann allein schon deshalb keine (volle) Beweiskraft zukom- men, weil das Stellen einer Diagnose in psychisch-psychiatrischer Hinsicht und die Beurteilung der daraus resultierenden Arbeits- und Leistungsfähigkeit in die Kompetenz eines Arztes oder einer Ärztin mit entsprechender fachlicher Qualifikation fällt; deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten eine versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. BGE 125 V 251 E. 4, 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Frau H._______ in Übereinstimmung mit Dr. med. F._______ ebenfalls die Diagnose einer Anpassungsstörung gestellt hat und sich ihre Beurteilung einer 40 bis 50%igen Arbeitsfähigkeit bloss auf die angestammte Tätigkeit des Versicherten und nicht auf eine zumutbare leidensangepasste Verweisungstätigkeit bezogen hat. Dass zudem der Beschwerdeführer allein aufgrund einer Anpassungsstörung in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit in so hohem Ausmass eingeschränkt sein soll, ist mit Blick auf die schlüssigen und überzeugenden Ausführungen von Dr. med. F._______ nicht nachvollziehbar, zumal eine Diagnose für sich allein noch keinen Schluss auf die gesundheitlich bedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zulässt (vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4) und ohnehin Anpassungsstörungen wie andere psychische Störungen grundsätz- lich als mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar gelten (vgl. BGE 130 V 396 E. 6.2.3). 3.5Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist als Zwischenergebnis festzustellen, dass der Beschwerdeführer erst ab Juli 2007 in der angestammten Tätigkeit zu 40 % und in einer leidensadaptierten Ver- weistätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist. Se it e 18

C-55 0 9 /20 0 8 4. 4.1Im Zusammenhang mit der Bemessung der Invalidität kann ange- sichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer bis im Juni 2006 – dem frühest möglichen Ablauf der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig ge- wesenen Fassung; Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) – sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in einer adäquaten Verweisungstätigkeit eine volle Arbeits- resp. Leistungsunfähigkeit aufgewiesen hatte, von der Durchführung eines bezifferten Einkommensvergleichs abgesehen werden, denn bereits ein Prozentvergleich ergibt, dass der Beschwerdeführer im Juni 2006 einen Invaliditätsgrad aufgewiesen hat, der den Anspruch auf ganze Rente begründete (vgl. hierzu bspw. Entscheid des EVG I 816/05 vom 7. Juni 2006, E. 4.3 mit Hinweisen). Da gemäss den vorstehenden Erwägungen (vgl. insb. E. 3.3 hiervor) ab Juli 2007 von einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit auszugehen ist, ist nachfolgend weiter zu prüfen, wie hoch die Invalidität ab Juli 2007 gewesen ist und ob der Versicherte auch über Juli 2007 hinaus noch einen Anspruch auf eine IV-Rente hat. 4.2Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist ent- scheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent- wicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1; RKUV 2006 U 568 S. 66 E. 2). Da die Kündigung aus gesundheitlichen Gründen ausgesprochen wurde und davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerde- führer ohne erlittenen Unfall auch heute noch als Kunststoffverarbeiter tätig wäre, ist vorliegend von dem bei der ehemaligen Arbeitgeberin erzielten Verdienst auszugehen. Gemäss Fragebogen für den Arbeit- geber hätte der Beschwerdeführer bei voller Gesundheit im Jahre 2006 Fr. 4'400.- monatlich resp. Fr. 57'200.- pro Jahr verdient (act. 10). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2006 auf 2007 resultiert daraus ein hypothetisches Valideneinkommen von Se it e 19

C-55 0 9 /20 0 8 Fr. 57'994.- pro Jahr (Wert Abschnitt D [verarbeitendes Gewerbe; Industrie] Männer 2006: 115.2, Wert Männer 2007: 116.8; vgl. die Webseite BfS > Themen > Arbeit,Erwerb > Löhne,Erwerbseinkommen

detaillierte Daten > schweizerischer Lohnindex insgesamt, Tabelle 1.1.93). Davon ist auszugehen. 4.3Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumut- barerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b aa). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumut- barerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Ein- satzmöglichkeiten ausgegangen werden. Von der versicherten Person können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a; ZAK 1989 S. 321 E. 4a). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig- keit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellen- löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b bb; RKUV 1999 U 343 S. 412 E. 4b aa). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durchschnittlichen monatlichen Brutto- lohn für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4 des Arbeitsplatzes) auszugehen. Dabei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15 E. 3c cc). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Um- rechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Se it e 20

C-55 0 9 /20 0 8 Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321 E. 3b bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390 E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidens- bedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthalts- kategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3, 126 V 75 E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs- tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhält- nisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b aa; RKUV 2003 U 494 S. 385 E. 4.2.1). 4.4Da der Beschwerdeführer seine neue Stelle erst im Februar 2008 angetreten hatte (act. 41) und vorliegend im Zusammenhang mit der Bemessung der Invalidität die Verhältnisse im Jahr 2007 (Ver- besserung der Erwerbsfähigkeit) massgeblich sind (vgl. E. 4.1 hiervor), ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das hypo- thetische Invalideneinkommen anhand der LSE bemessen hat. Wie bereits dargelegt, ist jedoch von den Verhältnissen im Jahre 2007 auszugehen resp. sind die Tabellenlöhne der LSE 2006 heranzu- ziehen. Mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil der Dres. med. G._______ und F._______ ist auf den Zentralwert für Männer in Hilfsarbeitertätigkeiten abzustellen, für die keine Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt sind. Gemäss LSE 2006, Tabelle TA1, belief sich dieser Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigen Männer im privaten Sektor (Anforderungsniveau 4) auf monatlich brutto Fr. 4'732.- bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und inkl. 13. Monatslohn (Webseite BfS > Themen > Arbeit,Erwerb > Publikationen

LSE 2006, Schweizerische Lohnstrukturerhebung. Die Löhne 2006 im Überblick, Tabelle TA1, Total). Unter Umrechnung dieses Se it e 21

C-55 0 9 /20 0 8 Einkommens auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2007 (Webseite BfS > Themen > Arbeit,Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > detaillierte Daten > Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit > Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche 1990-2008, Abschnitt A-O [Total], Ziff. 01-93) und unter Berücksichtigung der Nominal- lohnentwicklung von 2006 auf 2007 (Totalwert Männer 2006: 115.5, Totalwert Männer 2007: 117.4; Webseite BfS > Themen > Arbeit, Erwerb > Löhne,Erwerbseinkommen > detaillierte Daten > schweize- rischer Lohnindex insgesamt, Tabelle 1.1.93, Total) resultiert demnach als Zwischenergebnis ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 60'171.-. Da der Beschwerdeführer ab Juli 2007 in einer leidens- angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeits- und leistungsfähig fähig ist, reduziert sich dieses auf Fr. 48'137.-. Unter Berücksichtigung des – von der Vorinstanz vorgenommenen und mit Blick auf die gesamten Akten in der Höhe nicht zu beanstanden- den – behinderungsbedingten Abzugs von 10 % (vgl. hierzu BGE 126 V 75 E. 6 S. 81) resultiert schliesslich ein jährliches hypothetisches Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 43'323.-. 4.5Aus der Gegenüberstellung eines hypothetischen Validenein- kommens von jährlich Fr. 57'994.- und eines hypothetischen Invaliden- einkommens von Fr. 43'323.- resultiert bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 14'671.- ein IV-Grad von 25 %, was keinen Anspruch auf eine Rente mehr ergibt. Nichts anderes ergibt sich ab dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer seine neue Vollzeitstelle bei der I._______ AG als Lagermitarbeiter/Staplerfahrer mit einem Jahres- einkommen von Fr. 47'346.- (zuzüglich Zuschläge und Schichtzulagen) angetreten hatte (act. 41 bis 47 sowie B-act. 7 und 9, vgl. auch E. 6 hiernach). Diesfalls stünde dem hypothetischen Valideneinkommen von jährlich Fr. 58'938.- (Fr. 57'200.- : 115.2 [Wert 2006] x 118.7 [Wert 2008]; vgl. E. 4.2 hiervor) aufgrund der stabilen Verhältnisse und des der Arbeitsleistung angemessenen Lohnes (vgl. E. 4.3 hiervor) ohne Berücksichtigung von Zuschlägen und Zulagen ein Invalideneinkommen von 47'346.- (act. 46 und 47) gegenüber, was bei einer Erwerbseinbusse von 11'592.- zu einem IV-Grad von 20 % führte, bei Berücksichtigung des laut Lohnausweisen tatsächlich er- zielten Einkommens (B-act. 7 und 9) gar zu einem wesentlich tieferen IV-Grad. Se it e 22

C-55 0 9 /20 0 8 4.6Da bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder be- fristeten IV-Rente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden sind (BGE 109 V 125; AHI 1998 S. 121 E. 1b), ist die ab 1. Juni 2006 zugesprochene ganze IV-Rente zufolge des ab Juli 2007 verbesserten resp. konsolidierten Gesundheitszustandes und der damit verbundenen Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV erst per 1. November 2007 aufzuheben. 4.7Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 30. Juli 2008 auch über die (bisher einbehaltene) Nachzahlung der Renten- betreffnisse für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 31. Dezember 2006 befunden. Dabei hat sie – wie der Beschwerdeführer rügt – keine Ver- zugszinsen gewährt. Art. 26 Abs. 2 ATSG sieht vor, dass die Sozialversicherungen für ihre Leistungen – abgesehen von hier unbeachtlichen Ausnahmen (Art. 26 Abs. 3 und 4 ATSG) – nach Ablauf von 24 Monaten nach der Ent- stehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig werden, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist. Den Akten ist nicht zu entnehmen, warum die Vorinstanz auf dem Renten- betreffnis des Monats Juni 2006, auf welches der Beschwerdeführer bei Erlass der Verfügung bereits mehr als 24 Monate Anspruch hatte, keine Verzugszinsen gewährt hat. Insbesondere kann den Akten nicht entnommen werden, ob diese Zinsen allenfalls wegen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht verweigert worden sind oder vorgesehen war, über die Zinsen erst bei Freigabe der einbehaltenen Nachzahlung zu befinden. Angesichts des Umstandes, dass es ohnehin Sache der Vorinstanz sein wird, die Rentenbetreffnisse für die Monate Januar bis Oktober 2007 zu berechnen und den Nachzahlungsbetrag neu festzulegen, ist diese auch anzuweisen, nach Prüfung der Voraussetzungen von Art. 26 Abs. 2 bis 4 die allfälligen Verzugszinsen zu bestimmen. 4.8Hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte vor der Rentenprüfung berufliche Massnahmen durchführen sollen, ist den Akten einerseits zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der einjährigen Wartezeit aufgrund seines Gesundheits- zustandes noch nicht eingliederungsfähig war und demnach ein vor- übergehender Rentenanspruch nicht zu beanstanden war bzw. ist (vgl. Se it e 23

C-55 0 9 /20 0 8 BGE 121 V 190 E. 4; SVR 2001 IV Nr. 24 S. 74 E. 4c). Andererseits wurde der Beschwerdeführer nach seinem Unfall und anschliessenden Rehabilitationsmassnahmen im Rahmen der beruflichen Eingliederung von der Suva betreut und diese erbrachte die gesetzlichen Ver- sicherungsleistungen (act. 42). Da bereits im September 2007 die von der Suva in die Wege geleiteten beruflichen Wiedereingliederungs- massnahmen sehr weit fortgeschritten waren, ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle SG auf berufliche Massnahmen der IV verzichtet hatte, zumal der Beschwerdeführer rund vier Monate später seine neue Tätigkeit bei der I._______ AG aufgenommen hat. In diesem Zusammenhang ist schliesslich daran zu erinnern, dass die Selbsteingliederung als Aus- druck der allgemeinen Schadenminderungspflicht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vorgeht (Art. 21 Abs. 4 ATSG; vgl. hierzu auch BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). 5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend fest- zustellen, dass sich die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2008 insoweit als fehlerhaft erweist, als der Beschwerdeführer nicht bloss bis zum 31. Dezember 2006, sondern bis zum 31. Oktober 2007 Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat. Zudem ist auf den Renten- betreffnissen ein Verzugszins zu leisten, wenn die gesetzlichen Vor- aussetzungen erfüllt sind. Insoweit ist die Beschwerde vom 23. August 2008 teilweise gutzuheissen und die Sache zur Rentenberechnung und zur Festlegung des Nachzahlungsbetrags (allenfalls inklusive Ver- zugszinsen) an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. Dabei ist auch das Gesuch des Beschwerde- führers vom 1. Dezember 2008 um unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen. 6.1In seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat der Be- schwerdeführer sinngemäss um Kostenbefreiung und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht. Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist in erster Linie, dass der Gesuchsteller nicht über die zur Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt (Bedürftigkeit; Art. 65 Abs. 1 VwVG). Se it e 24

C-55 0 9 /20 0 8 6.1.1Die Bedürftigkeit wird angenommen, wenn eine Person mit ihrem Einkommen und allenfalls Vermögen nicht in der Lage ist, den sog. zivilprozessualen Zwangsbedarf zu decken, also die für ihren Lebensunterhalt zwingend erforderlichen Mittel aufzubringen. Ein allfälliger Überschuss muss so hoch sein, dass die Prozess- und allenfalls Anwaltskosten innert einem bis zwei Jahre finanziert werden können (vgl. MARCEL MAILLARD, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, N. 10 zu Art. 65). 6.1.2Der Beschwerdeführer gibt im Fragebogen "Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege" (B-act. 9) an, monatlich über einen Grundlohn von Fr. 3'642.- zuzüglich Schichtzulagen von ca. Fr. 180.- bis 250.- zu verfügen, zudem über eine Rente der Suva von Fr. 400.35 abzüglich Quellensteuer. Sein Bruttolohn betrage insgesamt Fr. 4'042.-. Die vorgelegten Unterlagen ergeben allerdings ein etwas anderes Bild: Gemäss den Lohnausweisen für die Monate Oktober und November 2008 (Beilagen zu B-act. 7 und 9) und dem Arbeitsvertrag vom 4. Februar 2008 (act. 41) beträgt der Grundlohn zwar tatsächlich Fr. 3'642.-; dieser wird aber 13 mal ausgerichtet, so dass sich der durchschnittliche monatliche Grundlohn auf Fr. 3'945.- beläuft. Aus- gewiesen sind zudem ein Sonn-/Feiertagszuschlag und ein Sonder- zuschlag von je gegen Fr. 225.-, die offenbar regelmässig monatlich ausgerichtet werden. Die in den beiden belegten Monaten ausbe- zahlten Schichtzulagen betragen je ca. Fr. 450.-, so dass zumindest fraglich ist, ob durchschnittlich nur Schichtzulagen von maximal Fr. 250.- ausgerichtet werden. Selbst wenn hievon ausgegangen wür- de, so beliefe sich das monatliche Bruttoeinkommen auf ca. Fr. 4'640.-. Hievon sind allerdings die Beiträge an die Pensionskasse von monat- lich Fr. 197.- und die übrigen Sozialversicherungsbeiträge von 8,3 % des Bruttoeinkommens, ausmachend ca. Fr. 385.-, abzuziehen. Ebenfalls abzuziehen ist die Quellensteuer, die ca. 10 % des Bruttolohns, also monatlich ca. Fr. 464.- beträgt. Das vorliegend relevante Nettoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit beläuft sich damit auf ca. Fr. 3'594.-. Dieser Betrag erhöht sich um die Rente der Suva von monatlich ca. Fr. 445.-, von der offenbar ebenfalls die Quellensteuer abgezogen wird, so dass nur ca. Fr. 400.- ausbezahlt werden. Das monatlich verfügbare Einkommen des Beschwerdeführers beträgt damit ca. Fr. 3'994.-. Se it e 25

C-55 0 9 /20 0 8 6.1.3Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit sind die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbe- darf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Kon- kursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (im Folgenden: Richtlinien) zu berücksichtigen. Diese sehen vor, dass sich der Zwangsbedarf zum einen aus dem Grundbedarf, der insbesondere die Auslagen für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Wohnungseinrichtung und Kulturelles umfasst, zum andern aus Zuschlägen für bestimmte zusätzliche, individuell unterschiedliche Zwangsauslagen zusammensetzt. Der Grundbedarf für eine alleinstehende Person beträgt Fr. 1'200.- pro Monat (Ziff. I.1 Richtlinien). Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege ist der Betrag gemäss ständiger Praxis der Bundesverwaltungsgerichts um 20 % zu erhöhen, beträgt also Fr. 1'440.-. Wohnt ein Gesuchsteller allerdings im Ausland und fallen auch seine vom Grundbedarf umfassten Auslagen im Ausland an, so ist dieser der Kaufkraft im betreffenden Land anzupassen. Nach den Preisindices der OECD betragen die Lebenshaltungskosten in Öster- reich 73 % der Kosten in der Schweiz (per 2010, vgl. www. swiss emigration.ch/laender/lebenskosten/preisindices/index). Der Grundbe- darf des alleinstehenden Beschwerdeführers, der in Österreich wohn- haft ist und dort – trotz seiner Berufstätigkeit in der Schweiz – sein Lebenszentrum hat, beträgt damit ca. Fr. 1'051.-. 6.1.4Der Beschwerdeführer beziffert seine zusätzlichen Zwangsaus- lagen im Fragebogen "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" auf insgesamt € 1'956.80 pro Monat, bei einem Umrechnungskurs von 1:1,5 ausmachend ca. Fr. 2'935.-. Die Aufstellung des Beschwerde- führers kann allerdings nicht unbesehen übernommen werden. Entgegen seinen Angaben beläuft sich der monatliche Mietzins ge- mäss der vorgelegten Abrechnung des Vermieters nicht auf € 636.46 sondern nur auf € 577.66, wobei gewisse Nebenkosten (BK/HK) inbegriffen sind (Beilage 4 zu act. 9). Als weitere Wohnnebenkosten sind nur Stromkosten von € 37.- belegt (Beilage 3 zu act. 9), so dass die gesamten Wohnkosten ca. € 615.-, umgerechnet ca. Fr. 922.-, be- tragen. Die Krankenkassenprämien belaufen sich auf € 212.90 pro Monat und nicht auf € 268.72 (Beilage 10 zu act. 9), die Haushaltsversiche- rungsprämien unter Berücksichtigung der jährlichen Prämienrückver- Se it e 26

C-55 0 9 /20 0 8 gütung auf monatlich € 19.49 und nicht € 21.73 (Beilage 10 zu act. 9). Nicht zu berücksichtigen sind freiwillige Versicherungen (vgl. BGE 134 III 323) wie die Gesundheitsvorsorgeversicherung und die Motorfahr- zeugversicherung, die – soweit anrechenbar – in den berufsbedingten Fahrkosten enthalten ist, sowie die zusätzliche private Unfallver- sicherung, ist der Beschwerdeführer doch als Arbeitnehmer bei der Suva obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Die zu berücksichtigenden monatlichen Versicherungskosten inkl. Krankenkasse belaufen sich damit auf ca. € 288.-, umgerechnet ca. Fr. 432.-. Angesichts der ausgerichteten Zuschläge zum Grundlohn, den Schichtzulagen und der körperlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer darauf angewiesen ist, seinen Arbeitsplatz mit dem Auto zu erreichen und sich zudem auswärts zu verpflegen. Die diesbezüglich geltend gemachten, in keiner Weise belegten Auslagen von € 200.- resp. € 300.- erscheinen allerdings als zu hoch. Ausgehend von den üblicherweise pro Monat durchschnittlich zu leistenden ca. 23 Arbeitstagen, dem vom Beschwerdeführer ange- gebenen Arbeitsweg von zweimal 13 km pro Tag, dem verwendeten Fahrzeugtyp (Daihatsu Cuore; vgl. Beilage 6 zu act. 9) und den Ver- sicherungskosten erachtet das Bundesverwaltungsgericht Fahrkosten von Fr. 200.- als anrechenbar. Als Auslagen für die berufserforderliche auswärtige Verpflegung können nur die Mehrkosten gegenüber den üblichen Verpflegungskosten berücksichtigt werden, sind die Nah- rungskosten doch bereits im sog. Grundbedarf enthalten (vgl. Ziff. I Richtlinien). Pro Mahlzeit können Fr. 9.- bis Fr. 11.- berücksichtigt werden (vgl. Ziff. II 4 Bst. b Richtlinien), bei einer auswärtigen Mahlzeit pro Tag und 23 Arbeitstagen pro Monat mithin maximal Fr. 253.-. Auslagen für die Amortisation von Schulden sind nur insoweit anrechenbar, als eine rechtliche Abzahlungsverpflichtung besteht und die Raten auch tatsächlich geleistet werden (vgl. Ziff. II 7 Richtlinien). Der Beschwerdeführer hat durch Vorlage eines Bankauszuges zwar nachgewiesen, dass er Ende 2008 eine Bankschuld von € 4'826.38 hatte – dass er zu deren ratenweisen Rückzahlung aber verpflichtet wäre oder auch nur freiwillig regelmässige Rückzahlungen leistete, ist in keiner Weise belegt. Die geltend gemachten Kosten der Schulden- Se it e 27

C-55 0 9 /20 0 8 amortisation von monatlich € 460.- können daher nicht berücksichtigt werden. Obwohl vom Beschwerdeführer nicht beantragt sind dagegen die österreichischen Steuerbetreffnisse in der Höhe von monatlich € 125.-, umgerechnet ca. Fr. 188.-, anzurechnen. Die Schweizer Quellensteuer wurde bereits vom Einkommen in Abzug gebracht. Weitere relevante Auslagen sind nicht ersichtlich und werden nicht gel- tend gemacht. Insgesamt belaufen sich die monatlichen Zwangsaus- gaben des Beschwerdeführers auf ca. Fr. 1'995.- (Wohnkosten ca. Fr. 922.-, Versicherungskosten ca. Fr. 432.-, Fahrkosten Fr. 200.-, Ver- pflegungskosten Fr. 253.-, Steuern Fr. 188.-). Unter Berücksichtigung des kaufkraftbereinigten Grundbedarfs von ca. Fr. 1'051.- beträgt der Zwangsbedarf des Beschwerdeführers damit ca. Fr. 3'046.- pro Monat. 6.1.5Dem Einkommen des Beschwerdeführers von ca. Fr. 3'994.- steht ein Zwangsbedarf von ca. Fr. 3'046.- gegenüber, so dass ein monatlicher Überschuss ca. Fr. 948.- resultiert. Der Beschwerdeführer ist damit ohne Zweifel in der Lage, für die Kosten des Verfahrens aufzukommen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist aus diesem Grunde vollumfänglich abzuweisen. 6.2Die Verfahrenskosten werden im vorliegenden Verfahren unter Be- rücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien auf Fr. 400.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Angesichts des weitgehenden Obsiegens sind die dem Beschwerde- führer aufzuerlegenden Verfahrenskosten um drei Viertel zu reduzieren (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er hat demnach Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- zu leisten. Bei der Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Kosten zu erheben. 6.3Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Par- teientschädigung zuzusprechen ist. Als Bundesbehörde hat die Vorins- tanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Regle- Se it e 28

C-55 0 9 /20 0 8 ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 23. August 2008 wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung vom 30. Juli 2008 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom

  1. Juni 2006 bis zum 31. Oktober 2007 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese den Renten- und Nachzahlungsbetrag (allenfalls inklusive Verzugszinsen) berechne und anschliessend neu verfüge. 4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege wird abgewiesen. 5. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.- festgesetzt. Sie werden zu einem Viertel, ausmachend Fr. 100.-, dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Gerichtskasse zu überweisen. 6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 7. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) -die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________3939.57) -das Bundesamt für Sozialversicherungen Se it e 29

C-55 0 9 /20 0 8 Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Stefan MesmerRoger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, soweit die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 30

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