Urteilskopf 121 V 19030. Auszug aus dem Urteil vom 13. November 1995 i.S. S. gegen Ausgleichskasse des Kantons Zug und Verwaltungsgericht des Kantons Zug
Regeste Art. 28 Abs. 1 und 2, Art. 22 und 29 Abs. 2, Art. 48 Abs. 2 IVG, Art. 18, Art. 20ter Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 IVV. Ist ein Versicherter nach Ablauf der einjährigen Wartezeit nicht oder noch nicht eingliederungsfähig, steht ihm eine Rente zu, selbst wenn in Zukunft Eingliederungsmassnahmen beabsichtigt sind. Die in BGE 100 V 191 Erw. 5 genannten Ausnahmen vom Grundsatz "Eingliederung vor Rente" sind durch die seit 1. Januar 1985 gültige neue Fassung von Art. 18 und Art. 28 IVV obsolet geworden.
Erwägungen ab Seite 190
BGE 121 V 190 S. 190
Aus den Erwägungen:
Damit ist aber die Frage noch nicht entschieden, ob der Beschwerdeführer bis zum Beginn der als Umschulung übernommenen Ausbildung an der Handelsschule X am 7. Mai 1990 eine Rente zugute hat. Sie ist nach Massgabe der allgemeinen Regeln über die Entstehung des Rentenanspruchs und über den Vorrang der Eingliederung zu beantworten.
Um Auskunft zur Tragweite dieser Verwaltungsweisung gebeten, hat das BSV im Fall D. (BGE 116 V 86) ausgeführt, man habe damit vermeiden wollen, dass eine Invalidenversicherungs-Kommission vorderhand auf einen Beschluss über den Rentenanspruch verzichte, um hernach den Versicherten in den Genuss von Taggeldern während einer allenfalls mehrmonatigen Wartezeit kommen zu lassen und ihm später, nach abgeschlossener Eingliederung, rückwirkend für einen Zeitraum vor Beginn der Wartezeit eine Rente zuzusprechen. Es sei aber klar, dass ein Versicherter, der nach Ablauf der einjährigen Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG immer noch arbeitsunfähig und nicht (oder noch nicht) eingliederungsfähig sei, einen Rentenanspruch habe, auch wenn Eingliederungsmassnahmen ins Auge gefasst würden (vgl. BGE 116 V 94 Erw. 5).
Dazu hat das Eidg. Versicherungsgericht am angegebenen Ort festgehalten, dass allein diese Auslegung sich mit Art. 48 Abs. 2 IVG vereinbaren lasse, BGE 121 V 190 S. 194weil diese Bestimmung ausdrücklich Rentenleistungen für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate (eventuell sogar länger) vorsehe, und zwar ohne Rücksicht auf künftige Eingliederungsmöglichkeiten. Beginne der Rentenanspruch, bevor die Auszahlung von Wartetaggeldern in Betracht komme, müsse die Rente grundsätzlich ohne Verzug zugesprochen werden. Der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" spiele in diesem Zusammenhang nicht. Er komme erst dann zum Tragen, wenn vor dem Beginn des Anspruchs auf Wartetaggelder kein Rentenanspruch entstehe; in diesem Falle erhalte der Versicherte in erster Linie Wartetaggelder, und die Frage einer rückwirkenden Rente für den Zeitraum vor der Eingliederung stelle sich nicht (Art. 28 Abs. 1 IVV).
e) Es fragt sich, wie der Hinweis in BGE 116 V 94 Erw. 5 zu verstehen ist, dass Art. 48 Abs. 2 IVG Rentenleistungen "sans égard aux possibilités d'une future réadaptation" vorsieht. Ist damit gemeint, dass ein sich verspätet anmeldender Versicherter auch dann Anspruch auf eine Rente hat, wenn er bei Ablauf der einjährigen Wartezeit zwar noch arbeitsunfähig, aber bereits eingliederungsfähig war? Wenngleich er sich nicht ausdrücklich auf BGE 116 V 94 Erw. 5 beruft, bejaht dies der Beschwerdeführer, indem er geltend macht, der grundsätzliche Vorrang von Eingliederungsmassnahmen bedeute nicht, dass ein Versicherter, der zwar eingliederungsfähig sei, sich aber vorerst selber einzugliedern versuche und erst später an die Invalidenversicherung gelange, für die Zeit bis zur tatsächlichen Durchführung von Eingliederungsmassnahmen keine Rente beanspruchen könne.
Dem kann nicht beigepflichtet werden. Art. 48 Abs. 2 IVG betrifft nur die zeitliche (Rück-)Wirkung einer Anmeldung, ändert aber an dem in Art. 28 Abs. 2 IVG verankerten Grundsatz des Vorrangs der Eingliederung nichts. Wenn in BGE 116 V 94 Erw. 5 ausgeführt wird, der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" spiele "dans ce contexte" nicht, so bezieht sich dies allein auf den Fall, wo zufolge nicht oder noch nicht gegebener Eingliederungsfähigkeit zunächst der Anspruch auf eine Rente entsteht. Ist der Versicherte aber von Anfang an (resp. nach Ablauf der einjährigen Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) eingliederungsfähig, so bleibt es beim Vorrang der Eingliederung, und er erhält, wenn die Eingliederung nicht sofort angetreten werden kann, nach Massgabe von Art. 18 IVV ein Wartetaggeld (das seinerseits Eingliederungsfähigkeit voraussetzt: BGE 117 V 278 Erw. 2b; Rz. 1044 des Kreisschreibens über die Taggelder [KSTG]). Dass BGE 121 V 190 S. 195ein Versicherter sich im Rahmen der Schadenminderungspflicht zunächst selber um eine zumutbare Erwerbstätigkeit bemüht und sich erst später bei der Invalidenversicherung anmeldet, führt zu keiner andern Betrachtungsweise. Eine rückwirkende Rente entfällt zufolge schon bestehender Eingliederungsfähigkeit. Und ein Wartetaggeld kann frühestens nach erfolgter Anmeldung in Betracht kommen, weil ein Versicherter erst dann auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung "wartet" (vgl. EVGE 1963 S. 153 Erw. 2).