Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-5447/2017
Entscheidungsdatum
14.04.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5447/2017

Urteil vom 14. April 2020 Besetzung

Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Daniel Christe, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Revision und Einstellung der Rente, Verfügung der IVSTA vom 15. August 2017.

C-5447/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1973 geborene, geschiedene, schweizerische Staatsangehö- rige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) ist Mutter von vier am (...) 1992, (...) 1996, (...) 2002 und (...) 2014 gebore- nen Kindern. Die Versicherte reiste 1987 aus Mazedonien in die Schweiz ein und ist in (...) wohnhaft (vgl. dazu auch D.b). Nach Absolvieren von zwei Vorlehrjahren für eine Ausbildung zur Coiffeuse ohne diese Ausbil- dung abzuschliessen, übte sie verschiedene Tätigkeiten aus und leistete entsprechende Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). So war sie ab April 1995 als Pflege- helferin im Universitätsspital B._______ (USB.) tätig, ab Novem- ber 1997 für ein knappes halbes Jahr im Verkauf, ab Oktober 1998 für sechs Monate als Wäschereimitarbeiterin, ab November 1999 wiederum für sechs Monate in einem Coiffeursalon und ab Juni 2003 erneut in der Wäscherei des USB.. Zuletzt arbeitete sie zwischen November 2005 und März 2007 teilzeitlich als Hauspflegerin bei einer Gesellschaft für die Betreuung von pflegebedürftigen Menschen. Seither ging sie keiner Er- werbstätigkeit mehr nach (Akten der Invalidenversicherungs-Stelle für Ver- sicherte im Ausland [nachfolgend: IVSTA-act.] 2; 5; 44; 133). B. Am 16. Januar 2004 meldete sich die Versicherte erstmals unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung, Depressionen und Kopfschmerzen bei der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons C._______ (nachfolgend: IV-Stelle C.) zum Bezug von Leistungen der Invali- denversicherung an (IVSTA-act. 2 und 3). Nach Abklärungen in medizini- scher und erwerblicher Hinsicht verfügte die IV-Stelle C. am 11. August 2004 die Ablehnung des Rentenanspruchs (IVSTA-act. 9), was mit Einspracheentscheid vom 26. November 2004 bestätigt wurde (IVSTA- act. 15). Die dagegen erhobene Beschwerde an das Sozialversicherungs- gericht des Kantons C._______ wurde am 16. November 2005 abgewie- sen (IVSTA-act. 22). C. C.a Am 15. März 2007 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IVSTA-act. 69 = 86). Infolge der gestellten Diagnosen (Verdacht auf depressive Episode mittle- ren Grades bei psychosozialer Überbelastung, ADHS, Panvertebralsyn-

C-5447/2017 Seite 3 drom und beidseitiger Coxarthrose, insbesondere gestützt auf das Gutach- ten von Dr. med. D._______ vom 22. Oktober 2007 [vgl. auch Feststel- lungsblatt der IV-Stelle C., IVSTA-act. 30, S. 1-4; 38] und med. pract. E., Psychiatrische Universitätsklinik F._______ [IVSTA- act. 33 f.]), wurde der Versicherten mit Verfügung vom 21. Februar 2008 mit Wirkung ab dem 1. Mai 2007 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (IVSTA-act. 43). C.b Am 5. November 2008 verfügte die IV-Stelle C._______ die Neufest- setzung der Rente mit Wirkung ab dem 1. Mai 2007 infolge eines neu be- rechneten durchschnittlichen Jahreseinkommens (IVSTA-act. 44). C.c Im Rahmen der amtlichen Revisionen vom 15. Oktober 2010 und 15. März 2011 hielt die IV-Stelle C._______ fest, dass sie bei der Überprü- fung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt habe, die sich auf die Rente auswirken würde. Es bestehe weiterhin ein Anspruch auf die bis- herige ordentliche Invalidenrente (IVSTA-act. 53 und 58). C.d Mit Verfügung vom 5. April 2011 setze die IV-Stelle C._______ die ganze Invalidenrente betragsmässig herab, da sie von einem niedrigeren durchschnittlichen Jahreseinkommen ausging (IVSTA-act. 54, S. 6 ff.). D. D.a Die Beschwerdeführerin meldet sich am 1. Oktober 2010 für eine le- benspraktische Begleitung an (vgl. IVSTA-act. 55, S. 1-4; 56; 57, S. 6). Mit Vorbescheid vom 22. Juli 2011 wurde ihr eine Hilflosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2009 durch die IV-Stelle C._______ in Aussicht gestellt (IVSTA-act. 56). D.b Die Beschwerdeführerin verlegte ihren Wohnsitz am 30. Juni 2011 in die Republik Kosovo. In der Folge überwies die IV-Stelle C._______ das Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung am 12. Oktober 2011 zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz; IVSTA-act. 57, 60). Die weiteren Ak- ten wurden sodann am 6. Juni 2012 an die IVSTA weitergeleitet (IVSTA- act. 68). Die Beschwerdeführerin kehrte zu einem späteren, nicht akten- kundigen, Zeitpunkt wieder zurück nach (...) (Beilage 1 zu BVGer-act. 5). D.c Mit Mitteilung vom 1. Februar 2012 stellte die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin in Aussicht, dass weiterhin ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente zuzüglich Kinderrenten ab dem 1. November 2011 bestehe (IV- STA-act. 62). Entsprechend ihrem Vorbescheid hiess die IVSTA die weitere

C-5447/2017 Seite 4 Ausrichtung der Rente mit Verfügung vom 19. April 2012 gut (IVSTA- act. 67). D.d Mit Verfügung vom 11. April 2012 wurde der Beschwerdeführerin die in Aussicht gestellte Hilflosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2009 zu- gesprochen. Aufgrund ihres Wegzugs aus der Schweiz wurde dieser An- spruch bis zum 30. Juni 2011 befristet (IVSTA-act. 65 und 66). D.e Mit Verfügung vom 29. August 2014 hiess die Vorinstanz die weitere Ausrichtung einer ordentlichen Invalidenrente gut und ersetzte gleichzeitig die Verfügung vom 19. April 2012 (IVSTA-act. 70). E. E.a Am 29. Dezember 2015 informierte die Vorinstanz die Beschwerdefüh- rerin über die erneute Durchführung einer amtlichen Rentenrevision und holte medizinische und erwerbliche Auskünfte ein (IVSTA-act. 72). E.b Am 26. Januar 2016 liess die Beschwerdeführerin der Vorinstanz den Fragebogen für im Haushalt tätige Versicherte (IVSTA-act. 74) sowie den Arztbericht von Dr. G., Neuropsychiaterin aus (...), vom 26. Ja- nuar 2016 (IVSTA-act. 73 = 96; 75) zukommen (IVSTA-act. 76). Der Fra- gebogen für die Rentenrevision wurde am 23. Februar 2016 nachgereicht (IVSTA-act. 78). E.c Am 26. März 2016 nahm die Ärztin des regionalen ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD-Ärztin) Dr. H., Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierte Gutachterin (SIM), Fähigkeitsausweis Vertrau- ensärztin, Stellung zu den Eingaben. Sie zweifle daran, dass die Versi- cherte nun mit den inzwischen grossen Kindern im Haushalt tatsächlich vollständig arbeitsunfähig sei. Sollte sich dies abklären lassen, sei zu er- fragen, welche Hilfeleistungen erbracht werden und was die Versicherte selber tue (IVSTA-act. 82). E.d Die IVSTA nahm in der Folge medizinische Abklärungen vor und er- suchte am 22. April 2016 I., Bereichsleiter Internationales, Minis- terium für J. der Republik Kosovo, eine psychiatrische Untersu- chung der Beschwerdeführerin zu veranlassen (IVSTA-act. 83; vgl. auch IVSTA-act. 84 und 85). Gestützt auf die ärztlichen Berichte von Dr. K._______ vom 12. Februar 2007, von Dr. G._______ vom 11. April 2016 und 17. Mai 2016 sowie einer ambulanten Untersuchung der Be- schwerdeführerin wurde der IVSTA am 23. Juni 2016 ein detaillierter ärzt- licher Bericht von Prof. utr. sc. L._______, Internist-Kardiologe, und Ass.

C-5447/2017 Seite 5 Dr. M., M. Sc., Neuropsychiater, erstattet (IVSTA-act. 97 und 100). Dabei wurde eine bipolare affektive Störung (F31.3) diagnostiziert und eine Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten festgestellt (vgl. IVSTA-act. 100, S. 15). E.e Die IVSTA liess die entsprechenden Akten am 7. Juli 2016 erneut Dr. H. zur Beurteilung zukommen (IVSTA-act. 101). Die RAD-Ärz- tin kam am 24. August 2016 zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin eine Verweistätigkeit zu 100 % bzw. eine Tätigkeit im Haushalt zu 80 % zumutbar sei (IVSTA-act. 102). E.f Am 6. September 2016 teilte die IVSTA Dr. H._______ mit, dass ihrer- seits eine präzisierende Stellungnahme zur Verbesserung des Gesund- heitszustandes der Versicherten notwendig sei (IVSTA-act. 103). Die RAD- Ärztin empfahl am 28. September 2016 die Einholung eines interdisziplinä- ren Gutachtens (IVSTA-act. 104). E.g Am 25. Oktober 2016 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführe- rin darüber, dass eine medizinische Abklärung in der Schweiz durch Dr. N., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. O., Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankun- gen, manuelle Medizin (SAMM) und Neuraltherapie (ÖÄK), stattfinden werde (IVSTA-act. 107). Am 9. März 2017 wurde die Versicherte zu einem Gutachtertermin in (...) aufgeboten. Dabei wurde ein bidisziplinäres Gut- achten vom 22. März 2017 basierend auf den zur Verfügung gestellten Ak- tendokumenten sowie rheumatologischen und psychiatrischen Untersu- chungen erstellt, das am erstattet wurde und eine Arbeitsunfähigkeit von 65 % in der angestammten Tätigkeit, von 25 % in Verweistätigkeiten und von 20 % in Haushaltstätigkeiten ab dem Datum der Untersuchung be- stehe, bescheinigt (IVSTA-act. 126 und 128). E.h Dieses bidisziplinäre Gutachten vom 22. März 2017 (IVSTA-act. 126 und 128) sowie eine ärztliche Bescheinigung von Dr. G._______ vom 10. Februar 2017 wurden Dr. H._______ am 4. April 2017 zur Stellungnahme vorgelegt (IVSTA-act. 131). Die RAD-Ärztin führte aus, das (Teil-)Gutach- ten von Dr. N._______ beruhe auf einem ausführlichen Studium der Vorak- ten und einer allseitigen Untersuchung. Die Beurteilung sei ausführlich dis- kutiert und aus medizinischer Sicht nachvollziehbar. In der rheumatologi- schen Untersuchung habe eine somatische Ursache für das Schmerzsyn- drom der Versicherten ausgeschlossen werden können (IVSTA-act. 132).

C-5447/2017 Seite 6 E.i Am 17. Mai 2017 erliess die Vorinstanz einen Vorbescheid (IVSTA- act. 134), wonach sie beabsichtige, die Ausrichtung der Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2017 einzustellen. Aus den Abklärungen habe sich erge- ben, dass sich der Gesundheitszustand seit dem 1. Juni 2016 deutlich ver- bessert habe. Da sich aus den Einschränkungen in den Bereichen der Ver- weisungstätigkeiten (Erwerbseinbusse von 42 %) sowie Tätigkeiten im Haushalt (zu 80 % zumutbar) ein Invaliditätsgrad von 33 % ergeben habe, bestehe ab dem 1. Oktober 2017 kein Anspruch mehr auf eine Invaliden- rente (IVSTA-act. 134). E.j Entsprechend ihrem Vorbescheid verfügte die IVSTA am 15. August 2017 die Aufhebung der Invalidenrente per 1. Oktober 2017 (IVSTA- act. 148 = Beilage 2 zu BVGer-act. 1). F. F.a Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, mit Eingabe vom 25. September 2017 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der rentenaufhebenden Verfügung sowie die Bestätigung des Anspruchs auf die bisherige Rente. Zur Begründung brachte sie insbesondere vor, dass ihr Gesundheitszustand unverändert geblieben sei. Gleichzeitig stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). F.b Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeistän- dung gut (BVGer-act. 6). F.c Mit Beschwerdeergänzung vom 6. Juni 2018 reichte die Beschwerde- führerin den Austrittsbericht der Akutpsychiatrie für Erwachsene der P._______ , unterzeichnet von Dres. Q._______ und R., vom 31. Januar 2018 (Beilage 1 zu BVGer-act. 7) sowie den Arztbericht von Dr. med. S., Fachärztin FMH für Neurologie, vom 14. April 2018 (Beilage 2 zu BVGer-act. 7) ein und führte zur ergänzenden Begründung ihrer Beschwerde aus, dass dem P.-Bericht zu entnehmen sei, dass sie vom 28. November 2017 bis zum 10. Januar 2018 infolge einer akuten Psychose habe stationär psychiatrisch behandelt werden müssen. Gemäss dem Bericht von Dr. S. bestehe eine anterograd-amnes-

C-5447/2017 Seite 7 tische Störung sowie eine mittelschwere bis schwere Beeinträchtigung at- tentionaler und frontal-exekutiver Funktionen, woraus eine vollständige Ar- beitsunfähigkeit resultiere (BVGer-act. 7). F.d Mit Vernehmlassung vom 16. Juli 2018 stellte die Vorinstanz den An- trag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer-act. 11). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Gesundheitszustand der Versicherten im Abklärungsverfah- ren unter Berücksichtigung sämtlicher medizinischer Unterlagen im Rah- men einer interdisziplinären Begutachtung ausführlich gewürdigt worden sei. Dabei habe sich ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der Ver- sicherten seit dem Jahr 2007 bis zur Aufhebung der Rente erheblich ver- bessert habe, so dass keine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit in an- gepassten Tätigkeiten mehr vorliege. Dabei seien insbesondere die Stan- dardindikatoren gemäss im Beschwerdeverfahren eingeholter fachärztli- cher Stellungname im Gutachten von Dr. N._______ vom 22. März 2017 ausführlich und nachvollziehbar diskutiert worden. Den Gutachten komme somit voller Beweiswert zu. Im Abklärungs- und Anhörungsverfahren seien auch mehrmals Stellung- nahmen des medizinischen Dienstes eingeholt worden (IVSTA-act. 102, 104 und 132). Die Psychiaterin, Dr. H., habe bestätigt, dass die depressive Periode remittiert sei. Die Persönlichkeitsstörung begründe zu- dem keine vollständige Arbeitsunfähigkeit (IVSTA-act. 132). Im Hinblick auf den beschwerdeweise eingereichten Austrittsbericht der Dres. Q. und R._______ vom 31. Januar 2018 habe man nochmals eine Stellung- nahme des ärztlichen Dienstes eingeholt. Die beurteilende Psychiaterin habe in ihrem Bericht vom 27. Juni 2016 festgestellt, dass der aufgenom- mene Psychostatus mit den Untersuchungsbefunden bei Dr. N._______ im März 2017 vergleichbar sei. Aufgrund der Befunde komme weder eine de- pressive Episode noch die Diagnose einer Schizophrenie in Frage. Auch aus somatischer Sicht bestehe gemäss der RAD-Ärztin, Dr. T., Fachärztin FMH für Rheumatologie, keine Einschränkung der Arbeitsfähig- keit (BVGer-act. 11 samt Beilagen). F.e Mit Replik vom 17. September 2018 hielt die Beschwerdeführerin wei- terhin am gestellten Antrag auf weitere Ausrichtung einer ganzen Invaliden- rente fest (BVGer-act. 13). Sie brachte insbesondere vor, bei hauptsächli- cher Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. N. könne nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer wesent-

C-5447/2017 Seite 8 lichen Verbesserung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum frühe- ren Gutachten von Dr. D._______ ausgegangen werden. Als wesentliche Diagnose sei in beiden Gutachten eine Persönlichkeitsstörung gestellt wor- den, was mit den jeweils erhobenen Befunden ohne weiteres korreliere. Die zusätzliche Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeits- störung im Gutachten von Dr. D._______ sei damals neu erfolgt und habe in erster Linie dazu gedient, die sich über viele Jahre entwickelte Persön- lichkeitsstörung in deren Entwicklung zu begründen. Die rezidivierende de- pressive Störung mittelgradigen Ausmasses sei zudem nicht als eigenstän- dige Diagnose gestellt worden, sondern als Begleiterscheinung der Per- sönlichkeitsstörung. Demgegenüber habe Dr. N._______ die Diagnose einer depressiven Stö- rung sowie einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung als nicht erfüllt angesehen. Es sei dem Gutachter allerdings zu entnehmen, dass er das Vorliegen der depressiven Erkrankung im Begutachtungszeit- punkt durch Dr. D._______ als nicht wahrscheinlich betrachte. Nach An- sicht von Dr. N._______ seien die depressiven Syndrome lediglich Aus- druck der Überforderung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Persön- lichkeitsmerkmale. Somit habe er lediglich eine andere Gewichtung der de- pressiven Syndrome und der hyperkinetischen Störung vorgenommen als die Vorgutachterin Dr. D.. Weiter gehe Dr. N. in Bezug auf den Schweregrad der Persönlich- keitsstörung einerseits bezogen auf den Zeitraum von 2007 bis zu einem nicht genau zu bestimmenden Datum von einer mittelschwer ausgeprägten kombinierten Persönlichkeitsstörung aus, wobei sich diese Einschätzung ausdrücklich aufgrund der aktuellen Untersuchung ergebe. Andererseits wolle er aktuell aber dann nur noch von einer leicht ausgeprägten kombi- nierten Persönlichkeitsstörung ausgehen. Dies widerspreche seinen wei- teren Ausführungen, wonach die Prognose einer Persönlichkeitsstörung meist chronisch stabil sei und wonach der Nutzen einer Behandlung kaum in einer relevanten Steigerung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Die Formulie- rungen im Gutachten würden darauf hinweisen, dass es sich nicht um ei- nen wesentlich verbesserten Gesundheitszustand handle, sondern um eine unterschiedliche fachärztliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes. Gegen eine wesentliche Verbesserung würden sodann auch die Berichte P._______ vom 31. Januar 2018 und von Dr. S._______ vom 14. April 2018

C-5447/2017 Seite 9 sprechen. Auch wenn insbesondere im P.-Bericht eine andere Di- agnose als in den psychiatrischen Gutachten gestellt werde, gehe daraus eine seit Jahren bestehende schwere psychische Erkrankung hervor, die sich in keiner Weise verbessert habe. Im Bericht sei entsprechend die Rede einer seit mehreren Jahren bestehenden reproduktiven Psychose. Im November 2017 habe eine akute Suizidalität bestanden, welche eine mehrwöchige stationäre Behandlung erforderte. Die vollständig invalidisie- renden psychischen Probleme würden sodann durch die Abklärung durch Dr. S. bestätigt. F.f Mit Duplik vom 9. Oktober 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen unverändert fest (BVGer-act. 15) und brachte insbesondere vor, dass aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar sei, inwiefern lediglich eine un- terschiedliche fachärztliche Beurteilung vorliegen solle, da Dr. N._______ eindeutig davon ausgehe, dass sich der Gesundheitszustand der Versi- cherten verbessert habe und zudem anschaulich dargelegt habe, wie diese Verbesserung zum Ausdruck komme. Diese Verbesserung würde zudem durch die mehrfachen medizinischen Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes bestätigt. Ebenfalls seien die beschwerdeweise eingereichten Berichte bereits berücksichtigt und in die ärztliche Beurteilung miteinbezo- gen worden. F.g Mit Triplik vom 13. November 2018 hielt die Beschwerdeführerin erneut an ihren Anträgen unverändert fest (BVGer-act. 17). Sie verwies zur Be- gründung vollumfänglich auf die Replik und führte ergänzend aus, dass insbesondere gestützt auf den Bericht des P._______ sogar eher von einer Verschlechterung des psychischen Zustandes ausgehen sei. F.h Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2018 schloss die Instrukti- onsrichterin den Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktions- massnahmen – ab (BVGer-act. 18). G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.

C-5447/2017 Seite 10 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der ange- fochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem die Be- schwerdeführerin aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung keinen Kostenvorschuss zu leisten hat (BVGer-act. 6), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 25. September 2017 einzutre- ten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 15. August 2017 (Beilage 2 zu BVGer-act. 1), mit welcher die Vorinstanz die seit dem 1. Juni 2007 ausgerichtete ganze IV-Rente (IV- STA-act. 44, S. 3) der Beschwerdeführerin per Ende Mai 2016 aufgehoben hat. Aufgrund des materiellen Rechtsbegehrens der Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die bisherige Rente wei- ter auszurichten, ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die IV-Rente der Beschwerdeführerin zu Recht per 1. Oktober 2017 aufgehoben hat und in diesem Zusammenhang, ob sie den Sachverhalt insbesondere in medi- zinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. 3. 3.1 Zur Durchführung von Revisionsverfahren ist die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet der Versicherte bei Eingang des Revisionsgesuchs oder bei Wiederaufnahme des Verfahrens seinen Wohnsitz hat. Der Bun- desrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen (Art. 88 Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 IVG). Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, ist die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig (Art. 40 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Verlegt indes eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in die Schweiz, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle über, in deren Tätigkeit die versicherte Person oder ihren Wohnsitz hat (Art. 40 Abs. 2 ter IVV). 3.2 Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitpunkt der Einleitung des Revisi- onsverfahrens im Februar 2016 (Fragebogen Rentenrevision vom 23. Feb- ruar 2016, IVSTA-act. 30) ihren Wohnsitz in der Republik Kosovo. Somit

C-5447/2017 Seite 11 hat die IVSTA zu Recht Abklärungen zum Leistungsanspruch vorgenom- men und die angefochtene Verfügung vom 15. August 2017 erlassen. Die nach Verfügungserlass erfolgte erneute Wohnsitznahme in der Schweiz (vgl. BVGer-act. 3) ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Im vorliegenden Verfahren finden demnach jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 15. August 2017 in Kraft standen (so auch die Normen der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Fassung des IVG vom 18. März 2011 [6. IV-Revision]); weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 4.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 15. August 2017) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Spätere Arztberichte (und andere einschlä- gige Dokumente) sind in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsver- fahrens gegebene Situation erlauben (Urteil des BGer 9C_534/2018 vom 15. Februar 2019 E. 2.1 m.H. auf BGE 121 V 362 E. 1b in fine). Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, sollen daher im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 4.4 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes we- gen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachver- halts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht

C-5447/2017 Seite 12 etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.). 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % be- steht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe

C-5447/2017 Seite 13 Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 5.3 5.3.1 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwal- tung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztli- chen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stel- len sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 5.3.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah- ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi- cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür- digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän- gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei- tigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 5.3.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten be- gründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft des Beweis- mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung als Bericht, Gutachten oder Stellungnahme (vgl. BGE 125 V 351 E. 3.a; 122 V 157 E. 1c). Eine begutachtende medizi- nische Fachperson muss aber über die notwendigen fachlichen Qualifika- tionen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 m.H.).

C-5447/2017 Seite 14 5.3.4 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein- geholten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anfor- derungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Be- weiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverläs- sigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). 5.3.5 Der Beweiswert von Berichten der regionalen ärztlichen Dienste (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sach- verständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen An- forderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärzt- licher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann allerdings nicht abgestellt werden und es sind ergänzende Abklärungen vorzuneh- men, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüs- sigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; Urteil des BGer 8C_262/2016 vom 22. September 2016 E. 4.2 m.H.). 5.3.6 Eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (z.B. Hausärzte oder Spezialärztinnen) kommt im Beschwerdeverfahren kaum in Frage, zumal deren Berichte in der Regel nicht die materiellen Anforderungen an ein Gutachten erfüllen. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Bei der Würdigung ihrer Berichte hat das Gericht sowohl dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutach- tungsauftrag wie auch der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung zu tragen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Der Umstand allein, dass eine Einschätzung von der Hausärz- tin oder dem Hausarzt stammt, darf jedoch nicht dazu führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen. Die einen längeren Zeitraum abde- ckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor (Urteil des BGer 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3). Ihre Berichte können insbesondere geeignet sein, die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsin- ternen medizinischen Stellungnahmen in Zweifel zu ziehen (BGE 135 V 465 E. 4.5).

C-5447/2017 Seite 15 5.3.7 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomati- sches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Be- rücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis ge- stellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheits- schädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp- tome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbidi- täten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struk- tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon- text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal- tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä- tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be- handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens- druck (E. 4.4.2). 5.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 86 ter ff. IVV). 5.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat- sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (o- der die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha- ben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer An- gewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3, 130 V 343 E. 3.5).

C-5447/2017 Seite 16 Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Um- stände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsa- chenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3; 117 V 198 E. 4b; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli- chen unverändert gebliebenen Sachverhaltes, namentlich des Gesund- heitsschadens oder auch der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit, unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b m.H.; Sozialversicherung Rechtspre- chung [SVR] 2006 IV Nr. 45 E. 2; 2004 IV Nr. 5 E. 3.3, 3.4; 1996 IV Nr. 70 E. 3a; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 17 Rz. 26). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil der versi- cherten Person (BGE 135 V 201 E. 6.1.1 m.H., u.a. auf BGE 115 V 308 E. 4a/dd). 5.4.2 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Ände- rung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie vo- raussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksich- tigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ange- dauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Bei Versicherten, welche die Leistung weder unrechtmässig erwirkt noch die Meldepflicht verletzt haben, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhe- bung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88 bis Abs. 2 IVV). 5.4.3 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än- derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhal- tes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren- tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi- gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- standes) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfü- gung; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und

C-5447/2017 Seite 17 prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Unter einer Sachverhalts- abklärung im Sinne von BGE 133 V 108 muss eine Abklärung verstanden werden, die – wenn sie inhaltlich zu einem anderen Ergebnis führt – geeig- net ist, eine Rentenerhöhung, -herabsetzung oder -aufhebung zu begrün- den (Urteil des BGer 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.2). 5.5 Die Bemessung der Invalidität erfolgt bei erwerbstätigen Versicherten in der Regel nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG), bei nichterwerbstätigen Versicherten durch einen Be- tätigungsvergleich nach der spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 27 IVV [SR 831.201]) und bei teilerwerbstätigen Versicherten mit einem Aufgabenbereich nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27 bis IVV i.V.m. Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG; Art. 16 ATSG und Art. 27 IVV). 6. Es sind in einem ersten Schritt die beiden massgebenden Vergleichszeit- punkte zu bestimmen: 6.1 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2, 125 V 368 E. 2; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprü- fung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdi- gung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den er- werblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Ein- kommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4). Die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Än- derung der Verhältnisse festgestellt wurde, bedarf gemäss Art. 74 ter Bst. f IVV keiner Verfügung. Die blosse Mitteilung eines solchen Revisionsergeb- nisses ist, wenn keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74 quater Abs. 1 IVV), in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 6.2 Die ursprüngliche, mit rechtskräftiger Verfügung vom 5. November 2008 (IVSTA-act. 44) zugesprochene IV-Rente erfolgte gestützt auf einer

C-5447/2017 Seite 18 umfassenden materiellen Anspruchsprüfung, insbesondere in psychiatri- scher Hinsicht (IVSTA-act. 95). Am 19. April 2012 erliess die IVSTA eine weitere rechtskräftige Verfügung (IVSTA-act. 67), mit der weiterhin eine ganze ordentliche Invalidenrente zugesprochen wurde. Diese rechtskräf- tige Verfügung beruhte ebenfalls auf einer materiellen Prüfung des Ren- tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswür- digung von fünf Arztberichten sowie insbesondere des Facharztberichtes von Dr. K., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (IV- STA-act. 49). Mangels Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerbli- chen Auswirkungen des Gesundheitszustands wurde auf die Durchführung eines Einkommensvergleichs verzichtet. Im Sinne der Rechtsprechung von BGE 133 V 108 E. 5.4 kann hinsichtlich des Referenzzeitpunkts auf diese Verfügung abgestellt werden. Keinen Referenzzeitpunkt bilden hingegen die Mitteilungen der IV-Stelle C. vom 15. Oktober 2010 (IVSTA- act. 53) sowie vom 15. März 2011 (IVSTA-act. 58), da die IV-Stelle C._______ im Rahmen dieser formlosen Entscheide keine umfassenden Sachverhaltsüberprüfungen vornahm. 6.3 Unter diesen Umständen bilden die zeitlich massgeblichen Vergleichs- zeitpunkte die rentenbestätigende Verfügung vom 19. April 2012 (IVSTA- act. 67) sowie die vorliegend angefochtene Verfügung vom 15. August 2017 (Beilage 2 zu BVGer-act. 1). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 19. Ap- ril 2012 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 15. August 2017 in rentenrelevanter resp. rentenausschliessender Weise verbessert hat. 7. 7.1 Der mit rentenbestätigender Verfügung vom 19. April 2012 (IVSTA- act. 67) zugesprochenen ganzen IV-Rente lag in psychisch-psychiatrischer Hinsicht insbesondere der psychiatrische Verlaufsbericht von Dr. med. K., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. März 2011 (IVSTA-act. 49) zugrunde. Dr. K. stellte nachfol- gende Diagnosen: – Paranoide Schizophrenie (F20.0) – Bipolare affektive Störung, gegenwärtig hypomanisch (F31.0) – Schizoaffektive Psychose, aktuell (F25.0) – Aufmerksamkeits-Defizits-Syndrom mit Hyperaktivität (F90.1) Dr. K._______ hielt fest, dass jede Diagnose für sich per se einen negati- ven Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit habe, die mehrfache Komorbidität

C-5447/2017 Seite 19 potenziere die negative Auswirkung weiter. Es bestehe seit Jahren und bis auf weiteres eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin habe mehrmals in der Psychiatrischen Universitätsklinik F._______ hospi- talisiert werden müssen, wo die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie validiert worden sei. Auch seien die rezidivierenden depressiven Episoden seit langem bekannt gewesen. Die langjährige Beobachtung habe zudem gezeigt, dass die Versicherte auch hypomanische Phasen durchmachen würde. Eine solche habe zum Zeitpunkt der Begutachtung ebenfalls be- standen, wobei sogar die Kriterien einer rezidivierenden bipolaren Störung mit manischen und depressiven Auslenkungen erfüllt gewesen seien. Die paranoide Schizophrenie äussere sich in erster Line im Stimmenhören. Diese Stimmen forderten die Beschwerdeführerin bspw. auf, sich zu verlet- zen oder sich vom Balkon herunterzustürzen. Die Beschwerdeführerin würde sich fast vollständig von sozialen Kontakten zurückziehen. Dr. K._______ wies zudem darauf hin, dass er in den letzten Monaten die schizophrenen und hypomanischen Symptome in einem Mischzustand be- obachtet habe und dieser Zustand nun die Regel sei. Die Hypomanie könne zwar durch eine depressive Befindlichkeit abgelöst werden, aber das schizophrene Moment würde nie verschwinden. Die Versicherte würde auch in besseren Phasen Stimmen hören, wobei sie lediglich gelernt habe, besser damit umzugehen. 7.2 Die Vorinstanz stütze die angefochtene Rentenaufhebungsverfügung vom 15. August 2017 insbesondere auf die von Dres. N., Facharzt für FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und O., Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 22. März 2017 erstellten Gutachten, die auf ambulanten psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchungen am 9. März 2027 basierten (IVSTA-act. 126 und 128), dem durch die Abteilung für Rentenangelegenheiten des Ministeriums für J._______ in (...), eingeholten ärztlichen Bericht (IVSTA-act. 97 und 100) sowie auf die im Verlauf des Vorverfahrens eingeholten Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der IVSTA. Diese medizinischen Dokumente sind nachfolgend zusammengefasst wiederzugeben und einer Würdigung zu unterziehen. 7.2.1 Im ärztlicher Bericht von Prof. utr. sc. L., Internist-Kardio- loge, und Ass. Dr. M., Neuropsychiater, vom 18. Mai 2016 wurde, basierend einer ambulanten Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie auf dem ärztlichen Bericht von Dr. K._______ vom 12. Februar 2007 sowie diversen Berichten von Dr. G._______, folgende Diagnose gestellt (IVSTA- act. 97 und 100):

C-5447/2017 Seite 20 – Bipolare affektive Störung (F31.3) Die Erkrankung habe einen episodischen Charakter (S. 15), wobei sich, basierend aus den früheren fachärztlichen Berichten, eine mentale Ver- schlechterung der grundlegenden Verfassung sowie des depressiven Zu- standes und der Gedanken begleitet mit einer leichten Abnahme, feststel- len lasse (S. 5). Die Beschwerdeführerin habe ein gutes Bewusstsein in Bezug auf die Orientierung hinsichtlich Raum und Zeit gezeigt, ohne Ver- änderungen der Wahrnehmung und Aufmerksamkeit oder der Form und Inhalt des Denkens. Grundsätzlich sei die Versicherte leicht ansprechbar gewesen und habe eine leichte Stimmungsschwankung aufgewiesen, wo- bei diese aber derzeit ohne nennenswerte spezifische psychopathologi- scher Inhalte gewesen sei. Dynamisch sei sie volutiv, lasziv und könne ihre Lüste gut modulieren. Sie sei leicht introvertiert und reaktionsfähig bei Rei- zen, wobei dies bei provokativen Reizen unwichtig sei. Das intellektuelle Niveau entspräche zudem der Bildung (S. 13). Prof. utr. sc. L._______ und Ass. Dr. M._______ attestierten der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähig- keit für leichte Arbeiten (vgl. IVSTA-act. 100, S. 15). 7.2.2 Nach Einsicht in den ärztlichen Bericht vom 18. Mai 2017 (IVSTA- act. 97 und 100) nahm Dr. H., Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom IV-internen medizinischen Dienst am 24. August 2016 dazu Stellung und hielt fest, dass die Versicherte gemäss dem ein- gereichten Arztbericht nun unter der Diagnose einer bipolaren Störung laufe (aktuell remittiert). Es würden sich aus dem Dossier keine Hinweise auf schwere Manien oder schwere depressive Einbrüche ergeben. Das Ausfüllen des Haushaltsfragebogens durch die Versicherte lasse sich mit den vorliegenden Diagnosen nicht erklären, dies sei vielmehr Ausdruck ei- ner Verdeutlichungstendenz. Es scheine bereits lange zu einer Stabilisa- tion gekommen zu sein. Die Ehe halte seit 1992. Dies spreche klar gegen eine schwere Persönlichkeitsstörung. Der anhaltende Kinderwunsch und die Geburt dreier Kinder sei bei einer anhaltenden schweren psychischen Krankheit kaum vorstellbar. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit in der Pflege zu 100 % arbeitsunfähig, hingegen sei ihr eine Ver- weistätigkeit zumutbar. Für Arbeiten im Haushalt bestehe eine Arbeitsun- fähigkeit von 20 % ab dem 1. Juni 2016 (IVSTA-act. 102). 7.2.3 Im bidisziplinären Gutachten vom 22. März 2017 stellte Dr. med. O., Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen,

C-5447/2017 Seite 21 Manuelle Medizin (SAMM), Neuraltherapie (ÖÄK), die nachfolgenden Di- agnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IVSTA- act. 126): – Kombinierte Persönlichkeitsstörung, gemäss psychosomatisch-psychiatrische Be- gutachtung von Dr. N._______ Keine langandauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten die Di- agnosen: – Chronisch rezidivierendes, phasenweises generalisiertes Schmerzsyndrom – nicht ausreichend somatisch abstützbar – krankheitsfremde Faktoren – primäres Fibromyalgie-Syndrom – diffuse Druckschmerzangabe – Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke – multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Atembeschwerden, Schmerzen im Brustkorb und Bauchraum, Zittern der Beine – Anamnestisch Panvertebralsyndrom möglich mit diffuser Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extremitäten (Hemisakralisation rechts) – Coxarthrose links – Nikotinkonsum von circa 45 pack years – Anamnestisch Reizmagen-Syndrom Dr. O._______ beurteilte die Arbeitsfähigkeit aus rein somatisch-rheuma- tologischer Sicht und hielt fest, dass diese für die von der Versicherten frü- her in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten für keinen Zeitraum anhaltend eingeschränkt gewesen sei. Seit der rentenberechtigenden Ver- fügung habe sich zudem der Gesundheitszustand leichtgradig verbessert. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belas- tenden Arbeitsprofil könne, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden (IV- STA-act. 126, S. 14). 7.2.4 Im psychiatrisch-psychotherapeutischen Teilgutachten vom 23. März 2017 stellte Dr. med. N._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy- chotherapie, Psychosomatische und psychosoziale Medizin (SAPPM), zer- tifizierter Gutachter (SIM), infolge einer persönlichen Untersuchung vom 9. März 2017 die folgende Diagnose (IVSTA-act. 128): – Kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0)

C-5447/2017 Seite 22 – mit narzisstischen, emotional expressiven/histrionischen, dissoziativen und emotional instabilen/impulsiven Anteilen, – mit depressiver Störung (gegenwärtig remittiert, F32.4/ F33.4) – bei einem Status nach hyperkinetischer Störung (ADS/ ADHS, St. n. F90). Die in den Akten dokumentierte depressive Störung sei gegenwärtig remit- tiert (F32.4/F33.4). Auch eine eigenständige hyperkinetische Störung (ADHS) könne nicht mehr abgegrenzt werden (Status nach ADS/ADHS, St. n. F90). Ausser «Stimmenhören» würden schliesslich keine weiteren, allfällig relevanten psychopathologischen Befunde von der Versicherten beschrieben und / oder in den Akten aufgeführt (IVSTA-act. 128, S. 23 ff.). In Bezug auf die festgestellten Gesundheitsschäden führte der Gutachter in Beantwortung der Fragen der Vorinstanz eine Indikatorenprüfung durch (IVSTA-act. 128, S. 32 ff.): Die Gesundheitsschädigung scheine im Fall der Versicherten als eine kom- binierte Persönlichkeitsstörung, wobei im Vordergrund ein narzisstisches Selbstverständnis und eine histrionische Selbstdarstellung stünden. Die objektiven psychopathologischen Befunde seien aus psychiatrisch-psy- chotherapeutischer Sicht gering ausgeprägt. Die Limitierung des Aktivitä- tenniveaus ergebe sich für alle vergleichbaren Lebensbereiche aufgrund deutlicher Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den Be- ziehungen zu anderen. Dabei seien gegenwärtig leichte bis mittelschwere Beeinträchtigungen in den Bereichen Anpassung an Regeln / Routinen, Flexibilität / Umstellungsfähigkeit, Kontakt- / Gruppenfähigkeit und Durch- haltefähigkeit zu beachten. Eine Willensanstrengung zur Bewältigung die- ser Defizite seien zumutbar und tatsächlich möglich (bspw. regelmässige Aktivitäten des täglichen Lebens inkl. Mitarbeit im Haushalt und aufwän- dige persönliche Hygiene). Die kombinierte Persönlichkeitsstörung behin- dere vor allem die berufliche Reintegration der Versicherten. Sie sei aber für keinen Zeitraum gleichzusetzen mit einer schweren psychiatrischen Störung. Die Versicherte erfülle die Kriterien der Kategorie vor allem durch ihre gestörte berufliche Integration aufgrund ihrer interaktionellen Defizite. Eine soziale Desintegration sei nicht vorhanden. Der soziale Kontext sei subjektiv und geordnet. Beim Verlauf der Störung der Versicherten seien ein Rentenwunsch, eine bewusstseinsnahe Aggravation und vielfältige nicht krankheitsbedingte (soziale) Faktoren zu nennen. Diese Gesichtspunkte würden vor allem the- rapeutische bzw. sozialarbeiterische Relevanz besitzen. Sie gingen nicht

C-5447/2017 Seite 23 in die Beurteilung einer medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer all- fälligen Tätigkeit aus versicherungspsychiatrischer Sicht mit ein, würden hingegen die Möglichkeiten und die Motivation zur Leistungssteigerung sehr deutlich beeinträchtigen. Sie behinderten (als nicht krankheitsbe- dingte Aspekte) die medizinisch zumutbare Willensanstrengung zur Bewäl- tigung der Defizite und erklärten auch die anlässlich der aktuellen Untersu- chung erkennbare aussergewöhnliche Diskrepanz zwischen der subjektiv wahrgenommenen und objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit. Ein Suchtlei- den bestünde aus versicherungspsychiatrischer Sicht bei der Versicherten nicht. Betreffend die Beschreibung des Alltags habe die Versicherte ausgeführt, den Tag sehr unterschiedlich zu verbringen. Sie stehe zwischen 3 Uhr und 6 Uhr auf; sie gehe zwischen 19 Uhr und 21 Uhr zu Bett. Am Morgen trinke sie zunächst Kaffee oder einen Energy Drink und rauche Tabakzigaretten. Ab und zu koche sie etwas, gehe einkaufen oder erledige Hausarbeit. Je- den Tag komme eine Haushaltshilfe, die die meiste Arbeit besorge. Die Versicherte kümmere sich um ihre aufwändige persönliche Hygiene. Sie betreue ihre Kinder, höre Radio und nutze das Internet. Sie ruhe sich aus, lege sich hin und schlafe auch tagsüber. Die Versicherte pflege regelmäs- sig soziale Kontakte (u.a. Kinder, Ehemann, Hausangestellte, Psychiaterin) und es würden von ihr auch entsprechende persönliche Ressourcen be- schrieben (bspw. gute Kommunikationsfähigkeit, angepasste soziale Kom- petenzen). Die Aktivitäten des täglichen Lebens seien zwar spärlich, aber angemessen. In der bidisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne vollumfäng- lich auf die versicherungspsychiatrische Einschätzung abgestützt sowie für Tätigkeiten im Haushalt seit dieser aktuellen Begutachtung keine anhal- tende Arbeitsunfähigkeit begründet werden. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht seien relevante Behand- lungsmassnahmen seit 2002 durchgeführt worden. Die Persönlichkeitsstö- rung stelle weiterhin grundsätzlich eine Indikation für eine regelmässige, strukturierte fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung dar. Deren allfälliger Nutzen sei mit Blick auf eine relevante Steigerung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten aus rein medizinischer Sicht aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Der Einsatz sei rein therapeutisch-ethisch im Zusammenhang eines bio-psycho-sozialen Krankheitsmodells motiviert, denn medizinisch-theoretisch sei die Prog-

C-5447/2017 Seite 24 nose einer Persönlichkeitsstörung (oft trotz langjähriger psychiatrisch- psy- chotherapeutischer Therapie) meist chronisch stabil. Eine Motivation für eine solche Behandlung würde die Versicherte bestätigen. Eingliederungs- massnahmen seien in den Akten nicht dokumentiert, diese seien aus Sicht des Gutachters zumutbar. In den Akten sei der Versicherten eine erhebliche Minderung der Belast- barkeit attestiert worden. Eine Willensanstrengung zur Bewältigung von Defiziten sei nur in engen Grenzen möglich. Mit Bezug auf die ihm vorlie- genden Informationen könne der Gutachter feststellen, dass zwischen 2007 und einem nicht genau zu bestimmenden Datum eine mittelschwere Ausprägung der Persönlichkeitsstörung bestanden habe. Diese Ausprä- gung sei gegenwärtig nicht mehr erkennbar. Im Vergleich zum Gutachten vom 22. Oktober 2007 von Dr. D._______ sei es zu einer deutlichen Ver- besserung der Störung gekommen. Es könne somit aus rein psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht festgestellt werden, dass die jetzt noch leicht ausgeprägte kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0) auch weiterhin ei- nen relevanten (krankheitsbedingten) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt haben werde. Für die früher in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit als Spitexmitarbeiterin / Pflegerin sei eine Arbeitsunfähigkeit von 65 % anzunehmen, weil hier in- teraktionelle Kompetenzen ausdrücklich im Vordergrund stehen würden. Bei angepassten Tätigkeiten (Toleranz bzgl. der interaktionellen Defizite, keine erhöhten Anforderungen an interpersonellen Kontakt, wenig Leis- tungsdruck, freie Zeiteinteilung) sei aufgrund der persönlichkeitsbedingten Basisdefizite noch von einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % auszugehen. Für Tätigkeiten im Haushalt könne jedoch von keiner relevanten (≥ 20 %) Ar- beitsunfähigkeit mehr ausgegangen werden. Auf diese Einschätzung könne ab dem Datum der Untersuchung abgestützt werden. Aufgrund un- zureichender (fach-)ärztlicher Dokumentation könne jedoch nicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit geschätzt werden, ob und ab wann genau allfällig zwischen Oktober 2007 und März 2017 darauf abgestellt werden könne. 7.2.5 Am 15. April 2017 nahm die RAD-Ärztin Dr. H._______ erneut Stel- lung zum vorgelegten Dossier (IVSTA-act. 132). Gestützt auf die Akten stellte Dr. H._______ folgende Hauptdiagnose: – kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0)

C-5447/2017 Seite 25 Nebendiagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: – generalisiertes Schmerzsyndrom Sie hielt fest, dass es aktuell um eine leichte gesundheitliche Einschrän- kung mit Beeinträchtigung im Bereich der Anpassung, der Flexibilität und der Durchhaltefähigkeit gehe. Die Einschränkungen lägen vor allem im in- teraktionellen Bereich. Für die letztmals ausgeübte Tätigkeit in der Spitex sei durch den Gutachter von einer 65 % Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (im angestammten Bereich) ausgegangen worden, da in diesem Bereich interaktionelle Fähigkeiten gefragt seien. Die Einschränkung in einer ange- passten Tätigkeit würden hingegen maximal 25 % betragen. Die Versi- cherte würde einen Arbeitsplatz ohne Ansprüche im interpersonellen Be- reich und ohne Hektik und Drucksituationen benötigen. In der Haushaltung seien die Einschränkungen hingegen minimal. Bei der Begutachtung sei zudem auf Verdeutlichungstendenzen und Aggravation hingewiesen wor- den. Es hätten sich auch Diskrepanzen in den Angaben, die abhängig vom Gutachter und dem Gegenstand der Untersuchung waren, ergeben (S. 1). Aufgrund der Erhebungen im interdisziplinären Gutachten bestehe seit je- her eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Diese Störung sei wahr- scheinlich dafür verantwortlich gewesen, dass es bei Tätigkeiten, in denen der interaktionelle Bereich gefragt gewesen sei, zu Stellenwechseln ge- kommen sei (S. 2). Zum Zeitpunkt der Begutachtung 2007 (durch Dr. D., IVSTA-act. 95) sei die Diagnose einer mittelgradigen de- pressiven Episode festgehalten worden. Anschliessend sei (am 13. März 2011 durch Dr. K.; IVSTA-act. 49) eine bipolare Störung diagnos- tiziert worden. Diese Störung sei nun im Arztbericht (vom 18. Mai 2016) von als remittiert bezeichnet worden. Die Remission habe sich auch bei der Begutachtung durch Dr. N._______ bestätigt. Dieser habe zudem eine Aggravation und Verdeutlichungstendenz festhalten können (S. 2). Das Gutachten von Dr. N._______ sei wie üblich ausführlich gewesen und habe auf einem gründlichen Studium der Vorakten sowie einer allseitigen Unter- suchung beruht. Die Beurteilung sei ausführlich diskutiert worden und aus medizinischer Sicht nachvollziehbar. In der rheumatologischen Untersu- chung habe zudem eine somatische Ursache für das Schmerzsyndrom der Versicherten ausgeschlossen werden können. Die im Gutachten von Dr. D._______ (IVSTA-act. 95) beschriebene de- pressive Episode sei bereits länger remittiert gewesen, und aus der Per- sönlichkeitsstörung lasse sich keine vollständige Arbeitsunfähigkeit be- gründen (S. 3). Die Beschwerdeführerin könne somit ganztags sitzend,

C-5447/2017 Seite 26 stehend und in Wechselposition arbeiten, Gewichte von bis zu 10 kg heben und eine Arbeit mit Verantwortung, aber nicht in einem Team oder mit Stress, übernehmen. In der bisherigen Tätigkeit liege die Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Juni 2016 bei 65 %, für Arbeiten im Haushalt seit langem bei 20 % und in einer Verweisungstätigkeit bei 25 % (S. 2). 7.3 Schliesslich reichte die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegen- den Verfahrens folgende neuen medizinischen Berichte ein: 7.3.1 Dem Austrittsbericht der P., unterzeichnet von Dres. Q. und R., vom 31. Januar 2018 (Beilage 1 zu BVGer- act. 7) sind folgende Diagnosen zu entnehmen: – Paranoid-halluzinatorische Schizophrenie (F20.0) – Iatrogene Benzodiazepin-Abhängigkeit (F13.3) – Varikosis beide Beine, links Z. n. Stripping – ADS mit Impulskontrollstörung (vordiagnostiziert) (F90.0) – Lumbo- und Thoraco-vertebrales Schmerzsyndrom bei Diskushernie LWK 4/5, Be- ckentiefstand links, Hemisacralisation L5 (vordiagnostiziert) – Z. n. rez. Depressiven Episoden (vordiagnostiziert) – Schizophrenes Residuum (vordiagnostiziert) (F20.5) – Leichte Coxarthrose links bei Osteolyse supraacetabulär (vordiagnostiziert) Die Beschwerdeführerin habe sich vom 28. November 2017 bis zum 10. Januar 2018 in stationärer Behandlung befunden. Dabei sei sie freiwil- lig auf Einweisung ihres Hausarztes wegen einer erneuten Dekompensa- tion der vorbekannten Psychose zur Aufnahme gekommen, da die Gefahr bestünde, dass sie sich in Folge der imperativen Stimmen suizidiere. Die seit mehreren Jahren bestehende produktive Psychose habe durch Ein- stellung auf Clozapin in einer Dosis von zuletzt 450 mg gut gebessert wer- den können. Die Versicherte habe zuletzt angegeben, dass die quälenden akustischen Halluzinationen beinahe vollständig abgeklungen seien. Sie würden empfehlen, das seit vielen Jahren verordnete Lorazapam (recte: Lorazepam [«Temesta»]) vorsichtig zu reduzieren; beigefügt war die Liste der aktuellen Medikation (17 verschiedene Arzneimittel). Trotz des langen und schweren Krankheitsverlaufs seien die Persönlichkeit und die kogniti- ven Fähigkeiten der Patientin gut erhalten. 7.3.2 Aus dem Arztbericht von Dr. med. S., Fachärztin FMH für Neurologie, vom 14. April 2018 (Beilage 2 zu BVGer-act. 7) geht hervor,

C-5447/2017 Seite 27 dass die Beschwerdeführerin durch Dr. V., Facharzt FMH für Psy- chiatrie und Psychotherapie, an Dr. S. überwiesen worden sei zwecks Durchführung einer verhaltensneurologisch-neuropsychologi- schen Untersuchung bei paranoider Schizophrenie im Hinblick auf die Be- urteilung der kognitiven Leistungsfähigkeit. Dabei entsprächen die erhobe- nen kognitiven Befunde einer Funktionsstörung fronto-limbischer Regel- kreise, etwas linkshemisphärisch betont, leichter bis mittelschwerer und zum Teil schwerer Ausprägung, gut mit den Auswirkungen der primär psy- chiatrischen Erkrankung (paranoide Schizophrenie) vereinbar, zusätzlich aggraviert durch medikamentöse Faktoren. Aufgrund dieser Befunde sei aktuell von keiner verwertbaren Arbeitsfähigkeit auszugehen. 7.4 Nach Einsicht in die beschwerdeweise eingereichten medizinischen Dokumente holte die Vorinstanz erneut Stellungnahmen ihres ärztlichen Dienstes ein: 7.4.1 Die RAD-Ärztin Dr. H._______ hielt am 27. Juni 2018 fest, dass im Austrittsbericht des P._______ die Vordiagnosen, die in den vorliegenden Akten so nicht gestellt wurden, eindrücklich seien (schizophrenes Resi- duum, ADS, paranoide Schizophrenie). Aufgrund des beschriebenen Psy- chostatus habe im Zeitpunkt der Hospitalisation mit Sicherheit keine de- pressive Episode vorgelegen. Diese Diagnose sei auch nicht gestellt wor- den. Der Psychostatus sei vergleichbar mit den Untersuchungsbefunden von Dr. N._______ im März 2017, der einen guten affektiven Rapport und sehr gut modulierte Affekte beschreibe. Damit komme die Diagnose eines schizophrenen Residuums nicht in Frage, da bei der Negativsymptomatik die psychomotorische Verlangsamung und eine starke Störung des An- triebs zwingend seien. Bezüglich der Diagnose der paranoiden Schizo- phrenie könne ebenfalls auf das Gutachten verwiesen werden. So erfülle die Versicherte einzig aufgrund ihrer anamnestischen Angaben ein Krite- rium der Diagnose. Dies sei auch im P._______ so gewesen. Betreffend den Bericht der verhaltensneurologischen Untersuchung von Dr. S._______ führte die RAD-Ärztin aus, dieser sei zu wenig spezifisch. Es fehlten unter anderem Angaben über die Leistungsfähigkeit der Versi- cherten in der Schule und bei der Ausbildung. Die ehemals festgestellte Diagnose einer Depression sei aufgrund der beiden Berichte weiterhin als remittiert zu beurteilen (Beilage 1 zu BVGer-act. 11). 7.4.2 Die RAD-Ärztin Dr. T._______, Fachärztin FMH für Rheumatologie, bestätigte in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2018 im Wesentlichen die

C-5447/2017 Seite 28 im (Teil-)Gutachten von Dr. O._______ gestellten Diagnosen und damit verbunden die Schlussfolgerung, wonach aus somatischer Sicht keine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit, weder in ihrer angestammten noch in ei- ner angepassten Tätigkeit, bestehe (Beilage 3 zu BVGer-act. 11). 7.4.3 W., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in sei- ner kurzen Stellungnahme vom 22. Juli 2018 fest, dass die Standardindi- katoren im Gutachten von Dr. N. vom 22. März 2017 ausführlich und nachvollziehbar diskutiert worden seien und der Fall damit anhand des strukturierten Beweisverfahrens geprüft worden sei (Beilage 6 zu BVGer- act. 11). 7.5 Vorab ist festzuhalten, dass das bidisziplinäre Gutachten der Dres. N., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und O., Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 22. März 2017 grundsätzlich die an den Beweiswert eines ärztlichen Gut- achtens gestellten Kriterien erfüllt. Es ist für die streitigen Belange umfas- send, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege- ben. Zudem erfolgte die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Einklang mit der neu geltenden Rechtslage nach Massgabe der im Regelfall heranzuziehenden Standardindikatoren ge- mäss BGE 141 V 281 (vgl. E. 5.3.7). Schliesslich ist das Gutachten auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei- lung der medizinischen Situation an sich einleuchtend und in den Schluss- folgerungen begründet, so dass darauf dem Grundsatz nach abgestellt werden kann. Damit kann es jedoch nicht sein Bewenden haben. Vielmehr hat die Vorinstanz aufgrund der nachfolgenden Erwägungen die gutachter- lichen Ausführungen erneut teilweise klarstellen, präzisieren und ergänzen zu lassen (vgl. hierzu bspw. Urteil des BGer 9C_646/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 49 S. 151, 9C_85/2009 E. 3.5). Inso- fern erweist sich der medizinische Sachverhalt und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit als noch nicht vollständig rechts- genüglich abgeklärt (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb), und es kann bei dieser Sachlage nicht auf weitere Abklärungen verzichtet werden (vgl. zum Ver- zicht auf solche resp. zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1; vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen). Dazu, was folgt:

C-5447/2017 Seite 29 7.5.1 In Bezug auf den Aspekt der Komorbiditäten fordert die neue Recht- sprechung eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung zu sämtlichen begleitenden krankheitswerti- gen Störungen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Selbst wenn die Annahme des psychiatrischen Gutachters zutreffen sollte, dass die kombinierte Persön- lichkeitsstörung (F61.0) für sich allein keine Auswirkung auf die Arbeitsfä- higkeit hat, so schliesst dies nicht aus, dass diese zusammen mit anderen Befunden, wie insbesondere der Schmerzproblematik, welche der rheuma- tologische Gutachter festgestellt hat (vgl. IVSTA-act. 126, S. 126), die Ar- beitsfähigkeit beeinträchtigt (BGE 143 V 418 E. 5.1 und 8.1). Vorliegend haben die Gutachter nicht abschliessend geklärt, inwiefern zwischen den somatischen und den psychiatrischen Diagnosen Wechselwirkungen be- stehen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-1582/2016 vom 11. September 2017 E. 4.2.4). Vielmehr findet die durch den rheumatologischen Gutachter gestellte Diagnose des chronisch rezidivierenden, phasenweisen generali- sierten Schmerzsyndroms im psychiatrischen Teilgutachten mit keinem Wort Erwähnung. 7.5.2 Weiter sind auch die Aussagen im Rahmen der Indikatorenprüfung widersprüchlich, wonach verschiedene (nicht krankheitsbedingte) Aspekte offenbar die zumutbare Willensanstrengung behinderten (IVSTA-act. 128, S. 33, 35), gleichzeitig aber festgehalten wird, eine Willensanstrengung sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zumutbar und möglich (IV- STA-act. 128, S. 38). 7.5.3 Sodann mutet es befremdlich an, wenn der Gutachter angibt (IVSTA- act. 128, S. 33), es bestehe kein schweres Suchtleiden, gemäss Angaben der Beschwerdeführerin bestehe ein geringer Gebrauch von Alkohol und ein Konsum von Tabak, der sozial als üblich einzuordnen sei sowie eine Abstinenz bezüglich weiterer nicht ärztlich verordneter psychotroper Sub- stanzen (inklusive Drogen), wenn berücksichtigt wird, wie viele Medika- mente die Versicherte seit Jahren einnimmt und entsprechend wohl ver- ordnet bekommt. 7.5.4 In diesem Zusammenhang wird insbesondere auch eine Exploration eines möglichen Abhängigkeitssyndroms im Gutachten vermisst. Dem psy- chiatrischen Teilgutachten sind gestützt auf die Blutprobe vom 21. März 2017 im Medikamentenspiegel stark erhöhte Werte von Paroxetin (742 nmol/l, Referenzbereich: 91-365) und Lorazepam (194.0 nml/l, Referenz- bereich: 32.0-48.0) zu entnehmen. Auch ist in den Akten geradezu augen-

C-5447/2017 Seite 30 scheinlich, dass bereits ein seit Jahren bestehender Gebrauch von Ben- zodiazepinen besteht. So ist unter anderem aus dem ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik F., unterzeichnet von med. pract. E., Oberarzt, sowie Frau X., Psychologin, vom 20. Juni 2007 ersichtlich, dass bereits zu diesem Zeitpunkt Temesta durch die Beschwerdeführerin eingenommen wurde (IVSTA-act. 34; siehe auch IVSTA-act. 97 S. 12 = 99). Dies obschon bei Temesta gemäss Fachinfor- mation eine möglichst kurze Behandlungsdauer indiziert ist und die Ein- nahme von Benzodiazepinen zu einer psychischen und physischen Abhän- gigkeit führen kann. Dieses Risiko ist unter anderem erhöht bei längerer Einnahme und hoher Dosierung (<https://compendium.ch/product/20229- temesta-tabl-2-5-mg/MPro>; abgerufen am 5. März 2020). Zwischenzeit- lich bestand denn bei der Beschwerdeführerin auch eine Medikation mit Lexotanil (vgl. IVSTA-act. 45, S. 3), Valium (vgl. IVSTA-act. 57), Xanax (IV- STA-act. 73 = 96; 97 S. 14) sowie Rivotril (dies seit 2014, vgl. IVSTA- act. 75; 97 S. 15 f.), bei welchen es sich ebenfalls um Benzodiazepine han- delt und entsprechend dieselbe Abhängigkeitsproblematik besteht (Lexotanil: https://www.swissmedicinfo.ch/, abgerufen am 10. März 2020; Valium: <https://compendium.ch/product/23849-valium-tabl-10- mg/MPro>; Xanax: <https://compendium.ch/product/22006-xanax-tabl-2- mg/MPro>; Rivotril: <https://compendium.ch/product/6834-rivotril-tabl-2- mg/MPro>, alle abgerufen am 5. März 2020). Bemerkenswert ist im vorlie- genden Fall auch, dass bei einigen dieser Medikamente Halluzinationen als häufige Nebenwirkung erwähnt wird; ein Umstand, dem bei den vorlie- genden medizinischen Unterlagen keinerlei Rechnung getragen wurde, obschon die akustischen Halluzinationen bei der Versicherten ein Diagno- sekriterium bildeten. 7.5.5 Auch wenn die von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise ein- gereichten medizinischen Berichte erst nach Erlass der vorliegend ange- fochtenen Verfügung entstanden sind und grundsätzlich nur die bis zum Verfügungserlass vorliegenden medizinischen Akten zu berücksichtigen (vgl. E. 4.3 hiervor), können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch Arztberichte zum Krankheitsverlauf, welche nach Verfügungserlass entstanden sind, in die Beurteilung miteinbezogen werden, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsver- fahrens gegebene Situation erlauben (statt vieler: Urteil BGer 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 8.3). So wird denn im Austrittsbericht P. vom 31. Januar 2018 eine itarogene Benzodiazepinabhängigkeit (F13.2) diag- nostiziert (Beilage 1 zu BVGer-act.7). Auch wenn der Austrittsbericht die Anforderungen an ein ärztliches Gutachten nicht erfüllt, so vermag er doch

C-5447/2017 Seite 31 mit Blick die übrigen vorliegenden Akten (vgl. E. 7.5.3) Zweifel an der Voll- ständigkeit des Gutachtens erwecken. 7.5.6 Schliesslich weist die RAD-Ärztin Dr. H._______ mit Blick auf den Austrittsbericht des P._______ ebenfalls daraufhin, dass eine Benzodiaze- pinabhängigkeit in der Regel zur Abflachung der Affekte führt. Die Versi- cherte sei auf Clozapin in hoher Dosis eingestellt worden. Dieses Medika- ment werde bei therapieresistenten Schizophrenien eingesetzt. Nach der beschriebenen Verbesserung der Halluzinationen müsse die Medikation auf eine niedrige Erhaltungsdosis eingestellt werden. Geplant sei gewe- sen, dass die Therapie mit Benzodiazepinen reduziert werde. Für diesen Entzug könne Clozapin hilfreich sein (S. 2 unten). Und betreffend den Be- richt der verhaltensneurologischen Untersuchung von Dr. S._______ führt die RAD-Ärztin aus, die Untersuchung sei unter 4 mg Temesta, 400 mg Clozapin und Zolpidem durchgeführt worden. Ein Medikamentenblutspie- gel sei nicht abgenommen worden und es sei darauf zu verweisen, dass sich bei der interdisziplinären Untersuchung herausgestellt habe, dass zwei Medikamente stark erhöhte Medikamentenblutspiegel aufgewiesen hätten (vgl. E. 7.5.6 hiervor). 7.6 Mit dem jüngst publizierten Entscheid BGE 145 V 215 hat das Bundes- gericht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur Ausdehnung des strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 auf sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 409 und 418) und nach vertiefter Aus- einandersetzung mit den Erkenntnissen der Medizin die bisherige Recht- sprechung, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome bzw. Substanzkons- umstörungen zum vornherein keine invalidenversicherungs-rechtlich rele- vanten Gesundheitsschäden darstellen können und ihre funktionellen Aus- wirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen, fallen gelassen (BGE 145 V 215 E. 5.3.3; Urteil des BGer 8C_245/2019 vom 16. Septem- ber 2019 E. 4). Das Bundesgericht hat entschieden, dass fortan – gleich wie bei allen an- deren psychischen Erkrankungen – nach dem strukturierten Beweisverfah- ren zu ermitteln sei, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähig- keit der versicherten Person auswirke. Dabei könne und müsse im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden (BGE 145 V 215 E. 6.3). Diesem komme nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil

C-5447/2017 Seite 32 bei Abhängigkeitserkrankungen – wie auch bei anderen psychischen Stö- rungen – oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psy- chosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliege. Letztere seien auch bei Abhängigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen würden. Weiter wird im Urteil festgehalten, dass auch bei Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms die Schadenminde- rungspflicht (Art. 7 IVG) zur Anwendung komme, so dass von der versi- cherten Person etwa die aktive Teilnahme an zumutbaren medizinischen Behandlungen verlangt werden könne (Art. 7 Abs. 2 Bst. d IVG). Komme sie den ihr auferlegten Schadenminderungspflichten nicht nach, sondern halte willentlich den krankhaften Zustand aufrecht, sei nach Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG eine Verweigerung oder Kürzung der Leis- tungen möglich (BGE 145 V 215 E. 5.3.1). 7.7 Diese neue Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisände- rung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des BGer 8C_245/ vom 16. September 2019 E. 5; Urteil 8C_756/2017 E. 4 mit weiterem Hin- weis) und somit auch im vorliegenden Fall massgebend, sollte ein Abhän- gigkeitssyndrom durch Sedativa oder Hypnotika nachvollziehbar und schlüssig durch eine Fachperson diagnostiziert werden. 7.8 Nach dem Gesagten ist im Sinne eines Zwischenfazits festzuhalten, dass die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht hinreichend nachgekommen ist und sie den rechtserheblichen medi- zinischen Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht genügend abgeklärt hat. Die Sache ist deshalb schon aus diesem Grund an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen, um festzustel- len, ob ein solches Abhängigkeitssyndrom bei der Versicherten vorliegt und ob und wenn ja welche Behandlungen ihr im Rahmen ihrer Schadenmin- derungspflicht zumutbar sind. 8. Betreffend die Bemessung der Invalidität ergibt sich weiter was folgt: 8.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist (Statusfrage), was jeweils zur An- wendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Um- ständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Ent- scheidend ist nach der Rechtsprechung nicht, welches Ausmass der Er-

C-5447/2017 Seite 33 werbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer- den könnte, sondern in welchem Pensum sie (unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen, familiären, beruflichen und sozialen Situation) hy- pothetisch erwerbstätig wäre. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er- werbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile des BGer 9C_883/2017 vom 28. Februar 2018 E. 4.1.1; 9C_552/2016 vom 9. März 2017 E. 4.2). 8.1.1 In Bezug auf die erwerblichen Verhältnisse geht aus den Akten her- vor, dass die Versicherte zwei Vorlehrjahre für eine Ausbildung zur Coif- feuse absolvierte, ohne diese Ausbildung abzuschliessen. Danach übte sie verschiedene Tätigkeiten aus: Ab April 1995 arbeitete sie als Pflegehelferin im USB., ab November 1997 für ein knappes halbes Jahr im Ver- kauf, ab Oktober 1998 für sechs Monate als Wäschereimitarbeiterin, ab dem 29. November 1999 bis zum 30. April 2000 zu 100 % als Coiffeuse (IVSTA-act. 10), wobei sie anschliessend krankheitsbedingt kündigte (IV- STA-act. 6). Ab Juni 2003 war sie erneut in der Wäscherei des USB. tätig. Zwischen November 2005 und März 2007 arbeitete sie in der Schweiz teilzeitig als Hauspflegerin und war seither nicht mehr er- werbstätig (IVSTA-act. 133). 8.1.2 Im Zusammenhang mit der rentenbegründenden Verfügung vom 5. November 2008 hielt die Vorinstanz noch fest, dass auf eine genaue Bemessung verzichtet werden könne, da psychische Beschwerden im Vor- dergrund stehen würden und die Einschränkung im Haushalt ebenfalls 100 % betragen würde (IVSTA-act. 30). An dieser Einschätzung hielt die Vorinstanz hinsichtlich der rentenbestätigenden Verfügung vom 19. April 2012 fest (IVSTA-act. 60 S. 1). Hinsichtlich der rentenaufhebenden Verfü- gung vom 15. August 2017 liess die Vorinstanz 2. Mai 2017 einen Einkom- mensvergleich durchführen und berechnete die Erwerbseinbusse mit 42 % (IVSTA-act. 133). In der darauffolgenden Verfügung vom 15. August 2017 hielt die Vorinstanz fest, dass die Erwerbseinbusse infolge Ausübung einer dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit 42 % betrage, die Arbeit im Haushalt mittlerweile wieder zu 80 % zumutbar sei und sich daher aus den Einschränkungen in beiden Bereichen ein Invaliditätsgrad von 33 % ergebe (Beilage 2 zu BVGer-act. 1).

C-5447/2017 Seite 34 8.1.3 Obwohl im Einkommensvergleich vom 2. Mai 2017 nur von einer In- validität im Erwerbsteil die Rede ist (IVSTA-act. 133), wird am 15. August 2017 trotzdem infolge einer nicht dargelegten Rentenberechnung nach der gemischten Methode verfügt und von einer Erwerbseinbusse von 33 % ausgegangen (Beilage 2 zu BVGer-act. 1). Die Auseinandersetzung mit den Werten zur Arbeitsunfähigkeit sowie dem Einkommensvergleich (42 % Erwerbseinbusse in Verweistätigkeiten sowie 20 % Arbeitsunfähigkeit im Haushalt) zeigt, dass die Vorinstanz von einem Erwerbspensum von 59 % ausgegangen sein muss ([59 % * 42 %]+[41 % * 20 %] = 33 %). Ein derar- tiges Pensum entbehrt sich hingegen jeglicher Grundlage in den Akten und ist auch sonst nicht rechtsgenüglich nachvollziehbar. 8.2 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG auch im Hinblick auf den beruflich-erwerblichen Sach- verhalt nicht genügend nachgekommen und hat damit Bundesrecht ver- letzt. So fand keine Befragung der Beschwerdeführerin dahingehend statt, ob sie bei voller Gesundheit wieder zu 100 % erwerbstätig wäre (wie da- mals als Coiffeuse), oder nur Teilzeit arbeiten würde (wie während ihrer Tätigkeit als Hauspflegerin, wobei diesbezüglich unklar ist, ob diese Re- duktion krankheitsbedingt oder freiwillig erfolgte). Die Vorinstanz hat sich vielmehr ohne entsprechende Abklärungen damit begnügt, von der Mass- geblichkeit der gemischten Methode auszugehen und auf ein fiktives Er- werbspensum abzustellen. Zu klären sind insbesondere die Frage nach dem vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübten Be- schäftigungsgrad sowie die Frage, ob die Reduktion des Pensums aus rein gesundheitlichen Gründen oder aus freien Stücken erfolgte (durch Einho- len von Auskünften bei der Spitex und Berichten der damals behandelnden Ärzte). Sollte sich im Rahmen der weiteren Abklärungen und unter einläss- licher Würdigung der gesamten Verhältnisse ergeben, dass die Beschwer- deführerin im hypothetischen Gesundheitsfall nicht als vollzeitlich, sondern nur als teilzeitlich Erwerbstätige zu qualifizieren ist, wäre die Vorinstanz angehalten, zusätzlich eine Haushaltsabklärung durchzuführen. 9. Im Ergebnis erweist sich der Sachverhalt bis zum Erlass der angefochte- nen Verfügung vom 15. August 2018 weder in medizinischer noch in beruf- lich-erwerblicher Hinsicht rechtsgenügend abgeklärt. Demzufolge ist es nicht möglich, mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob die Be- schwerdeführerin gegebenenfalls weiterhin Anspruch auf eine Rente der

C-5447/2017 Seite 35 Invalidenversicherung hat und falls ja, in welcher Höhe dieser Anspruch noch besteht. 9.1 Die Sache ist folglich gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur weiteren Abklärung bzw. Vervollständigung der Akten in medizinischer Hinsicht so- wie zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Die Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist hier rechtsprechungsgemäss (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4; 141 V 281 E. 6.4) ausnahmsweise möglich, da im vorliegenden Gutachten relevante Fragen bisher vollständig ungeklärt blieben. Würde diese mangelhafte Sachver- haltsabklärung bzw. -würdigung durch Einholung eines Gerichtsgutachtens im Beschwerdeverfahren korrigiert, bestünde die Gefahr der unerwünsch- ten Verlagerung der den Durchführungsorganen vom Gesetz übertragenen Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungs- grundsatz abzuklären (Art. 43 Abs. 1 ATSG), auf das Gericht (vgl. Urteil des BVGer C-6529/2014 vom 4. Juli 2016 E. 7.4). 9.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dauert der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, welche gegen eine anpas- sungsweise verfügte Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung erhoben wird, bei Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger auch für den Zeitraum des anschliessenden Abklärungsverfahrens bis zum Erlass einer neuen Verfügung an (BGE 129 V 370 E. 4 mit Hinweis auf BGE 106 V 18; KIESER, a.a.O., Art. 54 Rz. 14). Der mit der angefochtenen Verfügung an- geordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde fällt daher gemäss der genannten Praxis des Bundesgerichts mit der vorliegenden Rückweisung nicht dahin. Die streitige IV-Rente gelangt somit auch weiter- hin nicht zur Auszahlung. 9.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 25. September 2017 insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 15. August 2017 aufzuheben ist und der Sachverhalt zur Durch- führung weiterer Abklärungen, zur erneuten Invaliditätsbemessung sowie anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen ist. 10. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung.

C-5447/2017 Seite 36 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da eine Rückweisung pra- xisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 137 V 57 E. 2.1 m.H.), sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 10.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat ge- mäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient- schädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsa- che und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– (inklusive Auslagen und 8 %iger Mehrwertsteuer bis Ende Dezember 2017; seit 1. Januar 2018 7.7 % [vgl. Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 {MWSTG; SR 641.20}]; zur Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands vgl. BGE 141 III 560 E. 2. und 3.) gerechtfertigt. (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).

C-5447/2017 Seite 37 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 15. August 2017 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärun- gen und Beurteilungen im Sinne der Erwägungen vornehme und anschlies- send neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2'800.– (inkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Rahel Schöb

C-5447/2017 Seite 38 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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