Urteilskopf 106 V 185. Auszug aus dem Urteil vom 8. Februar 1980 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen Contento und Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen, Basel
Regeste Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV. Auf welchen Zeitpunkt hat die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente zu erfolgen, wenn durch den Richter die Revisionsverfügung aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zu Aktenergänzung und neuer Verfügung zurückgewiesen worden ist? Art. 81 IVG und 97 Abs. 2 AHVG. Wirkung des Entzugs des Suspensiveffekts der Beschwerde.
Sachverhalt ab Seite 18
BGE 106 V 18 S. 18
Der Versicherte bezieht gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100% seit 1. Januar 1977 eine ganze einfache Invalidenrente (Verfügung vom 10. März 1978). Durch Verfügung vom 17. Mai 1978 eröffnete ihm die Ausgleichskasse den Beschluss der Invalidenversicherungs-Kommission vom 4. April 1978, die ganze Rente revisionsweise mit Wirkung ab 1. Juni 1978 auf eine halbe herabzusetzen (Invaliditätsgrad 50%). Die kantonale Rekurskommission Basel-Stadt hob in Gutheissung der vom Versicherten eingereichten Beschwerde die Verfügung vom 17. Mai 1978 auf (Entscheid vom 10. August 1978). Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Sache zu weiterer Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen.
BGE 106 V 18 S. 19
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Es fragt sich, ab welchem Zeitpunkt die revisionsweise Herabsetzung der Rente wirksam wird, wenn - wie im vorliegenden Fall - im Beschwerdeverfahren die Revisionsverfügung durch den Richter aufgehoben und die Sache zu ergänzender Abklärung und neuer Verfügung an die Verwaltung zurückgewiesen wird. Es stellt sich mithin die Rechtsfrage, ob im Revisionsverfahren nach Art. 41 IVG im Falle richterlicher Aufhebung der Revisionsverfügung und Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Aktenergänzung und neuer Verfügung die allfällige Herabsetzung oder Aufhebung der Leistungen im Sinne von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV auf die ursprüngliche oder auf die neu zu erlassende Kassenverfügung zu beziehen ist.
Bei rein formaler Betrachtungsweise wird nach den zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes für Sozialversicherung im Falle der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Revisionsverfügung die angefochtene BGE 106 V 18 S. 20Revisionsverfügung aufgehoben. Gleichzeitig fällt der sinngemäss oder ausdrücklich verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urteil Bolt vom 7. Dezember 1976; vgl. die Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherung in ZAK 1977 S. 141 f. sowie Art. 81 IVG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2 AHVG) mit dem Rückweisungsurteil der Beschwerdeinstanz weg. Demnach würde die ursprüngliche, rechtskräftige Leistungsverfügung ihre Wirkungen einstweilen weiter entfalten. Die gewährte Rente müsste also beispielsweise selbst dann bis zu der nach den Abklärungen der Verwaltung zu erlassenden neuen Verfügung ausgerichtet werden, wenn diese die ursprüngliche, im Beschwerdeverfahren aufgehobene Revisionsverfügung bestätigt, mit welcher die Rente herabgesetzt oder aufgehoben worden ist.
Diese formale Betrachtungsweise führt jedoch zu einem sachlich unbefriedigenden Resultat, weil sie ausser acht lässt, dass das Revisionsverfahren bei einer Rückweisung des Falles an die Verwaltung zu näherer Abklärung und neuem Entscheid materiell noch nicht abgeschlossen ist.
Gemäss Beschluss des Gesamtgerichts, dem diese Frage unterbreitet worden ist, erscheint es daher - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung - als geboten, den mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente oder Hilflosenentschädigung verbundenen Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung andauern zu lassen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid der Kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen vom 10. August 1978 sowie die Kassenverfügung vom 17. Mai 1978 im Sinne der Erwägungen aufgehoben. Die Sache wird an die Ausgleichskasse zurückgewiesen, damit diese nach Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.