Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-3884/2021
Entscheidungsdatum
05.06.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3884/2021

Urteil vom 5. Juni 2023 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Marco Unternährer, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 9. August 2021).

C-3884/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer), wurde am (...) 1959 geboren. Er ist Schweizer Bürger, zweifach geschieden und hat vier Kinder aus der ersten Ehe (Akten der IV-Stelle, Aktennummer [im Folgenden: IV-act.] 128, 134 S. 1; vgl. auch zu Akten im Beschwerdever- fahren, Aktennummer [im Folgenden: BVGer-act.] 28, Beilage). In den Jah- ren 1977 bis 2009, 2013 und 2015 arbeitete der als Werkzeugmaschinist sowie technischer Kaufmann ausgebildete (vgl. IV-act. 33 S. 3) Versicherte in der Schweiz und leistete die entsprechenden Beiträge an die schweize- rische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Zuletzt war der Versicherte ab dem 25. Februar 2015 im B._______ AG, (...), im Stundenlohnlohn (vgl. Arbeitsvertrag in IV-act. 90 S. 61 ff.), in einem etwa 30 %-Arbeitspensum (vgl. IV-act. 108, 90 S. 2 und 4), angestellt. Am 8. Juli 2015 zog sich der Versicherte bei einem Fahrradunfall mehrere Frakturen am linken Oberarm zu; diese wurden im Kantonsspital C._______ operativ versorgt, wo er bis am 14. Juli 2015 hospitalisiert war (vgl. IV-act. 90 S. 20 ff.). In der Folge wurde der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig geschrie- ben (vgl. Unfallschein in IV-act. 96 S. 46) und die D._______ entrichtete die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen (vgl. IV-act. 97 S. 74 ff.). B. B.a Am 1. August 2016 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle C._______ (im Folgenden: kantonale IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-act. 133 S. 3; das Anmeldungsformular fehlt in den vorliegenden Akten; zu den Angaben des Versicherten zum IV-Antrag, vgl. IV-act. 113 S. 2 f.). In der Folge holte diese den von der B._______ AG ausgefüllten Fragebogen für Arbeitgebende vom 9. August 2016 (IV-act. 7) und verschiedene medizinische Unterlagen (IV-act. 9 S. 4 f., 29-30) ein. Mit Mitteilung vom 5. April 2017 gewährte die kantonale IV-Stelle dem nunmehr durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Unter- nährer (vgl. IV-act. 20) vertretenen Versicherten Beratung und Unterstüt- zung beim Erhalt seines derzeitigen Arbeitsplatzes durch die Eingliede- rungsberatung (IV-act. 31). Am 29. Juli 2017 nahm Dr. med. E._______, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates des regionalen ärztlichen Dienstes (im Folgenden: RAD) zum Dossier Stellung (vgl. IV-act. 100 S. 2 f.). Mit Mitteilung vom 27. November 2017 beendete die kantonale IV-Stelle die Arbeitsvermittlung (Unterstüt- zung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes; IV-act. 43). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 liess der Versicherte mitteilen, er sei wieder zu

C-3884/2021 Seite 3 100 % arbeitsunfähig. Seine Schultersituation habe sich massiv ver- schlechtert. Er bat, die Arbeitsvermittlung wieder aufzunehmen (IV-act. 44). In der Folge wurde das Dossier um verschiedene weitere medizinische Un- terlagen (vgl. IV-act. 48, 54, 61 und 70), insbesondere auch die Akten des Unfallversicherers D._______ (IV-act. 90-99), ergänzt. Am 30. Juli 2020 nahm RAD-Arzt Dr. med. E._______ erneut zum Dossier Stellung (IV-act. 80). B.b Nachdem der Versicherte im September 2017 seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt hatte, übermittelte die kantonale IV-Stelle mit Schrei- ben vom 22. September 2020 der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IV- STA (im Folgenden: Vorinstanz) sämtliche Akten zur weiteren Bearbeitung (IV-act. 86, 89, 113 S. 2). Nach Einholen des Fragebogens für den Versi- cherten vom 17. Februar 2021 (IV-act. 114) sowie einer Stellungnahme von Dr. med. F., Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation des RAD-G., vom 9. März 2021 (IV-act. 121) kündigte die Vorinstanz dem Versicherten mit Vorbescheid vom 23. März 2021 an, es bestehe ab dem 1. Juli 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Der Antrag sei am 1. August 2016 gestellt worden, weshalb die Rente frühes- tens ab dem 1. Februar 2017 ausgerichtet werden könne. Der Anspruch erlösche am 31. August 2020. Zur Begründung führte sie aus, es handle sich um eine Gesundheitsbeeinträchtigung, die seit dem 8. Juli 2015 (Da- tum des Unfalls) eine Arbeitsunfähigkeit und eine Erwerbseinbusse von 100 % verursache. Ab dem 10. Juni 2020 (Datum des Berichts der neuro- logischen Beurteilung der H._______) habe sich der Gesundheitszustand wie folgt verbessert: Die neurophysiologischen Beschwerden hätten sich nahezu komplett remittiert, so dass die Ausübung der letzten Tätigkeit im Call Center wieder zumutbar sei. Die gemachten Feststellungen liessen auf eine Gesundheitsbeeinträchtigung schliessen, die eine Arbeits- und Er- werbsunfähigkeit von 0 % verursache (IV-act. 133 S. 3 ff.). Nach Prüfung des hiergegen vom Versicherten erhobenen Einwands vom 19. April 2021, in welcher er im Wesentlichen geltend machen liess, die RAD-Beurteilung erfülle nicht die Voraussetzungen einer umfassenden medizinischen Über- prüfung und die Vorinstanz habe ihre Abklärungspflicht in orthopädischer, neurologischer, ophthalmologischer sowie kardiologischer Hinsicht verletzt (IV-act. 125), gewährte die Vorinstanz dem Versicherten mit Verfügung vom 9. August 2021 eine befristete ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Feb- ruar 2017 bis zum 31. August 2020 und führte – gestützt auf die von ihr eingeholte juristische Stellungnahme vom 8. Juni 2021 (IV-act. 130) – zu den anwaltlichen Vorbringen aus, die arbeitsmedizinische Beurteilung be- ruhe auf einer Gesundheitsbeeinträchtigung, welche durch einen am 8. Juli

C-3884/2021 Seite 4 2015 erlittenen Unfall verursacht worden sei. Die Aktenlage sei als vollstän- dig zu erachten, da orthopädische und neurologische Untersuchungen be- reits seitens der H._______ erhoben worden seien und sich der RAD-ärzt- liche Dienst anhand der medizinischen Unterlagen ein zweifelsfreies Bild der vorliegenden Leiden habe bilden können (IV-act. 132). C. C.a Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Unternährer, mit Eingabe vom 1. September 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung vom 9. August 2021 sei aufzuheben und es sei ihm ab dem frü- hestmöglichen Zeitpunkt bis August 2020 eine ganze IV-Rente sowie ab September 2020 mindestens eine Viertelsrente auszurichten, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht lässt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen. Zur Begrün- dung lässt der Beschwerdeführer zusammenfassend ausführen, die Vorinstanz sei zum Schluss gekommen, dass sich sein Gesundheitszu- stand gemäss der neurologischen Beurteilung der H._______ ab dem 10. Juni 2020 gebessert habe. Die I._______ AG (im Folgenden: Unfallver- sicherung I.) habe jedoch als Nachfolgerin der H. am 5. Februar 2021 ihrerseits eine medizinische Beurteilung vorgenommen. Auf seine Einsprache hin habe die Unfallversicherung I._______ daraufhin aufgrund unklarer medizinischer Beurteilung eine interdisziplinäre Gesamt- begutachtung durch das J._______ (...) in Auftrag gegeben. Aus folgenden Gründen sei die medizinische Beurteilung der Vorinstanz falsch: Die RAD- Beurteilung erfülle in keiner Art und Weise die Voraussetzungen einer um- fassenden medizinischen Überprüfung. Der RAD habe persönlich keine Untersuchungen vorgenommen und eine Aktenbeurteilung genüge vorlie- gend nicht. Auch medizinisch-inhaltlich sei diese Beurteilung falsch, weil sie den gesamten Beschwerdekomplex nicht umfassend berücksichtige und die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung dementsprechend falsch sei. So- wohl in orthopädischer, neurologischer als auch in ophthalmologischer Hin- sicht liege keine abschliessende medizinische Beurteilung vor. Ebenso nicht aus kardiologischer Sicht. Schliesslich habe die Vorinstanz die Be- stimmungen zum Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG sowie die in Art. 29 Abs. 1 IVG statuierte Karenzfrist von sechs Monaten falsch umge- setzt, so dass der Rentenanspruch bereits früher entstanden sei, als die Vorinstanz verfügt habe (BVGer-act. 1). C.b Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2021 hiess das Bundesver- waltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

C-3884/2021 Seite 5 Rechtspflege gut und ernannte Rechtsanwalt Marco Unternährer für das vorliegende Beschwerdeverfahren als unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, bis zum 24. Januar 2022 sein Hauptrechtsbegehren in Bezug auf den Be- ginn des geltend gemachten Rentenanspruchs zu präzisieren (BVGer- act. 9). C.c Mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 konkretisiert der Beschwerdefüh- rer sein Rechtsbegehren dahingehend, dass ihm eine ganze IV-Rente ab dem 1. Juni 2016 auszurichten sei (BVGer-act. 10). C.d In ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2022 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfü- gung sei zu bestätigen. Zur Begründung führt sie aus, sie habe sich zu den aufgeworfenen Fragen bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ein- gehend geäussert. In arbeitsmedizinischer Hinsicht stehe unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer als Folge eines am 8. Juli 2015 erlittenen Fahr- radunfalls und einer dadurch erlittenen Oberarmfraktur ab diesem Zeit- punkt nicht mehr fähig gewesen sei, irgendwelchen Arbeitstätigkeiten nachzugehen. Der aussergewöhnlich prolongierte und unglücklich verlau- fende Genesungsverlauf habe jedoch zu einer ungewöhnlich langandau- ernden Arbeitsunfähigkeit geführt, so dass erst die orthopädischen sowie neurologischen Abschlussuntersuchungen vom 25. Juni 2020 und vom 10. Juni 2020 ein verbessertes Beschwerdebild hätten feststellen können, welches es dem Versicherten erlaube, trotz eingeschränkter Beweglichkeit und Belastbarkeit der linken Schulter bzw. eingeschränkter Feinmotorik der linken Hand leichte und wechselbelastende Tätigkeiten, idealerweise mit aufliegendem Unterarm links, vollschichtig auszuüben. Die angestammte Tätigkeit im Call Center sollte daher ab dem 1. Juni 2020 vollschichtig zu- mutbar sein, allenfalls mit leichten Anpassungen des Arbeitsplatzes. Be- züglich dem Verweis auf die Unfallversicherung I._______ als Nachfolgerin der H._______ und ihre divergierende Beurteilung vom 5. Februar 2021 halte sie ferner fest, dass als Gegenstand der Abklärungen Fragen zur Be- stimmung der Höhe der Integritätsentschädigung beurteilt worden seien. Das Invalidenversicherungsrecht sehe – anders als das Unfallversiche- rungsrecht – kein Schmerzensgeld vor, weshalb bei der Invalidität die ob- jektiven wirtschaftlichen Auswirkungen der funktionellen Behinderung zu bestimmen seien, so dass vorliegend die Einschätzung und der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit nicht in Zweifel zu ziehen seien. Weiter seien auch nicht der Rentenbeginn und die Dauer des Anspruchs zu bemängeln (BVGer- act. 13).

C-3884/2021 Seite 6 C.e Mit Replik vom 10. März 2022 erklärt der Beschwerdeführer, entgegen der Darstellung der Vorinstanz bildeten nicht lediglich Fragen zur Bestim- mung der Höhe des Integritätsschadens Gegenstand der Abklärungen der zuständigen Unfallversicherung I., wie sich aus dem der Replik beiliegenden schriftlichen Gutachterauftrag der Unfallversicherung I. an die J.-Gutachterstelle vom 29. Oktober 2021 ergebe (BVGer-act. 17). C.f Mit Duplik vom 24. März 2022 weist die Vorinstanz darauf hin, dass sämtliche aktuellen Untersuchungen und Berichte nach dem Zeitpunkt der streitigen Verfügung vom 9. August 2021 nur Gegenstand der Prüfung ei- nes neuen bei der Verwaltung einzureichenden Leistungsgesuchs bilden könnten. Ausserdem lägen aus medizinischer Hinsicht keine neuen As- pekte vor (ein Gutachten sei lediglich angekündigt worden), welche Anlass zu weiteren Bemerkungen oder zu einer geänderten Betrachtungsweise geben würden (BVGer-act. 19). C.g Mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 lässt der Beschwerdeführer das J.-Gutachten vom 13. September 2022 ins Recht legen. Aus die- sem gehe hervor, dass er in seiner angestammten beruflichen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei und für sehr leichte Verweistätigkeiten eine 70 %ige Arbeitsfähigkeit mit massiven Einschränkungen aufweise. Damit seien sämtliche Ausführungen der Vorinstanz bezogen auf die Abklärung des medizinischen Sachverhalts unzutreffend und widerlegt. Die Angele- genheit sei somit infolge Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ge- mäss Art. 43 ATSG (SR 830.1) an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie zur Berentung des Beschwerdeführers Stellung nehmen könne. Dabei werde zu beachten sein, dass der Beschwerdeführer bereits 63 Jahre alt sei, weshalb ihm aufgrund des fortgeschrittenen Alters sowie des sehr ein- geschränkten Tätigkeitsprofils eine ganze Rente zuzusprechen sein werde. Eine Selbsteingliederung sei nicht zumutbar. Unter diesen Umstän- den sei die Herabsetzung der Rente ohne vorherige Durchführung von Ein- gliederungsmassnahmen bundesrechtswidrig (BVGer-act. 21). C.h Mit ergänzender Stellungnahme vom 15. Dezember 2022 erklärt die Vorinstanz, der beurteilende Arzt habe im RAD-Bericht vom 21. November 2022 dargelegt, dass (bereits) ab dem 1. Mai 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bzw. ab dem 1. Juni 2020 eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten bestehe. Der neu durchge- führte Einkommensvergleich (lnvaliditätsbemessung vom 15. Dezember 2022) habe ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Gesund-

C-3884/2021 Seite 7 heitsschadens eine Einkommenseinbusse von 100 % ab dem 8. Juli 2015, von 56.68 % ab dem 1. Mai 2020 und von 3.74 % ab dem 1. Juni 2020 erleide. Vor diesem Hintergrund verzichte sie auf eine Antragstellung (BVGer-act. 25). C.i Mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2022 lässt der Beschwerdefüh- rer im Wesentlichen vorbringen, die Vorinstanz berufe sich auf eine RAD- Aktenbeurteilung durch Dr. med. F., Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 21. November 2022. Darin werde behaup- tet, die von Seiten des J. festgelegte 70 %ige Arbeitsunfähigkeit für Verweisungstätigkeiten sei nicht nachvollziehbar. Als Facharzt für Phy- sikalische Medizin und Rehabilitation könne der RAD-Arzt zum interdiszip- linären Schluss der J._______-Gutachter, der auf den Fachbereichen der Inneren Medizin, Psychiatrie, Neurologie und Orthopädie beruhe, wegen fehlender fachlicher Qualifikation keine Aussage machen (BVGer-act. 27). C.j Mit zweiter ergänzender Stellungnahme vom 6. Februar 2023 entgeg- net die Vorinstanz, der beurteilende RAD-Arzt sei als Sachverständiger durchaus in der Lage, schlüssig und zuverlässig zu beurteilen, wie sich die diagnostizierten Leiden in Bezug auf die verbliebene Arbeitsfähigkeit aus- wirkten und wie der zeitliche Verlauf aussehe. Lediglich bezüglich leidens- angepasster Tätigkeiten bestehe eine kleine Divergenz insofern, als dass diese ab dem 1. Juni 2020 trotz der beschriebenen Funktionsdefizite durch- aus ganztägig ausübbar seien und nicht, wie die Gutachter festgestellt hät- ten, diesbezüglich eine Einschränkung von 30 % vorliege. Wesentliche wi- dersprechende Befunde und Meinungen lägen ansonsten nicht vor (BVGer-act. 31). C.k Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR

C-3884/2021 Seite 8 172.021]; siehe auch Art. 59 ATSG). Nachdem ihm mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2021 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war, so dass er keinen Verfahrenskostenvorschuss zu leisten hatte, ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 9. August 2021, mit welcher die Vorinstanz dem Beschwer- deführer rückwirkend sowie befristet für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis zum 31. August 2020 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat. Der Beschwerdeführer beantragt im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewährung der ihm zugesprochenen ganzen Rente bereits ab dem 1. Juni 2016 sowie die Zusprache mindestens einer Viertelsrente ab September 2020. Nicht angefochten hat der Beschwerdeführer damit die ihm für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis zum 31. August 2020 zugesprochene ganze Rente. 2.2 Wird gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise, in sinngemässer Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88a IVV, herauf-, herabgesetzt oder aufgehoben, liegt ein zwar komplexes, im We- sentlichen jedoch einzig durch die Höhe der Leistung und die Anspruchs- perioden definiertes Rechtsverhältnis vor. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die gerichtliche Über- prüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten ge- bliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d; vgl. auch BGE 131 V 164 E. 2). Den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente prüft die Beschwer- deinstanz indes nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 125 V 413 E. 2c). 2.3 Damit ist vorliegend einerseits zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 9. August 2021 zu Recht (erst) ab dem

  1. Februar 2017 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat und anderer- seits, ob sie diese Rente zu Recht bis zum 31. August 2020 befristet hat, respektive ob der Beschwerdeführer auch über den 31. August 2020 hin- aus Anspruch auf eine IV-Rente hat. In diesem Zusammenhang ist vorab

C-3884/2021 Seite 9 zu prüfen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in medizi- nischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt hat. 3. 3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 9. August 2021 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. Die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2017 2535) insbesondere des IVG und des ATSG finden demgegenüber vorliegend noch keine Anwen- dung. 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 9. August 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berück- sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). 3.3 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger und wohnt in Deutschland. Daher ist vorliegend das Schweizer Recht anwendbar. Ebenfalls kann das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügig- keit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, zur Anwendung gelangen (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-3187/2019 vom 26. April 2021 E. 2.1). Das Vorliegen einer anspruchs- erheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung [EG] Nr. 883/2004).

C-3884/2021 Seite 10 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut- bare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (im Sinne von Art. 6 ATSG) ge- wesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (im Sinne von Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Zusätzliche kumulative Voraussetzung für einen Rentenanspruch ist, dass der Versicherte im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG beim Eintritt der Invalidität während mindes- tens drei Jahren Beiträge an die Alters- Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung (AHV/IV) geleistet hat. Der Beschwerdeführer hat gemäss der Aufstellung der für die Rentenbe- rechnung berücksichtigten Versicherungszeiten und Einkommen während über 30 Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (IV- act. 135 S. 5 f.). Er erfüllt damit zweifellos die Voraussetzung der dreijähri- gen Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invaliden- rente. 4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

C-3884/2021 Seite 11 Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem In- validitätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte aus- gerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Regelung gilt seit dem

  1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004 und bis 31. März 2012 Art. 2 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 [SR 0.831.109.268.1]; BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 4.4 Für die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befris- teten Invalidenrente finden die für die Rentenrevision geltenden Normen (Art. 17 Abs. 1 ATSG i. V. m. mit Art. 88a IVV) analog Anwendung (vgl. BGE 133 V 263 E. 6.1; 131 V 164 E. 2.2), weil noch vor Erlass der ersten Ren- tenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird (Ur- teil des BGer 8C_419/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 2.2). Wird rückwir- kend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchs- änderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (vgl. Urteile des BGer 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 2.2; 8C_419/2018 vom 11. Dezem- ber 2018 E. 2.2 m. H.). 4.5 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist somit dem Durch- führungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, und zwar richtig und vollstän- dig, so dass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage ste- hende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1). 4.6 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange

C-3884/2021 Seite 12 umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun- gen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 4.7 Die Stellungnahmen des RAD, welche nicht auf eigenen Untersuchun- gen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lü- ckenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je m. w. H.). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versi- cherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurtei- lungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen An- lass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 4.8 Bei Vorliegen psychischer Erkrankungen fordert die neue bundesge- richtliche Praxis für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person die Prüfung systematisierter Indikatoren, die es – unter Berücksich- tigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tat- sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4 bis 3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis ge- stellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheits- schädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp- tome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbidi- täten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struk- tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon- text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal- tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä- tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be- handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens- druck (E. 4.4.2).

C-3884/2021 Seite 13 4.9 In koordinationsrechtlicher Hinsicht ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die IV-Stellen und die Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung in jedem Einzelfall selbstständig vorzunehmen haben. Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des IV- Grads des Unfallversicherers bzw. der IV-Stelle begnügen (BGE 126 V 288 E. 2d). Die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung entfaltet ge- genüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung (vgl. BGE 131 V 362), was auch in umgekehrter Hinsicht gilt (BGE 133 V 549 E. 6) 5. Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer rückwirkend sowie befristet für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis zum 31. August 2020 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 8. Juli 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit aufgewiesen habe. Da der Rentenantrag am 1. August 2016 gestellt worden sei, könne die Rente frühestens ab dem 1. Februar 2017 ausgerichtet werden. Bezüglich der Befristung der Rente bis zum 31. August 2020 hat sie zur Begründung aus- geführt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab dem 10. Juni 2020 (Datum des Berichts der neurologischen Beurteilung der H._______) wie folgt verbessert habe: Die neurophysiologischen Be- schwerden hätten sich nahezu komplett remittiert, so dass die Ausübung der letzten beruflichen Tätigkeit im Call Center wieder zumutbar sei. Die gemachten Feststellungen liessen auf eine Gesundheitsbeeinträchtigung schliessen, die eine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit von 0 % verursache. Die Verbesserung der Erwerbstätigkeit sei zu berücksichtigen, sobald sie ohne Unterbruch drei Monate gedauert habe (Art. 88a Abs. 1 IVV). Der Anspruch auf eine Rente erlösche damit am 31. August 2020. 5.1 Zu prüfen ist nachfolgend zunächst, ob die Vorinstanz dem Beschwer- deführer zu Recht für die Zeit ab dem 1. Februar 2017 eine ganze Rente zugesprochen hat. Zu diesem Zweck sind die den vorliegenden Akten, ins- besondere den von der kantonalen IV-Stelle beigezogenen Akten des Un- fallversicherungsverfahrens, zu entnehmenden medizinischen Behandlun- gen seit dem Unfall des Versicherten vom 8. Juli 2015 sowie der seither dokumentierte Verlauf des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten zusammenfassend darzustellen. 5.1.1 Am 8. Juli 2015 verunfallte der Versicherte mit seinem E-Bike, da ihn ein neben ihm schwankender, alkoholisierter Fahrradfahrer zum Stürzen gebracht habe (vgl. Polizeirapport in IV-act. 90 S. 20 ff.). Aufgrund

C-3884/2021 Seite 14 sofortiger immobilisierender Schmerzen im Bereich der linken Schulter wurde er mit dem Rettungsdienst ins Kantonsspital C._______ gebracht, wo mittels Computertomographie eine dislozierte mehrfragmentäre proxi- male Humerusfraktur links festgestellt wurde. Diese wurde am 10. Juli 2015 mittels «ORIF proximaler Humerus über deltopectoralen Zugang» (vgl. Operationsbericht vom 13. Juli 2015 in IV-act. 90 S. 152 f.) operiert. Der Versicherte wurde vorerst vom 8. Juli 2015 bis zum 22. Juli 2015 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (siehe Austrittsbericht vom 12. Juli 2015 in IV- act. 90 S. 157 ff.). Am 24. Juli, 13. August und 6. Oktober 2015 wurde der Versicherte (jeweils ab dem 8. Juli 2015) weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Unfallschein in IV-act. 96 S. 46). 5.1.2 Am 9. Oktober 2015 wurde im Kantonsspital C._______ bei liegender Philosplatte der linken Schulter eine Teilmetallentfernung und ein Schrau- benwechsel durchgeführt. Der Versicherte wurde vom 9. Oktober 2015 bis zum 23. Oktober 2015 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Opera- tionsbericht vom 12. Oktober 2015 in IV-act. 90 S. 144 f. und Austrittsbe- richt vom 10. Oktober 2015 in IV-act. 90 S. 146). Im Bericht vom 12. No- vember 2015 beschrieben zwei Ärzte des Kantonsspitals C._______ (Prof. Dr. med. K., Chefarzt Unfallchirurgie, und Dr. med. L., As- sistenzarzt) einen mühsamen Verlauf mit zunehmender ausgeprägter Schmerzsymptomatik und Medikamenten-Unverträglichkeit und äusserten einen hochgradigen Verdacht auf eine Humeruskopfnekrose links (IV- act. 90 S. 140 f.). Im Bericht vom 23. Januar 2016 erklärten zwei andere Ärzte des Kantonsspitals C._______ (Dres. med. M., leitender Arzt Orthopädie, und N., Assistenzarzt), der Versicherte sei aktuell zu 100 % arbeitsunfähig. Aus ihrer Sicht und nach CT-tomographischer Untersuchung bestehe beim Versicherten aktuell keine Humeruskopfnek- rose (IV-act. 29 S. 25 f.). 5.1.3 Am 2. Februar 2016 wurde beim Versicherten an der linken Schulter eine OSME Philosplatte eingesetzt und eine extraartikuläre Arthrolyse so- wie eine Korrekturosteotomie Tuberculum minus (2x Arthrex 4.5 Corkscrew BC, 2x Arthrex Swivelock 4.75 BC, 1x 3.5 mm Spongiosaschraube 45 mm) durchgeführt. Als weiteres Procedere wurde eine konsequente Lagerung der operierten Schulter in der OPED-Schiene bis sechs Wochen postope- rativ vorgeschrieben. In dieser Zeit sei nur eine passive Mobilisation unter regelmässiger Physiotherapie erlaubt (vgl. Operationsbericht vom 18. Feb- ruar 2016 in IV-act. 90 S. 129; Austrittsbericht vom 6. Februar 2016 in IV- act. 90 S. 133 f.). Im Anschluss an die Operation wurde im März 2016 ein erfreulicher Verlauf beschrieben, der Versicherte jedoch weiterhin

C-3884/2021 Seite 15 arbeitsunfähig geschrieben (IV-act. 29 S. 19 f.). Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass sich der Versicherte im Verlauf zunehmend über Kribbel- parästhesien der gesamten linken Hand beklagt habe. Im Juli 2016 wurde erstmals der Verdacht auf einen Low grade-Infekt geäussert (vgl. Berichte vom 29. April 2016 [IV-act. 29 S. 17 f.] und vom 28. Juli 2016 [IV-act. 29 S. 15 f.]). Gemäss dem Bericht «Elektrophysiologische Untersuchung» des Kantonsspitals C._______ vom 17. August 2016 liessen sich die Sensibili- tätsstörungen (Hypästhesie/Hypalgesie) des Versicherten auf das Versor- gungsgebiet des Nervus axilaris links eingrenzen. Die Befunde seien mit einer abgelaufenen partiellen Axonotmesis des Nervus axillaris links ver- einbar (IV-act. 91 S. 61 f.). Im September 2016 wurde in Anbetracht der persistierend starken Schmerzen sowie der bedeutenden Bewegungsdefi- zite aus orthopädischer Sicht die Indikation zur inversen Prothese gestellt (IV-act. 29 S. 11 f.). 5.1.4 Am 24. Oktober 2016 wurde beim Versicherten bei der linken Schul- ter eine Schultertotalprothese implantiert sowie eine Subscarpularisrekon- struktion durchgeführt mit komplikationslosem peri- und postoperativem Verlauf. Der Versicherte wurde für die Zeit vom 23. Oktober 2016 bis zum 7. Dezember 2016 zu 100 % krankgeschrieben (vgl. Austrittsbericht vom 29. Oktober 2016 in IV-act. 29 S. 9 f.; Bericht über die stationäre Operation vom 14. November 2016 in IV-act. 29 S. 6 ff.). Im Sprechstundenbericht vom 25. Januar 2017 erklärte Dr. med. M., dass von Seiten des Schultergelenks die Schmerzen vollständig verschwunden seien. Aktuell bestünden vor allem muskuläre Schmerzen im Bereich des Trapezius le- vator scapulae und der Nackenmuskulatur. Es bestehe weiterhin eine Ar- beitsunfähigkeit von 100 % bis Ende Februar 2017. Ab dem 1. März 2017 werde die Arbeitsunfähigkeit noch 50 % betragen (IV-act. 29 S. 2 f.). Am 22. März 2017 berichtete Dr. med. M., der Versicherte habe von stärksten Schulterschmerzen auf der linken Seite berichtet, welche trotz Einnahme von Schmerzmitteln nicht abgedeckt seien. Auch habe er Nacht- schmerzen und Ruheschmerzen. Der Versicherte sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei eine stationäre Rehabilitation für mindestens 21 Tage indiziert (IV-act. 92 S. 17 f.). 5.1.5 Vom 11. April 2017 bis zum 13. Mai 2017 befand sich der Versicherte in der Klinik O._______ infolge der persistierenden chronischen Schulter- schmerzen. Mit dem Rehabilitationsaufenthalt habe sich das Ziel der Schmerzreduzierung sowie der Verbesserung der Schulterbeweglichkeit links erreichen lassen. Der Versicherte sei bei Austritt in einem guten All- gemeinzustand gewesen (vgl. Austrittsbericht vom 13. Mai 2017 in IV-act.

C-3884/2021 Seite 16 92 S. 41 f.). Für die Zeit bis zum 31. Mai 2017 wurde der Versicherte (ab dem 20. Juli 2016) voll arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Ärztliches Zeugnis vom 22. März 2017 in IV-act. 92 S. 19). Am 3. Juli 2017 wurde der Versi- cherte ab dem 8. Juli 2015 durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig geschrie- ben (vgl. Unfallschein in IV-act. 96 S. 46). In der Verlaufskontrolle vom 9. August 2017 habe der Versicherte erneut krampfartige Schmerzen im Bereich der linken Schulter, teilweise begleitet von Taubheitsgefühl und Kribbelparästhesien in sämtlichen Langfingern, beklagt. Die auftretenden Beschwerden behinderten den Versicherten im Alltag erheblich; so sei län- geres Autofahren nicht möglich, da das Steuerrad nur mit der rechten Hand geführt werden könne, auch längere Arbeiten am Schreibtisch bzw. Com- puter führe zur Schmerzexazerbation (Sprechstundenbericht vom 10. Au- gust 2017 in IV-act. 93 S. 13 f.). In der Folge wurden die vom Versicherten beklagten bewegungsabhängigen Schulterschmerzen links mit Kribbel- parästhesien in den Fingerkuppen und intermittierender Hypästhesie in der ganzen linken Hand neurologisch abgeklärt. In der klinisch-neurologischen Untersuchung habe sich eine Hypästhesie im Unterarm und in dem palma- ren Nervus ulnaris-Versorgungsgebiet gezeigt, die sich anhand der elekt- rophysiologischen Untersuchung nicht habe objektivieren lassen. Bei un- auffälliger sensibler Neurographie bestehe kein Anhalt für eine Affektion des Plexus brachialis links. Nadelmyographisch habe sich eine chronische Denervation als Zeichen einer abgelaufenen partiellen Axonotmesis des Nervus axillaris links nachweisen lassen (Bericht des Kantonsspitals C._______ «Neuromuskuläre Sprechstunde» vom 10. August 2017 in IV- act. 93 S. 15 f.). Gemäss dem Bericht «Neuromuskuläre Sprechstunde» vom 22. August 2017 liess sich sonographisch bei pathologischem Wrist/Forearm ration ein linksbetontes leichtgradiges Karpaltunnelsyndrom eruieren (IV-act. 93 S. 10 f.). 5.1.6 Laut Bericht des Kantonsspitals C._______ «Schultersprechstunde» vom 30. November 2017 habe der Versicherte immer noch starke Schmer- zen im Bereich der linken Schulter. Der Versicherte sei weiterhin deutlich eingeschränkt und zu 100 % arbeitsunfähig. Es zeige sich insgesamt kein zufriedenstellender Verlauf. Um einen Lowgrade-lnfekt auszuschliessen wurde eine diagnostische Punktion des linken Schultergelenkes empfohlen (IV-act. 51 S. 3 f.). Nachdem die am 11. Dezember 2017 vorgenommene Schulterpunktion keinen Hinweis auf einen Low grade-Infekt ergeben hatte und seitens Dr. med. M._______ ein Verdacht auf das Vorliegen eines me- chanischen Problems – trotz fehlender Hinweise auf eine Prothesenlocke- rung – geäussert worden war (vgl. Bericht «Sprechstunde für Ellbogen- und Schulterchirurgie» vom 6. Februar 2018 in IV-act. 94 S. 59 f.) sowie eine

C-3884/2021 Seite 17 am 24. Januar 2018 vorgenommene AC-Gelenksinfiltration mit Bupivacain zu einer nur vorübergehenden Beschwerdereduktion geführt hatte (vgl. Be- richt «Sprechstunde für Ellbogen- und Schulterchirurgie» vom 22. Februar 2018 in IV-act. 94 S. 52 f.), wurde mit dem Versicherten in der Sprech- stunde vom 8. März 2018 bei nach wie vor unklarer Schmerzursache ver- einbart, eine Arthroskopie zum Ausschluss eines Low-grade-lnfekts durch- zuführen (IV-act. 56 S. 1 f.). Die Arthroskopie mit Entnahme multipler Biop- sien wurde am 19. März 2018 durchgeführt, zeigte jedoch kein eindeutiges Ergebnis (vgl. im Austrittsbericht vom 13. Juli 2018 aufgeführte Diagnose «St. n. diagnostischer Arthroskopie, Arthrotomie, Debridement, Entnahme multipler Biopsien am 19.19.03.2018 ohne eindeutiges Ergebnis» [IV-act. 97 S. 64]; in einer der multiplen Proben wurde Staphylococcus epidermidis nachgewiesen [vgl. Operationsbericht vom 11. Juli 2018 in IV-act. 96 S. 41]). In der geplanten klinischen Verlaufskontrolle sechs Wochen nach der Arthrotomie und Biopsieentnahmen habe der Versicherte über eine ins- gesamt erfolgte Schmerzbesserung und deutliche Verbesserung des Be- wegungsumfangs der Schulter links berichtet und es wurde insgesamt ein erfreulicher Verlauf beschrieben (Bericht vom 18. April 2018 in IV-act. 95 S. 42 f.). Für die Zeit vom 18. April 2018 bis zum 18. Juni 2018 wurde der Versicherte durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Ärztli- ches Zeugnis vom 18. April 2018 in IV-act. 95 S. 47). In einer offenen Bi- opsie vom 22. Juni 2018 (vgl. Operationsbericht vom 11. Juli 2018 in IV- act. 96 S. 41 f.) gelang der Nachweis von verschiedenen Bakterien (vgl. im Austrittsbericht vom 13. Juli 2018 aufgeführte Diagnose «St. nach offener Biopsie am 22.6.2018 mit Nachweis Staph epidermidermidis [7 von 8 Pro- ben], Staph saccharolyticus [1 von 8 Proben], Propioni bacterium acner [1 von 8]» [IV-act. 97 S. 64]). Am 21. Juni 2018, 4. Juli 2018 und 11. Juli 2018 wurde der Versicherte jeweils weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig geschrie- ben (vgl. Unfallschein in IV-act. 96 S. 46). 5.1.7 Am 13. Juli 2018 wurde beim Versicherten ein einzeitiger Prothesen- wechsel vorgenommen. Gemäss Austrittsbericht des Kantonsspitals C._______ vom 13. Juli 2018 wurde hierbei eine Girdelstone ähnliche Si- tuation gebildet, ein kompletter Ausbau der Komponenten inkl. Zement und Wiedereinbau Glenoid TM (PEG 30 mm) und Glenoidkopf 36 mm vorge- nommen, bei Verzicht auf einen Wiedereinbau der humeralen Komponente bei intraoperativer Humerusschaftfraktur, mit Osteosynthese Humerus- schaft (schmale 4.5 LCP). Während der Operation sei es zu einer Fraktur auf der Höhe des distalen Zementmantels gekommen. Die Fraktur sei mit- tels Plattenostosynthese stabilisiert worden. Auf die Implantation der hu- meralen Komponente sei daher verzichtet worden. Die postoperative

C-3884/2021 Seite 18 Röntgenkontrolle habe eine komplette Entfernung des Zementes sowie re- gelrechte Stellungsverhältnisse sowohl am Glenoid als auch am Humerus bestätigt. Unmittelbar postoperativ habe sich eine komplette Radialis- parese gezeigt. Zudem habe der Versicherte über bestehende Dysästhe- sien im linken Oberschenkelbereich und eine Ptose des linken Auges seit der Schulteroperation mit Schmerzkatheter im März 2018 geklagt. Es sei am 16. Juli 2018 ein neurologisches Konsil (vgl. IV-act. 98 S 27 ff.) abge- halten worden. Dem Versicherten sei eine handgelenksstabilisierende Schiene angepasst worden und er habe Ergo- und Physiotherapie erhal- ten. Im Verlauf hätten sich die Sensibilitätsstörungen im Bereich der linken Hand regredient gezeigt, bei persistierender Fallhand. Infolge von Schwin- del- und Schwächegefühl bei der Mobilisation sei am 17. Juli 2018 eine transthorakale Echokardiographie durchgeführt worden, welche unauffällig gewesen sei. Ein am 19. Juli 2018 durchgeführtes 24-Stunden-EKG habe ein paroxysmales Vorhofflimmern gezeigt. Bei einem «CHA2DS2-VASc- Score von 1» sei zu jenem Zeitpunkt keine medikamentöse Therapie emp- fohlen worden. Die Schwindelsymptomatik habe sich am ehesten auf die passagere Blutungsanämie zurückführen lassen, welche ohne EG-Trans- fusion schnell regredient gewesen sei. Der Versicherte habe am 28. Juli 2018 in gutem Allgemeinzustand, schmerzarm und mit trockenen und reiz- freien Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können. Bezüg- lich der linken Schulter sei die antibiotische Therapie fortzusetzen. Bezüg- lich der Radialisparese werde das Tragen der Ergoschiene sowie regel- mässige Ergotherapie empfohlen. Der Versicherte sei vom 13. Juli 2018 bis zum 12. August 2018 voll arbeitsunfähig (IV-act. 97 S. 46 ff.; vgl. Ope- rationsbericht vom 3. August 2018 in IV-act. 97 S. 68 ff.). Am 16. August 2018 stellte PD Dr. med. P., Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie/Traumatologie des Bewegungsapparates, sechs Wochen posto- perativ einen regelrechten Verlauf fest (IV-act. 97 S. 53 f.). Der Versicherte wurde am 16. August 2018 (ab dem 13. Juli 2015) weiterhin zu 100 % ar- beitsunfähig geschrieben (IV-act. 96 S. 46). In der Sprechstunde vom 27. September 2018 befand Dr. med. P., dass bei stabilem Verlauf der Infektparameter, zunehmender Erholung der Radialisparese und zu- nehmender Konsolidation der Fraktur der Wiedereinbau der Humeruskom- ponente Ende Jahr in Betracht gezogen werden könne. Der Versicherte werde bei seinem Hausarzt in Deutschland die Blutentnahme machen las- sen und eine radiologische Verlaufskontrolle veranlassen. Danach sei das Operationsdatum festzulegen (vgl. Bericht vom 18. März 2019 in IV-act. 97 S. 50 ff.). Der Versicherte wurde am 27. September 2018 (ab dem 13. Juli 2015) weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (IV-act. 96 S. 46). Im Bericht vom 18. März 2019 erklärte Dr. med. P._______, dass es dem

C-3884/2021 Seite 19 Versicherten gut gehe und das Labor stabil sei. Eine neue radiologische Kontrolle habe eine zunehmende Konsolidation gezeigt. Der Nervus radia- lis erhole sich schleppend. Der Versicherte wolle den Eingriff im März 2019 durchführen lassen (IV-act. 97 S. 56). 5.1.8 Am 22. März 2019 wurde beim Versicherten schliesslich im Kan- tonsspital Q._______ der letzte in den vorliegenden Akten dokumentierte Eingriff an der linken Schulter vorgenommen und die Humerusschaftkom- ponente wieder eingebaut (vgl. Operationsbericht vom 11. April 2019 in IV- act. 97 S. 43 ff.). Im Sprechstundenbericht vom 5. März 2020 erklärte Dr. med. P., der Versicherte zeige sich ein Jahr postoperativ von Seiten der Schulter sehr zufrieden. Er sei schmerzfrei und habe eine adä- quate Funktion, auch wenn eine Tätigkeit oberhalb der Schulterhöhe im Besonderen unter Belastung schwierig sei. Störend für den Versicherten sei das brennende Gefühl im Daumen/Zeigefingerbereich. Die motorische Funktion habe sich weitgehend erholt. Spasmen träten nach längerer Ar- beit am Computer auf. Trotz den Komplikationen habe der Versicherte er- wähnt, dass er vom Eingriff sehr profitiert habe. Aus orthopädischer Sicht sei die Wiederaufnahme einer angepassten Tätigkeit zumutbar (IV-act. 99 S. 44 f.). 5.1.9 Im Verlaufsbericht zu Handen der H. vom 10. Mai 2020 (IV- act. 116) erklärte Dr. med. R., Facharzt für Neurologie, welcher den Beschwerdeführer nach Durchsicht der Akten am 19. Dezember 2019 und ein weiteres Mal am 24. Januar 2020 untersucht hatte, zusammenfas- send, es sei seit anfangs 2019 zu einer Akzentuierung eines vorbestehen- den neuropathischen Schmerzsyndroms gekommen, der Schilderung nach im Versorgungsgebiet des Nervus radialis. Eine Restitutio der Daumenstre- ckung links sei nach einer Verbesserung ab etwa März/April 2019 (im An- schluss an die Schulteroperation) etwa im April/Mai 2019 eingetreten mit noch nachweisbarer Parese. Seither sei keine weitere Besserung erfolgt. Bei der Elektroneurographie vom 20. Dezember 2020 (recte: 2019) habe der Nervus radialis links keine reproduzierbare Reizantwort gezeigt. Die Elektromyographie vom 20. Dezember 2020 (recte: 2019) habe beim Mus- culus extensor digitorum communis links eine pathologische Spontanakti- vität mit positiven scharfen Wellen (6/10) und Fibrillationen ergeben und einen mittelgradigen chronisch neurogenen Umbau mit Nachweis einer a- xonalen Schädigung gezeigt. Angesichts der Komplexität führte Dr. R. am 24. Januar 2020 zu Auftreten und Verlauf der neurolo- gischen Symptome sowie zur aktuell weiterbestehenden Beschwerde- symptomatik eine ergänzende Befragung und weitere klinische Unter-

C-3884/2021 Seite 20 suchung durch. Die ergänzende Elektromyographie vom 24. Januar 2020 zeigte beim Musculus deltoideus pars posterior links einen mittelgradigen chronisch neurogenen Umbau, beim Musculus trizeps brachii links einen leicht- bis mittelgradigen chronisch neurogenen Umbau mit Nachweis einer axonalen Schädigung sowie beim Musculus abductor pollicis longus links einen mittelgradigen chronisch neurogenen Umbau ebenfalls mit Nachweis einer axonalen Schädigung (IV-act. 116 S. 9 f.). Dr. med. R._______ hielt gestützt darauf fest, dass aufgrund der Aktendokumentation, Anamnese und der Befunde eine am 13. Juli 2018 perioperativ aufgetretene Armple- xusläsion wahrscheinlich sei, wobei die Schädigung am ehesten den dor- salen Faszikel betreffe, was die (klinisch erhobenen) motorischen Ausfälle (m. deltoideus, m. triceps brachii, Hand- und Fingerstrecker) wie auch die sensiblen Ausfälle des Ober- und Unterarms erkläre, sowie auch die Be- schwerden im Bereich des autonomen Versorgungsgebiets des nervus ra- dialis links. Auf diese Nervenschädigung sei das vom Versicherten ge- klagte neuropathische Schmerzsyndrom eindeutig zurückzuführen. Die vom Patienten geklagten Beschwerden fänden klinisch-neurologisch als auch in der elektrophysiologischen Zusatzdiagnostik jeweils eindeutige Korrelate. Für die geäusserte Differenzialdiagnose eines Karpaltunnelsyn- droms links ergebe sich angesichts der normwertigen Befunde weder in der neurologischen noch in der neurosonologischen und elektrophysiologi- schen Untersuchung ein richtungsweisender Anhaltspunkt. So hätten sich in Bezug auf den Nervus ulnaris links und den Nervus medianus links (im Karpalkanal) altersentsprechende regelrechte Befunde gezeigt. Die vom Versicherten berichtete Beschwerdesymptomatik sei für den Alltag rele- vant. Dr. med. R._______ bestätigte zudem die vom Kreisarzt am 27. Au- gust 2019 getroffene Feststellung (vgl. IV-act. 98 S. 41), dass damals eine endgültige Beurteilung aufgrund nicht ausreichend erfasster neurologi- scher Defizite nicht möglich gewesen sei (IV-act. 116 S. 10 f.). 5.2 Aufgrund dieser Darstellung des medizinischen Verlaufs ist eine durch- gehende volle Arbeitsunfähigkeit des Versicherten für seinen bisherigen Beruf im Call Center ab seinem Unfall vom 8. Juli 2015 bis zunächst min- destens März 2020 (ein Jahr nach dem letzten Eingriff an der linken Schul- ter) erstellt. Die behandelnden Ärzte hatten diese ununterbrochene volle Arbeitsunfähigkeit jeweils im Unfallschein (IV-act. 96 S. 46), letztmals am 27. September 2018, eingetragen. Erst mit dem Wiedereinbau der Hume- russchaftkomponente per 22. März 2019 wurden beim Versicherten die medizinischen Behandlungen der beim Unfall vom 8. Juli 2015 erlittenen Schulterverletzung abgeschlossen, wobei die behandelnde Orthopädin erstmals im Sprechstundenbericht vom 5. März 2020 erklärt hatte, dass

C-3884/2021 Seite 21 aus orthopädischer Sicht die Wiederaufnahme einer angepassten Tätigkeit zumutbar sei. In dem erst nach der angefochtenen Verfügung vom Unfall- versicherer eingeholten J.-Gutachten vom 13. September 2022 (Beilage zu BVGer-act. 21) wurde in diesem Zusammenhang festgehalten, dass eine lange postoperative Phase von einem Jahr angesichts der vielen und komplexen operativen Eingriffe davor aus gutachterlicher Sicht nach- vollziehbar sei (mit medizinischem Endzustand per Ende März 2020; vgl. J.-GA S. 15). Auch zwischen den einzelnen Eingriffen ist in den vorliegenden Akten keine (auch nicht teilweise) Wiedererlangung der Ar- beitsfähigkeit in der bisherigen beruflichen Tätigkeit dokumentiert. Den Ak- ten ist zwar zu entnehmen, dass der Versicherte nach seiner Ausreise aus der Schweiz bei der Firma S._______ in (...) (Deutschland) eine Anstellung bekommen und die Arbeit im Herbst 2017 auch aufgenommen habe. Es sei jedoch noch während der Probezeit zu einer Verschlechterung des me- dizinischen Zustands (d. h. zu massiven Schulterproblemen) gekommen, weshalb die H._______ den Fall wieder aufgenommen habe (vgl. IV-act. 100 S. 9 f.). Diesbezüglich hat Dr. med. F._______ mit Stellungnahme vom 9. März 2021 dargelegt, dass es sich um einen aussergewöhnlich prolon- gierten und unglücklichen Verlauf handle, bei dem alles, was habe schief gehen können, schief gegangen sei. Dies rechtfertige die aussergewöhn- lich lange Arbeitsunfähigkeit. Der kurzfristige Arbeitsversuch im Jahr 2017 spiele dabei keine Rolle, da hier bereits der Infekt im Gange gewesen sei. Die Beurteilung des RAD Arztes Dr. med. E._______ der kantonalen IV- Stelle könne daher übernommen werden. Die darin festgelegten Arbeits- unfähigkeitszeiten seien nachvollziehbar. Die Call Center-Tätigkeit könne als angepasst gelten. Auszuschliessen seien Heben und Tragen, Über- kopfarbeiten und vorwiegend manuelle Tätigkeiten mit anspruchsvoller Feinmotorik (IV-act. 121). RAD-Arzt Dr. med. E._______ hatte seinerseits mit Stellungnahme vom 30. Juli 2020 (nach einer früheren noch optimisti- scheren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2017; vgl. IV-act. 100 S. 2 f.) mit Verweis auf den deutlich protra- hierten Verlauf bescheinigt, dass vom 8. Juli 2015 bis zum 31. April 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. Korrektur seiner Angabe mit E-Mail vom 12. August 2020 auf die entsprechende Rückfrage der kantonalen IV- Stelle hin [IV-act. 81]) vorgelegen habe (IV-act. 80). In der im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten, erst nach der vorliegenden Verfü- gung datierenden Stellungnahme vom 21. November 2022 ist Dr. med. F._______ aufgrund des vom Beschwerdeführer nachgereichten J._______-Gutachtens vom 13. September 2022 (Beilage zu BVGer-act. 21) auf seine Einschätzung, dass die Call Center-Tätigkeit als angepasst gelten könne, zurückgekommen und hat für die bisherige berufliche

C-3884/2021 Seite 22 Tätigkeit im Call Center – aufgrund der damit verbundenen, dem Versicher- ten nicht mehr zumutbaren PC-Arbeit – eine zeitlich unbefristete volle Ar- beitsunfähigkeit ab dem 8. Juli 2015 bescheinigt. Bezüglich der Zeit ab dem Unfall vom 8. Juli 2015 liegt damit eine lücken- lose medizinische Dokumentation des Gesundheitszustands und der Ar- beitsfähigkeit des Versicherten vor, weshalb der medizinische Sachverhalt diesbezüglich hinreichend erstellt ist und auf die in den RAD-Stellungnah- men bescheinigte volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher beruflicher Tätigkeit insofern und insoweit abgestellt werden kann, als eine solche ab dem Un- fall vom 8. Juli 2015 bis mindestens Ende April 2020 ausgewiesen ist (vgl. oben E. 4.7; zur Frage der verfügten Befristung der Rente vgl. unten E. 5.7 f.). 5.3 In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab dem

  1. Februar 2017 zugesprochen; vgl. IV-act. 135 S. 3). Die Rente hat sie dem Versicherten ausschliesslich infolge der unfallbedingten Einschrän- kungen gewährt. So hat sie in der angefochtenen Verfügung dargelegt, dass die arbeitsmedizinische Beurteilung auf einer Gesundheitsbeein- trächtigung beruhe, welche durch den am 8. Juli 2015 erlittenen Unfall ver- ursacht worden sei. Wie aus späteren medizinischen Akten ersichtlich ist, haben in jenem Zeitpunkt zwar noch weitere Leiden (z. B. die bipolare af- fektive Störung II sowie in der Vergangenheit Spielsucht mit erheblichen sozialen Konsequenzen und Phasen dysfunktionalen Internetgebrauchs; vgl. unten E. 6.4) bestanden, die möglicherweise zusätzlich die Arbeitsfä- higkeit eingeschränkt haben könnten. Für die Rentenprüfung in jenem Zeit- punkt waren sie jedoch unerheblich, da bereits aufgrund der Unfallfolgen ein Invaliditätsgrad von 100 % (vgl. unten E. 5.4.2) bestand und damit auch durch Einbezug der unfallfremden Beschwerden kein höherer Invaliditäts- grad möglich war. Unter diesen Umständen hat es sich für die Vorinstanz erübrigt, diese zu jenem Zeitpunkt vorliegenden unfallfremden Beschwer- den abzuklären, zumal der Beschwerdeführer selber in seiner mit E-Mail vom 19. Februar 2021 eingereichten «Info zum Antrag» erklärt hat, dass ihn der Unfall aus dem Arbeitsleben gerissen habe (IV-act. 113 S. 2 f.) und er auch im weiteren Verfahrensverlauf nie unfallfremde Beschwerden als Ursache für seine Arbeitsunfähigkeit angegeben hat. Auch bei den in der Beschwerdeschrift angegebenen Beschwerden (eingeschränkte Beweg- lichkeit des linken Armes mit dauernden Krämpfen in der linken Schulter, Gefühlsstörungen, besonders im Unterarm, in der Hand und den Fingern, starkes Brennen im Daumen, schnell ermüdendes linkes Auge [vgl. zur

C-3884/2021 Seite 23 diesbezüglichen Unfallkausalität J._______-Gutachten S. 14 in Beilage zu BVGer-act. 21) handelt es sich um Unfallfolgen, sei es direkt oder indirekt (d. h. durch die medizinischen Behandlungen der durch den Unfall vom 8. Juli 2015 erlittenen Verletzungen verursacht; vgl. Beschwerde S. 4 f.). 5.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung nicht begründet, wie sie den Invaliditätsgrad von 100 % berechnet hat. Auch liegt in den Vorakten kein Einkommensvergleich. Erst im vorliegenden Beschwerde- verfahren hat die Vorinstanz die Invaliditätsbemessung vom 15. Dezember 2022 (Beilage zu BVGer-act. 25) nachgereicht. In dieser hat die Vorinstanz als beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers aufgeführt: von 2007 bis 2010 Geschäftsführer/Inhaber eines Kurierdienstes, von 2011 bis 2012 selbständiger Kurierfahrer in Europa, von 2013 bis 2014 Taxifahrer, vom 25. Februar 2015 bis zum 7. Juli 2015 Call Center-Agent für Umfragen (maximal 15 Stunden pro Woche). Als bisherige berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers hat sie auf seine vorletzte, im 100 %-Arbeitspensum ausgeübte Tätigkeit als Kurierfahrer/Taxifahrer abgestellt, mit der Begrün- dung, dass diese Tätigkeit während eines längeren Zeitraums als die Tä- tigkeit als Call Center-Agent ausgeführt worden sei und am besten den be- ruflichen Werdegang des Versicherten widerspiegle. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst nicht aus, dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird, namentlich wenn die versicherte Person im Gesundheitsfall ihre nicht einträgliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte oder wenn die vor der Ge- sundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Vali- deneinkommens darstellt (Urteil des BGer 8C_572/2021 vom 19. Januar 2022 E. 3.2). In sinngemässer Anwendung dieser Rechtsprechung ist es vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz als bisherige berufli- che Tätigkeit zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht auf die lediglich während rund einem halben Jahr vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte unregelmässige Erwerbstätigkeit im Call Center auf Stunden- lohnbasis sowie in einem lediglich geringfügigen Arbeitspensum von rund 30 % (vgl. IV-act. 108, 90 S. 2 und 4) respektive von 9 bis maximal 15 Stunden pro Woche (IV-act. 7 S. 4) abgestellt hat, zumal der Beschwerde- führer in seiner Eingabe vom 23. Dezember 2022 noch geltend gemacht hat, dass es sich bei seiner Arbeit im Call Center um eine vorübergehende Arbeit gehandelt habe, welche er aus Not nach einem geschäftlichen Miss- erfolg ausgeübt habe, und das damit erzielte Einkommen derart tief

C-3884/2021 Seite 24 gewesen sei, dass nicht darauf abgestellt werden könne (BVGer-act. 27). Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz den Versicherten als ganz- tägig Erwerbstätiger einstufen und die Invaliditätsbemessung mittels Ein- kommensvergleich vornehmen (BGE 141 V 15 E. 3.1 m. w. H.). Hierfür spricht auch, dass der Beschwerdeführer im Fragebogen für den Versicher- ten vom 17. Februar 2021 angegeben hat, dass er bei guter Gesundheit ab dem 1. September 2020 zu 100 % als technischer Kaufmann arbeiten würde (IV-act. 114 S. 5). 5.4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkom- men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie- hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG in Ver- bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad im Rahmen eines Vergleichs zwischen Validen- und Invali- deneinkommen möglichst genau zu ermitteln oder nach Massgabe der konkreten Umstände zu schätzen (BGE 128 V 29 E. 1). Wird eine Schät- zung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässi- gen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann statt ei- nes Einkommensvergleichs auch eine Gegenüberstellung blosser Prozent- zahlen genügen (sog. Prozentvergleich). Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist diesfalls mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Pro- zentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der In- validitätsgrad ergibt (BGE 114 V 310 E. 3a m. w. H.). 5.4.2 Für die Bemessung des Valideneinkommens stellte die Vorinstanz auf den Dienstleistungssektor der Tabellenlöhne der LSE 2016 im Betrag von Fr. 5'312.– ab, unter Anpassung dieses an die branchenübliche 41.7 Arbeitsstunden pro Woche, womit sie das Valideneinkommen mit Fr. 5'537.76 bezifferte. Diesem Valideneinkommen stellte sie ein Invaliden- einkommen von Fr. 0.– gegenüber, womit für die Zeit ab dem 8. Juli 2015 eine Erwerbseinbusse von 100 % resultierte (Beilage zu BVGer-act. 25). Der Beschwerdeführer hat diesen Einkommensvergleich nicht bean- standet. Derselbe Invaliditätsgrad ergibt sich auch aus einem Prozentver- gleich, bei welchem das hypothetische Erwerbseinkommen mit 100 % und, da der Versicherte nach seinem Unfall vom 8. Juli 2015 unbestrittenermas- sen eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche

C-3884/2021 Seite 25 berufliche Tätigkeit aufgewiesen hat, das Invalideneinkommen mit 0 % be- wertet wird, womit sich eine Überprüfung des von der Vorinstanz angenom- menen Tabellenlohnes erübrigt. Ein Invaliditätsgrad von 100 % berechtigt zu einer ganzen Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Zu prüfen bleibt der Beginn des Rentenanspruchs. 5.5 Das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG ist vorliegend am 8. Juli 2016 abgelaufen, nachdem der Versicherte ab dem 8. Juli 2015 zu 100 % krankgeschrieben wurde. Der Versicherte hat sich erst am 1. August 2016, und damit verspätet, zum Leistungsbezug bei der schweizerischen Invali- denversicherung angemeldet. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Gel- tendmachung des Leistungsanspruchs, das heisst vorliegend am 1. Feb- ruar 2017 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG). Die Vorinstanz hat dem Beschwerde- führer daher zu Recht ab dem 1. Februar 2017 eine ganze Rente zuge- sprochen. 5.6 Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerde geltend machen, ein Rentenanspruch sei bereits früher als verfügt entstanden und konkretisiert in seiner Eingabe vom 9. Dezember 2021 seinen Antrag dahingehend, dass ihm eine ganze Rente bereits ab dem 1. Juni 2016 auszurichten sei. Zur Begründung führt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ver- schiedene allgemeine rechtliche Ausführungen in der Form von (nicht auf den vorliegenden Fall bezogenen) Textbausteinen auf, so zum Beispiel zum Verhältnis zwischen dem Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG und der Karenzfrist von sechs Monaten gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG. Hierbei führt er aus, dass das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG, anders als die in Art. 29 Abs. 1 IVG statuierte Karenzfrist von sechs Monaten, die an die Anmeldung anknüpfe, nicht von der Anmeldung bei der Invaliden- versicherung abhänge. Melde sich also eine versicherte Person, die bereits seit längerem in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, zum Leistungsbe- zug an, sei zu prüfen, ob nach Ablauf der sechsmonatigen Karenzfrist von Art. 29 Abs.1 IVG bereits ein Rentenanspruch bestehe. Ferner macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Ausführungen zu Art. 29 bis IVV, der das Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung einer Rente zufolge ei- ner Verminderung des Invaliditätsgrads regelt. Und schliesslich erklärt er, dass rechtsprechungsgemäss die versicherte Person mit ihrer rechts- genüglichen Anmeldung bei der Invalidenversicherung alle Ansprüche wahre, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt im Zusammenhang stünden, selbst wenn sie diese nicht im Anmeldeformular im Einzelnen angebe.

C-3884/2021 Seite 26 Aus diesen vorangehend dargelegten allgemeinen rechtlichen Ausführun- gen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers geht insbesondere zu- treffend hervor, dass der Ablauf der Karenzfrist von sechs Monaten nach der IV-Anmeldung Voraussetzung für die Entstehung eines Rentenan- spruchs ist, auch wenn das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgelaufen war. Wie bereits dargelegt, hat sich der Beschwerdeführer unbestritten am 1. August 2016 bei der schweizerischen Invalidenversicherung angemeldet, womit ein Rentenan- spruch gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG erst nach Ablauf der Karenzfrist von sechs Monaten und damit frühestens ab dem 1. Februar 2017 entstehen konnte. In seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer insbesondere nicht geltend gemacht, dass er sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei der schweizerischen Invalidenversicherung angemeldet habe. Ein früherer Anmeldezeitpunkt ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Akten. Unter diesen Umständen erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers zur rückwirkenden Rentenbeurteilung als unbehelflich. Soweit der Be- schwerdeführer eine Rentenzusprache bereits ab dem 1. Juni 2016 ver- langt, ist die Beschwerde damit unbegründet und entsprechend abzuwei- sen. 5.7 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer rückwir- kend ab dem 1. Februar 2017 zugesprochene ganze Invalidenrente zu Recht bis zum 31. August 2020 befristet respektive mit Wirkung ab dem

  1. September 2020 wieder aufgehoben hat. Wie vorangehend in Erwägung 4.4 dargestellt, sind bei einer rückwirken- den Zusprechung einer befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevi- sion geltenden Bestimmungen analog anzuwenden. Damit gilt vorliegend Art. 17 Abs. 1 ATSG sinngemäss, wonach die Rente entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, sofern sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers seit dem Zeitpunkt der Rentenzusprache erheblich än- dert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat- sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demnach nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5; 117 V 198 E. 3b m. w. H.). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesent- lichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähig- keit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17

C-3884/2021 Seite 27 Abs. 1 ATSG dar (BGE 115 V 308 E. 4a/bb; Urteil des BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1). 5.8 Die Vorinstanz hat vorliegend die Rentenaufhebung gestützt auf die neurologische Beurteilung vom 10. Juni 2020, wonach sich die neurophy- siologischen Beschwerden nahezu komplett remittiert hätten, so dass die Ausübung der letzten beruflichen Tätigkeit im Call Center wieder zumutbar sei, begründet. Ausserdem hat die Vorinstanz auf die von ihr respektive der kantonalen IV-Stelle eingeholten RAD-Stellungnahmen abgestellt und aus- geführt, dass die Aktenlage als vollständig zu erachten sei, da orthopädi- sche und neurologische Untersuchungen bereits seitens der H._______ erhoben worden seien. In ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz darüber hinaus auf die orthopädische Abschlussuntersuchung vom 25. Juni 2020, in welcher (gleich wie in der neurologischen Abschlussun- tersuchung vom 10. Juni 2020) habe ein verbessertes Beschwerdebild festgestellt werden können. 5.8.1 In der neurologischen Beurteilung vom 10. Juni 2020 hielt Dr. med. T., Facharzt für Neurologie, fest, es lägen auf neurologischem Fachgebiet geringe, nur neurophysiologisch fassbare Residuen einer Schädigung des Nervus axillaris sowie eine inkomplett zurückgebildete Nervus radialis Parese links vor. Aufgrund des Verletzungsmechanismus sei ein kausaler Zusammenhang mit dem Unfall vom 8. Juli 2015 bezie- hungsweise mit der notwendig gewordenen Endoprothesenentfernungs- operation von Juli 2018 überwiegend wahrscheinlich. Ein im Rahmen einer mutmasslichen Stellatum-Blockade latrogen erzeugtes Horner-Syndrom habe sich weitestgehend rückgebildet. Als unfallbedingte Restfolgen be- schrieb Dr. med. T. eine nahezu komplett remittierte, nur noch neurophysiologisch nachweisbare Läsion des Nervus axillaris links, eine seit einem invasivem Schmerzeingriff, vermutlich einer Stellatumblockade, weitestgehend rückgebildete Ptose des linken Auges sowie eine im Rah- men der Prothesenschaftentfernung im Oktober 2018 erlittene inkomplett remittierte Läsion des Nervus radialis links. Die dokumentierten Herzbe- schwerden stünden in keinem kausalen Zusammenhang mit den Unfallfol- gen vom 8. Juli 2015. Es sei dem Versicherten zuzumuten, in Zukunft wei- terhin in einer Bürotätigkeit (Telefonbefragung) zu arbeiten, mit der Ein- schränkung, dass aufgrund der neurologischen Beeinträchtigung Tätigkei- ten, die feinmotorische Fertigkeiten mit der linken Hand voraussetzten, nur beschränkt möglich seien. Dies betreffe insbesondere auch das beidhän- dige Schreiben an der PC-Tastatur. Weiterhin sei die grobe Kraft beim Pin- zettengriff und Faustschluss leicht beeinträchtigt, so dass Arbeiten auf

C-3884/2021 Seite 28 Leitern und Gerüsten aus Sicherheitsgründen nicht zumutbar seien. Das Zumutbarkeitsprofil in Bezug auf die Schultergelenkfunktion müsse von or- thopädisch-unfallchirurgischer Seite beurteilt werden (IV-act. 99 S. 65-76). 5.8.2 Diese neurologische Beurteilung, welche von der H._______ veran- lasst wurde, da aufgrund einer neurologischen Untersuchung bei Dr. med. R._______ von einem medizinischen Endzustand auszugehen sei (vgl. IV- act. 99 S. 65), zog Dr. med. R._______ seinerseits in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2020 in Zweifel, indem er zusammenfassend festhielt, es sei im Grunde genommen ohne jegliche konkrete Bedeutung als Begrün- dung für die isolierte Läsion des Nervus radialis links versicherungsmedi- zinisch angeführt worden, dass eine solche auch aufgrund des sehr engen anatomischen Kontakts des Nervus radialis zum Oberarmknochen und die hierdurch bestehende hohe Vulnerabilität bei Oberarmfrakturen verständ- lich sei. Dies lasse aber völlig ausser Acht, dass der Versicherte zum Zeit- punkt des (Er-)Leidens der Fraktur keine Nervenverletzung des Nervus ra- dialis zugezogen hatte und in der Aktenlage darauf hingewiesen worden sei, dass es sich am ehesten um eine Lagerungsschädigung handle. Die anatomische Lokalisation der Läsion betreffend den dorsalen Faszikel des Armplexus links werde ebenfalls nicht explizit weiter gewürdigt oder disku- tiert. So entstehe bedauerlicherweise der Eindruck, dass die Relevanz der Nervenläsion abgeschwächt werden solle (IV-act. 115). Diese abwei- chende medizinische Darstellung zeigt, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz mit der neurologischen Beurteilung vom 10. Juni 2020 der me- dizinische Sachverhalt in neurologischer Hinsicht nicht abschliessend und widerspruchsfrei geklärt wurde. 5.8.3 Bei der orthopädischen Abschlussuntersuchung von Dr. med. U., Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be- wegungsapparates, vom 25. Juni 2020 handelt es sich sodann um einen relativ kurzen Aktenbericht, der sich in einer Darstellung der Aktenlage (Zu- sammenfassung der Ergebnisse der neurologischen Untersuchung durch Dr. med. R. vom 24. Januar 2020, der kreisärztlichen Untersu- chung vom 27. August 2019 und der Stellungnahme des Neurologen Dr. med. T._______ vom 10. Juni 2020) sowie der Beantwortung zweier Fragen erschöpft. Auf die erste Frage zum zumutbaren Leistungsprofil hin formulierte Dr. med. U._______ verschiedene sich in orthopädischer und neurologischer Hinsicht für eine zumutbare berufliche Tätigkeit ergebende funktionelle Einschränkungen. Die zweite Frage, ob die Gesamt-Integri- tätsentschädigung von 35 % (25 % aus chirurgischer Sicht und 10 % aus neurologischer Sicht) gerechtfertigt sei, bejahte er (IV-act. 83 S. 10 f.).

C-3884/2021 Seite 29 Nachdem Dr. med. U._______ – neben der Zusammenfassung der er- wähnten Akten – den Gesundheitszustand des Versicherten selber nicht medizinisch beurteilt und damit die von ihm vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in keiner Weise begründet hat, handelt es sich bei sei- ner «Abschlussuntersuchung» nicht um eine umfassende orthopädische Beurteilung. Darüber hinaus hat er sich – gleich wie auch Dr. med. T._______ in der neurologischen Beurteilung vom 10. Juni 2020 – lediglich mit den Unfallfolgen befasst, unter Ausschluss der weiteren beim Versi- cherten vorliegenden Beschwerden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Unfallversicherung, welche die erwähnte Abschluss- untersuchung veranlasst hat, – im Gegensatz zur Invalidenversicherung – nicht als finale, sondern als kausale Versicherung konzipiert ist und damit den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus- schliesslich bezogen auf die reinen Folgen aus dem Unfallereignis vom 8. Juli 2015 beurteilt (vgl. Urteil des BVGer C-5275/2018 vom 29. Juni 2020 E. 3.2.1). Für die Ermittlung des IV-relevanten medizinischen Sachverhalts demgegenüber ist eine umfassende Beurteilung von sämtlichen, d. h. auch unfallfremden Leiden und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit erforderlich (vgl. z. B. Urteil des BVGer C-5626/2017 vom 16. Juli 2019 E. 6.5.2). 5.8.4 Auch hat die H._______ den auf den Unfall vom 8. Juli 2015 bezoge- nen medizinischen Sachverhalt weder mit der neurologischen Beurteilung vom 10. Juni 2020 noch mit der orthopädischen Beurteilung vom 25. Juni 2020 als abschliessend abgeklärt erachtet. So weist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht darauf hin, dass die Unfallversicherung I._______ als Nachfolgerin der H._______ ihrerseits eine medizinische Be- urteilung vom 5. Februar 2021 vorgenommen (BVGer-act. 1, Beilage 3) und nach dieser Beurteilung auf die Einsprache des Beschwerdeführers hin aufgrund unklarer medizinischer Beurteilung eine interdisziplinäre Ge- samtbegutachtung durch das J._______ in Auftrag gegeben habe (vgl. Schreiben der Unfallversicherung I._______ vom 29. Juli 2021 in BVGer- act. 4). Das J.-Gutachten vom 13. September 2022 legte der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 ins Recht (BVGer-act. 21). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lagen damit im Verfügungs- zeitpunkt noch keine abschliessenden neurologischen und orthopädischen Untersuchungen seitens der H. vor. Die Vorinstanz ist damit in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht davon ausgegangen, dass (zumin- dest die Unfallfolgen) im Unfallversicherungsverfahren bereits umfassend abgeklärt wurden. Keine abschliessende Beurteilung erlauben damit auch die weiteren in den Vorakten liegenden, von der H._______ eingeholten

C-3884/2021 Seite 30 Verlaufsberichte und kreisärztlichen Untersuchungen (so der Verlaufsbe- richt von Dr. med. R._______ vom 10. Mai 2020 [IV-act. 116], die früheren kreisärztlichen Untersuchungen von Dr. med. U._______ vom 21. Februar 2017 [IV-act. 91 S. 68 ff], 3. Juli 2017 [IV-act. 37 S. 4 ff.] und 27. August 2019 [IV-act. 98 S. 30 ff.] sowie die neurologische Beurteilung von Dr. med. T._______ vom 10. Juni 2020 [IV-act. 99 S. 65-76]). 5.8.5 Das vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgereichte vom Unfallversicherer veranlasste J.-Gutachten vom 13. September 2022 (Beilage zu BVGer-act. 21) erging etwa ein Jahr nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung. Dieses kann vorlie- gend berücksichtigt werden, soweit es mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang steht und geeignet ist, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. oben E. 3.2). Im interdis- ziplinären Gutachten in den Fachbereichen Orthopädie, Neurologie, Psy- chiatrie und Kardiologie werden zwar verschiedene unfallfremde Erkran- kungen aufgeführt, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hatten die Gut- achter jedoch auftragsgemäss lediglich die Unfallfolgen einzubeziehen. Unter diesen Umständen fehlt auch im J.-Gutachten eine umfas- sende, interdisziplinäre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten unter Einbezug sämtlicher Diagnosen und Befunde (unabhängig vom Un- fallereignis vom 8. Juli 2015). 5.9 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraus- sichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Gemäss der Praxis des Bun- desgerichts ist in Fällen der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in der Regel der zweite Satz dieser Vor- schrift anzuwenden, womit ein Anspruch auf eine (höhere) Rente drei Mo- nate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus besteht (vgl. Urteil des BGer 8C_670/2011 vom 10. Februar 2012 E. 5.1 m. w. H.). 5.9.1 Die Vorinstanz hat in der vorliegend angefochtenen Verfügung die dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2017 zugesprochene ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. September 2020 wieder aufgehoben. Diese Rentenaufhebung setzt gemäss der dargelegten Verordnungsbestimmung voraus, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers im Mai 2020 in einer rentenausschliessenden Weise

C-3884/2021 Seite 31 voraussichtlich dauerhaft verbessert hat. Die Vorinstanz hat für den Zeit- punkt des Eintritts der Verbesserung des Gesundheitszustands des Versi- cherten auf die von der H._______ eingeholte neurologische Beurteilung vom 10. Juni 2020 abgestellt. Diese Beurteilung hat Dr. med. T._______ gestützt auf die von der H._______ festgelegte Ausgangslage, dass auf- grund der neurologischen Beurteilung von Dr. med. R._______ von einem medizinischen Endzustand auszugehen sei (vgl. E. 5.8.2 erster Satz), vor- genommen. Bei der erwähnten neurologischen Beurteilung handelt es sich um den von Dr. med. T._______ in seiner Beurteilung mitberücksichtigten Verlaufsbericht von Dr. med. R._______ vom 15. (recte: 10.) Mai 2020 (vgl. IV-act. 99 S. 65 und 72 f.; siehe Zusammenfassung des Verlaufsberichts vom 10. Mai 2020 oben in E. 5.1.9). Die von Dr. med. T._______ vorge- nommene Beurteilung des Gesundheitszustands sowie der Arbeitsfähig- keit bezieht sich damit zurück auf den seit dem 10. Mai 2020 unveränderten Gesundheitszustand (Endzustand) des Versicherten. Erst am 10. Mai 2020 konnte auf der Grundlage von gezielt durchgeführten neurologischen Un- tersuchungen eine endgültige Beurteilung der bisher nicht klar erfassten neurologischen Defizite vorgenommen werden (IV-act. 116 S. 10 f.). Auf- grund dieser Ausgangslage steht damit fest, dass bis vor dem 10. Mai 2020 keine Verbesserung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten in neurologischer Hinsicht dokumentiert ist. In orthopädi- scher Hinsicht hat die behandelnde Orthopädin Dr. med. P._______ bereits im früheren Sprechstundenbericht vom 5. März 2020 eine weitgehende Er- holung der motorischen Funktion beschrieben und die Wiederaufnahme ei- ner angepassten Arbeit als zumutbar erklärt (vgl. oben E. 5.1.8). In Bezug auf die Unfallfolgen insgesamt (sowohl in orthopädischer als auch in neu- rologischer Hinsicht) lassen jedoch wie dargelegt die vorliegenden Medizi- nalakten nicht auf eine vor dem 10. Mai 2020 eingetretene Verbesserung der Arbeitsfähigkeit schliessen. Da die von der Vorinstanz respektive der kantonalen IV-Stelle eingeholten RAD-Stellungnahmen, soweit sie von ei- ner Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bereits ab dem 1. Mai 2020 ausge- hen, indem sie dem Versicherten ab diesem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sowie ab dem 1. Juni 2020 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten beruflichen Tätigkeit bescheinigen, nicht alle relevanten me- dizinischen Akten berücksichtigt haben, kann für die Prüfung einer renten- erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähig- keit des Versicherten nicht auf diese RAD-Stellungnahmen abgestellt wer- den kann (vgl. oben E. 4.7). 5.9.2 Der Beschwerdeführer hat in seinen im vorliegenden Beschwerde- verfahren eingereichten Eingaben nicht bestritten, dass sich sein

C-3884/2021 Seite 32 Gesundheitszustand verbessert habe. Vielmehr hat er in seiner Eingabe vom 14. Oktober 2022 geltend gemacht, dass ihm eine Selbsteingliede- rung nicht zumutbar sei und er infolge seines fortgeschrittenen Alters und des Umstands, dass er seit dem 8. Juli 2015 arbeitslos sei, die Restarbeits- fähigkeit nicht verwerten könne (BVGer-act. 21). Indem er die von ihm über den 31. August 2020 hinaus beantragte Invalidenrente mit einer fehlenden Verwertbarkeit der wiedererlangten Restarbeitsfähigkeit begründet, geht auch er zweifellos von einem erheblichen verbesserten Gesundheitszu- stand im Vergleich zu jenem im Zeitpunkt der Rentenzusprache aus. 5.9.3 Damit steht vorliegend unbestrittenermassen fest, dass (frühestens) am 10. Mai 2020 eine rentenrelevante Verbesserung des Gesundheitszu- stands des Beschwerdeführers eingetreten ist, womit in Beachtung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV die dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2017 zugesprochene ganze Rente ab dem 1. September 2020 anzupassen ist. Gleichzeitig erschliesst sich aus dem vorstehend Ge- sagten, dass die Vorinstanz zu Recht von einer vollen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in jeglicher beruflichen Tätigkeit bis (mindestens) Mai 2020 ausgegangen ist, womit der Anspruch des Beschwerdeführers auf die ihm mit der angefochtenen Verfügung ab dem 1. Februar 2017 gewährte ganze Rente bis zum 31. August 2020 feststeht. 5.9.4 Ungewiss ist allergings, wie sich die (frühestens) am 10. Mai 2020 eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähig- keit des Versicherten auswirkt, da in den bisher vorgenommenen Abklärun- gen der H._______ nicht alle Leiden des Versicherten, unabhängig des Unfallereignisses vom 8. Juli 2015, einbezogen worden sind. Die Vor- instanz hat, wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt, keinerlei eigene me- dizinische Abklärungen veranlasst und damit die von ihr geltend gemachte Verbesserung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit nicht hin- reichend abgeklärt. Aufgrund des vorstehend Gesagten erlaubt auch das J._______-Gutachten keine abschliessende IV-rechtliche Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (unabhängig vom Unfallereignis vom 8. Juli 2015; vgl. oben E. 8.5.8) bis zum Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung und kann entspre- chend nicht für eine ergänzende respektive abweichende Begründung (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2) der von der Vorinstanz mit Verfügung vom 9. August 2021 vorgenommenen Befristung der dem Ver- sicherten zugesprochenen ganzen Rente herangezogen werden. Mithin fehlt in den vorliegenden Medizinalakten eine für die Ermittlung des IV-re- levanten medizinischen Sachverhalts umfassende interdisziplinäre

C-3884/2021 Seite 33 Beurteilung von sämtlichen (insbesondere auch unfallfremden) Leiden und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit, womit es nicht möglich ist, mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob sich der Gesundheitszu- stand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 10. Mai 2020 in einer rentenausschliessenden Weise verbessert hat und entspre- chend, ob die Vorinstanz zu Recht die dem Beschwerdeführer ab dem

  1. Februar 2017 gewährte ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem
  2. September 2020 aufgehoben hat oder ob der Beschwerdeführer auch über den 31. August 2020 hinaus Anspruch auf mindestens eine Viertels- rente hat. Es kann nicht im Sinne antizipierter Beweiswürdigung gesagt werden, von einer zusätzlichen, nachvollziehbar und schlüssig begründe- ten medizinischen Beurteilung seien keine verwertbaren entscheidrelevan- ten Erkenntnisse zu erwarten (vgl. Urteil des BGer 8C_354/2007 vom
  3. August 2008 E. 8.3).

6.1 Da die angefochtene Verfügung gestützt auf eine unvollständige Sach- verhaltsabklärung ergangen ist, ist die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Vornahme der notwendigen erwerblichen und medizini- schen Abklärungen und zu anschliessendem neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher eine solche insbesondere im Falle einer notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage möglich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), was vorliegend eindeutig der Fall ist, nachdem die Vorinstanz noch keine umfassende (d. h. nicht bloss auf die Unfallfolgen beschränkte) interdisziplinäre Begutachtung durchgeführt hat. Überdies würde dem Be- schwerdeführer mit dem Verzicht auf ein Administrativgutachten im Verwal- tungsverfahren der doppelte Instanzenzug nicht gewahrt (vgl. Urteil des BVGer C-1882/2017 vom 3. April 2018 E. 6.1). 6.2 Die Vorinstanz ist anzuweisen, nach Aktualisierung und Vervollständi- gung der medizinischen Akten eine interdisziplinäre Begutachtung des Be- schwerdeführers zu veranlassen. Mit Blick auf die im Raum stehenden Be- funde und Diagnosen erscheinen Expertisen in den Fachbereichen Allge- meine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Kardiologie und Psychiatrie (wobei die psychiatrische Abklärung die Standardindikatoren gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung [BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281; vgl. oben E. 4.8] zu berücksichtigen hat) erforderlich. Ob neben den ge- nannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten, wie beispiels-

C-3884/2021 Seite 34 weise des Fachbereichs Ophthalmologie, wie vom Beschwerdeführer be- antragt (vgl. Beschwerdebegründung Ziff. II.4), beizuziehen sind, ist dem pflichtgemessen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderli- chen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3 m. w. H.; Urteil des BVGer C-4537/2017 vom 20. August 2019 E. 8). 6.3 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu er- folgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m. w. H.) und vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unver- hältnismässig erscheinen liessen. Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermit- teln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72 bis Abs.

2 IVV) und dem Beschwerdeführer sind die ihm zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräu- men (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). 6.4 Da die neuen Abklärungen der Beantwortung der Frage, ob eine ren- tenerhebliche Verbesserung des Gesundheitszustands respektive der Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 10. Mai 2020 eingetreten ist, dienen sollen, wird das einzuholende polydisziplinäre Gutachten die Anfor- derungen an ein Revisionsgutachten zu erfüllen haben. Das Gutachten wird sich mithin im Rahmen einer medizinischen Gesamtbetrachtung ins- besondere auch darüber auszusprechen haben, ob, inwiefern sowie ab wann gegenüber dem vorliegenden Ausgangspunkt vom 1. Februar 2017 (Zeitpunkt des Rentenbeginns; vgl. oben E. 4.4) aus gesamtmedizinischer Sicht eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Hierbei werden die zu beauftragenden Gutachter – soweit retrospektiv möglich – auch die im Ausgangspunkt bereits vorgelegenen unfallfremden Leiden (insbes. die im J.-Gutachten erwähnte bipolare affektive Störung II, welche bereits durch Dr. med. V. am 8. Juni 2011 vor- dokumentiert sei und auch anamnestisch eindeutig vorbestanden habe [vgl. psychiatrisches Teilgutachten S. 11, in Beilage zu BVGer-act. 21) so- wie die weiteren unfallfremden Leiden (so insbesondere die im J._______- Gutachten genannte Rotatorenmanschettenschädigung der Schulter rechts, die degenerativen Veränderungen vor allem im Segment HWK6/7 rechts mit neuroforaminaler Enge, bedingt durch eine Retrospondyloseza- cke, die beidseitige Genu vara, die in der Vergangenheit vorgelegene

C-3884/2021 Seite 35 Spielsucht mit erheblichen sozialen Konsequenzen und Phasen dysfunkti- onalen Internetgebrauchs, die Niereninsuffizienz Grad G2/A2 und das per- manente Vorhofflimmern; vgl. J._______-Gutachten S. 12 f.) einzubezie- hen und zu berücksichtigen haben und begründete Angaben zum Verlauf sowohl des Gesundheitszustands seit dem 1. Februar 2017 wie auch zur mit dem jeweiligen Gesundheitszustand einhergehenden funktionellen Leistungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit in der bisherigen als auch einer den Leiden angepassten Tätigkeit zu machen haben. 6.5 Im Ergebnis ist die Beschwerde dahingehend teilweise gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 9. August 2021 – soweit mit dieser ein Rentenanspruch über den 31. August 2020 hinaus verneint wird – auf- zuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen und zu anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind. Soweit der Beschwerdeführer die Zusprache einer ganzen Rente bereits vor dem 1. Februar 2017 verlangt, ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Die im vorliegenden Fall vorzunehmende Rückweisung beinhaltet im Übri- gen keine Gefahr einer reformatio in peius, da die dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2021 für die Zeit vom

  1. Februar 2017 bis zum 31. August 2020 zugesprochene ganze Rente auch von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt wurde. Diese ist bis und mit Ende August 2020 abschliessend als ausgewiesen und begründet zu be- trachten (vgl. BGE 137 V 314 E. 3.2.4). Es bleibt hingegen offen und wird von der Vorinstanz zu prüfen sein, ob hernach eine Verbesserung des Ge- sundheitszustands des Beschwerdeführers in dem Sinne eingetreten ist, dass ab dem 1. September 2020 die Rente herabzusetzen oder aufzuhe- ben ist. Hierbei wird sie insbesondere auch im Rahmen der Invaliditätsbe- messung zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer weiterhin der im Mai 2021 aufgenommenen beruflichen Tätigkeit im Transport für Menschen mit Behinderungen (vgl. neurologisches Teilgutachten S. 6 in Beilage zu BVGer-act. 21) nachgeht und ob er damit seine wiedererlangte (Rest-)Ar- beitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, so dass auf diese be- rufliche Tätigkeit zur Festlegung des Invalideneinkommens abgestellt wer- den kann (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2). Trifft dies nicht zu, wird sie aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers vor einer Herabset- zung oder Aufhebung der Rente Eingliederungsmassnahmen zu prüfen ha- ben (vgl. BGE 145 V 209 E. 5, wonach bei Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente von über 55-jährigen Versicherten auch dann grundsätz-

C-3884/2021 Seite 36 lich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, wenn über die Befristung und/oder Abstufung zeitgleich mit der Rentenzusprache befunden wird; vgl. auch BGE 148 V 321), wie dies der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 (BVGer-act. 21) zu Recht gefordert hat. Soweit der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 darüber hinaus geltend machen lässt, dass es bei ihm aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und des Umstands, dass er seit dem 8. Juli 2015 arbeitslos sei, an einer wirt- schaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit fehle (vgl. Sachverhalt Bst. C.g), erweisen sich seine Ausführungen widersprüchlich zum (eben- falls mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 ins Recht gelegten) J._______- Gutachten, dem – wie soeben dargelegt – zu entnehmen ist, dass der Be- schwerdeführer im Mai 2021 eine Tätigkeit im Transport für Menschen mit Behinderungen aufgenommen hat. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Par- tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind dem Beschwerdeführer keine Verfah- renskosten aufzuerlegen. Entsprechend kommt die dem Beschwerdefüh- rer mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2021 gewährte unentgeltli- che Rechtspflege vorliegend nicht zum Tragen. 8.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da seitens des Rechtsvertreters keine Kostennote einge- reicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensaus- gangs (teilweise Gutheissung; Abweisung der Beschwerde, soweit der Be- schwerdeführer die Zusprache einer ganzen Rente bereits vor dem 1. Feb- ruar 2017 verlangt), des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, des durchgeführten vierfachen Schriftenwechsels, der Bedeutung der Streitsa- che und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens so- wie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädi- gungen ist eine Parteientschädigung von praxisgemäss Fr. 2'800.– (inkl. Auslagen; Art. 9 Abs. 1 i. V. m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt. (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

C-3884/2021 Seite 37 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die angefoch- tene Verfügung vom 9. August 2021 – soweit mit dieser ein Rentenan- spruch über den 31. August 2020 hinaus verneint wird – aufgehoben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und an- schliessend über den Rentenanspruch für die Zeit ab dem 1. September 2020 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2'800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Marion Sutter

C-3884/2021 Seite 38

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Zitate

Gesetze

32

Abs.1

  • Art. 29 Abs.1

ATSG

  • Art. 6 ATSG
  • Art. 7 ATSG
  • Art. 8 ATSG
  • Art. 13 ATSG
  • Art. 16 ATSG
  • Art. 17 ATSG
  • Art. 43 ATSG
  • Art. 49 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 100 BGG

IVG

  • Art. 4 IVG
  • Art. 28 IVG
  • Art. 28a IVG
  • Art. 29 IVG
  • Art. 36 IVG
  • Art. 69 IVG

IVV

  • Art. 88a IVV

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 33 VGG

VGKE

  • Art. 10 VGKE
  • Art. 14 VGKE

VII

  • Art. 46 VII

VO

  • Art. 7 VO

VwVG

  • Art. 48 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 61 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

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