Urteilskopf 128 V 296. Auszug aus dem Urteil i.S. F. gegen IV-Stelle des Kantons Thurgau und AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau I 697/99 vom 4. Februar 2002
Regeste Art. 28 Abs. 2 IVG: Ausserordentliche Invaliditätsbemessungsmethode. Erwerbliche Gewichtung der invaliditätsbedingten Beeinträchtigung des Leistungsvermögens eines Selbstständigerwerbenden im Rahmen der ausserordentlichen Bemessungsmethode (Anwendungsfall).
Sachverhalt ab Seite 29
BGE 128 V 29 S. 29
A.- F. (geboren 1941) führt seit 1964 ein eigenes Coiffeurgeschäft. 1987 erlitt er einen Skiunfall, bei welchem er sich eine Schulterdistorsion zuzog. Im Laufe des Jahres 1996 nahmen die damit in Zusammenhang stehenden Beschwerden zu, sodass er sich am 17. Januar 1997 einer Rotatorenmanschettenrekonstruktion unterziehen musste. In der Folge war er ab 16. Januar 1997 zu 100% und ab 6. Mai 1997 zu 50% arbeitsunfähig (Bericht des Dr. med. R., Spezialarzt für Innere Medizin, vom 1. April 1998). Mit Anmeldung vom 27. Februar 1998 ersuchte F. um Zusprechung einer Invalidenrente.
BGE 128 V 29 S. 30
Die IV-Stelle des Kantons Thurgau lehnte sein Begehren mit der Begründung ab, dass keine rentenbegründende Erwerbseinbusse von mindestens 40% vorliege (Verfügung vom 29. März 1999).
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 22. Oktober 1999 ab.
C.- F. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichtet auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3%, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50% oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40% invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine halbe Rente. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen BGE 128 V 29 S. 31Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (gemäss Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und 27 Abs. 1 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 104 V 137 Erw. 2c; AHI 1998 S. 120 Erw. 1a).
Entgegen der Ansicht des Versicherten kommt vorliegend die Methode des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur Anwendung, da auf Grund der Tatsache, dass auch invaliditätsfremde Faktoren - Strukturänderungen im Coiffeurgewerbe und die vom Versicherten selbst angeführten Abschreibungen infolge des Umbaus - das Geschäftsergebnis beeinflusst haben und deshalb nicht ohne weiteres von der Einkommenseinbusse auf den Invaliditätsgrad geschlossen werden kann (vgl. Erw. 1).
a) Dr. med. R. attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Beruf als Coiffeur (Arbeiten auf der Horizontalen) eine Arbeitsfähigkeit von 50% (eines Vollzeitpensums) und für Tätigkeiten ohne diese Arbeitshaltung, wie z.B. Bürotätigkeiten, eine solche von 100% (Bericht vom 1. April 1998). Entgegen der Ansicht des Versicherten kann auf diese Aussage abgestellt werden, zumal er seit seinem Skiunfall im Jahre 1987 beim betreffenden Arzt in Behandlung ist, dieser seinen Gesundheitszustand deshalb besonders gut kennt und sich dessen Einschätzung mit der Beurteilung des Dr. med. B., Spezialarzt für Orthopädie, Klinik X., deckt (Bericht vom 23. Januar 1998).
BGE 128 V 29 S. 32
Nach dem Gesagten ist der Bemessung des Invaliditätsgrades eine Arbeitsfähigkeit von 50% bezüglich der Tätigkeit als Coiffeur sowie von 100% bezüglich der Leitung des Betriebs zu Grunde zu legen.
Tätigkeit
T (Anteil an
B (Behinderung
s (Ansatz
Gesamttätigk.)
in Tätigkeit)
in Fr./h)
Geschäftsführer
25%
0%
? Fr./h
Coiffeur
75%
50%
? Fr./h
T1 x B1 x s1 + T2 x B2 x s2 ----------------------------------- = Invaliditätsgrad T1 x s1 + T2 x s2 Dabei entspricht T dem Anteil der entsprechenden Tätigkeit an der Gesamttätigkeit (= T1 + T2 = 100%) in Prozenten, B der Arbeitsunfähigkeit in der jeweiligen Tätigkeit in Prozenten und s dem Lohnansatz für die betreffende Tätigkeit.
BGE 128 V 29 S. 34