B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2176/2016
Urteil vom 17. Mai 2018 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A., (Kosovo), vertreten durch B., Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Revision und Einstellung der Rente; Verfügung der IVSTA vom 4. März 2016.
C-2176/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die am (...) 1964 geborene und heute in ihrem Heimatland Kosovo wohnhafte kosovarische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Ver- sicherte) meldete sich mit Formular vom 14. Dezember 2005 bei der da- mals zuständigen IV-Stelle C._______ zum Bezug von Leistungen der In- validenversicherung (IV) an (Vorakten 4). Die Versicherte gab an, sie habe unfallbedingte Probleme an Rücken und Schulter und leide unter Arm- und Beinbeschwerden (rechts), Kopfschmerzen sowie Schwindel (Vorakten 4/6 Ziff. 7.2). A.b Nach erfolgten medizinischen und erwerblichen Abklärungen (Vorak- ten 3, 5, 9) wies die IV-Stelle C._______ das Leistungsbegehren mit Ver- fügung vom 30. März 2006 ab (Vorakten 12). Gestützt auf die im Ein- spracheverfahren neu vorgelegten ärztlichen Berichte der Klinik D._______ (Vorakten 18; BVGer-act. 20) stellte die IV-Stelle C._______ mit Einspracheentscheid vom 10. August 2006 – in Gutheissung der Ein- sprache – fest, dass die zuletzt bis am 11. Dezember 2014 als Betriebsar- beiterin bei der E._______ AG (Weberei) in (...) (vollzeitlich) tätig gewe- sene Versicherten rückwirkend ab 1. Dezember 2005 einen Anspruch auf eine halbe IV-Rente hat (Vorakten 20). Die IV-Stelle C._______ errechnete einen Invaliditätsgrad von 50% ab 11. Dezember 2005 (Vorakten 21/3). Die Zusprache der halben IV-Rente erfolgte gestützt auf die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Vorakten 20/6). A.c Im März 2010 wurde von Amtes wegen ein Revisionsverfahren einge- leitet (Vorakten 26 ff.), welches die IV-Stelle C._______ am 15. Juni 2010 mit der Mitteilung eines unveränderten Rentenanspruchs abschloss (Vorakten 37). A.d Infolge Rückkehr der Versicherten in den Kosovo per 30. Juni 2011 überwies die IV-Stelle C._______ die Akten mit Schreiben vom 27. Juli 2011 (Vorakten 42) zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA). A.e Im November 2011 leitete die IVSTA gestützt auf die Schlussbestim- mungen zur IV-Revision 6a eine Überprüfung des Rentenanspruchs der Versicherten ein (Vorakten 44 ff.). Gestützt auf die Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes (Vorakten 45) ordnete die IVSTA am 28. Januar
C-2176/2016 Seite 3 2014 dazu eine bidisziplinäre (psychiatrische und rheumatologische) Be- gutachtung der Versicherten in der Schweiz an (Vorakten 54, 55), welche am 7. Mai 2014 durchgeführt wurde (Vorakten 59). Das interdisziplinäre Gutachten vom 27. Mai 2014 (Vorakten 86, 87) kam zum Schluss, dass weder aus somatisch-rheumatologischer noch aus psychosomatisch-psy- chiatrischer Sicht für die von der Versicherten früher in der Schweiz aus- geübten Tätigkeiten eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr formuliert werden könne (Vorakten 87/19). Der medizinische Dienst der IVSTA teilte die Beurteilung der beiden Gutachter und erachtete die Versicherte seit Mai 2014 als voll arbeitsfähig (Vorakten 90, 93). B. B.a Mit Vorbescheid vom 13. März 2015 teilte die IVSTA der Versicherten mit, dass bei ihr auf eine Gesundheitsbeeinträchtigung zu schliessen sei, die keine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit verursache, weshalb kein An- spruch auf eine Rente mehr bestehe (Vorakten 94). Gegen diesen Vorbe- scheid wurde seitens der Versicherten Einwand erhoben (Vorakten 95, 98). B.b Mit Verfügung vom 4. März 2016 entschied die IVSTA gestützt auf die Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes (Vorakten 105) sowie auf- grund weiterer Abklärungen (Vorakten 99-102), dass – in Bestätigung ihres Vorbescheides – ab 1. Mai 2016 kein Anspruch mehr bestehe auf eine IV- Rente. Gleichzeitig wurde einer dagegen gerichteten Beschwerde die auf- schiebende Wirkung entzogen (Vorakten 109). C. Gegen diese Verfügung der IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz) erhob B._______ als Vertreter von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) mit Eingabe vom 8. April 2016 (BVGer-act. 1, Postaufgabe: 8. April 2016) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 11. April 2016) und stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Vor- instanz vom 4. März 2016 sei aufzuheben. Die Sache sei zur Abklärung des vollständigen und richtigen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Anschliessend sei über das Leistungsbe- gehren neu zu verfügen. 2. Eventuell sei eine Nachfrist zur Beschwerde- verbesserung in materieller Hinsicht zu gewähren. 3. Es sei die unentgelt- liche Prozessführung zu gewähren. 4. Es sei von einem Kostenvorschuss abzusehen. 5. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder- herzustellen.
C-2176/2016 Seite 4 D. Die Vorinstanz nahm mit Vernehmlassung vom 20. April 2016 aufforde- rungsgemäss (BVGer-act. 2) zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Wie- derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Stellung. Sie beantragte, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei nicht wieder- herzustellen (BVGer-act. 4). E. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2016 wies das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und schlug die Kosten des Gesuchsverfahrens zur Hauptsache (BVGer- act. 5). F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver- fügung (BVGer-act. 9). G. Mit Eingabe vom 6. Mai 2016 präzisierte die Beschwerdeführerin, dass ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege lediglich als Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten entgegenzunehmen sei. Sie verzichtete auf die Bestellung eines in der Schweiz zugelassenen Anwalts und bezeichnete weiterhin B._______ als ihren bevollmächtigten Vertreter (BVGer-act. 10). H. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2016 be- treffend die unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und betreffend die unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen (BVGer-act. 13). I. Mangels Eingang einer Replik verfügte der Instruktionsrichter am 16. Au- gust 2016 den Abschluss des Schriftenwechsels, wobei weitere Instrukti- onsmassnahmen vorbehalten blieben (BVGer-act. 18). J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterla- gen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.
C-2176/2016 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der ange- fochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem die Be- schwerdeführerin aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung keinen Kostenvorschuss zu leisten hat, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 8. April 2016 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemes- senheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist kosovarische Staatsangehörige und seit Juli 2011 wieder im Kosovo wohnhaft. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) ist ab
C-2176/2016 Seite 6 des Sozialversicherungsabkommens den Besitzstand (BGE 139 V 335 E. 6.1). 3.2 Gemäss dem Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht regelmässig die- jenigen Rechtssätze heranzuziehen sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E.3.1.1; Urteil des BGer 8C_606/2011 vom 13. Januar 2012 E. 3.1), bildet für die Frage, ob das für Angehörige der heutigen Republik Kosovo per Ende März 2010 ausser Kraft gesetzte Sozialversicherungsabkommen weiterhin zur Anwendung gelangt, die Entstehung des IV-Rentenanspruchs den massgebenden Anknüpfungspunkt (BGE 139 V 335 E. 6.2; Urteil des BGer 9C_793/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2). 3.3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin die strittige halbe IV-Rente am 10. August 2006 zugesprochen und der entsprechende IV-Anspruch entstand am 1. Dezember 2005 (Vorakten 20/7). Da die Entstehung des IV-Rentenanspruchs somit vor Ende März 2010 erfolgt ist, gelangt vorlie- gend das besagte Sozialversicherungsabkommen (Art. 25) weiterhin zur Anwendung. Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweize- rische Bundesgesetzgebung über die Invalidenrente gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzun- gen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der an- wendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversicherungsabkom- men keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beantwortet sich die Frage, ob die Vorinstanz die halbe IV-Rente der Beschwerdeführerin zu Recht aufge- hoben hat, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Sozialversicherungsabkommens). 3.4 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). In Bezug auf den massgeblichen Sachverhalt ist folglich auf den 4. März 2016 abzustellen. Weiter finden jene schweizerischen Rechtsvor- schriften Anwendung, die zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision [IV-Revision 6a], AS 2011 5659). Da mit der angefochtenen Verfügung der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die Zukunft
C-2176/2016 Seite 7 aufgehoben wurde, sind bei deren Erlass bereits ausser Kraft getretene Vorschriften nicht von Belang. 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50%, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG), soweit nicht völkerrechtliche Bestim- mungen eine abweichende Regelung vorsehen, was vorliegend nicht der Fall ist. Vielmehr sieht Art. 8 Bst. e des erwähnten Sozialversicherungsab- kommens ausdrücklich vor, dass ordentliche (schweizerische) Invaliden-
C-2176/2016 Seite 8 renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, jugoslawi- schen (bzw. unter Umständen auch kosovarischen) Staatsangehörigen nur gewährt werden, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. 4.3 Nach Bst. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (IV-Revision 6a; nachfolgend: SchlBest. IVG) wer- den Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Be- schwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung wurde höchstrichterlich als verfassungs- und EMRK-konform beurteilt (BGE 139 V 547). Sie findet laut Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Alters- jahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung einge- leitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. 4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 4.4.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah- ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi- cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür- digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän- gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei- tigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
C-2176/2016 Seite 9 ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 4.4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper- tin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung als Bericht, Gutach- ten oder Stellungnahme (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 4.4.3 Versicherungsexterne Gutachten haben vollen Beweiswert, wenn sie den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen und nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465; 125 V 351 E. 3b/bb). Werden solche Expertisen demnach durch anerkannte Spezialärztinnen und -ärzte aufgrund eingehender Beobach- tungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstattet und gelangen diese Arztpersonen bei der Erörterung der Befunde zu schlüssi- gen Ergebnissen, so kommt diesen Gutachten volle Beweiskraft zu, so- lange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spre- chen (BGE 122 V 157 E. 1 c; 104 V 209 E. c; vgl. auch URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, § 25, Rz. 1721). 4.4.4 Auf Berichte des regionalärztlichen Dienstes (RAD) kann ebenfalls nur abgestellt werden, sofern sie den beweisrechtlichen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1; 125 V 351 E. 3b/ee). Allerdings sind die Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nur soweit zu berücksichtigen, als auch keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.7). Die Ärztinnen und Ärzte des RAD müssen über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Nicht zwingend erforderlich ist jedoch, dass die versicherte Person persönlich untersucht wird. Das Fehlen eigener Untersuchungen vermag daher einen RAD-Bericht für sich alleine nicht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere
C-2176/2016 Seite 10 dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung der erwerblichen Fol- gen eines bereits feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, folg- lich die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt (Urteile des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 2.2; 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1, je m.w.H.). 4.4.5 Bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen kann auch auf die for- malisierte Berichterstattung durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte sowie Spitäler abgestellt werden, da auch diese der freien Beweiswürdigung un- terliegen. Sind daher keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Glaubwürdigkeit der Atteste eines Hausarztes oder einer Hausärztin zu er- schüttern vermögen, ist es unzulässig, deren Angaben bei der Beweiswür- digung unter Hinweis auf ihre Stellung und unter Berufung auf die fachliche Kompetenz der Ärztinnen und Ärzte einer Universitätsklinik ausser Acht zu lassen (unveröffentlichtes Urteil des EVG [heute: BGer] I 498/89 vom 19. April 1990; MÜLLER, a.a.O., § 25, Rz. 1741, 1747 m.w.H.). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und -ärzten darf und soll das Gericht aber der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt nicht nur für die allgemein praktizierenden Hausärz- tinnen und -ärzte, sondern auch für die behandelnden Spezialärztinnen und -ärzte (vgl. z.B. Urteil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.H.). 4.4.6 Die materiellen (inhaltlichen) Anforderungen an die zu erstattende ärztliche Expertise ergeben sich aus dem im Einzelfall zur Diskussion ste- henden Beweisgegenstand in Verbindung mit den darauf bezogenen Fra- gestellungen. Erscheint dem zuständigen Justizorgan die Schlüssigkeit ei- ner Expertise in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls er- gänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Dafür können sich namentlich eine Ergänzung des bestehenden Gutachtens oder die An- ordnung eines neuen Gutachtens, allenfalls einer Oberexpertise anbieten. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise im Rahmen der Beweis- würdigung kann Verstösse gegen das Willkürverbot oder gegen die Verfah- rensrechte der Parteien nach sich ziehen (vgl. BGE 130 I 337 E. 5.4.2; 129 I 49 E. 4; 118 Ia 144 E. 1c). Welche Art von Gutachten anzuordnen ist, steht im Ermessen des Gerichts (Urteile des BGer 9C_273/2009 vom 14. Sep- tember 2009 E. 3.1; 8C_89/2007 vom 20. August 2008 E. 5.1; 6B_283/2007 vom 5. Oktober 2007 E. 2).
C-2176/2016 Seite 11 4.5 Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese und liegt ande- rerseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tat- sache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründe- ten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (UELI KIE- SER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 50; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70, Rz. 58 ff.). 5. Zunächst ist zu prüfen, ob sich die Vorinstanz bei der streitigen Rentenauf- hebung zu Recht auf Bst. a SchlBest. IVG gestützt hat. In dieser Hinsicht ist zu klären, ob dem Vorgehen der Vorinstanz eine der in Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG genannten Ausnahmesituationen entgegensteht und ob die Zusprechung der IV-Rente auf einer von Bst. a SchlBest. IVG erfassten gesundheitlichen Beeinträchtigung erfolgte. 5.1 Die Beschwerdeführerin bezog mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 eine halbe IV-Rente. Im Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung lag somit noch kein über 15-jähriger Rentenbezug vor (vgl. dazu BGE 139 V 442 E. 4 und 5.1 und Urteil des BGer 8C_576/2014 vom 20. November 2014 E. 4). Bei Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2012 war die Beschwerdeführerin zudem noch nicht 55 Jahre alt, weshalb keiner der Ausschlussgründe nach Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG gegeben ist. Da die Überprüfung der Rente innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderungen erfolgte (vgl. dazu Urteil des BVGer C-1085/2015 vom 22. August 2017 E. 13.1 m.H. auf BGE 140 V 15 E. 5.3.4.2), ist Bst. a SchlBest. IVG in formeller Hinsicht anwendbar. 5.2 In materieller Hinsicht ergibt sich die Anwendbarkeit von Bst. a Schl- Best. IVG ausschliesslich aus der Natur des Gesundheitsschadens, auf dem die Rentenzusprechung beruhte (vgl. Urteil des BGer 9C_379/2013 vom 13. November 2013 E. 3.2.3). Unklare Beschwerdebilder, wie sie in den SchlBest. IVG vorausgesetzt werden, charakterisieren sich durch den Umstand, dass mittels klinischer Untersuchungen weder Pathologie noch Ätiologie nachweis- oder erklärbar sind (vgl. Urteil des BGer 8C_654/2014 vom 6. März 2015 E. 5.1 m.H. auf BGE 139 V 547 E. 9.4), wobei es mit Blick auf die Zielsetzung von Bst. a SchlBest. IVG auf die Natur des Ge- sundheitsschadens ankommt und nicht auf eine präzise Diagnose (vgl. Ur- teil des BGer 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2).
C-2176/2016 Seite 12 5.2.1 Nach BGE 140 V 197 E. 6.2.3 sind vom Anwendungsbereich von Bst. a SchlBest. IVG laufende Renten nur auszunehmen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden beruhen. Lassen sich unklare Beschwer- den von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestim- mungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden. Eine Herabset- zung oder Aufhebung unter dem Titel von Bst. a SchlBest. IVG fällt lediglich dann ausser Betracht, wenn unklare und erklärbare Beschwerden zwar di- agnostisch unterscheidbar sind, aber bezüglich der darauf zurückzuführen- den Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit keine exakte Abgrenzung erlauben (vgl. Urteil des BGer 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 2.2). 5.2.2 Nach der Rechtsprechung ist die in Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG vor- gesehene Rentenherabsetzung oder -aufhebung nicht auf vor dem 1. Ja- nuar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Wurde indessen eine zu überprüfende Invalidenrente bereits in Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (BGE 130 V 352 und seither ergangene Urteile; vgl. jetzt geänderte Rechtsprechung in BGE 141 V 281) gesprochen, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der dargelegten Schlussbestimmung (BGE 140 V 8 E. 2; vgl. auch Urteil des BGer 9C_31/2014 vom 5. September 2014 E. 3). Dabei genügt, dass die damalige Rentenzusprache „auf Grundlage der massge- benden Überwindbarkeitsrechtsprechung“ (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) bzw. zumindest „in Kenntnis der Praxis zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen“ (BGE 140 V 8 E. 2.3) erfolgt ist (Urteil des BGer 9C_393/2015 vom 28. September 2015 E. 2.3). 5.3 Die ursprüngliche Zusprache der halben IV-Rente mit Wirkung ab
C-2176/2016 Seite 13 Anhaltende somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F45.4 bei/mit chronischem unspezifischem Schmerzsyndrom bei Status nach Arbeitsunfall am 11.12.2004 Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (Depression, Sorge, Anspannung und Ärger) ICD-10 F43.23 Probleme in der primären Bezugsgruppe; unselbstständiger Verwandter, der häusliche Betreuung benötigt (Ehepartner) ICD-10 Z63.7 Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit (krankheitsbedingte Kündigung des Arbeitsplatzes mit Perspektivlosigkeit auf dem Arbeitsmarkt) ICD-10 Z56 5.3.1 Im interdisziplinären Schlussbericht der Klinik D._______ vom 4. Mai 2006 (BVGer-act. 20/3) wurden die Ergebnisse der am 1. Mai 2006 hin- sichtlich der Beschwerdeführerin durchgeführten Untersuchung und Bera- tung zusammengefasst (Untersuchungsbericht Innere Medizin/Rheumato- logie von Dr. med. G., Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheu- matologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 2. Mai 2006 [BVGer-act. 20/1], psychosomatischer Untersuchungsbericht des Psychiaters Dr. med. F. vom 2. Mai 2006 [BVGer-act. 20/2], Be- richt der Ergonomieabteilung vom 1. Mai 2006 [BVGer-act. 20/4]). Im Schlussbericht wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe seit einem Berufsunfall im Dezember 2004 an therapierefraktären muskuloskelettalen Beschwerden im Bereiche des Nackens, des Schultergürtels rechts, des rechten Armes und der rechten Körperseite gelitten. Schwerwiegende Pa- thologien im Bereich des Achsenskeletts oder der rechten Schulter seien aber auszuschliessen (BVGer-act. 20/3 S. 1). Aus psychiatrischer Sicht sei hingegen in Kenntnis der rheumatologischen und ergonomischen Befunde und der radiologischen Vorabklärungen, welche den quälenden und schweren Schmerz nicht hätten erklären können, die Diagnose einer an- haltenden somatoformen Schmerzstörung zu stellen. Die depressiven Symptome seien im Sinne von Komorbidität und nicht unbedingt im Sinne einer eigenständigen Diagnose zu werten (BVGer-act. 20/3 S. 2 sowie 20/2 S. 4). Trotz der Annahme, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Be- schwerdesymptomatik wahrscheinlich nie wieder an einen Arbeitsplatz zu- rückkehren und auch nicht als vermittelbar anzusehen sei, wurde ihr im interdisziplinären Schlussbericht medizinisch-theoretisch eine mindestens 50%-ige Arbeitsfähigkeit für leichte und wechselbelastende Arbeit attes- tiert. Dabei wurde ergänzend festgehalten, die Beschwerdeführerin solle diese Restarbeitsfähigkeit nicht im Sinne einer ausserhäuslichen Arbeit umsetzen, sondern in ihrem Haushalt realisieren (BVGer-act. 20/3 S. 3).
C-2176/2016 Seite 14 5.3.2 Vorliegend lag der ursprünglichen Rentenzusprache vom 10. August 2006 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und damit ein unkla- res Beschwerdebild zugrunde. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den für die Rentenzusprechung massgeblichen, oben dargelegten Ergebnissen der interdisziplinären Schmerzsprechstunde in der Klinik D., welche von Mai 2006 datieren. Zu jenem Zeitpunkt war die relevante Rechtspre- chung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen bereits an- zuwenden (vgl. E. 5.2.2). Der Psychiater Dr. F. prüfte im psycho- somatischen Untersuchungsbericht (BVGer-act. 20/2 S. 4 f.) dementspre- chend die Zumutbarkeit einer Willensanstrengung (zur Schmerzüberwin- dung) und verneinte diese aufgrund folgender Erschwernisse, die er erläu- terte: psychische Komorbidität, mehrjähriger Verlauf mit unveränderter pro- gredienter Symptomatik, unbefriedigende Behandlungsergebnisse auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz, gescheiterte Rehabilita- tion, Verlust der sozialen Integration. Der massgebliche psychosomatische Untersuchungsbericht enthielt damit eine Auseinandersetzung mit den Fo- erster-Kriterien gemäss BGE 130 V 352 E. 2.2.3. Der RAD-Arzt Dr. med. H._______ hielt in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2007 (Vorakten 18) fest, dass der besagte Bericht die diversen Faktoren herausarbeite, die er- füllt sein müssten, damit bei einer somatoformen Schmerzstörung eine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden könne. Der RAD-Arzt war hinsichtlich der massgeblichen Überwindbarkeitsrechtsprechung somit im Bilde und beurteilte den psychosomatischen Untersuchungsbericht von Dr. F._______ (auch) unter diesem Aspekt. Die IV-Stelle C._______ sprach der Beschwerdeführerin die halbe IV-Rente auf der Grundlage des besag- ten psychosomatischen Untersuchungsberichtes sowie der RAD-Stellung- nahme und folglich in Kenntnis der Praxis zu den anhaltenden somatofor- men Schmerzstörungen zu (so auch BGE 140 V 8 E. 2.3 i.V.m. E. 2.1.1.). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bzw. ihres medizinischen Dienstes (Vorakten 45) ist hier deshalb rechtsprechungsgemäss (vgl. E. 5.2.2) eine Rentenrevision unter dem Titel von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG nicht mög- lich. 5.4 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Voraussetzun- gen für eine Rentenüberprüfung gemäss Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG nicht erfüllt sind. Die halbe IV-Rente der Beschwerdeführerin kann damit nicht gestützt auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG aufgehoben werden. 6. Stellt sich die Frage nach einer Herabsetzung oder Aufhebung einer Inva- lidenrente, bildet die (geänderte) Rente als solche Streitgegenstand, nicht
C-2176/2016 Seite 15 die rechtliche Begründung für die Anpassung der Leistung. Revision (Art. 17 ATSG), Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder Überprüfung nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG stellen nicht verschiedene Streitgegen- stände dar, sondern verschiedene rechtliche Begründungen für den Streit- gegenstand "Abänderung des Rentenanspruchs". Hat der Versicherungs- träger die Rente mit einer unzutreffenden Begründung herabgesetzt oder aufgehoben, führt aber die richtige Begründung zum nämlichen Ergebnis, so ist deshalb die Verfügung zu bestätigen. Die Rechtsprechung zur sub- stituierten Begründung kommt auch im Zusammenhang mit einer – wie hier – fehlgeschlagenen Anwendung der SchlBest. zur 6. IV-Revision zum Tra- gen. Vorausgesetzt ist jedoch, dass das Gericht über die nötigen Beurtei- lungsgrundlagen verfügt (Urteile des BGer 9C_121/2014 vom 3. Septem- ber 2014 E. 3.2.2 sowie 9C_31/2014 vom 5. September 2014 E. 5 m.w.H.). 7. Zunächst ist festzuhalten, dass der ursprüngliche, rentenzusprechende Einspracheentscheid vom 10. August 2006 nicht als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG gelten kann. Dieser Verwaltungsakt stützte sich – wie schon mehrfach erwähnt – auf die Ergebnisse der interdiszipli- nären Schmerzsprechstunde in der Klinik D._______. Zudem wurde der Einspracheentscheid anlässlich der Revision im Jahre 2010 bestätigt. Die Invaliditätsbemessung mit Einschätzung von Gesundheitszustand und Ar- beitsunfähigkeit weist Ermessenszüge auf und war bzw. ist vorliegend komplex. Die im Vorverfahren eingeholten Gutachten können nicht heran- gezogen werden, um den ursprünglichen Einspracheentscheid aus dem Jahre 2006 als unvertretbar erscheinen zu lassen. Denn die zweifellose Unrichtigkeit eines Rentenentscheides ist nicht anhand einer im Revisions- verfahren eingeholten Expertise, sondern aufgrund der damaligen Akten- lage zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung kann demzufolge nicht mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung geschützt werden. 8. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich die von der Vorinstanz vorgenommene Rentenaufhebung unter dem Titel der Revision nach Art. 17 ATSG recht- fertigen liesse. 8.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
C-2176/2016 Seite 16 8.1.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat- sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revi- dierbar (BGE 134 V 131 E. 3 m.H.). Dagegen ist die unterschiedliche Be- urteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes, namentlich des Gesundheitsschadens oder auch der medizinisch-theoreti- schen Arbeitsfähigkeit, unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b m.H.; Sozialver- sicherung Rechtsprechung [SVR] 2006 IV Nr. 45 E. 2; 2004 IV Nr. 5 E. 3.3, 3.4; 1996 IV Nr. 70 E. 3a; KIESER, a.a.O., Art. 17 Rz. 26). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil der versicherten Person (BGE 135 V 201 E. 6.1.1 m.H., u.a. auf BGE 115 V 308 E. 4a/dd). Nament- lich bildet die Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen gemäss BGE 130 V 352 keinen hinreichenden Anlass, um unter dem Titel der Anpassung an eine geänderte Gerichtspraxis auf Renten zurückzu- kommen, welche zu einem früheren Zeitpunkt mittels formell rechtskräfti- ger Verfügung zugesprochen wurden (BGE 135 V 201 E. 7; 135 V 215 E. 6). 8.1.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än- derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhal- tes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren- tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi- gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- standes) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfü- gung; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Unter einer Sachverhalts- abklärung im Sinne von BGE 133 V 108 muss eine Abklärung verstanden werden, die – wenn sie inhaltlich zu einem anderen Ergebnis führt – geeig- net ist, eine Rentenerhöhung, -herabsetzung oder -aufhebung zu begrün- den (Urteil des BGer 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.2). 8.2 Zunächst ist zu klären, von welchem zeitlichen Referenzzeitpunkt für die Prüfung der Änderung des Invaliditätsgrades auszugehen ist. Die ur- sprüngliche (erstmalige) Gewährung der halben IV-Rente erfolgte mit rechtskräftigem Einspracheentscheid der IV-Stelle C._______ vom 10. Au- gust 2006 insbesondere gestützt auf die oben dargelegten Ergebnisse der
C-2176/2016 Seite 17 interdisziplinären Schmerzsprechstunde in der Klinik D._______ (vgl. E. 5.3) und nach erwerblichen Abklärungen (Vorakten 5) sowie der Durch- führung eines Einkommensvergleichs (Vorakten 20/7). Es fand demnach eine umfassende materielle Anspruchsprüfung statt. Im Jahre 2010 über- prüfte die IV-Stelle C._______ von Amtes wegen den bisherigen Invalidi- tätsgrad der Beschwerdeführerin (50%) und bestätigte diesen mit formlo- ser Mitteilung vom 15. Juni 2010 (Vorakten 37). Den Akten ist nicht zu ent- nehmen, dass die Beschwerdeführerin diese Mitteilung beanstandet hätte. Vor deren Erlass holte die IV-Stelle C._______ (in der Schweiz) ärztliche Formular- bzw. Verlaufsberichte ein, welche jedoch keine dienlichen Anga- ben enthielten (Vorakten 28, 31, 33). Weitere, eingehende Abklärungen fanden nicht statt. Der formlosen Mitteilung aus dem Jahre 2010 lag somit keine rechtskonforme Sachverhaltsabklärungen im Sinne der Rechtspre- chung zugrunde (vgl. E. 8.1.2). Unter diesen Umständen ist es vorliegend gerechtfertigt, hinsichtlich des Referenzzeitpunkts auf den ursprünglichen Einspracheentscheid vom 10. August 2006 abzustellen. 8.3 Zu prüfen ist im Folgenden, ob sich der Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin im Zeitraum vom 10. August 2006 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 4. März 2016 in rentenrelevanter Weise ver- bessert hat. 8.3.1 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5.3), stützte sich die ursprüngliche Zu- sprache der halben IV-Rente auf die Ergebnisse der interdisziplinären Schmerzsprechstunde in der Klinik D., insbesondere auf den psy- chosomatischen Untersuchungsbericht vom 2. Mai 2006, wonach die Be- schwerdeführerin an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und auch an einer „depressiven Verstimmung im Sinne einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Phänomenologie, ätiologisch wohl im Sinne einer Anpassungsstörung“ litt, weshalb zusätzlich eine An- passungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefüh- len (Depression, Sorge, Anspannung und Ärger, ICD-10: F43.23) diagnos- tiziert wurde. Die depressiven Symptome wurden „im Sinne von Komorbi- dität und nicht unbedingt im Sinne einer eigenständigen Diagnose“ gewer- tet. Bei der Beurteilung der zumutbaren Willensanstrengung (zur Schmerz- überwindung) wurde eine „Komorbidität psychischer Störungen inklusive akzentuierte Persönlichkeit“ bejaht, weil seit Längerem eine depressive Symptomatik im Sinne einer Anpassungsstörung bestehe (BVGer-act. 20/2 S. 3 f.). Der psychosomatische Untersuchungsbericht der Klinik D. führte weiter aus, die Beschwerdeführerin erscheine aus psychiatrischer
C-2176/2016 Seite 18 Sicht „ausreichend depressiv, um eine gewisse Beeinträchtigung der Ar- beitsfähigkeit zu begründen“, und „in Verbindung mit den Schmerzen im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung“ resultiere zur- zeit eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit (BVGer-act. 20/2 S. 4). Die 50%-ige Restarbeitsfähigkeit sei von der Beschwerdeführerin (als Mutter von zwei schulpflichtigen Kindern und einem Kleinkind sowie bei einem schwerbe- hinderten Ehepartner) aber im Haushalt umzusetzen. Eine Aussicht auf wesentliche Besserung wurde verneint. Eine extensive psychiatrische Be- gleitung durch einen serbokroatisch oder albanisch sprechenden Psychia- ter wurde jedoch als sinnvoll erachtet (BVGer-act. 20/2 S. 5) 8.3.2 Nach der Rentengewährung im August 2006 erhielt die Beschwerde- führerin während rund 10 Jahren eine halbe IV-Rente. Wie erwähnt (E. 8.2), wurde der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin von der zu- ständigen IV-Stelle C._______ im Jahre 2010 von Amtes wegen überprüft. Nachdem die zu diesem Zweck (in der Schweiz) eingeholten ärztlichen Be- richte keine dienlichen Angaben enthielten, wertete der zuständige RAD- Arzt den von der Beschwerdeführerin im massgeblichen Fragebogen (Vorakten 30) geltend gemachten gleichbleibenden Gesundheitszustand angesichts der gestellten Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung als Therapieerfolg. Er rechnete bei diesem Krankheitsbild nicht mit einer spontanen Verbesserung und verwies auch auf die nicht vorhandene individuelle Therapierbarkeit gemäss Beurteilung der Klinik D., weshalb er weitere Abklärungen als nicht zielführend erachtete (Vorakten 36/2). Die IV-Stelle C. ging folglich entsprechend der Stellungnahme des RAD-Arztes von einem unveränderten Gesundheitszu- stand aus (Vorakten 37). 8.3.3 Die Vorinstanz stützte die angefochtene Rentenaufhebungsverfü- gung vom 4. März 2016, welche (zu Unrecht) in Anwendung von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG erfolgte, insbesondere auf die von Dr. med. I., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. J., FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, erstellten Gutachten, die auf ambulanten psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchungen vom 7. Mai 2014 basierten, sowie auf die im Verlauf des Vorverfahrens eingeholten Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der IVSTA. In diesen Unterlagen wurden der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe- rin sowie dessen Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit wie folgt beurteilt:
C-2176/2016 Seite 19 8.3.3.1 Der psychiatrische (Teil-)Gutachter Dr. I._______ stellte der Be- schwerdeführerin in seinem „psychiatrisch-psychotherapeutischen Gut- achten“ vom 27. Mai 2014 (Vorakten 86) die Diagnose „anhaltende soma- toforme Schmerzstörung (F45.40) mit rezidivierend phobisch/ängstlich-nie- dergeschlagener Verstimmung“ (S. 16). Letztere wurde als Folge (bzw. Teil) des chronischen Schmerzsyndroms sowie vielfältiger sozialer Belas- tungen angesehen (S. 18). Die gestellte Diagnose und die damit verbun- denen Defizite führen laut Dr. I._______ nicht zur einer relevanten länger- fristigen Minderung der Arbeitsfähigkeit (für jede körperlich zumutbare aus- serhäusliche Tätigkeit und für Arbeiten im Haushalt). Eine Willensanstren- gung zur Überwindung der objektiv gering ausgeprägten und vor allem im rein Subjektiven verbleibenden Defizite sind seiner Meinung nach der Be- schwerdeführerin medizinisch zumutbar. Der Gutachter führte aus, von die- ser Einschätzung könne ab Datum der aktuellen Untersuchung am 7. Mai 2014 ausgegangen werden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei der gegenwärtige Zustand bereits ab Februar 2011 anzunehmen. Aus psychi- atrisch-psychotherapeutischer Sicht sei im Vergleich zum psychosomati- schen Untersuchungsbericht der Klinik D._______ vom 2. Mai 2006 von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes auszuge- hen, da die dort genannten objektiven psychopathologischen Defizite (ins- besondere die Befunde eines depressiven Syndroms) nicht mehr erkenn- bar seien. Bei der weiteren Entwicklung der Arbeitsfähigkeit würden weit überwiegend psychosoziale, die Motivation zur Leistungssteigerung deut- lich beeinträchtigende Faktoren im Vordergrund stehen. Eine supportive ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische bzw. psychologische Be- treuung sei im Interesse der Beschwerdeführerin zu empfehlen (S. 22 ff.). 8.3.3.2 Im vom Rheumatologen Dr. J._______ verfassten „interdisziplinä- ren“ Gutachten vom 27. Mai 2014 (Vorakten 87) wurden der Beschwerde- führerin keine Diagnosen mit, sondern ausschliesslich die folgenden Diag- nosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 9): Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, gemäss psychosomatisch-psy- chiatrischer Begutachtung von Dr. med. I._______ Chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom nicht ausreichend somatisch abstützbar primäres Fibromyalgie-Syndrom betont im Bereich der rechten im Vergleich zur linken Körperhälfte betont im Bereich der oberen im Vergleich zur unteren Körperhälfte
C-2176/2016 Seite 20 nicht dermatombezogene Hyposensibilität der ganzen rechten Körper- hälfte, inklusive der Stirnregion, für ausschliesslich taktile Reize bei all- seits normalem Lage- und Vibrationssinn phasenweise nicht myotombezogene Kraftabschwächung des rechten Armes und Beines Panalgie diffuse Druckschmerzangabe Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit, Atemnot, Kopfschmerzen, Schwäche der rechten mehr als der linken Körperhälfte, Gelenksblockierungen Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extremitäten Adipositas mit Body-Mass-Index von 39,9 kg/m 2
Gestörte Gluconeogenese Anamnestisch Reizmagen-Syndrom Siehe auch Angaben zur persönlichen Anamnese Der Gutachter Dr. J._______ kam zum Schluss, dass aus rein somatisch- rheumatologischer Sicht für die von der Beschwerdeführerin in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten nach dem Unfall vom 11. Dezember 2004 die Arbeitsfähigkeit maximal während 1-2 Monaten eingeschränkt ge- wesen sei. Anschliessend bzw. ausserhalb dieses zeitlichen Intervalls könne zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfä- higkeit begründet werden. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mit- telgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne aus rein somatisch- rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formu- liert werden. Der Beschwerdeführerin könne aus rein somatisch-rheuma- tologischer Sicht eine gute Prognose gestellt werden. Auf ihre Wiederein- gliederung in den Arbeitsprozess würden sich allerdings krankheitsfremde Faktoren (wie lange Arbeitsabstinenz, fehlende Berufsausbildung, be- grenzte Deutschkenntnisse und das Alter) ungünstig auswirken. In der in- terdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die soma- tisch-rheumatologische als auch die psychosomatisch-psychiatrische Komponente mitberücksichtige, hielt Dr. J._______ fest, dass für die früher in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr formuliert werden könne.
C-2176/2016 Seite 21 8.3.3.3 Der RAD-Arzt Dr. med. K., Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, übernahm in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2014 (Vorak- ten 90) die in der interdisziplinären Expertise gestellten Diagnosen vollum- fänglich und qualifizierte sie als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er bezeichnete die beiden Expertisen als umfassend, sorgfältig und professionell einwandfrei. Die gestellten Fragen würden be- antwortet und die Schlussfolgerungen seien gut nachvollziehbar und be- gründet. Der RAD-Arzt attestierte der Beschwerdeführerin folglich sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit (welche er bei- spielhaft aufzählte) eine Arbeitsfähigkeit von 100% ab Mai 2014. Er hielt fest, dass gestützt auf die psychiatrische Expertise keine eigenständige depressive Erkrankung mehr bestehe, weshalb in dieser Hinsicht eine Bes- serung eingetreten sei. Weiter bemerkte er, dass die Änderung des IV-Gra- des in erster Linie auf die Änderung der gesetzlichen Grundlagen zurück- zuführen sei. 8.3.3.4 Die IV-Stellenärztin Dr. med. L., FMH Psychiatrie und Psy- chotherapie, erwähnte in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2015 (Vorakten 93) gestützt auf die Expertisen von Dr. I._______ und Dr. J._______ als Diagnosen einzig die folgenden Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: „anhaltende somatoforme Schmerz- störung F45.40 mit rezidivierend phobisch-ängstlich-niedergeschlagener Stimmung, chronisch generalisiertes Schmerzsyndrom im Sinne eines pri- mären Fibromyalgiesyndroms, Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extremitäten, Adipositas permagna mit BDI von 39.9 kg/m 2 “. Dr. L._______ attestierte der Beschwerdeführerin daher ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 100% ab dem 7. Mai 2014 (Gut- achten) in der bisherigen Tätigkeit, für Arbeiten im Haushalt und in einer angepassten Tätigkeit, für welche sie Beispiele nannte. Den Gesundheits- zustand der Beschwerdeführerin bezeichnete sie als stabilisiert und sie wies auf den Umstand hin, dass der Krankenstand durch psychosoziale Faktoren unterhalten werde. 8.3.3.5 Die IV-Stellenärztin Dr. med. M., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2016 (Vorakten 105) zu der von Dr. I. erstellten psychiatrischen Exper- tise und kam zum Schluss, dass das Gutachten gemäss den geltenden Qualitätskriterien in der Schweiz verfasst worden sei und das medizinische Ergebnis entsprechend den gültigen versicherungsmedizinischen und rechtlichen Vorgaben diskutiert worden sei. Die Angaben im Gutachten würden eine Diskussion gemäss Standardindikatoren zulassen. Allerdings
C-2176/2016 Seite 22 würden sich keine neuen Aspekte im Sinne wesentlicher funktioneller Ein- schränkungen ergeben, weshalb die gutachterliche Einschätzung der Ar- beitsfähigkeit übernommen werden könne. 8.3.4 Zum Beweiswert des von der Verwaltung eingeholten medizinischen Gutachtens und der entsprechenden Stellungnahmen des RAD sowie der weiteren aktenkundigen ärztlichen Unterlagen ist grundsätzlich auf das vorne Dargelegte (vgl. E. 4.4) zu verweisen. 8.3.5 Ausserdem ist im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung eines medizinischen Gutachtens Folgendes zu beachten: Das Bundesgericht hat mit BGE 141 V 281 seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert. Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht entschieden (E. 6 und 7), dass die gemäss BGE 141 V 281 geänderte Rechtsprechung grundsätzlich für sämtliche psychi- schen Erkrankungen gilt. 8.3.5.1 Weiterhin kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diag- nostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist (BGE 130 V 396). Auch künf- tig wird der Rentenanspruch – in Nachachtung der verfassungs- und ge- setzmässigen Vorgaben von Art. 8 und 29 BV (Rechtsgleichheit) und Art. 7 Abs. 2 ATSG (objektivierte Zumutbarkeitsbeurteilung) – anhand eines nor- mativen Prüfrasters beurteilt (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.2; 139 V 547 E. 5.9), und es braucht medizinische Evidenz, dass die Erwerbsunfähigkeit aus objektiver Sicht eingeschränkt ist. Indes hält das Bundesgericht an der Überwindbarkeitsvermutung nicht länger fest (BGE 141 V 281 E. 3.5). An- stelle des bisherigen Regel/Ausnahme-Modells tritt ein strukturiertes, nor- matives Prüfraster. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat- sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (Urteil des BGer 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 [SVR 2015 IV Nr. 38] E. 3.1; zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2). 8.3.5.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):
C-2176/2016 Seite 23 Kategorie "funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) mit den Komplexen "Ge- sundheitsschädigung" (E. 4.3.1; Ausprägung der diagnoserelevanten Be- funde und Symptome [E. 4.3.1.1]; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [E. 4.3.1.2]; Komorbiditäten [E. 4.3.1.3]), "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funk- tionen [E. 4.3.2]) und "sozialer Kontext" (E. 4.3.3) sowie Kategorie "Kon- sistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleich- mässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Le- bensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnes- tisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). Sie erlauben – unter Berück- sichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits – das tatsächlich er- reichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgra- des ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6 in fine; zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_534/2015 E. 2.2.1). 8.3.5.3 Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargelegten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung über- wiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein aus- schliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; Urteil des BGer 9C_534/2015 E. 2.2.2 m.w.H.). Wie das Bundesgericht im Urteil 9C_899/2014 festgehalten hat, ist aber die Grenzziehung zwischen einer anspruchsausschliessenden Ag- gravation und einer blossen Verdeutlichungstendenz – welche nicht gleich- gesetzt werden dürfen – heikel. Zum einen prägt die (unbewusste) Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung das Wesen von Schmerzstö- rungen und vergleichbaren Leiden gerade mit, welche sich bekanntlich dadurch charakterisieren, dass für die geklagten Beschwerden kein aus- reichendes organisches Korrelat gefunden werden kann. Zum andern dür- fen die Besonderheiten des sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsver- fahrens nicht ausser Acht gelassen werden. Die versicherte Person, wel- che mit ihrer Anmeldung bei der Invalidenversicherung die Zusprechung von Versicherungsleistungen bezweckt, wird vielfach (wenn auch nicht ausnahmslos) – bewusst oder unbewusst – ihre Beschwerden und Ein- schränkungen im Hinblick auf dieses Ziel präsentieren (Urteil des BGer 9C_899/2014 E. 4.2.1 m.H. auf Rechtsprechung und Literatur).
C-2176/2016 Seite 24 8.3.5.4 Intertemporalrechtlich gilt es zu beachten, dass gemäss altem Ver- fahrensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert nicht per se ver- lieren. Mit Blick auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten An- forderungen bei der Einschätzung des funktionellen Leistungsvermögens ist jedoch in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen admi- nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten, gegebe- nenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten, eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8; Urteil des BGer 9C_534/2015 E. 2.2.3). 8.3.6 Die Würdigung des von Dr. I._______ erstellten Gutachtens ergibt Folgendes: 8.3.6.1 8.3.6.1.1 Der Vertreter der Beschwerdeführerin wendet beschwerdeweise ein, entgegen der gutachterlichen Bemerkung sei die Muttersprache der Beschwerdeführerin Albanisch, weshalb er der Vorinstanz auch vorgängig telefonisch mitgeteilt habe, die Übersetzungssprache sei von Serbisch auf Albanisch zu ändern. Der Sprachenwechsel anlässlich der Untersuchung von Albanisch auf Serbisch sei einseitig und zuungunsten der Beschwer- deführerin erfolgt. Der Vertreter äussert den Verdacht, dass die Dolmet- scherin einen für die Beschwerdeführerin kaum verständlichen albani- schen Dialekt gesprochen habe und die Beschwerdeführerin folglich zum Wechsel auf die serbische Sprache gedrängt worden sei. Unklar sei auch die Rolle des Schwagers, welcher bei dem Untersuchungsgespräch bzw. dem Sprachenwechsel offensichtlich gar nicht anwesend gewesen sei. Der erfolgte Sprachenwechsel sei jedenfalls nicht hinreichend dokumentiert worden, insbesondere sei er seitens der Beschwerdeführerin nicht bestä- tigt worden. Da sie nur über rudimentäre Kenntnisse der serbischen Spra- che verfüge, sei die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Untersuchung benachteiligt worden. Auf das entsprechende psychiatrische Gutachten könne daher nicht abgestellt werden, sondern es sei eine er- neute Begutachtung in albanischer Sprache – vorzugsweise unter Einbe- zug eines anderen Gutachters und einer Dolmetscherin mit kosovarischer Abstammung – vorzunehmen (BVGer-act. 1). 8.3.6.1.2 Der bestmöglichen sprachlichen Verständigung zwischen Ex- perte und versicherter Person kommt insbesondere bei der psychiatrischen Abklärung besonderes Gewicht zu. Nach der Rechtsprechung ist daher bei
C-2176/2016 Seite 25 psychiatrischen Begutachtungen eine Übersetzungshilfe beizuziehen, so- fern sprachliche Schwierigkeiten bestehen und das Untersuchungsge- spräch nicht in der Muttersprache des Exploranden geführt werden kann (BGE 140 V 260 E. 3.2.1). Es besteht indessen kein unbedingter Anspruch auf Durchführung einer medizinischen Abklärung in der Muttersprache o- der auf Beizug eines Übersetzers (Urteil des BGer 8C_629/2017 vom 29. Dezember 2017 E. 4.2 m.w.H.). Ob unter den konkreten Umständen die sprachliche Verständigung zwischen dem Gutachter und der Exploran- din hinreichend möglich ist, um eine verlässliche Begutachtung zu gewähr- leisten, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Der Beweiswert der Expertise ist dann nicht geschmälert, wenn den Umständen nach auszuschliessen ist, dass sich die fehlende (hier: albanische) Übersetzung wesentlich auf die gutachterliche Beurteilung ausgewirkt hat (vgl. Urteil des BGer 8C_578/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 4.2.6). 8.3.6.1.3 Das psychiatrische Gutachten von Dr. I._______ enthält einlei- tend die Bemerkung, dass die Beschwerdeführerin serbischer Mutterspra- che sei und die gesamte Untersuchung deshalb – mit ausdrücklichem Ein- verständnis der Beschwerdeführerin und ihrer Begleitperson (Schwager) – mittels einer Dolmetscherin in serbischer Sprache durchgeführt worden sei. Obwohl für die Begutachtung nach Rücksprache mit dem Vertreter der Beschwerdeführerin eine Dolmetscherin für Serbisch organisiert worden sei, habe die Beschwerdeführerin anlässlich des Untersuchungstermins darauf bestanden, in serbischer Sprache befragt zu werden und Auskunft geben zu können (Vorakten 86 S. 2, s. insb. Fn. 2). Aus dem psychiatri- schen Gutachten geht aber nicht hervor, weshalb die Beschwerdeführerin anlässlich des Untersuchungstermins kurzfristig einen Sprachenwechsel von Albanisch auf Serbisch gewünscht haben soll. Nachdem der Vertreter der Beschwerdeführerin vorgängig ausdrücklich einen Wechsel von Ser- bisch auf Albanisch beantragt hatte und die Vorinstanz diesem Antrag nachgekommen war (Vorakten 73 ff.), ist das Gutachten hinsichtlich der Übersetzungssprache nicht nachvollziehbar. An der Richtigkeit der im Gut- achten genannten Muttersprache der Beschwerdeführerin (Serbisch) be- stehen aufgrund der Vorakten zudem Zweifel. Die Beschwerdeführerin zeigt andererseits aber weder im Vorverfahren noch im vorliegenden Be- schwerdeverfahren auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich der psychiatrische Gutachter – wegen der fehlenden albanischen Übersetzung des Gesprächs – auf unzutreffende anamnestische Angaben abgestützt habe oder konkrete Missverständnisse entstanden seien (vgl. Urteil des BGer 8C_629/2017 E. 4.2). Aus dem psychosomatischen Untersuchungs- bericht der Klinik D._______ von Mai 2006 lässt sich zudem schliessen,
C-2176/2016 Seite 26 dass die Beschwerdeführerin gewisse Kenntnisse der serbischen Sprache besitzt, nachdem Dr. F._______ eine Begleitung der Beschwerdeführerin durch einen „serbokroatisch oder albanisch“ sprechenden Psychiater emp- fohlen hat (BVGer-act. 20/2 S. 5). Ob und inwieweit das von Dr. I._______ erstellte psychiatrische Gutachten durch die serbische (und nicht albani- sche) Übersetzung des Untersuchungsgesprächs im Beweiswert einge- schränkt ist, kann aus den nachstehenden Gründen letztlich aber offen bleiben. 8.3.6.2 Das vorliegend in Frage stehende psychiatrische Gutachten wurde nach altem Verfahrensstandard bzw. vor Änderung der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung zu den somatoformen und übrigen psychischen Lei- den (vgl. dazu E. 8.3.5 vorne) eingeholt. Entgegen der Ansicht der IV-Stel- lenärztin (Vorakten 105), welche ihre Stellungnahme im Übrigen vor Fäl- lung der hier massgeblichen bundesgerichtlichen Urteile vom 30. Novem- ber 2017 (BGE 143 V 409 und 143 V 418) verfasst hat, kann hinsichtlich der vom psychiatrischen Gutachter Dr. I._______ diagnostizierten psychi- schen Erkrankung eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebli- chen Indikatoren gemäss der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts – wie zu zeigen sein wird – nicht erfolgen (vgl. E. 8.3.5.4). Weder die leis- tungshindernden äusseren Belastungsfaktoren einerseits noch die Kom- pensationspotentiale (Ressourcen) andererseits sind im psychiatrischen Teilgutachten hinreichend abgeklärt, um die Leistungsfähigkeit der Be- schwerdeführerin richtig einzuschätzen. Es ist namentlich auf folgende Punkte hinzuweisen: 8.3.6.2.1 Was die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome betrifft, führt der psychiatrische Gutachter Dr. I._______ u.a. aus, bei der Beschwerdeführerin stünden (insb. rechtsseitige) körperliche Schmerzen (z.B. in den Armen und Beinen sowie im Kopf) im Vordergrund (Vorakten 86/16), die aussergewöhnlich belastend, anlässlich der Untersu- chung aber nicht als andauernd, schwer und quälend erkennbar seien. Die Schmerzen seien im Verlauf zunehmend und dauerhaft spürbar, dabei wechselnd ausgeprägt (Vorakten 86/19). Der Gutachter geht – im Vergleich zum psychosomatischen Untersuchungsbericht aus dem Jahre 2006 – dennoch von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin aus und gibt als Begründung an, die damals ge- nannten objektiven psychopathologischen Defizite (insb. die Befunde eines depressiven Syndroms) seien nicht mehr erkennbar (Vorakten 86/22) bzw. die Anpassungsstörung sei remittiert (Vorakten 86/25 f.). Er diagnostiziert
C-2176/2016 Seite 27 deshalb einzig eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, deren Aus- prägung er als „objektiv maximal sehr leicht“ einstuft und nicht als ein- schränkend bezüglich der Arbeitsfähigkeit erachtet (Vorakten 86/20). Die anlässlich der Untersuchung erkennbare phobisch/ängstlich-niederge- schlagene Verstimmung bewertet der Gutachter als Folge (bzw. Teil) des chronischen Schmerzsyndroms sowie vielfältiger sozialer Belastungen (Vorakten 86/18). 8.3.6.2.2 Die von der Beschwerdeführerin beklagten und im somatischen Gutachten von Dr. J._______ festgehaltenen – organisch höchstens parti- ell erklärbaren – multiplen Beschwerden (wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Kopfschmerzen, ungerichtete Steh- und Gehunsicherheiten, Schwäche v.a. der rechten Körperhälfte, Gelenkblockierungen; Vorakten 87/15) schei- nen seit dem Referenzzeitpunkt jedoch unverändert zu sein (vgl. BVGer- act. 20/2 S. 3) bzw. mit dem Alter sogar zuzunehmen (Vorakten 86/7, 86/16). Auch eine affektive Problematik liegt bei der Beschwerdeführerin weiterhin vor. Zwar verneint der Psychiater Dr. I._______ – im Unterschied zum psychosomatischen Untersuchungsbericht aus dem Jahre 2006 (BVGer-act. 20/2 S. 4) – nun ausdrücklich das Vorhandensein einer psy- chischen Komorbidität (Vorakten 86/23). Die referierte Abweichung bewegt sich aber im Rahmen eines vorbestehenden Zustandes. Es wurde bereits im besagten psychosomatischen Untersuchungsbericht eine depressive Verstimmung festgestellt (BVGer-act. 20/2 S. 3), wobei die depressiven Symptome „nicht unbedingt im Sinne einer eigenständigen Diagnose“ ge- wertet wurden (BVGer-act. 20/2 S. 4), was eigentlich gegen das damalige Vorliegen einer psychischen Komorbidität im Sinne der Rechtsprechung (BGE 130 V 352 E. 3.3.1) spricht, zumal sich das Schmerzsyndrom und die Depressivität bzw. Anpassungsstörung gleichzeitig (seit dem Unfall im Dezember 2004) entwickelten und folglich wohl zusammenwirkten (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_591/2009 vom 27. November 2009 E. 4.1). Je- denfalls wird die Beschwerdeführerin nun schon seit Jahren mit antidepres- siver Medikation behandelt und mit psychotherapeutischen Gesprächen unterstützt (BVGer-act. 20/2 S. 3; Vorakten 86/7). Es liegt bei der Be- schwerdeführerin offensichtlich eine anhaltende Müdigkeit und Schwäche vor, welche Dr. I._______ in seinem Gutachten (entgegen den übrigen me- dizinischen Vorakten [86/10 ff.]) aber nicht einem depressiven Syndrom zu- ordnen möchte, da die Symptome nicht genügend schwer wögen (Vorak- ten 86/21). Es stellt sich damit die Frage, ob dieser Befund insofern nicht zu einer anderen Einschätzung des Schweregrades der Schmerzstörung hätte führen müssen, nachdem auch eine Angstproblematik zu veranschla- gen ist (Vorakten 86/8 ff.) und sich in den medizinischen Vorakten (BVGer-
C-2176/2016 Seite 28 act. 20/2 S. 1 f.) Hinweise für eine erhöhte Vulnerabilität (wie etwa die Überlastung durch die schwere Erkrankung des Ehemannes) finden (vgl. BGE 141 V 281 E. 10.1.2). Hinzu kommt, dass der Psychiater Dr. I._______ sich auch hätte äussern müssen zu der vom Rheumatologen Dr. J._______ zusätzlich gestellten Diagnose der Fibromyalgie, deren Ur- sache unbekannt ist und die mit den somatoformen Schmerzstörungen ge- meinsame Aspekte aufweist, so dass die von der Rechtsprechung im Be- reich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden sind (BGE 132 V 65 E. 3.3 und 4). Gleiches gilt für das vom rheumatologischen Gutachter Dr. J._______ festgestellten Panvertebral- syndrom, das vordergründig somatisch nicht abstützbar sei. Rheumatolo- gische Schmerzzustände sind nämlich oft kaum von symptomgleichen so- matoformen Symptomatiken abzugrenzen (Urteil des EVG I 704/03 vom 28. Dezember 2004 E. 4.1.1). Dementsprechend kann es im Einzelfall sinn- voll oder geradezu zwingend sein, dass ein psychiatrischer Sachverstän- diger in diesen Fällen im Interesse einer beweistauglichen, die tatsächli- chen Umstände zuverlässig abbildenden Einschätzung einen Leidenskom- plex als Einheit behandelt (vgl. Urteil des BGer 9C_621/2010 vom 22. De- zember 2010 E. 2.2.2). 8.3.6.2.3 Mit Blick auf den Indikator der Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend auf die versi- cherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine ergebnisoffene Gesamtbe- trachtung der Wechselwirkungen, was einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegensteht. Störungen fallen unabhängig von ihrer Di- agnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumes- sen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 i.V.m. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Im vorliegenden psychiatrischen Gutachten fehlt eine – im Sinne der oben erwähnten neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung notwendige – er- gebnisoffene Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen sämtlicher Lei- den der Beschwerdeführerin. Wie dargelegt, spielen die einzelnen Diagno- sen bei der Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen keine Rolle. Ge- stützt auf die vorliegende psychiatrische Aktenlage bleibt daher unklar, ob und inwiefern eine rechtlich bedeutsame Komorbidität vorliegt. 8.3.6.2.4 Der psychiatrische Gutachter Dr. I._______ nimmt an, dass der Beschwerdeführerin eine Willensanstrengung zur Überwindung der vor al- lem rein subjektiven Defizite aus psychiatrisch-psychotherapeutischer
C-2176/2016 Seite 29 Sicht zuzumuten sei (Vorakten 86/24). Den nach der neuen Rechtspre- chung des Bundesgerichts bei den somatoformen Schmerzstörungen, al- len übrigen psychischen Störungen und auch der Fibromyalgie vermehrt zu beachtenden Ressourcen, welche die Leistungsfähigkeit begünstigen (BGE 141 V 281 E. 4.1.1), wird im Gutachten aber zu wenig Beachtung geschenkt. Die Bemerkung des Gutachters, es seien keine Hinweise auf krankheitsbedingte fehlende Ressourcen und/oder eine fehlende Kapazität zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte vorhanden (Vorakten 86/24), ist nicht ausreichend. Zu kurz greift auch die Schlussfolgerung des Gutach- ters, wonach die seitens der Beschwerdeführerin angegebene vollständige Abstinenz von nicht ärztlich verordneten psychotropen Substanzen (inkl. Alkohol, Tabak und Drogen) zumindest angemessene innerseelische Res- sourcen annehmen lasse (Vorakten 86/24). Im Gutachten fehlen somit hin- reichende Angaben zur Persönlichkeit und den psychischen Funktionen der Beschwerdeführerin, welche mit dem stärkeren Einbezug der Ressour- censeite an Bedeutung gewinnen. 8.3.6.2.5 Aus den Bemerkungen im psychiatrischen Gutachten, es seien bei der Beschwerdeführerin sowie beim Verlauf ihrer Störung Verdeutli- chungstendenzen zu erkennen bzw. zu benennen (Vorakten 86/14, 86/18 und 86/22 f.), kann im Übrigen nicht auf eine mögliche Aggravation ge- schlossen werden, was die Durchführung eines strukturierten Beweisver- fahrens erübrigen würde (vgl. E. 8.3.5.3), denn ein allfälliges, blosses ver- deutlichendes Verhalten weist nicht per se auf Aggravation hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1). Von einer Aggravation ist im psychiatrischen Gutachten denn auch nicht ausdrücklich die Rede. 8.3.6.2.6 Schliesslich ist festzuhalten, dass die (im Zeitpunkt der Begutach- tung gültig gewesene Version [Februar 2012] der) Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten für in der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP), welche zwar nur – aber immerhin – die methodischen, formalen und inhaltlichen Grundanforderungen festlegen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.1.2), als Standard für das vorliegende psychiatrische Gutachten zu beachten waren (BGE 140 V 260 E. 3.2.2; IV-Rundschreiben Nr. 313 vom 6. Juni 2012). Daher kann sich der psychiatrische Gutachter nicht auf die Bemerkung beschränken, er habe sich "soweit möglich und zweckdienlich" an diese Qualitätsleitlinien gehalten (Vorakten 86/28). Vielmehr wäre an- zugeben, wo und weshalb er davon abgewichen ist (vgl. auch Urteile des BVGer C-3507/2014 vom 25. Mai 2016 E. 4.5 sowie C-3423/2014 vom 20. Juli 2017 E. 5.2.8.5).
C-2176/2016 Seite 30 8.3.7 Im vom Rheumatologen Dr. J._______ erstellten Gutachten wird in Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ebenfalls keine Verbesserung nachgewiesen, sondern es werden die bis- herigen Diagnosen bestätigt bzw. neue Diagnosen formuliert: Der rheuma- tologische Gutachter stellt – zwar ohne Bezugnahme auf die ICD-10-Klas- sifizierung – zum einen ein chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom fest, das nicht ausreichend somatisch abstützbar sei, und es wird in diesem Zusammenhang neu die Diagnose eines primären Fibromyalgie-Syndroms gestellt, wobei der Gutachter dieses nicht vordergründig auf ein bekanntes somatisch-pathologisches Krankheitsbild abstützen kann (Vorakten 87/12). Dr. J._______ stellt ausserdem ein Panvertebralsyndrom mit spon- dylogener Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extremitäten fest (Vorakten 87/9). Insgesamt beurteilt er die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität „höchstens als partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologisch Befunde abstützbar“ (Vorak- ten 87/15). Er verweist in diesem Zusammenhang auf krankheitsfremde Gründe, ein Aggravationsverhalten sowie eine psychosomatisch-psychiat- rische Affektion der Beschwerdeführerin bzw. die entsprechenden Ein- schätzungen des mitbegutachtenden Psychiaters (Vorakten 87/15). Es wurde bereits dargelegt (E. 8.3.6), dass solche vorliegend ungenügend sind. Hinsichtlich der diagnostizierten Fibromyalgie sind zudem – wie erwähnt – auch die Vorgaben der neuen Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 zur Einschätzung des funktionellen Leistungsvermögens zu be- achten, was hier nicht der Fall ist. Ohne eine entsprechende Begründung verneint Dr. J._______ – abgesehen von einer Zeitspanne von 1-2 Mona- ten nach dem Unfall vom 11. Dezember 2004 – für jeden Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus somati- scher Sicht bezüglich der bisher ausgeübten Tätigkeiten (Vorakten 87/19). Die Ressourcen der Beschwerdeführerin werden dabei nicht berücksich- tigt. 8.3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Gutachten von Dr. I._______ und Dr. J._______ für eine Revision gemäss Art. 17 ATSG am rechtlich erforderlichen Beweiswert mangelt. Gestützt auf diese Gut- achten kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer wesent- lichen Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Zeitraum 2006-2016 ausgegangen werden. Den vorliegenden Gutach- ten lässt sich zudem – insbesondere im Lichte der geänderten bundesge- richtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 8.3.5) – keine schlüssige Einschätzung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin entnehmen.
C-2176/2016 Seite 31 8.3.9 Auch aus den übrigen aktenkundigen medizinischen Unterlagen lässt sich nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Ver- besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit August 2006 oder anderer revisionsbegründender Tatsachen ableiten. Der zustän- dige RAD-Arzt (Rheumatologe) ging in seiner – anlässlich des im März 2010 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens verfassten – Stellung- nahme vom 15. Juni 2010 (Vorakten 36/2) von einem unveränderten Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführerin aus. Gestützt darauf bestätigte die IV-Stelle C._______ mit rechtskräftiger Mitteilung den halben Renten- anspruch der Beschwerdeführerin (Vorakten 37). Die im Vorverfahren ein- gereichten Berichte der behandelnden Ärzte aus dem Kosovo (Vorakten 71; BVGer-act. 22) datieren von Dezember 2013 und attestieren der unter mehrfachen Beschwerden leidenden Beschwerdeführerin u.a. ein ängst- lich-depressives Syndrom bzw. eine ängstlich-depressive Störung (ICD-10: F41.2), das seit August 2011 mit Psychopharmaka behandelt werde. Wenngleich diese Arztberichte knapp gehalten sind und die beweisrechtli- chen Anforderungen an einen Arztbericht nicht ohne Weiteres erfüllen (E. 4.4), liefern sie ebenfalls Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin – entgegen der Ansicht von Dr. I._______ (vgl. Vorakten 86/22) – auch nach Februar 2011 eine nicht unerhebliche psychische und psychosomati- sche Problematik aufwies und deswegen im Kosovo in Behandlung stand. 8.3.10 Nach dem Gesagten vermag die Wertung des medizinischen Diens- tes der Vorinstanz, wonach die von Dr. I._______ und Dr. J._______ er- stellten Gutachten beweiskräftig sind, nicht zu überzeugen. Die angefoch- tene Rentenaufhebung kann deshalb auf der Grundlage dieser Gutachten nicht mit der substituierten Begründung der Revision gemäss Art. 17 ATSG geschützt werden. 8.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht ein nicht rechtsgenüglich abgeklärter Sachverhalt zugrunde liegt (vgl. Art. 12 und Art. 49 Bst. b VwVG sowie Art. 43 ATSG), weshalb hier über eine Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG nicht entschieden werden kann und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. In den Akten fehlen umfassende, schlüssige und nachvoll- ziehbare medizinische Angaben zur Frage, wie sich der Gesundheitszu- stand und die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin im Re- ferenzzeitraum entwickelt haben. Erforderlich sind entsprechende medizi- nische Angaben zum Verlauf der Krankheit(en) und der damit einhergehen- den Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit
C-2176/2016 Seite 32 (als Betriebsarbeiterin/Maschinenführerin) und in einer leidensangepass- ten Tätigkeit. Zu diesem Zweck ist ein bidisziplinäres Gutachten (Rheuma- tologie/Psychiatrie) bei mit der Sache nicht vorbefassten Facharztperso- nen in der Schweiz einzuholen. Die bisherigen Gutachter (Dr. I._______ und Dr. J._______) kommen nicht mehr in Frage, da sie anlässlich der neuen Begutachtung ihre frühere Expertise hinsichtlich Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit überprüfen müssten. Unter diesen Umständen wäre das Er- gebnis einer weiteren Begutachtung nicht mehr offen (vgl. dazu BGE 117 Ia 182 E. 3b mit Hinweis; Urteil des BGer 8C_89/2007 vom 20. August 2008 E. 6). Das neue bidisziplinäre Gutachten hat insbesondere aufzuzeigen, ob und allenfalls in welchem Umfang sich der Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin seit August 2006 verändert hat und wie sich die allfällige Veränderung auf ihre Arbeitsunfähigkeit auswirkt. Das neu zu erstellende bidisziplinäre Gutachten hat sich mit den für den Vergleichszeitraum mas- sgeblichen medizinischen Vorakten hinreichend auseinanderzusetzen und eine allfällige seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Ände- rung genügend zu untermauern. Sodann ist bei der Begutachtung insbe- sondere die dargelegte neue Rechtsprechung des Bundesgerichts zu be- achten (vgl. E. 8.3.5), damit eine schlüssige Beurteilung im Lichte der mas- sgeblichen Indikatoren möglich ist. 8.5 Die Sache ist folglich gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur weiteren Abklärung bzw. Vervollständigung der Akten in medizinischer Hinsicht (E. 8.4) sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In Anbetracht dieses Ergebnisses konnte auf die vorgän- gige Einholung der Stellungnahmen der Parteien hinsichtlich der Anwen- dung von Art. 17 ATSG verzichtet werden. Das entsprechende rechtliche Gehör ist im Rückweisungsverfahren zu gewähren. Die dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin entsprechende Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist hier rechtsprechungsgemäss (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4; 141 V 281 E. 6.4) ausnahmsweise möglich, da im vorlie- genden Gutachten relevante Fragen (insb. die Anwendung des neuen Prü- fungsrasters gemäss der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung; vgl. E. 8.3.5) bisher vollständig ungeklärt blieben. Würde diese mangelhafte Sachverhaltsabklärung bzw. -würdigung durch Einholung eines Gerichts- gutachtens im Beschwerdeverfahren korrigiert, bestünde die Gefahr der unerwünschten Verlagerung der den Durchführungsorganen vom Gesetz übertragenen Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Unter- suchungsgrundsatz abzuklären (Art. 43 Abs. 1 ATSG), auf das Gericht (vgl. Urteil des BVGer C-6529/2014 vom 4. Juli 2016 E. 7.4).
C-2176/2016 Seite 33 8.6 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dauert der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, welche gegen eine anpas- sungsweise verfügte Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung erhoben wird, bei Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger auch für den Zeitraum des anschliessenden Abklärungsverfahrens bis zum Erlass einer neuen Verfügung an (BGE 129 V 370 E. 4 mit Hinweis auf BGE 106 V 18; KIESER, a.a.O., Art. 54 Rz. 14). Der mit der angefochtenen Verfügung an- geordnete und mit der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2016 bestätigte Entzug der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde fällt daher gemäss der genannten Praxis des Bundesgerichts mit der vorliegenden Rückweisung nicht dahin. Die streitige IV-Rente gelangt somit auch weiterhin nicht zur Auszahlung. 8.7 Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben ist und die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen sind, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen (vgl. insb. E. 8.4) über die Rentenrevision neu verfüge. 9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par- tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwer- deführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da die obsiegende Beschwerdefüh- rerin vorliegend nicht anwaltlich vertreten ist und ihr aufgrund der Akten- lage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen. Als Bundesbe- hörde hat die unterliegende Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschä- digung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-2176/2016 Seite 34 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung aufgehoben wird und die Akten an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen (siehe E. 8.4) über die Rentenrevision neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
C-2176/2016 Seite 35 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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