B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 10.10.2023 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_464/2023)
Abteilung III C-2054/2021
Urteil vom 3. Juli 2023 Besetzung
Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Helena Falk.
Parteien
A._______, (Deutschland) Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Festsetzung der Höhe der Invaliden- rente, Verfügung der IVSTA vom 15. April 2021.
C-2054/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1969 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwer- deführer) ist deutscher Staatsangehöriger, geschieden, kinderlos und der- zeit in Deutschland wohnhaft. Er arbeitete in den Jahren 2005 bis 2006 sowie 2008 bis 2010 als Zahnarzt in der Schweiz, gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) teils in selbständiger, teils in unselbständiger Tä- tigkeit, und entrichtete entsprechend Beiträge an die schweizerische Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der Vo- rinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 8. August 2021 [nachfolgend: IV- STA-act.] 1, 11 [S. 2], 12 und 59). B. Am 27. März 2012 (Eingang: 29. März 2012) meldete sich der damals in (...) wohnhafte Versicherte bei der kantonalen IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (IVSTA- act. 1). Mit Verfügung vom 15. März 2013 wies die B._______ das Leis- tungsbegehren des Versicherten mit der Begründung ab, dieser habe trotz wiederholter Aufforderung die Adresse seines Arbeitgebers nicht mitgeteilt und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt (IVSTA-act. 4). C. C.a Nach seiner Rückkehr in sein Heimatland meldete sich der Versicherte am 11. September 2019 in Deutschland zum Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung an (IVSTA-act. 5, S. 2, und 42). Am 7. November 2019 (Eingang: 14. November 2019) stellte der deutsche Versicherungsträger der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorin- stanz) das Formular E 207 betreffend Angaben über den Beschäftigungs- verlauf des Versicherten zu (IVSTA-act. 5; vgl. auch Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in der Schweiz vom 10. Januar 2020 in IVSTA- act. 11 und Bescheinigung des Versichertenverlaufs in Deutschland vom 9. März 2020 [Eingang bei der IVSTA: 16. März 2020] in IVSTA-act. 18). Mit Rentenbescheid vom 6. März 2020 sprach die deutsche Rentenversi- cherung dem Versicherten ab 1. Dezember 2019 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu (IVSTA-act. 32, S. 1). Zehn Tage später ging bei der IVSTA der Rentenantrag des Versicherten ein (IVSTA-act. 13; betreffend Anmeldedatum vgl. IVSTA-act. 51). C.b Nachdem die Vorinstanz dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. Januar 2021 ab 1. August 2020 eine ganze Rente (bei einem IV-Grad
C-2054/2021 Seite 3 von 100%) in Aussicht gestellt hatte (IVSTA-act. 51), erliess sie am 15. Ap- ril 2021 die angekündigte Verfügung (IVSTA-act. 71). Die Rentenhöhe setzte sie auf monatlich Fr. 131.- (für das Jahr 2020) und Fr. 132.- (für das Jahr 2021) fest. Dabei legte sie der Berechnung ein massgebendes durch- schnittliches Jahreseinkommen von Fr. 51’624.- sowie eine anrechenbare Beitragsdauer von 2 Jahren und 10 Monaten (2005: 3 Monate, 2006 und 2008: je 2 Monate, 2009 und 2010: je 12 Monate; 2011: 3 Monate [Ehe- jahre]) zugrunde und wendete die Rentenskala 03 an (IVSTA-act. 65 und 71, insbes. S. 3). D. D.a Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 29. April 2021 (Post- eingang: 3. Mai 2021) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1). Er machte sinngemäss geltend, die Berechnung des Ren- tenbetrags sei insofern fehlerhaft, als sein Einkommen aus dem Jahr 2005 (Januar bis Dezember, mit Unterbrechung infolge einer Schwangerschafts- vertretung in (...) von Juni bis August 2005) von monatlich Fr. 14'000.- aus seiner Tätigkeit in der Zahnarztpraxis von Dr. C._______ in (...) nicht be- rücksichtigt worden sei (so auch in BVGer-act. 4 und 13). D.b Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2021 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch des Be- schwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gut (BVGer-act. 4, 11). D.c In ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2021 beantragte die Vor- instanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 15). Zur Begründung führte sie insbesondere an, dem IK des Beschwerdeführers sei zu entneh- men, dass dieser im Jahr 2005 während dreier Monate in (...) angestellt gewesen sei und in dieser Zeitspanne AHV-Beitrage geleistet habe. Zudem seien gemäss IK in den Jahren 2005 und 2006 Beitrage aus selbstständi- ger Tätigkeit von der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt (...) abgeschrieben worden, weil der Beschwerdeführer die geschuldeten Bei- träge nicht einbezahlt habe. Somit liege kein Grund vor, im IK Korrektur- eintragungen vorzunehmen. D.d Der Beschwerdeführer brachte in seiner Replik vom 21. September 2021 sinngemäss vor, sein damaliger Arbeitgeber habe unter falscher An- gabe gegenüber der Gesundheitsdirektion (...) mehrere deutsche Zahn- ärzte im Praxisbewilligungsstatus arbeiten lassen, um soziale Abgaben nicht entrichten zu müssen (BVGer-act. 17). Ihr Unwissen sei ausgenutzt
C-2054/2021 Seite 4 worden. Zur Untermauerung seiner Behauptungen reichte der Beschwer- deführer eine Verfügung des Arbeitsgerichtes (...) vom 21. September 2007 in Sachen Dr. med. dent. Dr. A._______ gegen Dr. med. dent. C._______ betreffend Arbeitsgerichtsverfahren bezüglich Lohnzahlung, Abrechnung Sozialversicherungsbeiträge und Pensionskasse (Verfahrens- nummer [...]) ein. D.e Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 25. Oktober 2021 an ihren An- trägen fest (BVGer-act. 20). Sie machte geltend, allfällige AHV-Beiträge wären verjährt. Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) erlösche der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Bei- träge fünf Jahre nach Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag ge- schuldet war. Eine längere Verjährungsfrist komme nur in Frage, wenn ein Straftatbestand vorliege. Ein solcher ergebe sich aus den vorliegenden Ak- ten jedoch nicht und werde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend ge- macht. D.f Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2023 zog das Bundesverwaltungs- gericht die Akten des Arbeitsgerichts (...) im Verfahren (...) bei (BVGer- act. 36, 37). Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht vernehmen (vgl. BVGer-act. 39, 41). Der Schriftenwechsel gilt daher als abgeschlossen. E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Abände- rung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb er zur Erhebung der Be-
C-2054/2021 Seite 5 schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – nachdem dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2021 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde – daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Laut Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesge- setzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a - 26 bis und 28 - 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands im vor- liegenden Beschwerdeverfahren (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Ver- fügung vom 15. April 2021, mit welcher dem Versicherten eine ganze IV- Rente im Betrag von Fr. 131.- (2020) bzw. Fr. 132.- (2021) im Monat zuge- sprochen wurde, wobei der Beschwerdeführer lediglich die Berechnung des Rentenbetrags anficht und auch diese wiederum nur betreffend die nicht erfolgte Berücksichtigung der Einkommen der Monate Januar bis Mai 2005 und September bis Dezember 2005. Den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente prüft die Beschwerdeinstanz nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hin- reichender Anlass besteht (vgl. BGE 135 V 141 E. 1.4.2; BGE 125 V 413 E. 2c; BGE 119 V 347 E. 1a; Urteile des BVGer C-288/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.1.2; BVGer C-2823/2022 vom 26. Mai 2023 E. 2; BVGer C-3582/2021 vom 20. September 2022 E. 2.3; aber auch Urteil des BGer 8C_133/2022 vom 7. September 2022 E. 5.2, wonach Streitgegenstand die Invalidenrente als solche bildet). 3. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
C-2054/2021 Seite 6 Verwaltungsverfügung (hier den 15. April 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, bilden demgegenüber im Regelfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 174 E. 4.1; BGE 146 V 364 E. 7.1; BGE 139 V 335 E. 6.2; BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 130 V 329 E. 2.3). Deshalb sind vorliegend die Vorschriften, welche spätestens am 15. April 2021 (Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung) in Kraft standen, anwendbar. Nicht zur Anwendung gelangen demgegenüber insbesondere die im Rahmen der sogenannten «Weiter- entwicklung der IV» erst per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderun- gen im IVG, in der IVV sowie im ATSG (AS 2021 705, BBl 2017 2535). 3.3 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, wohnt in Deutschland und war in der Schweiz erwerbstätig. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der so- zialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität bzw. die hier umstrittene Rentenberechnung beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordi- nierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Urteil des BVGer C-4885/2019 vom 14. Mai 2021 E. 2). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 4.2 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Demnach hat die Verwaltung und im
C-2054/2021 Seite 7 Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Eine Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien besteht nicht. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt, sondern findet sein Korrelat einerseits in den Mitwirkungs- pflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 193 E. 2; BGE 122 V 157 E. 1a; je mit Hinweisen) und andererseits, wie bereits erwähnt, in der Rügemaxime, wonach der angefochtene Akt nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, sondern das Gericht sich nur mit jenen Ein- wänden auseinandersetzen muss, die in der Beschwerde thematisiert wer- den (vgl. BGE 117 V 347 E. 1a; Urteile des BVGer C-3267/2020 vom 10. Februar 2022 E. 2.3: BVGer C-4633/2016 vom 29. Mai 2019 E. 4.1; BVGer C-5196/2013 vom 5. Januar 2016 E. 6.2). 4.3 Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozial- versicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit (BGE 143 V 168 E. 2; BGE 138 V 218 E. 6). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen dem- nach nicht. Vielmehr gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 140 III 610 E. 4.1). Gilt es, zwi- schen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu entscheiden, haben der Rich- ter und die Richterin jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste halten (BGE 144 V 427 E. 3.2; BGE 138 V 218 E. 6; BGE 126 V 353 E. 5b; Urteil des BVGer C-7332/2007 vom 6. März 2009 E. 3.3.3). 4.4 Betreffend die Berechnung der Rentenhöhe erfolgte vorliegend weder ein Vorbescheidverfahren noch eine anderweitige Gewährung des rechtli- chen Gehörs. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden. Der Anwendungsbe- reich des Vorbescheidverfahrens beschränkt sich nämlich auf die IV-spezi- fischen Aspekte, bezieht sich hingegen nicht auf die AHV-analogen Leis- tungselemente, wozu die Berechnung des Rentenbetrages gehört (BGE 134 V 97 E. 2; Urteil des BVGer C-2209/2020 vom 24. März 2021 E. 2.6). Nach der Rechtsprechung erlaubt das Vorbescheidverfahren, die häufig umstrittenen Fragen im Zusammenhang mit der Festlegung des Invalidi- tätsgrades vor Erlass der Verfügung zu diskutieren, während die in aller Regel nicht umstrittene Rentenberechnung nach Durchführung des Vorbe- scheidverfahrens und ohne zusätzliche vorgängige Gehörsgewährung er- folgen kann (BGE 134 V 97 E. 2.8.3; Rz. 3013.6 des Kreisschreibens über
C-2054/2021 Seite 8 das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2010; Stand: 1. Januar 2018). Ein anderes Vorgehen drängt sich nur aus- nahmsweise auf, wenn beispielsweise aus besonderen Gründen zu erwar- ten ist, dass die Rentenberechnung als solche umstritten sein könnte. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 5. 5.1 Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Berechnung des Betrags der IV-Rente korrekt vorgenommen hat. In diesem Zusam- menhang beanstandet der Beschwerdeführer die fehlende Berücksichti- gung seiner Einkommen der Monate Januar bis Mai 2005 sowie Septem- ber bis Dezember 2005, welche im IK-Auszug nicht aufgeführt sind. 5.2 Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Hinzugerechnet werden können gegebenenfalls auch Bei- tragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres (Art. 52b der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hin- terlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Die Renten gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständi- ger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvoll- ständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei ei- nem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollstän- dig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. De- zember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 ter Abs. 1 AHVG). 5.3 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29 ter Abs. 2 Bst. a und b AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet oder der Ehegatte min- destens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat. Ein volles Beitrags- jahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinn von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Min- destbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinn von Art. 29 ter Abs. 2
C-2054/2021 Seite 9 Bst. b und c AHVG aufweist (Art. 50 AHVV). Die geschuldeten Beiträge müssen geleistet worden sein oder noch entrichtet werden können, damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählt (vgl. Rz. 5006 der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Ren- ten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung [RWL], gültig ab 1. Januar 2003; Stand: 1. Januar 2021). Wurden Bei- träge mangels Erfassung oder wegen Uneinbringlichkeit nicht geleistet und ist die Beitragsschuld bei der Entstehung des Rentenanspruchs verjährt, ist die entsprechende Beitragsperiode in der Regel nicht anzurechnen (vgl. Art. 16 AHVG; Rz. 5009 RWL). 5.4 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbe- trag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammen (Art. 29 quater AHVG). Zur Er- mittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex ge- mäss Art. 33 ter AHVG aufgewertet. Das BSV legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Bei- tragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG; Art. 51 bis Abs. 1 AHVV). 5.5 Hinsichtlich der Beitragsdauer und der Höhe der Beiträge wird im All- gemeinen auf das IK abgestellt, welches für jede beitragspflichtige versi- cherte Person geführt wird (vgl. Art. 30 ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Gegen- stand der Eintragung bilden gemäss Art. 137 AHVV die Erwerbseinkom- men, von denen an die Ausgleichskassen Beiträge entrichtet worden sind. Die versicherte Person hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für sie ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im IK nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Be- weis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV; vgl. dazu und zum Folgenden Urteile des BVGer C-7828/2016 vom 26. Februar 2018 E. 3.6 ff.; BVGer C- 7810/2015 vom 15. Mai 2017 E. 5.2 ff.). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen in das IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Aufgrund des strengen Beweismassstabs gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV kann ein Beweis nicht durch Indizien bzw. Glaubhaft-
C-2054/2021 Seite 10 machung erbracht werden (Urteil des BVGer C-7828/2016 vom 26. Feb- ruar 2018 E. 4.5). Der geforderte volle Beweis schliesst zwar den Untersu- chungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b-d mit Hinweisen). 5.6 Der Beschwerdeführer beanstandet die Höhe des Rentenbetrags und macht geltend, er sei im Jahr 2005 neun Monate in der Zahnarztpraxis von Dr. C._______ in (...) als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen (BVGer- act. 13). Sein Einkommen aus dieser Anstellung sei bei der Berechnung des Rentenbetrags nicht berücksichtigt worden. Dem IK-Auszug vom 9. April 2021 ist in der Tat zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2005 für diese Monate keine AHV-Beiträge abgerechnet wurden (SAK-act. 59). Im Jahr 2005 wurden lediglich Beiträge für die Monate Juni bis August erfasst, für die Erwerbstätigkeit bzw. Schwangerschaftsvertre- tung des Beschwerdeführers in (...). Der Beschwerdeführer bringt sodann an einer Stelle vor, er sei ab Januar 2005 für Dr. C._______ tätig gewesen (BVGer-act. 1; IVSTA-act. 53, S. 1) und an anderer Stelle, er habe ab Februar 2005 für diesen gearbeitet (IV- STA-act. 5, S. 4; arbeitsgerichtliche Klage vom 20. Februar 2006 [S. 4] in BVGer-act. 37; gemäss Angabe des Amtes für Migration (...) in IVSTA- act. 35 erfolgte die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz im Feb- ruar 2005, was ebenfalls gegen einen Arbeitsbeginn im Januar 2005 spricht). Auf diese Diskrepanz ist beim vorliegenden Ergebnis (vgl. dazu nachfolgende E. 6) aber nicht weiter einzugehen. 5.7 Da der Beschwerdeführer – soweit aus den Akten ersichtlich – nie ei- nen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt hat, kann die nach- trägliche Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur ver- langt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (vgl. E. 5.5 hiervor). 5.8 Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, sind in das individuelle Konto (des Arbeitneh- mers) einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Bei- träge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (Art. 30 ter Abs. 2 AHVG); die gleiche Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben, d.h. wenn der Arbeitgeber sämtli- che Beiträge zu seinen Lasten übernimmt (BGE 130 V 335 E. 4.1 f.; BGE
C-2054/2021 Seite 11 117 V 261 E. 3a). Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer vorliegend entweder den strikten Nachweis zu erbringen hat, dass der Arbeitgeber auf seinen Lohnzahlungen AHV-Beiträge zurückbehalten hat bzw. dem Be- schwerdeführer seinerzeit Beiträge vom Lohn abgezogen wurden oder dass eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen wurde (BGE 117 V 261 E. 3a; Urteile des BVGer C-7810/2015 vom 15. Mai 2017 E. 5.5 [mit Ver- weis auf Urteile des BGer I 944/06 vom 21. Februar 2008 und des EVG H 213/04 vom 10. Mai 2005]; BVGer C-6755/2011 vom 8. Juli 2013 E. 4.2); der Nachweis einer unselbständigen Erwerbstätigkeit genügt den Beweis- anforderungen nicht (BGE 130 V 335 E. 4.1 f.). 5.9 5.9.1 Der Beschwerdeführer reichte, zum Beweis seiner Vorbringen, eine Bestätigung des Departements Gesundheit und Soziales (...) vom 29. April 2009 ein, wonach er seit dem 24. Januar 2005 über eine Bewilligung zur selbständigen Ausübung des Berufs als Zahnarzt im Kanton (...) verfüge, er bis zum 9. November 2005 als Ort der Berufsausübung (...) gemeldet habe und er die Behörden über einen Unterbruch seiner Tätigkeit in der Zeit vom 11. Juni 2005 bis zum 20. September 2005 wegen seiner Be- schäftigung in (...) orientiert habe (BVGer-act. 1, Beilage; IVSTA-act. 54, S. 1). Sodann findet sich in den Akten eine Bestätigung vom 28. Mai 2004, mit der das Zahnarztdiplom des Beschwerdeführers in der Schweiz aner- kannt wurde (IVSTA-act. 54, S. 2). Diese Unterlagen sind nicht geeignet, den einwandfreien Nachweis zu erbringen, dass dem Beschwerdeführer seinerzeit Beiträge vom Lohn abgezogen wurden, welche der Ausgleichs- kasse nicht entrichtet wurden, oder dass eine Nettolohnvereinbarung ab- geschlossen wurde. Ebensowenig als beweistauglich erweist sich die Be- hauptung des Beschwerdeführers in BVGer-act. 17, wonach er bei Google als Zahnarzt in (...) geführt worden sei, was nicht er selber veranlasst habe, sondern der Arbeitgeber. 5.9.2 Ferner legte der Beschwerdeführer die Verfügung des Arbeitsgerichts (...) vom 21. September 2007 ins Recht, mit der das betreffende arbeits- gerichtliche Verfahren zufolge Vergleichs als erledigt abgeschrieben wurde (BVGer-act. 13, Beilage; BVGer-act. 17, Beilage). In der darin enthaltenen (aussergerichtlich geschlossenen) Vereinbarung verpflichtete sich Dr. C._______, dem Beschwerdeführer netto Fr. 10'000.- zu bezahlen, womit die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien. Weder ergibt sich aus diesem Entscheid, dass zwischen den Parteien ein Arbeits- verhältnis bestand, noch, dass diese eine (Netto-)Lohnvereinbarung abge-
C-2054/2021 Seite 12 schlossen hätten, noch, dass der vermeintliche Arbeitgeber Lohnzahlun- gen geleistet und davon AHV-Beiträge zurückbehalten hätte. Die Verfü- gung des Arbeitsgerichts (...) vom 21. September 2007 ist nicht geeignet, die Unrichtigkeit des IK-Auszugs zu belegen. Die eingereichten Unterlagen deuten vielmehr darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005 als selbständiger Zahnarzt tätig war. 5.9.3 Aus den Akten des Arbeitsgerichts (...), (BVGer-act. 37) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 20. Februar 2006 gegen Dr. C._______ Klage erhoben hatte mit den Anträgen, dieser habe die Tageskontrolle per 6. Dezember 2005 herauszugeben (Total der vom 5. September 2005 bis 6. Dezember 2005 behandelten Patienten) und ihm gestützt darauf seinen Lohn zu bezahlen. Sodann sei Dr. C._______ zu verpflichten, die Abrech- nung über die Sozialversicherungsbeiträge sowie Pensionskassenversi- cherung vorzulegen und ihn, den Beschwerdeführer, bei den nötigen Stel- len anzumelden. In der Klagebegründung führte der Beschwerdeführer aus, zwischen den Parteien bestehe zwar die Vereinbarung vom 15./20. Dezember 2004, wonach der Beschwerdeführer als Selbständiger- werbender tätig sei, gemäss den Vertragsverhältnissen liege aber ein Ar- beitsvertrag vor. Er, der Beschwerdeführer, sei seit 24. Januar 2005 im Be- sitz einer Bewilligung zur selbständigen Ausübung des Berufs als Zahnarzt und habe seine Arbeit am 7. Februar 2005 aufgenommen. Die erste Phase seiner Arbeitstätigkeit habe bis 9. Juni 2005 gedauert, danach habe er am 5. September 2005 seine Arbeit wieder aufgenommen, bis er am 6. De- zember 2005 fristlos gekündigt habe, weil in der Praxis am (...), die Hygie- nevorschriften nicht eingehalten worden seien. Er habe als Entschädigung für seine Arbeit Fr. 99'000.- bekommen, da er aber am Umsatz beteiligt sei, dürfe er erheblich mehr beanspruchen. Sodann fehlten Belege, wonach seine Entschädigungen bei den Sozialversicherungsbehörden abgerech- net worden seien. Gemäss der erwähnten, vom Beschwerdeführer unterzeichneten Verein- barung vom Dezember 2004 zwischen dem Beschwerdeführer und Dr. C._______ (handelnd als Geschäftsführer für die einfache Gesellschaft D._______- und [...], [...]) betreiben die Partner am (...) eine Gemein- schaftspraxis, wobei die Infrastruktur den Partnern für eine Unkostenbetei- ligung zur Verfügung gestellt wird (vgl. Vorbemerkungen). Ferner wird in der Vereinbarung festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der Praxis als Selbständigerwerbender tätig und gleichzeitig Partner der Zahnärzte- gemeinschaft ist (vgl. Punkt 1), wobei eine Pflicht zum Abschluss einer Be- rufshaftpflichtversicherung bestehe. Sodann wurde vereinbart, dass dem
C-2054/2021 Seite 13 Beschwerdeführer monatliche Akontozahlungen von Fr. (...) geleistet wer- den und die Umsatzbeteiligung (39% der Taxpunkte) quartalsweise ausbe- zahlt wird (vgl. Punkt 4). In Punkt 7 heisst es schliesslich, bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers handle es sich um eine freiberufliche Tätigkeit auf selbständiger Erwerbsbasis. Sodann findet sich in den Akten des Arbeits- gerichts eine separate Vereinbarung der Zahnärzte zum Betrieb der zent- ralen Dienste einer Zahnarztpraxis in Form einer einfachen Gesellschaft, ebenfalls vom Dezember 2004, welche im Wesentlichen jeden Partner ver- pflichtete, zu diesem Zweck eine Einlage zu leisten. Die Akten des Arbeitsgerichts (...), insbesondere die Vereinbarung, wo- nach der Beschwerdeführer selbständig tätig ist, am Umsatz beteiligt wird sowie eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen hat und die Erle- digung des Verfahrens durch einen Vergleich, welcher weder eine Lohn- zahlung noch die Regelung der Sozialversicherungsbeiträge beinhaltete, sprechen dafür, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005 bei Dr. C._______ nicht angestellt, sondern selbständig erwerbstätig war. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vor Arbeitsgericht, es fehlten Belege zur Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge, deuten sodann darauf hin, dass entsprechende Beiträge nie entrichtet oder von den ‘Lohn’zah- lungen abgezogen wurden. Insgesamt enthalten die Unterlagen des Ar- beitsgerichts (...) weder Hinweise, dass der IK-Auszug des Beschwerde- führers offenkundig fehlerhaft oder unvollständig wäre, noch vermögen sie für die Unrichtigkeit des IK-Auszuges den vollen Beweis zu erbringen. 5.10 Da der Beschwerdeführer im Jahr 2005 mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit nicht angestellt, sondern als Zahnarzt selbständig erwerbs- tätig war, hätte er als solcher AHV-Beiträge bezahlen müssen. Die entspre- chenden AHV-Beiträge wurden, nach unwidersprochener Darstellung der Vorinstanz, denn auch erhoben, mangels Bezahlung aber wieder abge- schrieben (BVGer-act.15; vgl. auch IVSTA-act. 34, S. 5 f.). Dem Beschwer- deführer können daher für das Jahr 2005 keine Erwerbseinkommen und keine Beitragszeiten aus selbständiger Erwerbstätigkeit angerechnet wer- den. 5.11 Der Beschwerdeführer kann somit für seine Angabe, er habe in den Monaten Januar bis Mai 2005 sowie September bis Dezember 2005 in der Schweiz Lohn bezogen und AHV-Beiträge entrichtet, nicht den vollen Be- weis erbringen. Weder gelang ihm der (strikte) Nachweis, dass der Arbeit- geber auf seinen Lohnzahlungen AHV-Beiträge zurückbehalten hat, noch,
C-2054/2021 Seite 14 dass eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen wurde oder dass ander- weitig Beitragszahlungen geleistet worden wären. Der Beschwerdeführer hat weder diesbezügliche Lohnabrechnungen (mit den entsprechenden Lohnabzügen) noch andere geeignete Beweismittel vorgelegt (vgl. dazu Urteil des BVGer 6755/2011 vom 8. Juli 2013 E. 4.2). Dass er mit seinem Arbeitgeber eine Nettolohnvereinbarung getroffen hätte, wird vom Be- schwerdeführer schon gar nicht behauptet. Die im Verfahren eingereichten Dokumente reichen mithin im Hinblick auf die Beweisanforderungen von Art. 141 Abs. 3 AHVV und der diesbezüglichen Rechtsprechung nicht aus, um das Vorhandensein von AHV-Beitragszahlungen resp. -abzügen wäh- rend der streitigen Zeit nachzuweisen. Da die Eintragungen im IK-Auszug für das Jahr 2005 mithin weder offenkundig falsch sind noch für deren Un- richtigkeit der volle Beweis erbracht wurde, besteht – zu Ungunsten des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.5 hiervor und BGE 117 V 263 E. 3b) – kein Anlass, die Beitragsdauer und die Einkommen für das Jahr 2005 nicht auf- grund des vorliegenden IK-Auszuges zu ermitteln. Es ist somit davon aus- zugehen, dass im Jahr 2005 in korrekter Weise während insgesamt ledig- lich drei Monaten AHV-Beiträge abgerechnet wurden (für die Vertretungs- tätigkeit des Beschwerdeführers in [...]). Ergänzend ist festzuhalten, dass einer Beitragsnachzahlung die Verjäh- rung entgegensteht. Nach Art. 16 AHVG können Beiträge, welche nicht in- nert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschul- det sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht werden, nämlich nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. Ausgenommen bleibt eine Nachforderung, die aus einer strafbaren Handlung hergeleitet wird, für wel- che eine längere Verjährungsfrist besteht (ZAK 1958 S. 327 ff.; Rz. 5016 ff. der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], gültig ab 1. Januar 2021; Stand: 1. Januar 2021). Dafür bestehen hier aber weder Anhaltspunkte noch wird solches vom Beschwerdeführer explizit geltend gemacht. Abschliessend bleibt zu betonen, dass vorliegend ausreichende Nachfor- schungen betreffend die Beitragszeiten bzw. massgebenden Erwerbsein- kommen angestellt und dem Untersuchungsgrundsatz hinreichend Rech- nung getragen wurden (vgl. dazu BGE 117 V 261 E. 3c f.). Weitere Abklä- rungen wurden weder beantragt noch liessen solche relevante neue Er- kenntnisse erwarten.
C-2054/2021 Seite 15 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ermittlung der Beitragszeiten und der massgebenden Einkommen des Jahres 2005 korrekt erfolgt ist. Die weiteren Berechnungselemente der IV-Rente hat der Beschwerdefüh- rer nicht beanstandet. Mit Blick auf die Sach- und Rechtslage bestand hierzu auch kein Anlass (korrekte Ermittlung der Versicherungsjahre des Jahrgangs [30] und der anwendbaren Rentenskala [03] sowie des mass- gebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens basierend auf der Summe der Jahreseinkommen gemäss IK-Auszug, multipliziert mit dem entsprechenden Aufwertungsfaktor und geteilt durch die Beitragsdauer so- wie gerundet auf den nächst höheren Tabellenwert der Rentenskala 03 [Fr. 51’624.-] gemäss den Rententabellen des BSV sowie des Berech- nungsblatts in IVSTA-act. 65; vgl. ausserdem die Unterlagen zur Ermittlung des IV-Grades im Rahmen der Neuanmeldung [vgl. dazu BGer 8C_494/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 4.1] unter anderem in IVSTA- act. 31, 46, 51 [vgl. auch BVGer-act. 33]). Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuwei- sen ist. 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 7.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i. V. m. Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG trägt in der Regel die unterliegende Partei die Verfahrenskosten, hier der Beschwerdeführer. Zufolge der mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2021 bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege (BVGer-act. 11) sind diesem jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7.2 Im Übrigen haben weder der unterliegende, nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer noch die obsiegende Vorinstanz einen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-2054/2021 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi- gung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Helena Falk
C-2054/2021 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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