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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_464/2023
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_464/2023, CH_BGer_002, 9C 464/2023
Entscheidungsdatum
10.10.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_464/2023

Urteil vom 10. Oktober 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Gerichtsschreiberin Nünlist.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2023 (C-2054/2021).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 19. Juli 2023 (Poststempel) gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2023, in die Eingabe vom 1. August 2023 (Poststempel),

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen, dass die Vorinstanz in Würdigung der Aktenlage darauf geschlossen hat, dass die Ermittlung der Beitragszeiten und der massgebenden Einkommen des Jahres 2005 korrekt erfolgt sei, dass der Beschwerdeführer es vermissen lässt, konkret auf die vorinstanzlichen Erwägungen - insbesondere im Zusammenhang mit der Einordnung seiner im massgebenden Zeitraum ausgeübten Tätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit - einzugehen und darzulegen, inwiefern diese Recht verletzen, dass er sich vielmehr auf unzulässige, rein appellatorische Kritik (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen) beschränkt, dass die Beschwerde daher den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass der Versicherte grundsätzlich kostenpflichtig ist, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Oktober 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Nünlist

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Gesetze

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BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 66 BGG

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