Urteilskopf 119 V 34749. Auszug aus dem Urteil vom 4. August 1993 i.S. S. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
Regeste Art. 105 Abs. 1 UVG. - Das Rügeprinzip gilt grundsätzlich auch im Einspracheverfahren.
Sachverhalt ab Seite 347
BGE 119 V 347 S. 347
A.- Der 1933 geborene Arthur S. arbeitete seit dem 23. März 1989 als gelernter Heizungs- und Lüftungsmonteur für die Firma T. AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfall obligatorisch versichert. Am 13. Juli 1989 erlitt er bei einem Sturz BGE 119 V 347 S. 348auf einer Baustelle eine Patellafraktur links, welche am 18. Juli 1989 in der Klinik A. mit einer Zuggurtungs-Cerclage operativ behandelt wurde. Am 23. August 1989 musste er sich einer Sehnennaht-Operation unterziehen und am 30. Mai 1990 wurde wegen Reruptur der Quadrizepssehne links eine sekundäre Sehnennaht vorgenommen bei gleichzeitiger Drahtentfernung an der Patella. Die SUVA kam für die Heilungskosten auf, richtete ein Taggeld aus und ordnete einen Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik B. vom 10. Januar bis 16. Februar 1990 an. Nach einer kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 4. Juli 1991 hob sie die Heilungskosten- und Taggeldleistungen auf und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Dezember 1991 eine Invalidenrente von 50% ab 1. Dezember 1991 bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 43'512.-- sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 16'320.-- aufgrund eines Integritätsschadens von 20% zu. Mit Einsprache vom 11. Dezember 1991 liess Arthur S. beantragen, es sei ihm eine Invalidenrente von 100% zuzusprechen und es sei der versicherte Jahresverdienst - wie beim Taggeld - auf Fr. 63'367.20, zuzüglich Teuerung, festzusetzen. Die SUVA hiess die Einsprache insoweit teilweise gut, als sie Arthur S. mit Wirkung ab 1. Dezember 1991 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 75% zusprach; im übrigen wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 5. Februar 1992 ab.
B.- Arthur S. liess beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Beschwerde einreichen mit dem Antrag, die Invalidenrente sei aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100% und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 74'918.-- festzusetzen; zudem sei eine Integritätsentschädigung von Fr. 32'640.-- bei einem Integritätsschaden von 100% zuzusprechen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern trat auf die Beschwerde nicht ein, soweit sie die Integritätsentschädigung zum Gegenstand hatte, und bestätigte den Einspracheentscheid bezüglich des Rentenanspruchs (Entscheid vom 10. August 1992).
C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Arthur S. beantragen: "1. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, III. Kammer, vom 10. August 1992 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei zur materiellen Beurteilung der Integritätsentschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.BGE 119 V 347 S. 349
..." Die SUVA lässt sich mit dem Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen. Das Bundesamt für Sozialversicherung äussert sich zur Frage des Streitgegenstandes, enthält sich jedoch eines Rechtsbegehrens.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
c) Mit der Einsprache vom 11. Dezember 1991 gegen die Verfügung vom 6. Dezember 1991 beantragte der Beschwerdeführer die Zusprechung einer Rente aufgrund einer Invalidität von 100% und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 63'367.20 zuzüglich Teuerungsausgleich. Hinsichtlich der mit der angefochtenen Verfügung zugesprochenen Integritätsentschädigung enthält die Einsprache kein Rechtsbegehren. Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, aus der Beschwerdebegründung gehe hervor, dass die Überprüfung der gesamten Verfügung beantragt worden sei, indem die allgemeinen Ausführungen über den schlechten Gesundheitszustand "sinngemäss auch die Unzufriedenheit über den festgesetzten Integritätsschaden" beinhalteten. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergeben sich aus der Einsprache vom 11. Dezember 1991 keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auch die Bemessung des Integritätsschadens anfechten wollte. Seinen Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die Integritätsentschädigung abstrakt und egalitär aufgrund des medizinischen Befundes und ohne Berücksichtigung von besondern Umständen des Einzelfalles bemessen wird (BGE 113 V 221 E. 4b mit Hinweisen), wogegen der Rentenspruch sich nach den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens im konkreten Einzelfall richtet (Art. 18 Abs. 2 UVG). Im Hinblick auf diese Unterschiede bestand für die SUVA kein Grund, die nicht ausdrücklich angefochtene Integritätsentschädigung von Amtes wegen in die Beurteilung einzubeziehen, auch wenn sie mit dem Einspracheentscheid den Invaliditätsgrad von 50 auf 75% heraufgesetzt hat. Es muss folglich bei der Feststellung bleiben, dass die Verfügung vom 6. Dezember 1991 bezüglich der Integritätsentschädigung in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb die Vorinstanz in diesem Punkt auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist.