8C 251/2009 / 8C_251/2009

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2} 8C_251/2009, 8C_252/2009, 8C_253/2009

Urteil vom 17. März 2009 I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien B.________, Beschwerdeführer,

gegen

8C_251/2009 Gemeinde Scuol, 7550 Scuol, Beschwerdegegnerin,

8C_252/2009 Gemeinde Sta. Maria, 7536 Sta. Maria Val Müstair, Bescherdegegnerin,

8C_253/2009 Gemeinde Müstair, 7537 Müstair, Beschwedegegnerin.

Gegenstand Fürsorge,

Beschwerde gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 23. September 2008, vom 17. November 2008 und vom 5. Februar 2009.

Nach Einsicht in die Eingabe vom 11. März 2009 (Poststempel) gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 23. September 2008, vom 17. November 2008 und vom 5. Februar 2009 sowie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,

in Erwägung, dass in Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, im Sinne einer Mindestanforderung darzulegen ist, wie der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder das Recht auf persönliche Freiheit, verstossen soll; hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.): es obliegt daher dem Beschwerdeführer, namentlich klar und detailliert darzulegen, inwiefern der in Frage stehende Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll, dass die Beschwerde des Leistungsbezügers diesen Anforderungen nicht genügt, dass daher ungeachtet dessen, ob die Eingabe überhaupt innert der für jeden Entscheid separat laufenden 30-tägigen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG eingereicht worden ist, darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,

erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. März 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_251/2009
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_251/2009, CH_BGer_008, 8C 251/2009
Entscheidungsdatum
17.03.2009
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026