VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 83 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi Aktuarin ad hocAllemann URTEIL vom 1. September 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen B. Versicherungsgesellschaft AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - 4.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 24. Juni 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte er, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die B._____ anzuweisen, die ihm nach dem 31. August 2010 zustehenden Leistungen auszubezahlen. Der Fall sei von unabhängigen medizinischen Personen zu beurteilen. Er habe am 4. August 2009 in X._____ einer schwangeren Frau helfen wollen und sei dann von einem Mann niedergeschlagen und auf Englisch mit dem Tod bedroht worden, während fünf Kollegen des Mannes hinter ihm gewartet hätten. Seit diesem Unfallereignis leide er vermehrt an Nacken- und Kopfschmerzen. Solche hätten aufgrund eines früheren Unfalls bestanden, jedoch seien Intensität und Häufigkeit deutlich tiefer gewesen. Die B._____ stütze sich auf das Gutachten der Neurologin Dr. med. D._____ vom 28. Februar 2013, mit diesem sei er aber nicht einverstanden. Die Gutachterin sei nicht auf die Schlussfolgerungen von Dr. med. E._____ eingegangen. Der psychiatrische Aspekt sei weder von der Gutachterin noch von der B._____ näher abgeklärt worden. Die Gutachterin habe keine klaren Aussagen zur Kausalitätsfrage gemacht. Es wäre notwendig gewesen, neben den neurologischen zumindest auch rheumatologische und psychiatrische Abklärungen vorzunehmen. Gemäss Gutachterin sei die Arbeitsfähigkeit wieder voll hergestellt. Die Ärzte hätten jedoch lediglich eine 60%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Dass eine Steigerung auf ein 80%- oder 100%-Pensum nicht mehr möglich gewesen sei, habe niemand genau untersucht. Die B._____ müsse nochmals ein Gutachten in Auftrag geben oder dann auf die Berichte der behandelnden Ärzte abstellen. Diese würden alle bestätigen, dass sich sein Gesundheitszustand nach dem Unfall nochmals erheblich verschlechtert habe. Es sei deshalb nicht verständlich, weshalb Dr. med. D._____ die Ansicht vertrete, der Status quo sine sei ein Jahr nach dem Unfallereignis eingetreten. Dies habe sie auch nicht genauer erläutert.
4 - Nach dem Unfall habe er diverse Therapien gemacht, ohne durchschlagenden Erfolg. Immerhin habe er die Arbeitsfähigkeit auf 60 % halten können. Der Endzustand sei aber noch nicht erreicht. 5.In ihrer Vernehmlassung vom 4. August 2014 beantragte die B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer mache erstmals geltend, vom Angreifer auf Englisch mit dem Tod bedroht worden zu sein. Dem Beweiswert dieser Aussage komme daher keine relevante Bedeutung zu. Das Arbeitspensum des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Unfalls habe 60 % betragen, nach dem Unfall sei der Beschwerdeführer ab 1. April 2010 wieder voll arbeitsfähig gewesen, d.h. er habe sein 60%-Pensum wieder voll aufnehmen können. Das Konsiliargutachten von Dr. med. D._____ vom 28. Februar 2013 habe vollen Beweiswert. Von einer weiteren medizinischen Begutachtung seien keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Es bestehe selbst bei fehlendem Beweiswert des Gutachtens Dr. med. D._____ kein Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen gegenüber der Beschwerdegegnerin über den 31. August 2010 hinaus. Der nach einem ersten Unfall mit HWS- Distorsion im Jahre 2001 bestehende Vorzustand sei durch den Unfall vom 4. August 2009 unbestrittenermassen verschlimmert worden. Die Verschlimmerung sei jedoch nur vorübergehender Natur gewesen. Hinzugekommen seien unfallfremde degenerative Veränderungen der HWS. Gemäss dem Gutachten sei der Status quo sine vel ante ein Jahr nach dem Unfall, also am 4. August 2010, erreicht gewesen. Entsprechend habe die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per
7 - 14.Die Beschwerdegegnerin reichte am 30. April 2015 eine Stellungnahme zu den – mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 24. März 2015 eingeholten – IV-Akten der IV-Stelle des Kantons Graubünden ein. Sie habe erst mit den editierten Akten Kenntnis von den zwei Medas- Gutachten vom 12. Dezember 2006 und 5. Juni 2008 erhalten und habe diese auch mangels Kenntnis der Gutachterin nicht zur Verfügung stellen können. Der Beschwerdeführer habe sie nie darüber informiert; dies stelle eine Verletzung der Informationspflicht nach Art. 28 Abs. 2 ATSG dar. Das Vorenthalten von Informationen sei umso stossender, als der Beschwerdeführer und sein Rechtsanwalt die Kritik am Gutachten von Dr. med. D._____ zu ihrem zentralen Argument im Einsprache- und Rechtsmittelverfahren erhoben hätten. Falls das Gericht das Gutachten von Dr. med. D._____ aufgrund der fehlenden Vorakten für nicht beweiskräftig genug halte, sei ein interdisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen, jedoch ohne Kostenfolge für die Beschwerdegegnerin. Eine weitere Begutachtung sei indes nicht notwendig, da die Adäquanz auf Basis der allgemeinen Adäquanzformel bei Schreckereignissen sowie unter Anwendung der Schleudertrauma-Praxis zu verneinen sei. 15.In der Stellungnahme vom 17. Juni 2015 wehrte sich der Beschwerdeführer gegen den Vorwurf der Pflichtwidrigkeit. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin beweise, dass keine genaue Prüfung seines Falles vorgenommen worden sei, respektive offensichtlich kein Interesse an der vollumfänglichen Abklärung seiner Beschwerden bestanden habe. Die Beschwerdegegnerin berücksichtige die Gesamtumstände des Unfalls nicht. Die Adäquanz sei zu bejahen, da im vorliegenden Fall fünf Kriterien teilweise besonders ausgeprägt erfüllt seien. Zu prüfen sei auch die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichts bezüglich Schleudertrauma.
8 - 16.Daraufhin reichte die Beschwerdegegnerin am 2. Juli 2015 eine weitere Stellungnahme ein. Ihre Abklärungspflicht entlaste den Beschwerdeführer nicht von seiner Mitwirkungspflicht. Das Gutachten von Dr. med. D._____ sei eine beweiskräftige neurologische Befunderhebung und Begutachtung. Vorliegend sei nicht der natürliche, sondern der adäquate Kausalzusammenhang von Interesse. Die geltend gemachten Beschwerden seien im Zeitpunkt der Leistungseinstellung offensichtlich nicht mehr organischer Natur gewesen. Die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Aufgabe der Überwindbarkeitsvermutung bei Schmerzpatienten sei vorliegend nicht relevant, denn sie betreffe die Invalidität und nicht die Adäquanz. 17.Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine weitere Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2014. Gegen solche Entscheide kann beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in dem die versicherte Person zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung wohnte der Beschwerdeführer im
9 - Kanton Graubünden, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
13 - der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ab, ob sie für die strittigen Belange umfassend sind, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchten und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen vermögen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ärztlicher Stellungnahmen ist somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Bezeichnung als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E.5.1; 125 V 351 E.3b). Dennoch hat es das Bundesgericht mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Danach haben Gutachten versicherungsexterner Ärzte vollen Beweiswert, wenn die die vorgenannten Anforderungen erfüllen und nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 124 V 353 E.3b/bb). Nur wenn die Schlüssigkeit eines solchen Gutachtens in wesentlichen Punkten als zweifelhaft erscheint, sind ergänzende Beweisvorkehren in Betracht zu ziehen und nötigenfalls anzuordnen (vgl. BGE 121 1a 146 E.1c; MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung, X._____ 2010, N. 1724). 5.Bei der Prüfung des natürlichen Kausalzusammenhangs stellt sich für das Gericht die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten von Dr. med. D._____ abgestellt hat. Die Beschwerdegegnerin stellt sich – unter Hinweis auf dieses Gutachten – auf den Standpunkt, dass die Leistungseinstellung per 31. August 2010 aufgrund weggefallener natürlicher Kausalität zu Recht erfolgt sei. Demgegenüber übt der Beschwerdeführer Kritik am Gutachten von Dr. med. D._____. Es sei unklar und nicht eindeutig. Die Gutachterin habe die bereits bestehenden Arztberichte nicht berücksichtigt und ihre Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar begründet. Die Gutachterin sei
14 - Neurologin, er leide aber nicht nur an neurologischen Problemen. Notwendig seien darüber hinaus auch psychische und rheumatische Abklärungen. Es sei eine Neubegutachtung erforderlich oder auf die Berichte der behandelnden Ärzte abzustellen.
15 - begründen, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 4. August 2009 und den geklagten Beschwerden weggefallen ist. Die Beschwerdegegnerin führt sodann selber aus, dass es Dr. med. D._____ ohne Kenntnis der Vorakten nicht möglich gewesen sei, sich ein umfassendes Bild über den Vorzustand zu machen und dass sie (die Beschwerdegegnerin) – hätte sie von den Vorgutachten Kenntnis gehabt – möglicherweise zusätzliche Disziplinen (beispielsweise Psychiatrie) in die Begutachtung einbezogen hätte (vgl. beschwerdegegnerische Stellungnahme vom 30. April 2015 S. 3). Auf das Gutachten von Dr. med. D._____ kann deshalb nicht abgestellt werden, da ihm kein voller Beweiswert zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a; vgl. vorne E.4). b)Sodann sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2015 zu den editierten IV-Akten, wo sie dem Beschwerdeführer vorwirft, seine Informationspflicht verletzt zu haben, nicht haltbar. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss zwar nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Dies entbindet den Versicherungsträger jedoch nicht von seiner Abklärungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG. In den Akten der Beschwerdegegnerin ergeben sich an verschiedenen Stellen Hinweise auf das Unfallereignis vom 1. Juli 2001 und den entsprechenden Vorzustand des Beschwerdeführers (vgl. z.B. Bg-act. 9, 20, 22, 24, 33, 48, 60, 91, 112). Bereits in der medizinischen Beurteilung vom 4. Dezember 2009 (vgl. Bg-act. 22) wies Dr. med. G._____ auf die lange komplizierte Vorgeschichte des Beschwerdeführers mit HWS Distorsion und multiplen Gutachten hin und am 14. Januar 2010 (Bg-act. 29) erwähnte er erneut, dass es wegen des früheren HWS-Traumas ordnerweise Befunde, Gutachten und Gegengutachten etc. gebe. Dr. med. D._____ hielt in ihrem Gutachten, wie bereits erwähnt, ebenfalls fest, dass mehrere Begutachtungen
16 - offenbar bereits erfolgt seien (Bg-act. 99 S. 13). Gleichermassen hielt der Hausarzt Dr. med. H._____ in seinen Berichten verschiedentlich fest, dass unfallfremde Faktoren (vorbestehendes chronisches zervikozephales und -brachiales Schmerzsyndrom) im Heilungsverlauf relevant seien (Bg-act. 20, 33, 40). Es wäre also in erster Linie an der Beschwerdegegnerin gelegen, die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen und insbesondere auch die entsprechenden Akten betreffend das Unfallereignis vom 1. Juli 2001 beim vormaligen Unfallversicherer einzuholen. Diese Unterlassung muss sie sich vorwerfen lassen. Die Beschwerdegegnerin hätte zudem ohne Weiteres auch die Möglichkeit gehabt, die IV-Akten einzufordern. In der Duplik vom