VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 83 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi Aktuarin ad hocAllemann URTEIL vom 1. September 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen B. Versicherungsgesellschaft AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.A._____ war bis zu seinem Unfall am 4. August 2009 zu 60 % als Experte beim C._____ angestellt. Gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis war er bei der B._____ Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend B.) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Daneben ab- solvierte er von Januar 2008 bis November 2010 den Masterstudienlehr- gang in Coaching und Mentoring an der Fachhochschule Nordwest- schweiz. Gemäss Unfallmeldung vom 12. August 2009 wurde A. am 4. August 2009 als Passant in X._____ von einem Unbekannten an- gegriffen und dabei verletzt. Die Erstbehandlung erfolgte am 5. August 2009 am Notfallzentrum des Spitals in X., wo eine Wadenkontusion links sowie eine Schädelkontusion diagnostiziert wurden. Ferner wurde aufgrund der vorhandenen psychosomatischen Problematik ein mehrtäti- ger stationärer Aufenthalt bei den Universitären Psychiatrischen Diensten X. notwendig. Die Arbeitsunfähigkeit betrug ab dem 4. August 2009 100 %, ab dem 7. September 2009 50 % und ab dem 1. Januar 2010 20 %. A._____ nahm am 1. April 2010 seine Tätigkeit im bisherigen Pen- sum von 60 % wieder auf. Die B._____ übernahm in der Folge die Heil- behandlungen und erbrachte Taggeldleistungen. 2.Die B._____ holte bei den behandelnden Ärzten die medizinischen Be- richte ein und beauftragte Dr. med. D._____ mit der neurologischen Be- gutachtung von A.. Im Gutachten vom 28. Februar 2013 hielt diese fest, dass eine Kausalität der Gesundheitsschädigung mit dem Unfall nicht mehr gegeben sei und derzeit keine Arbeitsunfähigkeit mehr beste- he. 3.Mit Verfügung vom 20. März 2013 stellte die B. die Versicherungs- leistungen infolge Erreichens des Status quo ante per 31. August 2010 ein. Die dagegen erhobene Einsprache vom 16. April 2013 wies sie mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2014 ab.

  • 3 - 4.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) am 24. Juni 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte er, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die B._____ anzuweisen, die ihm nach dem 31. Au- gust 2010 zustehenden Leistungen auszubezahlen. Der Fall sei von un- abhängigen medizinischen Personen zu beurteilen. Er habe am 4. August 2009 in X._____ einer schwangeren Frau helfen wollen und sei dann von einem Mann niedergeschlagen und auf Englisch mit dem Tod bedroht worden, während fünf Kollegen des Mannes hinter ihm gewartet hätten. Seit diesem Unfallereignis leide er vermehrt an Nacken- und Kopfschmer- zen. Solche hätten aufgrund eines früheren Unfalls bestanden, jedoch seien Intensität und Häufigkeit deutlich tiefer gewesen. Die B._____ stüt- ze sich auf das Gutachten der Neurologin Dr. med. D._____ vom 28. Fe- bruar 2013, mit diesem sei er aber nicht einverstanden. Die Gutachterin sei nicht auf die Schlussfolgerungen von Dr. med. E._____ eingegangen. Der psychiatrische Aspekt sei weder von der Gutachterin noch von der B._____ näher abgeklärt worden. Die Gutachterin habe keine klaren Aus- sagen zur Kausalitätsfrage gemacht. Es wäre notwendig gewesen, neben den neurologischen zumindest auch rheumatologische und psychiatrische Abklärungen vorzunehmen. Gemäss Gutachterin sei die Arbeitsfähigkeit wieder voll hergestellt. Die Ärzte hätten jedoch lediglich eine 60%ige Ar- beitsfähigkeit attestiert. Dass eine Steigerung auf ein 80%- oder 100%- Pensum nicht mehr möglich gewesen sei, habe niemand genau unter- sucht. Die B._____ müsse nochmals ein Gutachten in Auftrag geben oder dann auf die Berichte der behandelnden Ärzte abstellen. Diese würden al- le bestätigen, dass sich sein Gesundheitszustand nach dem Unfall noch- mals erheblich verschlechtert habe. Es sei deshalb nicht verständlich, weshalb Dr. med. D._____ die Ansicht vertrete, der Status quo sine sei ein Jahr nach dem Unfallereignis eingetreten. Dies habe sie auch nicht genauer erläutert. Nach dem Unfall habe er diverse Therapien gemacht,

  • 4 - ohne durchschlagenden Erfolg. Immerhin habe er die Arbeitsfähigkeit auf 60 % halten können. Der Endzustand sei aber noch nicht erreicht. 5.In ihrer Vernehmlassung vom 4. August 2014 beantragte die B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, so- weit darauf eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer mache erstmals geltend, vom Angreifer auf Englisch mit dem Tod bedroht wor- den zu sein. Dem Beweiswert dieser Aussage komme daher keine rele- vante Bedeutung zu. Das Arbeitspensum des Beschwerdeführers im Zeit- punkt des Unfalls habe 60 % betragen, nach dem Unfall sei der Be- schwerdeführer ab 1. April 2010 wieder voll arbeitsfähig gewesen, d.h. er habe sein 60%-Pensum wieder voll aufnehmen können. Das Konsiliar- gutachten von Dr. med. D._____ vom 28. Februar 2013 habe vollen Be- weiswert. Von einer weiteren medizinischen Begutachtung seien keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Es bestehe selbst bei fehlendem Be- weiswert des Gutachtens Dr. med. D._____ kein Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen gegenüber der Beschwerdegegnerin über den

  1. August 2010 hinaus. Der nach einem ersten Unfall mit HWS- Distorsion im Jahre 2001 bestehende Vorzustand sei durch den Unfall vom 4. August 2009 unbestrittenermassen verschlimmert worden. Die Verschlimmerung sei jedoch nur vorübergehender Natur gewesen. Hin- zugekommen seien unfallfremde degenerative Veränderungen der HWS. Gemäss dem Gutachten sei der Status quo sine vel ante ein Jahr nach dem Unfall, also am 4. August 2010, erreicht gewesen. Entsprechend ha- be die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 31. August 2010 einge- stellt. Die Arbeitsfähigkeit sei spätestens am 1. April 2010 wieder im glei- chen Ausmass wie vor dem Unfall hergestellt gewesen. Aus diesem Grund habe mit weiteren Heilbehandlungen keine Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit mehr erreicht werden können und der Endzustand sei in diesem Zeitpunkt erreicht worden. Der natürliche und der adäquate Kau- salzusammenhang der geltend gemachten Beschwerden zum Unfaller-
  • 5 - eignis vom 4. August 2009 fehlten. Damit bestünde auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung nach UVG. 6.In seiner Replik (freigestellte Stellungnahme) vom 25. August 2014 wie- derholte und vertiefte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt insbe- sondere bezüglich des Gutachtens von Dr. med. D._____. Seine Aussage zum Hergang der Attacke decke sich mit den am 5. August 2009 erhobe- nen, polizeilichen und ärztlichen Befragungen. Die Beschwerdegegnerin sei auf die Argumente, wenn überhaupt, nur teilweise eingegangen. 7.Nach der Aufforderung zur Duplik ersuchte die Beschwerdegegnerin am
  1. September 2014 um Sistierung des Verfahrens bis zum 7. November 2014, da auf Antrag des Beschwerdeführers Vergleichsverhandlungen betreffend die streitige Leistungseinstellung aufgenommen worden seien. In der Folge wurde das Verfahren mit Verfügung vom 9. September 2014 sistiert. 8.Auf Antrag der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2014 wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und ihr in der Folge eine Frist zur Einreichung einer Duplik angesetzt. 9.In der Duplik vom 8. Dezember 2014 machte die Beschwerdegegnerin Ausführungen zum Hergang des Angriffs anhand der Akten der Staats- anwaltschaft X._____, in welche sie zwischenzeitlich Einsicht genommen hatte. Der Beschwerdeführer habe sich nicht über einen Zeitraum von rund 30 Minuten in einer konkret lebensbedrohlichen Situation befunden, der er hilflos ausgeliefert gewesen sei. Bei dieser Ausgangslage sei ge- stützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. August 2010 nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung kein (adäquater) Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Be-
  • 6 - schwerden des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 4. August 2009 bestanden habe. Er habe sich organisch nur geringfügig verletzt. 10.Dem beschwerdegegnerische Beweisantrag auf Edition des Unfalldossi- ers betreffend das Ereignis vom 1. Juli 2001 aus den Händen der F.- Versicherungen AG sowie auf Edition der Strafakten aus den Händen der Staatsanwaltschaft des Kantons X. wurde entsprochen. Die Instruktionsrichterin verlangte mit prozessleitenden Verfügungen vom
  1. Dezember 2014 die entsprechenden Akten. Die Parteien verzichteten auf eine Stellungnahme zu den editierten Akten. 11.In der unaufgeforderten Triplik vom 30. Dezember 2014 hielt der Be- schwerdeführer im Wesentlichen an seinen Anträgen und Begründungen fest. 12.Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 19. Januar 2015 auf die Einreichung einer Quadruplik. 13.In einer weiteren Eingabe vom 17. Februar 2015 führte der Beschwerde- führer aus, dass das Gutachten, auf welches sich die Beschwerdegegne- rin stütze, von einer Ärztin erstellt worden sei, die ihr Diplom im Jahre 1965 erhalten habe und demzufolge 75 Jahre oder älter gewesen sein dürfte. Darüber hinaus rügte er das Vorgehen der Ärztin während der Be- gutachtung. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich nicht dazu. 14.Die Beschwerdegegnerin reichte am 30. April 2015 eine Stellungnahme zu den – mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 24. März 2015 ein- geholten – IV-Akten der IV-Stelle des Kantons Graubünden ein. Sie habe
  • 7 - erst mit den editierten Akten Kenntnis von den zwei Medas-Gutachten vom 12. Dezember 2006 und 5. Juni 2008 erhalten und habe diese auch mangels Kenntnis der Gutachterin nicht zur Verfügung stellen können. Der Beschwerdeführer habe sie nie darüber informiert; dies stelle eine Verletzung der Informationspflicht nach Art. 28 Abs. 2 ATSG dar. Das Vorenthalten von Informationen sei umso stossender, als der Beschwer- deführer und sein Rechtsanwalt die Kritik am Gutachten von Dr. med. D._____ zu ihrem zentralen Argument im Einsprache- und Rechtsmittel- verfahren erhoben hätten. Falls das Gericht das Gutachten von Dr. med. D._____ aufgrund der fehlenden Vorakten für nicht beweiskräftig genug halte, sei ein interdisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen, jedoch oh- ne Kostenfolge für die Beschwerdegegnerin. Eine weitere Begutachtung sei indes nicht notwendig, da die Adäquanz auf Basis der allgemeinen Adäquanzformel bei Schreckereignissen sowie unter Anwendung der Schleudertrauma-Praxis zu verneinen sei. 15.In der Stellungnahme vom 17. Juni 2015 wehrte sich der Beschwerdefüh- rer gegen den Vorwurf der Pflichtwidrigkeit. Die Argumentation der Be- schwerdegegnerin beweise, dass keine genaue Prüfung seines Falles vorgenommen worden sei, respektive offensichtlich kein Interesse an der vollumfänglichen Abklärung seiner Beschwerden bestanden habe. Die Beschwerdegegnerin berücksichtige die Gesamtumstände des Unfalls nicht. Die Adäquanz sei zu bejahen, da im vorliegenden Fall fünf Kriterien teilweise besonders ausgeprägt erfüllt seien. Zu prüfen sei auch die neus- te Rechtsprechung des Bundesgerichts bezüglich Schleudertrauma. 16.Daraufhin reichte die Beschwerdegegnerin am 2. Juli 2015 eine weitere Stellungnahme ein. Ihre Abklärungspflicht entlaste den Beschwerdeführer nicht von seiner Mitwirkungspflicht. Das Gutachten von Dr. med. D._____ sei eine beweiskräftige neurologische Befunderhebung und Begutach- tung. Vorliegend sei nicht der natürliche, sondern der adäquate Kausalzu-

  • 8 - sammenhang von Interesse. Die geltend gemachten Beschwerden seien im Zeitpunkt der Leistungseinstellung offensichtlich nicht mehr organi- scher Natur gewesen. Die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Aufgabe der Überwindbarkeitsvermutung bei Schmerzpatienten sei vorliegend nicht relevant, denn sie betreffe die Invalidität und nicht die Adäquanz. 17.Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine weitere Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2014. Gegen solche Entscheide kann beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erho- ben werden, in dem die versicherte Person zum Zeitpunkt der Beschwer- deerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhe- bung wohnte der Beschwerdeführer im Kanton Graubünden, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde örtlich zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versiche-

  • 9 - rungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügun- gen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Als Adressat des angefochtenen Einspra- cheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwür- diges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

  1. a)Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund des am 4. August 2009 erlittenen Unfallereignisses auch über den
  2. August 2010 hinaus Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung hat. Die Beantwortung dieser Frage hängt insbeson- dere davon ab, ob der natürliche und der adäquate Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfallereignis vom 4. August 2009 und den Be- schwerden des Beschwerdeführers ab dem 1. September 2010 noch ge- geben sind. b)Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsun- fällen und Berufskrankheiten gewährt. In diesen Fällen hat der Versicher- te in Form von kurzfristigen Versicherungsleistungen Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG) und Taggelder, welche den durch die gesundheitliche Beeinträchtigung erlittenen Er- werbsausfall ausgleichen sollen (Art. 15 und 16 UVG). Ist der Versicherte infolge des Unfalls zu 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so kann er eine Invali- denrente beanspruchen (Art. 18 Abs. 1 UVG), wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheits- zustands des Versicherten zu erwarten ist und allfällige Eingliederungs- massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 UVG). Diese Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt jedoch voraus, dass zwischen dem Unfallereignis (Art. 4 ATSG, Art. 7, 8 UVG) und der
  • 10 - gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzu- sammenhang besteht (Art. 6 Abs. 1 UVG; BGE 129 V 177 E.3). Dabei müssen die beiden Erfordernisse des natürlichen und adäquaten Kausal- zusammenhangs kumulativ erfüllt sein. Scheitert der geltend gemachte Anspruch an einer dieser Voraussetzungen, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Bereich der organisch ausgewiesenen Unfall- folgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Leistungspflicht allerdings praktisch keine Rolle, weil sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E.2.1, 117 V 359 E.6). Ursa- chen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstän- de, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als verwirk- licht gedacht werden kann. Ob zwischen dem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be- steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b).
  1. a)Wird durch ein Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversiche- rers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn der (krankhafte) Gesundheitszustand erreicht ist, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine; Urteil des Bundesgerichtes 8C_84/2010 vom 1. Juni 2010 E.2.1 mit Hinweisen).
  • 11 - b)Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Be- weis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Be- deutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des Bundesge- richtes 8C_79/2011 vom 9. März 2011 E.2.2 mit Hinweisen). Das Dahin- fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge- sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewie- sen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine an- spruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RUMO- JUNGO/HOLZER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Un- fallversicherung, 4. Aufl., Zürich 2012, Art. 6 S. 54 f.; Urteil des Bundesge- richts 8C_79/2011 vom 9. März 2011 E.2.2 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass die Parteien im Sozialversicherungsprozess eine Beweis- last nur insofern tragen, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E.3b). Bevor sich aber überhaupt die Frage der Beweislast stellt, ist der Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes richtig und vollständig zu klären (Urteil des Bundesgerichtes 8C_354/2007 vom 4. August 2008 E.2.2). c)Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversiche- rungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialver- sicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

  • 12 - festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinrei- chende Klarheit besteht. Bleiben erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bun- desgerichts 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E.2.1). Diese Untersu- chungspflicht wird ergänzt durch die Mitwirkungspflicht der Parteien. Die versicherte Person hat dem Unfallversicherer all jene Umstände anzuge- ben, die für die Beurteilung des Falles von Bedeutung sind und der Un- fallversicherer hat nachzufragen und Unklarheiten nachzugehen, wenn die Angaben der versicherten Person unklar oder für die Beurteilung der Leistungsansprüche unzureichend sind (Urteile des Bundesgerichts U 505/05 vom 19. September 2006 E.2.1 und U 64/02 vom 26. Februar 2004 E.2.2.3). 4.Um die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Unfallereignis und den geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen beurteilen zu können, sind die Sozialversicherungs- träger und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen bzw. Gutachten angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Der Beweiswert solcher Gutachten hängt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ab, ob sie für die strittigen Belange umfassend sind, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorak- ten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchten und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen vermögen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ärztlicher Stellungnahmen ist somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Bezeichnung als Bericht oder Gutach- ten (BGE 134 V 231 E.5.1; 125 V 351 E.3b). Dennoch hat es das Bun- desgericht mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar

  • 13 - erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Danach ha- ben Gutachten versicherungsexterner Ärzte vollen Beweiswert, wenn die die vorgenannten Anforderungen erfüllen und nicht konkrete Indizien ge- gen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 124 V 353 E.3b/bb). Nur wenn die Schlüssigkeit eines solchen Gutachtens in wesentlichen Punkten als zweifelhaft erscheint, sind ergänzende Beweisvorkehren in Betracht zu ziehen und nötigenfalls anzuordnen (vgl. BGE 121 1a 146 E.1c; MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung, X._____ 2010, N. 1724). 5.Bei der Prüfung des natürlichen Kausalzusammenhangs stellt sich für das Gericht die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutach- ten von Dr. med. D._____ abgestellt hat. Die Beschwerdegegnerin stellt sich – unter Hinweis auf dieses Gutachten – auf den Standpunkt, dass die Leistungseinstellung per 31. August 2010 aufgrund weggefallener natürli- cher Kausalität zu Recht erfolgt sei. Demgegenüber übt der Beschwerde- führer Kritik am Gutachten von Dr. med. D._____. Es sei unklar und nicht eindeutig. Die Gutachterin habe die bereits bestehenden Arztberichte nicht berücksichtigt und ihre Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar begründet. Die Gutachterin sei Neurologin, er leide aber nicht nur an neu- rologischen Problemen. Notwendig seien darüber hinaus auch psychische und rheumatische Abklärungen. Es sei eine Neubegutachtung erforderlich oder auf die Berichte der behandelnden Ärzte abzustellen.

  1. a)Die Kritik des Beschwerdeführers am neurologischen Gutachten von Dr. med. D._____ ist nicht unbegründet. Psychiatrische sowie orthopädi- sche und rheumatologische Aspekte werden im Gutachten nicht themati- siert. Es ist nicht umfassend und berücksichtigt die geklagten Beschwer- den des Beschwerdeführers nur ungenügend. Das neurologische Gutach- ten für sich alleine vermag damit nicht schlüssig und nachvollziehbar dar-
  • 14 - zutun, dass der Status quo sine vel ante ein Jahr dem Unfallereignis ein- getreten sein soll. Im Weiteren nimmt Dr. med. D._____ eine Beurteilung vor, ohne die vollständigen medizinischen Vorakten zu kennen. Die bei- den früheren polydisziplinären Medas-Gutachten vom 12. Dezember 2006 (zuhanden der F.- Versicherung AG [zuständig für Unfall vom 1. Juli 2001], vgl. editierte Akten der F.- Versicherungen AG Register 5 und IV-act. 79) und vom 5. Juni 2008 (zuhanden der IV-Stelle, IV-act. 105) lagen ihr nicht vor. Dennoch weist sie in ihrem Gutachten am Schluss unter Bemerkungen darauf hin, dass offenbar schon beim ersten Unfall 2001 ein sehr protrahierter Verlauf bestand und den Akten nach zu schliessen auch mehrere Begutachtungen erfolgt seien (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 99 S. 13). Vor diesem Hintergrund ist es geradezu unverständlich und zeugt nicht gerade von ärztlicher Sorgfalts- pflicht, wenn die Gutachterin gleichwohl eine medizinische Beurteilung vornimmt, ohne die erwähnten Vorakten zu kennen respektive ohne ihre Auftraggeberin auf das Bestehen von früheren Gutachten hinzuweisen. Ohne Kenntnis dieser medizinischen Vorakten ist es der Gutachterin auch nicht möglich zu beurteilen, wann der Status quo sine vel ante eingetreten ist und sie kann auch nicht nachvollziehbar begründen, dass der natürli- che Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 4. August 2009 und den geklagten Beschwerden weggefallen ist. Die Beschwerdegegnerin führt sodann selber aus, dass es Dr. med. D._____ ohne Kenntnis der Vorakten nicht möglich gewesen sei, sich ein umfassendes Bild über den Vorzustand zu machen und dass sie (die Beschwerdegegnerin) – hätte sie von den Vorgutachten Kenntnis gehabt – möglicherweise zusätzliche Disziplinen (beispielsweise Psychiatrie) in die Begutachtung einbezogen hätte (vgl. beschwerdegegnerische Stellungnahme vom 30. April 2015 S. 3). Auf das Gutachten von Dr. med. D._____ kann deshalb nicht abge- stellt werden, da ihm kein voller Beweiswert zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a; vgl. vorne E.4).

  • 15 - b)Sodann sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Stel- lungnahme vom 30. April 2015 zu den editierten IV-Akten, wo sie dem Beschwerdeführer vorwirft, seine Informationspflicht verletzt zu haben, nicht haltbar. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss zwar nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Ab- klärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Dies entbindet den Versicherungsträger jedoch nicht von seiner Abklärungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG. In den Akten der Be- schwerdegegnerin ergeben sich an verschiedenen Stellen Hinweise auf das Unfallereignis vom 1. Juli 2001 und den entsprechenden Vorzustand des Beschwerdeführers (vgl. z.B. Bg-act. 9, 20, 22, 24, 33, 48, 60, 91, 112). Bereits in der medizinischen Beurteilung vom 4. Dezember 2009 (vgl. Bg-act. 22) wies Dr. med. G._____ auf die lange komplizierte Vorge- schichte des Beschwerdeführers mit HWS Distorsion und multiplen Gut- achten hin und am 14. Januar 2010 (Bg-act. 29) erwähnte er erneut, dass es wegen des früheren HWS-Traumas ordnerweise Befunde, Gutachten und Gegengutachten etc. gebe. Dr. med. D._____ hielt in ihrem Gutach- ten, wie bereits erwähnt, ebenfalls fest, dass mehrere Begutachtungen of- fenbar bereits erfolgt seien (Bg-act. 99 S. 13). Gleichermassen hielt der Hausarzt Dr. med. H._____ in seinen Berichten verschiedentlich fest, dass unfallfremde Faktoren (vorbestehendes chronisches zervikozepha- les und -brachiales Schmerzsyndrom) im Heilungsverlauf relevant seien (Bg-act. 20, 33, 40). Es wäre also in erster Linie an der Beschwerdegeg- nerin gelegen, die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen und insbe- sondere auch die entsprechenden Akten betreffend das Unfallereignis vom 1. Juli 2001 beim vormaligen Unfallversicherer einzuholen. Diese Un- terlassung muss sie sich vorwerfen lassen. Die Beschwerdegegnerin hät- te zudem ohne Weiteres auch die Möglichkeit gehabt, die IV-Akten einzu- fordern. In der Duplik vom 8. Dezember 2014 erwähnt die Beschwerde- gegnerin, dass sie auch Einsicht in die Akten des damals zuständigen Un- fallversicherers (F._____- Versicherungen AG) genommen habe und sich

  • 16 - dieser hinsichtlich des Vorereignisses im Jahre 2001 bei der Leistungs- einstellung per 31. Juli 2007 mangels Kausalität auf ein polydisziplinäres Gutachten des Spitals X._____ vom 12. Dezember 2006 gestützt habe (vgl. Duplik Ziff. Ad II./6 S. 5 oben). Wenn die Beschwerdegegnerin nun argumentiert, sie hätte erst mit den – durch das Gericht – editierten IV- Akten Kenntnis von den Vorgutachten erhalten und dem Beschwerdefüh- rer eine Verletzung der Informationspflicht vorwirft, so ist dies in keiner Weise haltbar. Die Beschwerdegegnerin ist vorliegend ihrer Abklärungs- pflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht ausreichend nachgekommen. c)Wenn die Beschwerdegegnerin darüber hinaus auch noch der Meinung ist, dass – falls das Gericht das Gutachten von Dr. med. D._____ für die auf den 31. August 2010 verfügte Leistungseinstellung für nicht beweis- kräftig genug halte – ein interdisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen sei, wobei eine Kostentragung durch die Beschwerdegegnerin infolge der Informationspflichtverletzung durch den Beschwerdeführer nicht in Frage komme, so kann ihr nicht gefolgt werden. Das Gericht hat – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – nicht die Versäumnisse des Versi- cherungsträgers zu korrigieren. 7.Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2015 sodann vor, dass, falls der adäquate Kausalzusammenhang zu ver- neinen sei, die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang offen bleiben könne. Dies trifft zwar nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zu. Anders ist aber in jenen Fällen zu entscheiden, in denen der medizinische Sachverhalt für eine einwandfreie Adäquanzprüfung nicht hinreichend abgeklärt ist (BGE 135 V 465 E.5.1 m.H. auf 8C_251/2009 vom 7. Mai 2009 E.2.1), wie das vorliegend, wie gesehen, der Fall ist. 8.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt vorliegend nicht genügend abgeklärt worden ist. Das mangelhafte neuro-

  • 17 - logische Gutachten von Dr. med. D._____ erlaubt es nicht, gestützt dar- auf vom medizinischen Endzustand (vgl. Art. 19 UVG) bzw. Erreichens des Status quo sine vel ante ein Jahr nach dem Unfallereignis auszuge- hen und die Leistungseinstellung per 31. August 2010 zu begründen. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde somit gutzu- heissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Mai 2014 ist aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird – unter Beachtung der Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers (vgl. BGE 138 V 318 E.6.1.4) – ein versicherungsexternes polydisziplinäres Gutachten (rheumatolo- gisch/orthopädisch, psychiatrisch, neurologisch und allenfalls weiteren Disziplinen, soweit die Gutachter dies für erforderlich erachten) einzuho- len haben, wobei den beauftragten Gutachtern selbstredend die vollstän- digen Akten inklusive der Vorakten zur Verfügung zu stellen sind. Danach wird die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch des Be- schwerdeführers neu zu entscheiden haben. 9.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – für die Parteien kostenlos. Demnach werden für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. Der nicht an- waltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom

  1. Mai 2014 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur weiteren medizini- schen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid an die B._____ Versicherungsgesellschaft AG zurückgewiesen.
  • 18 - 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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Gerichtsentscheide

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Rechtsraum
Schweiz
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Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2014 83
Entscheidungsdatum
01.09.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026