U 08 95 3. Kammer URTEIL vom 5. Februar 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe 1.Mit Verfügung vom 5. November 2008 sprach die Gemeinde ... dem per 1. Oktober 2008 zugezogenen ... nachträglich für den Zeitraum vom 1. Oktober
1.Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin (datiert vom 5. November 2008), mit welcher dem per 13. Oktober 2008 zugezogenen Beschwerdeführer nachträglich und zeitlich befristet (1. Oktober - 31. Dezember 2008) ein öffentlich-rechtlicher Unterstützungsbeitrag von Fr. 960.-
des Ansprechers im zweiten Semester 2008 in anderen Bündner Gemeinden (vgl. VGU U 08 89; U 08 70) als geboten. Hinzu kommt, dass er im Zeitpunkt der Zusprechung der Nothilfe durch die Beschwerdegegnerin noch in der kommunalen Zivilschutzanlage einquartiert war und die Suche nach Arbeit und einer neuen Bleibe in der Region anstand. Hinsichtlich letzterer hat es sich ergeben - wie sich dem bei den Akten liegenden Mietvertrag unschwer entnehmen lässt - dass er zum Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe am 5. Dezember 2008 in ..., Gemeinde ..., ein Studio beziehen konnte. Die Mietkosten desselben (Fr. 520.--) hat die Gemeinde ... für den Monat Dezember entgegenkommenderweise separat übernommen und den entsprechenden Betrag denn auch der Vermieterin direkt ausbezahlt. Die Befristung erweist sich auch daher als richtig. Sodann ist auch nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht dargelegt, welche rechtlich relevanten Nachteile dem Ansprecher durch eine Befristung entstehen könnten. Dass sein Anspruch periodisch überprüft und neu festgelegt wird, ist zulässig und von ihm denn auch hinzunehmen. c)Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers war (und ist) sodann die Übernahme und direkte Bezahlung der Krankenkassenbeiträge durch die Wohnsitzgemeinde rechtens und gerade im fraglichen Bereich, wo das Gemeinwesen für einen Ansprecher mittels der Ausrichtung von Unterstützungsbeiträgen aufzukommen hat, geboten. Nur damit bestand (und besteht) Sicherheit, dass die Krankenkassen-Beiträge auch fristgerecht bezahlt worden sind, damit die erforderliche Deckung im Krankheitsfall durch den Krankenversicherer gewährleistet ist und das Gemeinwesen nicht mit weiteren Kosten zu rechnen hat. Eine Verpflichtung zur Auszahlung an den Nothilfeansprecher besteht jedenfalls weder von Gesetzes wegen, noch wäre sie im Lichte des eben Dargelegten sachgerecht. Vielmehr bestehen hinreichende sachliche Gründe um davon abzusehen. d)Das eben Ausgeführte gilt im Ergebnis auch für die von der Gemeinde direkt ausgerichteten Mietkosten; so die direkt an die Vermieterin ausgerichtete Miete (Fr. 520.-- für Dezember 2008) für das Studio in ... Für die Ausrichtung dieses oder eines (weiteren zusätzlichen) Beitrags an den Beschwerdeführer
bestand weder Raum noch Anlass. Dies bereits deshalb, weil ihm die Gemeinde zum einen im Zeitraum vom 1. Oktober - 4. Dezember 2008 in der gemeindeeigenen Zivilschutzanlage eine Unterkunft zur Verfügung stellte, und weil sie zum andern ab dem 5. Dezember 2008 für die - im Vergleich zu ... - gar höheren Mietkosten des erwähnten Studios in ... aufgekommen ist. e)Dass sodann der vorgesehene Einsatz einer Vertrauensperson als Mittlerin zwischen dem Beschwerdeführer und den zuständigen Personen sinnvoll sein könnte, erscheint gerade aufgrund des aktenkundigen, manchmal wohl etwas gar rüden und zum Teil gar mit Drohungen verbundenen Umgangstons des Beschwerdeführers als richtig, weil eine solche Person zur Deeskalation der Situation beitragen könnte; was zweifelsohne auch im Interesse des Beschwerdeführers sein müsste. f)Angesichts seiner im vorliegenden Verfahren vorgebrachten pauschalen Anwürfe gegen das Gericht erscheint es gerechtfertigt, den Beschwerdeführer ausdrücklich auf Art. 18 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) hinzuweisen. Danach haben sich die an einem Verfahren Beteiligten gegenüber den Behörden und unter sich anständig zu verhalten und jede mutwillige Streitsucht und Trölerei zu vermeiden (Abs. 1). Mutwillige Einleitung eines Verfahrens wie auch grobe Verletzung des Anstandes gegenüber Behörden und Mitbeteiligten ahndet die in der Sache selbst entscheidende Behörde mit Verweis oder Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.-- (Abs. 2), wovon einstweilen vorliegend noch abgesehen wird. g)Zusammenfassend bleibt im Lichte des Ausgeführten festzuhalten, dass sich die Beschwerde als vollumfänglich unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. 3.Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin wird abgesehen, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt.
Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend