Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_693/2024

Urteil vom 27. November 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Rüedi, Bundesrichter Muschietti, Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hofer, Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Mengenmässig und gewerbsmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Strafzumessung; Landesverweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 3. Mai 2024 (SST.2023.137).

Sachverhalt:

A.

Das Bezirksgericht Baden verurteilte A.________ am 21. Februar 2023 wegen mengenmässig und gewerbsmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 300.--. Zudem ordnete es eine Landesverweisung von 8 Jahren samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem an. Es zog diverse beschlagnahmte Gegenstände ein, soweit es nicht deren Rückgabe an A.________ anordnete. Zudem zog es beschlagnahmte Vermögenswerte von Fr. 17'251.30 ein, davon Fr. 6'251.30 zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten.

B.

Mit Urteil vom 3. Mai 2024 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Berufung von A.________ ab, während es die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft guthiess. Es erhöhte die Freiheitsstrafe auf 4 Jahre. Im Übrigen bestätigte es das bezirksgerichtliche Urteil.

C.

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der mengenmässig und gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen. Es sei eine bedingte Freiheitsstrafe von 16 Monaten und eine Busse von Fr. 600.-- zu verhängen. Von der Landesverweisung samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem sei abzusehen. Die beschlagnahmten Waffen und Betäubungsmittel seien einzuziehen und zu verwerten bzw. zu vernichten. Die beschlagnahmten Mobiltelefone seien dem Beschwerdeführer auf erstes Verlangen herauszugeben. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien zur Deckung der Verfahrenskosten und der Busse zu verwenden, ein allfälliger Rest sei dem Beschwerdeführer herauszugeben. Er ersucht um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung. Mit Schreiben vom 18. September 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu belegen. Er reichte dafür am 2. Oktober 2024 weitere Angaben und Unterlagen ein.

Erwägungen:

1.1. Der Beschwerde in Strafsachen gegen eine Landesverweisung kommt in analoger Anwendung von Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Urteile 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 1; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1, nicht publ. in: BGE 145 IV 364). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist damit gegenstandslos, worauf der Beschwerdeführer vorab mit Schreiben vom 3. Oktober 2024 aufmerksam gemacht wurde.

1.2. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen mengenmässig und gewerbsmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.

2.1.

2.1.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG (SR 812.121) macht sich namentlich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c) und wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d).

2.1.2. Die Bestimmung ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet (BGE 118 IV 200 E. 3; Urteile 6B_333/2024 vom 30. August 2024 E. 1.2.1; 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.2.4, nicht publ. in: BGE 145 IV 146; je mit Hinweis). Art. 19 Abs. 1 BetmG untersagt generell alle Handlungen, die dazu führen, dass Drogen in Umlauf geraten oder allfälligen Konsumenten zugänglich gemacht werden (Urteile 6B_1086/2023 vom 21. August 2024 E. 1.2.1; 6B_1280/2022 vom 4. Mai 2023 E. 4.1.1; je mit Hinweisen).

2.1.3. Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In objektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand eine direkte oder indirekte Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen. Subjektiv ist erforderlich, dass der Täter von dieser Gefährdung wusste oder hätte wissen müssen. Die objektive und die subjektive Voraussetzung müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). Nach der Rechtsprechung ist die Schwelle zu einem qualifizierten Fall überschritten und von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (das heisst von mindestens 20 Personen) auszugehen, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18 Gramm reines Kokain enthält (Urteile 6B_1086/2023 vom 21. August 2024 E. 1.2.2; 6B_138/2022 vom 4. November 2022 E. 2.1.1 mit Hinweisen).

2.1.4. Der Handel mit Betäubungsmitteln stellt einen qualifizierten Verstoss im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG dar, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Gross im Sinne dieser Bestimmung ist ein Umsatz von über Fr. 100'000.--, erheblich ein Gewinn von über Fr. 10'000.-- (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 188 E. 3.1.3, 253 E. 2.2; je mit Hinweisen).

Der schwere Fall setzt darüber hinaus voraus, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Bedingungen der Gewerbsmässigkeit erfüllt sind (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2). Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 188 E. 3.1.2, 253 E. 2.2; 119 IV 129 E. 3a; Urteil 6B_199/2022 vom 25. April 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen).

2.2. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe von Dezember 2020 bis 12. Januar 2022 wiederholt von unbekannten Lieferanten mindestens 534.2 Gramm Kokaingemisch erworben. Weiter habe er an seinem Wohnort drei Mal Kokain an einen verdeckten Fahnder der Kantonspolizei Aargau verkauft, nämlich (i) 0.73 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 99 % für Fr. 100.-- am 2. Dezember 2021; (ii) 19.7 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 98 % für Fr. 1'600.-- am 22. Dezember 2021 und (iii) 49.82 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 99 % für Fr. 3'250.-- am 12. Januar 2022. Daneben soll er an unbekannten Orten einer unbestimmten Anzahl Personen 767.5 Gramm bis 1535 Gramm Kokaingemisch mit unbekanntem Reinheitsgehalt verkauft und damit einen Gewinn zwischen Fr. 10.-- und Fr. 20.-- pro Gramm erwirtschaftet haben. Weiter soll er am 12. Januar 2022 an seinem Wohnort 2.6 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 100 % und 2.6 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 98 % besessen haben, das für den Verkauf bestimmt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass die Menge des von ihm in Verkehr gebrachten Kokains dazu geeignet gewesen sei, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Auch habe er mit dem Drogenverkauf wissentlich und willentlich einen erheblichen Gewinn erzielen wollen.

2.3.

2.3.1. Die Erstinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt im Wesentlichen als erstellt. Sie nahm an, der Beschwerdeführer habe mindestens 615.3 Gramm reines Kokain verkauft und ohne die Berücksichtigung der Verkäufe an den verdeckten Fahnder einen Gewinn von mindestens Fr. 11'000.-- erzielt.

2.3.2. Der Beschwerdeführer gestand grundsätzlich, dass er während eines Jahres mit Kokain gehandelt hatte. Er anerkannte auch die Verkäufe an den verdeckten Fahnder. Im Berufungsverfahren wandte er sich nur gegen die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG. Er behauptete, er habe mit wesentlich weniger Kokain gehandelt. Pro Woche habe er höchstens 1.5 Gramm Kokain verkauft, wobei er ungefähr Fr. 20.-- pro Gramm verdient habe. Die Hochrechnungen der Erstinstanz seien falsch. Er habe keinen Gewinn von Fr. 10'000.-- erzielt. Die Mengen für den Fahnder habe er eigens bestellen müssen. Das gefundene Bargeld stamme nicht aus dem Kokainhandel. Eine bestimmte Aussage seiner Einvernahme vom 23. Februar 2022 sei unverwertbar, da sie im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren erfolgt sei.

2.3.3. Die Staatsanwaltschaft beantragte im Berufungsverfahren die Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen mengenmässig und gewerbsmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die beschlagnahmten Fr. 17'251.30 oder zumindest Fr. 15'000.-- seien Reingewinn aus dem Kokainhandel, womit man zu einer Menge von 600 bis 1500 Gramm Kokain gelange.

2.4.

2.4.1. Gemäss Vorinstanz ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer während mindestens eines Jahres mit Kokain gehandelt hat. Er habe das Kokain mit einem Mobiltelefon mit einer niederländischen SIM-Karte bestellt. Sodann habe er eingeräumt, dem verdeckten Fahnder insgesamt 70 Gramm reines Kokain verkauft zu haben. Weiter seien am 12. Januar 2022 bei der Hausdurchsuchung 5.4 Gramm Kokain und 10.6 Gramm Marihuana sichergestellt worden. Neben den Fr. 3'250.--, welche der verdeckte Fahnder dem Beschwerdeführer für die 49.82 Gramm Kokaingemisch bezahlt habe, seien weitere Fr. 17'050.-- und EUR 200.-- (Fr. 201.30) aufgefunden worden. Es sei unbestritten, dass die erwähnten Betäubungsmittel und das Bargeld dem Beschwerdeführer gehören. Gleiches gelte für die Minigrips, die Feinwaage und die drei Betäubungsmittelmühlen.

2.4.2. Entgegen den Bestreitungen des Beschwerdeführers ist für die Vorinstanz weiter erstellt, dass er ohne die Verkäufe an den verdeckten Fahnder mindestens 641.3 Gramm Kokain handelte und damit einen Gewinn von mindestens Fr. 11'500.-- erzielte.

2.5. Die Vorinstanz stellt in erster Linie auf das Zeugnis des verdeckten Fahnders und dessen Amtsberichte ab.

2.5.1. Die Ausführungen des verdeckten Fahnders seien konstant, schlüssig, stimmig, klar, widerspruchsfrei und detailreich. Es gebe keine Gründe, daran zu zweifeln. Auf Fragen habe er problemlos und präzise geantwortet. Dabei habe er explizit erwähnt, wenn etwas nicht in seinen Aufgabenbereich gefallen oder nicht Teil seines Auftrags gewesen sei. Auch habe er den Beschwerdeführer nicht übermässig belastet.

2.5.2. Der verdeckte Fahnder habe mit dem Beschwerdeführer über WhatsApp Kontakt aufgenommen und sich als Abnehmer ausgegeben. Dabei habe er einen fiktiven gemeinsamen Bekannten namens "B.________" genannt. Der Beschwerdeführer sei sofort darauf eingegangen und habe den neuen Kunden ohne Zögern akzeptiert. Der Verkauf des Kokains sei sehr einfach zustande gekommen und habe routiniert gewirkt. Der Beschwerdeführer habe dem verdeckten Fahnder höhere Mengen zu geringeren Preisen angepriesen und erklärt, er brauche 24 Stunden, um ein Kilogramm Kokain zu beschaffen. Im Zusammenhang mit dem dritten Scheinkauf habe der Beschwerdeführer gesagt, er könne pro Monat 300 bis 500 Gramm Kokain verkaufen. Die Grenze nach oben sei offen. Aus den vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Mengen und Mengenrabatten, seinem Misstrauen gegenüber bestimmten Kommunikationsformen und der Behauptung, dass er innert 24 Stunden liefern könne, leitet die Vorinstanz ab, dass er gewohnheitsmässig mit solchen Mengen Kokain gehandelt habe.

2.5.3. Der Beschwerdeführer bestritt die Ausführungen des verdeckten Fahnders nicht per se. Er erklärte nur, normalerweise habe er höchstens 1.5 Gramm pro Woche verkauft. Die Menge für den verdeckten Fahnder habe alles andere übertroffen. Dies begründete er mit einem angeblichen Vertrauensverhältnis zum verdeckten Fahnder. Diesen Einwand verwirft die Vorinstanz überzeugend als Schutzbehauptung. Sie hält fest, es habe kein Vertrauensverhältnis bestanden. Die drei Treffen mit dem verdeckten Fahnder hätten nur wenige Minuten gedauert. Die Verkäufe seien nach 3 bis 4 Nachrichten zustande gekommen. Sonst habe es keine Kontakte gegeben. Die Kontaktaufnahme des verdeckten Fahnders sei nur auf den Kauf von Kokain und nicht auf den Aufbau einer Beziehung gerichtet gewesen.

2.5.4. Der Beschwerdeführer behauptete im Berufungsverfahren, er habe vorher nie derartige Mengen von 20 und 50 Gramm verkauft. Auch dies verwirft die Vorinstanz als Schutzbehauptung. Sie weist darauf hin, dass er die gewünschten Drogenmengen ohne Weiteres habe liefern können. Beim zweiten Scheinkauf habe er sogar problemlos auf kurzfristige Anfrage einen Tag früher als vereinbart geliefert. Daraus schliesst die Vorinstanz überzeugend, dass der Beschwerdeführer regelmässig mit vergleichbaren Mengen gehandelt haben müsse. Dies stehe denn auch in Einklang mit der Aussage gegenüber dem verdeckten Fahnder, dass er innert 24 Stunden 1 Kilogramm Kokain besorgen könne. Der Beschwerdeführer behauptete, dies habe er nur gesagt, weil er "nicht wie ein Vollidiot" habe dastehen und weil er sich habe aufspielen wollen. Dies hält die Vorinstanz zu Recht für unglaubhaft.

2.6. Als weiteres Argument führt die Vorinstanz ins Feld, dass bei der Hausdurchsuchung Bargeld im Wert von Fr. 17'251.30 gefunden worden sei, dessen Herkunft der Beschwerdeführer nicht schlüssig habe erklären können.

2.6.1. Die Vorinstanz zieht davon Fr. 1'700.-- ab, weil dieser Betrag aus den beiden ersten Scheinkäufen an den verdeckten Fahnder resultierte. Die Herkunft des übrigen Betrags von Fr. 15'551.30 hält sie für erklärungsbedürftig. Folgerichtig würdigt sie die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers. Dieser habe wiederholt erklärt, das Geld stamme überwiegend von seinem Vater, aus einem Casinogewinn und Erspartem. Eine wesentliche Abweichung hiervon stellt gemäss Vorinstanz die Aussage an der Einvernahme vom 23. Februar 2022 dar. Damals habe der Beschwerdeführer deponiert, ein grösserer Teil des Bargeldes stamme aus dem Kokainhandel.

2.6.2. Der Beschwerdeführer machte schon im Berufungsverfahren geltend, seine Aussage vom 23. Februar 2022 sei unverwertbar, weil er sie im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren getätigt habe, um aus der Haft zu kommen. Dazu erwägt die Vorinstanz, vor der Einvernahme vom 23. Februar 2022 sei kein Entscheid über den Antrag auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens ergangen. Zwar sei ein abgekürztes Verfahren im Raum gestanden. Zudem habe es ein Telefongespräch zwischen der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft gegeben. Letztlich sei die Staatsanwaltschaft auf den Antrag um ein abgekürztes Verfahren nicht eingegangen. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht am Antrag festgehalten.

2.6.3. Die Vorinstanz berücksichtigt nicht nur die Aussage des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2022. Im Zentrum stehen vielmehr seine übrigen Einvernahmen, welche die Vorinstanz einer sorgfältigen Würdigung unterzieht. So habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe eine Schenkung seines Vaters von Fr. 3'000.-- erhalten, gestückelt in 100er-Noten und 200er-Noten. Gemäss Vorinstanz steht dies im Widerspruch zu den Zeugenaussagen des Vaters. Dieser habe zwar erklärt, er habe dem Beschwerdeführer mehrfach Geld gegeben, doch seien auch Gelder vom Beschwerdeführer an den Vater geflossen. Der Vater habe ausgesagt, er habe dem Beschwerdeführer letztmals im November oder Dezember 2021 zwischen Fr. 200.-- und Fr. 1'000.-- gegeben. Insgesamt habe er ihn zwei- oder dreimal unterstützt. Im Juli 2021 mit Fr. 500.-- und einmal mit Fr. 800.--. Daraus leitet die Vorinstanz einen Totalbetrag von Fr. 1'500.-- bis 2'300.-- ab. Gemäss Vater erfolgte die Übergabe des Geldes immer über C.. Der Beschwerdeführer habe ihm im Jahr 2021 insgesamt ungefähr Fr. 2'000.-- bis Fr. 3'000.-- überwiesen. Die Vorinstanz betont, dass weder der Beschwerdeführer noch sein Vater die Geldtransfers belegen konnten. Zudem wertet die Vorinstanz gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers, dass er nie von Überweisungen via C. gesprochen habe. Aus alledem leitet die Vorinstanz ab, dass sich bei der sichergestellten Summe kein Geld des Vaters befunden hat.

2.6.4. Sodann wendet sich die Vorinstanz dem behaupteten Casinogewinn von Fr. 4'000.-- zu. Diesen will der Beschwerdeführer im Dezember 2021 erzielt haben. Er habe online über das Benutzerkonto seines Cousins gespielt, da er sich selbst habe sperren lassen. Gemäss Vorinstanz enthalten die Aussagen zum Casinogewinn einige Unklarheiten, doch habe der Beschwerdeführer einen Beleg der D.________ AG eingereicht, in dem die Auszahlung von insgesamt Fr. 4'500.75 an den Cousin belegt sei. Ziehe man davon den Spieleinsatz von Fr. 500.-- ab, gelange man zum behaupteten Casinogewinn von Fr. 4'000.--. Daher zieht die Vorinstanz zugunsten des Beschwerdeführers weitere Fr. 4'000.-- vom sichergestellten Betrag ab, womit eine erklärungsbedürftige Summe von Fr. 11'551.30 verbleibe. Schliesslich gibt die Vorinstanz zu bedenken, dass sich der Beschwerdeführer in den Schweizer Casinos kaum hätte sperren lassen, wenn er zuvor kein Geld verloren hätte. Es könne somit nicht ausgeschlossen werden, dass er einen Teil des Erlöses aus dem Kokainhandel dort verspielt habe. Dies könne aber zu seinen Gunsten offenbleiben.

2.6.5. Schliesslich verwirft die Vorinstanz die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er den grossen Teil des gefundenen Bargeldes über die Jahre angespart habe. Sie verweist auf die Aussage des Beschwerdeführers an der Einvernahme vom 23. Februar 2022, unterstreicht aber, dass auf die Angaben des Beschwerdeführers "auch aus verschiedenen anderen Gründen" nicht abgestellt werden könne. So werde sein Lohn mindestens seit 27. März 2019 gepfändet, weshalb ihm monatlich nur Fr. 2'940.-- verblieben seien, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass er einen erwähnenswerten Betrag habe sparen können, zumal er nicht besonders sparsam gelebt habe. So habe er sich etwa ein Tattoo für Fr. 7'000.-- stechen lassen, wovon er Fr. 1'000.-- bezahlt habe. Zudem habe er an der Berufungsverhandlung erwähnt, dass er unnötige Dinge gekauft habe, da er nicht mit Geld umgehen könne. Auch wenn der Beschwerdeführer die Krankenkassenprämien und das SBB-Abo nicht vollständig bezahlt habe und deswegen betrieben worden sei, falle ausser Betracht, dass er viel gespart habe. So habe er selbst angegeben, dass er aus Geldmangel in den Kokainhandel eingestiegen sei. Seine Aussagen seien widersprüchlich. Die Behauptung, dass ein Grossteil des bei ihm vorgefundenen Geldes Erspartes sei, sei unglaubhaft. Das Geld sei in derselben Stückelung und in Bündeln beim Beschwerdeführer aufgefunden worden wie das Geld, das er für die 50 Gramm Kokain vom verdeckten Fahnder erhalten habe und das aufgrund der Seriennummer habe ausgeschieden werden können.

2.7.

2.7.1. Mit dieser überzeugenden Begründung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer einen Reingewinn von Fr. 11'551.30 erzielte. Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers nimmt die Vorinstanz einen Gewinn von Fr. 20.-- pro Gramm an. Daraus leitet sie ab, dass der Beschwerdeführer 577.6 Gramm umgesetzt hat. Das beim Beschwerdeführer vorgefundene und bei den drei Scheinkäufen übergebene Kokain habe einen Reinheitsgehalt von 98-99 % aufgewiesen. Auch der Beschwerdeführer habe angegeben, das Kokain nicht gestreckt zu haben. Somit ergibt sich bei einem Reinheitsgrad von 98 % 566 Gramm reines Kokain. Dazu addiert die Vorinstanz 70 Gramm reines Kokain, aus den drei Scheinverkäufen und 5.3 Gramm reines Kokain, das bei der Hausdurchsuchung gefunden wurde. Insgesamt gelangt sie so zu 641.3 Gramm reinem Kokain.

2.7.2. Die Vorinstanz fasst zusammen, dass der Beschwerdeführer einen Gewinn von mindestens Fr. 11'551.30 erzielte, indem er mindestens 641.3 Gramm reines Kokain verkaufte. Damit habe er einen erblichen Gewinn im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG erzielt. Angesichts des Ausmasses der deliktischen Tätigkeit sowie der Deliktsdauer von einem Jahr sei von Gewerbsmässigkeit auszugehen. Bei dieser Kokainmenge seien zahlreiche und regelmässige Einzelakte nötig gewesen, zumal er wöchentlich durchschnittlich gerundet 50 Gramm gehandelt habe. Darin sei ein Streben erkennbar, aus dem Kokainhandel mit einer gewissen Regelmässigkeit und für eine längere Zeit Einkünfte zur Deckung des Lebensunterhalts zu erzielen. Dass der Beschwerdeführer daneben erwerbstätig war, ändert nichts an der Gewerbsmässigkeit seines Kokainhandels, da er zumindest den Charakter eines Nebenerwerbs hatte. Der Kundenkreis des Beschwerdeführers sei offen und auf einen möglichst hohen Gewinn ausgerichtet gewesen. Damit lasse sich der Vorsatz auf eine Vielzahl weiterer Delikte ohne Weiteres erstellen.

2.8. Was der Beschwerdeführer im Übrigen dagegen vorträgt, verfängt nicht.

2.8.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie stelle offensichtlich unrichtig fest, dass der bei ihm beschlagnahmte Geldbetrag von Fr. 17'050.-- aus dem Kokainhandel stamme. Bereits mit der Formulierung der Rüge wird der Beschwerdeführer dem angefochtenen Urteil nicht gerecht. Beim Beschwerdeführer wurden Fr. 17'050.-- sowie EUR 200.-- (Fr. 201.30) gefunden. Unabhängig davon nimmt die Vorinstanz nicht an, dass dieser ganze Betrag vom Kokainhandel herrührt. Vielmehr erwägt sie differenziert, dass vom Gesamtbetrag von Fr. 17'251.30 der Erlös aus dem ersten Scheinverkauf von Fr. 1'700.-- und der behauptete Casinogewinn von Fr. 4'000.-- abzuziehen seien. So verbleibt ein Betrag von Fr. 11'551.30 und nicht etwa Fr. 17'050.--.

2.8.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stütze ihre Feststellung, wonach das sichergestellte Bargeld aus dem Kokainhandel stamme, auf seine Aussage vom 23. Februar 2022. Allerdings sei diese Aussage gemäss Art. 362 Abs. 4 StPO nicht verwertbar, weil er sie im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben habe.

Auch dieser Rüge ist kein Erfolg beschieden. Wie erwähnt, stellt die Vorinstanz fest, dass das beim Beschwerdeführer sichergestellte Bargeld im Umfang von Fr. 11'551.30 aus dem Kokainhandel stammt. Zu dieser Feststellung gelangt sie aber nicht nur gestützt auf die Aussage des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2022. Zwar erwähnt die Vorinstanz diese Aussage und hält fest, dass sie verwertbar sei. Doch aus der gesamten Beweiswürdigung erhellt ohne Weiteres, dass diese Aussage für das Beweisfundament nicht entscheidend ist. Im Gegenteil drängt sich der Vorinstanz bereits auf der Grundlage der anderen Beweismittel der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer einen gewerbsmässigen Kokainhandel betrieb. Dabei stehen die Angaben des verdeckten Fahnders im Vordergrund. Das beim Beschwerdeführer aufgefundene Bargeld führt die Vorinstanz nur als weiteres Argument für die Gewerbsmässigkeit an. Zudem spielt die Aussage des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2022 praktisch keine Rolle in der Argumentationslinie, welche die Vorinstanz zur Feststellung führt, dass Fr. 11'551.30 aus dem Kokainhandel stammen. Vielmehr widerlegt sie die Behauptung des Beschwerdeführers, dass ein Teil des Geldes vom Vater stammt, indem sie aufzeigt, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Vaters widersprüchlich sind. Ebenso überzeugend widerlegt die Vorinstanz die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach ein grosser Teil des gefundenen Bargeldes aus Erspartem stammt.

2.8.3. Nachdem es auf die Aussage des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2022 überhaupt nicht ankommt, kann offenbleiben, ob allenfalls ein Beweisverwertungsverbot nach Art. 362 Abs. 4 StPO besteht. Entsprechend muss auch nicht geprüft werden, ob die Behauptungen des Beschwerdeführers zu den Einzelheiten des Kontakts mit der Staatsanwaltschaft überhaupt zu berücksichtigen wären, soweit sie im angefochtenen Urteil keine Stütze finden.

2.9. Nach dem Gesagten ist die Verurteilung wegen mengenmässig und gewerbsmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht zu beanstanden.

Die Reduktion der Freiheitsstrafe und den Verzicht auf die Landesverweisung begründet der Beschwerdeführer einzig mit dem beantragten Freispruch von diesem Vorwurf. Damit hat es sein Bewenden und es kann auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und zur Landesverweisung verwiesen werden. Gleiches gilt für die vorinstanzlichen Ausführungen zur Einziehung und Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Brugger

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27.11.2024
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25.03.2026