Aargau Obergericht Strafgericht 23.05.2025 SST.2024.189

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer

SST.2024.189 (ST.2023.115; StA.2021.94)

Urteil vom 23. Mai 2025

Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Sprenger

Anklägerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau

Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1978, von Kosovo, [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Jürg Krumm, [...]

Gegenstand Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

Die Kantonale Staatsanwaltschaft erhob am 28. August 2023 Anklage gegen den Beschuldigten und drei Mitbeschuldigte (B._____ [SST.2024.188], E._____ [rechtskräftig freigesprochen] und C._____ [vormals [...]; rechtskräftiger Schuldspruch]) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG.

Das Bezirksgericht Zofingen erkannte mit Urteil vom 7. März 2024:

Der Beschuldigte ist schuldig der gewerbs- und bandenmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG.

Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 47 StGB zu 6 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Untersuchungshaft bzw. der vorzeitige Strafvollzug von 1000 Tagen (12. Juni 2021 - 7. März 2024) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Der mit Urteil des Aargauer Obergerichts vom 25. April 2018 für 12 Monate Freiheitsstrafe abzüglich 57 Tage Untersuchungshaft gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen.

Die widerrufene Freiheitsstrafe bildet zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtstrafe gemäss Ziffer 2 hiervor.

Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66 Abs. 1 lit. o StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem SIS eingetragen.

6.1. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen und vernichtet:

  • Sichergestellte Betäubungsmittel aus dem Car-Anhänger

6.2. Folgende Gegenstände werden nach Rechtskraft der D._____ GmbH zurückgegeben: [...]

Die genannten Gegenstände sind nach vorgängiger Anmeldung innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf der Gerichtskanzlei abzuholen; andernfalls werden die genannten Gegenstände vernichtet.

6.3. Folgender beschlagnahmter Gegenstand wird als Beweismittel bei den Akten belassen:

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  • Mobiltelefon [...]

Der Antrag auf Auferlegung einer Ersatzforderung wird abgewiesen.

8.1. Der beschlagnahmte Erlös aus der Verwertung des Reisebusses MAN Beulas von Fr. 20'083.00 wird gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO an die Verfahrenskosten gemäss Ziffern 9.1 - 9.3 angerechnet.

8.2. Die beschlagnahmte Auslösesumme des Reisebusses SETRA von Fr. 14'000.00 wird gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO an die Verfahrenskosten gemäss Ziffern 9.1 - 9.3 angerechnet.

8.3. Der eingegangene Betrag der Pensionskasse MOBIL von Fr. 1'947.90 wird nach Rechtskraft der D._____ GmbH überwiesen.

8.4. Das Guthaben der D._____ GmbH auf dem Konto bei der St. Galler Kantonalbank ([...]) wird gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO an die Verfahrenskosten gemäss Ziffern 9.1 - 9.3 angerechnet.

Nach Deckung der Verfahrenskosten gemäss Ziffern 9.1 - 9.3 wird die Kontosperre aufgehoben.

8.5. Das Guthaben der D._____ GmbH auf dem Konto bei UBS Switzerland AG ([...]) wird gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO an die Verfahrenskosten gemäss Ziffern 9.1 - 9.3 angerechnet.

Nach Deckung der Verfahrenskosten gemäss Ziffern 9.1 - 9.3 wird die Kontosperre aufgehoben.

9.1. Die Anklagegebühr wird auf Fr. 3'950.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.

Es wird davon Vormerk genommen, dass die Anklagegebühr durch die Guthaben gemäss Ziffer 8 vollständig gedeckt wird.

9.2.

Die weiteren Verfahrenskosten bestehen aus:

  1. der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00
  2. den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 47'442.10
  3. den Untersuchungskosten von Fr. 12'820.00

(IT-Forensik, Standgebühren)

d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 9'827.80

(Rechtshilfeersuchen)

e) den Kosten für Gutachten von Fr. 2'080.00

f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 14'215.00

(EJPD, Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr; IMSI-Catcher)

g) den Spesen von Fr. 255.00

Total Fr. 89'639.90

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Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr sowie die Kosten gemäss lit. c - g im Gesamtbetrag von Fr. 42'197.80 auferlegt.

Es wird davon Vormerk genommen, dass die Verfahrenskosten durch die Guthaben gemäss Ziffer 8 vollständig gedeckt werden.

9.3. Die Kosten für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Donato Del Duca in Höhe von Fr. 31'130.55 (inkl. Fr. 2'226.15 MwSt.) und durch Rechtsanwalt Jürg Krumm in Höhe von Fr. 16'311.55 (inkl. Fr, 1'212.20 MwSt.) gehen einstweilen zu Lasten des Kantons Aargau.

Es wird davon Vormerk genommen, dass die Kosten für die amtliche Verteidigung durch die Guthaben gemäss Ziffer 8 vollständig gedeckt werden, weshalb kein Rückforderungsvorbehalt (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO) gegenüber dem Beschuldigten besteht.

Der Beschuldigte trägt die Kosten seiner Wahlverteidigung und seine weiteren Kosten selber.

3.1. Mit Berufungserklärung vom 27. August 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG freizu- sprechen, von einer Landesverweisung sei abzusehen und die beschlag- nahmten Vermögenswerte seien herauszugeben.

3.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 5. September 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 7 Jahre, das Erkennen auf eine Ersatzforderung von mindestens Fr. 90'000.00 sowie die Aufrechterhaltung der Kontosperre.

3.3. Der Beschuldigte reichte am 27. August 2024 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein.

3.4. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 11. November 2024 die vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten.

3.5. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten, des Mitbeschuldigten B._____ sowie E._____ als Zeuge fand am 23. Mai 2025 zusammen mit der Berufungsverhandlung i.S. B._____ statt (SST.2024.188). Der vorgeladene Zeuge C._____ (vormals [...]) blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.

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Das Obergericht zieht in Erwägung:

Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG und damit einher- gehend die Landesverweisung sowie die Herausgabe der beschlag- nahmten Vermögenswerte. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Strafzumessung, die Abweisung einer Ersatz- forderung und die Aufhebung der Kontosperre. Unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen ist der Entscheid über die beschlag- nahmten Gegenstände sowie die Höhe der Entschädigungen der amtlichen Verteidiger (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG schuldig gesprochen. Sie erwog nach einer Würdigung der Beweise (insbesondere der GPS-Überwachung des Personenwagens Hyundai und der Reisebusse MAN und SETRA VIP-Liner, der Auswertung des Fahrtenschreibers des Reisebusses MAN, der Überwachung der Mobiltelefone des Beschuldigten sowie des Mitbeschuldigten B., der Verwendung der Kreditkarten des Beschuldigten sowie des Mitbeschuldigten B., der Observation durch die Kantonspolizei Aargau, der Kontobewegungen, der Sicherstellungen von Betäubungs- mitteln sowie den Aussagen des Beschuldigten und den Mitbeschuldigten B., C. und E.), dass der Beschuldigte zusammen mit den Mitbeschuldigten B. und C._____ als gewerbsmässig agierende Bande bei sechs Transporten Marihuana vom Ausland in die Schweiz eingeführt habe und hinsichtlich der ersten fünf Transporte das Marihuana in Verkehr gebracht habe (vorinstanzliches Urteil E. 4).

2.1.2. Der Beschuldigte bestreitet seine Täterschaft. Er beanstandet in formeller Hinsicht zunächst die Verwertbarkeit der Auswertungen der GPS-Über- wachung im Ausland bezüglich des Personenwagens Hyundai, der Reise- busse MAN und SETRA VIP-Liner, der im Ausland aufgezeichneten Verbindungen seines Mobiltelefons sowie die Verwertbarkeit der mit dem ANOM-Mobiltelefon geführten Chats (Berufungsbegründung des Beschul- digten S. 4 ff.; Plädoyer der Verteidigung des Beschuldigten S. 6 ff.). Weiter bestreitet der Beschuldigte im Wesentlichen, an den Fahrten teilgenommen zu haben, dass sich überhaupt Marihuana in den Taschen und Abfall-

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säcken befunden habe und deren Menge sowie dass er vom Marihuana- transport gewusst habe (Plädoyer der Verteidigung des Beschuldigten S. 3 ff. und 8 ff.).

2.2. 2.2.1. Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich u.a. strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt einführt (lit. b) sowie unbefugt veräussert oder auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c).

Als Betäubungsmittel gelten u.a. abhängigkeitserzeugende Stoffe mit dem Wirkungstypen Cannabis mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1 % (Art. 2 lit. a BetmG; vgl. BetmVV-EDI; BGE 145 IV 513, BGE 141 IV 273). Marihuana ist eine Handelsform des Cannabis (BGE 120 IV 256 E. 2.a).

Der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat. Nach der Recht- sprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammen- finden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die Tatumstände umfassen, welche Banden- mässigkeit begründen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3.4; 124 IV 86 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.1.1).

Der Handel mit Betäubungsmitteln stellt einen qualifizierten Verstoss im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG dar, wenn der Täter durch gewerbs- mässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Gross im Sinne dieser Bestimmung ist ein Umsatz von über Fr. 100'000.00, erheblich ein Gewinn von über Fr. 10'000.00. Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann genügen, weil auch

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in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_693/2024 vom 27. November 2024 E. 2.1.4).

2.2.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei und nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausge- wertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erhe- blicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3).

2.3. Insofern der Beschuldigte in formeller Hinsicht vorab vorbringt, die nach- träglich erhobenen Randdaten seines Mobiltelefons, die Netzverbindungen in Frankreich und Spanien aufzeigten, seien unverwertbar (Berufungs- begründung des Beschuldigten Rz. 11; Plädoyer der Verteidigung des Beschuldigten S. 11 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Unbestrittener- massen wurde auf Gesuch der Staatsanwaltschaft hin die rückwirkende Erhebung der Randdaten (14. Oktober 2020 bis am 13. April 2021) u.a. betreffend die vom Beschuldigten benutzten Telefonnummern ([...]) mit Verfügung vom 15. April 2021 durch das Zwangsmassnahmengericht bewilligt (UA act. 3.2.4. 34 ff.). Die gelieferten Daten beinhalten Randdaten, wobei neben Netzverbindungen in der Schweiz mit Adressangaben der verbunden Antennenstandorte auch Netzverbindungen in Frankreich und Spanien – ohne Antennenstandortdaten – ermittelt werden konnten (UA act. 1.5.2 319 [...]). Dabei kam es – entgegen dem Beschuldigten – zu keiner Souveränitätsverletzung. Die Staatsanwaltschaft nahm keine hoheitlichen Handlungen im Ausland vor. Die Staatsanwaltschaft hat lediglich die rückwirkende Erhebung von Randdaten des Fernmeldeverkehrs bei einer dem schweizerischen Recht unterworfenen und in der Schweiz domizilierten Fernmeldedienst-Anbieterin – namentlich der Swisscom (Schweiz) AG – erhältlich gemacht (vgl. Urteil des

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Bundesgerichts 1B_29/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4.7). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass aus der Schweiz heraus erfolgte gesetzeskonforme Recherchen keine unzulässigen Interventionen auf ausländischem Territorium darstellen, selbst wenn die Daten im Ausland verwaltet worden wären (vgl. BGE 143 IV 270 E. 7.10). Im Übrigen handelt es sich bei der Angabe, dass in Spanien und Frankreich Netzverbindungen aufgebaut wurden, offenkundig um nichts anderes, als um essenzielle Informationen, die die Fernmeldedienstanbieterin Swisscom (Schweiz) AG z.B. zur Erstellung der Rechnung an den Kunden (abzurechnende Roaming-Kosten) benötigt. Nachdem die rückwirkende Überwachung von Randdaten auch diejenigen Informationen mitumfassen, die über die überwachten Dienste abgewickelt wurden und vorliegend dem Beschuldigten zugerechnet werden können (vgl. Art. 69 VÜPF i.V.m. Art. 61 VÜPF «HD_29_TEL»), wurden die Informationen zu den Netzverbindungen in Spanien und Frankreich korrekterweise zur Verfügung gestellt. Die erhobenen Daten sind verwertbar.

2.4. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass mit den Reisebussen SETRA VIP-Liner sowie MAN teilweise mit Anhänger zu den angeklagten Zeitpunkten diverse Fahrten ins Ausland und zurück in die Schweiz stattgefunden haben, und anlässlich der letzten Fahrt eine grosse Menge Marihuana hinter einer doppelten Rückwand im Anhänger sicher- gestellt werden konnte. Weiter ist die Täterschaft von C._____ (vormals [...]) erstellt, der mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 7. März 2024 denselben Anklagesachverhalt betreffend, wie er dem Beschuldigten vorgeworfen wird, wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden ist.

Umstritten ist die Täterschaft des Beschuldigten, insbesondere seine Teil- nahme an den Fahrten, ob anlässlich aller Fahrten Marihuana transportiert bzw. in welcher Menge Marihuana transportiert wurde, ob er Kenntnis davon hatte und ob er damit im Sinne der Gewerbsmässigkeit seinen Lebensunterhalt mitfinanziert hat.

2.5. Der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt umfasst insgesamt sechs Transportfahrten von Marihuana vom Ausland in die Schweiz im ersten Halbjahr 2021. Nachdem im Anschluss an den sechsten und fünften Transport Anhaltungen vorgenommen wurden, im Rahmen derer Marihuana sichergestellt werden konnte und dies für die Beurteilung weiter zurückliegender Sachverhalte relevant ist, werden die Sachverhalte zu den vorgeworfenen sechsten und fünften Transportfahrten zuerst beurteilt.

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2.5.1. Sechster Transport Das Obergericht erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten B._____ und C._____ im Zeitraum vom 10. bis 12. Juni 2021 Marihuana in die Schweiz eingeführt hat. Abgestellt wird dabei im Wesentlichen auf die GPS-Überwachung in der Schweiz des Personenwagens Hyundai sowie des Reisebusses MAN, die Obser- vationen des Parkplatzes beim F._____ Hotel in Q., die Kreditkarten- abrechnung des Beschuldigten sowie die Erkenntnisse aus der Durch- suchung des Reisebusses MAN anlässlich der Anhaltung der Beteiligten am 12. Juni 2021. Nachdem der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B. am Abend des 10. Juni 2021 den Chauffeur C._____ am Flughafen in Zürich abgeholt haben und der Beschuldigte den zweiten Chauffeur E._____ mehrfach telefonisch aufforderte zu kommen, trafen sich die vier Männer am 11. Juni 2021 nach Mitternacht auf dem Parkplatz des Hotels F._____ in Q._____ (Einvernahme des Beschuldigten vom 17. August 2021, UA act. 4.1.4 3 sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, GA act. 295; Überwachung Telefon des Beschuldigten, UA act. 4.1.2 32-34; Observationsbericht, UA act. 1.5.2 183 f.). Um 00:40 Uhr fuhren E._____ und C._____ im Reisebus MAN sowie der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ im Hyundai vom Hotel F._____ in Q._____ in Richtung Genf/französische Grenze los, wobei der letzte Standort des Reisebusses bzw. des Hyundai in der Schweiz (Bardonnex) am 11. Juni 2021 um 03:09 Uhr bzw. um 03:00 Uhr festgestellt werden konnte und danach erst wieder kurz vor der Anhaltung bzw. Verhaftung der Beteiligten in Grenznähe (Chavannes-de-Bogis bzw. Crans-près Céligny) am 12. Juni 2021 um 20:27 bzw. 20:25 Uhr (Observationsbericht, UA act. 1.5.2 184; Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]; Auswertung Fahrtenschreiber, UA act. 1.5.2 198, wonach sich E._____ und C._____ vom 11. Juni 2021 von 00:39 Uhr bis 16:27 Uhr [inkl. Pausen] jeweils mit Fahren abwechselten; Sachverhaltsbericht betr. Verhaftung, UA act. 1.5.2 135 ff.). Der Beschuldigte, C._____ sowie E._____ übernachteten im selben Zimmer in Valencia, Spanien, wobei das Zimmer mit der Kreditkarte des Beschuldigten bezahlt wurde (Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, GA act. 296; Einvernahme von C._____ anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung, GA act. 270 f.; Einvernahme von E._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, GA act. 262; Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 6 f.; Kreditkartenabrechnung des Beschuldigten vom 14. Juni 2021, UA act. 5.4.9.1 117 «[...]»). Personen wurden weder bei der Hin- noch bei der Rückfahrt im Reisebus MAN transportiert (schlüssige und nachvollziehbare Aussagen des vormaligen Beschuldigten bzw. Zeugen E., GA act. 261 S. 22, GA act. 264 S. 27 f. bzw. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 und 7; damit übereinstimmende Aussage von C., GA act. 270 S. 39). Infolge der zeitgleichen Abfahrt in Q._____ von E._____ und C._____ im Reisebus MAN sowie des Beschuldigten und Mitbeschuldigten B._____ im Hyundai, des fast zeitgleich aufgezeichneten

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letzten bzw. ersten Standorts der beiden Fahrzeuge in der Schweiz bei der Hin- bzw. Rückfahrt, des Treffens von E., C. und dem Beschuldigten im Hotel in Valencia in Spanien mit Übernachtung im gleichen Zimmer, die vom Beschuldigten bezahlt wurde, ist von einer gemeinsamen Hin- und Rückfahrt nach Spanien auszugehen. Der Mit- beschuldigte B._____ fuhr zwar ebenfalls mit, jedoch nicht bis nach Spanien, sondern übernachtete in Frankreich, weil er seinen Ausländer- ausweis vergessen hatte und nicht nach Spanien einreisen konnte (Einver- nahme des Beschuldigten anlässlich der Festnahmeeröffnung vom 13. Juni 2021, UA act. 4.1.1 2 f., Fragen 8, 10 ff.; vgl. Einvernahme des Mitbeschuldigten B._____ anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung, GA act. 284; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17).

Schliesslich wurden der Hyundai und der Reisebus auf der Rückfahrt aus Spanien nahe der französischen Grenze in der Schweiz angehalten, wobei im Anhänger des Reisecars hinter einer eingebauten Rückwand (Holzplatte) rund 111 kg Marihuana mit erhöhten und grösstenteils sehr hohen THC-Gehalten sichergestellt werden konnte (Bericht vom 16. Juni 2021 betr. Anhaltung, UA act. 1.5.2 153; sichergestellt wurden 132 Pakete à gerundet 500 g, 1 Paket à ca. 160 g, 46 Pakete à gerundet 1 kg Marihuana jeweils netto [eigentlich 49 Pakete à gerundet 1 kg, wobei jedoch zwei 1 kg Pakete negativ auf THC getestet bzw. ein 1 kg Paket unter 1 % THC-Gehalt aufwies], wobei die Pakete einen THC-Gehalt von 5.4 % bis 21 % aufwiesen, wovon lediglich zwei 500 g Pakete und sechs 1 kg Pakete einen THC-Gehalt von unter 10 % beinhalteten, UA act. 3.8.4 83 und 87 ff. und Forensisch-chemischer Abschlussbericht vom 26. Juli 2021, UA act. 3.9 1 ff.). Dabei ist – und wurde auch durch die Vorinstanz – entgegen dem Beschuldigten (Berufungsbegründung des Beschuldigten Rz. 14) bereits berücksichtigt, dass nicht alle Pakete einen THC-Gehalt von über 1 % aufwiesen. Entgegen der Verteidigung war denn auch nicht nur ein Paket, sondern insgesamt drei Pakete davon betroffen. Die Vorinstanz würdigte dies denn auch, indem sie korrekt von 132 Paketen à gerundet 500 g, 1 Paket à 160g und 46 Paketen à gerundet 1 kg Marihuana mit erhöhtem THC-Gehalt ausging. Die drei Pakete, die entweder negativ auf THC getestet oder weniger als 1 % THC enthielten, klammerte sie davon aus, zumal insgesamt 49 Pakete à gerundet 1 kg gefunden wurden. Aufgrund der gemeinsamen Hin- und Rückfahrt nach Spanien des Beschuldigten, des Mitbeschuldigten B._____ (Frankreich), E._____ und C._____ sowie des im Anhänger gefundenen Marihuanas, bestehen keine Zweifel daran, dass die genannten Personen gemeinsam netto 111 kg illegales Marihuana von Spanien in die Schweiz einführten.

Insofern sich der Beschuldigte und teilweise auch der Mitbeschuldigte B._____ auf den Standpunkt stellen, es habe keine gemeinsame Fahrt stattgefunden, kann ihnen nicht gefolgt werden. Sie bringen vor, der Reisebus MAN sei an die G._____ vermietet gewesen (Einvernahme des

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Beschuldigten vom 13. Juni 2021, UA act. 4.1.1 2; GA act. 294 f. S. 88 ff.; Plädoyer der Verteidigung des Mitbeschuldigten B._____ S. 17) und sie hätten im Hyundai nur zufällig das gleiche Fahrtziel in Valencia gehabt wie der Reisebus MAN (GA act. 283 S. 66 und 296 S. 91), weil sie Reisebusse anschauen wollten. Es erscheint jedoch wenig glaubhaft, dass zwei gleichzeitig und vom gleichen Ort in der Schweiz aus abfahrende Fahrzeuge rein zufällig zum gleichen Hotel in Spanien gefahren sind. Vielmehr kann der Beschuldigte als Organisator der gemeinsamen Reise der beiden Fahrzeuge bezeichnet werden: Er hat den Chauffeur C._____ – zusammen mit dem Beschuldigten – vom Flughafen abgeholt, den zweiten Chauffeur, E., organisiert sowie diesem den Lohn mitgeteilt (GA act. 294 S. 88; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Vor diesem Hintergrund erscheint sein behauptetes Nichtwissen um das Fahrtziel des Reisebusses bzw. in Widerspruch dazu geäusserte Fahrtzielannahme Frankreich (GA act. 295 f. S. 90 f.) als unglaubhaft, zumal er dem Chauffeur E. gegenüber angab, dass es sich um eine 2-3 bzw. 3-4 tägige Reise handle (GA act. 261 S. 21; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7), was die Kenntnis des Fahrtziels voraussetzte. Zudem äusserte er sich selbst sinngemäss dahingehend, vom Fahrtziel des Reisebusses gewusst zu haben. Mithin habe ein schriftlicher Vertrag bestanden mit dem Chef von C._____ (gemeint der G.), dass dieser Leute nach Genf oder Bern bringe, diese dort übernommen und nach Spanien gefahren werden würden (GA act. 294 S. 88). Der Beschuldigte hat denn auch Aufträge erteilt. Er beauftragte den Mitbeschuldigten B. mit dem Kauf von Utensilien aus dem Obi. Diese konnten schliesslich im Reisebus sichergestellt werden und beinhalteten u.a. eine Silikonpistole und Silikon, das C._____ für den Bau einer zweiten Rückwand im Anhänger verwendet hat (vgl. unten). Zudem ist er – erst als alle vier Personen (E., C., der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B.) in Q. eingetroffen sind – zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ in einem Begleitfahrzeug gleichzeitig mit dem Reisebus nach Spanien gefahren und hat dort für sich und die beiden Fahrer des Reisebusses das Hotelzimmer bezahlt. Während der Fahrt war er denn auch Ansprechperson für C._____ aufgrund des technischen Defekts am Reisebus (GA act. 296 f. S. 91 ff.) und ist schliesslich nahezu gleichzeitig wie der Reisebus wieder in die Schweiz zurückgekommen. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte E._____ gegenüber angab, dass dieser für jemand anderen fahren würde (GA act. 261 S. 21; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Unterlagen, die bei einer Organisierung und Durchführung der Fahrt durch die G._____ zu erwarten gewesen wären (z.B. Instruktionen, Passagierlisten, Rechnungen, Zahlung [angeblich monatlich gemäss GA act. 294 S. 88] bzw. Quittungen für Barzahlungen, etc.), sind nicht ersichtlich. Bei einer Vermietung des Reisebusses erscheint die Begleitung der Fahrt und – hinsichtlich der anderen Transporte (vgl. unten) – die Anwesenheit des Beschuldigten und/oder Mitbeschuldigten B._____ bei den Übergaben von transportierten

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Waren nicht nachvollziehbar. Im Übrigen taucht die G._____ nicht in den (teilweise provisorischen) Kontoauszügen der Buchhaltung der D._____ GmbH (2019, 2020, 2021 wohl geführt bis Ende Februar bzw. Anfang März 2021) auf, weshalb – entgegen dem Verteidiger des Beschuldigten (Plädoyer der Verteidigung des Beschuldigten S.4) – auch nicht von einer mehrjährigen Zusammenarbeit ausgegangen werden kann (UA act. 5.3.3 32 Abschlüsse/2021/ «Kontodetails_2021_ Stand210618», Abschlüsse/2020/ «Kontodetails_2020_prov» und Abschlüsse/2020/ «Kontodetails_ 2019_def»). Der Beschuldigte nannte auf die Frage, mit wem die D._____ GmbH zusammengearbeitet habe, denn auch nicht die G._____ (Einvernahme des Beschuldigten vom 28. Juli 2021, UA act. 4.1.3 4). Es ist – entgegen der Verteidigung (Plädoyer der Verteidigung des Beschuldigten S. 4) – auch nicht von entscheidender Bedeutung, wem der Reisebus MAN gehört hat (UA act. 4.1.1 5: der D._____ GmbH [in der der Beschuldigte einziger Gesellschafter war]; GA act. 293 f. S. 85 und 88: Sowohl die D._____ GmbH als auch die G._____ hätten den Reisebus finanziert; vgl. auch UA act. 1.5.2 104 ff.). Die vorgebrachte Vermietung des Reisebusses an die G._____ (GA act. 294 S. 88) kann jedenfalls nicht erstellt werden. Ein schriftlicher Mietvertrag ist – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten – nicht ersichtlich (GA act. 295 S. 89). Fest steht hingegen, dass der Beschuldigte so über den Reisebus MAN verfügte, als befände er sich in seinem Eigentum. Mithin wies er seinen Bruder an, die Vertragsverhandlungen zum Kauf des Reisebusses zu führen (UA act. 1.5.2 104 ff.), selbigen auf die Reise vorzubereiten (u.a. Kontroll- schilder anbringen, Anhänger anhängen, Tanken, UA 1.52 182 ff.; vgl. GA act. 284 S. 67) und liess ihn auf die H._____ einlösen (GA act. 293 f. S. 85 und S. 88; UA act. 1.5.2 272). Im Übrigen ist unglaubhaft, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ in Spanien Reisebusse anschauen wollten (vgl. ausführlich dazu die Erwägungen zum fünften Transport). Die Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ sind vielmehr widersprüchlich und deshalb nicht glaubhaft. Er äusserte sich – entgegen dem Observationsbericht und späteren Aussagen – zunächst dahingehend, am 11. Juni 2021 mit einem Kollegen nach Ferney (an die Schweiz angrenzende französische Gemeinde) gefahren und am 12. Juni 2021 von seinem Bruder (dem Beschuldigten) dort mitgenommen worden zu sein. Soviel er wisse, habe sein Bruder eine Reisegruppe nach Lourdes (Frankreich) gefahren (Einvernahme vom 13. Juni 2021, UA act. 4.2.1 2 und 4).

2.5.2. Fünfter Transport Das Obergericht erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit dem Mitbeschuldigte B._____ und C._____ im Zeitraum vom 8. bis 11. April 2021 illegales Marihuana in die Schweiz eingeführt und anschliessend an Abnehmer weitergegeben hat. Abgestellt wird dabei im Wesentlichen auf die Rand- und Bewegungs- bzw. Netzverbindungsdaten der Mobiltelefone der Beteiligten, die Observationen der Parkplätze des

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Hotels F._____ in Q._____ sowie des Truck Centers Mittelland in Härkingen sowie das beschlagnahmte Marihuana. Auf Anweisung des Beschuldigten montierte der Mitbeschuldigte B._____ am 8. April 2021 nachmittags ein Kontrollschild am Reisebus SETRA VIP-Liner, das er bei der Einlösung eines anderen Reisebusses (anderer SETRA S431 DT) vom 8. bis 12. April 2021 erhalten hatte (Observationsbericht, UA act. 1.5.2 218; Polizeirapport vom 9. Januar 2023, UA act. 1.5.2 303; Einvernahme des Beschuldigten vom 27. August 2021, UA act. 4.1.6 4). Um kurz vor 18:00 Uhr fuhr der Mitbeschuldigte B._____ zusammen mit C._____ mit dem Reisebus SETRA VIP-Liner inkl. Anhänger und der Beschuldigte mit dem Jaguar vom Hotel F._____ in Q._____ los in Richtung Genf/französische Grenze, wobei der letzte Standort des Reisebusses bzw. die letzte Antennenverbindung der Mobiltelefone vom Beschuldigten und von C._____ in der Schweiz am 8. April 2021 zwischen 20:35 Uhr und 21:10 Uhr festgestellt werden konnten und dann wieder ab dem 10. April 2021 zwischen 18:55 Uhr und 19:30 Uhr (Observationsbericht, UA act. 1.5.2 222 f.; Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]). Das Mobiltelefon des Mitbeschuldigten B._____ blieb ab Abfahrtszeitpunkt beim Hotel F._____ in Q._____ bis zu dessen Rückkehr am 10. April 2021 kurz vor 23:30 Uhr in eine Antenne in der Nähe des Hotels F._____ in Q._____ eingeloggt, woraus sich infolge fehlender – vor- und nachher aber zahlreich bestehender – ausgehenden Anrufe, fehlender Belege zur Übernachtung im Hotel F._____ in Q._____ (UA act. 5.6.2 1 ff.) und dem observierten Abfahren des Mitbeschuldigten B._____ offenkundig ergibt, dass er die Reise ohne sein Mobiltelefon unternommen hat (Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]; Observationsbericht, UA act. 1.5.2 222 f.). Das Mobiltelefon des Beschuldigten zeichnete in der Zwischenzeit Verbindungen aus Frankreich und Spanien auf (Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]). Infolge der zeitgleichen Abfahrt des Mitbeschuldigten B._____ mit C._____ im Reisebus und des Beschuldigten im Jaguar, des fast zeitgleich aufgezeichneten letzten bzw. ersten Standorts der beiden Fahrzeuge bzw. Mobiltelefone in der Schweiz bei der Hin- bzw. Rückfahrt und der Zeitspanne von etwas weniger als 2 Tagen zwischen den letzten bzw. ersten Standortdaten, die eine Fahrt nach Spanien und zurück ohne Weiteres zulässt, ist von einer gemeinsamen Fahrt nach Spanien auszugehen. Damit in Einklang steht auch der Einsatz der Kreditkarte des Mitbeschuldigten B._____ , die während der Reise sowohl in Frankreich als auch in Spanien verwendet wurde (UA act. 5.4.9.2 78 f.) bzw. der Kreditkarte des Beschuldigten, die in Frankreich verwendet wurde (UA act. 5.4.9.1 112 f.). Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass Kreditkarten tatsächlich weitergegeben werden (vgl. GA act. 285), passt deren Nutzung in das Bild einer gemeinsamen Fahrt nach Spanien. Ebenso fügt sich der Umstand ein, wonach es unterwegs zu einem Treffen der Fahrzeuge gekommen sein muss, zumal es zwischen der Abfahrt am 8. April 2021 und der Rückkehr am 10. April 2021 zu einem Fahrerwechsel gekommen ist. C._____ fuhr zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____

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im Reisebus los, kam jedoch zusammen mit dem Beschuldigten um ca. 22:30 Uhr im Reisebus auf das Areal des Truck Center Mittelland in Härkingen gefahren. Die beiden wurden anschliessend durch ein Taxi zum Parkplatz des Hotels F._____ in Q._____ gefahren. Kurze Zeit nach ihrer Ankunft traf auch der Mitbeschuldigte B._____ mit dem Jaguar dort ein (Observationsbericht, UA act. 1.5.2 52-54).

Am nächsten Morgen (11. April 2021) begaben sich u.a. der Mitbeschuldigte B._____ sowie C._____ zum Truck Center Mittelland in Härkingen. Der Mitbeschuldigte B._____ nahm mehrere leere karierte Taschen aus dem Reisebus und verstaute sie im Anhänger. Kurze Zeit später fuhr ein weisser Lieferwagen Ford Transit unter Einweisung des Mitbeschuldigten B._____ rückwärts an den Anhänger des dort parkierten Reisebusses SETRA VIP-Liner. Danach wurden beim Anhänger und beim Lieferwagen die Heckklappen geöffnet. Entgegen der Verteidigung des Mitbeschuldigten B._____ (Plädoyer der Verteidigung des Mitbeschuldigten S. 15) ist die Beobachtung der Observierenden durchaus schlüssig, wonach sie aufgrund der ersichtlichen Bewegungen im unteren Bereich der Heckklappen von einem Umladen von Gütern ausgegangen sind. Darauf kann abgestellt werden. Das Umladen von Waren vom Anhänger in den Lieferwagen wird denn auch durch die Art des Parkierens (rückwärts aneinander mit geöffneten Hecktüren), den zuvor im Anhänger deponierten leeren karierten Taschen und den schliesslich im Transporter vorgefundenen gefüllten karierten Taschen (vgl. unten) untermauert. Ebenfalls vor Ort war u.a. I._____ und der Beschuldigte. Schliesslich fuhr der weisse Lieferwagen Ford Transit zusammen mit zwei weiteren Fahrzeugen, die vor Ort waren, in eine Einstellhalle in Brügg (zum Ganzen: Observationsbericht, UA act. 5.1.3 18 ff.). Bei der Anhaltung um 12:40 Uhr in einer Wohnung an genannter Adresse konnten in unmittelbarer Nähe u.a. von I._____ vier karierte Taschen mit Marihuana (15.56 kg, 19.92 kg, 17.86 kg und 16.26 kg jeweils brutto) festgestellt werden. Drei weitere typengleiche Taschen (16.28 kg, 16.26 kg und 8.14 kg jeweils brutto) konnten im weissen Lieferwagen Ford Transit festgestellt werden (Bericht vom 19. April 2021, UA act. 5.1.3 37 f.; UA act. 5.1.5 702 und 707). Abwegig erscheinen die Vorbringen des Mitbeschuldigten B., wonach nicht erstellt werden könne, dass genau diese sichergestellten Taschen umgeladen wurden, weil es sich bei den Taschen um Massenware handle (Plädoyer der Verteidigung des Mitbeschuldigten B. S. 14 f.) sowie dass in der Zeitspanne zwischen der Wegfahrt vom Truck Center Mittelland in Härkingen (11:52 Uhr) bzw. des Einfahrens in die Einstellhalle (12:27/12:29 Uhr) und der Anhaltung um 12:40 Uhr in der Wohnung der Inhalt der Taschen nicht verändert worden sei (Berufungsbegründung des Mitbeschuldigten B._____ Rz. 22). Vielmehr ist erstellt, dass leere karierte Taschen in den Anhänger gelegt wurden, danach vom Anhänger in den Ford Transit Waren umgeladen wurden und im Ford Transit wenige Minuten später karierte Taschen mit Marihuana

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sichergestellt worden sind. Nachdem im Ford Transit keine anderen Waren ausser das in karierten Taschen verpackte Marihuana gefunden wurde, ist für das Obergericht erstellt, dass dieses umgeladen wurde. Es erscheint darüber hinaus lebensfremd, dass auf dem Weg zur Einstellhalle Veränderungen an den Taschen vorgenommen wurden, nachdem es nicht zu einem Zwischenhalt gekommen ist (Observationsbericht, UA act. 5.1.3 18 ff.). Auch in den 11-13 Minuten zwischen Einfahrt in die Tiefgarage und Anhaltung ist offensichtlich nicht mehr geschehen als das Parkieren der Fahrzeuge, das Ausladen von vier Taschen und deren Hochtragen in die Wohnung sowie die wohl stattgefundene Begrüssung der dort wohnenden Freundin von I.. Bereits das gesamte Übergabeprozedere auf dem Truck Center Mittelland in Härkingen hat um einiges länger gedauert (Observationsbericht, UA act. 5.1.3 16 ff.). Insgesamt wurden brutto rund 110 kg Marihuana mit THC-Gehalten von 12 %, 11 %, 13 %, 8.4 % und 10 % festgestellt (Forensisch-chemischer Abschlussbericht vom 18. Juni 2021, UA act. 5.1.3 97 f.). Aufgrund der gemeinsamen Hin- und Rückfahrt nach Spanien des Beschuldigten, des Mitbeschuldigten B. sowie C., des Treffens mit I. kurz vor dessen Anhaltung, des Umladens von Waren aus dem Reisebus, des im Rahmen der Anhaltung von I._____ sichergestellten Marihuanas sowie des einbezahlten Geldbetrages (vgl. unten) bestehen für das Obergericht keine Zweifel daran, dass die genannten Personen gemeinsam brutto rund 110 kg Marihuana von Spanien in die Schweiz eingeführt und anschliessend an Abnehmer weitergegeben haben.

Der Beschuldigte zahlte am 19. April 2021 Fr. 6'000.00 auf das Konto der D._____ GmbH ein (UA act. 5.4.2.4 208). Nachdem lediglich ein Reisebus vom 8. bis 12. April 2021 eingelöst war, für April 2021 keine gearbeiteten Stunden verzeichnet waren (UA act. 5.2.7 177), keine Buchhaltungsbelege für die Einzahlungen existieren und die Auftragslage infolge Corona im Reisebusiness dürftig war (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15), erscheint die Aussage des Beschuldigten, wonach es sich um einen Erlös aus einer durchgeführten Reise von Zürich nach Genf gehandelt habe (Schlusseinvernahme vom 21. März 2023, UA act. 4.1.13 12), als unglaubhaft. Im Übrigen steht dies denn auch im Widerspruch zum in späteren Einvernahmen angegebenen Grund für die Spanienreise, wonach Personen von Genf nach Barcelona hätten transportiert werden sollen (vgl. unten). Ebenso wenig glaubhaft erscheint das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er bis zu seiner Festnahme im Jahr 2021 6-7 Provisionen aus dem Bushandel im Gesamtbetrag von rund Fr. 20'000.00 auf das Konto der D._____ GmbH einbezahlt habe (Einvernahme vom 27. August 2021, UA act. 4.1.6 7 f.). Auch in dieser Hinsicht fehlen jegliche erwartbaren Unterlagen (z.B. Provisionsvereinbarungen, Kaufverträge, Quittungen für die erhaltene Provision, Inserate der Reisebusse, die von ihm in den Kosovo geschickten Fotos und ähnliches) oder Arbeitsstunden für die D._____ GmbH, zumal sich auch der Mitbeschuldigte B._____

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dahingehend äusserte, beim sechsten Transport kein Geld für die Reise zur Besichtigung eines Reisebusses erhalten zu haben, sondern einfach normal den Lohn (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11) und damit sinngemäss auf Arbeitszeit mitgefahren zu sein. Im Übrigen sind denn auch in der provisorischen Buchhaltung für das Jahr 2021 (wohl geführt bis Ende Februar/Anfang März 2021 und damit ohne Berücksichtigung der vorgeworfenen Einzahlungen) keine – der 6 bis 7 behaupteten – Provisionen für die Vermittlung eines Busses ersichtlich (UA act. 5.3.3 32 Abschlüsse /2021/«Kontodetails_2021_Stand210618»). Infolge der zeitlichen Nähe zum Transport und der nicht ersichtlichen anderweitigen Herkunft ist entgegen dem Mitbeschuldigten B._____ (Plädoyer der Verteidigung des Mitbeschuldigten B._____ S. 17) davon auszugehen, dass es sich beim einbezahlten Betrag in der Höhe von Fr. 6'000.00 um Erlös aus dem Marihuana-Transport gehandelt hat.

Der vom Beschuldigten vorgebrachte Grund für die Spanienreise, wonach mit der G._____ abgemacht gewesen sei, dass diese Personen von Kosovo nach Genf transportiere und die D._____ GmbH diese schliesslich nach Barcelona fahren und von dort andere Personen nach Genf transportieren würde, die wiederum mit der G._____ in den Kosovo weiterreisen würden, erscheint nicht glaubhaft (Einvernahme des Beschuldigten vom 27. August 2021, UA act. 4.1.6 7). Für den Fall des Personentransports mit Umsteigen in Genf wären – selbst bei mündlicher Abmachung – weiterführende, schriftliche und koordinative Informationen zu erwarten gewesen, wie z.B. genaue Ankunftszeiten, Treffpunkt, Abholorte und Personenlisten, zumal es als Chauffeur doch essentiell scheint, zu wissen, mit wie vielen und welchen Personen gerechnet wird (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Zudem fehlt es sowohl bei der Hin- als auch bei der Rückreise an ausreichend langen Pausen des Reisebusses in Genf, die das Umsteigen von Passagieren plausibilisieren könnten (Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]). Schliesslich hat die D._____ GmbH im April keine Arbeitsstunden – bis auf eine von J._____ geleistete – verzeichnet (UA act. 5.2.7 177). Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass selbst wenn mit der G._____ vereinbart gewesen wäre, dass der Beschuldigte den Transport von Personen von Genf nach Spanien und/oder Retour organisieren würde, dies nichts am erstellten Sachverhalt zu ändern vermag: Der Beschuldigte war Auftraggeber der Schweiz- Spanien-Reise und hat zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ und C._____ mit einem Reisebus, der durch einen Personenwagen begleitet wurde, im Ausland Marihuana aufgeladen, in die Schweiz eingeführt und hier weitergegeben. Schliesslich ist es auch nicht von entscheidender Bedeutung, wem der Reisebus SETRA VIP-Liner gehört hat (GA act. 291 f. S. 82 f.: Reisebus gehöre der G._____). Der Beschuldigte hat jedenfalls so über den Bus verfügt, als stünde er in seinem Eigentum, zumal er über die Schlüssel verfügt hat, der Reisebus bei ihm parkiert war und er seine eigenen Nummernschilder (d.h. nicht für diesen Reisebus eingelöste)

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am Fahrzeug montieren liess (GA act. 292 S. 83). Auch der zusätzlichen Erklärungsvariante des Verteidigers des Beschuldigten, wonach die G._____ die Reisebusse für spezifische Fahrten jeweils gemietet habe (Plädoyer des Verteidigers des Beschuldigten S. 4), kann nicht gefolgt werden. Neben dem Umstand, dass dies den Äusserungen des Beschuldigten widerspricht (die D._____ GmbH habe die Reisen Genf- Spanien unternommen), bestehen auch in dieser Hinsicht keine Anhaltspunkte für genannte vertragliche Beziehung (z.B. Verträge, Instruktionen, Rechnungen, Zahlungen, Quittungen, etc.). Darüber hinaus ist der vorgebrachte Grund für die Reise, wonach Reisebusse in Spanien hätten angeschaut werden sollen, als Schutzbehauptung zu werten (Einvernahme des Beschuldigten vom 27. August 2021, UA act. 4.1.6 7 f.) zufolge der fehlenden aber erwartbaren diesbezüglichen Unterlagen und Arbeitsstunden (vgl. oben). Darüber hinaus kaufte bzw. finanzierte der Mitbeschuldigten B._____ im Auftrag des Beschuldigten denn auch in der Schweiz den Reisebus MAN kurz vor dem sechsten Transport für rund Fr. 65'000.00 (GA act. 293 S. 85; UA act. 1.5.2 104 ff.). Inwiefern der Kauf eines Reisebusses für den hohen Betrag von Fr. 65'000.00 notwendig gewesen wäre, hätte der Beschuldigte tatsächlich im Jahr 2021 sechs bis sieben Mal Busse für die Hälfte (Fr. 30'000.00-Fr. 40'000.00) in den Kosovo vermittelt (Einvernahme des Beschuldigten vom 27. August 2021, UA act. 4.1.6 7 f.), ist nicht ersichtlich. Dies umso mehr, als der Beschuldigte vorbrachte, den Reisebus MAN ebenfalls für das (serbische oder kosovarische) Unternehmen G._____ finanziert zu haben und dass der Reisebus MAN insgesamt gar Fr. 185'000.00 gekostet habe (GA act. 293 S. 85).

Insofern sich der Mitbeschuldigte B._____ auf den Standpunkt stellt, selbst nicht bis nach Spanien mitgefahren zu sein (Berufungsbegründung des Beschuldigten Ziff. 4.2), kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zumindest bei der Hinfahrt war der Mitbeschuldigte B._____ selbst einer der beiden Fahrer. Sein Mobiltelefon hat denn auch exakt für den Zeitraum der gemeinsamen Reise keine ausgehenden Verbindungen aufgezeichnet (vgl. oben). Darüber hinaus ist die Anwesenheit des Mitbeschuldigten B._____ in Spanien von untergeordneter Bedeutung. Selbiger war denn auch bei der sechsten Reise (vgl. oben) nicht bis nach Spanien mitgefahren. Bereits durch sein Mitwirken beim Transport (Lenken des Reisebusses bei der Losfahrt und Führen des Jaguars bei Rückkehr) und bei der Übergabe des Marihuanas u.a. an I._____ hat der Mitbeschuldigte B._____ an der Einfuhr und der Weitergabe des Marihuanas mitgewirkt. Ob er dabei – wie die Verteidigung vorbringt – «nur» den Transporter eingewiesen und leere karierte Taschen gehalten, oder auch das Marihuana von einem Fahrzeug ins andere geladen hat, ist dabei nicht entscheidend. Fest steht, dass er sich am Ablauf des Transports sowie der Übergabe des Marihuanas aktiv beteiligt hat (vgl. Ausführungen zum bandenmässigen Vorgehen unten).

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Soweit der Beschuldigte den Antrag stellt, die mutmasslichen Abnehmer des Marihuanas wohl u.a. I._____ einzuvernehmen (Berufungsbegründung des Beschuldigten Rz. 15), ist sein Antrag abzuweisen. Entgegen seinen Äusserungen wurden die Aussagen der mutmasslichen Abnehmer beigezogen, wobei ihnen Fotos des Beschuldigten sowie des Mitbeschuldigten vorgelegt wurden und diese sich zu Gunsten der Beteiligten dahingehend geäussert haben, weder den Beschuldigten noch den Mitbeschuldigten zu kennen (UA act. 5.1.5). Inwiefern im Rahmen einer weiteren Einvernahme andere Ergebnisse zu erwarten sind, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen unterlässt es der Verteidiger denn auch seinen Beweisantrag zu substanzieren und genau anzugeben, welche Personen einzuvernehmen wären. Schliesslich ist entgegen seinem Vorbringen auch nicht auf deren Äusserungen abzustellen, wonach sie den Beschuldigten und Mitbeschuldigten B._____ nicht kennen, zumal dies offensichtlich den Erkenntnissen aus den Observationen widerspricht und deshalb nicht glaubhaft ist.

2.5.3. Erster Transport Das Obergericht erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten B._____ sowie C._____ im Zeitraum vom 4. bis 6. Februar 2021 illegales Marihuana in die Schweiz eingeführt und anschliessend an Abnehmer weitergegeben hat. Abgestellt wird dabei im Wesentlichen auf die Rand- und Bewegungs- bzw. Netzverbindungsdaten der Mobiltelefone der Beteiligten sowie die Observation des Parkplatzes des Hotels K._____ in R.. Der Beschuldigte fuhr am 4. Februar 2021 in Richtung Genf/Frankreich los, wobei sein Mobiltelefon zuletzt um 12:06 Uhr in der Grenzregion eine Verbindung zu einer Antenne in der Schweiz aufzeichnete und danach erst wieder am 6. Februar 2021 um 16:24 Uhr (Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]). Er fuhr weiter bis nach Spanien, wobei sein Mobiltelefon in der Zwischenzeit Verbindungen in Frankreich und Spanien aufgezeichnet hat (Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]). Damit in Einklang steht auch der Einsatz seiner Kreditkarte in Frankreich sowie das am 5. Februar 2021 aufgenommene Foto auf seinem Handy mit der Adresse eines Parkplatzes in Barcelona, Spanien (UA act. 5.4.9.1 106 f.; vgl. oben zum fünften Transport; Polizeirapport vom 9. Januar 2023, UA act. 1.5.2 313). C. fuhr einen Tag später und zwar am 5. Februar 2021 kurz nach 15:00 Uhr vom Parkplatz des F._____ Hotels in Q._____ in Richtung Genf/Frankreich los, wobei sich sein Mobiltelefon zuletzt um 18:33 Uhr in der Grenzregion mit einer Antenne in der Schweiz verband und danach erst wieder am 6. Februar 2021 um 16:37 Uhr (Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]). Begleitet wurde er bei der Hinfahrt durch den Mitbeschuldigten B.. Dessen Mobiltelefon war ab Abfahrtszeitpunkt bis zur Rückkehr am 6. Februar 2021 in eine Antenne in der Nähe des Hotels F. in Q._____ eingeloggt. Aufgrund der fehlenden – vor- und nachher aber gehäuft bestehenden – ausgehenden

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Verbindungen (Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]), und der Antennenverbindung nahe des Hotels F._____ in Q._____ ohne die erwartbaren und für andere Übernachtungen jeweils vorhandenen Belege für eine dortige Übernachtung (UA act. 5.6.2 1 ff.), ist für das Obergericht erstellt, dass der Mitbeschuldigten B._____ mit C._____ nach Spanien gefahren ist. Auch wenn es für sich alleine nicht darauf ankommt, steht sodann der Einsatz der Kreditkarte des Mitbeschuldigten B._____ während der Reise sowohl in Frankreich als auch in Spanien mit der gemeinsamen Fahrt in Einklang (UA act. 5.4.9.2 73 f.; vgl. oben zum fünften Transport). C._____ äusserte sich damit übereinstimmend dahingehend, dass er auch Reisen mit dem Mitbeschuldigten B._____ gemacht habe (GA act. 277), auch wenn sich weder C._____ noch der Mitbeschuldigten B._____ an diese konkrete Fahrt erinnert haben. Belege, die auf einen Transport von Personen im Reisebus hindeuten würden, sind nicht ersichtlich (vgl. Erwägungen zum fünften und sechsten Transport). Im Übrigen ist in der Schweiz auch kein ausreichend langer Verbleib am gleichen Ort ersichtlich, der das Ein- und/oder Aussteigen von Passagieren plausibilisieren könnte (Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]). Infolge der Fahrten in gleiche Richtung, des fast zeitgleich aufgezeichneten erneuten Standorts der Mobiltelefone des Beschuldigten und C._____ in der Schweiz bei der Rückfahrt, der Zeitspanne von ca. 24 Stunden zwischen den Grenzübertritten des Reisebusses, was eine Fahrt nach Spanien und zurück von mindestens zwei sich abwechselnden Chauffeuren zulässt, und den Aussagen von C., wonach er Anfang Februar Reisen nach Spanien unternommen habe bzw. er manchmal nach Barcelona und manchmal nach Valencia gefahren sei (GA act. 276f. S. 52 und 54), ist davon auszugehen, dass der Mitbeschuldigte B. und C._____ im Reisebus ebenfalls nach Spanien unterwegs waren und die Beteiligten gemeinsam zurückgefahren sind. Damit in Einklang steht auch der Einsatz der Kreditkarte des Mitbeschuldigten B., die während der Reise sowohl in Frankreich als auch in Spanien verwendet wurde (UA act. 5.4.9.2 73 f.). Schliesslich kam sowohl der Mitbeschuldigte B. als auch der Beschuldigte und C._____ am 6. Februar 2021 aus Spanien in die Schweiz zurück, wobei das Mobiltelefon des Beschuldigten Antennenverbindungen aufweist, die auf eine – mit wenigen Minuten Unterschied – Vorausfahrt seines Fahrzeugs schliessen lassen (Antennenverbindung um 16:37 Uhr des Mobiltelefons des Beschuldigten in Eysins bzw. des Mobiltelefons von C._____ in Versoix, um 16:41 Uhr des Mobiltelefons des Beschuldigten in Luins bzw. des Mobiltelefons von C._____ an der Route du stand 17 in Nyon; Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]).

Der Reisebus fuhr anschliessend um 18:13 Uhr auf den Parkplatz des Hotels K._____ in R._____. Zwei Männer stiegen aus dem Reisebus aus und leuchteten die auf dem Parkplatz abgestellten Fahrzeuge mit Lampen aus. Kurz danach parkierte ein weisser Renault Megane rückwärts an den Reisebus. Anschliessend wurden insgesamt sechs Taschen vom Reisebus

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in den Renault geladen und danach der Schlüssel des Fahrzeugs auf dessen Radkasten deponiert. Die Personen fuhren weg. Kurze Zeit später wurde der beladene Renault Megane abgeholt (Observationsbericht, UA act. 1.5.2 1 ff. mit Schätzung von der Taschengrösse von ca. 20x40x60 cm und Polizeirapport vom 9. Januar 2023, UA act. 1.5.2 312 f.). Es ist anzunehmen, dass der Mitbeschuldigte B._____ beim Umladen der Taschen in R._____ aus dem Reisebus nicht mitgewirkt hat, zumal sein beim F._____ Hotel in Q._____ belassenes Mobiltelefon im Zeitpunkt, als in R._____ noch umgeladen wurde (ab 18:44 Uhr), wieder ausgehende Verbindungen und ab 18:56 Uhr Bewegungen aufzeichnete (Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]). Vielmehr ist davon auszugehen, dass er zeitgleich mit dem Beschuldigten beim Hotel F._____ in Q._____ eintraf, nachdem dessen Mobiltelefon ab 18:36 Uhr ebenfalls Verbindungen in Q._____ aufzeichnete (Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]). Damit ist auch erstellt, dass es zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem Reisebus auf der Fahrt offensichtlich zu einem Treffen gekommen ist, ansonsten der Wechsel des Mitbeschuldigten B._____ vom Reisebus in das Fahrzeug des Beschuldigten nicht möglich gewesen wäre. Das untermauert die gemeinsame Fahrt. Wer der zweite und unbekannte Mann war, der in R._____ zusammen mit C._____ aus dem Reisebus ausgestiegen ist und wo dieser zugestiegen ist, kann nicht eruiert werden, was jedoch nicht von entscheidender Bedeutung ist. Infolge der gemeinsamen Fahrt nach Spanien und zurück, des nicht ersichtlichen Transports von Passagieren, des auffälligen Verhaltens der Beteiligten (Ausleuchten der umliegenden Fahrzeuge, Deponieren des Schlüssels, kurze Zeit später Abholung des beladenen Fahrzeugs) und des Umladens von insgesamt sechs Taschen aus dem Reisebus in den weissen Renault auf dem Parkplatz des Hotels K._____ ist vor dem Hintergrund des vergleichbaren modus operandi des fünften und sechsten Transports (Fahrt nach Spanien mit einem Reisebus und grösstenteils einem Begleitfahrzeug, grösstenteils mit den gleichen Beteiligten und ohne Passagiere, Zurücklassen des Mobiltelefons des Mitbeschuldigten B._____ beim Hotel F._____, Umladen von Taschen in ein anderes Fahrzeug weiterer Personen und dabei auffälliges Verhalten; vgl. oben) für das Obergericht erstellt, dass die genannten Personen gemeinsam (rollen- und arbeitsteilig; vgl. unten) illegales Marihuana von Spanien in die Schweiz eingeführt und anschliessend an Abnehmer weitergegeben haben (zu den Tatbeiträgen der einzelnen Personen vgl. unten bei der Bandenmässigkeit).

Zur Menge und dem THC-Gehalt des eingeführten und weitergegebenen Marihuanas ergibt sich Folgendes: Eine lückenlose Dokumentation der gehandelten Betäubungsmittelmengen ist bei einer international tätigen Bande kaum je möglich. Daher sind Hochrechnungen zulässig, solange sie auf verlässlichen Eckwerten basieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis auf Urteil 6P.100/2005 vom 13. Januar 2006 E. 1.2.2 und 2.2). Beim Transport

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wurden von der Grösse her vergleichbare Taschen verwendet (vgl. oben), wie beim fünften Transport vom 8. bis 11. April 2021 (vgl. UA act. 5.1.3 87 f., 91). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Menge von Marihuana mit erhöhtem THC-Gehalt pro Tasche, die im Rahmen des fünften Transports sichergestellt worden sind, und unter Beachtung dessen, dass – im Gegensatz zum fünften Transport – beim sechsten Transport vom 10. bis 12. Juni 2021 ein Bruchteil des Marihuanas keinen erhöhten THC-Gehalt aufgewiesen hat (vgl. oben), ist zu Gunsten des Beschuldigten von brutto rund 15 kg Marihuana mit erhöhtem THC-Gehalt pro Tasche auszugehen. Insgesamt ist hinsichtlich der eingeführten und weitergegebenen sechs Taschen von brutto rund 90 kg Marihuana mit erhöhtem THC-Gehalt auszugehen. Vor dem Hintergrund, dass beim fünften Transport brutto rund 110 kg und beim sechsten Transport netto rund 111 kg illegales Marihuana sichergestellt werden konnten, erscheint diese Menge auch bei zurückhaltenden Annahmen zu Gunsten des Beschuldigten als plausibel.

2.5.4. Zweiter Transport Das Obergericht erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten B._____ sowie C._____ im Zeitraum vom 26. bis 28. Februar 2021 illegales Marihuana in die Schweiz eingeführt und anschliessend an Abnehmer weitergegeben hat. Abgestellt wird dabei im Wesentlichen auf die Rand- und Bewegungs- bzw. Netzverbindungsdaten der Mobiltelefone der Beteiligten sowie die Observation des Parkplatzes des Hotels K._____ in R.. Der Beschuldigte fuhr am 26. Februar 2021 um 17:23 Uhr in Richtung Genf/Frankreich los, wobei sein Mobiltelefon zuletzt um 20:09 Uhr in der Grenzregion eine Verbindung zu einer Antenne in der Schweiz aufzeichnete und danach erst wieder am 27. Februar 2021 19:26 Uhr (Polizeirapport vom 9. Januar 2023, UA act. 1.5.2 311 und Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]). Er fuhr weiter bis nach Spanien, wobei sein Mobiltelefon in der Zwischenzeit Verbindungen in Frankreich und Spanien aufgezeichnet hat (Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]). Damit in Einklang steht auch der Einsatz der Kreditkarte des Beschuldigten in Frankreich und Spanien (UA act. 5.4.9.1 109; vgl. oben zum fünften Transport). Wenige Minuten vor dem Beschuldigten fuhr auch C. um 17:18 Uhr nahe des Hotels F._____ in Q._____ mit dem Reisebus SETRA VIP-Liner inklusive Anhänger in dieselbe Richtung los, wobei sich sein Mobiltelefon zuletzt um 20:03 Uhr mit einer Antenne in der Schweiz und danach erst wieder am 27. Februar 2021 um 19:49 Uhr verband (Polizeirapport vom 9. Januar 2023, UA act. 1.5.2 311 und Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]). Begleitet wurde er durch den Mitbeschuldigten B.. Dessen Mobiltelefon war ab Abfahrtzeitpunkt, d.h. dem 26. Februar 2021 nach 17:16 Uhr bis zur Rückkehr am 28. Februar 2021 in eine Antenne in der Nähe des Hotels F. in Q._____ eingeloggt (Polizeirapport vom 9. Januar 2023, UA act. 1.5.2 311 und Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]). Aufgrund der fehlenden – vor- und

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nachher aber bestehenden – ausgehenden Verbindungen (Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]) und der Antennenverbindung nahe des Hotels F._____ in Q._____ ohne die erwartbaren und für andere Übernachtungen jeweils vorhandenen Belege für eine dortige Übernachtung (UA act. 5.6.2 1 ff.) ist für das Obergericht erstellt, dass der Mitbeschuldigten B._____ mit C._____ nach Spanien gefahren ist. Auch wenn es für sich alleine nicht darauf ankommt, steht sodann der Einsatz der Kreditkarte des Mitbeschuldigten B._____ während der Reise in Frankreich mit der gemeinsamen Fahrt in Einklang (UA act. 5.4.9.2 75 f. vgl. die Erwägungen zum fünften Transport). Im Übrigen sagte C._____ aus, dass er auch Reisen mit dem Mitbeschuldigten B._____ gemacht habe (GA act. 277) und es möglich sei, dass der Mitbeschuldigte B._____ ihn begleitet habe (GA act. 276), auch wenn sich weder C._____ noch der Mitbeschuldigte B._____ an diese konkrete Fahrt erinnerten. Belege, die auf einen Transport von Personen im Reisebus hindeuten würden, sind nicht ersichtlich (vgl. die Erwägungen zum fünften und sechsten Transport). Im Übrigen ist in der Schweiz auch kein ausreichend langer Verbleib am gleichen Ort ersichtlich, der das Ein- und/oder Aussteigen von Passagieren plausibilisieren könnte (Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]). Infolge der fast zeitgleichen Abfahrt bei der Hinfahrt, der Fahrten in die gleiche Fahrtrichtung, der fast zeitgleich aufgezeichneten letzten bzw. ersten Standorte des Mobiltelefons des Beschuldigten und C._____ in der Schweiz bei der Hin- bzw. Rückfahrt und der dazwischen liegenden Zeitspanne von ca. 1 Tag, was eine Fahrt nach Spanien und zurück von sich abwechselnden Fahrern zulässt, und den Aussagen von C., wonach er Ende Februar wahrscheinlich schon Reisen nach Spanien gemacht habe (GA act. 276), ist davon auszugehen, dass die Beteiligten gemeinsam nach Spanien und wieder zurück gereist sind. Demgegenüber passen die dargelegten Erkenntnisse (u.a. Verbindungen des Mobiltelefons des Beschuldigten in Frankreich und Spanien, Zeitspanne zwischen Grenzübertritten, Einsatz der Kreditkarten des Beschuldigten bzw. Mitbeschuldigten B. in Frankreich und Spanien bzw. in Frankreich, fehlende ausgehende Verbindungen des Mobiltelefons des Beschuldigten) nicht zum vorgebrachten Alternativszenario des Beschuldigten. Er brachte vor, der Bus sei an die G._____ vermietet gewesen. Sie hätten den Bus mit Personen lediglich auf die französische Seite gebracht. Von da aus hätte die G., die mit Personen vom Kosovo her angereist sei, mit zwei, drei anderen Chauffeuren, u.a. C. übernommen und sei nach Spanien und wieder zurück gefahren (Einvernahme des Beschuldigten vom 8. September 2021, UA act. 4.1.7 3 f.). Es bestehen zudem – obwohl erwartbar – weder Unterlagen noch aufgezeichnete Arbeitsstunden (UA act. 5.2.7 118) des Mitbeschuldigten B._____ für die vorgebrachte Vermietung (vgl. ausführlicher zur Vermietung des Busses an die G._____ und die Übernahme von Passagieren zum sechsten und fünften Transport).

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Schliesslich kamen die Beteiligten am 27. Februar 2021 aus Spanien in die Schweiz zurück, wobei das Mobiltelefon des Beschuldigten Antennen- verbindungen aufweist, die auf seine – mit wenigen Minuten Unterschied – Vorausfahrt vor C._____ schliessen lassen (Antennenverbindung um 19:47 Uhr des Mobiltelefons des Beschuldigten in Céligny bzw. um 19:49 Uhr von C._____ in Chambesy und um 19:53 Uhr des Mobiltelefons des Beschuldigten in Luins bzw. des Mobiltelefons von C._____ in Chavannes-des-Bois; Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]). Der Reisebus samt Anhänger fuhr anschliessend um 21:43 Uhr auf den Parkplatz des Hotel K._____ in R.. Zwei Personen stiegen aus dem Reisebus aus. Schliesslich stiegen die beiden in die dazugestossenen Personenwagen (Jaguar und Hyundai) ein und fuhren weg (Observationsbericht, UA act. 1.5.2 5 ff. und Polizeirapport vom 9. Januar 2023, UA act. 1.5.2 310 f.). Der Mitbeschuldigte B. ist mit dem Beschuldigten direkt nach Q._____ gefahren, zumal sein beim F._____ Hotel in Q._____ belassenes Mobiltelefon bereits ab 21:34 Uhr und damit noch bevor der Reisebus in R._____ eintraf, ausgehende Anrufe aufzeichnete, was im Übrigen mit den Daten des Mobiltelefons des Beschuldigten übereinstimmt, welches ab 21:29 Uhr Standorte in Q._____ aufzeichnete (Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]). Am nächsten Morgen begaben sich der Beschuldigte, der Mitbeschuldigte B._____ sowie C._____ zum Hotel K._____ in R., wobei kurz darauf ein blauer Citroen auf den Parkplatz vorfuhr. Gemäss den schlüssigen Beobachtungen der Observierenden fand keine Begrüssung mit dem Fahrer statt. Der Mitbeschuldigte B. beobachtete zuerst aufmerksam die Umgebung, öffnete die Schiebetür des Citroen und entnahm zusammengefaltete karierte Taschen. Der Beschuldigte, der Mitbeschuldigte B._____ sowie C._____ begaben sich zum Anhänger und dessen Tür wurde geöffnet. Nachdem der Fahrer des Citroens diesen auf Anweisung des Beschuldigten rückwärts an den Anhänger parkierte, wurde eine karierte Tasche in den Citroen geladen, wobei der Beschuldigte aufmerksam die Gegend beobachtete. Anschliessend fuhr der Citroen weg und der Mitbeschuldigte B._____ kam aus dem Anhänger heraus. Dabei trug er Handschuhe. Wenig später fuhr ein weisser Mercedes Kastenwagen zu, der durch den Mitbeschuldigten B._____ eingewiesen wurde. Aus dem Reisebus wurden mindestens sechs weitere karierte Taschen in den weissen Kastenwagen geladen. Der Beschuldigte schaute aufmerksam umher. Schliesslich fuhren alle Beteiligten davon (Observationsbericht, UA act. 1.5.2 7 ff. und Polizeirapport vom 9. Januar 2023, UA act. 1.5.2 310 f.). Infolge der gemeinsamen Fahrt nach Spanien und zurück, des nicht ersichtlichen Transports von Passagieren, des Vorausfahrens des Personenwagen als eine Art Vorausfahrzeug, des eher ungewöhnlichen Verhaltens der Beteiligten (aufmerksames Mustern der Umgebung, Tragen von Handschuhen), des Umladens von insgesamt sieben karierten Taschen in unterschiedliche Fahrzeuge aus dem Anhänger, der Nutzung des Parkplatzes beim Hotel K._____ sowie der nicht erklärbaren hohen

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Bargeldbeträge (vgl. unten) ist vor dem Hintergrund des vergleichbaren modus operandi wie beim fünften und sechsten Transport (vgl. oben) für das Obergericht erstellt, dass die genannten Personen gemeinsam (rollen- und arbeitsteilig; vgl. unten) illegales Marihuana von Spanien in die Schweiz eingeführt und an Abnehmer weitergegeben haben.

Am 9. März 2021 zahlte der Beschuldigte schliesslich Fr. 9'600.00 auf sein Konto (L.) bei der AKB (UA act. 5.4.4.2 22) bzw. am 10. März 2021 Fr. 10'000.00 auf das Konto der D. GmbH bei der SGKB ein, wobei ein gleich hoher Betrag gleichentags wieder abgehoben worden ist (UA act. 5.4.2.4 205 und 265 f.). Nachdem die D._____ GmbH im Februar 2021 keine Arbeitsstunden aufgezeichnet hat (UA act. 5.2.7 118), keine Buchhaltungsbelege für die Einzahlungen existieren und die Auftragslage infolge Corona im Reisebusiness dürftig war (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15), erscheint die Aussage des Beschuldigten, wonach es sich bei der Einzahlung auf das Konto der D._____ GmbH um Bareinzahlungen für einen legalen Transport gehandelt habe (Schlusseinvernahme des Beschuldigten vom 21. März 2023, UA act. 4.1.13 20 f.), als nicht glaubhaft. Entgegen dem Mitbeschuldigten B._____ ist es denn auch nicht so, dass die Einzahlung der Geldbeträge auf das Geschäftskonto keinen Sinn ergeben würde, wenn es aus dem Drogenhandel stammte (Plädoyer der Verteidigung des Mitbeschuldigten B._____ S. 11). Vielmehr war der Beschuldigte alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der D._____ GmbH und beherrschte die Gesellschaft. Für die Reisen wurden auch die Ressourcen der D._____ GmbH eingesetzt (u.a. Reisebusse, PW, Kontrollschilder, Anhänger und Mitarbeiter). Ebenso wenig scheint seine Annahme, wonach das auf sein Privatkonto einbezahlte Geld «vielleicht» aus einem Fahrzeugverkauf stamme als glaubhaft, zumal in diesem Fall weiterführende Informationen zu erwarten gewesen wären (Belege wie Quittungen, Kaufverträge, geänderter Fahrzeugausweis, o.ä.). Es erscheint denn auch lebensfremd, dass der Beschuldigte sich nicht an eine Einzahlung auf sein Privatkonto (Einzelunternehmen L.) im Umfang von rund 1/5 seines gesamten jährlichen Einkommens (Steuererklärung 2019 ohne Berücksichtigung des Einkommens seiner Ehefrau, UA act. 2.1.3 24; vgl. unten) aufgrund eines Fahrzeugverkaufs erinnern kann. Das Einzelunternehmen L. hat gemäss Aussagen des Beschuldigten im Tatzeitraum keine Geschäfts- tätigkeit aufgewiesen (Einvernahme des Beschuldigten vom 28. Juli 2021, UA act. 4.1.3 8). Infolge der zeitlichen Nähe zum Transport und der nicht ersichtlichen anderweitigen Herkunft ist davon auszugehen, dass es sich um Erlös aus dem Marihuana-Transport gehandelt hat.

Anhand der beim fünften Transport sichergestellten vergleichbaren, teilweise ebenfalls karierten Taschen, die durchschnittlich brutto rund 15 kg illegales Marihuana enthielten, ergibt sich eine Menge von brutto rund 105 kg Marihuana für die sieben karierten Taschen (ausführlich dazu oben beim

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ersten Transport). Die benutzten Taschen sind von der Grösse her vergleichbar mit denjenigen aus dem fünften Transport (UA act. 1.5.2 13 mit erkennbarer Tasche sowie UA act. 1.5.2 8 mit Hinweis auf die geschätzte Grösse).

2.5.5. Dritter Transport Das Obergericht erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit dem Mitbeschuldigte B._____ sowie C._____ im Zeitraum vom 11. bis 14. März 2021 illegales Marihuana in die Schweiz eingeführt und anschliessend an Abnehmer weitergegeben hat. Abgestellt wird dabei im Wesentlichen auf die Rand- und Bewegungs- bzw. Netzverbindungsdaten der Mobiltelefone der Beteiligten sowie die Observation des Parkplatzes des Hotels K._____ in R.. C. fuhr am 11. März 2021 kurz nach 13:30 Uhr vom Parkplatz des Hotels F._____ in Q._____ mit dem Reisebus VIP-Liner mit Anhänger in Richtung Genf/Frankreich los (Polizeirapport vom 9. Januar 2023, UA act. 1.5.2 308 und Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]). Anhand der am 11. März 2021 um 18:35 Uhr zuletzt in der Schweiz aufgezeichneten Antennenverbindung an der französischen Grenze bzw. der am 14. März 2021 um 01:19 Uhr ebenfalls in Grenzregion aufgezeichneten Antennenverbindung (Polizeirapport vom 9. Januar 2023, UA act. 1.5.2 313 und Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]), ist aufgrund der dazwischenliegenden Zeitspanne von etwas mehr als zwei Tagen, die eine Fahrt mit einem Reisebus nach Spanien und zurück ohne Weiteres zulässt, den Aussagen von C., wonach er in dieser Zeit nach Spanien gefahren (GA act. 275 S. 50) und der am Abreisetag um 10:20 Uhr mit dem Mobiltelefon von C. von einem anderen Mobiltelefon abfotografierten Ortsangabe «[...]» (vgl. Bericht vom 9. Januar 2023, UA act. 1.5.2 308 f. und act. 4.1.8 33 und 38; liegt in Valencia, Spanien) davon auszugehen, dass der Reisebus nach Valencia, Spanien unterwegs war. Entgegen dem Mitbeschuldigten B._____ (Berufungsbegründung Ziff. 4.4) kann sehr wohl erstellt werden, dass er bei dieser Reise als zweiter Chauffeur des Reisebusses dabei war. Dessen Mobiltelefon war ab Abfahrtzeitpunkt, d.h. dem 11. März 2021 kurz nach 15:30 Uhr bis zur Rückkehr mit einer Antenne in der Nähe des Hotels F._____ in Q._____ verbunden (Polizeirapport vom 9. Januar 2023, UA act. 1.5.2 308 und Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]). Aufgrund der fehlenden – vor- und nachher aber bestehenden – ausgehenden Anrufe (Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]), der Antennenverbindung nahe des Hotels F._____ in Q._____ ohne die erwartbaren und für andere Übernachtungen jeweils vorhandenen Belege für eine dortige Übernachtung (UA act. 5.6.2 1 ff.) sowie des Umstands, dass er bei Rückkehr des Reisebusses am 14. März 2021 beim Hotel K._____ in R._____ am Steuer des Reisebusses ausgemacht werden konnte (UA act. 1.5.2 16), ist für das Obergericht erstellt, dass der Mitbeschuldigte B._____ mit C._____ nach Spanien gefahren ist. Letzter bestätigte denn auch, dass er von Januar bis Juni ein paar Reisen mit dem Beschuldigten unternommen habe; er sei sich bezüglich des hier

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vorgeworfenen Datums aber nicht sicher (GA act. 275 S. 50). Damit in Einklang steht denn auch der Einsatz der Kreditkarte des Mitbeschuldigten B._____ in Frankreich und Spanien (UA act. 5.4.9.2 76 f.). Zwar ist nicht auszuschliessen, dass Kreditkarten für eine Reise weitergegeben werden. Die Nutzung der Kreditkarte passt hingegen in das Bild einer gemeinsamen Fahrt. Wenig glaubhaft erscheint demgegenüber eine Weitergabe der Kreditkarte bei einer – wie vorliegend behaupteten (vgl. unten) – Vermietung des Reisebusses. Der Beschuldigte begleitete diesen Transport nicht. Dies ist infolge der in der Schweiz aufgezeichneten Rand- und Bewegungsdaten, insbesondere den ausgehenden Anrufen und verschiedenen Antennenverbindungen des Mobiltelefons des Beschuldigten erstellt (Polizeirapport vom 9. Januar 2023, UA act. 1.5.2 308; Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]). Entgegen den Aussagen des Beschuldigten ist es aber auch nicht so, dass er zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ einen Bus bis zur Grenze nach Frankreich gefahren und dieser dort von der G._____ übernommen worden sei bzw. Passagiere umgestiegen seien und weiterreisten (Einvernahme des Beschuldigten vom 24. September 2021, UA act. 4.1.8 15 f.), zumal sein Mobiltelefon keine solchen Bewegungen aufgezeichnet hat, keine Arbeitsstunden des Mitbeschuldigten B._____ im März 2021 aufgezeichnet worden sind (UA act. 5.2.7 195) und im Übrigen auch keine Unterlagen vorliegen, die eine Vermietung des Busses nahelegen würden (vgl. Ausführungen zur Vermietung des Busses an die G._____ und die Übernahme von Passagieren in Genf hinsichtlich des fünften und sechsten Transports; UA act. 1.5.2 319 [...]). Belege, die auf einen Transport von Personen im Reisebus hindeuten würden, sind ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. die Erwägungen zum fünften und sechsten Transport). Im Übrigen ist in der Schweiz auch kein ausreichend langer Verbleib am gleichen Ort dokumentiert, der das Ein- und/oder Aussteigen von Passagieren plausibilisieren könnte (Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]). Dass die Kreditkarte des Beschuldigten in der vorgeworfenen Zeitspanne in Frankreich und Spanien verwendet wurde, deutet darauf hin, dass er diese jemand anderem mitgebeben hat, was wie bereits ausgeführt ebenso gegen eine Vermietung des Reisebusses spricht (UA act. 5.4.9.1 109-111).

Schliesslich erreichten der Mitbeschuldigte B._____ und C._____ am 14. März 2021 nach 01:19 Uhr die Schweiz und fuhren direkt auf den Parkplatz des Hotels K._____ in R., wo sie den Reisebus parkierten und von einem Jaguar abgeholt wurden (Polizeirapport vom 9. Januar 2023, UA act. 1.5.2 307, Observationsbericht, UA act. 1.5.2 16). Am Morgen des 14. März 2021 nach 8:30 Uhr begaben sich der Beschuldigte, der Mitbeschuldigte B. sowie C._____ zum Hotel K._____ in R.. Der Mitbeschuldigte B. und C._____ holten wiederholt leere karierte Taschen und einen gefüllten Kehrichtsack aus dem Reisebus und gingen in den Anhänger, dessen Türen sie zuzogen. Insgesamt befanden sie sich rund 30 Minuten im Anhänger, wobei infolge der

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Zeitspanne und der mitgenommenen Taschen davon auszugehen ist, dass sie im Anhänger Waren in karierte Taschen sowie Kehrichtsäcke abpackten. Später fuhr I._____ mit einem grauen Skoda (Mietwagen) vor und parkierte nach wenigen Minuten rückwärts gegen den geöffneten Anhänger. Der Mitbeschuldigte B._____ öffnete dessen Heckklappe, schaute sich gemäss den schlüssigen Beobachtungen der Observierenden nervös um und lud drei grosse karierte Taschen sowie drei gefüllte 110 l Kehrichtsäcke zügig in den Kofferraum des Skodas. Er trug dabei Handschuhe. Der Beschuldigte schloss die Heckklappe des Skodas. Der Mitbeschuldigte B._____ lud nochmals drei 110 l Kehrichtsäcke auf den Beifahrer- und Rücksitz. C._____ deponierte zudem einen weiteren gefüllten 110 l Kehrichtsack auf dem Rücksitz des Skodas, wobei der Mitbeschuldigte B._____ und C._____ diesen mit Kraft ins Fahrzeug pressen mussten. Der Beschuldigte beobachtete die Vorgänge grösstenteils mit den Händen in den Hosentaschen. Schliesslich fuhren die Beteiligten weg, wobei der Beschuldigte den Reisebus fuhr (Observations- bericht, UA act. 1.5.2 16 ff. und Polizeirapport vom 9. Januar 2023, UA act. 1.5.2 307 f.). Die Annahme, dass lediglich Kleider bzw. Abfall in den Taschen bzw. den Kehrichtsäcken gewesen sein sollen (Einvernahme des Beschuldigten vom 22. September 2021, UA act. 4.2.8 8; Einvernahme von C._____ vom 30. September 2021, UA, act. 4.1.8 9 f.), ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Vielmehr ist infolge der gemeinsamen Fahrt nach Spanien des Mitbeschuldigte B._____ und C., des nicht ersichtlich Transports von Passagieren, der Nutzung des Parkplatzes beim Hotel K., des auffälligen Verhaltens der Beteiligten (Zuziehen der Anhängertüre, 30 Minuten im Anhänger verbleiben, Abpacken der Waren in blickdichte karierte Taschen und in Kehrichtsäcke, nervöses Umschauen vor dem Verladen, Tragen von Handschuhen [vgl. oben]), des zügigen Umladens von insgesamt drei karierten Taschen und sieben 110 l Kehrichtsäcke in einen von I._____ – bei dem im Rahmen des fünften Transports Marihuana sichergestellt werden konnte (vgl. oben) – zugefahrenen Mietwagen aus dem Anhänger des Reisebusses, vor dem Hintergrund des vergleichbaren modus operandi wie beim fünften und sechsten Transport (vgl. oben) für das Obergericht erstellt, dass der Mitbeschuldigte B._____ zusammen mit C._____ und dem Beschuldigten gemeinsam (rollen- und arbeitsteilig; vgl. unten) illegales Marihuana von Spanien in die Schweiz eingeführt und an Abnehmer weitergegeben hat.

Zu Gunsten des Beschuldigten ist demgegenüber lediglich von drei karierten Taschen und vier 110 l Kehrichtsäcken auszugehen, nachdem ihm die Anklageschrift nicht mehr vorwirft. Anhand der beim fünften Transport sichergestellten vergleichbaren teilweise ebenfalls karierten Taschen, die durchschnittlich brutto rund 15 kg illegales Marihuana enthielten, ergibt sich für die drei karierten Taschen eine Menge von brutto rund 45 kg illegalem Marihuana (vgl. auch die Erwägungen zum ersten Transport). Die benutzten Taschen sind von der Grösse her vergleichbar

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mit denjenigen aus dem fünften Transport (UA act. 1.5.2 21 mit erkennbarer Tasche). Hinsichtlich der 110 l Kehrichtsäcke wurden Vergleichsmessungen durchgeführt, wobei ein Minimalgewicht von brutto 10.29 kg Marihuana pro Kehrichtsack ermittelt werden konnte (UA act. 4.1.8 48 ff.). Unter Berücksichtigung dessen, dass – im Gegensatz zum fünften Transport – beim sechsten Transport vom 10. bis 12. Juni 2021 ein Bruchteil des Marihuanas keinen erhöhten THC-Gehalt aufwies (vgl. oben), ist zu Gunsten des Beschuldigten in den vier Kehrichtsäcken von brutto rund 40 kg Marihuana auszugehen. Insgesamt ergibt das brutto rund 85 kg illegales Marihuana.

Nichts zu seinen Gunsten kann der Mitbeschuldigte B._____ daraus ableiten, dass keine Geldüberweisungen auf ein Konto nachgewiesen worden sind (Plädoyer der Verteidigung des Mitbeschuldigte B._____ S. 12 f.) und auch keine Geldübergaben beobachtet werden konnten (Plädoyer des Verteidigers des Mitbeschuldigte B._____ S. 10). Dass der Modus der Bezahlung nicht festgestellt werden konnte, widerspricht der Annahme eines Drogentransports und Weitergabe jedoch nicht. Aufgrund der Nachverfolgbarkeit war denn auch nicht mit einer Banküberweisung zu rechnen. Zudem muss die Übergabe von Bargeld nicht zwingend gleichzeitig mit der Übergabe der Drogen erfolgen. Es ist entgegen der Verteidigung des Mitbeschuldigten B._____ (Plädoyer des Verteidigers des Mitbeschuldigte B._____ S. 10) auch nicht so, dass insgesamt mehrere Millionen in bar hätten übergeben werden müssen. Vielmehr erscheint es nachvollziehbar, dass Transporteure lediglich für den Transport entschädigt werden, ohne dass sie den gesamten Wert der Drogen finanzieren müssen.

2.5.6. Vierter Transport Das Obergericht erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten B._____ sowie C._____ im Zeitraum vom 24. bis 28. März 2021 illegales Marihuana in die Schweiz eingeführt und anschliessend an Abnehmer weitergegeben hat. Abgestellt wird dabei im Wesentlichen auf die Rand- und Bewegungs- bzw. Netzverbindungsdaten der Mobiltelefone der Beteiligten, die Überwachung des Reisebusses SETRA VIP-Liner und die Observationen der Parkplätze des Hotels F._____ in Q._____ sowie des Hotels K._____ in R.. Am 24. März 2021 nachmittags montierte der Mitbeschuldigte B. auf Anweisung des Beschuldigten auf dem Parkplatz des Hotels F._____ in Q._____ ein Kontrollschild am Reisebus SETRA VIP-Liner, das bei der Inverkehrssetzung des Reisebusses (bis zum 31. März 2021) am selben Tag ausgegeben wurde (Bericht vom 9. Januar 2023, UA act. 1.5.2 305; Schlusseinvernahme des Beschuldigten vom 21. März 2023, UA- act. 4.1.13 act. 13), und fuhr anschliessend (ca. 16:15 Uhr) mit dem Reisebus vom Parkplatz los. Der Beschuldigte fuhr zur gleichen Zeit mit dem Hyundai vom Parkplatz los (Observationsbericht, UA act. 1.5.2 192-

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195; Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]). Entgegen dem Mitbeschuldigten B._____ (Berufungsbegründung des Mitbeschuldigten B._____ Ziff. 4.3) ist denn auch davon auszugehen, dass er nach dem eingelegten Zwischenstopp in R._____ von rund drei Minuten (Polizeirapport vom 9. Januar 2023, UA act. 1.5.2 305 mit der plausiblen Vermutung, dass ein Anhänger angekoppelt wurde) die gemeinsame Reise fortgesetzt hat, nachdem das Mobiltelefon des Mitbeschuldigten B._____ ab Abfahrtszeitpunkt bis zur Rückkehr der Beteiligten am 28. März 2021 um kurz vor 02:00 Uhr in eine Antenne in der Nähe des Hotels F._____ in Q._____ eingeloggt blieb. Infolge fehlender – vor- und nachher aber zahlreich bestehender – ausgehenden Anrufe und des Observationsberichts, der die Wegfahrt des Mitbeschuldigten B._____ dokumentiert, ergibt sich vielmehr, dass der Mitbeschuldigte B._____ die Reise ohne sein Mobiltelefon unternommen hat (Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]). Schliesslich fuhren der Mitbeschuldigten B._____ im Reisebus und der Beschuldigte im Hyundai um ca. 19:05 Uhr in Richtung Genf/französische Grenze (Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]). Das Mobiltelefon des Beschuldigten im Hyundai bzw. der Reisebus SETRA VIP- Liner zeichneten am 24. März 2021 um 21:34 Uhr bzw. 21:20 Uhr zuletzt Antennenverbindungen bzw. Standorte in der Schweiz auf und schliesslich erst etwas mehr als drei Tage später am 27. März 2021 um 23:19 Uhr bzw. 23:45 Uhr wieder (Datenträger, UA act. 1.5.2 319 «[...]). Damit übereinstimmend wurden der Hyundai sowie der Reisebus mittels automatischer Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung bei den Grenzübertritten ermittelt (am 24. März 2021 Hyundai um 21:18 Uhr und Reisebus um 21:20 Uhr; am 27. März 2021 Hyundai um 23:34 Uhr und Reisebus um 23:44 Uhr, UA act. 5.3.1 1 ff.). Aus den Verbindungsdaten des Mobiltelefons des Beschuldigten ergibt sich, dass er sich in der Zwischenzeit in Frankreich und Spanien aufgehalten hat (Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]). Infolge der zeitgleichen Abfahrt, der Fahrten in die gleiche Fahrtrichtung, der fast zeitgleich aufgezeichneten letzten bzw. ersten Standorte des Mobiltelefons des Beschuldigten bzw. des Reisebusses und der Zeitspanne von etwas mehr als drei Tagen zwischen den Grenzübertritten, die eine Fahrt mit einem Reisebus nach Spanien und zurück ohne Weiteres zulässt, ist von einer gemeinsamen Fahrt des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B._____ nach Spanien auszugehen. Auch wenn es für sich alleine nicht darauf ankommt, steht der Einsatz der Kreditkarte des Mitbeschuldigten B._____ während der Reise sowohl in Frankreich als auch in Spanien (UA act. 5.4.9.2 77 f.) bzw. der Kreditkarte des Beschuldigten in Frankreich mit der gemeinsamen Fahrt nach Spanien in Einklang (UA act. 5.4.9.1 111 f.). Untermauert wird die Annahme der gemeinsamen Fahrt durch den Umstand, dass es unterwegs zu einem Fahrerwechsel des Reisebusses SETRA VIP-Liner gekommen war. Bei der Abfahrt sass der Mitbeschuldigten B._____ am Steuer des Reisebusses VIP-Liner, bei Ankunft des Reisebusses am 28. März 2021 um 01:29 Uhr beim Hotel K._____ in R._____ lenkte demgegenüber der

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Beschuldigte den Bus (Observationsbericht, UA act. 5.1.3 9 f.). Vor diesem Hintergrund ist es denn auch nicht so, dass keine Hinweise vorliegen würden, dass der Mitbeschuldigten B._____ nach Spanien mitgefahren sei (Plädoyer der Verteidigung des Mitbeschuldigten B._____ S. 13). Aufgrund der Verbindungen der Mobiltelefone des Beschuldigten sowie des Mitbeschuldigten B._____ ist davon auszugehen, dass sie sich nach dem Parkieren des Reisebusses beim Hotel K._____ in R._____ gemeinsam – wohl im Hyundai – nach Q._____ begaben (Mobiltelefon des Beschuldigten um 01:43 Uhr in Q._____ und Mobiltelefon des Mitbeschuldigten B._____ zeichnet nach mehr als drei Tagen ab 01:49 Uhr wieder sich verändernde Standorte auf; Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]). Wie und wann C._____ zu der Gruppe dazustiess, kann nicht abschliessend erstellt werden, ist vorliegend jedoch nicht von entscheidender Bedeutung. Fest steht jedenfalls, dass er bei der Rückkehr und Ankunft auf dem Parkplatz des Hotels K._____ im Reisebus sass (Polizeirapport vom 9. Januar 2023, UA act. 1.5.2 305 f.; Observationsbericht, UA act. 5.1.3 9 f.). Auf seinem Handy wurde zudem ein Foto gefunden, das ihn am 27. März 2021 nachmittags in Frankreich zeigt (Foto von C._____ aufgenommen um 14:54 Uhr vor dem Hotel El Rio, Enjoy Hotel in Frankreich; UA act. 4.1.4 46 ff.). Zudem ergab die Auswertung seiner Mobiltelefonverbindungen, dass er am 27. März 2021 kurz vor Mitternacht (Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]) und damit ab dem Zeitpunkt, in dem auch die beiden Fahrzeuge wieder in der Schweiz waren, Antennenverbindungen in der Schweiz aufgezeichnet hat. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er den Beschuldigten und Mitbeschuldigten B._____ unterwegs getroffen und die Reise mit ihnen gemeinsam fortgesetzt hat.

Die genannten Umstände, die eine gemeinsame Fahrt nach Spanien aufzeigen – u.a. die Rand- und Bewegungs- bzw. Netzverbindungsdaten der Mobiltelefone sowie die Erkenntnisse aus den Observationen –, lassen sich nicht mit dem Vorbringen des Beschuldigten in Einklang bringen, wonach der Mitbeschuldigte B._____ den Reisebus immer nur bis an die Grenze Frankreichs gefahren habe, aber auf Schweizer Boden geblieben sei; danach habe er den Mitbeschuldigten B._____ abgeholt und sie seien zurückgefahren (GA act. 298 f. S. 96 f.). Dies widerspricht denn auch der Annahme des Mitbeschuldigten B., wonach er den Reisebus bis nach Frankreich gebracht und dort übergeben habe (Einvernahme des Mitbeschuldigten B. vom 13. August 2021, UA act. 4.2.4 4). Zwar ist es durchaus plausibel, dass Kreditkarten weitergegeben werden (GA act. 287 S. 73; Plädoyer der Verteidigung des Beschuldigten S. 14). Bei der vorgebrachten Vermietung hingegen erscheint die Benützung der persönlichen Kreditkarte des Geschäftsführers der D._____ GmbH bzw. eines Angestellten selbiger als abwegig. Im Übrigen sassen der Mitbeschuldigte B._____ bei der Abfahrt und der Beschuldigte bei der Rückkehr denn auch selbst am Steuer des Reisebusses. Belege, die auf einen Transport von Personen im Reisebus hindeuten würden, sind nicht

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ersichtlich (vgl. die Erwägungen zum fünften und sechsten Transport). Weiter ist in der Schweiz auch kein ausreichend langer Verbleib am gleichen Ort ersichtlich, der das Ein- und/oder Aussteigen von Passagieren plausibilisieren könnte (Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]). Später am 28. März 2021 um ca. 10:00 Uhr luden C._____ und I._____ fünf gefüllte karierte Taschen vom Reisebus in den mit der Heckklappe zum Reisebus stehenden und durch I._____ parkierten Mercedes ein. Beide trugen Handschuhe. Der Beschuldigte war ebenfalls vor Ort und schaute sich vor dem Verladen um, ging in den Reisebus hinein und schaute schliesslich beim Verladen zu. Im Anschluss fuhr I._____ mit dem gefüllten Mercedes weg. C._____ und der Beschuldigte fuhren mit dem Reisebus weg (Observationsbericht Kantonspolizei Bern, UA act. 5.1.3 9 ff.; Observationsbericht Kantonspolizei Aargau, UA act. 1.5.2 66 ff.; zur Identifikation von C.: Bericht vom 3. Mai 2021, UA act. 1.5.2 act. 83). Infolge der gemeinsamen Fahrt nach Spanien und zurück, des nicht ersichtlichen Transports von Passagieren, des auffälligen Verhaltens der Beteiligten (Montieren eines Kontrollschildes am einzig für den Tatzeitraum eingelösten Reisebusses, sich Umschauen vor dem Verladen, Tragen von Handschuhen), dem Umladen von insgesamt fünf karierten Taschen beim Hotel K. in ein von I._____ – bei dem im Rahmen des fünften Transports Marihuana sichergestellt werden konnte (vgl. oben) – zugefahrenes Fahrzeug aus dem Reisebus sowie der nicht anders erklärbaren Einzahlungen von hohen Bargeldbeträgen (vgl. unten), ist vor dem Hintergrund des vergleichbaren modus operandi wie beim fünften und sechsten Transport (vgl. oben) für das Obergericht erstellt, dass die genannten Personen gemeinsam (rollen- und arbeitsteilig; vgl. unten) illegales Marihuana von Spanien in die Schweiz eingeführt und weitergegeben haben.

Am 31. März 2021 bezahlte der Beschuldigte schliesslich einen Betrag von Fr. 14'100.00 auf das Konto der D._____ GmbH ein (UA act. 5.4.2.4 206). Das Vorbringen des Beschuldigten, wonach es sich um das bar bezahlte Entgelt eines legalen Transports gehandelt habe (Schlusseinvernahme des Beschuldigten vom 21. März 2023, UA act. 4.1.13 15), erscheint nicht glaubhaft, nachdem das Kontrollschild einzig vom 24. bis 31. März 2021 eingelöst war, gemäss Zeitsalden der D._____ GmbH im März einzig J._____ eine Stunde gearbeitet hat, keine Buchhaltungsbelege für die Einzahlungen existieren und die Auftragslage infolge Corona im Reisebusiness dürftig war (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15). Infolge der zeitlichen Nähe zum Transport und der nicht ersichtlichen anderweitigen Herkunft ist davon auszugehen, dass es sich um Erlös aus dem Marihuana-Transport gehandelt hat.

Anhand der beim fünften Transport sichergestellten vergleichbaren, teilweise ebenfalls karierten Taschen, die durchschnittlich brutto rund 15 kg illegales Marihuana enthielten, ergibt sich eine Menge von brutto rund 75

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kg Marihuana für die fünf karierten Taschen (vgl. dazu auch die obigen Erwägungen zum ersten Transport). Die benutzten Taschen sind von der Grösse her vergleichbar mit denjenigen aus dem fünften Transport (UA act. 1.5.2 70 mit erkennbarer Tasche sowie UA act. 1.5.2 68 mit Hinweis auf die geschätzte Grösse).

2.6. Beim gewonnenen Beweisergebnis kann offenbleiben, ob weitere Beweismittel, auf welche vorliegend nicht abgestellt wird, verwertbar sind. Über Tatsachen, die unerheblich oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das Berufungs- verfahren dient zudem nicht der abstrakten Klärung von Rechtsfragen, sofern deren Beantwortung keinen Einfluss auf den Ausgang des konkreten Verfahrens hat.

Angesichts der erheblichen Tragweite der Frage, ob die aus der Kommunikation über die ANOM-Plattform gewonnen Daten verwertbar sind, ist zumindest darauf weiter einzugehen (siehe nachfolgende Erwägungen). Entgegen der Auffassung der Verteidigung des Beschul- digten waren die aus der ANOM-Kommunikation stammenden Daten jedoch nicht ausschlaggebend für die Einleitung der Strafverfahren gegen den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten. Das ANOM-Gerät wurde vielmehr erst nach deren Festnahme und nach dem Auffinden von Marihuana hinter einer Rückwand des Anhängers sichergestellt (Google Pixel 3a; UA act. 3.8.4 45). In der Folge wurden die entsprechenden Kommunikationsdaten im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens bei den US-Behörden angefordert. Dies ergibt sich aus den Informationsberichten des Bundesamts für Polizei vom 12. März 2021 (UA act. 1.3.1 ff.) sowie vom 22. März 2021 (UA 1.3.2 1 ff.), mit denen die Kantonspolizei Aargau über die polizeilichen Feststellungen in Kenntnis gesetzt worden ist. Das Verfahren kam durch verschiedene Abklärungen mehrerer Polizeistellen in Gang, namentlich wegen festgestellter leerer Fahrten mit Reisebussen ins Ausland während der Covid-19-Pandemie und des Bezugs von Covid- Hilfeleistungen, Abklärungen beim Strassenverkehrsamt betreffend die Einlösung von Kontrollschildern, polizeilicher Beobachtungen bei Kontrollfahrten sowie einschlägiger Vorstrafen der Beteiligten wegen nahezu identischer Tatbegehung (UA act. 1.3.2 1 f. und UA act. 1.3.1 1 f.).

2.7. 2.7.1. Am 4. Januar 2022 ersuchte die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau rechtshilfeweise um Übermittlung von Daten aus der Kommunikation über die ANOM-Plattform. Am 2. März 2022 übermittelte das U.S. Department of Justice rechtshilfeweise die gewünschten Dateien.

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2.7.2. Die Operation «Trojan Shield» wurde vom Federal Bureau of Investigation der Vereinigten Staaten (FBI) initiiert. Ziel war es, ein neues Kryptogerät namens ANOM in kriminelle Netzwerke einzuschleusen und die darüber geführte Kommunikation erhältlich zu machen. Dafür wurde ein Unternehmen für verschlüsselte Kommunikation namens ANOM mit Sitz in Panama gegründet. Eine Drittperson («confidential Human Source»), die zuvor bereits Phantom Secure und Sky Geräte (mit SkyECC Kommunikationssystem) an international agierende kriminelle Organi- sationen vertrieben und in die Entwicklung neuer verschlüsselter Geräte investiert hatte, unterstützte das FBI mit der Zurverfügungstellung der Kryptogeräte sowie der Vertriebswege. Die Vertriebswege für die Geräte beinhalteten das frühere Distributoren-Netzwerk der Drittperson, dem auch von Seiten krimineller Organisationen Vertrauen geschenkt wurde. Der Kauf der Geräte war nur über persönliche Empfehlungen und individuelle Sicherheitsüberprüfungen möglich. Sie waren weder im Handel noch online erhältlich. Potenzielle Nutzer mussten über einen bekannten Händler verfügen. Dieses System stellte sicher, dass die Geräte ausschliesslich an Personen verkauft wurden, die bereits in illegale Aktivitäten verwickelt waren (Antrag für einen Durchsuchungsbefehl vom 17. Mai 2021 S. 6-8, UA act. 3.2.12 42-44). Die ANOM-Geräte wurden denn auch mit dem Slogan «designed by criminals for criminals» angepriesen (Medien- mitteilung des Departement of Justice vom 8. Juni 2021, UA act. 3.2.12 309). Die Nutzer mussten hohe Kosten bezahlen, um über ANOM kommunizieren zu können. Für eine sechsmonatige Nutzungsdauer in Europa war unter Verweis auf die vermeintliche Abhörsicherheit – neben den Kosten für das Gerät – ein Entgelt zwischen USD 600.00 und USD 1'600.00 in bar oder in einer Kryptowährung (z.B. Bitcoins) zu entrichten (Operation Trojan Shield, Technische Details, letztes Update 14. April 2022 S. 8 ff., UA act. 3.2.12 276 ff.; vgl. Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs 1 StR 54/24 vom 9. Januar 2025 Rz. 32 f.).

Bei den ANOM-Geräten handelte es sich um Android-Smartphones. Diese Smartphones waren Teil einer privaten Mobile Device Management (MDM) Anwendung, wodurch bestimmte Funktionen auf den Mobiltelefonen beschränkt wurden. Bei der Mehrheit der Geräte wurden herkömmliche Funktionen (wie Sprach-/Videoanrufe, SMS Nachrichten, Social-Media- Anwendungen, Zugriff auf öffentliche Internet-Websites, E-Mail Dienste) durch das MDM verhindert (Operation Trojan Shield, Technische Details, letztes Update 31. August 2021 S. 46, UA act. 3.2.12 256). Auf den Mobiltelefonen war dafür die ANOM-App installiert. Diese war als Taschenrechner getarnt und funktionierte entsprechend. Nur durch die Eingabe eines geheimen Pins konnte die eigentliche Plattform ersichtlich gemacht werden. Die App beinhaltete zudem die besondere Sicher- heitsfunktion, wonach bei Eingabe eines vordefinierten Notfallpins eine Löschung aller Informationen ausgelöst wurde (Operation Trojan Shield,

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Technische Details, letztes Update 31. August 2021 S. 48 ff., UA act. 3.2.12 258 ff.). Über die ANOM-Plattform konnten Ende zu Ende verschlüsselte Nachrichten unter ANOM-Nutzern ausgetauscht werden (Operation Trojan Shield, Technische Details, letztes Update 31. August 2021 S. 51, UA act. 3.2.12 261). Die ANOM-App enthielt eine implementierte Funktion, bei der beim Versenden einer Nachricht automatisch eine zweite, für den Nutzer unsichtbare Kopie der Nachricht erzeugt wurde (Blindkopie). Diese Blindkopie wurde als eigenständige und dem Gerät eindeutig zuordenbare verschlüsselte Nachricht an einen im Code hinterlegten (Ghost-)Empfänger (sog. «Bot») adressiert. Sowohl die Originalnachricht als auch die Blindkopie wurden über die ANOM-Plattform an den jeweiligen Empfänger übermittelt. Entsprechendes galt für Sprachnachrichten (sog. «Push-To- Talk [PTT]») sowie für Dateianhänge. In diesen Fällen wurde lediglich ein Link bzw. eine Referenz übermittelt, während die eigentlichen Audiodateien über einen separaten Voice-Server und sonstige Anhänge über Amazon- S3-Storage bereitgestellt wurden (Operation Trojan Shield, Technische Details, letztes Update 14. April 2022 S. 26 ff., UA act. 3.2.12 294 ff.). Die Nachrichten enthielten neben dem eigentlichen Nachrichteninhalt auch technische Metadaten, insbesondere Sender und Empfänger ID, Zeit- stempel, Angaben zum Nachrichtentyp sowie Referenzen auf übermittelte Mediendateien. Darüber hinaus konnten – sofern verfügbar – netzwerk- bezogene Informationen wie Mobile Country Code sowie Standort- informationen aufgezeichnet werden (Operation Trojan Shield, Technische Details, letztes Update 31. August 2021 S. 7, UA act. 3.1.8 127). Um die Nachrichten durch den (Ghost-)Empfänger zu empfangen, stand ab Oktober 2019 ein Server (sog. «iBot-Server») in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bereit (Operation Trojan Shield, Technische Details, letztes Update 31. August 2021 S. 4, UA act. 3.2.12 214; Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs 1 StR 54/24 vom 9. Januar 2025 Rz. 12 f. mit Hinweis auf ein Schreiben des US-Justizministeriums vom 27. April 2022). Dort wurden die Daten auf einem temporären Speicher entschlüsselt, erneut verschlüsselt und auf ein Speichermedium geschrieben. Der Mitgliedstaat der Europäischen Union leitete schliesslich eine Kopie der verschlüsselten Daten jeden Montag, Mittwoch und Freitag auf Grundlage eines bilateralen Rechtshilfeabkommens mit den USA an das FBI weiter. Dabei handelte der EU-Mitgliedstaat auf der Grundlage von erwirkten gerichtlichen Beschlüssen (Antrag für einen Durchsuchungs- befehl vom 17. Mai 2021 S. 9, UA act. 3.2.12 45; Operation Trojan Shield, Technische Details, letztes Update 31. August 2021 S. 6 f., UA act. 3.2.12 216 f.; vgl. auch Beschluss des deutschen Bundesverfassungsgerichts 2 BvR 625/25 vom 23. September 2025, Rz. 31). Anfang Juni 2021 kam es schliesslich in einer international abgesprochenen Aktion zu diversen Verhaftungen im Zusammenhang mit den ausgewerteten ANOM-Chats. In diesem Zeitpunkt waren über 12'000 ANOM-Geräte im Umlauf, wovon rund 9'000 aktiv waren, wobei es in den Monaten zuvor zu einem massiven Anstieg der Nachfrage gekommen war. Das lag nicht zuletzt an der

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Ankündigung der Anklageerhebung gegen den CEO von Sky Holding Global Inc. im März 2021 und dessen Zerschlagung, wodurch die SkyECC- Nutzer eine alternative Kommunikationsmöglichkeit suchten. Vor der Zerschlagung von Sky Global waren rund 3'000 aktive ANOM-Nutzer bekannt (Antrag für einen Durchsuchungsbefehl vom 17. Mai 2021 S. 9 und 11, UA act. 3.2.12 45 und 47; Operation Trojan Shield, Technische Details, letztes Update 31. August 2021 S. 46, UA act. 3.2.12 256; Medienmitteilung des Department of Justice vom 8. Juni 2021, S. 1, UA act. 3.2.12 18).

2.7.3. 2.7.3.1. Über die Verwertbarkeit eines im Ausland erhobenen Beweises befindet das in der Schuldfrage entscheidende Schweizer Gericht, und zwar grundsätzlich nach den Vorgaben der schweizerischen Rechtsordnung. Bei der Beurteilung der Verwertbarkeit kann jedoch nicht unbeachtet bleiben, ob die ausländische Beweiserhebung gegen das ausländische Recht verstossen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 4.3.2.1 f. mit Hinweisen). Über die Rechtmässigkeit der im Ausland (nach ausländischem Recht) angeordneten und durchgeführten Beweiserhebungen können die schweizerischen Strafverfolgungs- behörden bei der zuständigen ausländischen Behörde einen schriftlichen Bericht einholen. Auf eine solche Erklärung kann nach der Rechtsprechung für die Frage, ob die Massnahme nach ausländischem Recht zulässig war, grundsätzlich abgestellt werden. Liegen indes Hinweise vor, die an der Richtigkeit der Auskunft zweifeln lassen, haben sich die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden hiermit auseinanderzusetzen. Ergeben sich berechtigte Zweifel an der Rechtmässigkeit der ausländischen Beweis- erhebung, stellen sich für die Frage der nach inländischem Recht zu beurteilenden Verwertbarkeit insoweit keine Probleme, als gegen eine ausländische Regel verstossen wird, die mit dem nationalen Recht übereinstimmt, mithin gegen eine Norm, die in der Schweiz ebenfalls hätte beachtet werden müssen. In einer solchen Konstellation kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Verstoss durch die beiden Rechtsordnungen als gleich schwer qualifiziert und der Schutzzweck äquivalent definiert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 4.3.2.3 mit Hinweisen).

Die rechtshilfeweise erhältlich gemachten Daten aus ANOM sind im Ausland rechtmässig erhoben worden. Dazu bestehen diverse Unterlagen und Berichte, in denen die technische Durchführung und die Recht- mässigkeit des Vorgehens bestätigt werden (Medienmitteilung des U.S. Department of Justice vom 8. Juni 2021 [UA act. 3.2.12 306 ff.] inklusive Anklageschrift gegen Distributoren/Reseller der ANOM-Geräte u.a. wegen Beihilfe zum Drogenhandel/Geldwäscherei; Medienmitteilung von Europol vom 8. Juni 2021 [UA act. 3.2.12 70 ff.]; rechtliche, operative und technische Details des Vorgehens der US-Behörden im Rahmen des

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Antrags für einen Durchsuchungsbefehl vom 17. Mai 2021 [UA act. 3.2.12 324 ff.], sowie in den Dokumentationen der US-Strafverfolgungsbehörden zu den technischen Details [vom 31. August 2021, UA act. 3.2.12 211 ff. sowie vom 14. April 2022, UA act. 3.2.12 269 ff.]; vgl. Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs 1 StR 54/24 vom 9. Januar 2025]). Darauf kann abgestellt werden. Es liegen keine Hinweise vor, die an der Richtigkeit dieser Auskünfte zweifeln lassen oder die Verletzung von rechtsstaatlichen Grundsätzen bei der Gewinnung der Beweismittel aufzeigen. Dies umso mehr, als sich ein Gericht in individuellen Strafverfahren in den USA unter anderem gegen Distributoren der ANOM-Geräte mit den Einwänden auseinandergesetzt hat, ob es sich um eine unzulässige staatliche Überwachungsaktion gehandelt habe und ob die US-Strafverfolgungs- behörden zur Verfolgung der Straftaten überhaupt zuständig gewesen sei. Es hat die Vorbringen verworfen (GRAF, SkyECC, EncroChat, Anom und der Rechtsstaat, in: Jusletter vom 3. November 2025 Rz. 50 mit Hinweis auf The San Diego Union-Tribune, First person sentenced in San Diego FBI’s encrypted phone sting that spied on criminals worldwide,15. November 2024, https://www.sandiegouniontribune.com/2024/11/15/first- person-sentenced-in-san-diego-fbis-encrypted-phone-sting-that-spied-on- criminals-worldwide; zuletzt besucht am 7. Januar 2026). Nicht von entscheidender Bedeutung ist, dass das EU-Land, in welchem sich der iBot-Server befunden hat, nicht namentlich genannt worden ist (vgl. ausführlich dazu Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs 1 StR 54/24 vom 9. Januar 2025 Rz. 26 ff.). Ebenso wenig ist das Vorliegen der Genehmigungsentscheide aus dem EU-Mitgliedstaat erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_805/2011 vom 12. Juli 2012 E. 2.4.1). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich keine berechtigten Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hinsichtlich der Rechtmässigkeit der ausländischen Beweiserhebung ergeben.

2.7.3.2. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die durchgeführte Überwachung auch in der Schweiz möglich gewesen wäre. Dabei sind unterschiedliche Bestimmungen tangiert. Die Operation Trojan Shield wurde durch das FBI in Gang gesetzt und beinhaltet die Zusammenarbeit mit einer Drittperson. Diese hat das FBI bei der Entwicklung von ANOM mit der Funktion zum Versand der Blindkopie sowie mit dem Zurverfügungstellen von Vertriebskanäle unterstützt. Damit lag mit Blick auf das Schweizer Recht eine verdeckte Ermittlung vor, zumal die Operation Trojan Shield es ermöglicht hat, in das kriminelle Umfeld über persönliche Kontakte und Vertrauensverhältnisse einzudringen, um schwere Straftaten – namentlich wie vorliegend qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz – aufzuklären (vgl. Art. 285a StPO). Selbiges wäre in der Schweiz mit Blick auf Art. 287 Abs. 1 lit. b StPO denn auch für Personen ohne polizeiliche Ausbildung über eine Anstellung für polizeiliche Aufgaben möglich gewesen. Die Handlungen, die auf die Unterstützung hinsichtlich

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der technischen Aspekte sowie des in Umlaufbringens der ANOM-Geräte beschränkt waren, stellen denn auch zulässige Einwirkungen dar (vgl. Art. 293 StPO), wobei selbst das Überschreiten selbiger keinen Einfluss auf die Verwertbarkeit des Beweismittels hätte (vgl. Art. 293 Abs. 4 StPO). Weiter liegt auch keine absolute Unverwertbarkeit gemäss Art. 141 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 StPO infolge einer «Täuschung» der Betreiber, Distributoren und Nutzer vor. Zwar dürften sie davon ausgegangen sein, dass die über ANOM geführten Chats durch eine undurchdringliche Verschlüsselung geschützt seien. Sie haben das System jedoch eigen- verantwortlich vertrieben bzw. genutzt. Es wurde ihnen nicht aufgedrängt. Ohnehin wird das Täuschungsverbot im Rahmen der verdeckten Ermittlung durchbrochen (BGE 148 IV 205 E. 2.8.8). Neben der verdeckten Ermittlung hat auch eine geheime Überwachungsmassnahme stattgefunden (Art. 269 ff. StPO), indem die als Blindkopie über die ANOM-Plattform versandten Nachrichten auf dem iBot-Server empfangen, gespeichert und überwacht bzw. von dort mehrmals wöchentlich als Kopie dem FBI zur Verfügung gestellt worden sind.

Die für Zwangsmassnahmen notwendige Voraussetzung des dringenden Tatverdacht lag u.a. hinsichtlich der Begehung der Katalogtaten der Beteiligung und Unterstützung einer kriminellen Organisation sowie qualifizierter Betäubungsmitteldelikte gegen eine unbekannte Täterschaft vor. Damit einhergehend hat sich auch die Überwachung gegen die Verfolgung genannter Straftaten gerichtet. Der Tatverdacht richtete sich sowohl gegen die Betreiber der Plattform bzw. die Distributoren der Geräte als auch gegen die Nutzer der Plattform, zumal die Kommunikation über die Plattform in erster Linie deliktischen Zwecken diente. Angesichts der auf kriminelle Kreise beschränkten Vertriebswege (kein freier Handel, Distributoren-Netzwerk, individuelle Sicherheitsüberprüfungen, persön- liche Empfehlungen), der speziell modifizierten Geräte (Taschenrechner- app, Verhinderung der Nutzung herkömmlicher Funktionen eines Mobil- telefons, Selbstlöschungsfunktion, etc.), der Anpreisung mit dem Slogan «designed by criminals for criminals» und der hohen Kosten für die Nutzung der Plattform begründete bereits der Erwerb eines ANOM-Geräts den Verdacht, dass der Nutzer selbiges zur Planung und Begehung schwerer Straftaten – insbesondere solcher im Bereich der organisierten Kriminalität – einsetzt. Damit einhergehend begründete der Betrieb der Plattform bzw. der Vertrieb der Geräte den individuellen Tatverdacht der Unterstützung oder Beteilung an einer kriminellen Organisation. Dies umso mehr, als der CEO von Phantom Secure – einem anderen Anbieter von Kryptogeräten – im Jahr 2018 in den USA auch verurteilt wurde (Medienmitteilung vom 2. Oktober 2018 des United States Attorney’s Office, Southern District of California, CEO of Encrypted Communications Company Pleads Guilty to Operating a Criminal Enterprise that Facilitated the Transnational Distribution of Narcotics, https://www.justice.gov/usao-sdca/pr/ceo- encrypted-communications-company-pleads-guilty-tooperating-criminal-

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enterprise; zuletzt besucht am 7. Januar 2026). Es lagen damit konkrete Verdachtsmomente gegen Einzelne, wenn auch noch nicht identifizierte Personen vor. Vor diesem Hintergrund lag ein dringender Tatverdacht gegenüber den Betreibern sowie gegenüber den Nutzern vor, wobei ein Tatverdacht gegenüber den Nutzern ohnehin nicht zwingend notwendig gewesen wäre, da die Erkenntnisse aus der Kommunikation vor dem Hintergrund des Tatverdachts gegen die Betreiber als Zufallsfunde zu qualifizieren wären. Eine Fishing Expedition ist jedenfalls nicht ersichtlich. Am dringenden Tatverdacht ändert auch die Anzahl der Nutzer nichts. Es waren rund 3'000 aktive ANOM Nutzer bekannt bzw. – nachdem die Kommunikationsplattform SkyECC unsicher wurde – rund 9'000 Anom- Geräte aktiv (von 12'000 sich im Umlauf befindlichen Geräten). Hinsichtlich der Kommunikationsplattform Phantom Secure gingen denn auch auf die Aufforderung hin, dass sich Nutzer, welche die Kryptotelefone zu legalen Zwecken genutzt hätten, melden sollen, sodass ihre Daten ausgesondert werden könnten, keine Rückmeldungen ein (Antrag für einen Durchsuchungsbefehl vom 17. Mai 2021 S. 5, UA act. 3.1.8 303; zum Tatverdacht ausführlich GRAF, SkyECC, EncroChat, Anom und der Rechts- staat, in Jusletter vom 3. November 2025 Rz. 52 ff. sowie DERSELBE, Straf- prozessuale Verwertbarkeit von im Ausland erlangten Daten, in: AJP 2025 S. 524 ff., 536). Auch die übrigen Voraussetzungen der Zwangs- massnahmen, namentlich dass die Schwere der Straftat die verdeckte Ermittlung bzw. die Überwachung rechtfertigen muss und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 286 Abs. 1 StPO und 269 Abs. 1 StPO), sind erfüllt. Der internationale Drogenhandel bzw. die Delinquenz im Rahmen der organisierten Kriminalität rechtfertigt die genannten Zwangsmassnahmen. Zudem ist davon auszugehen, dass ohne die genannten Zwangsmassnahmen eine Vielzahl der Ermittlungen unverhältnismässig erschwert oder gar aussichtslos gewesen wären. Ebendiese wären im Übrigen auch nicht mittels anderer Überwachung des Fernmeldeverkehrs möglich gewesen. Dass vorliegend keine Verwertung der aus ANOM gewonnen Beweismittel erfolgt, ändert nichts daran, zumal die Tatbegehungen einzig mittels zahlreicher aufwändiger Observationen, Überwachungen, etc. nach- gewiesen werden konnten.

2.7.3.3. Selbst in der Annahme, dass die Beweiserhebung, namentlich die Etablierung der ANOM-Kommunikationsplattform sowie das Erhältlich- machen der darüber versendeten Chats, mit einer Verletzung von Gültigkeitsvorschriften einhergegangen wäre oder auf strafbare Weise erlangt wurde, dürften selbige unter dem Gesichtspunkt von Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden. Dem Beschuldigten wird eine gewerbs- und bandenmässige Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und damit ein Verbrechen vorgeworfen. Je schwerer die zu beurteilende Straftat

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ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1). Im Raum steht die gewerbs- und bandenmässige Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wodurch der Beschuldigte mehrfach eine grosse Menge an Marihuana in die Schweiz eingeführt und teilweise vertrieben haben soll. Mithin handelt es sich um eine sehr schwere Straftat. Mitzuberücksichtigen ist sodann, dass die Kommunikation über das ANOM-Gerät in erster Linie die deliktische Tätigkeit Beschuldigten betroffen hat. Es steht nicht seine intime private Kommunikation im Vordergrund. Dafür war ANOM denn auch nicht ausgelegt (vgl. oben). Vor diesem Hintergrund hätte – wenn überhaupt – nur ein leichter Eingriff in die Privatsphäre des Beschuldigten vorgelegen. In Abwägung aller Aspekte ergibt sich ein deutlich überwiegendes öffentliches Interesse an der Wahrheitsfindung gegenüber dem Interesse des Beschuldigten an seiner Privatsphäre.

2.7.3.4. Weiter liegt auch keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren vor. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen. Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sach- bezogen verteidigen kann. Dem Recht auf Akteneinsicht steht daher im Strafverfahren als elementarer Grundsatz die Aktenführungs- und Dokumentationspflicht der Behörden gegenüber. Diese sind verpflichtet, alle verfahrensrelevanten Vorgänge schriftlich festzuhalten und die Akten vollständig und korrekt anzulegen und zu führen. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Unter- suchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Vertei- digungsrechte überhaupt wahrnehmen kann (BGE 129 I 85 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.1; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.1; je mit Hinweisen).

Es standen dem Beschuldigten diverse Berichte und Informationen zur Verfügung, die das Vorgehen zur Erlangung der Beweismittel detailliert beleuchten (vgl. oben). Es sind keine Zweifel an der Integrität der von den Strafverfolgungsbehörden der USA erlangten und aufbereiteten Beweis-

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mittel (Exceldatei mit Chatverläufen bzw. Dateien mit Bildern und Sprach- nachrichten) ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht. Entgegen dem Beschuldigten ist es denn auch nicht so, dass ein Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorliegen würde, der in der Verwertung der Daten aus ANOM eine Verletzung von Art. 6 EMRK sieht (GA act. 444). Vielmehr handelt es sich beim zitierten Entscheid (EGMR, Yüksel Yalginkaya gegen die Türkei Nr. 15669/20 vom 26. September 2023) um Erkenntnisse aus einer anderen Kommunikationsplattform («ByLock»). Der EGMR qualifizierte die Berücksichtigung der dort gewonnen Daten als Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, weil spezifische – im vorliegenden Verfahren nicht bestehende – Verfahrens- mängel bestanden haben. Es handelt sich entsprechend um einen anderen und mit der hier zu beurteilenden Konstellation (vgl. oben) nicht vergleichbaren Sachverhalt. In erster Linie ist festzuhalten, dass das Recht der beschuldigten Person auf Offenlegung der Beweise kein absolutes Recht ist. Ein Verfahren wird angesichts der zur Analyse der Daten in ihrer Rohform erforderlichen technischen Kompetenzen nicht deshalb unfair, weil sich Gerichte auf Berichte und Informationen verlassen, ohne die Rohdaten einer direkten Prüfung zu unterziehen (EGMR, Yüksel Yalginkaya gegen die Türkei Nr. 15669/20 vom 26. September 2023, § 329 und 332). Anders als im genannten Verfahren des EGMR (EGMR, Yüksel Yalginkaya gegen die Türkei Nr. 15669/20 vom 26. September 2023, § 335) erhielt der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren Zugriff auf die erhältlich gemachten Chatverläufe und ihm wurde die Möglichkeit gewährt, sich ausführlich dazu äussern zu können. Mithin wurde er bereits im Vorverfahren zwei Mal zu den aus ANOM gewonnen Informationen einvernommen (UA act. 4.1.11 1 ff. und UA act. 4.1.12 1 ff.). Die aus ANOM gewonnen Erkenntnisse haben vorliegend und anders als im Entscheid des EGMR auch nicht direkt zu seiner Verurteilung geführt. Vielmehr basiert der Schuldspruch auf anderen Beweisen (wie Überwachungen, Observationen, Editionen, Einvernahmen, etc.). Anders als im genannten Entscheid (EGMR, Yüksel Yalginkaya gegen die Türkei Nr. 15669/20 vom 26. September 2023, § 331-334 und 337 ff.) liegt schliesslich auch keine mangelhafte Auseinandersetzung mit den Anträgen und Vorbringen des Beschuldigten vor. Seine Vorbringen und damit einhergehend auch die Art und Weise der Beweisbeschaffung und die Zulässigkeit der Beweis- verwertung wurden sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren ausführlich thematisiert. Festzuhalten ist jedenfalls, dass ausreichende Sicherungen gewährleistet wurden, die es dem Beschuldigten ermöglicht haben, sich wirksam zu verteidigen und mit der Anklage gleichgestellt zu äussern. Die Gesamtfairness des Verfahrens wurde gewahrt.

2.7.4. Schliesslich ist auch keine Verletzung des Territorialitätsprinzips, die zu einer Unverwertbarkeit der aus ANOM gewonnenen Daten führen würde, auszumachen.

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Im internationalen Strafrecht gilt der Grundsatz der Territorialität. Nach diesem kann ein Staat die mit seiner Souveränität verbundenen Befugnisse – darunter die Strafverfolgungsgewalt – nur innerhalb seines eigenen Gebietes ausüben. Die Staaten müssen somit gegenseitig ihre Souveränität beachten. In Anbetracht dieses Grundsatzes ist ein Staat auch nicht ermächtigt, Untersuchungs- und Strafverfolgungsmassnahmen auf dem Gebiet eines anderen Staates, ohne dessen Zustimmung vorzunehmen. Von einem Staat oder seinen Beamten auf dem Gebiet eines anderen Staates ohne eine solche Zustimmung vorgenommene hoheitliche Akte sind somit unzulässig und stellen eine Verletzung der Souveränität und der territorialen Integrität des betroffenen Staates dar, was einer Verletzung des Völkerrechts gleichkommt. Eine Verletzung des Territorialitätsprinzips kann auch erfolgen, wenn der verfolgende Staat sich mittels objektiv als unfair beurteilten Mitteln Beweismittel, namentlich unter Verletzung der für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen geltenden Regeln, beschafft. Nicht nötig ist, dass die Behörde auf ausländischem Gebiet gehandelt hat, um die Souveränität des ausländischen Staates zu verletzen; es genügt, dass ihre Handlungen Wirkungen auf dem Gebiet dieses Staates entfalten. Umgekehrt stellt die Amtshandlung, die auf einem ausländischen Gebiet vorgenommen wird, aber keine Wirkungen auf diesem Gebiet entfaltet, keinen Eingriff in die ausländische Souveränität dar (BGE 150 IV 308 E. 2.4.1 mit Hinweisen = Pra 2024 Nr. 79; BGE 146 IV 36 E. 2.2 mit Hinweisen = Pra 2020 Nr. 80; Urteil des Bundesgerichts 7B_273/2023 vom 11. April 2024 E. 2 mit Hinweisen).

Das ANOM-Gerät wurde zwar vom Beschuldigten in der Schweiz benutzt. Indessen wurde auf Schweizer Hoheitsgebiet kein Eingriff eines ausländischen Staates von einer gewissen Tragweite vorgenommen, wie er für die Verletzung des Territorialitätsprinzips erforderlich gewesen wäre. Insbesondere wurde keine physische Einwirkung ausländischer Behörden auf sich in der Schweiz befindliche Geräte vorgenommen, noch erfolgte ein Fernzugriff, eine nachträgliche Manipulation oder eine situative Aktivierung von Überwachungsfunktionen auf den Geräten. Die den Strafverfolgungs- behörden zugänglich gemachten Daten entstanden vielmehr aufgrund der technischen Konzeption des verwendeten Systems. Die ANOM-Geräte waren bereits vor ihrer Inbetriebnahme so ausgestaltet, dass jede vom Nutzer eigeninitiativ erzeugte Nachricht systembedingt nicht nur an den vorgesehenen Empfänger, sondern zusätzlich als Blindkopie über die ANOM-Plattform an den im Ausland stehenden iBot-Server übermittelt wurde. Diese Weiterleitung erfolgte automatisiert. Der staatliche Zugriff auf die Daten erfolgte erst auf der Ebene der ausländischen Server- infrastruktur, wo die übermittelten Daten u.a. gespeichert wurden. Der Gerätenutzer hat das ANOM-Gerät eigeninitiativ erworben und dessen Kommunikationssystem freiwillig genutzt. Die technische Weiterleitung der Nachrichten an mehrere Empfänger – einschliesslich der zugehörigen

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Metadaten – stellte einen integralen Bestandteil des gewählten Systems dar. Dass dem Nutzer nicht bekannt war, dass beim Versand jeder Nachricht eine zusätzliche, für ihn nicht sichtbare Kopie übermittelt wurde, ändert daran nichts. Allein das fehlende Wissen um eine system- immanente, technische Funktion begründet noch keinen Eingriff auf das Schweizer Hoheitsgebiet. Es lag jedenfalls kein relevanter staatlicher Eingriff am Ort der Nutzung des Geräts vor, zumal die ausländischen Behörden weder individuell noch anlassbezogen in die konkrete Kommuni- kation des Nutzers eingegriffen haben. Die Nutzung des ANOM-Systems führte nicht zu einer gezielten, durch staatliche Stellen ausgelösten Über- wachungsmassnahme auf Schweizer Boden, sondern bewirkte lediglich die systemgemässe Übermittlung von Daten an ausländische Empfänger. Die Auswertung dieser Daten erfolgte ausschliesslich ausserhalb der Schweiz. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt keine Verletzung des Territorialitätsprinzips vor, wenn eine Überwachungs- massnahme zwar eine ausländische Nummer betrifft, der Inhaber der ausländischen Nummer oder dessen Gesprächspartner aber an ein mobiles Telefonnetz in der Schweiz angeschlossen ist (BGE 150 IV 308 E. 2.6.2 [Pra 2024 Nr. 79]; Urteil des Bundesgerichts 6B_228/2018 vom 22. August 2018 E. 1.3). Entscheidend ist somit nicht primär die formale Zuordnung der Telefonnummer zu einem bestimmten Staat, sondern der tatsächliche technische Anknüpfungspunkt der Kommunikation. Überträgt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt, ist festzuhalten, dass die ANOM-Kommunikation – einschliesslich der sogenannten Blindkopie-Funktion – über im Ausland befindliche Server abgewickelt wurde. Die Datenbearbeitung und Datensicherung erfolgte somit ausserhalb der Schweiz. Jedenfalls ist vorliegend nicht von zwingenden Wirkungen eines ausländischen Staates auf dem schweizerischen Hoheits- gebiet auszugehen, die für eine Verletzung des Territorialitätsprinzips notwendig wäre (vgl. BGE 150 IV 308 = Pra 2024 Nr. 79, wonach das Versenden von Nachrichten an eine sich im Ausland befindliche Person durch Schweizer Ermittler, die über ihre wahre Identität täuschen, keine amtliche Handlung darstellt, die verbindliche Wirkungen auf dem Gebiet eines anderen Staates entfaltet). Vielmehr ist die Bereitstellung der ANOM- Geräte und der zugehörigen Plattform als Einladung zur Nutzung einer bestimmten Kommunikationsinfrastruktur zu qualifizieren, deren Verwen- dung dem freien Entscheid des Nutzers unterlag. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass kein Eingriff von einer gewissen Tragweite in die Souveränität der Schweiz ersichtlich ist, sodass von einer Verletzung des Territorialitätsprinzips auszugehen wäre.

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur (absoluten) Unverwertbarkeit von Beweismitteln bei einer Verletzung ausländischen Territoriums im Erhebungsprozess (BGE 146 IV 36 E. 2 mit Hinweisen = Pra 2020 Nr. 80) überhaupt auf Konstellationen übertragbar ist, in denen eine allfällige Beeinträchtigung

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der schweizerischen Gebietshoheit durch einen fremden Staat im Raum steht. Das Territorialitätsprinzip stellt kein Individualrechtsgut der beschuldigten Person dar (vgl. BGE 122 I 236 E. 2.c), sondern dient der Wahrung staatlicher Hoheitsinteressen. Es bezweckt mithin nicht den Schutz des Einzelnen vor Strafverfolgung, sondern die Sicherung staatlicher Souveränität. Würde man aus einer allfälligen Verletzung des Territoriums der Schweiz zwingend eine absolute Unverwertbarkeit der ANOM-Chats ableiten, käme dem Territorialitätsprinzip aber faktisch die Funktion eines Abwehrrechts zugunsten der beschuldigten Person zu. Das liefe seinem Schutzzweck zuwider, zumal im Ergebnis nicht die staatlichen Interessen namentlich an der Strafverfolgung qualifizierter Betäubungs- mitteldelikte geschützt würden, sondern vielmehr strafbares Verhalten privilegiert würde. Vielmehr ist der schlüssigen Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs beizupflichten, die in der Beschreitung des vertraglich vorgesehenen Rechtshilfewegs durch das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft an die USA eine Heilung allfälliger Verletzungen des eigenen Hoheitsgebietes sieht (Urteil des deutschen Bundesgerichts- hofs 1 StR 54/24 vom 9. Januar 2025 Rz. 28).

2.7.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die aus ANOM rechtshilfeweise erlangten Daten verwertet werden dürfen. Diesen Erkenntnissen kommt vorliegend allerdings aufgrund des aus anderen Beweismitteln gewonnen Beweisergebnisses keine entscheidende Bedeutung zu.

2.8. 2.8.1. Indem der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ zusammen mit C._____ innerhalb von etwas mehr als vier Monaten im ersten Halbjahr 2021 sechs Mal Marihuana mit teilweise deutlich über dem Grenzwert liegendem THC-Gehalt im Umfang von insgesamt rund 576 kg (netto 111 kg, brutto 110 kg, brutto 90 kg, brutto 105 kg, brutto 85 kg und brutto 75 kg) arbeits- und rollenteilig in die Schweiz transportiert haben und dieses in fünf Fällen im Umfang von insgesamt rund 465 kg (110 kg, 90 kg, 105 kg, 85 kg, 75 kg) an Abnehmer weitergegeben haben, haben sie im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in objektiver Hinsicht mehrfach Betäubungsmittel in die Schweiz eingeführt und anderen verschafft.

2.8.2. In subjektiver Hinsicht bestreitet der Beschuldigte, von den Drogen- transporten gewusst zu haben. Dass es sich dabei um eine Schutz- behauptung handelt und der Beschuldigte sehr wohl um das transportierte Marihuana wusste, ergibt sich aus den folgenden Umständen:

Der Beschuldigte war der Chef (GA act. 283 S. 66). Nicht nur war er der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der D._____ GmbH, deren

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Ressourcen für den Drogentransport verwendet wurden. Er erteilte darüber hinaus auch die Aufträge in Zusammenhang mit den Transportfahrten wie z.B. das Einlösen von Fahrzeugen, Kontrollschilder montieren, Besor- gungen im Obi, Erwerb eines Reisebusses, Anhänger ankoppeln und war für die Organisation der Fahrten verantwortlich. Letzteres zeigt sich nicht nur an seiner Vorgesetztenstellung, sondern auch daran, dass er Ansprechperson bei Problemen während der Fahrt war, das Hotelzimmer bezahlte, die Fahrer organisierte, über die Ressourcen der D._____ GmbH verfügte und die Fahrten mehrheitlich in einem Begleitfahrzeug begleitete (vgl. ausführlich unten zur Hierarchiestufe). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte die Fahrten organisiert hat, die Reisebranche in den Tatzeitpunkten infolge der restriktiven Covid-19-Massnahmen stark unter Druck war (GA act. 291, wonach alles zu gewesen sei und er im Jahr 2021 eine Härtefallentschädigung erhalten habe; Abrechnung Kurzarbeit, UA act. 5.2.7 1 ff.; vgl. oben zu den (nicht) aufgezeichneten Arbeitsstunden) und nicht zuletzt mit Blick darauf kein anderweitiger Zweck der Fahrten ersichtlich ist – weder eine Vermietung, noch die Besichtigung von Reisebussen oder der Transport von Personen (vgl. ausführlich dazu oben) – steht für das Obergericht fest, dass der Beschuldigte nicht nur um den Transport von Marihuana wusste, sondern selbigen auch initiiert bzw. organisiert hat und damit mit Wissen und Willen gehandelt hat.

2.8.3. Daran vermögen auch die Aussagen von C._____ nichts zu ändern. Zwar äusserte sich C._____ im Verlauf des Verfahrens durchwegs dahingehend, dass er den sechsten Drogentransport organisiert habe und der Beschuldigte sowie der Mitbeschuldigte B._____ nichts davon gewusst hätten (Einvernahme vom 20. Juli 2021, UA act. 4.1.2 13; Einvernahme vom 31. August 2021, UA act. 4.1.6 7 und 10; Einvernahme anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, GA act. 271 S. 42). Auf seine diesbezüglichen Aussagen kann hingegen nicht abgestellt werden, zumal sie in vielerlei Hinsicht nicht nachvollziehbar, widersprüchlich, nicht konstant und damit nicht glaubhaft sind. Hinsichtlich der Organisation der Drogenübergabe in Spanien äusserte sich C._____ zu Beginn dahingehend, dass er einfach eine Nummer angerufen habe und mitgeteilt habe, wo er sich befinde. Die Telefonnummer habe ihm ein Mann im Kosovo, mit dem der Kontakt per Zufall entstanden sei, in einem Brief in die Hand gedrückt (Einvernahme vom 20. Juli 2021, UA act. 4.1.2 14 f.). Der Mann habe ihm im Kosovo den Auftrag gegeben, in Valencia Marihuana aufzuladen und eine doppelte Rückwand im Anhänger zu montieren (Einvernahme vom 31. August 2021, UA act. 4.1.6 5), wobei er in derselben Einvernahme im Widerspruch dazu sagte, die Idee, eine zweite Rückwand einzubauen, sei von einem Spanier gekommen (Einvernahme vom 31. August 2021, UA act. 4.1.6 6). Ebenso widersprüchlich waren seine Aussagen insofern, als er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zuerst angab, keinen konkreten Auftrag in Aussicht

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gehabt zu haben, als er in die Schweiz geflogen sei und leidglich gewusst habe, dass er eine Reise machen würde (GA act. 260 S. 36), nur um kurz später auszusagen, bei der Reise in die Schweiz schon mehr oder weniger geplant zu haben, Marihuana in den Anhänger zu tun, wenn er die Reise nach Spanien mache (GA act. 260 S. 36; GA act. 271). Die potenziellen Abnehmer in der Schweiz habe er nicht gekannt. Er hätte nach der Ankunft in Q._____ eine Nummer angerufen und mitgeteilt, wo er sich befände, um das Marihuana an die Abnehmer zu liefern. Die Übergabe hätte irgendwo in Zürich oder zwischen Zürich und St. Gallen stattfinden sollen (Einvernahme vom 20. Juli 2021, UA act. 4.1.2 19 f.). Seine diesbezüglichen Aussagen sind nicht nachvollziehbar. Es erscheint weltfremd, im Kosovo von einem unbekannten Mann eine Telefonnummer zu erhalten, der man seinen Standort durchgeben soll, um von unbekannten Männern Drogen zu erhalten. Dies umso mehr, als der Reisebus MAN der D._____ GmbH (Geschäftsführer der Beschuldigte) gehörte und C._____ selbst zu Beginn aussagte, der Beschuldigte sei für die Spanienfahrt vom 11./12. Juni 2021 verantwortlich gewesen und habe ihm gesagt, dass er nach Valencia fahren müsse (Einvernahme vom 20. Juli 2021, UA act. 4.1.2 18). Ebenso widersprüchlich erscheint seine Aussage in Bezug auf mögliche Passagiere. Zu Beginn gab er noch an, dass der Reisebus in Bern 19 bis 20 Personen aufgeladen und nach Valencia, Spanien gebracht habe (Einvernahme vom 20. Juli 2021, UA act. 4.1.2 7). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er demgegenüber aus, dass keine Passagiere aufgeladen worden seien (GA act. 269 S. 38). Ferner passen die Aussagen von C._____ hinsichtlich des Verladens des Marihuanas in Valencia und des Einbaus der doppelten Rückwand insofern nicht zum Beweisergebnis und sind damit widersprüchlich als der Mitbeschuldigte B._____ am 10. Juni 2021 um 19:27 Uhr und damit kurz vor der Losfahrt im Auftrag des Beschuldigten Utensilien im OBI auf Kosten der D._____ GmbH eingekauft hat (Beleg Obi und Inhalt Tasche, UA act. 4.2.5 11 und 15; Auszug Bankkonto der D._____ GmbH, UA act. 4.2.5 18). Die Tasche aus dem Obi mit den gekauften Utensilien u.a. Silikon und Silikonpistole wurde bei der Anhaltung im Reisebus sichergestellt. Die Rückwand im Anhänger wurde mit Silikon verbaut. C._____ gab denn auch an, dass er Silikon für den Bau der Rückwand verwendet habe (Einvernahme vom 20. Juli 2021, UA act. 4.1.2 13; Einvernahme vom 31. August 2021, UA act. 4.1.6 7). Vor diesem Hintergrund ist erstellt, dass die im Obi gekauften Utensilien u.a. für den Bau bzw. die Abdichtung einer Rückwand verwendet wurden. Insofern sich der Beschuldigte auf den Standpunkt stellt, dass es sich bei den gekauften Utensilien um Material für eine Reparatur am Reisebus SETRA 431 gehandelt habe (UA act. 4.2.5 4 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16 f.), ist dies als Schutzbehauptung zu werten, nachdem die Utensilien im Reisebus MAN mit nach Spanien befördert wurden und nicht im Reisebus SETRA 431 – wie es bei einer Reparatur am dortigen Fahrzeug zu erwarten gewesen wäre – deponiert wurden. Vor diesem Hintergrund ist

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denn auch die Aussage von C._____ widersprüchlich, insofern er angab, dass u.a. das Silikon durch Spanier bereitgestellt worden sei. Es erscheint mitunter wenig glaubhaft, dass um 02:00 Uhr nachts die Spanier den Anhänger ausgemessen und dann 1-2 Stunden später mit den nötigen Utensilien für den Verbau einer Rückwand zurückgekommen sein sollen (Einvernahme vom 31. August 2021, UA act. 6 f.). Auf seine Aussagen kann dementsprechend nicht abgestellt werden.

Der Beweisantrag des Beschuldigten sowie des Mitbeschuldigten B., C. einzuvernehmen, ist abzuweisen (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Selbst in der Annahme, dass C._____ nicht nur wie bis anhin die Organisation des sechsten Transports ohne die Beteiligung des Beschuldigten und Mitbeschuldigten B._____ eingestehen würde, sondern seine Tatbeteiligung auch auf die weiteren Transporte ausweiten und eine Teilnahme bzw. das Mitwissen des Beschuldigten und Mitbeschuldigten B._____ verneinen würde, könnte dies nichts am gewonnenen Beweisergebnis ändern. Vielmehr ist die Tatbeteiligung des Beschuldigten und Mitbeschuldigten B._____ erstellt. Im Übrigen handelt es sich mit Blick auf die übrigen Beweismittel bei der Aussage von C._____ nicht um entscheidwesentliche Aussagen.

2.9. Der Beschuldigte hat sämtliche Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz als Mitglied einer Bande sowie gewerbsmässig verübt.

Der Beschuldigte hat zusammen mit B._____ und C._____ rollen- und arbeitsteilig im Rahmen von insgesamt sechs Transporten Marihuana in die Schweiz eingeführt und teilweise an Abnehmer verschafft, wobei sie den Handel einzig infolge ihrer Festnahme eingestellt haben. Selbst nach der Verhaftung ihrer Abnehmer in der Schweiz haben sie einen weiteren Transport organisiert, wodurch sie ihren Willen zur gemeinsamen Verübung weiterer Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zum Ausdruck gebracht haben. Die deutlich über Mindestansätze einer Organisation hinausgehende Struktur ergibt sich bereits daraus, dass für die Drogentransporte die Ressourcen der professionell im Reisebusiness tätigen D._____ GmbH genutzt worden sind. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Transporte jeweils guter Planung und individueller Absprache bedurften (Bereitmachen eines Reisebusses bzw. dessen Einlösung, hinsichtlich des sechsten Transports gar Erwerb bzw. Finanzierung eines neuen Reisebusses, teilweise Begleitung der Fahrt nach Spanien durch einen PW, teilweise Übernachtungsmöglichkeiten im Ausland notwendig, Koordination zum Abholen und Aufladen des Marihuanas im Ausland, Rückfahrt in die Schweiz, Koordination mit Abnehmern, beim sechsten Transport Verbau einer Rückwand). Indem der Beschuldigte die Fahrten organisierte und Anweisungen erteilte (z.B. Einlösen von Fahrzeugen, Vorbereitungsarbeiten ausführen wie Anhänger

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ankoppeln, Kontrollschilder montieren, Kaufverhandlungen betr. neuen Reisebus führen [vgl. oben] oder Einkauf im OBI tätigen), die Transporte begleitete (entweder im Begleitfahrzeug oder als Fahrer im Reisebus) und mehrfach bei der Übergabe des Marihuanas mitwirkte, hat er denn auch seinen Willen zur bandenmässigen Tatbegehung zum Ausdruck gebracht.

Dass der Beschuldigte den dritten Transport nicht begleitet hat und bei der Übergabe des Marihuanas beim ersten Transport nicht anwesend war, ändert nichts an seiner Beteiligung an der Einfuhr von Marihuana in die Schweiz und dessen Weitergabe an Abnehmer, zumal die Beteiligten rollen- und arbeitsteilig vorgegangen sind. Der Beschuldigte hat denn auch die Marihuanatransporte und Übergaben organisiert. Ohne die Nutzung der Ressourcen der D._____ GmbH wären selbige gar nicht möglich gewesen. Er begleitete den ersten Marihuanatransport nach Spanien und war bei der Übergabe des Marihuanas beim dritten Transports vor Ort und hat das Umladen unmittelbar danebenstehend beobachtet, was den Eindruck des Kontrollierens bzw. Anweisungen Erteilens erweckt (Aufnahmen in UA act. 1.5.2 23).

Während einer Deliktsperiode von etwas mehr als vier Monaten belief sich das eingeführte Marihuana auf insgesamt rund 576 kg (netto 111 kg, brutto 110 kg, brutto 90 kg, brutto 105 kg, brutto 85 kg und brutto 75 kg) bzw. das den Abnehmern verschaffte Marihuana auf rund 465 kg (brutto 110 kg, brutto 90 kg, brutto 105 kg, brutto 85 kg und brutto 75 kg). Es ist davon auszugehen, dass die Beteiligten mindestens für die ersten fünf Fahrten mit den transportierten rund 465 kg brutto Marihuana einen tatsächlichen Gewinn erzielt haben (zum Erfordernis der effektiven Erzielung des Gewinns: Urteil des Bundesgerichts 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 10.3.3 im Hinweis auf BGE 129 IV 188 E. 3.3.). Bei der sechsten Fahrt kann infolge der Festnahme der Beteiligten vor der Weitergabe des Marihuanas an die Abnehmer – zu Gunsten des Beschuldigten – nicht von einem tatsächlich erzielten Gewinn ausgegangen werden. Zwar kam es auch im Rahmen des fünften Transports zu Verhaftungen, wobei die Abnehmer des Marihuanas kurz nach der Übergabe verhaftet worden sind. Aufgrund der mit dem fünften Transport im Zusammenhang stehende Bareinzahlung durch den Beschuldigten (vgl. oben zum fünften Transport) ist jedoch davon auszugehen, dass die Beteiligten bereits entschädigt worden sind und damit einen Gewinn erzielt haben. Die genaue Höhe des erzielten Gewinns konnte nicht ermittelt werden. C._____ äusserte sich dahingehend, dass er für die sechste Fahrt ungefähr Fr. 20'000.00 hätte erhalten sollen (GA act. 271 S. 42). Nachdem er darum bemüht war, mit seinen Aussagen weder den Beschuldigten noch den Mitbeschuldigten B._____ zu belasten, ist immerhin von diesem Betrag auszugehen. Dabei handelt es sich um den allein auf ihn entfallenden erwirtschafteten Gewinn, zumal sich C._____ dahingehend äusserte, dass er den Betrag mit niemandem habe teilen müssen (GA act. 271 S. 42). Er musste denn auch

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keine weiteren Ausgaben tätigen, gab er doch an, dass er mit diesem Geld auch nicht den Lohn des Fahrers E._____ habe zahlen müssen (GA act. 271 S. 42). Damit steht fest, dass die Bande für den sechsten Transport mindestens Fr. 20'000.00 erwirtschaftet hätte. In der Annahme, dass die Entschädigung nicht unwesentlich von der transportieren Menge Marihuana (netto ca. 111 kg Marihuana beim sechsten Transport) abhängig ist, ist – bei konservativer Schätzung zugunsten des Beschul- digten – mit einem Gewinn von rund Fr. 180.00 pro transportiertes Kilogramm Marihuana (netto) zu rechnen. Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass es sich bei den 465 kg um Bruttowerte handelt (Verpackungsgewicht aus dem sechsten Transport als Referenz: zwischen 63 g bis 130 g Verpackungsgewicht für Pakete mit einem netto Inhalt von rund 500 g-1 kg, UA act. 3.8.4 87 ff.; Annahme rund 20 % des Bruttogewichts ausmachend) und unter Berücksichtigung der – unab- hängig von der Menge – bestehenden Kosten pro Transport (z.B. Unterkünfte auf der Reise) ist von einem Gewinn der Bande von mindestens Fr. 60'000.00 auszugehen. Dieser Betrag ist dem Beschul- digten anzurechnen (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2, wonach bei banden- mässiger Tatbegehung der von der Bande erzielte erhebliche Gewinn vollumfänglich jedem einzelnen Mitglied anzurechnen ist). Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschuldigte bereits für den zweiten, vierten und fünften Transport den Betrag von knapp Fr. 40'000.00 auf verschiedene Konten einbezahlt hat (sein Konto [L.] im Betrag von Fr. 9'600.00 und das Konto der D. GmbH insgesamt im Betrag Fr. 30'100.00). Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um den Anteil des Beschuldigten gehandelt hat, zumal er als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der D._____ GmbH und Inhaber der L._____ über die Unternehmen verfügt hat. Angesichts des für die Transportfahrten offensichtlich angefallenen Aufwands (z.B. Treibstoff für Reisebus und Begleitfahrzeug, Unterkünfte, Verpflegung, etc.; vgl. u.a. Kreditkartenabrechnungen des Beschuldigten bzw. Mitbeschuldigten B._____ mit je Ausgaben in der Höhe von rund Fr. 3'000.00 bis Fr. 3'500.00 in Zusammenhang mit den Transporten, UA act. 5.4.9.2 73 ff. und UA act. 5.4.9.1 106 ff.) dürfte es sich dabei wohl um Umsatz gehandelt haben. Selbst unter Berücksichtigung von erwartbaren Ausgaben für die Fahrten von insgesamt rund Fr. 10'000.00 und mit Blick auf die hinzuzurechnenden Anteile des Mitbeschuldigten B._____ und C._____ – in ähnlicher oder aufgrund ihrer organisatorischen Stellung leicht tieferen Höhe –, ist ebenfalls von einem Gewinn der Bande in der Höhe von mindestens Fr. 60'000.00 für die Transporte des Marihuanas auszugehen. Fest steht jedenfalls, dass deutlich mehr als Fr. 10'000.00 Gewinn für die Annahme gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandels erwirtschaftet worden sind. Angesichts der innerhalb von nur vier Monaten durchgeführten sechs Marihuanatransporten, die jeweils mehrere Tage in Anspruch nahmen und eine Reise mehrerer Personen mit einem Reisebus, teilweise mit Anhänger und teilweise mit Begleitfahrzeug nach Spanien forderten sowie mit Blick

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auf den von der Bande erwirtschafteten Gewinn von mindestens Fr. 60'000.00, ist von einer deliktischen Tätigkeit nach Art des Berufs auszugehen (vgl. oben zur Bereitschaft eine Vielzahl solcher Drogen- transporte durchzuführen). Vor dem Hintergrund, dass das Reisebusiness während der Covid-19-Pandemie zum Erliegen gekommen ist, hat sich der Beschuldigte damit eine zusätzliche regelmässige Einnahmequelle geschaffen, die sein reguläres Einkommen bei weitem überstieg und damit einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellte. Er verdiente in einem 100 % Pensum bei der D._____ GmbH Fr. 4'150.00 brutto bzw. Fr. 3'500.00 netto monatlich (vgl. Formular Kurzarbeits- entschädigung, UA act. 5.2.7 40; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 30), wobei er «alles das Auto betreffend» über das Unternehmen abrechnen konnte und – in der Annahme, dass auch er als Chauffeur unterwegs war – mit einem zusätzlichen Trinkgeld von rund Fr. 1'000.00 zu rechnen war (UA act. 2.1.7 8; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11 und 30). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte banden- und gewerbsmässig gehandelt hat.

2.10. Zusammenfassend erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und er ist wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG schuldig zu sprechen.

  1. Strafzumessung 3.1. Die Vorinstanz hat den mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. April 2018 für die Freiheitsstrafe von 12 Monaten gewährten bedingten Vollzug widerrufen und den Beschuldigten zusammen mit der Strafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten verurteilt.

Der Beschuldigte beantragt für den Fall einer Verurteilung eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren mit einem zu vollziehenden Anteil von 1 Jahr (Plädoyer der Verteidigung des Beschuldigten S. 2 und 12 ff.).

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung eine Gesamt- freiheitsstrafe von 7 Jahren (Plädoyer der Verteidigung S.33 f.).

3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden.

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3.3. 3.3.1. Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG sieht einen Strafrahmen von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe vor (in der seit 1. Juli 2023 in Kraft stehenden Fassung, die infolge des Wegfalls der Verbindungs- geldstrafe milder ist [Art. 2 Abs. 2 StGB]). Ausgangspunkt für die Strafzu- messung innerhalb des qualifizierten Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 BetmG soll insbesondere die öffentliche Gesundheit schützen (SCHLEGEL/JUCKER, OF-Kommentar, BetmG, 4. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 19 BetmG). Auch wenn es sich dabei nicht um ein Individualrechtsgut handelt und eine Widerhandlung gegen das BetmG – selbst in Form einer qualifizierten Weitergabe von Betäubungsmitteln – im Normalfall keine unmittelbare Schädigung der Gesundheit der betreffenden Drogenkonsumenten bewirken kann (vgl. zur Publikation vorgesehen Urteil des Bundesgerichts 7B_136/2025 vom 4. März 2025 E. 2.4.2), so ist die öffentliche Gesundheit im Kontext von qualifizierten Drogendelikten als hochwertiges Rechtsgut einzustufen (Urteil des Bundesgerichts 2C_998/2020 vom 3. Juni 2021 E. 4.2).

Massgebend für die Bestimmung der objektiven Tatschwere und dem damit einhergehenden Verschulden sind zunächst Art und Menge der Drogen. Der Beschuldigte hat als Mitglied einer Bande im Rahmen von sechs Transporten von Februar bis Juni 2021 rund 576 kg (netto 111 kg, brutto rund 465 kg) Marihuana in die Schweiz eingeführt und brutto rund 465 kg davon an Abnehmer weitergegeben und damit einen Gewinn von mindestens Fr. 60'000.00 erzielt. Zwar handelt es sich bei Marihuana nicht um eine harte Droge wie Heroin oder Kokain. Dennoch beeinträchtigt Cannabis die Gesundheit der Konsumenten, namentlich der sich mitten in ihrer physischen und psychischen Entwicklung befindlichen Jugendlichen und jungen Erwachsenen, und der regelmässige und/oder in grossen Mengen erfolgende Konsum kann zu einer Sucht und zu physischen sowie psychischen Störungen führen (vgl. BGE 146 IV 326 E. 3.2). Bei den eingeführten rund 576 kg (netto 111 kg, brutto rund 465 kg) Marihuana handelt es sich um eine erhebliche Menge, wobei davon brutto rund 465 kg Marihuana an Abnehmer weitergegeben worden sind (davon wurden brutto 110 kg nach der Weitergabe beschlagnahmt). Entsprechend hoch ist die davon ausgehende Gefährdung der Gesundheit der Drogenkonsumenten, zumal der THC-Gehalt des beschlagnahmten Marihuanas (221 kg aus dem fünften und sechsten Transport) zwischen 5.4 % und 21 % lag, was den strafrechtlich relevanten Grenzwert von 1 % teilweise massiv überschreitet.

Verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise des Handelns aus. Mit dem erwirtschafteten Gewinn von Fr. 60'000.00 wurde der Grenzwert für gewerbsmässiges Handeln weit überschritten. Das Ausmass des vom

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Beschuldigten gewerbsmässig betriebenen Drogenhandels ging damit klar über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands hinaus. Weiter ist angesichts der Grössenordnung des innert lediglich fünf Monaten einge- führten Marihuanas, der Bezugsquelle im Ausland (vgl. zum als schwer- wiegender angesehener Handel mit internationalen Verzweigungen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1192/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.1) sowie der verwendeten Ressourcen der professionell im Reisebusiness tätigen D._____ GmbH inklusive deren Angestellten (Mitbeschuldigter B._____ und der Beschuldigte) auf einen erheblichen Planungs- und Organisationsgrad und damit eine relativ hohe Intensität des persönlichen und tatrelevanten Zusammenwirkens innerhalb der Bande zu schliessen. Es ist damit von einer hohen – und über die qualifizierte Tatbegehung hinausgehende – Gefährlichkeit derselben auszugehen. Der hohe Organisationsgrad und die damit einhergehende (hohe) kriminelle Energie sind verschuldenserhöhend zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_873/2015 vom 20. April 2016 E. 2.3.2).

Innerhalb der Bande war der Beschuldigte als Anführer auszumachen. Er koordinierte den Drogenhandel, was sich u.a. daran zeigte, dass er vom Mitbeschuldigten B._____ als Vorgesetzter angesehen wurde (GA act. 283 S. 65; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16) und Aufträge erteilte (GA act. 284 S. 67). Er war denn auch der Geschäftsführer der D._____ GmbH, deren Ressourcen für den Drogenhandel verwendet wurden und hatte entsprechend vertiefte Kenntnisse der Organisationsstruktur. Schliesslich begleitete er den Drogentransport grossmehrheitlich im Begleitfahrzeug und befand sich damit in einer räumlichen Distanz zu den Drogen, was als weniger Risikoreich einzustufen ist und damit einhergehend von einer höheren Hierarchiestufe zeugt. Das Umladen der Drogen hat der Beschuldigte denn auch meist beobachtet, ohne selbst mitanzupacken. In der Hierarchie unter dem Beschuldigten ist dessen Bruder, der Mitbeschuldigte B., auszumachen. Dieser führte viele der Aufträge aus, die der Beschuldigte ihm erteilte und hat damit aktiv am Drogenhandel mitgewirkt (Einlösen von Fahrzeugen, Vorbereitungsarbeiten ausführen, wie Anhänger ankoppeln, Kontrollschilder montieren, Kaufverhandlungen betr. neuen Reisebus führen [vgl. oben; UA act. 1.5.2 104 ff] oder Einkäufe im OBI tätigen, Reisebus oder Begleitfahrzeug nach Spanien fahren, Marihuana Umladen, etc.). Im Vergleich zu C. ist jedoch auch bei ihm von einer höheren hierarchischen Stellung auszugehen, zumal er mit der Zeit vermehrt das Begleitfahrzeug und nicht mehr den Reisebus gelenkt hat. Darüber hinaus war der Mitbeschuldigte B._____ bei der D._____ GmbH angestellt, deren Ressourcen für den Drogenhandel beansprucht wurden und seine persönliche Kreditkarte wurde – neben derjenigen des Beschuldigten – im Ausland für die Zahlung von Ausgaben verwendet. Nicht zuletzt war der Mitbeschuldigte B._____ der Bruder des Beschuldigten und Drahtziehers, weshalb von einem erhöhten Vertrauens- verhältnis auszugehen ist. Vor diesem Hintergrund hat sich der

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Beschuldigte in einer hohen Hierarchiestufe am gewerbs- und bandenmässigen Handel mit Marihuana beteiligt. Mithin geht das Ausmass des gewerbs- und bandenmässigen Handelns des Beschuldigten deutlich über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes hinaus.

Verschuldenserhöhend ist sodann das grosse Mass an Entscheidungs-

freiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, zu berücksichtigen. Ins-

besondere ist der Beschuldigte nicht drogenabhängig gewesen und hat

über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. Es ist nicht ersichtlich, dass er

aus einer grossen finanziellen Not heraus, aufgrund einer subjektiv als

aussichtlos empfundenen Situation oder bloss unter dem Druck anderer

Personen gehandelt hätte. Das wurde auch nicht vorgebracht. Zwar war

die Covid-19-Pandemie für Unterhemen im Reisegeschäft eine grosse

Herausforderung, nichtsdestotrotz hat die D._____ GmbH über

Kurzarbeitsentschädigungen und einen Covid-19-Kredit verfügt. Je leichter

es aber für ihn gewesen wäre, die Normen des Betäubungsmittelgesetzes

zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und

damit sein Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1

  1. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023
  2. 3.4.3; je mit Hinweisen).

Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfassten Umsätze, bande- nmässigen Formen des Zusammenwirkens, Drogenarten und Drogen- mengen, Handlungsweisen und Beweggründen sowie seiner im Vergleich zum Mitbeschuldigten B._____ höheren Hierarchiestufe von einem mittelschweren Verschulden und in Relation zum weiten Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe von einer dafür angemessenen Einsatz- strafe von 7 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.

3.3.2. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes:

Der Beschuldigte wies zum Zeitpunkt der Tatbegehung sechs teilweise einschlägige Vorstrafen auf. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm vom 24. Januar 2014 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 19. Oktober 2015 wurde er wegen Missbrauchs von Kontrollschildern zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen mit einer Verbindungsbusse von Fr. 100.00 verurteilt, wobei eine Verwarnung und Verlängerung der Probezeit hinsichtlich der mit Strafbefehl vom 24. Januar 2014 festgesetzten Geldstrafe ausgesprochen wurde. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. August 2016 wurde der Beschuldigte wegen Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt, wobei der mit Strafbefehl vom 19. Oktober 2015

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bedingt gewährte Vollzug der Geldstrafe widerrufen wurde. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. April 2018 wurde der Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 5 Jahre und einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 17. Dezember 2018 wurde der Beschuldigte wegen Widerhandlungen gegen das Gewässerschutzgesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Schliesslich hat der Beschuldigte im Jahr 2020 die Tatbestände der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung erfüllt und befand sich damit einhergehend im Juni 2020 zwei Tage in Haft. Die diesbezügliche Anklage wurde am 31. März 2021 erhoben. Schliesslich wurde er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2023 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt und die Probezeit der mit Urteil vom 25. April 2018 des Obergerichts des Kantons Aargau ausgesprochenen bedingten Freiheits- strafe wurde um 1 Jahr verlängert. Der Beschuldigte hat aus den genannten Vorstrafen bzw. eröffneten Strafverfahren keine Lehren gezogen und ist wieder straffällig geworden. Es ist jedoch zu beachten, dass die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen), weshalb sich diese vorliegend nur massvoll straferhöhend auswirken.

Der Beschuldigte hat seine Täterschaft auch noch im Berufungsverfahren bestritten, was sich nicht zu seinen Lasten auswirkt, da sich eine beschuldigte Person nicht selbst belasten muss (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Damit steht aber auch fest, dass eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, vorliegend ausscheidet.

Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist 46 Jahre alt und lebt getrennt von seiner Ehefrau (GA act. 289 f. S. 78 f.; Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 29). Er hat zwei Kinder, wobei seine Tochter bereits erwachsen und der Sohn noch knapp minderjährig ist (GA act. 290 S. 79). Eine Freundin hat er nicht mehr (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 31). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_240/2022 vom 1. Februar 2024 E. 5.2.2), welche vorliegend nicht auszumachen sind.

Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die insgesamt negative Täterkom- ponente im Umfang von 2 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen, was zu einer dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemes- senen Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 2 Monaten führt.

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3.3.3. Der Beschuldigte rügt eine mediale Vorverurteilung, die mit 6 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen sei (Plädoyer der Verteidigung des Beschuldigten S. 13 f.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung von Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere der Rechtsverletzung im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat darzutun, dass die Berichterstattung ihn vorverurteilt hat (BGE 146 IV 231 E. 2.6.1 mit Hinweisen).

Im Anschluss an die Medienmitteilung der Oberstaatsanwaltschaft vom 11. September 2023 wurde in diversen Medien über das vorliegende Verfahren berichtet (GA act. 36 ff.). Dabei wurde auch ein Foto des Beschuldigten veröffentlicht, das ihn mit einem schwarzen Balken über den Augen abgedeckt, zeigte. Der Beschuldigte wurde zwar nicht namentlich, aber mit [...] bezeichnet. Es wurde ebenfalls erwähnt, dass sein Bruder mitbeschuldigt ist. Dadurch war es sowohl für Bekannte und Freunde als auch für Kunden möglich, ihn zu identifizieren, weshalb glaubhaft erscheint, dass es zu einer Beeinträchtigung seiner Geschäftstätigkeit und seiner persönlichen Beziehungen gekommen ist. In den Medienartikeln wird denn auch teilweise suggeriert, dass die Straftaten nachgewiesen seien, auch wenn schliesslich pauschal auf die Unschuldsvermutung hingewiesen wurde. Bei einer Gesamtbetrachtung ist festzustellen, dass der Beschuldigte in der Medienberichterstattung vorverurteilt worden ist, was mit der Vorinstanz strafmindernd im Umfang von 3 Monaten zu berück- sichtigen ist.

3.3.4. Der Beschuldigte rügt die lange Verfahrensdauer und macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, die mit 6 Monaten strafmindernd zu veranschlagen sei, geltend (Plädoyer der Verteidigung des Beschul- digten S. 14).

Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_454/2023 vom 27. März 2024 E. 3.1.3; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden.

Das Verfahren hat bis zur Zustellung des Berufungsurteils im Dispositiv rund 4 Jahre gedauert. Die Begründung des Urteils im erstinstanzlichen Verfahren hat rund 5 Monate in Anspruch genommen und damit länger als vorgesehen (vgl. Art. 84 Abs. 4 StPO). Mittels Eröffnung des erstinstanz- lichen Urteils kurz nach der Hauptverhandlung blieb der Beschuldigte hingegen nicht lange im Ungewissen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass

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es sich um Sachverhalte mit umfangreichen Akten (29 Bundesordner) handelte, was sich schliesslich auch in der Länge des vorinstanzlichen Urteils (83 Seiten) gezeigt hat und Niederschlag in das begründete Berufungsurteil genommen hat, in welchem mitunter einlässlich Fragen der Beweisverwertung im Zusammenhang mit ANOM geklärt worden sind. Nachdem es sich vorliegend jedoch um einen vordringlich durchzu- führenden Haftfall handelte (Art. 5 Abs. 2 StPO), erscheint die Verfahrens- dauer bis zum Vorliegen des begründeten Berufungsurteils insgesamt zu lang. Nach dem Gesagten ist der nicht mehr bloss leichten, jedoch auch noch nicht schweren Verletzung des Beschleunigungsgebots mit einer Strafminderung im Umfang von 5 Monaten Rechnung zu tragen.

Eine weitergehende strafmindernde Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots rechtfertigt sich auch vor dem Hintergrund, dass die Begründung im Rahmen des Berufungsverfahrens nach Urteils- eröffnung knapp neun Monate in Anspruch genommen hat, nicht. Vielmehr wurde der Entscheid im Berufungsverfahren weit vor Ablauf der Jahresfrist gemäss Art. 408 Abs. 2 StPO gefällt und im Dispositiv eröffnet (Eingang Berufungserklärung am 27. August 2024). Im Berufungsverfahren besteht für den Beschuldigten denn auch nicht mehr dieselbe Ungewissheit wie im erstinstanzlichen Verfahren. Er wurde bereits erstinstanzlich zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Jedenfalls ist festzuhalten, dass auch unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Verzögerung im Berufungsverfahren eine Strafminderung im Umfang von 5 Monaten als angemessen erscheint.

3.3.5. Zusammenfassend ist für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz unter strafmindernder Berücksichtigung einer medialen Vorverurteilung des Beschuldigten und einer Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren auszufällen.

3.4. Der Beschuldigte hat die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz noch während laufender – und bereits einmal verlängerter – Probezeit des bedingt ausgesprochenen Vollzugs der Freiheitsstrafe von 12 Monaten gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. April 2018 begangen. Weder Bussen, bedingte und unbedingte Geldstrafen noch eine einjährige bedingte Freiheitsstrafe (vgl. oben) mit knapp zweimonatiger verbüsster Untersuchungshaft vermochten den Beschuldigten nachhaltig zu beeindrucken und ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Es bestanden denn auch im Zeitpunkt der Ausfällung des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. April 2018 bereits erhebliche Zweifel an seiner Legalbewährung, was die lange Probezeit von 5 Jahren zeigt. Diese Zweifel haben sich insofern bewahr- heitet, als dass der Beschuldigte mehrfach erneut straffällig wurde. Der

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Beschuldigte hat die Tatbegehung, für die er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. April 2018 zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, wiederholt und hin zu einer gewerbs- und banden- mässigen Tatbegehung intensiviert. Damals hat der Beschuldigte im Rahmen einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 119 kg Haschisch von Spanien in die Schweiz eingeführt. Vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der Widerrufsstrafe bestehenden Zweifel an seiner Legal- bewährung und vergleichbaren, aber intensivierten Tatbegehung ist ihm auch unter Berücksichtigung des mehrjährigen Strafvollzugs im vorliegenden Fall eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Auch eine grundlegende positive Persönlichkeitsentwicklung oder nennenswerte positive Veränderungen seiner Lebensumstände sind nicht zu erkennen. Gesamthaft betrachtet ergibt sich das Bild eines Täters, welcher über Jahre hinweg und scheinbar unbekümmert um sämtliche Strafverfahren, weiter delinquiert hat. Die Delinquenz lässt trotz zunehmend härteren Strafen auf ein progredient verlaufendes Muster der Einsichtslosigkeit und der Gleichgültigkeit hinsichtlich des hiesigen Strafrechtssystems schliessen.

Nach dem Gesagten ist der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau gewährte bedingte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu widerrufen und ist mit der neuen Strafe und mit der Widerrufsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als Einsatzstrafe in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips durch die widerrufene Strafe zu erhöhen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sowohl ein sachlicher als auch situativer Zusammen- hang zwischen der mit der Widerrufsstrafe abgegoltenen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der vorliegenden qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz besteht, hat der Beschuldigte doch sein einmal entwickeltes Vorgehen, Drogen mit Reisebussen in die Schweiz einzuführen, (professionalisiert) fortgesetzt. Angemessen erscheint insbesondere mit Blick auf die länger zurückliegende Tatbegehung, die neu auszufällende Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren aufgrund der rechtskräftigen Widerrufsstrafe von 12 Monaten angemessen auf 7 Jahre und 4 Monate zu erhöhen.

3.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zusammen mit der Widerrufsstrafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. April 2018 zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 4 Monaten zu verurteilen.

Die ausgestandene Untersuchungshaft bzw. der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 1'499 Tagen (12. Juni 2021 bis 23. Mai 2025; Untersuchungshaft von 57 Tagen im Verfahren der Widerrufsstrafe) ist dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 Abs. 1 StGB).

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  1. Landesverweisung 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.

Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei von einer Landes- verweisung abzusehen (Berufungserklärung; Plädoyer der Verteidigung des Beschuldigten S. 15 ff.).

4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4 und 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 2). Darauf kann verwiesen werden.

4.3. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Kosovo. Er hat mit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG eine Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB begangen, welche eine obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre zur Folge hat. Er ist somit grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen.

Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB).

4.4. Der 46-jährige Beschuldigte verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C. Er wurde am tt.mm.1978 im Kosovo geboren, wo er die ersten Lebensjahre verbracht und auch die Schule besucht hat. Im Jahr 1991 kam er mit rund 12 Jahren mit seiner Mutter und den Geschwistern in die Schweiz (UA act. 2.1.7 3 f.). Er ist somit zumindest teilweise in der Schweiz aufgewachsen. Da er nunmehr seit mehr als 30 Jahren in der Schweiz lebt, ist er nach der Rechtsprechung des EGMR zudem als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September

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2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt.

Der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten, der einen Teil seiner prägenden Jugendjahre in der Schweiz verbracht und hier einen Teil der Schule absolviert hat, liegt in der Schweiz. Sprachlich ist er mit Blick auf seine langjährige Aufenthaltsdauer unterdurchschnittlich integriert, spricht er doch nur gebrochen Deutsch, wovon sich das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung ein eigenes Bild hat machen können. Der Beschuldigte hat vor seiner Inhaftierung teilweise bei seinen Eltern und teilweise in einem Studio gelebt (UA act. 2.1.7 3; GA act. 290 S. 80). Zu seinen Eltern pflege er ein gutes Verhältnis (UA act. 2.1.7 4). Auch mit seinem Bruder B._____ telefoniere er regelmässig (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 31). Von seiner Ehefrau habe er sich getrennt. Eine Scheidung habe es nicht gegeben (GA act. 290 S. 79; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 29). Mit ihr hat er zwei Kinder. Seine Tochter ist bereits volljährig (M., geboren am tt.mm.2002). Sein Sohn ist 16 ½ Jahre alt (GA act. 290 S. 79; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 29; N., geboren am tt.mm.2008). Vor seiner Inhaftierung sei er in seiner Freizeit Velo gefahren, zuletzt sei er hingegen viel geschäftlich unterwegs gewesen und habe keine Zeit mehr gehabt (UA act. 2.1.7 11; GA act. 293 S. 86). Auf die Frage nach Freunden antwortete er, meistens in Q._____ gewesen zu sein wegen den Kindern (UA act. 2.1.7 11). Vertiefte Beziehungen sind nicht ersichtlich. Ein aktuelles Engagement in einem Verein, einer gemeinnützigen Organisation oder Institution in der Schweiz ist nicht ersichtlich. Sein soziales Beziehungsnetz in der Schweiz besteht und erschöpft sich somit hauptsächlich in der Beziehung zu seinen Eltern, seinem Bruder, seiner getrennt lebenden Frau und seinen Kindern, weshalb von einer unterdurchschnittlichen Integration auszugehen ist.

Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als durch- schnittlich. Er hat nach der Schule eine Anlehre zum Heizungsmonteur gemacht (UA act. 2.1.7 6). Danach hat er eine Weiterbildung zum Verkäufer absolviert und auf dem Beruf gearbeitet (UA act. 2.1.7 6). Er hat zudem rund 10 Jahre als Chauffeur gearbeitet (UA act. 2.1.7 7) und ist schliesslich seit dem Jahr 2015 Geschäftsführer und Gesellschafter der D._____ GmbH. Dort verdiente er zuletzt in einem Pensum von 100 % netto Fr. 3'500.00. Dazu konnte er «alles das Auto betreffend» über das Unternehmen abrechnen und erzielte zusätzlich rund Fr. 1'000.00 an Trinkgeld (UA act. 2.1.7 8; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11 und 30). Vor seiner Inhaftierung hatte der Beschuldigte Schulden im Umfang von ca. Fr. 17'000.00 für einen Privatkredit (UA act. 2.1.7 9; GA act. 290 S. 80).

Stark negativ auf eine nachhaltige Integration wirkt sich seine Straffälligkeit aus. Er hat zahlreiche Vorstrafen (vgl. oben zur Täterkomponente). Die

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vorliegend zu beurteilende qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz hat er noch während laufender – und bereits verlängerter – Probezeit hinsichtlich der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. April 2018 für die einschlägige Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten und trotz diesbezüglich abgesessener Untersuchungshaft von fast zwei Monaten begangen. Neben den im Strafregisterauszug aufge- führten Vorstrafen stand der Beschuldigte bereits früher regelmässig mit dem Gesetz in Konflikt. Er wurde mit Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 16. Oktober 2009 wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs zu einer Busse von Fr. 300.00 (UA act. 2.1.8 24), mit Strafbefehl des Bezirksamts Brugg vom 1. Februar 2010 wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs zu einer Busse von Fr. 170.00 (UA act. 2.1.8 26), mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Fribourg vom 12. Dezember 2011 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00 (UA act. 2.1.8 593), mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 4. Februar 2013 wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Busse von Fr. 400.00 (UA act. 2.1.8 30), mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 31. Mai 2013 wegen Fahrens ohne Kontrollschilder zu einer Busse von Fr. 140.00 (UA act. 2.1.8 32) und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 4. März 2014 wegen Missachtung eines gerichtlichen Verbots zu einer Busse von Fr. 60.00 (UA act. 2.1.8 55) verurteilt. Damit einhergehend kam es zu einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. Rückstufung in eine Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 18. September 2019, was durch die kantonalen Instanzen bestätigt wurde (UA act. 2.1.8 778). Zwar hob das Bundesgericht mit Urteil des Bundesgerichts 2C_667/2020 vom 19. Oktober 2021 (UA act. 2.1.8 777 ff.) den diesbezüglichen Entscheid auf. Die Aufhebung erfolgte jedoch erst nach der vorliegenden Tatbegehung. Zudem äusserte sich das Bundesgericht dahingehend, dass er – sollte er weiterhin zu namhaften Klagen Anlass geben – trotz seiner langen Anwesenheit je nach der Ursache für das neue Verfahren entweder mit einem sofortigen Widerruf seiner Bewilligung und der Wegweisung aus dem Land oder zumindest mit einer Rückstufung zu rechnen habe (vgl. E. 7.1). Aus der über die Jahre hinweg wiederkehrenden Begehung von teilweise einschlägigen Straftaten, teilweise innerhalb der Probezeit und mit sich steigernder Intensität bis hin zu banden- und gewerbsmässiger Kriminalität ergibt sich eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber dem Schweizer Straf- und Vollzugssystem. Die ausgesprochenen Strafen, laufende Strafverfahren, die ausgesprochene ausländerrechtliche Konsequenz sowie die Untersuchungshaft hinsichtlich des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau geahndeten Delikte liessen ihn unbeeindruckt, obwohl ihm zahlreiche Chancen gewährt worden sind. Trotz eindringlicher Ermahnungen ist er durch eine wiederkehrende

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und ausgeprägte Ignoranz gegenüber der hiesigen Rechts- und Werteordnung aufgefallen. Ihm ist deshalb eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen (siehe oben).

4.5. Nachdem der Beschuldigte nicht über besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen, verfügt, kann er sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts mit Blick auf einen Härtefall nicht auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen (Urteil des Bundesgerichts 6B_314/2025 vom 20. Januar 2026 E. 1.3.4 mit Hinweisen).

Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf seine (noch) Ehefrau sowie seine beiden Kinder. Zum geschützten Familienkreis gemäss Art. 8 EMRK gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.4). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt hingegen nicht absolut (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.3, E. 6.5.1). Hinsichtlich seiner (noch) Ehefrau ist festzuhalten, dass er bereits seit mehreren Jahren von ihr getrennt ist (UA act. 2.1.7 3), die beiden auch vor seiner Inhaftierung keinen gemeinsamen Haushalt und keine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung mehr geführt haben. Vielmehr hatte der Beschuldigte zwischenzeitlich bereits eine neue – in Albanien lebende – Freundin. Er gedenkt denn auch, sich von seiner (noch) Ehefrau scheiden zu lassen (GA act. 290 S. 79). Seine Tochter ist zudem bereits 23-jährig und gehört damit nicht mehr zur Kernfamilie. Sie ist arbeitstätig und in finanzieller Hinsicht selbständig (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 29). Zwar wäre der Beschuldigte zur Leistung von monatlichem Unterhalt im Betrag von Fr. 600.00 für seinen noch minderjährigen Sohn verpflichtet (GA act. 290 S. 79). Nachdem er dieser Pflicht bereits jetzt nicht nachkommt, seine (noch) Ehefrau arbeitstätig ist (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 29), der Sohn eine Lehrstelle in Aussicht hat bzw. (wohl) bereits begonnen hat (GA act. 290 S. 79) und bald volljährig sein wird, ist auch in dieser Hinsicht keine finanzielle Abhängigkeit ersichtlich. Zu seinen Kindern, seinem Bruder und seinen Eltern pflegt er einen guten Kontakt. Auch wenn er teilweise – neben seinem Studio, den Übernachtungen im Hotel Ibis in Q._____ und seinen Aufenthalten im Kosovo – auch bei seinen Eltern übernachtet hat (UA act. 2.1.7 3), ist weder zu ihnen noch zu seiner (noch) Ehefrau oder zu den zwei gemeinsamen Kindern eine über die normalen Familienbande hinausgehende Verbindung ersichtlich. Seine beiden Kinder hat er vor seiner Inhaftierung regelmässig gesehen und jedes zweite Wochenende mit ihnen verbracht (UA act. 2.1.7 5; GA act. 290 S. 79). Ein gemeinsamer Haushalt bestand seit Längerem nicht. Seit seiner Inhaftierung habe er die beiden zwei Mal gesehen. Er telefoniere jedoch täglich mit ihnen (GA act. 290 S. 79; Protokoll der

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Berufungsverhandlung S. 29). Nachdem der Beschuldigte eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen hat, erscheint die tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu seinen Kindern erschwert, zumal die erwachsene Tochter sowie der 16 ½ -jährige Sohn eigenen Interessen (Freunde, Hobbys) nachgehen. Im Zeitpunkt der Haftentlassung wird der Sohn bereits volljährig sein. Für die Zeit nach seiner Entlassung kann der Kontakt zu seinen Kindern – wie derzeit – weiterhin über Telefonate oder darüber hinaus mittels moderner Kommunikationsmittel (WhatsApp, Video- telefonie etc.) sowie regelmässiger persönlicher Besuche im Kosovo aufrechterhalten werden. Schliesslich ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten im Zeitpunkt der Tatbegehung infolge der widerrufenen Niederlassungsbewilligung bzw. Rückstufung zu einer Aufenthalts- bewilligung bewusst war, dass ihm eine Wegweisung droht und er sich durch seine erneute deliktische Tätigkeit selbstverschuldet um die Gelegenheit bringt, in den kommenden Jahren in Freiheit Kontakt zu seinen Kindern zu pflegen.

4.6. Die Integrationschancen in seinem Heimatland Kosovo erweisen sich für den Beschuldigten als intakt. Er spricht Albanisch und ist mit der Kultur und den Gepflogenheiten bestens vertraut, nachdem er die ersten Jahre seiner Kindheit im Kosovo verbracht hat, während der Covid-19-Pandemie jeden Monat im Kosovo gewesen ist (UA act. 2.1.7 3; GA act. 290 S. 80; Ga act. 294 S. 87) und schliesslich auch seine Verwandtschaft aus diesem Kulturkreis stammt. Im Kosovo lebt zudem ein Bruder, der aufgrund einer Landesverweisung die Schweiz verlassen musste (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Zu ihm pflegt er denn auch Kontakt (UA act. 2.1.7 3; Protokoll der Berufungsverhandlung S.31) und hielt sich während seiner Aufenthalte im Kosovo bei ihm auf (UA act. 2.1.7 3). Er hatte auch zeitweise eine Freundin, die er alle drei bis vier Monate im Kosovo getroffen hat (GA act. 290 S. 80). Die gesellschaftliche Integration des Beschuldigten erscheint mithin ohne weiteres möglich und zumutbar. Auch in beruflicher Hinsicht scheint eine Integration möglich. Der Beschuldigte hat in der Schweiz eine gute Schulbildung genossen und verfügt über weitreichende Berufserfahrung als Chauffeur und Geschäfts- führer, um sich eine wirtschaftliche Existenz im Kosovo aufbauen zu können. Die berufliche Integration erscheint im Kosovo nicht wesentlich schwerer als in der Schweiz. Dass die Wirtschaftslage in seinem Herkunfts- land allenfalls schwieriger sein könnte als in der Schweiz, vermag die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu verhindern (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2).

4.7. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte teilweise in der Schweiz aufgewachsen ist und in persönlicher, gesellschaftlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht – wenn auch teilweise unter-

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durchschnittlich – eingebunden ist, womit von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen ist, auch wenn sich die Beachtung der schweize- rischen Rechts- und Werteordnung als mangelhaft erweist. Angesichts des Aufwachsens des Beschuldigten in der Schweiz und der Tatsache, dass er hier seinen Lebensmittelpunkt hat und insbesondere seine (noch) Ehefrau und seine Kinder hier wohnen, ist von einem nicht unerheblichen privaten Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen, auch wenn eine gesellschaftliche und berufliche Wieder- eingliederung in der Heimat für ihn durchaus zu bewältigen wäre.

4.8. In Bezug auf das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz ergibt sich Folgendes:

Der Beschuldigte wird vorliegend wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 4 Monaten und somit deutlich mehr als 2 Jahren verurteilt (zur «Zweijahresregel» für die Annahme eines hohen öffentlichen Interesses an der Wegweisung, statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.8 mit Hinweisen). Die begangene Katalogtat reiht sich nahtlos in eine Reihe von begangenen Delikten ein. Dabei ist es nicht nur der mitunter erhebliche Schweregrad, sondern auch die Regel- mässigkeit seiner Delinquenz über die Jahre hinweg, die das hohe öffentliche Interesse an einer Wegweisung begründen. Der Beschuldigte hat trotz (teilweise einschlägigen) Vorstrafen und ausgesprochenen – wenn auch wieder aufgehobenen – ausländerrechtlicher Konsequenzen seine Delinquenz hin zu einer banden- und gewerbsmässigen Tatbegehung im Kontext des internationalen Drogenhandels gesteigert. Vor diesem Hintergrund erscheint er als unbelehrbarer Wiederholungstäter. Für ein künftiges Wohlverhalten des Beschuldigten liegen erhebliche Zweifel vor, weshalb ihm auch eine Schlechtprognose gestellt wurde (vgl. oben). Insgesamt ist von einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und damit einhergehend einem hohen Interesse an seiner Wegweisung auszugehen.

4.9. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls aufgrund der starken Verwurzelung des Beschul- digten in der Schweiz zwar zu bejahen. Jedoch überwiegt das hohe öffentliche Interesse an der Landesverweisung die erheblichen privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Damit sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt. Diese erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK – sofern überhaupt tangiert – als verhältnismässig und rechtskonform.

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Die von der Vorinstanz auf 10 Jahre festgesetzte Dauer der Landes- verweisung kann unter Berücksichtigung des hohen öffentlichen Interesses an einer Landesverweisung und der dem Beschuldigten, der als unbelehr- barer Wiederholungstäter zu qualifizieren ist, zu stellenden schlechten Legalprognose unter keinen Umständen herabgesetzt werden.

4.10. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte u.a. zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 4 Monaten verurteilt und es wird eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend Verordnung (EU) 2018/1861) darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden (vgl. Art. 21 Verordnung (EU) 2018/1861), sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2). Somit ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen.

  1. Ersatzforderung 5.1. Die Vorinstanz hat von einer Ersatzforderung abgesehen. Sie erwog dazu, die Berechnung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Gewinns von Fr. 90'000.00 erschliesse sich nicht. Der Vermögensvorteil, den der Beschuldigte durch die Straftat erlangt habe, könne nicht eruiert werden. Dabei sei auch die Aufteilung unter den Bandenmitgliedern nicht bekannt. Schliesslich seien die Bargeldeinzahlungen des Beschuldigten in der Höhe von total Fr. 39'700.00 zu einem grossen Teil auf das Konto der D._____ GmbH geflossen, deren Guthaben bereits zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet würden. Eine zusätzliche Ersatzforderung würde zu einer nicht gerechtfertigten doppelten Abschöpfung führen (vorinstanzliches Urteil E. 7.2).

Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, es liege keine doppelte Abschöpfung vor. Zwar habe nicht ermittelt werden können, wieviel der Beschuldigte genau mit den jeweiligen Transporten verdient habe. Aufgrund der Feststellungen sei jedoch eine Schätzung vorzunehmen (Plädoyer der Staatsanwaltschaft S. 35 f.).

5.2. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur

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Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögens- werte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Es kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB).

Einziehung und Ersatzforderung sind strafrechtliche sachliche Massnahmen; sie sind zwingend anzuordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 139 IV 209 E. 5.3 mit Hinweisen). Die Einziehung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleiben. Damit dienen die Einziehungsbestimmungen der Verwirklichung des sozialethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatzforderungen des Staates. Es soll verhindert werden, dass derjenige, der die Vermögens- werte bereits verbraucht bzw. sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Die Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Ermessensspielraum zu, den es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflichtgemäss auszuüben hat (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1167/2023 vom 30. Januar 202 E. 1.3.1).

Von der in Art. 71 Abs. 2 StGB vorgesehenen Möglichkeit des ganzen oder teilweisen Absehens von einer Ersatzforderung ist nach der Recht- sprechung mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Es müssen bestimmte Gründe vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung nicht durch Zahlungs- erleichterungen beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1167/2023 vom 30. Januar 202 E. 1.3.1).

5.3. Die Bande, deren Anführer der Beschuldigte war, hat durch die Marihuana- transporte in strafbarer Weise einen Gewinn von mindestens Fr. 60'000.00 erwirtschaftet. Der Gewinn ist jedoch nicht mehr vorhanden und kann daher nicht mehr eingezogen werden. Insbesondere sind die auf zwei Konten einbezahlten Bargeldbeträge im Gesamtbetrag von Fr. 39'700.00 verbraucht worden (Konto lautend auf L._____ bei der AKB, UA act. 5.4.4.2 28; Konto lautend auf die D._____ GmbH bei der SGKB, UA act. 5.4.2.4

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207). Die Ersatzforderung ist hingegen nicht im vollen Umfang des erwirtschafteten Gewinns dem Beschuldigten aufzuerlegen, nachdem die Ersatzforderung gegenüber jedem an der Tat Beteiligten entsprechend seinem erhaltenen Anteil auszusprechen ist (vgl. BGE 150 IV 338 E. 2.2.1 = Pra 2025 Nr. 22 betr. Mittäterschaft). Es ist von einem Anteil des Beschuldigten im Umfang von Fr. 39'700.00 auszugehen (vgl. oben zur Gewerbsmässigkeit). Mit Blick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse und in Nachachtung des (gemässigten) Bruttoprinzips rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 30'000.00 aufzuerlegen: Der 46-jährige von seiner (noch) Ehefrau getrennt lebende Beschuldigte ist für seinen bald volljährigen Sohn unterhaltspflichtig, wobei er dieser Verpflichtung derzeit nicht nachkommt. Seit 2005 hat der Beschuldigte als Lastwangen- oder Carchauffeur gearbeitet und war ab 2015 für die D._____ GmbH tätig (netto Fr. 3'500.00 plus Trinkgeld und Spesen für das Fahrzeug; ausführlich zu seinen persönlichen Verhältnissen oben). Vor der Inhaftierung hat seine finanzielle Situation gut ausgesehen, mittlerweile seien ein paar Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 25'000.00 dazugekommen von einem Privatkredit und der Krankenkassen (GA act. 290 S. 80). Das Unternehmen konnte nicht weitergeführt werden aufgrund der gesperrten Konten. Als Vermögen gibt er seine Unternehmen an (GA act. 291 S. 81). Der Beschuldigte wird sich nach seiner Entlassung aus dem Freiheitsentzug eine neue Anstellung suchen müssen, die er infolge der ausgesprochenen Landesverweisung – wohl – im Kosovo antreten wird. Mit Blick auf sein Alter und seine Erfahrung im Reisebusiness und als Lastwagenchauffeur wird es ihm ohne weiteres möglich sein, eine Tätigkeit zu finden selbst mit Blick auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. Es ist zwar durchaus fraglich, ob der Beschuldigte die Ersatzforderung angesichts seiner bevorstehenden Landesverweisung sowie der bestehenden Schulden vollständig wird abbezahlen können. Allerdings erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte später an neues Vermögen kommt, indem er beispielsweise die D._____ GmbH verkauft oder ein neues Unternehmen aufbaut. Von einer voraussichtlichen Uneinbringlichkeit kann – auch mit Blick auf das tiefere Lohnniveau im Kosovo und seine Schulden in der Schweiz – jedenfalls keine Rede sein. Selbiges bringt der Beschuldigte denn auch nicht vor (Plädoyer der Verteidigung des Beschuldigten S. 18). Nicht zu verkennen ist jedoch, dass die Auferlegung einer Ersatzforderung von Fr. 30'000.00 eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung des Beschuldigten darstellt. Gleichwohl stellt die Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 30'000.00 eine – selbst unter Berücksichtigung von Ausgaben (vgl. oben bei der Gewerbsmässigkeit; zum Bruttoprinzip vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_32/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 7.3.2) – nicht unwesentliche Reduktion seines erwirtschafteten Anteils von Fr. 39'700.00 dar. Es ist denn auch nicht so, dass eine ernsthafte Gefährdung seiner Wiedereingliederung vorliegen würde. Es ist davon auszugehen, dass die Ersatzforderung – neben den

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anderen in Betreibung gesetzten Forderungen – durch die beschlag- nahmten Vermögenswerte (vgl. unten) gedeckt werden kann. Im Übrigen ist denn auch festzuhalten, dass es dem Beschuldigten bereits schon einmal gelungen ist, ein erfolgreiches Unternehmen mit einem jährlichen Umsatz von 1.6 bis 1.7 Mio Franken (GA act. 291 S. 81) aufzubauen und damit ein Einkommen zu generieren. Er verfügt denn auch über weit- reichende Erfahrungen im Reisebusiness, als Geschäftsführer sowie als Lastwagen- und Carchauffeur. Durch die Auferlegung einer Ersatz- forderung würde sich die finanzielle Situation des Beschuldigten zwar zweifelsfrei weiter verschlechtern, es bestehen vor diesem Hintergrund indessen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass seine Wieder- eingliederung gefährdet wäre. Es ist auf eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 30'000.00 zu erkennen.

  1. Beschlagnahmte Vermögenswerte 6.1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können u.a. Vermögenswerte einer beschuldigten Person beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich zur Sicherstellung von u.a. Verfahrenskosten oder zur Deckung von Ersatzforderungen gebraucht werden. Ist die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben worden, ist über die Verwendung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO kann das Gericht Forderungen aus Verfahrenskosten mit beschlagnahmten Vermögens- werten verrechnen.

6.2. Der Reisebus MAN sowie der Reisebus SETRA wurden u.a. zur Deckung der Verfahrenskosten sowie der Ersatzforderung beschlagnahmt (UA act. 3.4 1 und 3). Die Fahrzeuge wurden schliesslich verwertet, wobei ein Erlös von Fr. 20'083.00 bzw. Fr. 14'000.00 erzielt wurde. Über die Konten der D._____ GmbH bei der St. Galler Kantonalbank (IBAN CH31 0078 1605 3222 2200 0) und bei der UBS Switzerland AG (IBAN CH59 0026 1261 1131 3601 X) wurde eine Kontensperre zur Deckung der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung verfügt (UA act. 3.5.2 act. 1 ff., UA act. 3.5.7 act. 1 ff.). Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden abgewiesen (UA act. 3.13.1 47 ff. und 3.13.2 48 ff.; act. 3.13.3 41 ff.). Die genannten Vermögenswerte stehen im Eigentum der D._____ GmbH. Eine Beschlagnahme zur Deckung der Ersatzforderung (Art. 71 Abs. 3 StGB [in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung] bzw. Art. 263 StPO [in der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung]) kann auch Vermögenswerte eines Unternehmens erfassen, wenn zwischen dem Gesellschafter (bzw. dem Beschuldigten) und der Gesellschaft, die er besitzt, nicht zu unterscheiden ist («Durchgriff»). Selbiges ist vorliegend der Fall, wie dies die diesbezüglichen rechtskräftigen Entscheide des Obergerichts bereits festgestellt haben (UA act. 3.13.1 47 ff., act. 3.13.2 48 ff.).

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Die Erlöse aus der Verwertung der Reisebusse samt allfälliger auf- gelaufener Zinsen sowie die beschlagnahmten Vermögenswerte auf den genannten Konten sind zur Deckung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu verwenden. Hinsichtlich der Beschlagnahmungen der sich auf den Konten befindlichen Vermögenswerte ist zudem festzuhalten, dass diese im übersteigenden Betrag zur Sicherung der Ersatzforderung aufrecht zu erhalten sind. Der definitive Entscheid über den mit einer Ersatzforderungsbeschlagnahme belegten Vermögenswert ergeht erst im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren, in welchem über die Verwertung und Verteilung des Vermögenswerts entschieden wird. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatz- forderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates (Art. 71 Abs. 3 StGB [in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung] bzw. Art. 263 StPO [in der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung]; BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 47d und N. 47e zu Art. 263 StPO). Die Verwendung der Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskosten sowie die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme im übersteigenden Betrag zur Sicherung der Ersatzforderung sind denn auch verhältnismässig. Mit Blick auf die ausgesprochene Landesverweisung und sein derzeit – ausser hinsichtlich seiner Unternehmen – nicht vorhandenes Vermögen erscheint die Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten bzw. Aufrecht- erhaltung der Beschlagnahme zur Sicherung der Ersatzforderung geeignet und erforderlich. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich, um sicherzustellen, dass sich der Beschuldigte seiner Zahlungspflicht nicht entzieht. Es ist dem Beschuldigten denn auch zumutbar, ohne die Rückgabe der genannten Vermögenswerte auszukommen, zumal die D._____ GmbH derzeit sowieso keine Geschäftstätigkeit ausübt (GA act. 291 S. 81) und die Weiterführung der Gesellschaft für den Beschuldigten mit Blick auf die Landesverweisung erschwert wird. Schliesslich würde sich der Beschul- digte selbst bei einem Verzicht auf die Verwendung bzw. Aufrechterhaltung der Beschlagnahme mit den Forderungen konfrontiert sehen.

Nach dem Gesagten sind die Erlöse aus der Verwertung der beiden Reisebusse im Betrag von Fr. 20'083.00 sowie Fr. 14'000.00 je samt allfällig aufgelaufener Zinsen zur Deckung erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu verwenden. Die sich auf den Konten lautend auf die D._____ GmbH bei der St. Galler Kantonalbank (IBAN CH31 0078 1605 3222 2200 0) sowie bei der UBS Switzerland AG (IBAN CH59 0026 1261 1131 3601 X) befindenden Vermögenswerte sind ebenfalls zur Deckung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu verwenden. Im übersteigenden Betrag ist die Beschlagnahme zur Sicherung der Ersatzforderung bis zu deren vollständigen Bezahlung aufrecht zu erhalten bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die

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Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde.

7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Kosten der beiden Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten B._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 8'000.00 (§ 15 ff. GebührD) und sind je zur Hälfte mit Fr. 4'000.00 auf die beiden gemeinsam verhandelten und beurteilten Berufungsverfahren zu verteilen (Art. 418 Abs. 1 StPO).

Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist gutzuheissen, wobei die Ersatzforderung in einem tieferen Betrag als beantragt angeordnet wird. Es handelt sich dabei jedoch um einen untergeordneten Punkt, auf den keine Mehrkosten entfallen sind. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die gesamten Verfahrens- kosten aufzuerlegen.

7.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist gestützt auf die eingereichte Honorarnote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, mit Fr. 15'700.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3 bis

AnwT).

Diese Entschädigung ist – insoweit keine Deckung aus den Beschlag- nahmungen möglich ist – vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

8.1. Nachdem es bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt, bedarf die erstinstanzliche Kostenregelung keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 StPO).

8.2. Die jeweils für das erstinstanzliche Verfahren dem früheren amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Donato Del Duca, zugesprochene Entschädigung von Fr. 31'130.55 und dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Entschädigung von Fr. 16'311.55 sind im Berufungsverfahren nicht angefochten worden, weshalb darauf im

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Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1).

Diese Entschädigungen sind – insoweit keine Deckung aus den Beschlag- nahmungen möglich ist – vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO).

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Das Obergericht erkennt:

Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

Der Beschuldigte ist der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG schuldig.

3.1. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG sowie in Anwendung von Art. 26 BetmG, Art. 47 StGB, Art. 40 StGB und Art. 46 Abs. 1 StGB

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 3.2

von 7 Jahren und 4 Monaten verurteilt.

3.2. Der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. April 2018 für die Freiheitsstrafe von 12 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. Die Widerrufsstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe bildet Bestandteil der Gesamtfreiheitsstrafe gemäss Ziff. 3.1.

3.3. Die ausgestandene Untersuchungshaft bzw. der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 1'499 Tagen (12. Juni 2021 bis 23. Mai 2025; Untersuchungshaft von 57 Tagen im Verfahren der Widerrufsstrafe) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.

Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

  1. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eigenzogen:
  • Sichergestelltes Betäubungsmittel aus dem Car-Anhänger
  • Mobiltelefon [...]

Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.

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5.2. Folgende beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen werden der D._____ GmbH zurückgegeben:

[...]

Werden diese Gegenstände und Unterlagen nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen.

Der Beschuldigte wird zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 30'000.00 an den Kanton Aargau verpflichtet.

7.1. Der Erlös aus der Verwertung des Reisebusses MAN von Fr. 20'083.00 und die Auslösesumme des Reisebusses SETRA von Fr. 14'000.00 je samt allfällig aufgelaufener Zinsen werden zur Deckung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Entschädigung der amtlichen Verteidigung verwendet.

Die obgenannten Beträge samt allfällig aufgelaufener Zinsen sind der Obergerichtskasse zu überweisen.

7.2. Die Guthaben der D._____ GmbH auf dem Konto bei der St. Galler Kantonalbank [...] sowie auf dem Konto bei der UBS Switzerland AG [...] werden zur Deckung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Entschädigung der amtlichen Verteidigung verwendet.

Im übersteigenden Betrag wird die Beschlagnahme zur Begleichung der Ersatzforderung gemäss Dispositivziffer 6 aufrechterhalten bis zu deren vollständigen Bezahlung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvoll- streckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde.

8.1. Die auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 15'700.00 auszurichten.

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Diese Entschädigung wird – insoweit keine Deckung aus den Beschlagnahmungen möglich ist – vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

9.1. Die auf den Beschuldigten entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 46'147.80 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'950.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.

9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem früheren amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Donato Del Duca, eine Entschädigung von Fr. 31'130.55 und dem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung von Fr. 16'311.55 auszurichten.

Diese Entschädigungen werden – insoweit keine Deckung aus den Beschlagnahmungen möglich ist – vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Zustellung an:

[...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

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Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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