Obergericht Strafgericht, 1. Kammer
SST.2024.188 (ST.2023.116; StA.2021.94)
Urteil vom 23. Mai 2025
Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Sprenger
Anklägerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau
Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1982, von Kosovo, [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Bernhard Korolnik, [...]
Gegenstand Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz usw.
Das Obergericht entnimmt den Akten:
Die Kantonale Staatsanwaltschaft erhob am 28. August 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG, versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG und Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG sowie gegen den Beschuldigten und drei Mitbeschuldigte (A._____ [SST.2024.189], E._____ [rechtskräftig freigesprochen] und C._____ [vormals [...]; rechtskräftiger Schuldspruch]) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG.
Das Bezirksgericht Zofingen erkannte mit Urteil vom 7. März 2024:
Der Beschuldigte ist schuldig
Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen von Art. 19 BetmG, Art. 146 Abs. 1 StGB und Art. 251 Ziff. 1 StGB und gestützt auf Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Untersuchungshaft von 151 Tagen (12. Juni 2021 - 9. November 2021) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
4.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 91a Abs. 1 SVG und Art. 93 Abs. 1 Satz 1 SVG und gestützt auf Art. 34, 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 150 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 90.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 13'500.00.
4.2. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 36 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen vollzogen.
5.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen von Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 92 Abs. 1 SVG und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 1'100.00 verurteilt.
5.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen vollzogen.
Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft March, Kanton Schwyz, vom 21. Oktober 2019 für 100 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 120.00 gewährten bedingten Vollzugs wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet.
Der Beschuldigte wird verwarnt.
Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.
Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66 Abs. 1 lit. o StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem SIS eingetragen.
8.1. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB wird folgender Gegenstand eingezogen und vernichtet:
8.2. Über die weiteren beschlagnahmten Gegenstände wurde im Verfahren des Mitbeschuldigten A._____ (ST.2023.115) entschieden.
9.1. Die Anklagegebühr wird auf Fr. 3'950.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.
9.2.
Die weiteren Verfahrenskosten bestehen aus:
(IT-Forensik)
d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 4'275.20
(Rechtshilfeersuchen)
(EJPD, Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr; IMSI-Catcher)
g) den Spesen von Fr. 243.00
Total Fr. 61'116.85
Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr sowie die Kosten gemäss lit. c - g im Gesamtbetrag von Fr. 27'074.45 auferlegt.
9.3. Die Kosten für die amtliche Verteidigung in Höhe von Fr. 34'042.40 (inkl. Fr. 2'470.92 MwSt.) gehen einstweilen zu Lasten des Kantons Aargau. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber.
3.1. Mit Berufungserklärung vom 2. September 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, der Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG sowie der Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügendes Rechtsfahren gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 SVG freizusprechen. Für die unangefochten gebliebenen Schuldsprüche des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sei er mit einer bedingten Geldstrafe und einer Verbindungsbusse zu bestrafen und von einer Landesverweisung sei abzusehen.
3.2. Der Beschuldigte reichte am 4. November 2024 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein.
3.3. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit vorgängiger begründeter Berufungsantwort vom 11. November 2024 die vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten.
3.4. Mit Verfügung vom 3. März 2025 wurde die bisherige amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Stephanie Bösch aus ihrem Mandat
entlassen und Rechtsanwalt Bernhard Korolnik als neuer amtlicher Verteidiger eingesetzt.
3.5. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten, des Mitbeschuldigten A._____ und E._____ als Zeuge fand am 23. Mai 2025 zusammen mit der Berufungsverhandlung i.S. A._____ statt (SST.2024.189). Der vorgeladene Zeuge C._____ (vormals [...]) blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG sowie der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und damit einhergehend gegen die Strafzumessung und die Landesverweisung. Unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen sind die Schuldsprüche wegen versuchten Betrugs und Urkundenfälschung, der Verzicht auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft March SZ vom 21. Oktober 2019 für die Geldstrafe von 100 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzugs mit Verwarnung und Verlängerung der Probezeit um ein Jahr, der Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 404 Abs. 1 StPO).
eingeführt habe und hinsichtlich der ersten fünf Transporten das Marihuana in Verkehr gebracht habe (vorinstanzliches Urteil E. 4).
2.1.2. Der Beschuldigte bestreitet seine Täterschaft. Er beanstandet in formeller Hinsicht zunächst die Verwertbarkeit der Auswertungen der GPS- Überwachung im Ausland bezüglich des Personenwagens Hyundai, der Reisebusse MAN und SETRA VIP Liner sowie die Verwertbarkeit der mit dem ANOM-Mobiltelefon geführten Chats (Berufungsbegründung des Beschuldigten Ziff. 2 f.). Weiter bestreitet der Beschuldigte, an den Fahrten teilgenommen zu haben, dass sich überhaupt Marihuana in den Taschen und Abfallsäcken befunden habe und deren Menge sowie dass er vom Marihuanatransport gewusst habe (Berufungsbegründung Ziff. 4).
2.2. 2.2.1. Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich u.a. strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt einführt (lit. b) sowie unbefugt veräussert oder auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c).
Als Betäubungsmittel gelten u.a. abhängigkeitserzeugende Stoffe mit dem Wirkungstypen Cannabis mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1 % (Art. 2 lit. a BetmG; vgl. BetmVV-EDI; BGE 145 IV 513, BGE 141 IV 273). Marihuana ist eine Handelsform des Cannabis (BGE 120 IV 256 E. 2.a).
Der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat. Nach der Recht- sprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die Tatumstände umfassen, welche Bandenmässigkeit begründen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3.4; 124 IV 86 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.1.1).
Der Handel mit Betäubungsmitteln stellt einen qualifizierten Verstoss im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG dar, wenn der Täter durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Gross im Sinne dieser Bestimmung ist ein Umsatz von über Fr. 100'000.00, erheblich ein Gewinn von über Fr. 10'000.00. Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_693/2024 vom 27. November 2024 E. 2.1.4).
2.2.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei und nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausge- wertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erhe- blicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3).
2.3. In formeller Hinsicht bringt der Mitbeschuldigte A._____ vorab vor, die nachträglich erhobenen Randdaten seines Mobiltelefons, die Netzverbindungen in Frankreich und Spanien aufzeigten, seien unver- wertbar (Berufungsbegründung des Mitbeschuldigten A._____ Rz. 11; Plädoyer der Verteidigung des Mitbeschuldigten A._____ S. 11 f.). Nachdem sich eine mögliche Unverwertbarkeit des genannten Beweis- mittels auch auf das Strafverfahren gegen den Beschuldigten auswirken würde, wird dessen Verwertbarkeit auch im vorliegenden Urteil dargelegt.
Unbestrittenermassen wurde auf Gesuch der Staatsanwaltschaft hin die rückwirkende Erhebung der Randdaten (14. Oktober 2020 bis am 13. April 2021) u.a. betreffend die vom Mitbeschuldigten A._____ benutzten Telefonnummern ([...]) mit Verfügung vom 15. April 2021 durch das Zwangsmassnahmengericht bewilligt (UA act. 3.2.4. 34 ff.). Die gelieferten Daten beinhalten Randdaten, wobei neben Netzverbindungen in der Schweiz mit Adressangaben der verbunden Antennenstandorte auch Netzverbindungen in Frankreich und Spanien – ohne Antennenstandort- daten – ermittelt werden konnten (UA act. 1.5.2 319 [...]). Dabei kam es – entgegen dem Mitbeschuldigten A._____ – zu keiner Souveränitätsverletzung. Die Staatsanwaltschaft nahm keine hoheitlichen Handlungen im Ausland vor. Die Staatsanwaltschaft hat lediglich die rückwirkende Erhebung von Randdaten des Fernmeldeverkehrs bei einer dem schweizerischen Recht unterworfenen und in der Schweiz domizilierten Fernmeldedienst-Anbieterin – namentlich der Swisscom (Schweiz) AG – erhältlich gemacht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_29/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4.7). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass aus der Schweiz heraus erfolgte gesetzeskonforme Recherchen keine unzulässigen Interventionen auf ausländischem Territorium darstellen, selbst wenn die Daten im Ausland verwaltet worden wären (vgl. BGE 143 IV 270 E. 7.10). Im Übrigen handelt es sich bei der Angabe, dass in Spanien und Frankreich Netzverbindungen aufgebaut wurden, offenkundig um nichts anderes als um essenzielle Informationen, die die Fernmeldedienstanbieterin Swisscom (Schweiz) AG z.B. zur Erstellung der Rechnung an den Kunden (abzurechnende Roaming- Kosten) benötigt. Nachdem die rückwirkende Überwachung von Randdaten auch diejenigen Informationen mitumfassen, die über die überwachten Dienste abgewickelt wurden und vorliegend dem Mitbeschuldigten A._____ zugerechnet werden können (vgl. Art. 69 VÜPF i.V.m. Art. 61 VÜPF «HD_29_TEL»), wurden die Informationen zu den Netzverbindungen in Spanien und Frankreich korrekterweise zur Verfügung gestellt. Die erhobenen Randdaten sind verwertbar.
2.4. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass mit den Reisebussen SETRA VIP-Liner sowie MAN teilweise mit Anhänger zu den angeklagten Zeitpunkten diverse Fahrten ins Ausland und zurück in die Schweiz stattgefunden haben, und anlässlich der letzten Fahrt eine grosse Menge Marihuana hinter einer doppelten Rückwand im Anhänger sichergestellt werden konnte. Weiter ist die Täterschaft von C._____ (vormals [...]) erstellt, der mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 7. März 2024 denselben Anklagesachverhalt betreffend, wie er dem Beschuldigten vorgeworfen wird, wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden ist.
Umstritten ist die Täterschaft des Beschuldigten, insbesondere seine Teilnahme an den Fahrten, ob anlässlich aller Fahrten Marihuana transportiert bzw. in welcher Menge Marihuana transportiert wurde, ob er Kenntnis davon hatte und ob er damit im Sinne der Gewerbsmässigkeit seinen Lebensunterhalt mitfinanziert hat.
2.5. Der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt umfasst insgesamt sechs Transportfahrten von Marihuana vom Ausland in die Schweiz im ersten Halbjahr 2021. Nachdem im Anschluss an den sechsten und fünften Transport Anhaltungen vorgenommen wurden, im Rahmen derer Marihuana sichergestellt werden konnte und dies für die Beurteilung weiter zurückliegender Sachverhalte relevant ist, werden die Sachverhalte zu den vorgeworfenen sechsten und fünften Transportfahrten zuerst beurteilt.
2.5.1. Sechster Transport Das Obergericht erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten A._____ und C._____ im Zeitraum vom 10. bis 12. Juni 2021 Marihuana in die Schweiz eingeführt hat. Abgestellt wird dabei im Wesentlichen auf die GPS-Überwachung in der Schweiz des Personenwagens Hyundai sowie des Reisebusses MAN, die Observationen des Parkplatzes beim F._____ in Q., die Kreditkartenabrechnung des Mitbeschuldigten A. sowie die Erkenntnisse aus der Durchsuchung des Reisebusses MAN anlässlich der Anhaltung der Beteiligten am 12. Juni 2021. Nachdem der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte A._____ am Abend des 10. Juni 2021 den Chauffeur C._____ am Flughafen in Zürich abgeholt haben und der Mitbeschuldigte A._____ den zweiten Chauffeur E._____ mehrfach telefonisch aufforderte zu kommen, trafen sich die vier Männer am 11. Juni 2021 nach Mitternacht auf dem Parkplatz des Hotels F._____ in Q._____ (Einvernahme des Beschuldigten vom 9. Juli 2021, UA act. 4.2.2 9; Einvernahme des Mitbeschuldigten A._____ vom 17. August 2021, UA act. 4.1.4 3 sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, GA act. 295; Überwachung Telefon A., UA act. 4.1.2 32-34; Observationsbericht, UA act. 1.5.2 183 f.). Um 00:40 Uhr fuhren E. und C._____ im Reisebus MAN sowie der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte A._____ im Hyundai von Q._____ in Richtung Genf/französische Grenze los, wobei der letzte Standort des Reisebusses bzw. des Hyundai in der Schweiz (Bardonnex) am 11. Juni 2021 um 03:09 Uhr bzw. um 03:00 Uhr festgestellt werden konnte und danach erst wieder kurz vor der Anhaltung bzw. Verhaftung der Beteiligten in Grenznähe (Chavannes-de-Bogis bzw. Crans-près Céligny) am 12. Juni 2021 um 20:27 bzw. 20:25 Uhr (Observationsbericht, UA act. 1.5.2 184; Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]; Auswertung Fahrtenschreiber, UA act. 1.5.2 198, wonach sich E._____ und C._____ vom 11. Juni 2021 von 00:39 Uhr bis 16:27 Uhr [inkl. Pausen] jeweils mit Fahren abwechselten;
Sachverhaltsbericht betr. Verhaftung, UA act. 1.5.2 135 ff.). Der Mitbeschuldigte A., C. sowie E._____ übernachteten im selben Zimmer in Valencia, Spanien, wobei das Zimmer mit der Kreditkarte des Mitbeschuldigten A._____ bezahlt wurde (Einvernahme des Mitbeschuldigten A._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, GA act. 296; Einvernahme von C._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, GA act. 270 f.; Einvernahme von E._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, GA act. 262; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 f.; Kreditkartenabrechnung A._____ vom 14. Juni 2021, UA act. 5.4.9.1 117). Personen wurden weder bei der Hin- noch bei der Rückfahrt im Reisebus MAN transportiert (schlüssige und nachvollziehbare Aussagen des vormaligen Beschuldigten bzw. Zeugen E., GA act. 261 S. 22, GA act. 264 S. 27 f. bzw. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 und 7; damit übereinstimmende Aussage von C., GA act. 270 S. 39). Infolge der zeitgleichen Abfahrt in Q._____ von E._____ und C._____ im Reisebus MAN sowie des Beschuldigten und Mitbeschuldigten A._____ im Hyundai, des fast zeitgleich aufgezeichneten letzten bzw. ersten Standorts der beiden Fahrzeuge in der Schweiz bei der Hin- bzw. Rückfahrt, des Treffens von E., C. und dem Mitbeschuldigten A._____ im Hotel in Valencia in Spanien mit Übernachtung im gleichen Zimmer, die von A._____ bezahlt wurde, ist von einer gemeinsamen Hin- und Rückfahrt nach Spanien auszugehen. Der Beschuldigte fuhr zwar ebenfalls mit, jedoch nicht bis nach Spanien, sondern übernachtete in Frankreich, weil er seinen Ausländerausweis vergessen hatte und nicht nach Spanien einreisen konnte (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 9. Juli 2021, UA act. 4.2.2 13 f. und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, GA act. 284; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17).
Schliesslich wurden der Hyundai und der Reisebus auf der Rückfahrt aus Spanien nahe der französischen Grenze in der Schweiz angehalten, wobei im Anhänger des Reisecars hinter einer eingebauten Rückwand (Holzplatte) rund 111 kg Marihuana mit erhöhten und grösstenteils sehr hohen THC-Gehalten sichergestellt werden konnte (Bericht vom 16. Juni 2021 betr. Anhaltung, UA act. 1.5.2 153; sichergestellt wurden 132 Pakete à gerundet 500 g, 1 Paket à ca. 160 g, 46 Pakete à gerundet 1 kg Marihuana jeweils netto [eigentlich 49 Pakete à gerundet 1 kg, wobei jedoch zwei 1 kg Pakete negativ auf THC getestet bzw. ein 1 kg Paket unter 1 % THC-Gehalt aufwies], wobei die Pakete einen THC-Gehalt von 5.4 % bis 21 % aufwiesen, wovon lediglich zwei 500 g Pakete und sechs 1 kg Pakete einen THC-Gehalt von unter 10 % beinhalteten, UA act. 3.8.4 83 und 87 ff. und Forensisch-chemischer Abschlussbericht vom 26. Juli 2021, UA act. 3.9 1 ff.). Dabei ist – und wurde auch durch die Vorinstanz – entgegen dem Mitbeschuldigten A._____ (Berufungsbegründung A._____ Rz. 14) bereits berücksichtigt, dass nicht alle Pakete einen THC-Gehalt von über 1 % aufwiesen. Entgegen der Verteidigung war denn auch nicht nur
ein Paket, sondern insgesamt drei Pakete davon betroffen. Die Vorinstanz würdigte dies denn auch, indem sie korrekt von 132 Paketen à gerundet 500 g, 1 Paket à 160g und 46 Paketen à gerundet 1 kg Marihuana mit erhöhtem THC-Gehalt ausging. Die drei Pakete, die entweder negativ auf THC getestet oder weniger als 1 % THC enthielten, klammerte sie davon aus, zumal insgesamt 49 Pakete à gerundet 1 kg gefunden wurden. Aufgrund der gemeinsamen Hin- und Rückfahrt nach Spanien des Beschuldigten (Frankreich), des Mitbeschuldigten A., E. und C._____ sowie des im Anhänger gefundenen Marihuanas, bestehen keine Zweifel daran, dass die genannten Personen gemeinsam netto 111 kg illegales Marihuana von Spanien in die Schweiz einführten.
Insofern sich der Mitbeschuldigte A._____ und teilweise auch der Beschuldigte auf den Standpunkt stellen, es habe keine gemeinsame Fahrt stattgefunden, kann ihnen nicht gefolgt werden. Sie bringen vor, der Reisebus MAN sei an die G._____ vermietet gewesen (GA act. 294 f. S. 88 ff.; Einvernahme des Beschuldigten vom 9. Juli 2021, UA act. 4.2.2 3 und 13; Plädoyer der Verteidigung des Beschuldigten S. 17) und sie hätten im Hyundai nur zufällig das gleiche Fahrtziel in Valencia gehabt wie der Reisebus MAN (GA act. 283 S. 66 und 296 S. 91), weil sie Reisebusse anschauen wollten. Es erscheint jedoch wenig glaubhaft, dass zwei gleichzeitig und vom gleichen Ort in der Schweiz aus abfahrende Fahrzeuge rein zufällig zum gleichen Hotel in Spanien gefahren sind. Vielmehr kann der Mitbeschuldigte A._____ als Organisator der gemeinsamen Reise der beiden Fahrzeuge bezeichnet werden: Er hat den Chauffeur C._____ – zusammen mit dem Beschuldigten – vom Flughafen abgeholt, den zweiten Chauffeur, E., organisiert sowie diesem den Lohn mitgeteilt (GA act. 294 S. 88; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Vor diesem Hintergrund erscheint sein behauptetes Nichtwissen um das Fahrtziel des Reisebusses bzw. in Widerspruch dazu geäusserte Fahrtzielannahme Frankreich (GA act. 295 f. S. 90 f.) als unglaubhaft, zumal er dem Chauffeur E. gegenüber angab, dass es sich um eine 2-3 bzw. 3-4 tägige Reise handle (GA act. 261 S. 21; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7), was die Kenntnis des Fahrtziels voraussetzte. Zudem äusserte er sich selbst sinngemäss dahingehend, vom Fahrtziel des Reisebusses gewusst zu haben. Mithin habe ein schriftlicher Vertrag bestanden mit dem Chef von C._____ (gemeint der G.), dass dieser Leute nach Genf oder Bern bringe, diese dort übernommen und nach Spanien gefahren werden würden (GA act. 294 S. 88). Der Mitbeschuldigte A. hat denn auch Aufträge erteilt. Er beauftragte den Beschuldigten mit dem Kauf von Utensilien aus dem Obi. Diese konnten schliesslich im Reisebus sichergestellt werden und beinhalteten u.a. eine Silikonpistole und Silikon, das C._____ für den Bau einer zweiten Rückwand im Anhänger verwendet hat (vgl. unten). Zudem ist er – erst als alle vier Personen (E., C., der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte A.) in Q. eingetroffen sind – zusammen mit dem Beschuldigten
in einem Begleitfahrzeug gleichzeitig mit dem Reisebus nach Spanien gefahren und hat dort für sich und die beiden Fahrer des Reisebusses das Hotelzimmer bezahlt. Während der Fahrt war er denn auch Ansprechperson für C._____ aufgrund des technischen Defekts am Reisebus (GA act. 296 f. S. 91 ff.) und ist schliesslich nahezu gleichzeitig wie der Reisebus wieder in die Schweiz zurückgekommen. Daran ändert nichts, dass der Mitbeschuldigte A._____ E._____ gegenüber angab, dass dieser für jemand anderen fahren würde (GA act. 261 S. 21; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Unterlagen, die bei einer Organisierung und Durchführung der Fahrt durch die G._____ zu erwarten gewesen wären (z.B. Instruktionen, Passagierlisten, Rechnungen, Zahlung [angeblich monatlich gemäss GA act. 294 S. 88] bzw. Quittungen für Barzahlungen, etc.), sind nicht ersichtlich. Bei einer Vermietung des Reisebusses erscheint die Begleitung der Fahrt und – hinsichtlich der anderen Transporte (vgl. unten) – die Anwesenheit des Beschuldigten und/oder Mitbeschuldigten A._____ bei den Übergaben von transportierten Waren nicht nachvollziehbar. Im Übrigen taucht die G._____ nicht in den (teilweise provisorischen) Kontoauszügen der Buchhaltung der D._____ GmbH (2019, 2020, 2021 wohl geführt bis Ende Februar bzw. Anfang März 2021) auf, weshalb – entgegen dem Verteidiger des Mitbeschuldigten A._____ (Plädoyer der Verteidigung des Mitbeschuldigten A._____ S.4) – auch nicht von einer mehrjährigen Zusammenarbeit ausgegangen werden kann (UA act. 5.3.3 32 Abschlüsse/2021/ «Kontodetails_2021_Stand210618», Abschlüsse/2020/ «Kontodetails_2020_prov» und Abschlüsse/2020/ «Kontodetails_ 2019_def»). Der Mitbeschuldigte A._____ nannte auf die Frage, mit wem die D._____ GmbH zusammengearbeitet habe, denn auch nicht die G._____ (Einvernahme des Mitbeschuldigten A._____ vom 28. Juli 2021, UA act. 4.1.3 4). Es ist – entgegen der Verteidigung des Mitbeschuldigten (Plädoyer der Verteidigung des Mitbeschuldigten A._____ S. 4) – auch nicht von entscheidender Bedeutung, wem der Reisebus MAN gehört hat (UA act. 4.1.1 5: der D._____ GmbH [in der der Mitbeschuldigte A._____ einziger Gesellschafter war]; GA act. 293 f. S. 85 und 88: Sowohl die D._____ GmbH als auch die G._____ hätten den Reisebus finanziert; vgl. auch UA act. 1.5.2 104 ff.). Die vorgebrachte Vermietung des Reisebusses an die G._____ (GA act. 294 S. 88) kann jedenfalls nicht erstellt werden. Ein schriftlicher Mietvertrag ist – entgegen dem Vorbringen des Mitbeschuldigten A._____ – nicht ersichtlich (GA act. 295 S. 89). Fest steht hingegen, dass der Mitbeschuldigte A._____ so über den Reisebus MAN verfügte, als befände er sich in seinem Eigentum. Mithin wies er seinen Bruder an, die Vertragsverhandlungen zum Kauf des Reisebusses zu führen (UA act. 1.5.2 104 ff.), selbigen auf die Reise vorzubereiten (u.a. Kontrollschilder anbringen, Anhänger anhängen, Tanken, UA 1.52 182 ff.; vgl. GA act. 284 S. 67) und liess ihn auf die H._____ einlösen (GA act. 293 f. S. 85 und S. 88; UA act. 1.5.2 272). Im Übrigen ist unglaubhaft, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte A._____ in Spanien Reisebusse anschauen wollten (vgl. ausführlich dazu
die Erwägungen zum fünften Transport). Die Aussagen des Beschuldigten sind vielmehr widersprüchlich und deshalb nicht glaubhaft. Er äusserte sich – entgegen dem Observationsbericht und späteren Aussagen – zunächst dahingehend, am 11. Juni 2021 mit einem Kollegen nach Ferney (an die Schweiz angrenzende französische Gemeinde) gefahren und am 12. Juni 2021 von seinem Bruder dort mitgenommen worden zu sein. Soviel er wisse, habe sein Bruder eine Reisegruppe nach Lourdes (Frankreich) gefahren (Einvernahme vom 13. Juni 2021, UA act. 4.2.1 2 und 4).
2.5.2. Fünfter Transport Das Obergericht erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit dem Mitbeschuldigte A._____ und C._____ im Zeitraum vom 8. bis 11. April 2021 illegales Marihuana in die Schweiz eingeführt und anschliessend an Abnehmer weitergegeben hat. Abgestellt wird dabei im Wesentlichen auf die Rand- und Bewegungs- bzw. Netzverbindungsdaten der Mobiltelefone der Beteiligten, die Observationen der Parkplätze des Hotels F._____ in Q._____ sowie des Truck Centers Mittelland in Härkingen sowie das beschlagnahmte Marihuana. Auf Anweisung des Mitbeschuldigten A._____ montierte der Beschuldigte am 8. April 2021 nachmittags ein Kontrollschild am Reisebus SETRA VIP-Liner, das er bei der Einlösung eines anderen Reisebusses (anderer SETRA S431 DT) vom 8. bis 12. April 2021 erhalten hatte (Observationsbericht, UA act. 1.5.2 218; Polizeirapport vom 9. Januar 2023, UA act. 1.5.2 303; Einvernahme des Mitbeschuldigten A._____ vom 27. August 2021, UA act. 4.1.6 4; Einvernahme des Beschuldigten vom 25. August 2021, UA act. 4.2.6 5). Um kurz vor 18:00 Uhr fuhr der Beschuldigte zusammen mit C._____ mit dem Reisebus SETRA VIP-Liner inkl. Anhänger und der Mitbeschuldigte A._____ mit dem Jaguar vom Hotel F._____ in Q._____ los in Richtung Genf/französische Grenze, wobei der letzte Standort des Reisebusses bzw. die letzte Antennenverbindung der Mobiltelefone vom Mitbeschuldigten A._____ und von C._____ in der Schweiz am 8. April 2021 zwischen 20:35 Uhr und 21:10 Uhr festgestellt werden konnten und dann wieder ab dem 10. April 2021 zwischen 18:55 Uhr und 19:30 Uhr (Observationsbericht, UA act. 1.5.2 222 f.; Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]). Das Mobiltelefon des Beschuldigten blieb ab Abfahrtszeitpunkt beim Hotel F._____ in Q._____ bis zu dessen Rückkehr am 10. April 2021 kurz vor 23:30 Uhr in eine Antenne in der Nähe des Hotel F._____ in Q._____ eingeloggt, woraus sich infolge fehlender – vor- und nachher aber zahlreich bestehender – ausgehenden Anrufe, fehlender Belege zur Übernachtung im Hotel F._____ in Q._____ (UA act. 5.6.2 1 ff.) und dem observierten Abfahren des Beschuldigten offenkundig ergibt, dass der Beschuldigte die Reise ohne sein Mobiltelefon unternommen hat (Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]). Das Mobiltelefon des Mitbeschuldigten A._____ zeichnete in der Zwischenzeit Verbindungen aus Frankreich und Spanien auf (Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]). Infolge der zeitgleichen Abfahrt des Beschuldigten mit C._____ im Reisebus und des Mitbeschuldigten A._____ im Jaguar,
des fast zeitgleich aufgezeichneten letzten bzw. ersten Standorts der beiden Fahrzeuge bzw. Mobiltelefone in der Schweiz bei der Hin- bzw. Rückfahrt und der Zeitspanne von etwas weniger als 2 Tagen zwischen den letzten bzw. ersten Standortdaten, die eine Fahrt nach Spanien und zurück ohne Weiteres zulässt, ist von einer gemeinsamen Fahrt nach Spanien auszugehen. Damit in Einklang steht auch der Einsatz der Kreditkarte des Beschuldigten, die während der Reise sowohl in Frankreich als auch in Spanien verwendet wurde (UA act. 5.4.9.2 78 f.) bzw. der Kreditkarte des Mitbeschuldigten A., die in Frankreich verwendet wurde (UA act. 5.4.9.1 112 f.). Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass Kreditkarten tatsächlich weitergegeben werden (vgl. GA act. 285), passt deren Nutzung in das Bild einer gemeinsamen Fahrt nach Spanien. Ebenso fügt sich der Umstand ein, wonach es unterwegs zu einem Treffen der Fahrzeuge gekommen sein muss, zumal es zwischen der Abfahrt am 8. April 2021 und der Rückkehr am 10. April 2021 zu einem Fahrerwechsel gekommen ist. C. fuhr zusammen mit dem Beschuldigten im Reisebus los, kam jedoch zusammen mit dem Mitbeschuldigten A._____ um ca. 22:30 Uhr im Reisebus auf das Areal des Truck Center Mittelland in Härkingen gefahren. Die beiden wurden anschliessend durch ein Taxi zum Parkplatz des Hotels F._____ in Q._____ gefahren. Kurze Zeit nach ihrer Ankunft traf auch der Beschuldigte mit dem Jaguar dort ein (Observationsbericht, UA act. 1.5.2 52-54).
Am nächsten Morgen (11. April 2021) begaben sich u.a. der Beschuldigte sowie C._____ zum Truck Center Mittelland in Härkingen. Der Beschuldigte nahm mehrere leere karierte Taschen aus dem Reisebus und verstaute sie im Anhänger. Kurze Zeit später fuhr ein weisser Lieferwagen Ford Transit unter Einweisung des Beschuldigten rückwärts an den Anhänger des dort parkierten Reisebusses SETRA VIP-Liner. Danach wurden beim Anhänger und beim Lieferwagen die Heckklappen geöffnet. Entgegen der Verteidigung des Beschuldigten (Plädoyer der Verteidigung des Beschuldigten S. 15) ist die Beobachtung der Observierenden durchaus schlüssig, wonach sie aufgrund der ersichtlichen Bewegungen im unteren Bereich der Heckklappen von einem Umladen von Gütern ausgegangen sind. Darauf kann abgestellt werden. Das Umladen von Waren vom Anhänger in den Lieferwagen wird denn auch durch die Art des Parkierens (rückwärts aneinander mit geöffneten Hecktüren), den zuvor im Anhänger deponierten leeren karierten Taschen und den schliesslich im Transporter vorgefundenen gefüllten karierten Taschen (vgl. unten) untermauert. Ebenfalls vor Ort war u.a. I._____ und der Mitbeschuldigte A.. Schliesslich fuhr der weisse Lieferwagen Ford Transit zusammen mit zwei weiteren Fahrzeugen, die vor Ort waren, in einer Einstellhalle in Brügg (zum Ganzen: Observationsbericht, UA act. 5.1.3 18 ff.). Bei der Anhaltung um 12:40 Uhr in einer Wohnung an genannter Adresse konnten in unmittelbarer Nähe u.a. von I. vier karierte Taschen mit Marihuana (15.56 kg, 19.92 kg, 17.86 kg und 16.26 kg jeweils brutto) festgestellt
werden. Drei weitere typengleiche Taschen (16.28 kg, 16.26 kg und 8.14 kg jeweils brutto) konnten im weissen Lieferwagen Ford Transit festgestellt werden (Bericht vom 19. April 2021, UA act. 5.1.3 37 f.; UA act. 5.1.5 702 und 707). Abwegig erscheinen die Vorbringen des Beschuldigten, wonach nicht erstellt werden könne, dass genau diese sichergestellten Taschen umgeladen wurden, weil es sich bei den Taschen um Massenware handle (Plädoyer der Verteidigung des Beschuldigten S. 14 f.) sowie dass in der Zeitspanne zwischen der Wegfahrt vom Truck Center Mittelland in Härkingen (11:52 Uhr) bzw. des Einfahrens in die Einstellhalle (12:27/12:29 Uhr) und der Anhaltung um 12:40 Uhr in der Wohnung der Inhalt der Taschen nicht verändert worden sei (Berufungsbegründung des Beschuldigten Rz. 22). Vielmehr ist erstellt, dass leere karierte Taschen in den Anhänger gelegt wurden, danach vom Anhänger in den Ford Transit Waren umgeladen wurden und im Ford Transit wenige Minuten später karierte Taschen mit Marihuana sichergestellt worden sind. Nachdem im Ford Transit keine anderen Waren ausser das in karierten Taschen verpackte Marihuana gefunden wurde, ist für das Obergericht erstellt, dass dieses umgeladen wurde. Es erscheint darüber hinaus lebensfremd, dass auf dem Weg zur Einstellhalle Veränderungen an den Taschen vorgenommen wurden, nachdem es nicht zu einem Zwischenhalt gekommen ist (Observationsbericht, UA act. 5.1.3 18 ff.). Auch in den 11-13 Minuten zwischen Einfahrt in die Tiefgarage und Anhaltung ist offensichtlich nicht mehr geschehen als das Parkieren der Fahrzeuge, das Ausladen von vier Taschen und deren Hochtragen in die Wohnung sowie die wohl stattgefundene Begrüssung der dort wohnenden Freundin von I.. Bereits das gesamte Übergabeprozedere auf dem Truck Center Mittelland in Härkingen hat um einiges länger gedauert (Observationsbericht, UA act. 5.1.3 16 ff.). Insgesamt wurden brutto rund 110 kg Marihuana mit THC-Gehalten von 12 %, 11 %, 13 %, 8.4 % und 10 % festgestellt (Forensisch-chemischer Abschlussbericht vom 18. Juni 2021, UA act. 5.1.3 97 f.). Aufgrund der gemeinsamen Hin- und Rückfahrt nach Spanien des Beschuldigten, des Mitbeschuldigten A. sowie C., des Treffens mit I. kurz vor dessen Anhaltung, des Umladens von Waren aus dem Reisebus, des im Rahmen der Anhaltung von I._____ sichergestellten Marihuanas sowie des einbezahlten Geldbetrages (vgl. unten) bestehen für das Obergericht keine Zweifel daran, dass die genannten Personen gemeinsam brutto rund 110 kg Marihuana von Spanien in die Schweiz eingeführt und anschliessend an Abnehmer weitergegeben haben.
Der Mitbeschuldigte A._____ zahlte am 19. April 2021 Fr. 6'000.00 auf das Konto der D._____ GmbH ein (UA act. 5.4.2.4 208). Nachdem lediglich ein Reisebus vom 8. bis 12. April 2021 eingelöst war, für April 2021 keine gearbeiteten Stunden verzeichnet waren (UA act. 5.2.7 177), keine Buchhaltungsbelege für die Einzahlungen existieren und die Auftragslage infolge Corona im Reisebusiness dürftig war (Protokoll der
Berufungsverhandlung S. 15), erscheint die Aussage des Mitbeschuldigten A., wonach es sich um einen Erlös aus einer durchgeführten Reise von Zürich nach Genf gehandelt habe (Schlusseinvernahme vom 21. März 2023, UA act. 4.1.13 12), als unglaubhaft. Im Übrigen steht dies denn auch im Widerspruch zum in späteren Einvernahmen angegebenen Grund für die Spanienreise, wonach Personen von Genf nach Barcelona hätten transportiert werden sollen (vgl. unten). Ebenso wenig glaubhaft erscheint das Vorbringen des Mitbeschuldigten A., wonach er bis zu seiner Festnahme im Jahr 2021 6-7 Provisionen aus dem Bushandel im Gesamtbetrag von rund Fr. 20'000.00 auf das Konto der D._____ GmbH einbezahlt habe (Einvernahme vom 27. August 2021, UA act. 4.1.6 7 f.). Auch in dieser Hinsicht fehlen jegliche erwartbaren Unterlagen (z.B. Provisionsvereinbarungen, Kaufverträge, Quittungen für die erhaltene Provision, Inserate der Reisebusse, die von ihm in den Kosovo geschickten Fotos und ähnliches) oder Arbeitsstunden für die D._____ GmbH, zumal sich auch der Beschuldigte dahingehend äusserte, beim sechsten Transport kein Geld für die Reise zur Besichtigung eines Reisebusses erhalten zu haben, sondern einfach normal den Lohn (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11) und damit sinngemäss auf Arbeitszeit mitgefahren zu sein. Im Übrigen sind denn auch in der provisorischen Buchhaltung für das Jahr 2021 (wohl geführt bis Ende Februar/Anfang März 2021 und damit ohne Berücksichtigung der vorgeworfenen Einzahlungen) keine – der 6 bis 7 behaupteten – Provisionen für die Vermittlung eines Busses ersichtlich (UA act. 5.3.3 32 Abschlüsse/2021/«Kontodetails_2021_ Stand210618»). Infolge der zeitlichen Nähe zum Transport und der nicht ersichtlichen anderweitigen Herkunft ist entgegen dem Beschuldigten (Plädoyer der Verteidigung des Beschuldigten S. 17) davon auszugehen, dass es sich beim einbezahlten Betrag in der Höhe von Fr. 6'000.00 um Erlös aus dem Marihuana- Transport gehandelt hat.
Der vom Mitbeschuldigten A._____ vorgebrachte Grund für die Spanien- reise, wonach mit der G._____ abgemacht gewesen sei, dass diese Personen von Kosovo nach Genf transportiere und die D._____ GmbH diese schliesslich nach Barcelona fahren und von dort andere Personen nach Genf transportieren würde, die wiederum mit der G._____ in den Kosovo weiterreisen würden, erscheint nicht glaubhaft (Einvernahme des Mitbeschuldigten A._____ vom 27. August 2021, UA act. 4.1.6 7). Für den Fall des Personentransports mit Umsteigen in Genf wären – selbst bei mündlicher Abmachung – weiterführende, schriftliche und koordinative Informationen zu erwarten gewesen, wie z.B. genaue Ankunftszeiten, Treffpunkt, Abholorte und Personenlisten, zumal es als Chauffeur doch essentiell scheint, zu wissen, mit wie vielen und welchen Personen gerechnet wird (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Zudem fehlt es sowohl bei der Hin- als auch bei der Rückreise an ausreichend langen Pausen des Reisebusses in Genf, die das Umsteigen von Passagieren
plausibilisieren könnten (Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]). Schliesslich hat die D._____ GmbH im April keine Arbeitsstunden – bis auf eine von J._____ geleistete – verzeichnet (UA act. 5.2.7 177). Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass selbst wenn mit der G._____ vereinbart gewesen wäre, dass der Mitbeschuldigte A._____ den Transport von Personen von Genf nach Spanien und/oder Retour organisieren würde, dies nichts am erstellten Sachverhalt zu ändern vermag: Der Mitbeschuldigte A._____ war Auftraggeber der Schweiz-Spanien-Reise und hat zusammen mit dem Beschuldigten und C._____ mit einem Reisebus, der durch einen Personenwagen begleitet wurde, im Ausland Marihuana aufgeladen, in die Schweiz eingeführt und hier weitergegeben. Schliesslich ist es auch nicht von entscheidender Bedeutung, wem der Reisebus SETRA VIP-Liner gehört hat (GA act. 291 f. S. 82 f.: Reisebus gehöre der G.). Der Mitbeschuldigte A. hat jedenfalls so über den Bus verfügt, als stünde er in seinem Eigentum, zumal er über die Schlüssel verfügt hat, der Reisebus bei ihm parkiert war und er seine eigenen Nummernschilder (d.h. nicht für diesen Reisebus eingelöste) am Fahrzeug montieren liess (GA act. 292 S. 83). Auch der zusätzlichen Erklärungsvariante des Verteidigers des Mitbeschuldigten A., wonach die G. die Reisebusse für spezifische Fahrten jeweils gemietet habe (Plädoyer des Verteidigers des Mitbeschuldigten A._____ S. 4), kann nicht gefolgt werden. Neben dem Umstand, dass dies den Äusserungen des Mitbeschuldigten A._____ widerspricht (die D._____ GmbH habe die Reisen Genf-Spanien unternommen), bestehen auch in dieser Hinsicht keine Anhaltspunkte für genannte vertragliche Beziehung (z.B. Verträge, Instruktionen, Rechnungen, Zahlungen, Quittungen, etc.). Darüber hinaus ist der vorgebrachte Grund für die Reise, wonach Reisebusse in Spanien hätten angeschaut werden sollen, als Schutzbehauptung zu werten (Einvernahme des Mitbeschuldigten A._____ vom 27. August 2021, UA act. 4.1.6 7 f.) zufolge der fehlenden aber erwartbaren diesbezüglichen Unterlagen und Arbeitsstunden (vgl. oben). Darüber hinaus kaufte bzw. finanzierte der Beschuldigte im Auftrag des Mitbeschuldigten A._____ denn auch in der Schweiz den Reisebus MAN kurz vor dem sechsten Transport für rund Fr. 65'000.00 (GA act. 293 S. 85; UA act. 1.5.2 104 ff.). Inwiefern der Kauf eines Reisebusses für den hohen Betrag von Fr. 65'000.00 notwendig gewesen wäre, hätte der Mitbeschuldigte A._____ tatsächlich im Jahr 2021 sechs bis sieben Mal Busse für die Hälfte (Fr. 30'000.00-Fr. 40'000.00) in den Kosovo vermittelt (Einvernahme des Mitbeschuldigten A._____ vom 27. August 2021, UA act. 4.1.6 7 f.), ist nicht ersichtlich. Dies umso mehr, als der Mitbeschuldigte vorbrachte, den Reisebus MAN ebenfalls für das (serbische oder kosovarische) Unternehmen G._____ finanziert zu haben und dass der Reisebus MAN insgesamt gar Fr. 185'000.00 gekostet habe (GA act. 293 S. 85).
Insofern sich der Beschuldigte auf den Standpunkt stellt, selbst nicht bis nach Spanien mitgefahren zu sein (Einvernahme des Beschuldigten vom
Soweit der Mitbeschuldigte A._____ den Antrag stellt, die mutmasslichen Abnehmer des Marihuanas wohl u.a. I._____ einzuvernehmen (Berufungsbegründung des Mitbeschuldigten A._____ Rz. 15), ist sein Antrag abzuweisen. Entgegen seinen Äusserungen wurden die Aussagen der mutmasslichen Abnehmer beigezogen, wobei ihnen Fotos des Beschuldigten sowie des Mitbeschuldigten vorgelegt wurden und diese sich zu Gunsten der Beteiligten dahingehend geäussert haben, weder den Beschuldigten noch den Mitbeschuldigten zu kennen (UA act. 5.1.5). Inwiefern im Rahmen einer weiteren Einvernahme andere Ergebnisse zu erwarten sind, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen unterlässt es der Verteidiger denn auch, seinen Beweisantrag zu substanzieren und genau anzugeben, welche Personen einzuvernehmen wären. Schliesslich ist entgegen seinem Vorbringen auch nicht auf deren Äusserungen abzustellen, wonach sie den Beschuldigten und Mitbeschuldigten A._____ nicht kennen, zumal dies offensichtlich den Erkenntnissen aus den Observationen widerspricht und deshalb nicht glaubhaft ist.
2.5.3. Erster Transport Das Obergericht erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten A._____ sowie C._____ im Zeitraum vom 4. bis 6. Februar 2021 illegales Marihuana in die Schweiz eingeführt und anschliessend an Abnehmer weitergegeben hat. Abgestellt wird dabei im Wesentlichen auf die Rand- und Bewegungs- bzw. Netzverbindungsdaten der Mobiltelefone der Beteiligten sowie die Observation des Parkplatzes des Hotels K._____ in R.. Der Mitbeschuldigte A. fuhr am 4. Februar 2021 in Richtung Genf/Frankreich los, wobei sein Mobiltelefon zuletzt um 12:06 Uhr in der Grenzregion eine Verbindung zu einer Antenne in der Schweiz aufzeichnete und danach erst wieder am 6. Februar 2021
um 16:24 Uhr (Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]). Er fuhr weiter bis nach Spanien, wobei sein Mobiltelefon in der Zwischenzeit Verbindungen in Frankreich und Spanien aufgezeichnet hat (Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]). Damit in Einklang steht auch der Einsatz seiner Kreditkarte in Frankreich sowie das am 5. Februar 2021 aufgenommene Foto auf seinem Handy mit der Adresse eines Parkplatzes in Barcelona, Spanien (UA act. 5.4.9.1 106 f.; vgl. oben zum fünften Transport; Polizeirapport vom 9. Januar 2023, UA act. 1.5.2 313). C._____ fuhr einen Tag später und zwar am 5. Februar 2021 kurz nach 15:00 Uhr vom Parkplatz des Hotels F._____ in Q._____ in Richtung Genf/Frankreich los, wobei sich sein Mobiltelefon zuletzt um 18:33 Uhr in der Grenzregion mit einer Antenne in der Schweiz verband und danach erst wieder am 6. Februar 2021 um 16:37 Uhr (Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]). Begleitet wurde er bei der Hinfahrt durch den Beschuldigten. Dessen Mobiltelefon war ab Abfahrtszeitpunkt bis zur Rückkehr am 6. Februar 2021 in eine Antenne in der Nähe des Hotels F._____ in Q._____ eingeloggt. Aufgrund der fehlenden – vor- und nachher aber gehäuft bestehenden – ausgehenden Verbindungen (Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]) und der Antennenverbindung nahe des Hotels F._____ in Q._____ ohne die erwartbaren und für andere Übernachtungen jeweils vorhandenen Belege für eine dortige Übernachtung (UA act. 5.6.2 1 ff.), ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte mit C._____ nach Spanien gefahren ist. Auch wenn es für sich alleine nicht darauf ankommt, steht sodann der Einsatz der Kreditkarte des Beschuldigten während der Reise sowohl in Frankreich als auch in Spanien mit der gemeinsamen Fahrt nach Spanien in Einklang (UA act. 5.4.9.2 73 f.; vgl. oben zum fünften Transport). Von einer gemeinsamen Fahrt ins Ausland geht denn auch die Verteidigung des Beschuldigten aus (Plädoyer der Verteidigung des Beschuldigten S. 8). C._____ äusserte sich damit übereinstimmend dahingehend, dass er auch Reisen mit dem Beschuldigten gemacht habe (GA act. 277), auch wenn sich weder C._____ noch der Beschuldigte an diese konkrete Fahrt erinnert haben. Belege, die auf einen Transport von Personen im Reisebus hindeuten würden, sind nicht ersichtlich (vgl. Erwägungen zum fünften und sechsten Transport). Im Übrigen ist in der Schweiz auch kein ausreichend langer Verbleib am gleichen Ort ersichtlich, der das Ein- und/oder Aussteigen von Passagieren plausibilisieren könnte (Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]). Infolge der Fahrten in gleiche Richtung, des fast zeitgleich aufgezeichneten erneuten Standorts der Mobiltelefone des Mitbeschuldigten A._____ und C._____ in der Schweiz bei der Rückfahrt, der Zeitspanne von ca. 24 Stunden zwischen den Grenzübertritten des Reisebusses, was eine Fahrt nach Spanien und zurück von mindestens zwei sich abwechselnden Chauffeuren zulässt, und den Aussagen von C., wonach er Anfang Februar Reisen nach Spanien unternommen habe bzw. er manchmal nach Barcelona und manchmal nach Valencia gefahren sei (GA act. 276f. S. 52 und 54), ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte und C. im Reisebus ebenfalls nach Spanien unterwegs
waren und die Beteiligten gemeinsam zurückgefahren sind. Damit in Einklang steht auch der Einsatz der Kreditkarte des Beschuldigten, die während der Reise sowohl in Frankreich als auch in Spanien verwendet wurde (UA act. 5.4.9.2 73 f.). Schliesslich kam sowohl der Mitbeschuldigte A._____ als auch der Beschuldigte und C._____ am 6. Februar 2021 aus Spanien in die Schweiz zurück, wobei das Mobiltelefon von A._____ Antennenverbindungen aufweist, die auf eine – mit wenigen Minuten Unterschied – Vorausfahrt seines Fahrzeugs schliessen lassen (Antennenverbindung um 16:37 Uhr des Mobiltelefons des Mitbeschuldigten A._____ in Eysins bzw. des Mobiltelefons von C._____ in Versoix, um 16:41 Uhr des Mobiltelefons des Mitbeschuldigten A._____ in Luins bzw. des Mobiltelefons von C._____ an der Route du stand 17 in Nyon; Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]).
Der Reisebus fuhr anschliessend um 18:13 Uhr auf den Parkplatz des Hotels K._____ in R.. Zwei Männer stiegen aus dem Reisebus aus und leuchteten die auf dem Parkplatz abgestellten Fahrzeuge mit Lampen aus. Kurz danach parkierte ein weisser Renault Megane rückwärts an den Reisebus. Anschliessend wurden insgesamt sechs Taschen vom Reisebus in den Renault geladen und danach der Schlüssel des Fahrzeugs auf dessen Radkasten deponiert. Die Personen fuhren weg. Kurze Zeit später wurde der beladene Renault Megane abgeholt (Observationsbericht, UA act. 1.5.2 1 ff. mit Schätzung von der Taschengrösse von ca. 20x40x60 cm und Polizeirapport vom 9. Januar 2023, UA act. 1.5.2 312 f.). Es ist anzunehmen, dass der Beschuldigte beim Umladen der Taschen in R. aus dem Reisebus nicht mitgewirkt hat, zumal sein beim Hotel F._____ in Q._____ belassenes Mobiltelefon im Zeitpunkt, als in R._____ noch umgeladen wurde (ab 18:44 Uhr), wieder ausgehende Verbindungen und ab 18:56 Uhr Bewegungen aufzeichnete (Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]). Vielmehr ist davon auszugehen, dass er zeitgleich mit A._____ beim Hotel F._____ in Q._____ eintraf, nachdem dessen Mobiltelefon ab 18:36 Uhr ebenfalls Verbindungen in Q._____ aufzeichnete (Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]). Damit ist auch erstellt, dass es zwischen dem Fahrzeug von A._____ und dem Reisebus auf der Fahrt offensichtlich zu einem Treffen gekommen ist, ansonsten der Wechsel des Beschuldigten vom Reisebus in das Fahrzeug von A._____ nicht möglich gewesen wäre. Das untermauert die gemeinsame Fahrt. Wer der zweite und unbekannte Mann war, der in R._____ zusammen mit C._____ aus dem Reisebus ausgestiegen ist und wo dieser zugestiegen ist, kann nicht eruiert werden, was jedoch nicht von entscheidender Bedeutung ist. Infolge der gemeinsamen Fahrt nach Spanien und zurück, des nicht ersichtlichen Transports von Passagieren, des auffälligen Verhaltens der Beteiligten (Ausleuchten der umliegenden Fahrzeuge, Deponieren des Schlüssels, kurze Zeit später Abholung des beladenen Fahrzeugs) und des Umladens von insgesamt sechs Taschen aus dem Reisebus in den weissen Renault auf dem Parkplatz des Hotels K._____ ist vor dem Hintergrund des
vergleichbaren modus operandi des fünften und sechsten Transports (Fahrt nach Spanien mit einem Reisebus und grösstenteils einem Begleitfahrzeug, grösstenteils mit den gleichen Beteiligten und ohne Passagiere, Zurücklassen des Mobiltelefons des Beschuldigten beim Hotel F._____, Umladen von Taschen in ein anderes Fahrzeug weiterer Personen und dabei auffälliges Verhalten; vgl. oben) für das Obergericht erstellt, dass die genannten Personen gemeinsam (rollen- und arbeitsteilig; vgl. unten) illegales Marihuana von Spanien in die Schweiz eingeführt und anschliessend an Abnehmer weitergegeben haben (zu den Tatbeiträgen der einzelnen Personen vgl. unten bei der Bandenmässigkeit).
Zur Menge und dem THC-Gehalt des eingeführten und weitergegebenen Marihuanas ergibt sich Folgendes: Eine lückenlose Dokumentation der gehandelten Betäubungsmittelmengen ist bei einer international tätigen Bande kaum je möglich. Daher sind Hochrechnungen zulässig, solange sie auf verlässlichen Eckwerten basieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis auf Urteil 6P.100/2005 vom 13. Januar 2006 E. 1.2.2 und 2.2). Beim Transport wurden von der Grösse her vergleichbare Taschen verwendet (vgl. oben), wie beim fünften Transport vom 8. bis 11. April 2021 (vgl. UA act. 5.1.3 87 f., 91). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Menge von Marihuana mit erhöhtem THC-Gehalt pro Tasche, die im Rahmen des fünften Transports sichergestellt worden sind, und unter Beachtung dessen, dass – im Gegensatz zum fünften Transport – beim sechsten Transport vom 10. bis 12. Juni 2021 ein Bruchteil des Marihuanas keinen erhöhten THC-Gehalt aufgewiesen hat (vgl. oben), ist zu Gunsten des Beschuldigten von brutto rund 15 kg Marihuana mit erhöhtem THC-Gehalt pro Tasche auszugehen. Insgesamt ist hinsichtlich der eingeführten und weitergegebenen sechs Taschen von brutto rund 90 kg Marihuana mit erhöhtem THC-Gehalt auszugehen. Vor dem Hintergrund, dass beim fünften Transport brutto rund 110 kg und beim sechsten Transport netto rund 111 kg illegales Marihuana sichergestellt werden konnten, erscheint diese Menge auch bei zurückhaltenden Annahmen zu Gunsten des Beschuldigten als plausibel.
2.5.4. Zweiter Transport Das Obergericht erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten A._____ sowie C._____ im Zeitraum vom 26. bis 28. Februar 2021 illegales Marihuana in die Schweiz eingeführt und anschliessend an Abnehmer weitergegeben hat. Abgestellt wird dabei im Wesentlichen auf die Rand- und Bewegungs- bzw. Netzverbindungsdaten der Mobiltelefone der Beteiligten sowie die Observation des Parkplatzes des Hotels K._____ in R.. Der Mitbeschuldigte A. fuhr am 26. Februar 2021 um 17:23 Uhr in Richtung Genf/Frankreich los, wobei sein Mobiltelefon zuletzt um 20:09 Uhr in der Grenzregion eine Verbindung zu einer Antenne in der Schweiz aufzeichnete und danach erst wieder am
des Mitbeschuldigten A._____ in Frankreich und Spanien, Zeitspanne zwischen Grenzübertritten, Einsatz der Kreditkarten des Beschuldigten bzw. Mitbeschuldigten A._____ in Frankreich bzw. in Frankreich und Spanien, fehlende ausgehende Verbindungen des Mobiltelefons des Beschuldigten) nicht zum vorgebrachten Alternativszenario des Mitbeschuldigten A.. Er brachte vor, der Bus sei an die G. vermietet gewesen. Sie hätten den Bus mit Personen lediglich auf die französische Seite gebracht. Von da aus hätte die G., die mit Personen vom Kosovo her angereist sei, mit zwei, drei anderen Chauffeuren, u.a. C. übernommen und sei nach Spanien und wieder zurück gefahren (Einvernahme des Mitbeschuldigten A._____ vom 8. September 2021, UA act. 4.1.7 3 f.). Es bestehen zudem – obwohl erwartbar – weder Unterlagen noch aufgezeichnete Arbeitsstunden (UA act. 5.2.7 118) des Beschuldigten für die vorgebrachte Vermietung (vgl. ausführlicher zur Vermietung des Busses an die G._____ und die Übernahme von Passagieren zum sechsten und fünften Transport).
Schliesslich kamen die Beteiligten am 27. Februar 2021 aus Spanien in die Schweiz zurück, wobei das Mobiltelefon von A._____ Antennen- verbindungen aufweist, die auf seine – mit wenigen Minuten Unterschied – Vorausfahrt vor C._____ schliessen lassen (Antennenverbindung um 19:47 Uhr des Mobiltelefons des Mitbeschuldigten A._____ in Céligny bzw. um 19:49 Uhr von C._____ in Chambesy und um 19:53 Uhr des Mobiltelefons des Mitbeschuldigten A._____ in Luins bzw. des Mobiltelefons von C._____ in Chavannes-des-Bois; Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]). Der Reisebus samt Anhänger fuhr anschliessend um 21:43 Uhr auf den Parkplatz des Hotels K._____ in R.. Zwei Personen stiegen aus dem Reisebus aus. Schliesslich stiegen die beiden in die dazugestossenen Personenwagen (Jaguar und Hyundai) ein und fuhren weg (Observationsbericht, UA act. 1.5.2 5 ff. und Polizeirapport vom 9. Januar 2023, UA act. 1.5.2 310 f.). Der Beschuldigte ist mit A. direkt nach Q._____ gefahren, zumal sein beim Hotel F._____ in Q._____ belassenes Mobiltelefon bereits ab 21:34 Uhr und damit noch bevor der Reisebus in R._____ eintraf, ausgehende Anrufe aufzeichnete, was im Übrigen mit den Daten des Mobiltelefons von A._____ übereinstimmt, welches ab 21:29 Uhr Standorte in Q._____ aufzeichnete (Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]). Am nächsten Morgen begaben sich der Beschuldigte, der Mitbeschuldigte A._____ sowie C._____ zum Hotel K._____ in R., wobei kurz darauf ein blauer Citroen auf den Parkplatz vorfuhr. Gemäss den schlüssigen Beobachtungen der Observierenden fand keine Begrüssung mit dem Fahrer statt. Der Beschuldigte beobachtete zuerst aufmerksam die Umgebung, öffnete die Schiebetür des Citroen und entnahm zusammengefaltete karierte Taschen. Der Beschuldigte, der Mitbeschuldigte A. sowie C._____ begaben sich zum Anhänger und dessen Tür wurde geöffnet. Nachdem der Fahrer des Citroens diesen auf Anweisung des Mitbeschuldigten A._____ rückwärts an den Anhänger
parkierte, wurde eine karierte Tasche in den Citroen geladen, wobei A._____ aufmerksam die Gegend beobachtete. Anschliessend fuhr der Citroen weg und der Beschuldigte kam aus dem Anhänger heraus. Dabei trug er Handschuhe. Wenig später fuhr ein weisser Mercedes Kastenwagen zu, der durch den Beschuldigten eingewiesen wurde. Aus dem Reisebus wurden mindestens sechs weitere karierte Taschen in den weissen Kastenwagen geladen. A._____ schaute aufmerksam umher. Schliesslich fuhren alle Beteiligten davon (Observationsbericht, UA act. 1.5.2 7 ff. und Polizeirapport vom 9. Januar 2023, UA act. 1.5.2 310 f.). Infolge der gemeinsamen Fahrt nach Spanien und zurück, des nicht ersichtlichen Transports von Passagieren, des Vorausfahrens des Personenwagen als eine Art Vorausfahrzeug, des eher ungewöhnlichen Verhaltens der Beteiligten (aufmerksames Mustern der Umgebung, Tragen von Handschuhen), des Umladens von insgesamt sieben karierten Taschen in unterschiedliche Fahrzeuge aus dem Anhänger, der Nutzung des Parkplatzes beim Hotel K._____ sowie der nicht erklärbaren hohen Bargeldbeträge (vgl. unten) ist vor dem Hintergrund des vergleichbaren modus operandi wie beim fünften und sechsten Transport (vgl. oben) für das Obergericht erstellt, dass die genannten Personen gemeinsam (rollen- und arbeitsteilig; vgl. unten) illegales Marihuana von Spanien in die Schweiz eingeführt und an Abnehmer weitergegeben haben.
Am 9. März 2021 zahlte der Mitbeschuldigte A._____ Fr. 9'600.00 auf sein Konto (L.) bei der AKB (UA act. 5.4.4.2 22) bzw. am 10. März 2021 Fr. 10'000.00 auf das Konto der D. GmbH bei der SGKB ein, wobei ein gleich hoher Betrag gleichentags wieder abgehoben worden ist (UA act. 5.4.2.4 205 und 265 f.). Nachdem die D._____ GmbH im Februar 2021 keine Arbeitsstunden aufgezeichnet hat (UA act. 5.2.7 118), keine Buchhaltungsbelege für die Einzahlungen existieren und die Auftragslage infolge Corona im Reisebusiness dürftig war (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15), erscheint die Aussage des Mitbeschuldigten A., wonach es sich bei der Einzahlung auf das Konto der D. GmbH um Bareinzahlungen für einen legalen Transport gehandelt habe (Schlusseinvernahme von A._____ vom 21. März 2023, UA act. 4.1.13 20 f.), als nicht glaubhaft. Entgegen dem Beschuldigten ist es denn auch nicht so, dass die Einzahlung der Geldbeträge auf das Geschäftskonto keinen Sinn ergeben würde, wenn es aus dem Drogenhandel stammte (Plädoyer der Verteidigung des Beschuldigten S. 11). Vielmehr war der Mitbeschuldigte A._____ alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der D._____ GmbH und beherrschte die Gesellschaft. Für die Reisen wurden auch die Ressourcen der D._____ GmbH eingesetzt (u.a. Reisebusse, PW, Kontrollschilder, Anhänger und Mitarbeiter). Ebenso wenig scheint seine Annahme, wonach das auf sein Privatkonto einbezahlte Geld «vielleicht» aus einem Fahrzeugverkauf stamme als glaubhaft, zumal in diesem Fall weiterführende Informationen zu erwarten gewesen wären (Belege wie Quittungen, Kaufverträge, geänderter Fahrzeugausweis, o.ä.). Es
erscheint denn auch lebensfremd, dass der Mitbeschuldigte A._____ sich nicht an eine Einzahlung auf sein Privatkonto (Einzelunternehmen L.) im Umfang von rund 1/5 seines gesamten jährlichen Einkommens (Steuererklärung 2019 ohne Berücksichtigung des Einkommens seiner Ehefrau, UA act. 2.1.3 24; vgl. unten) aufgrund eines Fahrzeugverkaufs erinnern kann. Das Einzelunternehmen L. hat gemäss Aussagen des Mitbeschuldigten A._____ im Tatzeitraum keine Geschäftstätigkeit aufgewiesen (Einvernahme des Mitbeschuldigten A._____ vom 28. Juli 2021, UA act. 4.1.3 8). Infolge der zeitlichen Nähe zum Transport und der nicht ersichtlichen anderweitigen Herkunft ist davon auszugehen, dass es sich um Erlös aus dem Marihuana-Transport gehandelt hat.
Anhand der beim fünften Transport sichergestellten vergleichbaren, teilweise ebenfalls karierten Taschen, die durchschnittlich brutto rund 15 kg illegales Marihuana enthielten, ergibt sich eine Menge von brutto rund 105 kg Marihuana für die sieben karierten Taschen (ausführlich dazu oben beim ersten Transport). Die benutzten Taschen sind von der Grösse her vergleichbar mit denjenigen aus dem fünften Transport (UA act. 1.5.2 13 mit erkennbarer Tasche sowie UA act. 1.5.2 8 mit Hinweis auf die geschätzte Grösse).
2.5.5. Dritter Transport Das Obergericht erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit dem Mitbeschuldigte A._____ sowie C._____ im Zeitraum vom 11. bis 14. März 2021 illegales Marihuana in die Schweiz eingeführt und anschliessend an Abnehmer weitergegeben hat. Abgestellt wird dabei im Wesentlichen auf die Rand- und Bewegungs- bzw. Netzverbindungsdaten der Mobiltelefone der Beteiligten sowie die Observation des Parkplatzes des Hotels K._____ in R.. C. fuhr am 11. März 2021 kurz nach 13:30 Uhr vom Parkplatz des Hotels F._____ in Q._____ mit dem Reisebus VIP-Liner mit Anhänger in Richtung Genf/Frankreich los (Polizeirapport vom 9. Januar 2023, UA act. 1.5.2 308 und Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]). Anhand der am 11. März 2021 um 18:35 Uhr zuletzt in der Schweiz aufgezeichneten Antennenverbindung an der französischen Grenze bzw. der am 14. März 2021 um 01:19 Uhr ebenfalls in Grenzregion aufgezeichneten Antennenverbindung (Polizeirapport vom 9. Januar 2023, UA act. 1.5.2 313 und Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]), ist aufgrund der dazwischenliegenden Zeitspanne von etwas mehr als zwei Tagen, die eine Fahrt mit einem Reisebus nach Spanien und zurück ohne Weiteres zulässt, den Aussagen von C., wonach er in dieser Zeit nach Spanien gefahren (GA act. 275 S. 50) und der am Abreisetag um 10:20 Uhr mit dem Mobiltelefon von C. von einem anderen Mobiltelefon abfotografierten Ortsangabe «[...]» (vgl. Bericht vom 9. Januar 2023, UA act. 1.5.2 308 f. und act. 4.1.8 33 und 38; liegt in Valencia, Spanien) davon auszugehen, dass der Reisebus nach Valencia, Spanien unterwegs war. Entgegen dem Beschuldigten (Berufungsbegründung Ziff. 4.4) kann sehr wohl erstellt
werden, dass er bei dieser Reise als zweiter Chauffeur des Reisebusses dabei war. Dessen Mobiltelefon war ab Abfahrtzeitpunkt, d.h. dem 11. März 2021 kurz nach 15:30 Uhr bis zur Rückkehr mit einer Antenne in der Nähe des Hotels F._____ in Q._____ verbunden (Polizeirapport vom 9. Januar 2023, UA act. 1.5.2 308 und Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]). Aufgrund der fehlenden – vor- und nachher aber bestehenden – ausgehenden Anrufe (Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]), der Antennenverbindung nahe des Hotels F._____ in Q._____ ohne die erwartbaren und für andere Übernachtungen jeweils vorhandenen Belege für eine dortige Übernachtung (UA act. 5.6.2 1 ff.), sowie des Umstands, dass er bei Rückkehr des Reisebusses am 14. März 2021 beim Hotel K._____ in R._____ am Steuer des Reisebusses ausgemacht werden konnte (UA act. 1.5.2 16), ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte mit C._____ nach Spanien gefahren ist. Letzter bestätigte denn auch, dass er von Januar bis Juni ein paar Reisen mit dem Beschuldigten unternommen habe; er sei sich bezüglich des hier vorgeworfenen Datums aber nicht sicher (GA act. 275 S. 50). Damit in Einklang steht denn auch der Einsatz der Kreditkarte des Beschuldigten in Frankreich und Spanien (UA act. 5.4.9.2 76 f.). Zwar ist nicht auszuschliessen, dass Kreditkarten für eine Reise weitergegeben werden. Die Nutzung der Kreditkarte passt hingegen in das Bild einer gemeinsamen Fahrt. Wenig glaubhaft erscheint demgegenüber eine Weitergabe der Kreditkarte bei einer – wie vorliegend behaupteten (vgl. unten) – Vermietung des Reisebusses. Der Mitbeschuldigte A._____ begleitete diesen Transport nicht. Dies ist infolge der in der Schweiz aufgezeichneten Rand- und Bewegungsdaten, insbesondere den ausgehenden Anrufen und verschiedenen Antennenverbindungen des Mobiltelefons des Mitbeschuldigten A., erstellt (Polizeirapport vom 9. Januar 2023, UA act. 1.5.2 308; Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]). Entgegen den Aussagen des Mitbeschuldigten A. ist es aber auch nicht so, dass er zusammen mit dem Beschuldigten einen Bus bis zur Grenze nach Frankreich gefahren und dieser dort von der G._____ übernommen worden sei bzw. Passagiere umgestiegen seien und weiterreisten (Einvernahme des Mitbeschuldigten A._____ vom 24. September 2021, UA act. 4.1.8 15 f.), zumal sein Mobiltelefon keine solchen Bewegungen aufgezeichnet hat, keine Arbeitsstunden des Beschuldigten im März 2021 aufgezeichnet worden sind (UA act. 5.2.7 195) und im Übrigen auch keine Unterlagen vorliegen, die eine Vermietung des Busses nahelegen würden (vgl. Ausführungen zur Vermietung des Busses an die G._____ und die Übernahme von Passagieren in Genf hinsichtlich des fünften und sechsten Transports; UA act. 1.5.2 319 [...]). Belege, die auf einen Transport von Personen im Reisebus hindeuten würden, sind ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. die Erwägungen zum fünften und sechsten Transport). Im Übrigen ist in der Schweiz auch kein ausreichend langer Verbleib am gleichen Ort dokumentiert, der das Ein- und/oder Aussteigen von Passagieren plausibilisieren könnte (Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]). Dass die
Kreditkarte des Mitbeschuldigten A._____ in der vorgeworfenen Zeitspanne in Frankreich und Spanien verwendet wurde, deutet darauf hin, dass er diese jemand anderem mitgebeben hat, was wie bereits ausgeführt ebenso gegen eine Vermietung des Reisebusses spricht (UA act. 5.4.9.1 109-111).
Schliesslich erreichten der Beschuldigte und C._____ am 14. März 2021 nach 01:19 Uhr die Schweiz und fuhren direkt auf den Parkplatz des Hotels K._____ in R., wo sie den Reisebus parkierten und von einem Jaguar abgeholt wurden (Polizeirapport vom 9. Januar 2023, UA act. 1.5.2 307, Observationsbericht, UA act. 1.5.2 16). Am Morgen des 14. März 2021 nach 8:30 Uhr begaben sich der Beschuldigte, der Mitbeschuldigte A. sowie C._____ zum Hotel K._____ in R.. Der Beschuldigte und C. holten wiederholt leere karierte Taschen und einen gefüllten Kehrichtsack aus dem Reisebus und gingen in den Anhänger, dessen Türen sie zuzogen. Insgesamt befanden sie sich rund 30 Minuten im Anhänger, wobei infolge der Zeitspanne und der mitgenommenen Taschen davon auszugehen ist, dass sie im Anhänger Waren in karierte Taschen sowie Kehrichtsäcke abpackten. Später fuhr I._____ mit einem grauen Skoda (Mietwagen) vor und parkierte nach wenigen Minuten rückwärts gegen den geöffneten Anhänger. Der Beschuldigte öffnete dessen Heckklappe, schaute sich gemäss den schlüssigen Beobachtungen der Observierenden nervös um und lud drei grosse karierte Taschen sowie drei gefüllte 110 l Kehrichtsäcke zügig in den Kofferraum des Skodas. Er trug dabei Handschuhe. Der Mitbeschuldigte A._____ schloss die Heckklappe des Skodas. Der Beschuldigte lud nochmals drei 110 l Kehrichtsäcke auf den Beifahrer- und Rücksitz. C._____ deponierte zudem einen weiteren gefüllten 110 l Kehrichtsack auf dem Rücksitz des Skodas, wobei der Beschuldigte und C._____ diesen mit Kraft ins Fahrzeug pressen mussten. Der Mitbeschuldigte A._____ beobachtete die Vorgänge grösstenteils mit den Händen in den Hosentaschen. Schliesslich fuhren die Beteiligten weg, wobei der Beschuldigte den Reisebus fuhr (Observationsbericht, UA act. 1.5.2 16 ff. und Polizeirapport vom 9. Januar 2023, UA act. 1.5.2 307 f.). Die Annahme, dass lediglich Kleider bzw. Abfall in den Taschen bzw. den Kehrichtsäcken gewesen sein sollen (Einvernahme des Beschuldigten vom 22. September 2021, UA act. 4.2.8 8; Einvernahme von C._____ vom 30. September 2021, UA, act. 4.1.8 9 f.), ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Vielmehr ist infolge der gemeinsamen Fahrt nach Spanien des Beschuldigten und C., des nicht ersichtlich Transports von Passagieren, der Nutzung des Parkplatzes beim Hotel K., des auffälligen Verhaltens der Beteiligten (Zuziehen der Anhängertüre, 30 Minuten im Anhänger verbleiben, Abpacken der Waren in blickdichte karierte Taschen und in Kehrichtsäcke, nervöses Umschauen vor dem Verladen, Tragen von Handschuhen [vgl. oben]), des zügigen Umladens von insgesamt drei karierten Taschen und sieben 110 l Kehrichtsäcke in einen von I._____ – bei dem im Rahmen des fünften
Transports Marihuana sichergestellt werden konnte (vgl. oben) – zugefahrenen Mietwagen aus dem Anhänger des Reisebusses, vor dem Hintergrund des vergleichbaren modus operandi wie beim fünften und sechsten Transport (vgl. oben) für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte zusammen mit C._____ und dem Mitbeschuldigten A._____ gemeinsam (rollen- und arbeitsteilig; vgl. unten) illegales Marihuana von Spanien in die Schweiz eingeführt und an Abnehmer weitergegeben hat.
Zu Gunsten des Beschuldigten ist demgegenüber lediglich von drei karierten Taschen und vier 110 l Kehrichtsäcken auszugehen, nachdem ihm die Anklageschrift nicht mehr vorwirft. Anhand der beim fünften Transport sichergestellten vergleichbaren teilweise ebenfalls karierten Taschen, die durchschnittlich brutto rund 15 kg illegales Marihuana enthielten, ergibt sich für die drei karierten Taschen eine Menge von brutto rund 45 kg illegalem Marihuana (vgl. auch die Ausführungen zum ersten Transport). Die benutzten Taschen sind von der Grösse her vergleichbar mit denjenigen aus dem fünften Transport (UA act. 1.5.2 21 mit erkennbarer Tasche). Hinsichtlich der 110 l Kehrichtsäcke wurden Vergleichsmessungen durchgeführt, wobei ein Minimalgewicht von brutto 10.29 kg Marihuana pro Kehrichtsack ermittelt werden konnte (UA act. 4.1.8 48 ff.). Unter Berücksichtigung dessen, dass – im Gegensatz zum fünften Transport – beim sechsten Transport vom 10. bis 12. Juni 2021 ein Bruchteil des Marihuanas keinen erhöhten THC-Gehalt aufwies (vgl. oben), ist zu Gunsten des Beschuldigten in den vier Kehrichtsäcken von brutto rund 40 kg Marihuana auszugehen. Insgesamt ergibt das brutto rund 85 kg illegales Marihuana.
Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass keine Geldüberweisungen auf ein Konto nachgewiesen worden sind (Plädoyer der Verteidigung des Beschuldigten S. 12 f.) und auch keine Geldübergaben beobachtet werden konnten (Plädoyer des Verteidigers des Beschuldigten S. 10). Dass der Modus der Bezahlung nicht festgestellt werden konnte, widerspricht der Annahme eines Drogentransports und Weitergabe jedoch nicht. Aufgrund der Nachverfolgbarkeit war denn auch nicht mit einer Banküberweisung zu rechnen. Zudem muss die Übergabe von Bargeld nicht zwingend gleichzeitig mit der Übergabe der Drogen erfolgen. Es ist entgegen der Verteidigung des Beschuldigten (Plädoyer des Verteidigers des Beschuldigten S. 10) auch nicht so, dass insgesamt mehrere Millionen in bar hätten übergeben werden müssen. Vielmehr erscheint es nachvollziehbar, dass Transporteure lediglich für den Transport entschädigt werden, ohne dass sie den gesamten Wert der Drogen finanzieren müssen.
2.5.6. Vierter Transport Das Obergericht erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten A._____ sowie C._____ im Zeitraum vom 24. bis
drei Tagen zwischen den Grenzübertritten, die eine Fahrt mit einem Reisebus nach Spanien und zurück ohne Weiteres zulässt, ist von einer gemeinsamen Fahrt des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten A._____ nach Spanien auszugehen. Auch wenn es für sich alleine nicht darauf ankommt, steht der Einsatz der Kreditkarte des Beschuldigten während der Reise sowohl in Frankreich als auch in Spanien (UA act. 5.4.9.2 77 f.) bzw. der Kreditkarte des Mitbeschuldigten A._____ in Frankreich mit der gemeinsamen Fahrt in Einklang (UA act. 5.4.9.1 111 f.). Untermauert wird die Annahme der gemeinsamen Fahrt durch den Umstand, dass es unterwegs zu einem Fahrerwechsel des Reisebusses SETRA VIP-Liner gekommen war. Bei der Abfahrt sass der Beschuldigte am Steuer des Reisebusses VIP-Liner, bei Ankunft des Reisebusses am 28. März 2021 um 01:29 Uhr beim Hotel K._____ in R._____ lenkte demgegenüber der Mitbeschuldigte A._____ den Bus (Observationsbericht, UA act. 5.1.3 9 f.). Vor diesem Hintergrund ist es denn auch nicht so, dass keine Hinweise vorliegen würden, dass der Beschuldigte nach Spanien mitgefahren sei (Plädoyer der Verteidigung des Beschuldigten S. 13). Aufgrund der Verbindungen der Mobiltelefone des Beschuldigten sowie des Mitbeschuldigten A._____ ist davon auszugehen, dass sie sich nach dem Parkieren des Reisebusses beim Hotel K._____ in R._____ gemeinsam – wohl im Hyundai – nach Q._____ begaben (Mobiltelefon des Mitbeschuldigten A._____ um 01:43 Uhr in Q._____ und Mobiltelefon des Beschuldigten zeichnet nach mehr als drei Tagen ab 01:49 Uhr wieder sich verändernde Standorte auf; Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]). Wie und wann C._____ zu der Gruppe dazustiess, kann nicht abschliessend erstellt werden, ist vorliegend jedoch nicht von entscheidender Bedeutung. Fest steht jedenfalls, dass er bei der Rückkehr und Ankunft auf dem Parkplatz des Hotels K._____ im Reisebus sass (Polizeirapport vom 9. Januar 2023, UA act. 1.5.2 305 f.; Observationsbericht, UA act. 5.1.3 9 f.). Auf seinem Handy wurde zudem ein Foto gefunden, das ihn am 27. März 2021 nachmittags in Frankreich zeigt (Foto von C._____ aufgenommen um 14:54 Uhr vor dem Hotel El Rio, Enjoy in Frankreich; UA act. 4.1.4 46 ff.). Zudem ergab die Auswertung seiner Mobiltelefonverbindungen, dass er am 27. März 2021 kurz vor Mitternacht (Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]) und damit ab dem Zeitpunkt, in dem auch die beiden Fahrzeuge wieder in der Schweiz waren, Antennenverbindungen in der Schweiz aufgezeichnet hat. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er den Beschuldigten und Mitbeschuldigten A._____ unterwegs getroffen und die Reise mit ihnen gemeinsam fortgesetzt hat.
Die genannten Umstände, die eine gemeinsame Fahrt nach Spanien aufzeigen – u.a. die Rand- und Bewegungs- bzw. Netzverbindungsdaten der Mobiltelefone sowie die Erkenntnisse aus den Observationen –, lassen sich nicht mit dem Vorbringen des Mitbeschuldigten A._____ in Einklang bringen, wonach der Beschuldigte den Reisebus immer nur bis an die Grenze Frankreichs gefahren habe, aber auf Schweizer Boden geblieben
sei; danach habe er den Beschuldigten abgeholt und sie seien zurückgefahren (GA act. 298 f. S. 96 f.). Dies widerspricht denn auch der Annahme des Beschuldigten, wonach er den Reisebus bis nach Frankreich gebracht und dort übergeben habe (Einvernahme des Beschuldigten vom 13. August 2021, UA act. 4.2.4 4). Zwar ist es durchaus plausibel, dass Kreditkarten weitergegeben werden (GA act. 287 S. 73; Plädoyer der Verteidigung des Beschuldigten S. 14). Bei der vorgebrachten Vermietung hingegen erscheint die Benützung der persönlichen Kreditkarte des Geschäftsführers der D._____ GmbH bzw. eines Angestellten selbiger als abwegig. Im Übrigen sassen der Beschuldigte bei der Abfahrt und der Mitbeschuldigte A._____ bei der Rückkehr denn auch selbst am Steuer des Reisebusses. Belege, die auf einen Transport von Personen im Reisebus hindeuten würden, sind nicht ersichtlich (vgl. die Erwägungen zum fünften und sechsten Transport). Weiter ist in der Schweiz auch kein ausreichend langer Verbleib am gleichen Ort ersichtlich, der das Ein- und/oder Aussteigen von Passagieren plausibilisieren könnte (Datenträger, UA act. 1.5.2 319 [...]). Später am 28. März 2021 um ca. 10:00 Uhr luden C._____ und I._____ fünf gefüllte karierte Taschen vom Reisebus in den mit der Heckklappe zum Reisebus stehenden und durch I._____ parkierten Mercedes ein. Beide trugen Handschuhe. Der Mitbeschuldigte A._____ war ebenfalls vor Ort und schaute sich vor dem Verladen um, ging in den Reisebus hinein und schaute schliesslich beim Verladen zu. Im Anschluss fuhr I._____ mit dem gefüllten Mercedes weg. C._____ und der Mitbeschuldigte A._____ fuhren mit dem Reisebus weg (Observationsbericht Kantonspolizei Bern, UA act. 5.1.3 9 ff.; Observationsbericht Kantonspolizei Aargau, UA act. 1.5.2 66 ff.; zur Identifikation von C.: Bericht vom 3. Mai 2021, UA act. 1.5.2 act. 83). Infolge der gemeinsamen Fahrt nach Spanien und zurück, des nicht ersichtlichen Transports von Passagieren, des auffälligen Verhaltens der Beteiligten (Montieren eines Kontrollschildes am einzig für den Tatzeitraum eingelösten Reisebusses, sich Umschauen vor dem Verladen, Tragen von Handschuhen), dem Umladen von insgesamt fünf karierten Taschen beim Hotel K. in ein von I._____ – bei dem im Rahmen des fünften Transports Marihuana sichergestellt werden konnte (vgl. oben) – zugefahrenes Fahrzeug aus dem Reisebus sowie der nicht anders erklärbaren Einzahlungen von hohen Bargeldbeträgen (vgl. unten), ist vor dem Hintergrund des vergleichbaren modus operandi wie beim fünften und sechsten Transport (vgl. oben) für das Obergericht erstellt, dass die genannten Personen gemeinsam (rollen- und arbeitsteilig; vgl. unten) illegales Marihuana von Spanien in die Schweiz eingeführt und weitergegeben haben.
Am 31. März 2021 bezahlte der Mitbeschuldigte A._____ einen Betrag von Fr. 14'100.00 auf das Konto der D._____ GmbH ein (UA act. 5.4.2.4 206). Das Vorbringen des Mitbeschuldigten A._____, wonach es sich um das bar bezahlte Entgelt eines legalen Transports gehandelt habe
(Schlusseinvernahme von A._____ vom 21. März 2023, UA act. 4.1.13 15), erscheint nicht glaubhaft, nachdem das Kontrollschild einzig vom 24. bis 31. März 2021 eingelöst war, gemäss Zeitsalden der D._____ GmbH im März einzig J._____ eine Stunde gearbeitet hat, keine Buchhaltungsbelege für die Einzahlungen existieren und die Auftragslage infolge Corona im Reisebusiness dürftig war (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15). Infolge der zeitlichen Nähe zum Transport und der nicht ersichtlichen anderweitigen Herkunft ist davon auszugehen, dass es sich um Erlös aus dem Marihuana-Transport gehandelt hat.
Anhand der beim fünften Transport sichergestellten vergleichbaren, teilweise ebenfalls karierten Taschen, die durchschnittlich brutto rund 15 kg illegales Marihuana enthielten, ergibt sich eine Menge von brutto rund 75 kg Marihuana für die fünf karierten Taschen (vgl. dazu auch die obigen Erwägungen zum ersten Transport). Die benutzten Taschen sind von der Grösse her vergleichbar mit denjenigen aus dem fünften Transport (UA act. 1.5.2 70 mit erkennbarer Tasche sowie UA act. 1.5.2 68 mit Hinweis auf die geschätzte Grösse).
2.6. Beim gewonnenen Beweisergebnis kann offenbleiben, ob weitere Beweismittel, auf welche vorliegend nicht abgestellt wird, verwertbar sind. Über Tatsachen, die unerheblich oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das Berufungs- verfahren dient zudem nicht der abstrakten Klärung von Rechtsfragen, sofern deren Beantwortung keinen Einfluss auf den Ausgang des konkreten Verfahrens hat.
Angesichts der erheblichen Tragweite der Frage, ob die aus der Kommunikation über die ANOM-Plattform gewonnen Daten verwertbar sind, ist zumindest darauf weiter einzugehen (siehe nachfolgende Erwägungen). Entgegen der Auffassung der Verteidigung des Mit- beschuldigten A._____ waren die aus der ANOM-Kommunikation stammenden Daten jedoch nicht ausschlaggebend für die Einleitung der Strafverfahren gegen den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten. Das ANOM-Gerät wurde vielmehr erst nach deren Festnahme und nach dem Auffinden von Marihuana hinter einer Rückwand des Anhängers sichergestellt (Google Pixel 3a; UA act. 3.8.4 45). In der Folge wurden die entsprechenden Kommunikationsdaten im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens bei den US-Behörden angefordert. Dies ergibt sich aus den Informationsberichten des Bundesamts für Polizei vom 12. März 2021 (UA act. 1.3.1 ff.) sowie vom 22. März 2021 (UA 1.3.2 1 ff.), mit denen die Kantonspolizei Aargau über die polizeilichen Feststellungen in Kenntnis gesetzt worden ist. Das Verfahren kam durch verschiedene Abklärungen mehrerer Polizeistellen in Gang, namentlich wegen festgestellter leerer Fahrten mit Reisebussen ins Ausland während der Covid-19-Pandemie
und des Bezugs von Covid-Hilfeleistungen, Abklärungen beim Strassenverkehrsamt betreffend die Einlösung von Kontrollschildern, polizeilicher Beobachtungen bei Kontrollfahrten sowie einschlägiger Vorstrafen der Beteiligten wegen nahezu identischer Tatbegehung (UA act. 1.3.2 1 f. und UA act. 1.3.1 1 f.).
2.7. 2.7.1. Am 4. Januar 2022 ersuchte die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau rechtshilfeweise um Übermittlung von Daten aus der Kommunikation über die ANOM-Plattform. Am 2. März 2022 übermittelte das U.S. Department of Justice rechtshilfeweise die gewünschten Dateien.
2.7.2. Die Operation «Trojan Shield» wurde vom Federal Bureau of Investigation der Vereinigten Staaten (FBI) initiiert. Ziel war es, ein neues Kryptogerät namens ANOM in kriminelle Netzwerke einzuschleusen und die darüber geführte Kommunikation erhältlich zu machen. Dafür wurde ein Unternehmen für verschlüsselte Kommunikation namens ANOM mit Sitz in Panama gegründet. Eine Drittperson («confidential Human Source»), die zuvor bereits Phantom Secure und Sky Geräte (mit SkyECC Kommuni- kationssystem) an international agierende kriminelle Organisationen vertrieben und in die Entwicklung neuer verschlüsselter Geräte investiert hatte, unterstützte das FBI mit der Zurverfügungstellung der Kryptogeräte sowie der Vertriebswege. Die Vertriebswege für die Geräte beinhalteten das frühere Distributoren-Netzwerk der Drittperson, dem auch von Seiten krimineller Organisationen Vertrauen geschenkt wurde. Der Kauf der Geräte war nur über persönliche Empfehlungen und individuelle Sicherheitsüberprüfungen möglich. Sie waren weder im Handel noch online erhältlich. Potenzielle Nutzer mussten über einen bekannten Händler verfügen. Dieses System stellte sicher, dass die Geräte ausschliesslich an Personen verkauft wurden, die bereits in illegale Aktivitäten verwickelt waren (Antrag für einen Durchsuchungsbefehl vom 17. Mai 2021 S. 6-8, UA act. 3.2.12 42-44). Die ANOM-Geräte wurden denn auch mit dem Slogan «designed by criminals for criminals» angepriesen (Medienmitteilung des Departement of Justice vom 8. Juni 2021, UA act. 3.2.12 309). Die Nutzer mussten hohe Kosten bezahlen, um über ANOM kommunizieren zu können. Für eine sechsmonatige Nutzungsdauer in Europa war unter Verweis auf die vermeintliche Abhörsicherheit – neben den Kosten für das Gerät – ein Entgelt zwischen USD 600.00 und USD 1'600.00 in bar oder in einer Kryptowährung (z.B. Bitcoins) zu entrichten (Operation Trojan Shield, Technische Details, letztes Update 14. April 2022 S. 8 ff., UA act. 3.2.12 276 ff.; vgl. Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs 1 StR 54/24 vom 9. Januar 2025 Rz. 32 f.).
Bei den ANOM-Geräten handelte es sich um Android-Smartphones. Diese Smartphones waren Teil einer privaten Mobile Device Management (MDM) Anwendung, wodurch bestimmte Funktionen auf den Mobiltelefonen beschränkt wurden. Bei der Mehrheit der Geräte wurden herkömmliche Funktionen (wie Sprach-/Videoanrufe, SMS Nachrichten, Social-Media- Anwendungen, Zugriff auf öffentliche Internet-Websites, E-Mail Dienste) durch das MDM verhindert (Operation Trojan Shield, Technische Details, letztes Update 31. August 2021 S. 46, UA act. 3.2.12 256). Auf den Mobiltelefonen war dafür die ANOM-App installiert. Diese war als Taschenrechner getarnt und funktionierte entsprechend. Nur durch die Eingabe eines geheimen Pins konnte die eigentliche Plattform ersichtlich gemacht werden. Die App beinhaltete zudem die besondere Sicherheits- funktion, wonach bei Eingabe eines vordefinierten Notfallpins eine Löschung aller Informationen ausgelöst wurde (Operation Trojan Shield, Technische Details, letztes Update 31. August 2021 S. 48 ff., UA act. 3.2.12 258 ff.). Über die ANOM-Plattform konnten Ende zu Ende verschlüsselte Nachrichten unter ANOM-Nutzern ausgetauscht werden (Operation Trojan Shield, Technische Details, letztes Update 31. August 2021 S. 51, UA act. 3.2.12 261). Die ANOM-App enthielt eine implementierte Funktion, bei der beim Versenden einer Nachricht automatisch eine zweite, für den Nutzer unsichtbare Kopie der Nachricht erzeugt wurde (Blindkopie). Diese Blindkopie wurde als eigenständige und dem Gerät eindeutig zuordenbare verschlüsselte Nachricht an einen im Code hinterlegten (Ghost-)Empfänger (sog. «Bot») adressiert. Sowohl die Originalnachricht als auch die Blindkopie wurden über die ANOM-Plattform an den jeweiligen Empfänger übermittelt. Entsprechendes galt für Sprachnachrichten (sog. «Push-To- Talk [PTT]») sowie für Dateianhänge. In diesen Fällen wurde lediglich ein Link bzw. eine Referenz übermittelt, während die eigentlichen Audiodateien über einen separaten Voice-Server und sonstige Anhänge über Amazon- S3-Storage bereitgestellt wurden (Operation Trojan Shield, Technische Details, letztes Update 14. April 2022 S. 26 ff., UA act. 3.2.12 294 ff.). Die Nachrichten enthielten neben dem eigentlichen Nachrichteninhalt auch technische Metadaten, insbesondere Sender und Empfänger ID, Zeitstempel, Angaben zum Nachrichtentyp sowie Referenzen auf übermittelte Mediendateien. Darüber hinaus konnten – sofern verfügbar – netzwerkbezogene Informationen wie Mobile Country Code sowie Standortinformationen aufgezeichnet werden (Operation Trojan Shield, Technische Details, letztes Update 31. August 2021 S. 7, UA act. 3.1.8 127). Um die Nachrichten durch den (Ghost-)Empfänger zu empfangen, stand ab Oktober 2019 ein Server (sog. «iBot-Server») in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bereit (Operation Trojan Shield, Technische Details, letztes Update 31. August 2021 S. 4, UA act. 3.2.12 214; Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs 1 StR 54/24 vom 9. Januar 2025 Rz. 12 f. mit Hinweis auf ein Schreiben des US-Justizministeriums vom 27. April 2022). Dort wurden die Daten auf einem temporären Speicher entschlüsselt, erneut verschlüsselt und auf ein Speichermedium
geschrieben. Der Mitgliedstaat der Europäischen Union leitete schliesslich eine Kopie der verschlüsselten Daten jeden Montag, Mittwoch und Freitag auf Grundlage eines bilateralen Rechtshilfeabkommens mit den USA an das FBI weiter. Dabei handelte der EU-Mitgliedstaat auf der Grundlage von erwirkten gerichtlichen Beschlüssen (Antrag für einen Durchsuchungs- befehl vom 17. Mai 2021 S. 9, UA act. 3.2.12 45; Operation Trojan Shield, Technische Details, letztes Update 31. August 2021 S. 6 f., UA act. 3.2.12 216 f.; vgl. auch Beschluss des deutschen Bundesverfassungsgerichts 2 BvR 625/25 vom 23. September 2025, Rz. 31). Anfang Juni 2021 kam es schliesslich in einer international abgesprochenen Aktion zu diversen Verhaftungen im Zusammenhang mit den ausgewerteten ANOM-Chats. In diesem Zeitpunkt waren über 12'000 ANOM-Geräte im Umlauf, wovon rund 9'000 aktiv waren, wobei es in den Monaten zuvor zu einem massiven Anstieg der Nachfrage gekommen war. Das lag nicht zuletzt an der Ankündigung der Anklageerhebung gegen den CEO von Sky Holding Global Inc. im März 2021 und dessen Zerschlagung, wodurch die SkyECC- Nutzer eine alternative Kommunikationsmöglichkeit suchten. Vor der Zerschlagung von Sky Global waren rund 3'000 aktive ANOM-Nutzer bekannt (Antrag für einen Durchsuchungsbefehl vom 17. Mai 2021 S. 9 und 11, UA act. 3.2.12 45 und 47; Operation Trojan Shield, Technische Details, letztes Update 31. August 2021 S. 46, UA act. 3.2.12 256; Medienmitteilung des Department of Justice vom 8. Juni 2021, S. 1, UA act. 3.2.12 18).
2.7.3. 2.7.3.1. Über die Verwertbarkeit eines im Ausland erhobenen Beweises befindet das in der Schuldfrage entscheidende Schweizer Gericht, und zwar grundsätzlich nach den Vorgaben der schweizerischen Rechtsordnung. Bei der Beurteilung der Verwertbarkeit kann jedoch nicht unbeachtet bleiben, ob die ausländische Beweiserhebung gegen das ausländische Recht verstossen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 4.3.2.1 f. mit Hinweisen). Über die Rechtmässigkeit der im Ausland (nach ausländischem Recht) angeordneten und durchgeführten Beweiserhebungen können die schweizerischen Strafverfolgungs- behörden bei der zuständigen ausländischen Behörde einen schriftlichen Bericht einholen. Auf eine solche Erklärung kann nach der Rechtsprechung für die Frage, ob die Massnahme nach ausländischem Recht zulässig war, grundsätzlich abgestellt werden. Liegen indes Hinweise vor, die an der Richtigkeit der Auskunft zweifeln lassen, haben sich die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden hiermit auseinanderzusetzen. Ergeben sich berechtigte Zweifel an der Rechtmässigkeit der ausländischen Beweis- erhebung, stellen sich für die Frage der nach inländischem Recht zu beurteilenden Verwertbarkeit insoweit keine Probleme, als gegen eine ausländische Regel verstossen wird, die mit dem nationalen Recht übereinstimmt, mithin gegen eine Norm, die in der Schweiz ebenfalls hätte beachtet werden müssen. In einer solchen Konstellation kann grundsätzlich
davon ausgegangen werden, dass der Verstoss durch die beiden Rechtsordnungen als gleich schwer qualifiziert und der Schutzzweck äquivalent definiert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 4.3.2.3 mit Hinweisen).
Die rechtshilfeweise erhältlich gemachten Daten aus ANOM sind im Ausland rechtmässig erhoben worden. Dazu bestehen diverse Unterlagen und Berichte, in denen die technische Durchführung und die Rechtmässigkeit des Vorgehens bestätigt werden (Medienmitteilung des U.S. Department of Justice vom 8. Juni 2021 [UA act. 3.2.12 306 ff.] inklusive Anklageschrift gegen Distributoren/Reseller der ANOM-Geräte u.a. wegen Beihilfe zum Drogenhandel/Geldwäscherei; Medienmitteilung von Europol vom 8. Juni 2021 [UA act. 3.2.12 70 ff.]; rechtliche, operative und technische Details des Vorgehens der US-Behörden im Rahmen des Antrags für einen Durchsuchungsbefehl vom 17. Mai 2021 [UA act. 3.2.12 324 ff.], sowie in den Dokumentationen der US-Strafverfolgungsbehörden zu den technischen Details [vom 31. August 2021, UA act. 3.2.12 211 ff. sowie vom 14. April 2022, UA act. 3.2.12 269 ff.]; vgl. Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs 1 StR 54/24 vom 9. Januar 2025]). Darauf kann abgestellt werden. Es liegen keine Hinweise vor, die an der Richtigkeit dieser Auskünfte zweifeln lassen oder die Verletzung von rechtsstaatlichen Grundsätzen bei der Gewinnung der Beweismittel aufzeigen. Dies umso mehr, als sich ein Gericht in individuellen Strafverfahren in den USA unter anderem gegen Distributoren der ANOM-Geräte mit den Einwänden auseinandergesetzt hat, ob es sich um eine unzulässige staatliche Überwachungsaktion gehandelt habe und ob die US-Strafverfolgungs- behörden zur Verfolgung der Straftaten überhaupt zuständig gewesen sei. Es hat die Vorbringen verworfen (GRAF, SkyECC, EncroChat, Anom und der Rechtsstaat, in: Jusletter vom 3. November 2025 Rz. 50 mit Hinweis auf The San Diego Union-Tribune, First person sentenced in San Diego FBI’s encrypted phone sting that spied on criminals worldwide,15. November 2024, https://www.sandiegouniontribune.com/2024/11/15/first- person-sentenced-in-san-diego-fbis-encrypted-phone-sting-that-spied-on- criminals-worldwide; zuletzt besucht am 7. Januar 2026). Nicht von entscheidender Bedeutung ist, dass das EU-Land, in welchem sich der iBot-Server befunden hat, nicht namentlich genannt worden ist (vgl. ausführlich dazu Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs 1 StR 54/24 vom 9. Januar 2025 Rz. 26 ff.). Ebenso wenig ist das Vorliegen der Genehmigungsentscheide aus dem EU-Mitgliedstaat erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_805/2011 vom 12. Juli 2012 E. 2.4.1). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich keine berechtigten Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hinsichtlich der Rechtmässigkeit der ausländischen Beweiserhebung ergeben.
2.7.3.2. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die durchgeführte Überwachung auch in der Schweiz möglich gewesen wäre. Dabei sind unterschiedliche Bestimmungen tangiert. Die Operation Trojan Shield wurde durch das FBI in Gang gesetzt und beinhaltet die Zusammenarbeit mit einer Drittperson. Diese hat das FBI bei der Entwicklung von ANOM mit der Funktion zum Versand der Blindkopie sowie mit dem Zurverfügungstellen von Vertriebskanäle unterstützt. Damit lag mit Blick auf das Schweizer Recht eine verdeckte Ermittlung vor, zumal die Operation Trojan Shield es ermöglicht hat, in das kriminelle Umfeld über persönliche Kontakte und Vertrauensverhältnisse einzudringen, um schwere Straftaten – namentlich wie vorliegend qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz – aufzuklären (vgl. Art. 285a StPO). Selbiges wäre in der Schweiz mit Blick auf Art. 287 Abs. 1 lit. b StPO denn auch für Personen ohne polizeiliche Ausbildung über eine Anstellung für polizeiliche Aufgaben möglich gewesen. Die Handlungen, die auf die Unterstützung hinsichtlich der technischen Aspekte sowie des in Umlaufbringens der ANOM-Geräte beschränkt waren, stellen denn auch zulässige Einwirkungen dar (vgl. Art. 293 StPO), wobei selbst das Überschreiten selbiger keinen Einfluss auf die Verwertbarkeit des Beweismittels hätte (vgl. Art. 293 Abs. 4 StPO). Weiter liegt auch keine absolute Unverwertbarkeit gemäss Art. 141 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 StPO infolge einer «Täuschung» der Betreiber, Distributoren und Nutzer vor. Zwar dürften sie davon ausgegangen sein, dass die über ANOM geführten Chats durch eine undurchdringliche Verschlüsselung geschützt seien. Sie haben das System jedoch eigenverantwortlich vertrieben bzw. genutzt. Es wurde ihnen nicht aufgedrängt. Ohnehin wird das Täuschungsverbot im Rahmen der verdeckten Ermittlung durchbrochen (BGE 148 IV 205 E. 2.8.8). Neben der verdeckten Ermittlung hat auch eine geheime Überwachungsmassnahme stattgefunden (Art. 269 ff. StPO), indem die als Blindkopie über die ANOM- Plattform versandten Nachrichten auf dem iBot-Server empfangen, gespeichert und überwacht bzw. von dort mehrmals wöchentlich als Kopie dem FBI zur Verfügung gestellt worden sind.
Die für Zwangsmassnahmen notwendige Voraussetzung des dringenden Tatverdacht lag u.a. hinsichtlich der Begehung der Katalogtaten der Beteiligung und Unterstützung einer kriminellen Organisation sowie qualifizierter Betäubungsmitteldelikte gegen eine unbekannte Täterschaft vor. Damit einhergehend hat sich auch die Überwachung gegen die Verfolgung genannter Straftaten gerichtet. Der Tatverdacht richtete sich sowohl gegen die Betreiber der Plattform bzw. die Distributoren der Geräte als auch gegen die Nutzer der Plattform, zumal die Kommunikation über die Plattform in erster Linie deliktischen Zwecken diente. Angesichts der auf kriminelle Kreise beschränkten Vertriebswege (kein freier Handel, Distributoren-Netzwerk, individuelle Sicherheitsüberprüfungen, persön- liche Empfehlungen), der speziell modifizierten Geräte (Taschen-
rechnerapp, Verhinderung der Nutzung herkömmlicher Funktionen eines Mobiltelefons, Selbstlöschungsfunktion, etc.), der Anpreisung mit dem Slogan «designed by criminals for criminals» und der hohen Kosten für die Nutzung der Plattform begründete bereits der Erwerb eines ANOM-Geräts den Verdacht, dass der Nutzer selbiges zur Planung und Begehung schwerer Straftaten – insbesondere solcher im Bereich der organisierten Kriminalität – einsetzt. Damit einhergehend begründete der Betrieb der Plattform bzw. der Vertrieb der Geräte den individuellen Tatverdacht der Unterstützung oder Beteilung an einer kriminellen Organisation. Dies umso mehr, als der CEO von Phantom Secure – einem anderen Anbieter von Kryptogeräten – im Jahr 2018 in den USA auch verurteilt wurde (Medien- mitteilung vom 2. Oktober 2018 des United States Attorney’s Office, Southern District of California, CEO of Encrypted Communications Com- pany Pleads Guilty to Operating a Criminal Enterprise that Facilitated the Transnational Distribution of Narcotics, https://www.justice.gov/usao- sdca/pr/ceo-encrypted-communications-company-pleads-guilty- tooperating-criminal-enterprise; zuletzt besucht am 7. Januar 2026). Es lagen damit konkrete Verdachtsmomente gegen Einzelne, wenn auch noch nicht identifizierte Personen vor. Vor diesem Hintergrund lag ein dringender Tatverdacht gegenüber den Betreibern sowie gegenüber den Nutzern vor, wobei ein Tatverdacht gegenüber den Nutzern ohnehin nicht zwingend notwendig gewesen wäre, da die Erkenntnisse aus der Kommunikation vor dem Hintergrund des Tatverdachts gegen die Betreiber als Zufallsfunde zu qualifizieren wären. Eine Fishing Expedition ist jedenfalls nicht ersichtlich. Am dringenden Tatverdacht ändert auch die Anzahl der Nutzer nichts. Es waren rund 3'000 aktive ANOM Nutzer bekannt bzw. – nachdem die Kommunikationsplattform SkyECC unsicher wurde – rund 9'000 Anom- Geräte aktiv (von 12'000 sich im Umlauf befindlichen Geräten). Hinsichtlich der Kommunikationsplattform Phantom Secure gingen denn auch auf die Aufforderung hin, dass sich Nutzer, welche die Kryptotelefone zu legalen Zwecken genutzt hätten, melden sollen, sodass ihre Daten ausgesondert werden könnten, keine Rückmeldungen ein (Antrag für einen Durchsuchungsbefehl vom 17. Mai 2021 S. 5, UA act. 3.1.8 303; zum Tatverdacht ausführlich GRAF, SkyECC, EncroChat, Anom und der Rechtsstaat, in Jusletter vom 3. November 2025 Rz. 52 ff. sowie DERSELBE, Strafprozessuale Verwertbarkeit von im Ausland erlangten Daten, in: AJP 2025 S. 524 ff., 536). Auch die übrigen Voraussetzungen der Zwangs- massnahmen, namentlich dass die Schwere der Straftat die verdeckte Ermittlung bzw. die Überwachung rechtfertigen muss und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 286 Abs. 1 StPO und 269 Abs. 1 StPO), sind erfüllt. Der internationale Drogenhandel bzw. die Delinquenz im Rahmen der organisierten Kriminalität rechtfertigt die genannten Zwangsmassnahmen. Zudem ist davon auszugehen, dass ohne die genannten Zwangsmassnahmen eine Vielzahl der Ermittlungen unverhältnismässig erschwert oder gar
aussichtslos gewesen wären. Ebendiese wären im Übrigen auch nicht mittels anderer Überwachung des Fernmeldeverkehrs möglich gewesen. Dass vorliegend keine Verwertung der aus ANOM gewonnen Beweismittel erfolgt, ändert nichts daran, zumal die Tatbegehungen einzig mittels zahlreicher aufwändiger Observationen, Überwachungen, etc. nach- gewiesen werden konnten.
2.7.3.3. Selbst in der Annahme, dass die Beweiserhebung, namentlich die Etablierung der ANOM-Kommunikationsplattform sowie das Erhältlich- machen der darüber versendeten Chats, mit einer Verletzung von Gültigkeitsvorschriften einhergegangen wäre oder auf strafbare Weise erlangt wurde, dürften selbige unter dem Gesichtspunkt von Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden. Dem Beschuldigten wird eine gewerbs- und bandenmässige Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und damit ein Verbrechen vorgeworfen. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1). Im Raum steht die gewerbs- und bandenmässige Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wodurch der Beschuldigte mehrfach eine grosse Menge an Marihuana in die Schweiz eingeführt und teilweise vertrieben haben soll. Mithin handelt es sich um eine sehr schwere Straftat. Mitzuberücksichtigen ist sodann, dass die Kommunikation über das ANOM-Gerät in erster Linie die deliktische Tätigkeit des Mitbeschuldigten A._____ betroffen hat. Es betrifft weder die Kommunikation des Beschuldigten selbst noch steht die intime private Kommunikation des Mitbeschuldigten A._____ im Vordergrund. Dafür war ANOM denn auch nicht ausgelegt (vgl. oben). Vor diesem Hintergrund hätte – wenn überhaupt – nur ein leichter Eingriff in die Privatsphäre des Beschuldigten vorgelegen. In Abwägung aller Aspekte ergibt sich ein deutlich überwiegendes öffentliches Interesse an der Wahrheitsfindung gegenüber dem Interesse des Beschuldigten an seiner Privatsphäre.
2.7.3.4. Weiter liegt auch keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren vor. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen. Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Dem Recht auf Akteneinsicht steht daher im Strafverfahren als elementarer Grundsatz die Aktenführungs- und
Dokumentationspflicht der Behörden gegenüber. Diese sind verpflichtet, alle verfahrensrelevanten Vorgänge schriftlich festzuhalten und die Akten vollständig und korrekt anzulegen und zu führen. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Unter- suchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann (BGE 129 I 85 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.1; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.1; je mit Hinweisen).
Es standen dem Beschuldigten diverse Berichte und Informationen zur Verfügung, die das Vorgehen zur Erlangung der Beweismittel detailliert beleuchten (vgl. oben). Es sind keine Zweifel an der Integrität der von den Strafverfolgungsbehörden der USA erlangten und aufbereiteten Beweismittel (Exceldatei mit Chatverläufen bzw. Dateien mit Bildern und Sprachnachrichten) ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht. Entgegen dem Mitbeschuldigten A._____ ist es denn auch nicht so, dass ein Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorliegen würde, der in der Verwertung der Daten aus ANOM eine Verletzung von Art. 6 EMRK sieht (GA act. 444). Vielmehr handelt es sich beim zitierten Entscheid (EGMR, Yüksel Yalginkaya gegen die Türkei Nr. 15669/20 vom 26. September 2023) um Erkenntnisse aus einer anderen Kommunikationsplattform («ByLock»). Der EGMR qualifizierte die Berücksichtigung der dort gewonnen Daten als Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, weil spezifische – im vorliegenden Verfahren nicht bestehende – Verfahrensmängel bestanden haben. Es handelt sich entsprechend um einen anderen und mit der hier zu beurteilenden Konstellation (vgl. oben) nicht vergleichbaren Sachverhalt. In erster Linie ist festzuhalten, dass das Recht der beschuldigten Person auf Offenlegung der Beweise kein absolutes Recht ist. Ein Verfahren wird angesichts der zur Analyse der Daten in ihrer Rohform erforderlichen technischen Kompetenzen nicht deshalb unfair, weil sich Gerichte auf Berichte und Informationen verlassen, ohne die Rohdaten einer direkten Prüfung zu unterziehen (EGMR, Yüksel Yalginkaya gegen die Türkei Nr. 15669/20 vom 26. September 2023, § 329 und 332). Anders als im genannten Verfahren des EGMR (EGMR, Yüksel Yalginkaya gegen die Türkei Nr. 15669/20 vom 26. September 2023, § 335) erhielt der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren Zugriff auf die erhältlich gemachten Chatverläufe und ihm wurde die Möglichkeit gewährt, sich ausführlich dazu äussern zu können. Mithin wurde er bereits im Vorverfahren zu den aus ANOM gewonnen Informationen einvernommen (UA act. 4.2.11 1 ff.). Die aus ANOM gewonnen Erkenntnisse haben vorliegend und anders als im
Entscheid des EGMR auch nicht direkt zu seiner Verurteilung geführt. Vielmehr basiert der Schuldspruch auf anderen Beweisen (wie Überwachungen, Observationen, Editionen, Einvernahmen, etc.). Anders als im genannten Entscheid (EGMR, Yüksel Yalginkaya gegen die Türkei Nr. 15669/20 vom 26. September 2023, § 331-334 und 337 ff.) liegt schliesslich auch keine mangelhafte Auseinandersetzung mit den Anträgen und Vorbringen des Beschuldigten vor. Seine Vorbringen und damit einhergehend auch die Art und Weise der Beweisbeschaffung und die Zulässigkeit der Beweisverwertung wurden sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren ausführlich thematisiert. Festzuhalten ist jedenfalls, dass ausreichende Sicherungen gewährleistet wurden, die es dem Beschuldigten ermöglicht haben, sich wirksam zu verteidigen und mit der Anklage gleichgestellt zu äussern. Die Gesamtfairness des Verfahrens wurde gewahrt.
2.7.4. Schliesslich ist auch keine Verletzung des Territorialitätsprinzips, die zu einer Unverwertbarkeit der aus ANOM gewonnenen Daten führen würde, auszumachen.
Im internationalen Strafrecht gilt der Grundsatz der Territorialität. Nach diesem kann ein Staat die mit seiner Souveränität verbundenen Befugnisse – darunter die Strafverfolgungsgewalt – nur innerhalb seines eigenen Gebietes ausüben. Die Staaten müssen somit gegenseitig ihre Souveränität beachten. In Anbetracht dieses Grundsatzes ist ein Staat auch nicht ermächtigt, Untersuchungs- und Strafverfolgungsmassnahmen auf dem Gebiet eines anderen Staates, ohne dessen Zustimmung vorzunehmen. Von einem Staat oder seinen Beamten auf dem Gebiet eines anderen Staates ohne eine solche Zustimmung vorgenommene hoheitliche Akte sind somit unzulässig und stellen eine Verletzung der Souveränität und der territorialen Integrität des betroffenen Staates dar, was einer Verletzung des Völkerrechts gleichkommt. Eine Verletzung des Territorialitätsprinzips kann auch erfolgen, wenn der verfolgende Staat sich mittels objektiv als unfair beurteilten Mitteln Beweismittel, namentlich unter Verletzung der für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen geltenden Regeln, beschafft. Nicht nötig ist, dass die Behörde auf ausländischem Gebiet gehandelt hat, um die Souveränität des ausländischen Staates zu verletzen; es genügt, dass ihre Handlungen Wirkungen auf dem Gebiet dieses Staates entfalten. Umgekehrt stellt die Amtshandlung, die auf einem ausländischen Gebiet vorgenommen wird, aber keine Wirkungen auf diesem Gebiet entfaltet, keinen Eingriff in die ausländische Souveränität dar (BGE 150 IV 308 E. 2.4.1 mit Hinweisen = Pra 2024 Nr. 79; BGE 146 IV 36 E. 2.2 mit Hinweisen = Pra 2020 Nr. 80; Urteil des Bundesgerichts 7B_273/2023 vom 11. April 2024 E. 2 mit Hinweisen).
Das ANOM-Gerät wurde zwar vom Mitbeschuldigten A._____ in der Schweiz benutzt. Indessen wurde auf Schweizer Hoheitsgebiet kein Eingriff eines ausländischen Staates von einer gewissen Tragweite vorgenommen, wie er für die Verletzung des Territorialitätsprinzips erforderlich gewesen wäre. Insbesondere wurde keine physische Einwirkung ausländischer Behörden auf sich in der Schweiz befindliche Geräte vorgenommen, noch erfolgte ein Fernzugriff, eine nachträgliche Manipulation oder eine situative Aktivierung von Überwachungsfunktionen auf den Geräten. Die den Strafverfolgungsbehörden zugänglich gemachten Daten entstanden vielmehr aufgrund der technischen Konzeption des verwendeten Systems. Die ANOM-Geräte waren bereits vor ihrer Inbetriebnahme so ausgestaltet, dass jede vom Nutzer eigeninitiativ erzeugte Nachricht systembedingt nicht nur an den vorgesehenen Empfänger, sondern zusätzlich als Blindkopie über die ANOM-Plattform an den im Ausland stehenden iBot-Server übermittelt wurde. Diese Weiterleitung erfolgte automatisiert. Der staatliche Zugriff auf die Daten erfolgte erst auf der Ebene der ausländischen Serverinfrastruktur, wo die übermittelten Daten u.a. gespeichert wurden. Der Gerätenutzer hat das ANOM-Gerät eigeninitiativ erworben und dessen Kommunikationssystem freiwillig genutzt. Die technische Weiterleitung der Nachrichten an mehrere Empfänger – einschliesslich der zugehörigen Metadaten – stellte einen integralen Bestandteil des gewählten Systems dar. Dass dem Nutzer nicht bekannt war, dass beim Versand jeder Nachricht eine zusätzliche, für ihn nicht sichtbare Kopie übermittelt wurde, ändert daran nichts. Allein das fehlende Wissen um eine systemimmanente, technische Funktion begründet noch keinen Eingriff auf das Schweizer Hoheitsgebiet. Es lag jedenfalls kein relevanter staatlicher Eingriff am Ort der Nutzung des Geräts vor, zumal die ausländischen Behörden weder individuell noch anlassbezogen in die konkrete Kommunikation des Nutzers eingegriffen haben. Die Nutzung des ANOM- Systems führte nicht zu einer gezielten, durch staatliche Stellen ausgelösten Überwachungsmassnahme auf Schweizer Boden, sondern bewirkte lediglich die systemgemässe Übermittlung von Daten an ausländische Empfänger. Die Auswertung dieser Daten erfolgte ausschliesslich ausserhalb der Schweiz. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt keine Verletzung des Territorialitätsprinzips vor, wenn eine Überwachungsmassnahme zwar eine ausländische Nummer betrifft, der Inhaber der ausländischen Nummer oder dessen Gesprächspartner aber an ein mobiles Telefonnetz in der Schweiz angeschlossen ist (BGE 150 IV 308 E. 2.6.2 [Pra 2024 Nr. 79]; Urteil des Bundesgerichts 6B_228/2018 vom 22. August 2018 E. 1.3). Entscheidend ist somit nicht primär die formale Zuordnung der Telefonnummer zu einem bestimmten Staat, sondern der tatsächliche technische Anknüpfungspunkt der Kommunikation. Überträgt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt, ist festzuhalten, dass die ANOM-Kommunikation – einschliesslich der sogenannten Blindkopie-Funktion – über im Ausland befindliche Server abgewickelt wurde. Die Datenbearbeitung und
Datensicherung erfolgte somit ausserhalb der Schweiz. Jedenfalls ist vorliegend nicht von zwingenden Wirkungen eines ausländischen Staates auf dem schweizerischen Hoheitsgebiet auszugehen, die für eine Verletzung des Territorialitätsprinzips notwendig wäre (vgl. BGE 150 IV 308 = Pra 2024 Nr. 79, wonach das Versenden von Nachrichten an eine sich im Ausland befindliche Person durch Schweizer Ermittler, die über ihre wahre Identität täuschen, keine amtliche Handlung darstellt, die verbindliche Wirkungen auf dem Gebiet eines anderen Staates entfaltet). Vielmehr ist die Bereitstellung der ANOM-Geräte und der zugehörigen Plattform als Einladung zur Nutzung einer bestimmten Kommunikations- infrastruktur zu qualifizieren, deren Verwendung dem freien Entscheid des Nutzers unterlag. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass kein Eingriff von einer gewissen Tragweite in die Souveränität der Schweiz ersichtlich ist, sodass von einer Verletzung des Territorialitätsprinzips auszugehen wäre.
Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur (absoluten) Unverwertbarkeit von Beweismitteln bei einer Verletzung ausländischen Territoriums im Erhebungsprozess (BGE 146 IV 36 E. 2 mit Hinweisen = Pra 2020 Nr. 80) überhaupt auf Konstellationen übertragbar ist, in denen eine allfällige Beeinträchtigung der schweizerischen Gebietshoheit durch einen fremden Staat im Raum steht. Das Territorialitätsprinzip stellt kein Individualrechtsgut der beschuldigten Person dar (vgl. BGE 122 I 236 E. 2.c), sondern dient der Wahrung staatlicher Hoheitsinteressen. Es bezweckt mithin nicht den Schutz des Einzelnen vor Strafverfolgung, sondern die Sicherung staatlicher Souveränität. Würde man aus einer allfälligen Verletzung des Territoriums der Schweiz zwingend eine absolute Unverwertbarkeit der ANOM-Chats ableiten, käme dem Territorialitätsprinzip aber faktisch die Funktion eines Abwehrrechts zugunsten der beschuldigten Person zu. Das liefe seinem Schutzzweck zuwider, zumal im Ergebnis nicht die staatlichen Interessen namentlich an der Strafverfolgung qualifizierter Betäubungsmitteldelikte geschützt würden, sondern vielmehr strafbares Verhalten privilegiert würde. Vielmehr ist der schlüssigen Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs beizupflichten, die in der Beschreitung des vertraglich vorgesehenen Rechtshilfewegs durch das Rechtshilfe- ersuchen der Staatsanwaltschaft an die USA eine Heilung allfälliger Verletzungen des eigenen Hoheitsgebietes sieht (Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs 1 StR 54/24 vom 9. Januar 2025 Rz. 28).
2.7.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die aus ANOM rechtshilfeweise erlangten Daten verwertet werden dürfen. Diesen Erkenntnissen kommt vorliegend allerdings aufgrund des aus anderen Beweismitteln gewonnen Beweisergebnisses keine entscheidende Bedeutung zu.
2.8. 2.8.1. Indem der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte A._____ zusammen mit C._____ innerhalb von etwas mehr als vier Monaten im ersten Halbjahr 2021 sechs Mal Marihuana mit teilweise deutlich über dem Grenzwert liegendem THC-Gehalt im Umfang von insgesamt rund 576 kg (netto 111 kg, brutto 110 kg, brutto 90 kg, brutto 105 kg, brutto 85 kg und brutto 75 kg) arbeits- und rollenteilig in die Schweiz transportiert haben und dieses in fünf Fällen im Umfang von insgesamt rund 465 kg (110 kg, 90 kg, 105 kg, 85 kg, 75 kg) an Abnehmer weitergegeben haben, haben sie im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in objektiver Hinsicht mehrfach Betäubungsmittel in die Schweiz eingeführt und anderen verschafft.
2.8.2. In subjektiver Hinsicht bestreitet der Beschuldigte, von den Drogen- transporten gewusst zu haben. Dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt und der Beschuldigte sehr wohl um das transportierte Marihuana wusste, ergibt sich aus den folgenden Umständen:
Die Beteiligten unternahmen während der Covid-19-Pandemie ab Februar 2021 diverse Reisen nach Spanien und damit zu einer Zeit, als die Reisebranche infolge restriktiver Covid-19-Massnahmen stark unter Druck stand (vgl. Einvernahme vom 9. Juli 2021, UA act. 4.2.3. 4; Abrechnung Kurzarbeit, UA act. 5.2.7 1 ff.; vgl. oben zu den (nicht) aufgezeichneten Arbeitsstunden; GA act. 291, wonach alles zu gewesen sei und er [der Mitbeschuldigte A.] im Jahr 2021 eine Härtefallentschädigung erhalten habe). Vor diesem Hintergrund war denn auch für den Beschuldigten ersichtlich, dass die Fahrten nach Spanien und zurück nicht dem Transport von Personen dienen konnten. Dass tatsächlich Personen transportiert wurden, ist denn auch nicht erstellt (siehe oben). Insbesondere die teilweise vorgebrachte Annahme, wonach der Reisebus an die G. vermietet gewesen sei, und/oder sie Personen von der Schweiz nach Genf oder auf der französischen Seite der Grenze gebrächt hätten, wo sie von der G._____ übernommen worden seien, ist nicht glaubhaft (vgl. ausführlich dazu oben). Darüber hinaus ist der teilweise vorgebrachte Grund, wonach der Beschuldigte zusammen mit dem Mitbeschuldigten A._____ habe Reisebusse in Spanien anschauen wollen, als Schutzbehauptung zu werten (zur Begründung vgl. oben zum fünften und sechsten Transport). Nicht zuletzt kaufte bzw. finanzierte der Beschuldigte im Auftrag des Mitbeschuldigten A._____ den Reisebus MAN kurz vor dem sechsten Transport denn auch in der Schweiz. Der schnelle Erwerb eines neuen Reisebusses – trotz ausbleibender Aufträge infolge Covid-19 – passt plausibel in das Bild, wonach die Nutzung des Reisebusses SETRA VIP- Liner zu verdächtig gewesen wäre, zumal frühere Abnehmer (u.a. I._____) kurz nachdem aus dem SETRA VIP-Liner Marihuana an sie übergeben
wurde, verhaftet worden sind. Bereits vor diesen Hintergründen muss es sich dem Beschuldigten geradezu aufgedrängt haben, dass die Fahrten keinem legalen Zweck gedient haben können. Schliesslich liess der Beschuldigte bei jedem der sechs Transporte sein Mobiltelefon beim Hotel F._____ in Q._____ zurück. Infolge des Zurücklassens bei jedem Transport kann ein versehentliches Vergessen des Mobiltelefons ausgeschlossen werden. Vielmehr lässt das bewusste Zurücklassen darauf schliessen, dass er die Rückverfolgbarkeit seiner Bewegungen mittels des Mobiltelefons verhindern wollte. Das kann einzig dahingehend interpretiert werden, dass ihm die Illegalität der Unternehmung vollends bewusst war.
Insofern der Beschuldigte vorbringt, davon ausgegangen zu sein, dass sich in den Taschen Kleider oder Zigaretten befunden hätten (Berufungs- begründung Rz. 27), kann ihm ebenso wenig gefolgt werden. Vielmehr zeigt das Verhalten des Beschuldigten anlässlich des Umladens der Taschen in andere Fahrzeuge, dass er sehr wohl um die Drogen wusste: Er trug grösstenteils Handschuhe, um keine Fingerabdrücke zu hinterlassen. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte, wenn er vorbringt, diese wegen der Covid-19-Pandemie getragen zu haben (Einvernahme des Beschuldigten vom 22. September 2021, UA act. 4.2.8 7; Einvernahme des Beschuldigten vom 6. September 2021, UA act. 4.2.7 10), nachdem er sie – bei den observierten Hergängen – einzig im Zusammenhang mit dem Berühren der Taschen getragen hat. Anlässlich des dritten Transports ist denn auch erstellt, dass der Beschuldigte zusammen mit C._____ die transportierten Waren in karierte Taschen umgepackt hat und dazu 30 Minuten lang im geschlossenen Anhänger verbracht hat, wobei wiederholt leere karierte Taschen geholt wurden und schliesslich volle karierte Taschen ausgeladen wurden. Dass der Beschuldigte das Marihuana dabei gesehen haben muss, ist offenkundig. Im Übrigen zeugt denn auch sein nervöses Umherschauen bei einzelnen Transporten davon, dass er sicherstellen wollte, nicht beobachtet zu werden, bevor das Marihuana umgeladen wird. Schliesslich wäre ein Transport von Kleidern oder Zigaretten in der Menge, wie sie in den Taschen Platz fanden, mittels eines Reisebusses, teilweise mit Anhänger, weder ökonomisch sinnvoll noch würde dies die Begleitung des Transports durch ein weiteres Fahrzeug erklären. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigte um das, sich in den Taschen befindliche illegale Marihuana wusste und durch seine Beteiligung am Transport des Marihuanas und zumindest teilweise auch beim Umladen (vgl. unten zum Tatbeitrag), mit Wissen und Willen gehandelt hat.
2.8.3. Daran vermögen auch die Aussagen von C._____ nichts zu ändern. Zwar äusserte sich C._____ im Verlauf des Verfahrens durchwegs dahingehend, dass er den sechsten Drogentransport organisiert habe und der Beschuldigte sowie der Mitbeschuldigte A._____ nichts davon gewusst
hätten (Einvernahme vom 20. Juli 2021, UA act. 4.1.2 13; Einvernahme vom 31. August 2021, UA act. 4.1.6 7 und 10; Einvernahme anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, GA act. 271 S. 42). Auf seine diesbezüglichen Aussagen kann hingegen nicht abgestellt werden, zumal sie in vielerlei Hinsicht nicht nachvollziehbar, widersprüchlich, nicht konstant und damit nicht glaubhaft sind. Hinsichtlich der Organisation der Drogenübergabe in Spanien äusserte sich C._____ zu Beginn dahingehend, dass er einfach eine Nummer angerufen habe und mitgeteilt habe, wo er sich befinde. Die Telefonnummer habe ihm ein Mann im Kosovo, mit dem der Kontakt per Zufall entstanden sei, in einem Brief in die Hand gedrückt (Einvernahme vom 20. Juli 2021, UA act. 4.1.2 14 f.). Der Mann habe ihm im Kosovo den Auftrag gegeben, in Valencia Marihuana aufzuladen und eine doppelte Rückwand im Anhänger zu montieren (Einvernahme vom 31. August 2021, UA act. 4.1.6 5), wobei er in derselben Einvernahme im Widerspruch dazu sagte, die Idee, eine zweite Rückwand einzubauen, sei von einem Spanier gekommen (Einvernahme vom 31. August 2021, UA act. 4.1.6 6). Ebenso widersprüchlich waren seine Aussagen insofern, als er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zuerst angab, keinen konkreten Auftrag in Aussicht gehabt zu haben, als er in die Schweiz geflogen sei und leidglich gewusst habe, dass er eine Reise machen würde (GA act. 260 S. 36), nur um kurz später auszusagen, bei der Reise in die Schweiz schon mehr oder weniger geplant zu haben, Marihuana in den Anhänger zu tun, wenn er die Reise nach Spanien mache (GA act. 260 S. 36; GA act. 271). Die potenziellen Abnehmer in der Schweiz habe er nicht gekannt. Er hätte nach der Ankunft in Q._____ eine Nummer angerufen und mitgeteilt, wo er sich befände, um das Marihuana an die Abnehmer zu liefern. Die Übergabe hätte irgendwo in Zürich oder zwischen Zürich und St. Gallen stattfinden sollen (Einvernahme vom 20. Juli 2021, UA act. 4.1.2 19 f.). Seine diesbezüglichen Aussagen sind nicht nachvollziehbar. Es erscheint weltfremd, im Kosovo von einem unbekannten Mann eine Telefonnummer zu erhalten, der man seinen Standort durchgeben soll, um von unbekannten Männern Drogen zu erhalten. Dies umso mehr, als der Reisebus MAN der D._____ GmbH (Geschäftsführer A.) gehörte und C. selbst zu Beginn aussagte, A._____ sei für die Spanienfahrt vom 11./12. Juni 2021 verantwortlich gewesen und habe ihm gesagt, dass er nach Valencia fahren müsse (Einvernahme vom 20. Juli 2021, UA act. 4.1.2 18). Ebenso widersprüchlich erscheint seine Aussage in Bezug auf mögliche Passagiere. Zu Beginn gab er noch an, dass der Reisebus in Bern 19 bis 20 Personen aufgeladen und nach Valencia, Spanien gebracht habe (Einvernahme vom 20. Juli 2021, UA act. 4.1.2 7). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er demgegenüber aus, dass keine Passagiere aufgeladen worden seien (GA act. 269 S. 38). Ferner passen die Aussagen von C._____ hinsichtlich des Verladens des Marihuanas in Valencia und des Einbaus der doppelten Rückwand insofern nicht zum Beweisergebnis und sind damit widersprüchlich als der
Beschuldigte am 10. Juni 2021 um 19:27 Uhr und damit kurz vor der Losfahrt im Auftrag von A._____ Utensilien im OBI auf Kosten der D._____ GmbH eingekauft hat (Beleg Obi und Inhalt Tasche, UA act. 4.2.5 11 und 15; Auszug Bankkonto der D._____ GmbH, UA act. 4.2.5 18). Die Tasche aus dem Obi mit den gekauften Utensilien u.a. Silikon und Silikonpistole wurde bei der Anhaltung im Reisebus sichergestellt. Die Rückwand im Anhänger wurde mit Silikon verbaut. C._____ gab denn auch an, dass er Silikon für den Bau der Rückwand verwendet habe (Einvernahme vom 20. Juli 2021, UA act. 4.1.2 13; Einvernahme vom 31. August 2021, UA act. 4.1.6 7). Vor diesem Hintergrund ist erstellt, dass die im Obi gekauften Utensilien u.a. für den Bau bzw. die Abdichtung einer Rückwand verwendet wurden. Insofern sich der Beschuldigte auf den Standpunkt stellt, dass es sich bei den gekauften Utensilien um Material für eine Reparatur am Reisebus SETRA 431 gehandelt habe (UA act. 4.2.5 4 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16 f.), ist dies als Schutzbehauptung zu werten, nachdem die Utensilien im Reisebus MAN mit nach Spanien befördert wurden und nicht im Reisebus SETRA 431 – wie es bei einer Reparatur am dortigen Fahrzeug zu erwarten gewesen wäre – deponiert wurden. Vor diesem Hintergrund ist denn auch die Aussage von C._____ widersprüchlich, insofern er angab, dass u.a. das Silikon durch Spanier bereitgestellt worden sei. Es erscheint mitunter wenig glaubhaft, dass um 02:00 Uhr nachts die Spanier den Anhänger ausgemessen und dann 1-2 Stunden später mit den nötigen Utensilien für den Verbau einer Rückwand zurückgekommen sein sollen (Einvernahme vom 31. August 2021, UA act. 6 f.). Auf seine Aussagen kann dementsprechend nicht abgestellt werden.
Der Beweisantrag des Mitbeschuldigten A._____ sowie des Beschuldigten, C._____ einzuvernehmen, ist abzuweisen (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Selbst in der Annahme, dass C._____ nicht nur wie bis anhin die Organisation des sechsten Transports ohne die Beteiligung des Beschuldigten und Mitbeschuldigten A._____ eingestehen würde, sondern seine Tatbeteiligung auch auf die weiteren Transporte ausweiten und eine Teilnahme bzw. das Mitwissen des Beschuldigten und Mitbeschuldigten A._____ verneinen würde, könnte dies nichts am gewonnenen Beweisergebnis ändern. Vielmehr ist die Tatbeteiligung des Beschuldigten und Mitbeschuldigten A._____ erstellt. Im Übrigen handelt es sich mit Blick auf die übrigen Beweismittel bei der Aussage von C._____ nicht um entscheidwesentliche Aussagen.
2.9. Der Beschuldigte hat sämtliche Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als Mitglied einer Bande sowie gewerbsmässig verübt.
Der Beschuldigte hat zusammen mit A._____ und C._____ rollen- und arbeitsteilig im Rahmen von insgesamt sechs Transporten Marihuana in die Schweiz eingeführt und teilweise an Abnehmer verschafft, wobei sie den Handel einzig infolge ihrer Festnahme eingestellt haben. Selbst nach der Verhaftung ihrer Abnehmer in der Schweiz haben sie einen weiteren Transport organisiert, wodurch sie ihren Willen zur gemeinsamen Verübung weiterer Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zum Ausdruck gebracht haben. Die deutlich über Mindestansätze einer Organisation hinausgehende Struktur ergibt sich bereits daraus, dass für die Drogentransporte die Ressourcen der professionell im Reisebusiness tätigen D._____ GmbH genutzt worden sind. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Transporte jeweils guter Planung und individueller Absprache bedurften (Bereitmachen eines Reisebusses bzw. dessen Einlösung, hinsichtlich des sechsten Transports gar Erwerb bzw. Finanzierung eines neuen Reisebusses, teilweise Begleitung der Fahrt nach Spanien durch einen PW, teilweise Übernachtungsmöglichkeiten im Ausland notwendig, Koordination zum Abholen und Aufladen des Marihuanas im Ausland, Rückfahrt in die Schweiz, Koordination mit Abnehmern, beim sechsten Transport Verbau einer Rückwand). Indem der Beschuldigte die ihm zugeteilten Aufgaben ausführte (z.B. Einlösen von Fahrzeugen, Vorbereitungsarbeiten ausführen wie Anhänger ankoppeln, Kontrollschilder montieren, Kaufverhandlungen betr. neuen Reisebus führen [vgl. oben] oder Einkauf im OBI tätigen), die Transporte begleitete (entweder im Begleitfahrzeug oder als Fahrer im Reisebus) und mehrfach bei der Übergabe des Marihuanas mitwirkte (teilweise Einweisen von Fahrzeugen und Befüllen und Umladen von Taschen bzw. Säcken), hat er denn auch seinen Willen zur bandenmässigen Tatbegehung zum Ausdruck gebracht. Dass der Beschuldigte sowohl bei der Übergabe des Marihuanas an die Abnehmer in der Schweiz im Rahmen des ersten Transports am 6. Februar 2021 als auch im Rahmen des vierten Transports am 28. März 2021 nicht anwesend war und mindestens anlässlich des sechsten Transports nicht bis nach Spanien mitgefahren ist (Berufungsbegründung Ziff. 4.1 und 4.3), ändert nichts an seiner Beteiligung an der Einfuhr von Marihuana in die Schweiz und dessen Weitergabe an Abnehmer, zumal die Beteiligten rollen- und arbeitsteilig vorgegangen sind. Der Beschuldigte hat denn auch im Rahmen der Einfuhr des Marihuanas (hinsichtlich des ersten Transports: Mitfahrt nach Spanien; hinsichtlich des vierten Transports: Montieren von Kontrollschildern, Lenken des Reisebusses bei der Losfahrt und Führen des Hyundai bei der Rückkehr; hinsichtlich des sechsten Transports: Abholung des Chauffeurs C._____ am Flughafen, Mitfahrt im Begleitfahrzeug bis nach Frankreich und zurück in die Schweiz) mitgewirkt und damit überhaupt erst die Voraussetzungen für eine mögliche Weitergabe geschaffen.
Während einer Deliktsperiode von etwas mehr als vier Monaten belief sich das eingeführte Marihuana auf insgesamt rund 576 kg (netto 111 kg, brutto
110 kg, brutto 90 kg, brutto 105 kg, brutto 85 kg und brutto 75 kg) bzw. das den Abnehmern verschaffte Marihuana auf rund 465 kg (brutto 110 kg, brutto 90 kg, brutto 105 kg, brutto 85 kg und brutto 75 kg). Es ist davon auszugehen, dass die Beteiligten mindestens für die ersten fünf Fahrten mit den transportierten rund 465 kg brutto Marihuana einen tatsächlichen Gewinn erzielt haben (zum Erfordernis der effektiven Erzielung des Gewinns: Urteil des Bundesgerichts 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 10.3.3 im Hinweis auf BGE 129 IV 188 E. 3.3). Bei der sechsten Fahrt kann infolge der Festnahme der Beteiligten vor der Weitergabe des Marihuanas an die Abnehmer – zu Gunsten des Beschuldigten – nicht von einem tatsächlich erzielten Gewinn ausgegangen werden. Zwar kam es auch im Rahmen des fünften Transports zu Verhaftungen, wobei die Abnehmer des Marihuanas kurz nach der Übergabe verhaftet worden sind. Aufgrund der mit dem fünften Transport im Zusammenhang stehende Bareinzahlung durch den Mitbeschuldigten A._____ (vgl. oben zum fünften Transport) ist jedoch davon auszugehen, dass die Beteiligten bereits entschädigt worden sind und damit einen Gewinn erzielt haben. Die genaue Höhe des erzielten Gewinns konnte nicht ermittelt werden. C._____ äusserte sich dahingehend, dass er für die sechste Fahrt ungefähr Fr. 20'000.00 hätte erhalten sollen (GA act. 271 S. 42). Nachdem er darum bemüht war, mit seinen Aussagen weder den Beschuldigten noch den Mitbeschuldigten A._____ zu belasten, ist immerhin von diesem Betrag auszugehen. Dabei handelt es sich um den allein auf ihn entfallenden erwirtschafteten Gewinn, zumal sich C._____ dahingehend äusserte, dass er den Betrag mit niemandem habe teilen müssen (GA act. 271 S. 42). Er musste denn auch keine weiteren Ausgaben tätigen, gab er doch an, dass er mit diesem Geld auch nicht den Lohn des Fahrers E._____ habe zahlen müssen (GA act. 271 S. 42). Damit steht fest, dass die Bande für den sechsten Transport mindestens Fr. 20'000.00 erwirtschaftet hätte. In der Annahme, dass die Entschädigung nicht unwesentlich von der transportieren Menge Marihuana (netto ca. 111 kg Marihuana beim sechsten Transport) abhängig ist, ist – bei konservativer Schätzung zugunsten des Beschuldigten – mit einem Gewinn von rund Fr. 180.00 pro transportiertes Kilogramm Marihuana (netto) zu rechnen. Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass es sich bei den 465 kg um Bruttowerte handelt (Verpackungsgewicht aus dem sechsten Transport als Referenz: zwischen 63 g bis 130 g Verpackungsgewicht für Pakete mit einem netto Inhalt von rund 500 g bis 1 kg, UA act. 3.8.4 87 ff.; Annahme rund 20 % des Bruttogewichts ausmachend) und unter Berücksichtigung der – unabhängig von der Menge – bestehenden Kosten pro Transport (z.B. Unterkünfte auf der Reise) ist von einem Gewinn der Bande von mindestens Fr. 60'000.00 auszugehen. Dieser Betrag ist dem Beschul- digten anzurechnen (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2, wonach bei banden- mässiger Tatbegehung der von der Bande erzielte erhebliche Gewinn vollumfänglich jedem einzelnen Mitglied anzurechnen ist). Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass der Mitbeschuldigte A._____ bereits für
den zweiten, vierten und fünften Transport den Betrag von knapp Fr. 40'000.00 auf verschiedene Konten einbezahlt hat (sein Konto [L.] im Betrag von Fr. 9'600.00 und das Konto der D. GmbH insgesamt im Betrag Fr. 30'100.00). Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um den Anteil des Mitbeschuldigten A._____ gehandelt hat, zumal er als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der D._____ GmbH und Inhaber der L._____ über die Unternehmen verfügt hat. Angesichts des für die Transportfahrten offensichtlich angefallenen Aufwands (z.B. Treibstoff für Reisebus und Begleitfahrzeug, Unterkünfte, Verpflegung, etc.; vgl. u.a. Kreditkartenabrechnungen des Beschuldigten bzw. Mitbeschuldigten A._____ mit je Ausgaben in der Höhe von rund Fr. 3'000.00 bis Fr. 3'500.00 in Zusammenhang mit den Transporten, UA act. 5.4.9.2 73 ff. und UA act. 5.4.9.1 106 ff.) dürfte es sich dabei wohl um Umsatz gehandelt haben. Selbst unter Berücksichtigung von erwartbaren Ausgaben für die Fahrten von insgesamt rund Fr. 10'000.00 und mit Blick auf die hinzuzurechnenden Anteile des Beschuldigten und C._____ – in ähnlicher oder aufgrund ihrer organisatorischen Stellung leicht tieferen Höhe –, ist ebenfalls von einem Gewinn der Bande in der Höhe von mindestens Fr. 60'000.00 für die Transporte des Marihuanas auszugehen. Fest steht jedenfalls, dass deutlich mehr als Fr. 10'000.00 Gewinn für die Annahme gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandels erwirtschaftet worden sind. Angesichts der innerhalb von nur vier Monaten durchgeführten sechs Marihuana- transporten, die jeweils mehrere Tage in Anspruch nahmen und eine Reise mehrerer Personen mit einem Reisebus, teilweise mit Anhänger und teilweise mit Begleitfahrzeug nach Spanien forderten sowie mit Blick auf den von der Bande erwirtschafteten Gewinn von mindestens Fr. 60'000.00, ist von einer deliktischen Tätigkeit nach Art des Berufs auszugehen (vgl. oben zur Bereitschaft eine Vielzahl solcher Drogentransporte durchzuführen). Vor dem Hintergrund, dass das Reisebusiness während der Covid-19-Pandemie zum Erliegen gekommen ist, hat sich der Beschuldigte damit eine zusätzliche regelmässige Einnahmequelle geschaffen, die sein reguläres Einkommen bei weitem überstieg und damit einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellte. Er verdiente in einem 100 % Pensum bei der D._____ GmbH monatlich Fr. 3'500.00 brutto (vgl. Lohnauszahlung im Mai 2021, UA act. 5.4.2.4 211; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 28), wobei mit einem zusätzlichen Trinkgeld von rund Fr. 1'000.00 zu rechnen war (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte banden- und gewerbsmässig gehandelt hat.
2.10. Zusammenfassend erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und er ist wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG schuldig zu sprechen.
Sie hat erwogen, der Beschuldigte sei in fahrunfähigem Zustand (alkoholisiert mit mindestens 2.00 Gewichtspromille) auf der Kantons- strasse in S._____ kurz vor seinem Wohnort mit einer Mittelinsel kollidiert, was zu einem Sachschaden an der Mittelinsel geführt habe (Signaltafel, vier Schneepfosten sowie Inselpfosten). Der Beschuldigte sei anschliessend, ohne den Schaden zu melden und mit seinem stark demolierten und deshalb nicht mehr betriebssicheren Fahrzeug und obwohl er mit der Anordnung einer Blutprobe hätte rechnen müssen, an seinen Wohnort weitergefahren (vorinstanzliches Urteil E. 6).
Der Beschuldigte bringt dagegen vor, dass nicht er, sondern seine Ehefrau, N._____, das Fahrzeug gelenkt habe. Er sei lediglich als Beifahrer im Fahrzeug gesessen (Berufungsbegründung Ziff. 5).
3.2. Des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG macht sich strafbar, wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration, d.h. mit einer Blutalkohol- konzentration von 0.8 Gewichtspromille oder mehr bzw. einer Atemalkohol- konzentration von 0.4 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (Art. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr), ein Motorfahrzeug führt. Der Tatbestand von Art. 91 SVG setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus (Art. 100 Ziff. 1 SVG).
Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer u.a. vorsätzlich einer Atemalkoholprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Damit soll verhindert werden, dass der sich korrekt einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit unterziehende Fahrzeugführer schlechter gestellt ist als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 146 IV 88 E. 1.4.1). Kann die Fahrunfähigkeit trotz der Weigerung
später noch schlüssig festgestellt werden, liegt lediglich vollendeter Versuch der Tatbegehung vor (BGE 146 IV 88 E. 1.6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2023 vom 22. Januar 2024 E. 4.1).
Nach Art. 93 Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Gemäss Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Motorfahrzeugführer, Mitfahrer und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Der Motorfahrzeugführer hat sich zu vergewissern, dass u.a. das Fahrzeug in vorschriftsgemässem Zustand ist (Art. 57 Abs. 1 VRV).
Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer u.a. Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes verletzt. Gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG müssen Fahrzeuge rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.
Nach Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das Gesetz auferlegt. Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen gemäss Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SVG alle Beteiligten sofort anhalten. Das Anhalten ist mithin Voraussetzung für die Erfüllung der weiteren Pflichten auf der Unfallstelle (Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 4.2 mit Hinweisen). Ist bei einem Unfall nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und, falls dies nicht möglich ist, unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG).
3.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass sich der Unfall vom äusseren Ablauf her grundsätzlich so, wie er in der Anklage geschildert worden ist, zugetragen hat und der Beschuldigte im Tatzeitpunkt alkoholisiert (mindestens 2.00 Gewichtspromille) war (UA act. 1.19.1 20, 37 und 75-82; vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6; Berufungs- begründung Ziff. 5.2; Plädoyer der Verteidigung des Beschuldigten S. 20 f.). Der Beschuldigte bestreitet hingegen, selbst gefahren zu sein. Vielmehr sei seine Frau N._____ gefahren.
3.4. 3.4.1. Es liegen keine direkten Beweise dafür vor, dass der Beschuldigte das Auto gelenkt hat. Es liegen jedoch zahlreiche Indizien und Umstände vor, die es in ihrer Gesamtheit erlauben, einen zuverlässigen Rückschluss auf die Täterschaft des Beschuldigten zu ziehen.
Beim verunfallten Fahrzeug handelt es sich unbestrittenermassen um ein Geschäftsfahrzeug, welches normalerweise vom Beschuldigten gelenkt wurde (UA act. 1.19.1 53). N._____ benutzt das Fahrzeug demgegenüber nur ab und zu (GA act. 254 S. 7). Zudem wurde die DNA des Beschuldigten sowohl am inneren Türöffnungshebel der Fahrertür als auch am Lenkrad gefunden (UA act. 1.19.1 103), was den Beschuldigten als letzten Fahrer nahelegt. Der Beschuldigte traf sich am fraglichen Abend mit Kollegen in T._____ zum Biertrinken (GA act. 253 S. 6 und act. 281 S. 61; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12) und war folglich für die Fahrt auf ein Fahrzeug angewiesen. Weiter wies der Beschuldigte an seinem linken Daumen eine Verletzung auf (UA act. 1.19.1 86), was insofern in das Bild von ihm als Fahrzeuglenker passt, als der Personenwagen auf der Fahrerseite links stark demoliert und dort u.a. die Frontscheibe gesprungen war (UA act. 1.19.1 80 und 82). Schliesslich äusserte sich der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme vom 22. Februar 2023 dahingehend, dass seine Frau zuhause gewesen sei (UA act. 1.19.1 43). Damit kommt nur noch der Beschuldigte selbst als Fahrzeugführer in Frage, nachdem andere Fahrzeuglenker ausser ihm oder N._____ nicht ausgemacht werden konnten, und er auch nicht mehr behauptet, dass ein unbekannter Fahrer das Fahrzeug gelenkt habe.
N._____ äusserte sich zwar im Rahmen eines am 12. April 2023 eingereichten Schreibens (UA act. 1.19.1 110) und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung dahingehen, dass sie und nicht der Beschuldigte gefahren sei. Aufgrund der persönlichen Beziehungen zum Beschuldigen sind ihre Aussagen jedoch mit Zurückhaltung zu würdigen. Ihre Aussagen zum Unfallhergang sind weder schlüssig noch nachvollzieh- bar, was den Schluss nahelegt, dass sie nicht die Lenkerin des Unfall- fahrzeugs war. So hat sie angegeben, dass sie an diesem Abend ihren Mann in T._____ abgeholt habe, wobei sie auf dem Heimweg mit einem Schild sowie einem gestreiften Pfosten kollidiert sei. Dabei sei sie zuerst in das Schild und nachher in den Pfosten hineingefahren (GA act. 254 S. 7). Demgegenüber ergibt sich aufgrund der Situation am Unfallort, dass es zuerst zu einer Kollision mit einem Pfosten und erst im Anschluss mit dem Schild gekommen sein muss (UA act. 1.19.1 76). Zudem ist nicht glaubhaft, dass sie nach dem Umfall – in der Annahme, ihr Mann habe sich auf dem Beifahrersitz befunden – gleich weitergefahren sei, obwohl sie, wie sie selbst angab, unter Schock gestanden habe (GA act. 253 S. 6). Vielmehr wäre in diesem Fall davon auszugehen gewesen, dass sie angehalten
hätte, um sich zu beruhigen und sich zu versichern, dass es dem Beifahrer, ihrem Mann, gut gehe. Es erstaunt im Übrigen auch, dass N._____ nicht die Polizei gerufen oder diese Äusserungen bereits gegenüber der Polizei, welche sie aufgesucht hatte, tätigte, sondern erst knapp 1.5 Monate später mittels eines Schreibens (UA act. 254 S. 8; UA act. 1.19.1 108-110) behauptete, sie sei die Fahrerin gewesen. Diesbezüglich ist denn auch auffällig, dass kurz vor dem Schreiben von N._____ ein vorsorglicher Sicherheitsentzug des Führerausweises des Beschuldigten angeordnet worden war (UA act. 1.19.1 112), mithin ein Motiv dafür bestanden hat, einen anderen Lenker als den Beschuldigten zu nennen, war der Beschuldigte für seine Arbeit doch auf einen Führerausweis angewiesen.
Insgesamt ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte der Lenker des Fahrzeugs war, den Unfall verursacht hat und anschliessend – ohne die Polizei oder den Geschädigten des Sachschadens zu verständigen – mit dem demolierten Mercedes nach Hause gefahren ist.
3.4.2. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen das gewonnene Beweis- ergebnis nicht zu erschüttern. Insofern er angibt, bei seiner ersten Einvernahme gelogen zu haben, um seine Frau zu schützen, weil sie für ihre 10-20 % Tätigkeit sowie um Kinderarzttermine wahrzunehmen auf den Führerausweis angewiesen sei, kann ihm nicht gefolgt werden, zumal er kurz darauf selbst angegeben hat, dass er auf jeden Fall stärker auf den Führerausweis angewiesen gewesen sei als seine Frau (GA act. 281 S. 61 f.). Es erscheint vielmehr so, als habe er zuerst einer Person ausserhalb seiner Familie die Schuld zuzuschieben versucht. Bei seiner ersten Einvernahme gab er denn auch an, dass er angenommen habe, dass das Fahrzeug verkauft gewesen sei (UA act. 1.19.1 43-45). Nachdem dies nicht fruchtete, weil J., Geschäftsführer der H. GmbH, auf die das Fahrzeug eingelöst war, einvernommen wurde und aussagte, dass er nichts von einem Verkauf wüsste (Einvernahme vom 23. Februar 2023, UA act. 1.19.1 54) und zudem kurz zuvor der vorsorgliche Sicherheitsentzug verfügt wurde (vgl. oben), änderte er seine Aussage und gab an, dass seine Frau N._____ gefahren sei. Schliesslich ist auch sein Vorbringen, wonach seine Verletzung am linken Daumen daher stamme, dass er umgefallen bzw. beim Aussteigen aus dem Auto umgefallen oder rausgefallen sei, wenig nachvollziehbar, zumal in diesem Fall wohl eher Verletzungen an der Handinnenseite und weniger an der Aussenseite des Daumens zu erwarten gewesen wären (UA act. 1.19.1 86; GA act. 282 S. 63). Anlässlich der Berufungsverhandlung änderte er denn auch seine Aussagen erneut und äusserte sich dahingehend, im Treppenhaus gestürzt zu sein (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14).
3.5. 3.5.1. Zum Fahren in fahrunfähigem Zustand ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist am 21. Februar 2023 abends – nachdem er mit seinen Kollegen in T._____ Bier trinken war – willentlich und im Wissen um seine starke Alkoholisierung mit einer Blutalkoholkonzentration von 2.00 Gewichtspromille mit dem Mercedes auf der Kantonsstrasse in S._____ nach Hause unterwegs gewesen. Damit hat er vorsätzlich ein Motorfahrzeug mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration geführt und somit den Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG erfüllt.
3.5.2. Zur versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit ergibt sich Folgendes: Ein Fahrzeuglenker muss bereits bei einem Unfall mit Sachschaden mit einer Anordnung einer Alkoholkontrolle rechnen (BGE 142 IV 324 E. 1.1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3 und 6B_716/2008 vom 2. April 2009 E. 2.4). Nicht anders verhält es sich vorliegend, zumal der Beschuldigte vor dem Unfallereignis Alkohol konsumiert hat, in der Vergangenheit u.a. wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG verurteilt wurde und beruflich als Chauffeur tätig war, weshalb ihm die gesetzlich vorgesehenen Verhaltensregeln auch bereits deshalb bekannt sein mussten. Dennoch entfernte er sich am 21. Februar 2023 abends gleichgültig darum, ob ein Sachschaden eingetreten ist, pflichtwidrig vom Unfallort und entzog sich damit wissentlich und willentlich einer Atemalkoholkontrolle. Nachdem der Beschuldigte durch die Polizei ausfindig gemacht werden konnte, eine Blutentnahme angeordnet wurde und dabei eine Blutalkoholkonzentration für den Tatzeitpunkt von 2.00 Gewichtspromille gemessen werden konnte, hat der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. Daran ändert nichts, dass er sich auch nach Anordnung der Blutentnahme um 00:40 Uhr vehement geweigert hat, bei dieser mitzuwirken, zumal er schliesslich «im letzten Moment» um 01:36 Uhr doch noch mitgewirkt hat (UA act. 1.19.1 42).
3.5.3. Zum Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte war als Lenker des Mercedes für dessen Betriebs- sicherheit verantwortlich. Nach dem Unfall befand sich das Fahrzeug des Beschuldigten infolge der starken Demolierung augenscheinlich in keinem betriebssicheren Zustand mehr, was mit Blick auf die starke Demolierung des Fahrzeugs (Fahrerseite links und Front stark demoliert, u.a. abstehende Karosserie, fehlendes Licht und gesprungene Frontscheibe) offenkundig erkennbar war (UA act. 1.19.1 80 f.). Der Beschuldigte
unterliess es hingegen (zum Unterlassen: WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 13 zu Art. 93 SVG), die Betriebssicherheit seines Fahrzeugs wiederherzustellen, sondern fuhr mit dem Fahrzeug nach Hause. Dadurch entstand die Gefahr eines Unfalls, zumal der Beschuldigte bei Nacht mit einem stark demolierten Fahrzeug u.a. mit eingeschränktem Sichtfeld (gesprungene Frontscheibe), fehlendem Licht vorne links sowie aufgerissener und abstehender Karosserie unterwegs war (zur Weiterfahrt nach einem Unfall: WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 11 zu Art. 93 SVG). Infolge der Intensität des Unfalls (Überfahren der Mittelinsel, wobei u.a. der Inselpfosten sowie die Signaltafel abgerissen wurden) und mit Blick auf seine Kenntnisse als Berufschauffeur über die Betriebssicherheit und die Vorschriften von Fahrzeugen, wusste der Beschuldigte um die fehlende Betriebssicherheit seines Fahrzeugs nach dem Unfall und hat mit seiner Weiterfahrt ohne Widerherstellung des betriebssicheren Zustands vorsätzlich gehandelt. Er hat damit den Tatbestand des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG erfüllt.
3.5.4. Zum pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat nach dem Unfall auf der Kantonsstrasse und der Beschädigung der Mittelinsel – trotz entsprechender Möglichkeit – weder den Geschädigten verständigt noch die Polizei informiert, sondern fuhr mit dem Auto weiter zu sich nach Hause. Selbst wenn eine sofortige Benachrichtigung des Geschädigten, mutmasslich der Kanton U._____, mit Blick auf die Uhrzeit wohl nicht möglich war, hätte er dennoch bereits an der Unfallstelle die Polizei verständigen müssen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_53/2019 vom 22. Januar 2020 E. 3.4). Das hat er nicht getan. Damit hat er vor dem Hintergrund seines Wissens um das pflichtmässige Verhalten bei einem Unfall u.a. mit Sachschaden aufgrund seiner Tätigkeit als Chauffeur wissentlich und willentlich seine Pflichten bei einem Unfall verletzt. Er hat damit den Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG erfüllt.
3.5.5. Zur Verletzung von Verkehrsregeln durch ungenügendes Rechtsfahren ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist anlässlich der Kollision mit der Mittelinsel ungenügend rechts gefahren. Indem er die Fahrt alkoholisiert angetreten hat und Alkohol bekanntlich zu verzögerter Reaktionszeit und reduzierter Aufmerksamkeit führt (vgl. UA act. 1.19.1 23), kann sein Verhalten nur dahingehend interpretiert werden, dass er Verkehrsregel- verletzungen namentlich wegen ungenügenden Rechtsfahrens in Kauf genommen hat. Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Verkehrsregel- verletzung durch ungenügendes Rechtsfahren gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 SVG erfüllt.
3.6. Es sind hinsichtlich der obgenannten Straftatbestände keine Recht- fertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. Obwohl der Beschuldigte alkoholisiert war (2.00 – 2.59 Gewichtspromille; UA act. 1.19.1 20) und eine merkliche Beeinträchtigung festgestellt werden konnte (UA act. 1.19.1 23), zumal er insbesondere rund eine Stunde nach dem Vorfall diverse Ausfallerscheinungen aufwies (UA act. 1.19.1 33 bzw. UA act. 1.19.1 39) und auch etwas mehr als zwei Stunden nach seiner Fahrt noch Beeinträchtigungen seiner Sprache (lallend), seines Verhaltens (verlangsamt) sowie der Augen (gestörte Folgebewegungen und verzögerte Lichtreaktion) bestanden (UA act. 1.19.1 23), bestehen aufgrund der konkreten Umstände (vgl. oben) keine Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten. Der Beschuldigte war noch in der Lage, nach dem Unfall nach Hause zu fahren und das Fahrzeug zu parkieren, was gegen eine massgebliche Einschränkung seiner Einsichts- oder Handlungsfähigkeit spricht. Rund eine Stunde nach dem Vorfall war er normal ansprechbar (UA act. 1.19.1 39). Etwas mehr als zwei Stunden nach seiner Fahrt zeigte er darüber hinaus keine Erinnerungslücken, seine Orientierung war erhalten, sein Bewegungsablauf war ungestört und sein Stand war sicher (UA 1.19.1 23). Er konnte sich denn auch mit den Polizisten unterhalten und etwas später einvernommen werden (UA act. 1.19.1 44 ff.).
Der Beschuldigte ist somit des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG sowie der Verkehrsregelverletzung durch ungenügendes Rechtsfahren gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 SVG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist.
4.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. Fr. 13'500.00 und einer Busse von Fr. 1'100.00, ersatzweise 13 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft March SZ vom 21. Oktober 2019 für die Geldstrafe von 100 Tagessätzen gewährten bedingten Vollzugs wurde verzichtet. Der Beschuldigte wurde stattdessen verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert.
Der Beschuldigte fordert – ausgehend von einem Schuldspruch allein für den versuchten Betrug sowie die Urkundenfälschung – eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 90.00, Probezeit 3 Jahre, und eine Verbindungsbusse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe (Berufungsbegründung des Beschuldigten S. 2 f.). Für den Fall der Abweisung der Berufung im Schuldpunkt stellt er keine Anträge.
4.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
4.4. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswir- kungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1).
Während die gewerbs- und bandenmässige Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG (in der seit 1. Juli 2023 in Kraft stehenden Fassung, die infolge des Wegfalls der Verbindungsgeldstrafe milder ist [Art. 2 Abs. 2 StGB]) einzig eine Freiheitsstrafe vorsieht, ist für den versuchten Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, die Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, das Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG – sofern es die Schwere des
Verschuldens zulässt – alternativ eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorgesehen.
Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 16. Februar 2017 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung und Übertretungen der Chauffeurzulassungsverordnung sowie der Chauffeurverordnung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 180 Tagen und einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft March SZ vom 21. Oktober 2019 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG sowie einer Übertretung der Verkehrszulassungs- verordnung gemäss Art. 143 Ziff. 3 VZV zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 3'020.00 verurteilt. Diese bedingten Geld- und Freiheitsstrafen sowie die Bussen vermochten den Beschuldigten nicht davon abzuhalten, erneut im einschlägigen Bereich zu delinquieren. Die vorliegend zu beurteilende qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG, der versuchte Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie die Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB hat der Beschuldigte noch während laufender Probezeit der Verurteilung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft March SZ vom 21. Oktober 2019 begangen. Die Trunkenheitsfahrt vom 21. Februar 2023 hat er gar nach der Untersuchungshaft von 151 Tagen begangen. Angesichts dieser Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem kommt hinsichtlich der alternativ mit Freiheits- oder Geldstrafe bedrohten Straftaten an sich nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.3 und 6B_782/2011 vom 3. April 2012 E. 4.1). Nachdem die Vorinstanz für die obgenannten Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz jedoch eine Geld- strafe ausgesprochen hat und diesbezüglich mangels Berufung oder Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft das Verschlechterungsverbot gilt, bleibt es hinsichtlich dieser Vergehenstatbestände bei einer Geldstrafe (Art. 391 Abs. 2 StPO).
Bei den Tatbeständen des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG sowie die Verkehrsregelverletzung durch ungenügendes Rechtsfahren gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 SVG handelt es sich um mit Busse zu bestrafende Übertretungs- tatbestände.
4.5. 4.5.1. Hinsichtlich der mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Delikte ist die Einsatzstrafe für die qua Strafrahmen schwerste Straftat und somit die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG, welche mit Freiheitsstrafe von 1 bis zu 20 Jahren bestraft wird, festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes:
Der Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 BetmG soll insbesondere die öffentliche Gesundheit schützen (SCHLEGEL/JUCKER, OF-Kommentar, BetmG, 4. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 19 BetmG). Auch wenn es sich dabei nicht um ein Individualrechtsgut handelt und eine Widerhandlung gegen das BetmG – selbst in Form einer qualifizierten Weitergabe von Betäubungsmitteln – im Normalfall keine unmittelbare Schädigung der Gesundheit der betreffenden Drogenkonsumenten bewirken kann (vgl. zur Publikation vorgesehen Urteil des Bundesgerichts 7B_136/2025 vom 4. März 2025 E. 2.4.2), so ist die öffentliche Gesundheit im Kontext von qualifizierten Drogendelikten als hochwertiges Rechtsgut einzustufen (Urteil des Bundesgerichts 2C_998/2020 vom 3. Juni 2021 E. 4.2).
Massgebend für die Bestimmung der objektiven Tatschwere und dem damit einhergehenden Verschulden sind zunächst Art und Menge der Drogen. Der Beschuldigte hat als Mitglied einer Bande im Rahmen von sechs Transporten von Februar bis Juni 2021 rund 576 kg (netto 111 kg, brutto rund 465 kg) Marihuana in die Schweiz eingeführt und brutto rund 465 kg davon an Abnehmer weitergegeben und damit einen Gewinn von mindestens Fr. 60'000.00 erzielt. Zwar handelt es sich bei Marihuana nicht um eine harte Droge wie Heroin oder Kokain. Dennoch beeinträchtigt Cannabis die Gesundheit der Konsumenten, namentlich der sich mitten in ihrer physischen und psychischen Entwicklung befindlichen Jugendlichen und jungen Erwachsenen, und der regelmässige und/oder in grossen Mengen erfolgende Konsum kann zu einer Sucht und zu physischen sowie psychischen Störungen führen (vgl. BGE 146 IV 326 E. 3.2). Bei den eingeführten rund 576 kg (netto 111 kg, brutto rund 465 kg) Marihuana handelt es sich um eine erhebliche Menge, wobei davon brutto rund 465 kg Marihuana an Abnehmer weitergegeben worden sind (davon wurden brutto 110 kg nach der Weitergabe beschlagnahmt). Entsprechend hoch ist die davon ausgehende Gefährdung der Gesundheit der Drogenkonsumenten, zumal der THC-Gehalt des beschlagnahmten Marihuanas (221 kg aus dem fünften und sechsten Transport) zwischen 5.4 % und 21 % lag, was den strafrechtlich relevanten Grenzwert von 1 % teilweise massiv überschreitet.
Verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise des Handelns aus. Mit dem erwirtschafteten Gewinn von Fr. 60'000.00 wurde der Grenzwert für gewerbsmässiges Handeln weit überschritten. Das Ausmass des vom Beschuldigten gewerbsmässig betriebenen Drogenhandels ging damit klar
über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands hinaus. Weiter ist angesichts der Grössenordnung des innert lediglich fünf Monaten einge- führten Marihuanas, der Bezugsquelle im Ausland (vgl. zum als schwer- wiegender angesehener Handel mit internationalen Verzweigungen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1192/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.1) sowie der verwendeten Ressourcen der professionell im Reisebusiness tätigen D._____ GmbH inklusive deren Angestellten (Mitbeschuldigter A._____ und der Beschuldigte) auf einen erheblichen Planungs- und Organisationsgrad und damit eine relativ hohe Intensität des persönlichen und tatrelevanten Zusammenwirkens innerhalb der Bande zu schliessen. Es ist damit von einer hohen – und über die qualifizierte Tatbegehung hinausgehende – Gefährlichkeit derselben auszugehen. Der hohe Organisationsgrad und die damit einhergehende (hohe) kriminelle Energie sind verschuldenserhöhend zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_873/2015 vom 20. April 2016 E. 2.3.2).
Innerhalb der Bande war der Mitbeschuldigte A., der Bruder des Beschuldigten, als Anführer auszumachen. Er koordinierte den Drogen- handel, was sich u.a. daran zeigte, dass er vom Beschuldigten als Vorgesetzter angesehen wurde (GA act. 283 S. 65; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16) und Aufträge erteilte (GA act. 284 S. 67). Er war denn auch der Geschäftsführer der D. GmbH, deren Ressourcen für den Drogenhandel verwendet wurden und hatte entsprechend vertiefte Kenntnisse der Organisationsstruktur. Schliesslich begleitete er den Drogentransport grossmehrheitlich im Begleitfahrzeug und befand sich damit in einer räumlichen Distanz zu den Drogen, was als weniger Risikoreich einzustufen ist und damit einhergehend von einer höheren Hierarchiestufe zeugt. Das Umladen der Drogen hat der Mitbeschuldigte A._____ denn auch meist beobachtet, ohne selbst mitanzupacken. In der Hierarchie unter dem Mitbeschuldigten A._____ ist der Beschuldigte auszumachen. Dieser führte viele der Aufträge aus, die der Mitbeschuldigte A._____ ihm erteilte und hat damit aktiv am Drogenhandel mitgewirkt (Einlösen von Fahrzeugen, Vorbereitungsarbeiten ausführen, wie Anhänger ankoppeln, Kontrollschilder montieren, Kaufverhandlungen betr. neuen Reisebus führen [vgl. oben; UA act. 1.5.2 104 ff] oder Einkäufe im OBI tätigen, Reisebus oder Begleitfahrzeug nach Spanien fahren, Marihuana Umladen, etc.). Im Vergleich zu C._____ ist jedoch auch bei ihm von einer höheren hierarchischen Stellung auszugehen, zumal er mit der Zeit vermehrt das Begleitfahrzeug und nicht mehr den Reisebus gelenkt hat. Darüber hinaus war der Beschuldigte bei der D._____ GmbH angestellt, deren Ressourcen für den Drogenhandel beansprucht wurden und seine persönliche Kreditkarte wurde – neben derjenigen des Mitbeschuldigten A._____ – im Ausland für die Zahlung von Ausgaben verwendet. Nicht zuletzt war der Beschuldigte der Bruder des Mitbeschuldigten und Drahtziehers A._____, weshalb von einem erhöhten Vertrauensverhältnis auszugehen ist. Vor diesem Hintergrund hat sich der
Beschuldigte in einer nicht unerheblich hohen Hierarchiestufe am Drogen- handel beteiligt, zumal nach der Rechtsprechung auch jener Täter, der sich auf einer tiefen Hierarchiestufe ohne Mitbestimmungsrecht befindet, eine wichtige und unabdingbare Rolle spielen kann, was einen erheblichen strafrechtlichen Vorwurf zu begründen vermag (Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2012 vom 15. Juli 2013 E. 3.4; BGE 135 IV 191 E. 3.4). Mithin geht das Ausmass des gewerbs- und bandenmässigen Handelns des Beschuldigten massgeblich über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes hinaus.
Verschuldenserhöhend ist sodann das grosse Mass an Entscheidungs- freiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, zu berücksichtigen. Ins- besondere ist der Beschuldigte nicht drogenabhängig gewesen und hat über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. Es ist nicht ersichtlich, dass er aus einer grossen finanziellen Not heraus, aufgrund einer subjektiv als aussichtlos empfundenen Situation oder bloss unter dem Druck anderer Personen gehandelt hätte. Zwar war die Covid-19-Pandemie für Unterhemen im Reisegeschäft eine grosse Herausforderung, nichtsdesto- trotz hat die D._____ GmbH über Kurzarbeitsentschädigungen verfügt und der Beschuldigte seinen Lohn erhalten. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die Normen des Betäubungsmittelgesetzes zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit sein Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3; je mit Hinweisen).
Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfassten Umsätze, banden- mässigen Formen des Zusammenwirkens, Drogenarten und Drogen- mengen, Handlungsweisen, Hierarchiestufen und Beweggründen von einem vergleichsweise nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und in Relation zum weiten Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe von einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 6 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.
4.5.2. Die Einsatzstrafe von 6 Jahren wäre für die weiteren Straftaten, für welche eine Freiheitsstrafe auszufällen wäre (versuchter Betrug und Urkunden- fälschung), in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Vorliegend hat jedoch nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen, weshalb das Obergericht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden ist und es somit bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 5 Jahren bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe
aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). Aufgrund dessen, dass eine gegenüber der Vorinstanz erheblich höhere Freiheitsstrafe auszufällen gewesen wäre und sich die Täterkomponente aufgrund der Vorstrafen insgesamt nicht zu Gunsten des Beschuldigten auswirken könnte, wäre eine Herabsetzung der von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe selbst dann nicht möglich, wenn von einer strafmindernd zu berücksichtigenden medialen Vorverurteilung und einer langen Verfahrensdauer bzw. einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen wäre (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.3.2, wonach Ausgangspunkt für eine wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots vorzu- nehmende Strafreduktion die gegenüber der Erstinstanz gedanklich höhere Gesamtfreiheitsstrafe ist; das gilt sachlogisch auch für eine allfällige mediale Vorverurteilung).
4.5.3. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 151 Tagen (12. Juni 2021 bis 9. November 2021) ist dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 Abs. 1 StGB).
4.6. Für das Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG sowie die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Dazu ergibt sich Folgendes:
4.6.1. Die Einsatzgeldstrafe ist für das Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG als – bei gleichem Strafrahmen – qua Verschulden konkret schwerste Straftat, für welche eine Geldstrafe auszufällen ist, festzusetzen.
Beim Fahren in fahrunfähigem Zustand, einem abstrakten Gefährdungs- delikt, ist das geschützte Rechtsgut die Verkehrssicherheit. Mittelbar werden auch Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer geschützt sowie deren Eigentum (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar SVG, 2014, N. 6 zu Art. 91 SVG). Da es keine lineare Abhängigkeit der Trunken- heitserscheinung von der Blutalkoholkonzentration gibt, steht im Rahmen der Strafzumessung bei der Feststellung der Schwere der Verletzung oder Gefährdung der Verkehrssicherheit als betroffenem Rechtsgut im Sinne von Art. 47 StGB der psychopathologische Zustand (der Rausch) und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkohol- konzentration widerspiegelt, im Vordergrund (vgl. BGE 122 IV 49 E. 1b betr. Schuldfähigkeit). Es wäre deshalb verfehlt, im Sinne eines Tarifs allein auf
das Kriterium der Blutalkoholkonzentration abzustellen. Das bedeutet nicht, dass der Blutalkoholkonzentration bei der Verschuldensbemessung überhaupt keine Bedeutung zukommen würde, was sich bereits daraus ergibt, dass bei der Frage, ob eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG und somit ein Vergehen und nicht bloss eine Übertretung vorliegt, ausschliesslich auf die Blutalkoholkonzentration abgestellt wird. Es ist auch nicht unbedeutend, ob jemand ein Motorfahrzeug mit 0.5 Gewichtspromille oder – wie vorliegend – mindestens 2.00 Gewichtspromille lenkt. Konkrete Feststellungen über die Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und die daraus resultierende Gefährdung der Verkehrssicherheit haben bei der Verschuldenszumessung jedoch den Vorrang.
Der Beschuldigte ist am 21. Februar 2023 um ca. 23:30 Uhr mit seinem Personenwagen Mercedes von T._____ herkommend nach S._____ an seinen Wohnort gefahren (siehe dazu oben). Zum Zeitpunkt der Fahrt hat er eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.00 Gewichtspromille aufgewiesen, womit er den Grenzwert für das Vorliegen einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration von 0.8 Gewichtspromille nicht nur knapp, sondern deutlich überschritten hat. Die von seiner Trunkenheitsfahrt ausgehende abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit ist denn auch nicht zu bagatellisieren, zumal sich beim Beschuldigten bei der ärztlichen Untersuchung etwas mehr als zwei Stunden nach seiner Fahrt noch Beeinträchtigungen seiner Sprache (lallend), seines Verhaltens (verlangsamt) sowie der Augen (gestörte Folgebewegungen und verzögerte Lichtreaktion) ergeben haben. Insgesamt sei der Beschuldigte merkbar beeinträchtigt gewesen (UA act. 1.19.1 23), wenn auch nicht einem Ausmass, dass von einer eingeschränkten Steuerungsfähigkeit auszugehen wäre (siehe dazu oben). Der Beschuldigte gab denn auch selbst an, ziemlich viel Alkohol getrunken zu haben (GA act. 280 f. S. 60 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Mit seiner – wenn auch kurzen – Fahrt in fahrunfähigem Zustand hat der Beschuldigte eine infolge der konkreten – erhöhte Aufmerksamkeit fordernden – Verhältnisse (Fahrt im Innerortsbereich bei dunklen und damit schlechten Sichtverhältnissen, an einem Dienstag um 23:30 Uhr mit unterdurchschnittlichem Verkehrsaufkommen) nicht zu bagatellisierende abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit geschaffen.
Leicht verschuldenserhöhend ist das erhebliche Mass an Entscheidungs- freiheit zu berücksichtigen, über das der in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht massgeblich eingeschränkte Beschuldigte verfügt hat. Der Beschuldigte hat ausgesagt, an diesem Abend mit Kollegen ein Bier trinken gegangen zu sein. Nachdem er von Beginn weg wusste, dass er Alkohol konsumieren werde, wäre es ihm ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, auf diese Autofahrt zu verzichten bzw. sich anders zu organisieren (Mitfahrt mit Kollegen, die nicht oder wenig
getrunken haben, Taxi) oder seine Frau zu bitten, ihn zu fahren. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das Verbot des Führens eines Motor- fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).
Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen.
4.6.2. Die Einsatzstrafe wäre für die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG in Anwendung des Asperations- prinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Vorliegend hat jedoch nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen, weshalb es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen bleibt. Diese könnte auch bei einer zu langen Verfahrensdauer und Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht herabgesetzt werden, wäre ein strafmindernder Abzug doch von der gedanklich höheren Gesamt- geldstrafe und nicht von der Strafobergrenze von 180 Tagessätzen vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 7B_1047/2023 vom 4. Juli 2025 E. 3.2.2).
4.6.3. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Grundvoraussetzung für eine bedingte Strafe ist, dass die Legalprognose nicht negativ ausfällt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1).
Dem Beschuldigten, welcher hinsichtlich der Strassenverkehrsdelikte mehrfach einschlägig vorbestraft ist (vgl. oben), ist – nachdem er sich weder von einer bedingten Freiheitsstrafe von 180 Tagen, einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen noch Bussen in der Gesamthöhe von Fr. 4'520.00 hat beeindrucken lassen – eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Bereits im Rahmen des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft March SZ vom 21. Oktober 2019, in dem er u.a. wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt worden ist, wurde – mutmasslich aufgrund von Zweifeln an seiner Legalbewährung – die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Diese Zweifel haben sich – wenige Monate nach Ablauf der Probezeit – bewahrheitet. Der Beschuldigte hat aus seinen Verurteilungen keine genügenden Lehren gezogen. Er liess sich denn auch nicht von der Eröffnung des vorliegenden Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der
qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der damit verbundenen Untersuchungshaft von 151 Tagen (12. Juni 2021 - 9. November 2021) beeindrucken, hat er die Trunkenheitsfahrt doch rund 1 ¼ Jahre danach begangen. Mithin zeichnet sich das Bild eines unbelehrbaren Wiederholungstäters ab. Die Delinquenz lässt auf ein progredient verlaufendes Muster der Einsichtslosigkeit und der Gleichgültigkeit hinsichtlich des hiesigen Strafrechtssystems schliessen. Vor diesem Hintergrund ist die Geldstrafe unbedingt auszusprechen.
4.6.4. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, ins- besondere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenz- minimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGE 134 IV 60 E. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden.
Der Beschuldigte verfügt aktuell über ein monatliches Einkommen von Fr. 5'600.00 netto. Darin seien Spesen und Kinderzulagen enthalten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10). Seine Ehefrau, mit der er im selben Haushalt wohnt, arbeitet rund 30-50 % und verdient ca. Fr. 1'200.00 (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 27). Der Beschuldigte verfügt über Ersparnisse von rund Fr. 10'000.00 und ein Auto im Wert von rund Fr. 2’000.00; seine Schulden belaufen sich auf rund Fr. 30'000.00 (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10 f.). Insgesamt wurden im Vergleich zur vorinstanzlichen Berufungsverhandlung keine wesentlichen Änderungen geltend gemacht und es sind keine solchen ersichtlich. Von seinem Lohn ist für die Krankenkassenprämien, Steuern und die notwendigen Berufskosten ein Pauschalabzug von 20 % vorzunehmen. Weiter ist ein Abzug von 20% für die anteilsweise Unterstützung seiner Frau und seines Sohnes vorzunehmen. Da vorliegend eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird, ist eine Reduktion um weitere 15 % angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Somit ist der Tagessatz mit der Vorinstanz auf abgerundet Fr. 90.00 festzusetzen (BGE 135 IV 180).
4.7. Für die Übertretungen des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG sowie der Verkehrsregelverletzung durch ungenü- gendes Rechtsfahren gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 SVG ist jeweils eine Busse von bis zu Fr. 10'000.00 (Art. 106 StGB) auszu- sprechen. Dazu ergibt sich Folgendes:
4.7.1. Die Einsatzbusse ist für die konkret schwerste Übertretung festzusetzen. Es handelt sich dabei um das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG.
Geschützte Rechtsgüter sind beim Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall in erster Linie Leib und Leben sowie die Vermögensinteressen der am Unfall Beteiligten bzw. der Versicherer. Daneben erleichtert der Tatbestand aber auch die (Straf-)Rechtspflege und damit die Durchsetzung von Gemeininteressen. Allgemeine Interessen sind überdies betroffen, soweit Art. 92 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 SVG die Beteiligten verpflichtet, nach einem Strassenverkehrsunfall die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Verkehrssicherheit zu ergreifen (UNSELD, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 zu Art. 92 SVG mit Hinweisen).
Der Beschuldigte ist mit einer Mittelinsel bzw. der sich darauf befindenden Signaltafel sowie einem Inselpfosten kollidiert, wodurch selbige heraus- gerissen und auf der gegenüberliegenden Fahrbahn verteilt wurden. Er ist anschliessend weitergefahren, ohne sich um den Schaden oder die allfällige Sicherung des Verkehrs zu kümmern. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte im Rahmen des Übertretungstatbestands, der nur einen Sachschaden erfordert, daraus ableiten, dass er als Fahrzeugführer keinen Menschen verletzt hat, läge diesfalls doch ein Vergehen vor. Verschuldenserhöhend ist das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten zu berücksichtigen. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, nach dem Unfall sofort anzuhalten und diesen zu melden. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten Verschulden und unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10; vgl. oben) von einer dafür angemessenen Einsatzbusse von Fr. 2'000.00 auszugehen.
4.7.2. An sich wäre die Einsatzbusse aufgrund der weiteren Übertretung angemessen zu erhöhen. Nachdem nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, bleibt es infolge des Verschlechterungsverbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO bei der von der Vorinstanz festgesetzten Busse von Fr. 1'100.00.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend vom Tagessatz von Fr. 90.00 als Umrechnungsschlüssel auf 13 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB; vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77).
4.8. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheits- strafe von 5 Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. Fr. 13'500.00, sowie einer Busse von Fr. 1'100.00, ersatz- weise 13 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilten. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft March SZ vom 21. Oktober 2019 für die Geldstrafe von 100 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzugs wird verzichtet. Stattdessen wird der Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert.
Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei von einer Landes- verweisung abzusehen (Berufungserklärung; Plädoyer der Verteidigung des Beschuldigten S. 22 ff.).
5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4 und 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 2). Darauf kann verwiesen werden.
5.3. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Kosovo. Er hat mit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG eine Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB begangen, welche eine obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre zur Folge hat. Er ist somit grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen.
Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB).
5.4. Der 42-jährige Beschuldigte besitzt eine Niederlassungsbewilligung C (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10). Er wurde am tt.mm.1982 im Kosovo geboren, wo er auch die ersten Lebensjahre verbracht hat. Im Jahr 1991 kam er mit rund 8 Jahren mit seiner Mutter und den Geschwistern in die Schweiz (UA act. 2.2.7 3). Er ist somit zumindest teilweise in der Schweiz aufgewachsen. Da er nunmehr seit mehr als 30 Jahren in der Schweiz lebt, ist er nach der Rechtsprechung des EGMR zudem als «long- term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt.
Der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten, der einen Teil seiner prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Schweiz verbracht und hier ab der 3. Klasse die Schulen besucht hat (GA act. 280 S. 59), liegt in der Schweiz. Sprachlich ist er sehr gut integriert, er spricht einwandfrei Schweizer Dialekt. Seine persönliche und gesellschaftliche Integration in der Schweiz erweist sich jedoch als maximal durchschnittlich. Der Beschuldigte wohnt mit seiner Ehefrau und seinem 3 ½ Jahre alten Sohn zusammen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 f.). Seine Eltern wohnen im unteren Stock desselben Gebäudes. Die Beziehung zu seinen Eltern sei sehr gut (GA act. 280 S. 59; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11 und 27). Weiter telefoniere er regelmässig mit seinem Bruder A._____, dem Mitbeschuldigten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 31). Eigenen Angaben zufolge pflege er auch Kontakte zu Kollegen in der Schweiz (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 27), wobei nicht bekannt ist, wie tief diese Beziehungen sind. Ein aktuelles Engagement in einem Verein, einer gemeinnützigen Organisation oder Institution in der Schweiz ist nicht ersichtlich. Die Freizeit verbringt der Beschuldigte damit, dass er spazieren geht oder mit dem Sohn etwas macht (GA act. 280 S. 60). Sein soziales Beziehungsnetz in der Schweiz besteht und erschöpft sich somit hauptsächlich in der Beziehung zu seinen Eltern, seinem Bruder, seiner Ehefrau, seinem Sohn und Kollegen, was nicht über eine gewöhnliche Integration hinausgeht.
Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als durch- schnittlich. Die Ausbildung als Innendekorateur hat er nicht abgeschlossen. Dennoch hat er 5 Jahre lang auf dem Beruf gearbeitet, bevor er 9 Jahre lang bei der P._____ als Lastwagenchauffeur tätig war. Danach hat er während ca. 3.5 Jahre lang für die D._____ GmbH seines Bruders gearbeitet und ist nun Lastwagenchauffeur und Teamleiter bei einer Umzugsfirma. Der Nettolohn beträgt aktuell rund Fr. 5'600.00 (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10). Der Beschuldigte weist Schulden in der Höhe von Fr. 30'000.00 auf.
Stark negativ auf eine nachhaltige Integration wirkt sich seine Straffälligkeit aus. Der Beschuldigte wurde bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 16. Februar 2017 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung und Übertretungen der Chauffeurzulassungsverordnung sowie der Chauffeurverordnung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 180 Tagen und einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft March SZ vom 21. Oktober 2019 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie einer Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 3'020.00 verurteilt. Die vorliegend zu beurteilende qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz sowie der versuchte Betrug und die Urkundenfälschung hat der Beschuldigte während laufender Probezeit begangen. Die Trunkenheits- fahrt hat er schliesslich nach ausgestandener Untersuchungshaft begangen. Neben den im Strafregisterauszug aufgeführten Vorstrafen stand der Beschuldigte bereits früher regelmässig mit dem Gesetz in Konflikt. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 26. September 2014 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrs- gesetz zu einer Busse von Fr. 450.00 (MIKA-Akten, UA act. 2.2.8 203 f.), mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 12. Mai 2014 wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 500.00 (MIKA-Akten, UA act. 2.2.8 205 f.), mit Strafbescheid der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 19. August 2008 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen (MIKA-Akten, UA act. 2.2.8 252 ff.), mit Strafbescheid der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 13. Mai 2008 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 (MIKA-Akten, UA act. 2.2.8 263 ff.) sowie mit Strafbescheid der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 17. Dezember 2007 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00 (MIKA-Akten, UA 2.2.8 272 ff.) verurteilt. Damit einhergehend kam es nicht nur zu mehreren Führerausweisentzügen (Verfügung vom 23. Mai 2002 und vom 11. Juni 2003 jeweils für drei Monate, vom 13. März 2008 für sechs Monate und vom 23. Juli 2008 für 15 Monate, MIKA-Akten, UA act. 2.2.8 52), sondern mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 auch zu einer ausländerrechtlichen Verwarnung (MIKA-Akten, UA act. 2.2.8 52) sowie zur Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung und mit Verfügung vom 24. März 2017 der Wegweisung (MIKA-Akten, UA act. 2.2.8 51 f.). Aus der über die Jahre hinweg wiederkehrenden Begehung von Straftaten teilweise innerhalb der Probezeit und mit sich steigernder Intensität bis hin zu banden- und gewerbsmässiger Kriminalität ergibt sich eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber dem Schweizer Straf- und Vollzugssystem. Die ausge-
sprochenen Strafen, die Führerausweisentzüge, die Androhung ausländer- rechtlicher Konsequenzen sowie die Untersuchungshaft hinsichtlich der vorliegenden qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz liessen ihn unbeeindruckt, obwohl ihm zahlreiche Chancen gewährt worden sind. Trotz eindringlicher Ermahnungen ist er jedoch durch eine wiederkehrende und ausgeprägte Ignoranz gegenüber der hiesigen Rechts- und Werteordnung aufgefallen. Ihm ist deshalb eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen (siehe oben).
5.5. Nachdem der Beschuldigte nicht über besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen, verfügt, kann er sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts mit Blick auf einen Härtefall nicht auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen (Urteil des Bundesgerichts 6B_314/2025 vom 20. Januar 2026 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Die Landesverweisung würde jedoch die Ehefrau und den Sohn des Beschuldigten, mit denen er zusammenlebt, direkt betreffen, wobei beide in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen. Sein Bruder und seine Eltern stellen keinen Teil seiner Kernfamilie dar. Auch wenn der Kontakt zu diesen sehr gut scheint, die Eltern teilweise auf den Sohn aufpassen und in der Wohnung unterhalb des Beschuldigten wohnen, ist keine über die normalen Familienbande hinausgehende Verbindung ersichtlich. Mit seiner Ehefrau ist der Beschuldigte seit rund 14 Jahren verheiratet. Sie verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C und einen kosovarischen Pass (GA act. 280 S. 59; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 27). Der Sohn ist hier geboren und hat ebenfalls einen kosovarischen Pass (GA act. 280 S. 59). Eine Landesverweisung würde die familiäre Beziehung des Beschuldigten zur Ehefrau und zum minderjährigen Sohn und damit die Gewährleistungen gemäss Art. 8 EMRK in einem bedeutenden Ausmass tangieren. Es wäre ihnen jedoch zumutbar, dem Beschuldigten in den Kosovo zu folgen und ihr Familienleben dort zu pflegen. Zuhause wird neben Deutsch auch in der Muttersprache Albanisch gesprochen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Auch wenn seine Ehefrau hier in der Schweiz stark verwurzelt ist, spricht sie Albanisch, ist mit der Kultur ihres Heimatlandes vertraut und verfügt über die kosovarische Staatsan- gehörigkeit. Auch eine berufliche Integration im Kosovo in ihrem Beruf als Verkäuferin ist der 38-jährigen Frau zumutbar. Zudem ging sie die familiäre Bindung zum Beschuldigten ein, obwohl er im Zeitpunkt der Heirat bereits mehrfach straffällig geworden ist, ihm mehrfach der Führerausweis entzogen wurde und er in ausländerrechtlicher Hinsicht bereits verwarnt worden ist (MIKA-Akten UA act. 2.2.8 52), was es im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_697/2024 vom 12. Juni 2025 E. 3.2.4). Der 3 ½-jährige Sohn des Ehepaars ist zudem im anpassungsfähigen Alter und durch seine Eltern, die beide aus demselben Kulturkreis stammen, mit der dortigen Kultur
vertraut (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.2.2). Zusammenfassend kann seiner Ehefrau und dem Sohn zugemutet werden, den Beschuldigten in das Heimatland zu begleiten. Es steht ihnen aber frei, in der Schweiz zu bleiben und den Kontakt über moderne (elektronische) Kommunikationsmittel oder mittels Besuchen und Ferienaufenthalten aufrechtzuerhalten (Urteile des Bundes- gerichts 6B_775/2024 vom 28. August 2025 E. 2.2.1). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass sich aufgrund des Vollzugs der mehrjährigen Freiheitsstrafe ohnehin eine gewisse Entfremdung einstellen wird, da während der Inhaftierung des Beschuldigten die tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu seinen Familienangehörigen stark erschwert sein wird.
5.6. Die Integrationschancen in seinem Heimatland Kosovo erweisen sich für den Beschuldigten als intakt. Er spricht Albanisch und ist mit der Kultur und den Gepflogenheiten bestens vertraut, nachdem er die ersten Jahre seiner Kindheit im Kosovo verbracht hat, seither immer wieder dort in den Ferien gewesen ist, zuletzt im November oder Dezember 2023 an einer Hochzeit (GA act. 280 S. 60) und schliesslich auch seine Verwandtschaft aus diesem Kulturkreis stammt. Im Kosovo lebt zudem ein Bruder, der aufgrund einer Landesverweisung die Schweiz verlassen musste (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Die gesellschaftliche Integration des Beschuldigten erscheint mithin ohne weiteres möglich und zumutbar. Dasselbe gilt hinsichtlich der beruflichen Wiedereingliederung. Der Beschuldigte hat in der Schweiz eine gute Schulbildung absolviert und verfügt über ausreichend Berufserfahrung als Chauffeur und mittlerweile auch als Teamleiter, um sich eine wirtschaftliche Existenz im Kosovo aufbauen zu können. Die berufliche Integration erscheint im Kosovo denn auch nicht wesentlich schwerer als in der Schweiz. Dass die Wirtschaftslage in seinem Herkunftsland allenfalls schwieriger sein könnte als in der Schweiz, vermag die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2).
5.7. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gross- mehrheitlich in der Schweiz aufgewachsen ist und in persönlicher, gesellschaftlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht eingebunden ist, womit von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen ist, auch wenn sich die Beachtung der schweizerischen Rechts- und Werteordnung als mangelhaft erweist. Angesichts des Aufwachsens des Beschuldigten in der Schweiz und der Tatsache, dass er hier seinen Lebensmittelpunkt hat und insbesondere seine Ehefrau und der Sohn hier wohnen, ist von einem erheblichen privaten Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der
Schweiz auszugehen, auch wenn eine gesellschaftliche und berufliche Wiedereingliederung in der Heimat für ihn durchaus zu bewältigen wäre.
5.8. In Bezug auf das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschul- digten aus der Schweiz ergibt sich Folgendes:
Der Beschuldigte wird vorliegend wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und somit deutlich mehr als 2 Jahren verurteilt (zur «Zweijahresregel» für die Annahme eines hohen öffentlichen Interesses an der Wegweisung, statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.8 mit Hinweisen). Die begangene Katalogtat sowie die weiteren vorliegend zu beurteilenden Delikte reihen sich nahtlos in eine Reihe von begangenen Delikten ein. Dabei ist es nicht nur der mitunter erhebliche Schweregrad, sondern auch die Regelmässigkeit seiner Delinquenz über die Jahre hinweg, die das hohe öffentliche Interesse an einer Wegweisung begründen. Der Beschuldigte hat trotz einschlägiger Vorstrafen und ausländerrechtlicher Verwarnungen seine Delinquenz hin zu einer banden- und gewerbsmässigen Tatbegehung im Kontext des internationalen Drogenhandels gesteigert. Vor diesem Hintergrund erscheint er als unbelehrbarer Wiederholungstäter. Für ein künftiges Wohlverhalten des Beschuldigten liegen erhebliche Zweifel vor, weshalb ihm auch eine Schlechtprognose gestellt wurde (vgl. oben). Insgesamt ist von einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und damit einhergehend einem hohen Interesse an seiner Wegweisung auszugehen.
5.9. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls aufgrund der starken Verwurzelung des Beschul- digten in der Schweiz zwar zu bejahen. Jedoch überwiegt das hohe öffentliche Interesse an der Landesverweisung die erheblichen privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Damit sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt. Diese erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechts- konform.
Die von der Vorinstanz auf 7 Jahre festgesetzte Dauer der Landes- verweisung kann unter Berücksichtigung des hohen öffentlichen Interesses an einer Landesverweisung und der dem Beschuldigten, der als unbelehrbarer Wiederholungstäter zu qualifizieren ist, zu stellenden schlechten Legalprognose unter keinen Umständen herabgesetzt werden.
5.10. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte u.a. zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt und es wird eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenz- kontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend Verordnung (EU) 2018/1861) darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden (vgl. Art. 21 Verordnung (EU) 2018/1861), sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2). Somit ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system (SIS) anzuordnen.
6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Kosten der beiden Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten A._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 8'000.00 (§ 15 ff. GebührD) und sind je zur Hälfte mit Fr. 4'000.00 auf die beiden gemeinsam verhandelten und beurteilten Berufungsverfahren zu verteilen (Art. 418 Abs. 1 StPO).
Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihm die auf ihn entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 vollumfänglich aufzuerlegen.
6.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist gestützt auf die eingereichte Honorarnote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, mit Fr. 9'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und die frühere amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Stephanie Bösch, ebenfalls gestützt auf die eingereichte Honorarnote, mit Fr. 4'175.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3 bis AnwT).
Diese Entschädigungen sind vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
7.1. Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung, nachdem der Beschuldigte in sämtlichen Anklagepunkten schuldig gesprochen wird (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 StPO).
7.2. Die der früheren amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Stephanie Bösch, für das erstinstanzliche Verfahren zuge- sprochene Entschädigung von Fr. 34'042.40 ist im Berufungsverfahren nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1).
Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO).
Das Obergericht erkennt:
Der Beschuldigte ist schuldig:
der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG;
des versuchten Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen]
der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen];
des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG;
der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;
des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG;
der Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügendes Rechtsfahren gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 SVG;
des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG.
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2.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 26 BetmG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB und Art. 106 StGB
zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren,
zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. Fr. 13'500.00,
und zu einer Busse von Fr. 1'100.00, ersatzweise 13 Tage Freiheitsstrafe,
verurteilt.
2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 151 Tagen (12. Juni 2021 bis 9. November 2021) wird dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe angerechnet.
2.3. [in Rechtskraft erwachsen] Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft March SZ vom 21. Oktober 2019 für eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 120.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird der Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert.
Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.
5.1. Die auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 9'000.00 auszurichten.
Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
5.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der früheren amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Stephanie Bösch, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'175.45 auszurichten.
Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
6.1. Die auf den Beschuldigten entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 31'024.45 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'950.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.
6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der früheren amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Stephanie Bösch, eine Entschädigung von Fr. 34'042.40 auszurichten.
Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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