Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.308 (HA.2025.535; STA.2025.7452) Art. 352
Entscheid vom 19. November 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Flütsch
Beschwerde- führer A._____, [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, [...]
Beschwerde- gegnerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Anfechtungs- gegenstand Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 24. Oktober 2025 betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Verlängerung der Untersuchungshaft
in der Strafsache gegen A._____
Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) wegen versuchter vorsätzlicher Tö- tung, mehrfacher Drohung und qualifizierter Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz.
2.1. Der Beschwerdeführer wurde am 21. September 2025 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 25. September 2025 bis am 23. Oktober 2025 in Untersuchungshaft ver- setzt.
2.2. Der Beschwerdeführer stellte am 9. Oktober 2025 anlässlich der Zeugen- befragung von B._____ ein Gesuch um Entlassung aus der Untersu- chungshaft.
2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm entsprach dem Haftentlassungsge- such des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2025 nicht und leitete es da- her am 13. Oktober 2025 mit dem Antrag auf Abweisung an das Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau zum Entscheid weiter. Gleichzei- tig beantragte sie die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate.
2.4. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 wies das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdefüh- rers ab und verlängerte dessen Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 23. Januar 2026.
3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm gleichentags in elektronischer Form und am 3. November 2025 in schriftlicher Form zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 24. Oktober 2025 mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 Beschwerde bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge:
" 1. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 24. Oktober 2025 sei aufzuheben, das Haftentlassungsgesuch vom 9. Ok- tober 2025 sei gutzuheissen und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen;
Eventualiter seien Ersatzmassnahmen anzuordnen;
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1% MWST zu Lasten des Staates."
3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Ein- gabe vom 4. November 2025 unter Hinweis auf die Begründung der ange- fochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung.
3.4. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) vom 24. Oktober 2025 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf die frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutre- ten.
2.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen drin- genden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen voraus. Was die diesbezüglichen theoretischen Grundlagen anbelangt, kann auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz in E. 6.2.1 der angefochtenen Verfü- gung verwiesen werden.
2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wirft dem Beschwerdeführer vor, sich anlässlich einer Auseinandersetzung am 21. September 2025 der ver- suchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB zum Nachteil von C._____ strafbar gemacht zu haben. In ihrem Antrag auf Ab- weisung des Haftentlassungsgesuchs und Verlängerung der Untersu- chungshaft vom 13. Oktober 2025 hielt die Staatsanwaltschaft Zofingen-
Kulm am Vorliegen des dringenden Tatverdachts fest, ging jedoch selbst davon aus, dass der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr zwischen- zeitlich entfallen sei (vgl. Ziff. 3.1.1 und 4.1). Nachdem in Bezug auf die genannten Vorwürfe keine weiteren besonderen Haftgründe geltend ge- macht werden, fällt mit der Vorinstanz (vgl. E. 6.2.3 der angefochtenen Ver- fügung) die Anordnung von Untersuchungshaft in diesem Zusammenhang von vornherein ausser Betracht und erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.
2.3. 2.3.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wirft dem Beschwerdeführer weiter vor, sich im Zusammenhang mit in seinen Wohn- und Geschäftsräumlich- keiten sichergestellten Betäubungsmitteln der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG strafbar gemacht zu haben.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe namentlich bestraft, wer Betäubungsmittel unter anderem unbefugt lagert (lit. b), diese veräussert, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c) oder sie besitzt und aufbewahrt (lit. d). Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr be- straft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mit- telbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG).
2.3.2. Die Vorinstanz führte zum dringenden Tatverdacht bezüglich der qualifi- zierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus, es bestehe gestützt auf den Entwurf des Berichts der Kriminaltechnik der Kantonspoli- zei Aargau gegenwärtig der Verdacht, dass es sich bei dem in den Ge- schäftsräumlichkeiten des Beschwerdeführers sichergestellten weissen Pulver um Kokain handle. Aufgrund der sichergestellten Menge sei entge- gen der Auffassung des Beschwerdeführers klarerweise nicht mehr von ei- nem blossen Besitz zum Eigenkonsum auszugehen. Gestützt auf die ver- öffentliche Statistik Kokain und Heroin der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin aus dem Jahr 2024, wonach sich der Median für Cocain Hydrochlorid bei einer Menge von 10 bis 100 Gramm auf 89.6 % belaufe, liege der Verdacht nahe, dass mit der sichergestellten Menge von 65.98 Gramm die bundesgerichtlich festgesetzte Schwelle eines schweren Falls von 18 Gramm Kokain überschritten worden sei. Der dringende Tat- verdacht hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz sei daher zu bejahen (vgl. E. 6.2.4 der angefochtenen Verfügung).
2.3.3. Der Beschwerdeführer hielt mit Beschwerde fest, es sei unbestritten, dass in seinen Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten Betäubungsmittel sicherge- stellt worden seien. Es bestünden jedoch keinerlei konkrete Hinweise dafür, dass die sichergestellten Betäubungsmittel für den Handel oder die Weiter- gabe an Dritte bestimmt gewesen seien. Der blosse Besitz von Betäu- bungsmitteln genüge nicht, um den Tatbestand einer qualifizierten Wider- handlung gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG zu erfüllen; erforderlich sei viel- mehr, dass klar sei, dass die Betäubungsmittel für die Abgabe an Dritte bestimmt gewesen seien. Entsprechende Indizien lägen nicht vor. Weder seien entsprechende Utensilien des Betäubungsmittelhandels wie Waa- gen, Verpackungsmaterial oder Streckmittel aufgefunden worden, noch be- stünden Hinweise auf eine organisierte Verkaufstätigkeit. Ebenso wenig lä- gen Zeugenaussagen oder andere Beweismittel vor, welche auf eine Ver- kaufstätigkeit schliessen liessen. Die Annahme der Behörden, das im Tre- sor aufgefundene Mobiltelefon stehe im Zusammenhang mit Betäubungs- mittelgeschäften, beruhe auf einer unbelegten Vermutung. Damit fehle es an objektivierbaren Umständen, welche die Annahme rechtfertigen könn- ten, die sichergestellten Betäubungsmittel seien für die Inverkehrbringung bestimmt gewesen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, inwiefern der Be- schwerdeführer durch sein Verhalten die Gesundheit einer Vielzahl von Personen konkret gefährdet haben solle. Hinsichtlich des sichergestellten Marihuanas sei im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Handel mit Can- nabis nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich nicht geeignet sei, die Schwelle zur qualifizierten Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 BetmG zu erreichen. Auch insoweit könne dem Beschwer- deführer somit keine schwere Widerhandlung angelastet werden (Be- schwerde, Rz. 9 f.).
2.3.4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte mit Beschwerdeantwort aus, es sei festzuhalten, dass sich die Untersuchung betreffend den Tatvorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz noch im Anfangsstadium befinde. Entsprechend seien auch nicht allzu hohe An- forderungen an den dringenden Tatverdacht zu stellen. Aufgrund der be- stehenden Vorstrafen und des kürzlich am 3. Oktober 2025 erlassenen Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (STA2 ST.2024.2890) sei belegt, dass der Beschwerdeführer mit Betäubungsmitteln gehandelt habe. Aufgrund der sichergestellten Menge (65.98 Gramm Kokain, 1'995 Gramm getrocknete Marihuanablüten, zwei Packungen Sildenafil) könne nicht mehr von einem Besitz zum Eigenkonsum ausgegangen wer- den. Im Gegensatz zu den vorherigen Verfahren sei nun ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Handelstätigkeit auf ein breiteres Sortiment an Betäubungsmitteln ausgeweitet habe – nämlich nicht nur Marihuana, son- dern auch Kokain und verbotene Medikamente. Es sei zudem zu erwäh- nen, dass im Tresor neben dem Kokain ein Mobiltelefon vorgefunden
worden sei, was nahelege, dass dieses im Zusammenhang mit dem Betäu- bungsmittelhandel stehe. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers in der Vergangenheit, der sichergestellten Betäubungsmittel und des Mo- biltelefons im Tresor bestünden genügend konkrete Verdachtsmomente, wonach der Beschwerdeführer weiterhin mit Betäubungsmitteln handle und diese für die Abgabe an Dritte bestimmt gewesen seien (Beschwerdeant- wort, Ziff. 2.1).
2.4. 2.4.1. Gestützt auf den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. September 2025 führte die Kantons- polizei Aargau Durchsuchungen in der Wohnung bzw. im Hobbyraum des Beschwerdeführers an der R-Strasse [...] in [...] S._____ sowie im von ihm geführten CBD-Shop "E." an der Z-Strasse [...] in S. durch. Gemäss den dazugehörigen Sicherstellungsprotokollen der Kan- tonspolizei Aargau (vgl. Beilagen 8 und 9 des Antrags der Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Verlängerung der Untersuchungshaft vom 13. Oktober 2025) wurden in der Wohnung des Beschwerdeführers ein Glas mit Marihuana und je ein Blister mit sechs Tabletten Xanax und drei Tabletten Sildenafil sichergestellt (Pos. A2 1.1 – 1.3), während im Hobbyraum zwei weitere vakuumierte Beu- tel mit Marihuana sichergestellt wurden (Pos. A3 1.1 und 1.2). Im "E._____" wurden u.a. eine Packung Kamagra, ein Block Haschisch, zwei ganze und eine angebrochene Packung (à 24 bzw. sieben Tabletten) Sildenafil, zwei Minigrips mit weissem Pulver sowie ein Mobiltelefon der Marke Apple iPhone 11 sichergestellt (Pos. A1 1.2, 1.4 – 1.8). In Bezug auf die zwei sichergestellten Minigrips mit weissem Pulver ergab die von der Kriminal- technik der Kantonspolizei Aargau durchgeführte FT-IR Analyse, dass es sich dabei um Kokain – einmal à 0.98 Gramm und einmal à 65 Gramm – handelt (vgl. Beilage 10 des Antrags der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Verlängerung der Unter- suchungshaft vom 13. Oktober 2025; unverbindlicher Systemausdruck des Berichts der Kriminaltechnik, S. 2 f.).
2.4.2. Der Beschwerdeführer bestätigt, dass die vorstehend erwähnten Betäu- bungsmittel in seinen Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten sichergestellt wurden und bestreitet damit den dringenden Tatverdacht, dass er diese Betäubungsmittel zumindest gelagert, besessen oder aufbewahrt hat, nicht explizit (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Ein dringender Tatverdacht ist diesbezüglich ohne Weiteres zu bejahen.
2.4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet mit Beschwerde hingegen den von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend gemachten und von der Vor-
instanz bejahten dringenden Tatverdacht, dass er mit den in seinen Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten sichergestellten Betäubungsmitteln – insbe- sondere mit dem sichergestellten Kokain von gesamthaft 65.98 Gramm – gehandelt bzw. Handelstätigkeiten beabsichtigt habe. In diesem Zusam- menhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehlen vom 27. Februar 2015 (ST.2014.5611; Begehungszeit Februar bis April 2014) und vom 15. Februar 2017 (ST.2016.3298; Begehungszeit 30. April 2014 bis 1. Juli 2016) wegen (teilweise mehrfacher) Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen wurde (vgl. Strafregisteraus- zug vom 13. Oktober 2025, Beilage 12 des Antrags der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Verlänge- rung der Untersuchungshaft). Er wurde zudem mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm vom 3. Oktober 2025 (STA2 ST.2024.2890) u.a. des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz für schuldig befun- den. Konkret habe der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 24. Juni 2022 bis zum 15. Mai 2024 insgesamt sechs Kilogramm Marihuana inklusive ei- ner unbekannten Menge Haschisch zu einem Preis von Fr. 21'000.00 er- worben und in seiner Wohnung an der R-Strasse [...] in [...] S._____ sowie im Geschäft "E." an der Z-Strasse 2 in [...] S. aufbewahrt. Da- von habe er, vornehmlich im Geschäft "E.", insgesamt mindestens 1.2 Kilogramm Marihuana verkauft und damit einen Umsatz von mindes- tens Fr. 9'600.00 erwirtschaftet (Beilage 2 des Antrags der Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Verlängerung der Untersuchungshaft vom 13. Oktober 2025). Angesichts dieser Umstände vermag die sinngemässe Behauptung des Beschwerde- führers, die in seiner Wohnung und in seinem Geschäft "E." sicher- gestellten Betäubungsmittel (u.a. rund zwei Kilogramm getrocknete Mari- huanablüten und 65.98 Gramm Kokain; vgl. E. 2.4.1 hiervor) nicht zum Ver- kauf aufbewahrt zu haben, den sich bereits aufgrund der sichergestellten Menge aufdrängenden dringenden Tatverdacht, dass diese Betäubungs- mittel zumindest weit überwiegend für die Veräusserung bestimmt waren, einerseits zwar nicht zu entkräften. Andererseits liegen hinsichtlich der si- chergestellten Betäubungsmittel, insbesondere auch des Kokains, bislang aber keine konkreten Hinweise für irgendwelche bereits stattgefundenen oder konkret geplanten Veräusserungsbemühungen des Beschwerdefüh- rers vor. Diesbezüglich wird zu klären sein, ob und inwiefern das zusam- men mit einem Minigrip Kokain in einem Tresor im "E._____" sicherge- stellte Mobiltelefon (vgl. Pos. A1 1.7 und 1.8 des Sicherstellungsprotokolls in Beilage 9 des Antrags der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auf Abwei- sung des Haftentlassungsgesuchs und Verlängerung der Untersuchungs- haft vom 13. Oktober 2025) mit einem allfälligen Betäubungsmittelhandel des Beschwerdeführers zusammenhängt, zumal der Beschwerdeführer hierzu bislang keinerlei Angaben gemacht hat. Ob dem Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage und den aktuellen Untersuchungsergebnissen konkret "Handel" mit den sichergestellten Betäubungsmitteln zum Vorwurf gemacht werden kann, ist fraglich, kann aber offenbleiben, zumal gemäss
Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG bereits bestraft wird, wer Anstalten zur Ver- äusserung von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG trifft.
2.4.4. Was das sichergestellte Kokain betrifft, steht die Bestimmung des genauen Reinheitsgrads zwar noch aus. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend fest- hielt (vgl. E. 6.2.4 der angefochtenen Verfügung), betrug der Gehalt an Co- cain Hydrochlorid bei Mengen zwischen 10 und 100 Gramm Kokain bei Messungen des Instituts für Rechtsmedizin Bern im Jahr 2024 durch- schnittlich bis zu 89.6 % (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsme- dizin SGRM, Gruppe Forensische Chemie, Statistik 2024 Cocain und He- roin, S. 9), womit die nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts für einen qualifizierten Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG vorausgesetzte Schwelle von 18 Gramm Kokain (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_693/2024 vom 27. November 2024 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen) im vorliegenden Fall mit rund 59 Gramm reinem Kokain (66 Gramm x 89.6 %) ohne Weiteres überschritten und selbst bei einem vergleichsweise stark unterdurchschnittlichen Reinheitsgehalt erreicht wäre. Nachdem zumin- dest der dringende Tatverdacht besteht, dass dieses Kokain letztlich zur Veräusserung bestimmt war, hat der Beschwerdeführer mutmasslich allein schon dadurch, dass er dieses Kokain gelagert bzw. besessen oder aufbe- wahrt hat, eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz begangen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 7B_763/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 3.3, wonach der Besitz einer qualifizierten Drogen- menge jedenfalls dann unter Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG fällt, wenn diese zur Abgabe an Dritte bestimmt war). Der dringende Tatverdacht auf eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist daher zu bejahen.
3.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt weiter einen besonde- ren Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederho- lungsgefahr (lit. c) StPO voraus.
Vorliegend stehen einzig die besonderen Haftgründe der Kollusions- und der Wiederholungsgefahr im Raum.
3.2. 3.2.1. Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (sog. einfache Wie- derholungsgefahr) liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die be- schuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicher- heit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Für das Vorliegen einfacher Wiederho- lungsgefahr sind demnach drei Elemente konstitutiv: Erstens muss das
Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen und muss hierdurch die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (vgl. BGE 150 IV 149 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Massgebliche Krite- rien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach bundesgerichtli- cher Praxis insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen De- likte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. In der Regel gilt, je schwerer die drohende Tat ist, desto höher ist auch die Gefährdung der Sicherheit anderer. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfall- gefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haft- grund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr unabdingbar, grundsätzlich aber auch ausrei- chend ist (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2). Was das Vortatenerfordernis betrifft, kann die beschuldigte Person nur wegen einfacher Wiederholungsgefahr inhaftiert werden, wenn sie bereits zuvor wegen mindestens zwei gleichar- tigen Taten rechtskräftig verurteilt worden ist (BGE 151 IV 185 E. 2.11). Bei diesen Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen ge- gen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hän- gigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Die Einstufung eines Vergehens als schwer setzt voraus, dass abstrakt eine Freiheitsstrafe an- gedroht ist. Bei der Beurteilung der Tatschwere sind zudem namentlich das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen (Urteil des Bundes- gerichts 1B_84/2022 vom 21. März 2022 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
3.2.2. Die Vorinstanz erachtete den besonderen Haftgrund der Wiederholungs- gefahr als gegeben. Sie führte aus, das Vortatenerfordernis sei mit den bei- den einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers wegen Vergehen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz (Strafbefehle vom 27. Februar 2015 und vom 15. Februar 2017) erfüllt. Bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfe- nen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz handle es sich um ein Verbrechen, welches nicht nur die Gesundheit des Einzelnen, sondern auch die öffentliche Gesundheit, Ordnung und Sicher- heit sowie die Volkswirtschaft schädigen könne. Die anlässlich der Haus- durchsuchung vom 23. September 2025 sichergestellten Mengen an Be- täubungsmitteln deuteten auf eine Handelstätigkeit des Beschwerdeführers
hin, welche das hochwertige Rechtsgut der Volksgesundheit betreffe und gefährde. Eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer liege somit vor. Der Beschwerdeführer weise ein umfangreiches Strafregister auf und sei gesamthaft bereits zu 19 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe sich davon nicht beeindrucken las- sen. Die Anzahl an Verurteilungen deute darauf hin, dass der Beschwerde- führer Mühe damit habe, sich an die geltenden Gesetze zu halten. Die Ver- urteilungen wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz lägen acht und zehn Jahre zurück. Jedoch handle es sich beim aktuellen Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz um eine Steigerung in der Schwere, was ebenfalls auf eine negative Rückfall- prognose hindeute. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschwerde- führers könne nichts zur Verbesserung dieser Prognose abgeleitet wer- den. Zwar gehe er einer Arbeit als Geschäftsführer des "E._____" nach, allerdings habe der mutmassliche Handel mit Betäubungsmitteln gerade in diesem Geschäft stattgefunden. Insgesamt sei insbesondere aufgrund der zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen von einer ungünstigen Prognose auszugehen, weshalb die ernsthafte Befürchtung der Tatwieder- holung bestehe (vgl. E. 6.4.1 ff. der angefochtenen Verfügung).
3.2.3. Der Beschwerdeführer führte hierzu mit Beschwerde aus, es sei im vorlie- genden Fall eine differenzierte Betrachtung angebracht. Der vom Be- schwerdeführer zugegebene Handel mit Marihuana könne grundsätzlich keine erhebliche Gefährdung Dritter darstellen. Dafür vorausgesetzte er- schwerende Umstände wie banden- oder gewerbsmässige Tätigkeit wür- den nicht vorgebracht. Es könne daher nicht reichen, pauschal Betäu- bungsmittelhandel als hinreichend schwere drohende Tat vorzubringen, um die Verlängerung der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr zu bejahen. Vielmehr müsse ernsthaft zu befürchten sein, dass der Be- schwerdeführer bei Entlassung aus der Haft dem Handel mit schweren Be- täubungsmitteln wie etwa Kokain oder dem banden- oder gewerbsmässi- gen Handel mit Cannabisprodukten nachgehen würde. Wie auch für Letz- teres gebe es vorliegend, abgesehen von dem gefundenen weissen Pulver, keine Indizien. Es drohe somit kein Verbrechen oder schweres Vergehen, das die Verlängerung der Untersuchungshaft legitimiere. Der Beschwerde- führer weise keine Verurteilungen wegen eines Verbrechens oder schwe- ren Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz auf, sondern lediglich Übertretungen oder Vergehen. Die Wiederholungsgefahr scheitere damit auch hinsichtlich des Vortatenerfordernisses. Die Anzahl der Verurteilun- gen des Beschwerdeführers könnten für eine ungünstige Prognose spre- chen. Seien aber keine Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu erwarten, die die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich hart träfen wie ein Gewaltdelikt, lasse sich keine Präventivhaft rechtfertigen. Es sei falsch, dem Beschwerdeführer gestützt auf frühere, weniger schwerwie- gende Delikte eine ungünstige Rückfallprognose im Hinblick auf den
Handel mit schweren Betäubungsmitteln oder den gewerbsmässigen bzw. bandenmässigen Handel mit Cannabisprodukten zuzuschreiben. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer fest in S._____ verwurzelt sei, über ein stabiles soziales Umfeld verfüge und wirtschaftlich nicht auf allfäl- lige Erträge aus dem Betäubungsmittelgeschäft angewiesen sei. Unter die- sen Umständen könne von einer konkreten Gefahr der Fortsetzung oder Wiederholung des Betäubungsmittelhandels nicht die Rede sein. Vom Be- schwerdeführer gehe keine besondere Gefährlichkeit für andere aus. Auch eine Rückfallprognose komme zu keinem anderen Schluss (Beschwerde, Rz. 17 ff.).
3.2.4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verwies mit Beschwerdeantwort auf die Ausführungen in ihrem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsge- suchs vom 13. Oktober 2025 sowie jene der Vorinstanz in der angefochte- nen Verfügung (Ziff. 2.3). In ihrem Antrag führte sie aus, die Wiederho- lungsgefahr liege mit den zwei einschlägigen Vorstrafen des Beschwerde- führers (vom 27. Februar 2015 wegen Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz und vom 15. Februar 2017 wegen mehrfacher Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) vor (Ziff. 4.2).
3.2.5. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehlen vom 27. Februar 2015 (ST.2014.5611) und 15. Februar 2017 (ST.2016.3298) wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig gesprochen und mit einer Busse und gemeinnütziger Arbeit bzw. einer Busse und einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe belegt. Damit lie- gen zwei rechtskräftig abgeurteilte, gegen gleichartige Rechtsgüter gerich- tete und mit Freiheitsstrafe bedrohte schwere Vergehen vor, wie sie für die Annahme einfacher Wiederholungsgefahr erforderlich sind. Der jüngst er- gangene Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 3. Okto- ber 2025 ist in Bezug auf das Vortatenerfordernis mangels Rechtskraft for- mell nicht zu berücksichtigen. Es bleibt allerdings zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer auch in jenem Verfahren wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Busse und einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe verurteilt wurde (STA2 ST.2024.2890; vgl. auch E. 2.4.3 hiervor).
Auch die zweite Voraussetzung, wonach eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer vorliegen muss, ist erfüllt. Zwar trifft zu, dass der Handel mit Marihuana nicht in jedem Fall eine erhebliche Gefährdung Dritter be- gründet. Im vorliegenden Fall ist jedoch erschwerend zu berücksichtigen, dass neben Marihuana auch verbotene Medikamente und insbesondere Kokain sichergestellt wurden. Unter Berücksichtigung der mutmasslichen Handelstätigkeit des Beschwerdeführers liegt damit nicht nur eine Gefähr- dung der individuellen, sondern auch der öffentlichen Gesundheit und
Ordnung vor, welche die Sicherheit anderer in erheblichem Masse beein- trächtigt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft ist und die nun ihm Raum stehende qualifizierte Widerhandlung eine Stei- gerung gegenüber den früheren, nicht qualifizierten Taten darstellt. Die si- cherheitsrelevante Bedeutung der drohenden Delikte ist somit als erheblich einzustufen.
Angesichts des vorstehend Dargelegten fällt auch die Rückfallprognose un- günstig aus. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, weist der Beschwerde- führer ein umfangreiches Strafregister mit zahlreichen Einträgen auf, die bis ins Jahr 2013 zurückreichen und sich nicht auf Betäubungsmitteldelikte beschränken. Selbst wiederholte Freiheitsentzüge haben den Beschwer- deführer nicht davon abgehalten, erneut zu delinquieren. Im Gegenteil be- steht nun der dringende Verdacht, dass er seine frühere Handelstätigkeit mit Marihuana auf verbotene Medikamente und Kokain ausgeweitet hat. Diese Entwicklung zeigt eine deutliche Eskalation seines deliktischen Verhaltens und eine fortgesetzte Gleichgültigkeit sowohl gegenüber den dadurch gefährdeten Rechtsgütern als auch gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich auch aus seiner Verwurzelung in S., seiner Geschäftstätigkeit im "E." und seiner angeblichen finanziellen Unabhängigkeit vom Be- täubungsmittelhandel nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr spre- chen die aktuellen Untersuchungsergebnisse dafür, dass er seine mut- massliche Tätigkeit trotz dieser grundsätzlich stabilisierenden Umstände nicht aufgegeben, sondern im Rahmen seines bestehenden Geschäfts wei- tergeführt und sogar ausgedehnt hat. Diese Entwicklung – von früheren Vergehen hin zu einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz – belegt eine Steigerung im Schweregrad seiner Delin- quenz und führt zu einer negativen Rückfallprognose. Die Wiederholungs- gefahr ist mit Vorliegen des Vortatenerfordernisses, der erheblichen Ge- fährdung der Sicherheit anderer und der negativen Rückfallprognose daher zu bejahen.
3.3. Nachdem mit der einfachen Wiederholungsgefahr ein besonderer Haft- grund vorliegt, kann an dieser Stelle offenbleiben, ob darüber hinaus auch der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO zu bejahen wäre.
4.1. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Unter- suchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO; vgl. zum
Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1).
4.2. Dass sich der Beschwerdeführer allein aufgrund von Ersatzmassnahmen von weiterer Delinquenz abhalten liesse, erscheint mit Blick auf das vorste- hend in E. 3.2.5 Dargelegte äusserst unwahrscheinlich. Von daher sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit welchen sich der festgestellten Wiederholungsgefahr hinreichend begegnen liesse. Angesichts der Tatsa- che, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr seit rund zwei Monaten in Untersuchungshaft befindet und ihm im Falle einer Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr droht, erweist sich die einstweilen bis am 23. Ja- nuar 2026 angeordnete Untersuchungshaft auch in zeitlicher Hinsicht ohne Weiteres als verhältnismässig. Andere Umstände, welche die Verhältnis- mässigkeit der Untersuchungshaft in Frage stellen könnten, liegen nicht vor. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers überzeu- gen nicht, zumal sie einzig und unzutreffenderweise mit dem Fehlen eines dringenden Tatverdachts auch auf Kokainhandel begründet sind (Be- schwerde, Rz. 26).
Zusammengefasst liegt ein dringender Tatverdacht auf qualifizierte Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der besondere Haft- grund der Wiederholungsgefahr vor. Des Weiteren ist die Verhältnismäs- sigkeit der einstweilen bis am 23. Januar 2026 angeordneten Untersu- chungshaft zu bejahen. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuwei- sen.
6.1. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
6.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers wird am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 58.00, zusammen Fr. 1'058.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 19. November 2025
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Flütsch