Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_497/2024
Urteil vom 12. September 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichter Muschietti, Bundesrichter von Felten, Bundesrichterin Wohlhauser, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kenad Melunovic, Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Mord; Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 2. Mai 2024 (SST.2023.246).
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Baden verurteilte A.________ am 19. April 2023 wegen Mordes, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. Vom Vorwurf der Drohung sprach es ihn frei. Im Weiteren untersagte es ihm, für die Dauer von fünf Jahren mit B.________ Kontakt aufzunehmen und regelte die Zivilforderungen der Privatklägerschaft. Gegen dieses Urteil erhob einzig A.________ Berufung.
B.
Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte mit Urteil vom 2. Mai 2024 den Schuldspruch wegen Mordes und die Freiheitsstrafe von 15 Jahren. Auf die Anordnung eines Kontaktverbotes verzichtete es. In Bezug auf die weiteren Schuldsprüche, den Freispruch, die bedingt vollziehbare Geldstrafe sowie den Entscheid betreffend die Zivilforderungen stellte es die Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 19. April 2023 fest.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt zusammengefasst, die Dispositiv-Ziffer 3.1 (zweiter Absatz) des obergerichtlichen Urteils sei aufzuheben. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von höchstens neun Jahren zu verurteilen. Eventualiter sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Bemessung der Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sowie um den Beizug der kantonalen Verfahrensakten.
Erwägungen:
Das Bundesgericht zieht die Akten von Amtes wegen bei. Damit ist dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Aktenbeizug Genüge getan.
Der Beschwerdeführer ficht ausschliesslich die Strafzumessung an. Er rügt eine Verletzung von Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 StGB, Art. 50 StGB und Art. 189 StPO.
2.1.
2.1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
2.1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1;
144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).
2.1.3. Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich (Art. 40 Abs. 2 StGB). Die lebenslängliche Freiheitsstrafe ist die härteste Freiheitsstrafe, welche das schweizerische Strafgesetzbuch vorsieht. Sie dauert grundsätzlich, wie es der Begriff bestimmt, bis zum Ableben des Inhaftierten (Benjamin F. Brägger, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 40 StGB).
2.1.4. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass das Sachgericht die Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren in Zahlen oder in Prozenten wiedergibt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 142 IV 265 E. 2.4.3; 136 IV 55 E. 5.6). Die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung müssen jedoch im Hinblick auf eine transparente, in den Grundzügen nachvollziehbare und überprüfbare Strafzumessung aus dem Urteil hervorgehen (Urteile 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 5.3.2; 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 5.2.2; 6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 5.2; je mit Hinweisen).
2.1.5. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Die verminderte Schuldfähigkeit betrifft, wie die Schuldunfähigkeit, einen Zustand des Täters (BGE 134 IV 132 E. 6.1). In welchem Zustand sich dieser zur Tatzeit befand, ist Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Urteile 6B_642/2024 vom 2. April 2025 E. 2.2.2; 6B_1246/2023 vom 31. März 2025 E. 2.3.1; 6B_1135/2023 vom 19. Februar 2025 E. 3.4.2; je mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür: BGE 148 IV 409 E. 2.1 f., 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1). Rechtsfrage ist hingegen, ob die Vorinstanz die Begriffe der verminderten Schuldfähigkeit bzw. der Schuldunfähigkeit richtig ausgelegt und angewendet hat (BGE 107 IV 3 E. 1a; Urteile 6B_642/2024 vom 2. April 2025 E. 2.2.2; 6B_1135/2023 vom 19. Februar 2025 E. 3.4.2; je mit Hinweisen).
2.1.6. Die Feststellung verminderter Schuldfähigkeit stellt einen obligatorischen Strafmilderungsgrund dar (Art. 19 Abs. 2 StGB). Der Verminderung der Schuldfähigkeit ist bei der Strafzumessung im vollen Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen. Dabei ist jedoch keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif vorzunehmen (BGE 136 IV 55 E. 5.3; 129 IV 22 E. 6.2; Urteile 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.2.7; 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.3.2). Eine leichte, mittelgradige oder schwere Herabsetzung der Schuldfähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer rein mathematischen Reduktion der Strafe um 25, 50 oder 75 % (BGE 136 IV 55 E. 5.3 und E. 5.6; 134 IV 132 E. 6.2; 129 IV 22 E. 6.2). Denn der Nachweis und die Einstufung der verminderten Schuldfähigkeit lassen sich nicht mit exakten naturwissenschaftlichen Methoden objektivieren (BGE 136 IV 55 E. 5.6; Urteil 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.9.2; je mit Hinweisen). Indessen muss ein bestimmtes Verhältnis zwischen der festgestellten Verminderung der Schuldfähigkeit und den Folgen für die Strafe bestehen (BGE 136 IV 55 E. 5.3; 129 IV 22 E. 6.2; Urteile 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.2.7; 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.3.2). Konkret hat das Gericht in einem ersten Schritt zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und ausdrücklich zu benennen. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
2.1.7. Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB). Der Sachverständige muss im Gutachten den "biologisch-psychologischen" Zustand des Täters beurteilen. Das Gutachten soll Klarheit über das Vorliegen einer psychischen Störung geben und die Frage beantworten, ob und wie sich diese auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (Urteile 6B_1246/2023 vom 31. März 2025 E. 2.3.1; 6B_518/2023 vom 6. März 2024 E. 2.2.4; 6B_337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.2.2; je mit Hinweisen).
Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (Art. 189 StPO; BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweisen). Ob das Gericht die im Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen des Sachverständigen folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten prüft (vgl. BGE 141 IV 305 E. 6.6.1; Urteile 6B_1246/2023 vom 31. März 2025 E. 2.3.2; 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.5, nicht publ. in: BGE 150 IV 1; je mit Hinweisen).
2.1.8. Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a), mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen (lit. b) oder Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen (lit. c). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien seine Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn er seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil 6B_225/2024 vom 15. Mai 2025 E. 1.2.2).
2.2.
2.2.1. Den rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen Mordes, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs liegt folgender Sachverhalt zugrunde (angefochtenes Urteil E. 3.3 S. 4 f., E. 3.5 S. 6 f. und E. 3.6.4 S. 11 f.) :
Der Beschwerdeführer führte eine Beziehung mit B.________ und wusste, dass diese zu einem weiteren Mann ebenfalls in einer sexuellen und amourösen Beziehung stand. Nachdem sie den Beschwerdeführer am 11. Februar 2022 abgewiesen und ihm zu verstehen gegeben hatte, nun keine Zeit für ihn zu haben, begab er sich mit seinem Personenwagen zu ihrem Wohnort in U.. Als er dort sah, wie sie in das Fahrzeug von C. einstieg und mit diesem davonfuhr, nahm er die Verfolgung der beiden auf und erstellte während der Nachfahrt Aufnahmen dieses Fahrzeuges. Noch am selben Abend versuchte er (u.a. mit einer Autoindex-Abfrage) den Fahrzeughalter ausfindig zu machen, was jedoch erfolglos blieb. Hierauf begab er sich ein weiteres Mal an den Wohnort von B., wo sich auch C. aufhielt. Zuhause nahm er - wie bereits seit 2 1 /2 Jahren - das Schlafmittel "Zoldorm" ein. Am darauffolgenden Morgen (12. Februar 2022) fuhr er mit seinem Personenwagen nach U., um dort mit dem von zu Hause mitgebrachten Fleischmesser C. zu töten. Er parkte seinen Personenwagen in einer Nebenstrasse, stellte die Parkscheibe und begab sich zu Fuss zur Wohnung von B.. Mit einem Stein schlug er die gläserne Terrassentür ihrer Wohnung ein, um sich gewaltsam Zugang zu dieser zu verschaffen. Dort fügte er dem lediglich mit einem T-Shirt bekleideten und demnach überraschten C. mit dem Fleischmesser mit einer Klingenlänge von 19 cm insgesamt 18 Stichverletzungen am Hals, Nacken und Rumpf sowie an den Extremitäten zu. Das Opfer verblutete noch am Tatort.
Der Beschwerdeführer stand unmittelbar vor und nach dieser Tötung mit mehreren Personen und insbesondere mehrfach mit B.________ in Kontakt. Von zu Hause verschickte er ihr morgens um 7.39 Uhr eine Nachricht mit dem Inhalt "Magst du es mir weh zu machenn Süsse?". Weitere Textnachrichten liess er ihr aus U.________ zukommen, so insbesondere um 8.29 Uhr ("Ich auch..."), 8.33 Uhr ("Mit gefühlen spiehlirt man nicht"). Mit dem Mobiltelefon von C.________ setzte er anschliessend am Tatort einen Notruf ab, den er sogleich als Fehlalarm deklarierte. Danach kontaktierte er B.________ per Videoanruf. Er schwenkte die Kamera seines Mobiltelefons auf den am Boden liegenden C.________ und sagte zu ihr: "Schau, nicht spielen mit der Liebe" und "schau, dein Hund ist tot!". In der Folge teilte er seinen Töchtern mit mehreren WhatsApp-Nachrichten seine suizidalen Absichten mit und nahm in der Wohnung von B.________ ein Gemüsemesser aus der Küchenschublade. Mit diesem fügte er sich selbst drei Stichverletzungen im Bereich des Oberkörpers zu. Hierauf legte er das Messer in die linke Hand von C.________, der gemäss den Aussagen seiner Hinterbliebenen Rechtshänder war, um eine Notwehrsituation zu inszenieren.
2.2.2. I n Bezug auf die angefochtene Freiheitsstrafe wegen Mordes erwägt die Vorinstanz zunächst, dass die Vernichtung fremden Lebens immer von einer extremen Schwere sei. Allein dieser Umstand rechtfertige deshalb nicht die Ausfällung der Maximalstrafe. Bei dem weiten Strafrahmen dieses Tatbestandes hänge die Bemessung der konkreten Strafe insbesondere vom Ausmass der besonderen Skrupellosigkeit ab, welches die Schwere des Verschuldens wesentlich mitbestimme. Hinsichtlich der Art und Weise der Tatausführung sei der Beschwerdeführer mit extremer Brutalität vorgegangen. Er habe am Morgen des 12. Februar 2022 auf den überraschten C.________ mit dem Fleischmesser 18-mal eingestochen und ihm mehrheitlich tief reichende Stichverletzungen im Bereich des Halses, Nackens, Rumpfs sowie der Extremitäten zugefügt. Das gesamte Verletzungsbild inklusive der Abwehrverletzungen von C.________ spreche für eine grosse Dynamik und zeige, dass der Beschwerdeführer einen Widerstand des Opfers habe überwinden müssen. Es sei zu einen Kampf um Leben und Tod gekommen und davon auszugehen, dass C.________ grosse Angst um sein Leben gehabt habe. Weiter sei anzunehmen, dass das Opfer während mehrerer Minuten erhebliche Schmerzen habe ausstehen müssen, bevor es infolge der Stichverletzungen durch Verbluten verstorben sei. Es sei insgesamt von einem sehr erheblichen Ausmass der besonderen Skrupellosigkeit auszugehen. Entsprechend wiege das Verschulden des Beschwerdeführers sehr schwer. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass für dieses sehr schwere Verschulden - in der gedanklichen Annahme einer uneingeschränkten Schuldfähigkeit - eine lebenslange Freiheitsstrafe angemessen wäre (angefochtenes Urteil E. 4.3.1 S. 13 f. und E. 3.5 S. 8).
2.2.3. In einem weiteren Schritt wendet sich die Vorinstanz der Frage der Schuldfähigkeit zu. Sie hält fest, es sei ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer die aufeinander abgestimmten und geplanten Handlungen im Zustand einer medikamentös bedingten Schuldunfähigkeit begangen habe. Gestützt auf die Ausführungen im forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.________ sei davon auszugehen, dass seine Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt mittelgradig vermindert gewesen sei. Der Sachverständige begründe dies nicht mit der Einnahme von "Zoldorm", denn der Beschwerdeführer habe aufgrund des jahrelangen Konsums dieses Schlafmittels eine erhebliche Toleranz in Bezug auf dessen Wirkstoff "Zolpidem" entwickelt. Vielmehr nehme er eine Affektdeliktkonstellation an, die beim Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt zu einer Einschränkung der Steuerungsfähigkeit geführt habe (angefochtenes Urteil E. 3.6.1 und E. 3.6.3 S. 9 sowie E. 4.3.1 S. 14).
Die Vorinstanz weist im Weiteren darauf hin, dass dem Gutachten in Bezug auf den Tatablauf die Annahme zugrunde liege, der Beschwerdeführer habe das Tatmesser erst in der Wohnung von B.________ ergriffen und sich demnach ohne Tötungswillen dorthin begeben. Dies habe der Sachverständige an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt. Auf die gerichtliche Nachfrage hin, ob die Mitnahme des Messers, welche nunmehr (d.h. im Berufungsverfahren) nicht mehr bestritten werde, etwas an seiner Einschätzung ändern würde, habe der Sachverständige vor erster Instanz ausgesagt, dass darin zumindest eine die Tat vorbereitende Handlung liege. Die Vorinstanz folgert daraus, dass es fraglich sei, ob überhaupt - wie dies im Gutachten festgehalten worden sei - von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen sei. Diese Frage könne jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots offenbleiben (angefochtenes Urteil E. 4.3.1 S. 14 mit Verweis auf die kantonalen Akten, SA act. 129 und 142). Sodann erwägt die Vorinstanz, die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit bedeute nicht, dass es für den Beschwerdeführer keinen anderen Ausweg gegeben habe. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb er sich nicht einfach von B.________ getrennt habe. Denn er habe gemäss seinen eigenen Angaben bereits vor der Tat gesagt, dass sie die Beziehung beenden sollten, wenn sie keine Gefühle mehr für ihn habe. Er habe jedoch im Ergebnis den einfachsten Weg zur Entledigung seines Nebenbuhlers und damit einhergehend zur seelischen Kränkung von B.________ gewählt. Berücksichtige man, dass seine Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt mittelgradig vermindert gewesen sei, reduziere sich das sehr schwere Verschulden auf ein schweres Verschulden. Hierfür erscheine eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren angemessen. Die Täterkomponente wirke sich neutral aus, sodass es bei einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren bleibe (angefochtenes Urteil E. 4.3.1 f. S. 14 f.).
2.3.
2.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz äussere Zweifel hinsichtlich der vom Gutachter festgestellten mittelgradigen Verminderung seiner Schuldfähigkeit. Sie stelle fest, dass ihm Handlungsalternativen zur Tat offen gestanden seien. Mit dieser Argumentation greife sie jedoch genau jene Aspekte erneut auf, die der Gutachter bei der Einschätzung der Steuerungsfähigkeit bereits berücksichtigt habe. Sie würdige den Sachverhalt gewissermassen "freihändig" noch einmal selbst, um die nach ihrer Auffassung unzutreffende Einschätzung des Gutachters über das Ausmass der verminderten Schuldfähigkeit zu korrigieren bzw. ausser Kraft zu setzen. Dies erweise sich als unzulässig. Die Vorinstanz hätte vielmehr nach Art. 189 StPO die gebotenen Massnahmen (Ergänzung, Verbesserung des Gutachtens oder neue Begutachtung) treffen müssen (Beschwerde Ziff. III.2., Rz. 13 f. S. 6 f.).
Die Kritik des Beschwerdeführers geht fehl. Er greift inhaltlich selektiv einzelne Aspekte der vorinstanzlichen Begründung auf und lässt zugleich zentrale Elemente ausser Acht. Entsprechend gibt er die Erwägungen der Vorinstanz verzerrt und im Ergebnis unzutreffend wieder. Soweit er behauptet, die Vorinstanz teile die Auffassung des Gutachters im Zusammenhang mit der verminderten Schuldfähigkeit nicht, findet dies keine Stütze im angefochtenen Entscheid. Vielmehr attestiert die Vorinstanz dem Beschwerdeführer - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Gutachters - eine zum Tatzeitpunkt mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit. Sie legt aber zugleich dar, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens eine Annahme in Bezug auf den Tatablauf getroffen hat, die sich mit einer erst danach gewonnenen Erkenntnis des Untersuchungsverfahrens nicht deckt. Sie stellt verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer das Tatwerkzeug nicht in der Küche der Wohnung von B.________ behändigt, sondern es bereits von zu Hause zum Tatort mitgebracht hat, um damit seinen Nebenbuhler zu töten. Dies wertete der Sachverständige im Rahmen seiner Befragung vor erster Instanz als Vorbereitungshandlung zur Tat, die jedoch nicht in sein schriftliches Gutachten einfloss bzw. mangels Kenntnis nicht einfliessen konnte (vgl. E. 2.2.3 hiervor). Die Vorinstanz stellt sich zutreffend auf den Standpunkt, dass sich dieses Element der Tatplanung (Mitnahme des Messers zum Tatort) mit Blick auf die Frage der verminderten Schuldfähigkeit (infolge einer Affektdeliktkonstellation) ausschliesslich zulasten des Beschwerdeführers auswirken kann. Diese Feststellung vermag das Ausmass der Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit mit anderen Worten nur zu verringern. Dass die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage zum Schluss gelangt, es erübrige sich eine abschliessende Erörterung dieser Frage und somit auch die Einholung einer Ergänzung des Gutachtens nach Art. 189 StPO, ist entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Denn sie stuft das Tatverschulden des Beschwerdeführers - vor Berücksichtigung der herabgesetzten Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB - höher ein als die erste Instanz, wertet die Täterkomponenten aber in Übereinstimmung mit dieser neutral. Daraus folgert sie schlüssig, dass eine allfällig geringere Einschränkung der Schuldfähigkeit oder eine uneingeschränkte Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung keine Berücksichtigung finden dürfte, da das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO, welches im Berufungsverfahren Anwendung fand (vgl. Sachverhalt, lit. A in fine), eine strengere Bestrafung ausschliesst. Die Rüge ist demzufolge unbegründet. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer sodann, wenn er beanstandet, die Vorinstanz thematisiere Alternativen zur Tatausführung und greife auf diese Weise - so seine sinngemässe Kritik - in einen Bereich ein, der dem Gutachter vorbehalten sei. Die Vorinstanz erwägt, dass die verminderte Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zur Folge gehabt habe, dass es für ihn keinen anderen Ausweg (als die Tötung) gegeben habe (angefochtenes Urteil E. 4.3.1 S. 14). Damit verdeutlicht sie lediglich, was sich aus den Ausführungen des Gutachters erschliesst: Die Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers war zum Tatzeitpunkt nicht aufgehoben, sondern (bloss) eingeschränkt. Die Kritik des Beschwerdeführers ist daher auch in diesem Punkt unberechtigt.
2.3.2. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, die Vorinstanz verletze Art. 19 Abs. 2 StGB bzw. das Schuldprinzip, da die Strafreduktion zufolge der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit (deutlich) zu tief ausfalle. Ausgehend von einem Referenzpunkt von 20 Jahren Freiheitsstrafe entspreche die Reduktion auf 15 Jahre Freiheitsstrafe
(= 25 %) dem, was für eine bloss leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit erwartet werden könne. Eine mit Art. 19 Abs. 2 StGB konforme Strafzumessung müsse der verminderten Schuldfähigkeit vorliegend jedoch in einem Umfang Rechnung tragen, der deutlich näher bei 50 % und somit im Bereich von neun bis zehn Jahren liege. Andernfalls verliere das Schuldkonzept im Ergebnis seinen Realitätsbezug (Beschwerde Ziff. III.2., Rz. 14 S. 7). Die Argumentation verfängt nicht. Sie gründet auf der unzutreffenden Annahme, die Vorinstanz gehe hypothetisch von einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren aus. Tatsächlich erachtet sie jedoch - vor Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit - nicht ebendiese Strafe, sondern die nach Art. 112 StGB vorgesehene Höchststrafe, demnach eine lebenslange Freiheitsstrafe, als angemessen. Da der Zeitpunkt des Todeseintritts nicht im Voraus feststeht, ist es auch nicht möglich, "ex ante" numerisch zu bestimmen, wie viele Jahre der lebenslange Freiheitsentzug umfassen wird. Angesichts dieser Unbekannten, d.h. mangels eines bestimmbaren Referenz- bzw. Endpunktes, lässt sich ebenso wenig vorab eine prozentuale Herabsetzungsquote im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB definieren. Festhalten lässt sich lediglich, dass bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe die bedingte Entlassung frühestens nach 15 Jahren möglich ist, wenn es das Verhalten des Gefangenen im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 und Abs. 5 StGB). Sofern ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen, ist die bedingte Entlassung frühestens nach zehn Jahren möglich (vgl. Art. 86 Abs. 4 und Abs. 5 StGB). In Anbetracht des vorinstanzlichen Entscheids, die lebenslange Freiheitsstrafe zufolge der verminderten Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers auf 15 Jahre zu reduzieren, wird der Beschwerdeführer unter den Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 1 StGB frühestens nach zehn Jahren (Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe) bzw. unter denjenigen von Art. 86 Abs. 4 StGB frühestens nach 7 1 /2 Jahren (Verbüssung der Hälfte der Strafe) bedingt entlassen. Allein in diesem spezifisch vollzugsrechtlichen Kontext lässt sich demnach ein zahlenmässiger Vergleich ziehen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Strafmassreduktion von 25 % bleibt dagegen ein Konstrukt, das einer rechtlichen Grundlage entbehrt. Die Rüge ist daher unbehelflich.
2.3.3. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Er bringt vor, die Vorinstanz begründe die Strafreduktion zufolge verminderter Schuldfähigkeit nicht nachvollziehbar. Die Sache sei deshalb eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen (Beschwerde Ziff. III.3., Rz. 15 f. S. 8).
Die Vorinstanz legt ihr Vorgehen nach Art. 19 Abs. 2 StGB transparent und nachvollziehbar dar: In einem ersten Schritt - vor Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit, d.h. in der gedanklichen Annahme einer uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers - bewertet sie das Tatverschulden als sehr schwer und erachtet hierfür eine lebenslange Freiheitsstrafe als angemessen. Dagegen erhebt er selbst keine Einwände. In einem zweiten Schritt veranschlagt sie verschuldensmindernd, dass er die Mordtat in einem Zustand der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit beging, und stuft deswegen das (hypothetisch) sehr schwere Verschulden auf ein schweres Verschulden herab. Dieses schwere Verschulden situiert sie innerhalb des Strafrahmens bei 15 Jahren Freiheitsstrafe. Sie begründet auf diese Weise hinreichend, wie sich die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit auf die Einschätzung des Verschuldens bzw. das Strafmass auswirkt. Die Kritik des Beschwerdeführers erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen, da von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und seine Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos waren. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
Dem Beschwerdeführer werden keine Gerichtskosten auferlegt.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kenad Melunovic, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. September 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Lupi De Bruycker