Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_762/2025

Urteil vom 7. Januar 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Muschietti, Präsident, Bundesrichterin Wohlhauser, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint, Beschwerdeführer,

gegen

  1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
  2. B.B.________,
  3. C.B.________,
  4. D.B.___ _____, Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand Mord; willkürliche Beweiswürdigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 26. Juni 2025 (SB230577-O/U/sm).

Sachverhalt:

A.

In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 15. Februar 2023 wird A.________ im Wesentlichen vorgeworfen, er habe zwischen dem 21. Mai 2019 und dem 5. August 2019 insgesamt Fr. 136'107.-- bezogen bzw. für sich (Aufenthalte in Sauna-Clubs und einem Etablissement-Club, E., F., drei Reisen in die Türkei) verwendet, wobei ihm dieses Geld bzw. Fr. 150'000.-- von † G.B.________ für ein nicht näher bekanntes Investment-Geschäft über einen angeblichen Banker mit dem Zahlungsgrund "Kurzfristig Darlehen" auf sein H.-Konto überwiesen worden sei. Statt † G.B. den geliehenen Betrag bzw. einen Gewinn daraus zurückzuzahlen, habe A.________ ihn mehrfach auf ein späteres Datum vertröstet, insbesondere mit dem Vorwand, der Banker sei abwesend oder habe keine Zeit, oder mit der Angabe, das Geld, das † G.B.________ hätte übergeben werden sollen, sei geraubt worden. Am 29. Juni 2019 habe † G.B.________ A.________ aus dem Verkauf einer seiner Immobilien einen weiteren Betrag von Fr. 200'000.-- in bar als Nachzahlung in das angebliche Investment-Geschäft ausbezahlt. Am 31. Juli 2019 habe † G.B.________ A.________ sodann in fünf WhatsApp-Nachrichten aufgefordert, ihm das Geld von insgesamt Fr. 350'000.-- zurückzuzahlen, wobei er dieser Aufforderung Fotos der Überweisungsquittungen und einen Bankbeleg, auf dem er handschriftlich den Betrag von Fr. 200'000.-- notiert gehabt habe, beigelegt habe. Als eigentlicher Tatvorwurf wird A.________ zusammengefasst zur Last gelegt, er habe im Wissen darum, dass er der Aufforderung zur Rückzahlung des erhaltenen Geldbetrags von Fr. 350'000.-- nicht werde nachkommen können und der Banker, den er "I." genannt habe, in Wahrheit nicht existiere, † G.B. wahrheitswidrig vorgegeben, der Banker sei am 4. August 2019 in U.________ bereit, das Geld bzw. den Gewinn aus dem Investment-Geschäft auszuschütten. Am Abend des 4. August 2019, um ca. 21.23 Uhr, sei A.________ mit † G.B.________ an den angeblichen Wohnort des nicht existierenden Bankers am V.platz xxx in U. gefahren. Dort angekommen habe A.________ den angeblichen Banker alleine aufgesucht, sei dann zum wartenden † G.B.________ zurückgekehrt und habe diesem wahrheitswidrig erklärt, man habe ihn weggeschickt, der Banker sei derzeit nicht verfügbar, er käme aber später nach W.. A. habe † G.B.________ dadurch erneut im Glauben gelassen, dass er noch am selben Tag sein Geld erhalte. Um ca. 23.15 Uhr seien A.________ und † G.B.________ zurück nach W.________ gefahren, um auf "I." zu warten. Die Fahrt habe zunächst an die X.strasse xxx in W. und hernach an den Wohnort der Eltern von A. in Y.________ geführt, wo dieser angeblich sein zweites Telefon an sich genommen habe. Anschliessend hätten A.________ und † G.B.________ einen Halt im J.________ an der Z.strasse xxx in W. eingelegt und seien in der Folge erneut an die X.strasse xxx gefahren, wo A. in sein dort geparktes Fahrzeug umgestiegen sei. Er und † G.B.________ seien danach je im eigenen Fahrzeug auf den Parkplatz Freibad U1.________ in W.________ gefahren. Zwischen ca. 01.35 Uhr und 03.15 Uhr habe sich A.________ in das geparkte Fahrzeug von † G.B.________ begeben, sich rechts von dem am Steuer sitzenden † G.B.________ auf die Rückbank gesetzt und mit einer Faustfeuerwaffe (9 mm Projektil) insgesamt zwei Schüsse gegen den rechten Kopf- und Rückenbereich von † G.B.________ abgefeuert. Durch diese Schüsse sei † G.B.________ dermassen verletzt worden, dass er noch vor Ort verstorben sei. Beide Schüsse seien je für sich todesursächlich gewesen.

B.

Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ am 26. Juni 2025 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Oktober 2023 zweitinstanzlich des Mordes schuldig. Es widerrief den mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 14. März 2019 gewährten bedingten Vollzug für eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und verurteile A.________ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18 ¼ Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 2'198 Tagen. Weiter ordnete das Obergericht die Einziehung der beschlagnahmten Fr. 3'080.-- und Fr. 537.50 an und verfügte deren Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten. Es verpflichtete A., den Privatklägerinnen B.B. Fr. 45'000.--, C.B.________ Fr. 19'000.-- und D.B.________ Fr. 19'000.--, je zuzüglich 5 % Zins ab 5. August 2019, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies das Obergericht die Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen ab. Schliesslich regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

C.

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen im Wesentlichen, die Dispositiv-Ziff. 1-8 des obergerichtlichen Urteils seien aufzuheben. Er sei vom Vorwurf des Mordes freizusprechen, die beschlagnahmten Gelder seien an ihn freizugeben und die zivilrechtlichen Forderungen seien abzuweisen. In Folge des Freispruchs habe er keine Kosten zu tragen, weshalb die Kosten des Verfahrens sowie der amtlichen Verteidigung vollumfänglich und ohne Rückforderungsvorbehalt auf die Staatskasse zu nehmen seien und er angemessen zu entschädigen sei. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

Anfechtungs- und Verfahrensgegenstand ist vorliegend das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2025 (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer kann deshalb mit Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen, nicht gehört werden. Soweit nachfolgend nicht im Einzelnen auf die Ausführungen des Beschwerdeführers eingegangen wird, sind sie für die Entscheidfindung nicht relevant bzw. genügen sie den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Beschwerdeführer allgemeine Darlegungen macht, ohne sich konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen oder wenn er u.a. den Verfahrensgang oder die Rechtsprechung wiedergibt, ohne dabei eine bestimmte Rüge zu erheben. Darauf ist nicht einzutreten.

2.1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, die Vorinstanz verweise uneingeschränkt auf das erstinstanzliche Urteil (Art. 82 Abs. 4 StPO) und gehe ausdrücklich davon aus, dass ihre Erwägungen lediglich wiederholender und teilweise ergänzender Natur seien. Das angefochtene Urteil handle die Beweiswürdigung dann auf knapp zwanzig Seiten und das Beweisergebnis auf viereinhalb Seiten ab. Dabei würden bei diesen Ausführungen auch Ergänzungen und Präzisierungen vorgenommen. Ein zentraler Punkt des erstinstanzlichen Urteils, die Abläufe der in Frage stehenden Vorgeschichte, die als sein Motiv für die Tötung dienen sollen, werde auch vom angefochtenen Urteil alsdann in der Folge ohne weitere Ausführungen und widersprüchlich zu den anderen Erwägungen einfach offengelassen. Eine eigene überprüfbare Begründung des Berufungsgerichts liege unter diesen Umständen nicht vor. Hinzu komme, dass das angefochtene Urteil sich auch mit seinen neuen Vorbringen, insbesondere dem Bericht von Prof. Dr. K.________, nicht effektiv auseinandersetze oder diese einfach übergehen wolle und die neuen Beweisanträge mit nicht nachvollziehbaren Gründen und zum Teil auch pauschal abweise. Das angefochtene Urteil genüge damit aus grundsätzlichen Überlegungen in einem Verfahren wie dem vorliegenden, einem strittigen komplexen Verfahren bezüglich eines Tötungsdelikts, das mit einer hohen Strafe abgeurteilt worden sei, nicht den Begründungsanforderungen gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG und verletze auch Art. 82 Abs. 4 StPO (Beschwerde S. 15-17 Ziff. 3.1.1).

2.2.

2.2.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 142 III 433 E. 4.3.2; 139 IV 179 E. 2.2; je mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteile 6B_173/2024 vom 8. September 2025 E. 4.3.2; 6B_1349/2022 und 6B_1366/2022 vom 24. Januar 2025 E. 2.1; je mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung ist zurückhaltend zu verweisen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setzt sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander. Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht strittigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteile 6B_305/2022 vom 29. November 2023 E. 1.2.1; 6B_712/2020 vom 22. Februar 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen).

2.2.2. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen).

2.3. Die vorgenannten Rügen und Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Obwohl die Vorinstanz (vorab) uneingeschränkt auf die als zutreffend erachteten Ausführungen der ersten Instanz verweist (angefochtenes Urteil S. 23 E. 4.1; erstinstanzliches Urteil S. 26 ff.), nimmt sie dennoch eine hinreichend vertiefte eigene Beweiswürdigung vor und zeigt im Einzelnen ihre Überlegungen auf. Dabei ist ohne Weiteres nachvollziehbar, welchen Sachverhalt sie als erstellt erachtet und welche rechtlichen Erwägungen sie in der Folge trifft. Der angefochtene Entscheid genügt damit den Begründungsanforderungen. Der Umstand, dass die eigene Beweiswürdigung der Vorinstanz - wie der Beschwerdeführer vorträgt - "nur" knapp zwanzig Seiten und die Begründung des von ihr angenommenen Beweisergebnisses viereinhalb Seiten umfasst (Beschwerde S. 16 Ziff. 3.1.1), vermag nichts daran zu ändern. Alleine aus dem Umfang der Begründung lässt sich nichts zu ihrer inhaltlichen Qualität ableiten. Hinzu kommt, dass die zweitinstanzliche Urteilsbegründung aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit des Verweises im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO auf das Wesentliche beschränkt werden kann, um so das Berufungsurteil nicht unnötig zu überladen (vgl. hierzu Urteil 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 1.3.1), wie dies die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren getan hat.

Im Weiteren moniert der Beschwerdeführer, im angefochtenen Entscheid werde ein zentraler Punkt des erstinstanzlichen Urteils, die Abläufe der in Frage stehenden Vorgeschichte, die als sein Motiv für die Tötung dienen sollen, ohne weitere Ausführungen und widersprüchlich zu den anderen Erwägungen einfach offen gelassen (Beschwerde S. 17 Ziff. 3.1.1). Dieser Kritik kann nicht gefolgt werden. Unter dem Titel Beweisergebnis hält die Vorinstanz nämlich insbesondere fest, mit der ersten Instanz sei vorliegend von einer Indizienkette auszugehen, die keine Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers offen lasse, wobei den nachfolgenden Indizien besondere Bedeutung zukomme. Zunächst lasse sich das Tatmotiv erkennen. † G.B.________ habe den Beschwerdeführer am 31. Juli 2019, mithin zeitnah zur Tat, unmissverständlich zur Zahlung von Fr. 350'000.-- aufgefordert. Was es mit der Vorgeschichte dieser Forderung im Detail auf sich gehabt habe, könne offenbleiben. Entscheidend sei, dass † G.B.________ von der Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers ausgegangen sei und sich jener mit nachdrücklichen Zahlungsaufforderungen konfrontiert gesehen habe. Wohlgemerkt habe der Beschwerdeführer das Bestehen einer Rückzahlungspflicht bestätigt, indem er ausgesagt habe, er und † G.B.________ hätten sich jeweils gegenseitig Geld ausgeliehen und er habe jenem geliehenes Geld zurückbezahlt. Dass † G.B.________ von der Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers ausgegangen sei, ergebe sich auch aus diversen Zeugenaussagen. Um die fehlende Zahlungsfähigkeit resp. den fehlenden Zahlungswillen zu vertuschen, habe der Beschwerdeführer † G.B.________ mit Vertröstungen abgespiesen und in mehrfacher Hinsicht ein Lügengebäude erstellt und verbreitet. Auch dies lasse sich anhand diverser Zeugenaussagen erkennen (vgl. angefochtenes Urteil S. 44 E. 4.6). Damit lässt die Vorinstanz das Motiv des Beschwerdeführers für die Tat bzw. die Abläufe der in Frage stehenden Vorgeschichte nicht offen, sondern lediglich - mangels Relevanz - die näheren Details der als erstellt erachteten Rückzahlungsforderung von † G.B.________ von Fr. 350'000.--, was nicht zu beanstanden ist. Inwiefern deshalb ein Widerspruch zu anderen vorinstanzlichen Erwägungen bestehen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers geht die Vorinstanz u.a. auch auf den von der Verteidigung ins Recht gelegten Bericht von Prof. K.________ und den eingereichten Fachbericht ein. Sie erwägt, aus dem Bericht ergebe sich, dass allein das Reiben der Hände oder das Händewaschen zum Verlust von Schmauchpartikeln beitragen könne bzw. dass das Händewaschen zum teilweisen Verlust oder gar zur Abwesenheit von Schmauchspuren führen könne und bei einem Zeitintervall von sechs Stunden und mehr zwischen Schussabgabe und Probeentnahme mit einem hohen Verlust an Schmauchpartikeln zu rechnen sei. Der Fachbericht besage sogar, dass, wenn der Schütze nach der Schussabgabe dusche oder die Hände und das Haar wasche, das Sicherstellen von Schmauchspuren auf Händen oder Haar beinahe unmöglich sei. Mithin würden weder der Bericht noch der Beitrag die Annahme der Verteidigung stützen, dass eine vollumfängliche Beseitigung der Spuren durch Duschen oftmals nicht möglich sei. Ausserdem habe der Beschwerdeführer aufgrund einer einschlägigen Vorstrafe aus dem Jahr 2013 jedenfalls gewusst, worauf beim Beseitigen von Schmauchspuren zu achten sei. Schliesslich begründet die Vorinstanz nachvollziehbar, in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer Möglichkeiten gehabt habe, sich von Schmauch- und Blutspuren zu befreien, sei der Umstand, dass an seinem Körper, seinen Kleidern und seinem Fahrzeug keine solchen Spuren in hinreichender Deutlichkeit hätten sichergestellt werden können, beweismässig neutral, d.h. weder zu seinen Gunsten noch zu seinen Ungunsten, zu werten (angefochtenes Urteil S. 13 E. 7, S. 15 E. 10 und S. 41 E. 4.4.5). Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen lediglich pauschal rügt, die Vorinstanz setze sich nicht effektiv mit seinen neuen Vorbringen auseinander und weise die neuen Beweisanträge nicht mit nachvollziehbaren Gründen ab (Beschwerde S. 17 Ziff. 3.1.1), ohne anzuführen, welche konkreten Beweismittel er dabei anspricht und ohne aufzuzeigen, weshalb diese entscheidrelevant gewesen wären, ist darauf nicht einzutreten. Insgesamt zeigt die Vorinstanz in ihrem Urteil die für sie wesentlichen Überlegungen auf, von denen sie sich leiten lässt und auf welche sie ihr Urteil stützt. Sie beurteilt den angeklagten Sachverhalt auch in tatsächlicher Hinsicht unabhängig und umfassend.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche und unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Im Wesentlichen führt er aus, was die Vorinstanz in der Sache vorbringe, sei in keiner Weise geeignet, die Verurteilung wegen Mordes zu tragen. Die ins Feld geführten Indizien würden in der Mehrheit die Vorgeschichte und nicht den Tatvorwurf betreffen. Die Verurteilung basiere auf einem willkürlich unvollständig festgestellten Sachverhalt. Dies umso mehr, wenn beachtet werde, dass der Todeszeitpunkt nicht abschliessend festgestellt worden sei und er für einen Teil dieser Zeit als Täter ausscheide. Es sei unzulässig, ihn aufgrund blosser Indizien zu verurteilen. Sodann seien keine zusätzlichen Beweise betreffend Blut- und Blutmikrospuren sowie Schmauchspuren abgenommen worden. Indem die Vorinstanz seine diesbezüglichen Beweisanträge abweise, verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, den Untersuchungsgrundsatz und die Amtsermittlungspflicht (Beschwerde S. 17 ff. Ziff. 3.1.2 ff.).

3.2. Die Vorinstanz hält nach einer eingehenden Würdigung im Rahmen ihres Beweisergebnisses zusammengefasst fest, mit der ersten Instanz sei von einer Indizienkette auszugehen, die keine Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers offen lasse (vgl. bereits oben E. 2.3). Dabei komme den nachfolgenden Indizien besondere Bedeutung zu. Zunächst lasse sich das Tatmotiv erkennen. † G.B.________ habe den Beschwerdeführer am 31. Juli 2019, mithin zeitnah zur Tat, unmissverständlich zur Zahlung von Fr. 350'000.-- aufgefordert. † G.B.________ sei von der Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers ausgegangen, was sich auch aus diversen Zeugenaussagen ergebe. Der Beschwerdeführer habe sich somit mit nachdrücklichen Zahlungsaufforderungen konfrontiert gesehen. Um die fehlende Zahlungsfähigkeit resp. den fehlenden Zahlungswillen zu vertuschen, habe der Beschwerdeführer † G.B.________ vertröstet und in mehrfacher Hinsicht ein Lügengebäude erstellt und verbreitet (Raubüberfall, bei dem alles Geld weggekommen sei; Existenz eines Bankers namens "I.", Tod oder Entführung von L. und M., die angeblich hinter dem Raubüberfall gesteckt hätten). Auch dies lasse sich anhand diverser Zeugenaussagen erkennen. Ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Beschwerdeführers liege sodann im Umstand, dass seine DNA [am Türöffnungshebel der innenseitigen Türe hinten rechts im Fahrzeug von † G.B.] just an der Position des Schützen gefunden worden sei. Eine Erklärung hierfür habe er nicht geliefert. So habe er nicht geltend gemacht, jemals auf der Rückbank mitgefahren zu sein und so eine DNA-Spur hinterlassen zu haben. Ein weiteres gewichtiges Indiz sei der vom Beschwerdeführer [in der Tatnacht] vollzogene Kleiderwechsel. Obschon er das helle Langarmhemd auf die Rückbank im Fahrzeug von † G.B.________ gelegt haben will, sei das besagte Hemd dort nicht gefunden worden. Ein allfälliger Dritttäter hätte keinen Anlass gehabt, dieses Hemd zu entfernen. Dass es nicht habe sichergestellt werden können, deute auf eine Verschleierungshandlung des Beschwerdeführers hin und indiziere dessen Täterschaft. Zusätzliche Indizien lägen zum einen darin, dass der Beschwerdeführer seinen WhatsApp-Chat mit † G.B.________ und die Anrufverbindungen bis zum 2. August 2019 sowie sämtliche Verbindungen ab dem 4. August 2019, 12.39 Uhr, bis zum 5. August, 04.33 Uhr, gelöscht habe. Dieses Verhalten könne nicht als alltäglich bezeichnet werden, da die Daten selektiv gelöscht worden seien. So sei der eingegangene Anruf von N.________ bestehen geblieben, während alle Daten gelöscht worden seien, die für die Strafverfolgungsbehörden relevant gewesen wären. Zum andern sei das Mobiltelefon von † G.B.________ letztmals um 03.17 Uhr mit der Firewall des Providers in Kontakt gestanden, was indiziere, dass es im Zeitpunkt zerstört worden sei, als der Beschwerdeführer um 03.15 Uhr den Parkplatz U1.________ verlassen habe. Diese zeitliche Korrelation deute ebenfalls auf eine Verschleierungshandlung des Beschwerdeführers hin. Des Weiteren habe dieser nachweislich die Möglichkeit gehabt, sich der Tatwaffe und weiterer belastender Objekte zu entledigen. Wo sich der Ort der Entsorgung genau befunden habe, sei letztlich nicht entscheidend, weshalb sich die Vorbringen der Verteidigung hinsichtlich Genauigkeit der ausgewerteten Schrittzähler der Mobiltelefone des Beschwerdeführers erübrigten. Wie dargetan, habe der Beschwerdeführer die Frage, wo er diese Schritte gemacht habe, nicht beantworten wollen und können. Sodann habe sich der Beschwerdeführer nach der Tat bei sich zu Hause aufgehalten und genügend Zeit gehabt, um zu duschen, die Kleider zu wechseln und sein Fahrzeug zu reinigen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung sei unwahrscheinlich, dass die ausgerückten Polizeibeamten bemerkt hätten, dass der Beschwerdeführer geduscht haben könnte, zumal dessen kurze Haare schnell trocknen würden. Der Hinweis der Verteidigung auf möglicherweise bestehende Sekundärspuren auf benutzten Handtüchern sei ebenfalls unbehelflich, da keine Handtücher sichergestellt worden seien. Gleiches gelte hinsichtlich der Hinweise auf allfällige Feuchtigkeit, eine laufende Waschmaschine etc., zumal die erste Hausdurchsuchung in der Wohnung der Eltern des Beschwerdeführers erst am Nachmittag des 5. August 2019 stattgefunden habe. Der entsprechende Beweisantrag sei abzuweisen. Bezüglich des Tatzeitraums vom 4. auf den 5. August 2019 seien die Aussagen des Beschwerdeführers in mehrfacher Hinsicht nicht stimmig (Grund für den Abstecher nach Y., zeitlicher Ablauf, Unauffindbarkeit des hellen Langarmhemds, Löschen aller Verbindungsdaten auf dem Mobiltelefon, keine Erklärung für die sichergestellte DNA-Spur). Dass an Körper, Kleider und Fahrzeug des Beschwerdeführers keine Schmauch- und Blutspuren hätten gefunden werden können, sei angesichts der Möglichkeiten zur Spurenverwischung neutral zu werten und vermöge das Gesamtbild der Indizien nicht in Frage zu stellen. Für den Tatzeitraum resp. für den gutachterlich geschätzten Todeszeitpunkt habe der Beschwerdeführer kein Alibi. Hinweise auf die Täterschaft von Drittpersonen würden gänzlich fehlen. Hinzu komme das Aussageverhalten des Beschwerdeführers. Er habe sich namentlich geweigert, offenzulegen, woher er das Geld zur angeblichen Rückzahlung von Fr. 150'000.-- und zur angeblichen Gewährung eines Darlehens in der Höhe von Fr. 250'000.-- genommen resp. wer ihm dieses Geld zur Verfügung gestellt habe. Er habe auch keine überprüfbaren Angaben zu "I." gemacht, obschon ihn entsprechende Aussagen entscheidend entlastet hätten. Die belastenden Zeugenaussagen und die vorgehaltenen WhatsApp-Chats sowie Audio-Protokolle habe der Beschwerdeführer ebenfalls nicht kommentieren wollen. Das Schweigerecht verbiete es nicht, die punktuelle Aussageverweigerung des Beschwerdeführers zu seinen Ungunsten zu würdigen, wenn von ihm vernünftigerweise eine Erklärung zu erwarten gewesen wäre. Daran vermöge dessen vager Hinweis auf Angst vor Repressalien nichts zu ändern, zumal geeignete Schutzmassnahmen denkbar gewesen wären. Vor diesem Hintergrund könne an der Täterschaft des Beschwerdeführers nicht gezweifelt werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 44 ff. E. 4.6; erstinstanzliches Urteil S. 153 ff. E. 3 ff., v.a. S. 172 f. E. 5).

3.3.

3.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

3.3.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; je mit Hinweisen).

Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (vgl. Urteile 6B_1137/2023 vom 20. Oktober 2025 E. 5.1.1; 6B_285/2025 vom 25. September 2025 E. 2.3; 6B_1295/2023 vom 19. September 2025 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).

3.3.3. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz gilt sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für die Gerichte (vgl. Art. 12 StPO). Nur wenn das Gericht seiner Amtsermittlungspflicht genügt, darf es einen Sachverhalt als erwiesen (oder nicht erwiesen) ansehen und in freier Beweiswürdigung darauf eine Rechtsentscheidung gründen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.1; 144 I 234 E. 5.6.2; Urteil 6B_469/2023, 6B_511/2023, 6B_526/2023 und 6B_530/2023 vom 6. Februar 2025 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

3.3.4. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zudem können die Strafbehörden gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteile 6B_420/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 5.3.1; 6B_665/2024 vom 12. September 2025 E. 1.3.2; 6B_47/2025 vom 9. September 2025; je mit Hinweisen).

3.4. Mit seinen Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer weder, eine Rechtsverletzung aufzuzeigen, noch die Beweiswürdigung der Vorinstanz als unhaltbar auszuweisen. Indem er - zu Unrecht - geltend macht, die ins Feld geführten Indizien würden in der Mehrheit die Vorgeschichte und nicht den Tatvorwurf an sich betreffen (Beschwerde S. 22 Ziff. 3.1.3 und S. 32 Ziff. 3.1.5) und sich mit seiner Argumentation hauptsächlich darauf beschränkt, der Vorinstanz eine falsche Würdigung einzelner Indizien vorzuwerfen, vermag er nicht darzutun, dass auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien von der Vorinstanz gezogene Schluss geradezu willkürlich ist. Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

3.4.1. Im Einzelnen legt der Beschwerdeführer dar, der Untersuchungsgrundsatz sei mehrfach schwer verletzt. Offensichtlich entscheidrelevante Aspekte des Falls, nämlich die Interpretation von fehlenden, aber zu erwartenden Spuren seien überhaupt nicht überprüft worden. Die Strafbehörden hätten es schlicht unterlassen, einen sich aufdrängenden Entlastungsbeweis zu erheben. Gemäss dem von ihm in Auftrag gegebenen Bericht von Prof. K.________ sei beim gegebenen und untersuchten Spurenbild die "These der Anklage, dass er der direkte Täter der Tötung" gewesen bzw. während der Schussabgabe im geschlossenen Fahrzeug von † G.B.________ auf der Rückbank gesessen habe, zehnmal weniger wahrscheinlich, als dass er sich bei der Abgabe der Schüsse eben nicht im Fahrzeug befunden habe. Aufgrund dieses Berichts könne nicht bloss gestützt auf Indizien ein Urteil ergehen. Vielmehr bestünden mit dem Bericht erhebliche Zweifel an der These der Anklage, dass er bei der Tötung der Schütze gewesen sei (Beschwerde S. 17-20 Ziff. 3.1.2). Indem sodann keine zusätzlichen Beweise betreffend Blut- und Blutmikrospuren sowie Schmauchspuren abgenommen worden seien, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör, der Untersuchungsgrundsatz und die Amtsermittlungspflicht verletzt (Beschwerde S. 20-23 Ziff. 3.1.3).

Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind unbehelflich. Gemäss dem von ihm im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bericht über die Bewertung der Ergebnisse forensisch-wissenschaftlicher Untersuchungen von Schmauchspuren von Prof. K.________ vom 14. April 2025 kann davon ausgegangen werden, dass eine zweifache Schussabgabe grundsätzlich zur Übertragung einer erheblichen Menge von Schmauchpartikeln (vor allem) auf die Hände, aber auch auf das Gesicht des Schützen führt. Gleichzeitig sei bei einem Zeitintervall von 6 Stunden und mehr zwischen Schussabgabe und Probenahme mit einem hohen Verlust an Schmauchpartikeln zu rechnen. Die Möglichkeit des Händewaschens erhöhe zwar die Wahrscheinlichkeit, nach 6 bis 8 Stunden keine Schmauchspuren mehr nachzuweisen, jedoch nicht in dem Mass, wie wenn das Händewaschen als erwiesen angesehen werden müsse (kantonale Akten act. 122/1 S. 11 f. Ziff. 8.4.I; nachfolgend: Bericht K.). Inwieweit die forensisch-wissenschaftlichen Untersuchungsergebnisse mit der Nicht-Haupttatsache (der Beschwerdeführer war bei Schussabgabe nicht im Fahrzeug) besser vereinbar seien als mit der Haupttatsache (d.h. der Beschwerdeführer hat im Fahrzeug auf das Opfer geschossen) lasse sich aufgrund der fragmentarischen Studienlage sowie der unklaren Handlungsabläufe bzw. Aktivitäten des Beschwerdeführers zwischen dem Tatzeitpunkt und dem Zeitpunkt der Probenahme lediglich mit einer Grössenordnung ausdrücken. Diese hänge von den jeweiligen Annahmen ab, die auf der Grundlage der übrigen Fallumstände getroffen würden. Wenn das Waschen der Hände und des Gesichts nicht als erwiesen, sondern lediglich als möglich anzusehen sei, ist der Berichterstatter der Ansicht, dass das forensisch-wissenschaftliche Untersuchungsergebnis "Fehlen von Schmauchspuren" in der Grössenordnung von weniger als 10 Mal besser mit der Nicht-Haupttatsache als mit der Haupttatsache vereinbar sei. Der Nichtnachweis von Schmauchspuren spreche daher geringfügig für die Nicht-Haupttatsache und damit gegen die Haupttatsache. Wenn das Waschen der Hände und des Gesichts als erwiesen anzusehen sei, sei das Fehlen von Schmauchspuren sowohl mit der Haupttatsache als auch mit der Nicht-Haupttatsache ungefähr gleich gut vereinbar und als neutral zu bewerten (Bericht K., kantonale Akten act. 122/1 S. 13 Ziff. 8.4.III und S. 19 Ziff. 9 Schlussfolgerungen).

In Anbetracht des Beweisergebnisses der Vorinstanz fehlt ihrer Schlussfolgerung, wonach es beweismässig neutral zu werten ist, dass auf dem Körper, den Kleidern und dem Fahrzeug des Beschwerdeführers keine Schmauch- sowie Blutspuren in hinreichender Deutlichkeit festgestellt werden konnten (angefochtenes Urteil S. 41 E. 4.4.5), entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers keineswegs jegliche Grundlage (Beschwerde S. 19 Ziff. 3.1.2). Ausserdem steht sie auch im Einklang mit dem Fazit des Berichts K., zumal es die Vorinstanz ohne Willkür als erwiesen erachtet, dass der Beschwerdeführer entsprechende Spuren beseitigt hat. Gestützt auf die Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers und der Videoaufzeichnungen beim J. in W.________ geht die Vorinstanz willkürfrei davon aus, dass der Beschwerdeführer das helle Langarmhemd, welches er am Abend des 4. August 2019 trug und das aufgrund der nahen Schussabgaben Blut- sowie Schmauchspuren aufwies, hat verschwinden lassen (angefochtenes Urteil S. 41 E. 4.4.5; erstinstanzliches Urteil S. 160 ff. E. 3.2.11 f.). Weiter stellt die Vorinstanz fest, dass die Auswertung der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) ergeben hat, dass der Beschwerdeführer in zeitlicher Hinsicht die Möglichkeit hatte, um nach dem Tötungsdelikt Blut- und Schmauchspuren zu beseitigen. Nachgewiesenermassen habe er sich zwischen 04.00 Uhr und 04.30 Uhr an seinem Wohnort befunden. In dieser Zeitspanne habe er duschen, die Kleider wechseln und sein eigenes Fahrzeug reinigen können. Zudem sei denkbar, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Wegfahrt mit dem eigenen Fahrzeug vom Parkplatz U1.________ bzw. vor dem Einsteigen seine Kleider ausgezogen oder gewechselt habe, um allfällige Blut- sowie Schmauchspuren von seiner Person zu entfernen und deren Weiterübertragung zu vermeiden. Am Parkplatz des Freibads führe ein Bach vorbei, wo das Mobiltelefon von † G.B.________ gefunden worden sei und wo ohne Weiteres Blut- und Schmauchspuren hätten abgewaschen werden können (angefochtenes Urteil S. 40 f. E. 4.4.5). Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer einschlägigen Vorstrafe aus dem Jahr 2013 gewusst habe, worauf beim Beseitigen von Schmauchspuren zu achten sei (angefochtenes Urteil S. 41. E. 4.4.5). Von einem rein spekulativen Vorwurf der Beseitigung von Spuren kann im Lichte des Vorstehenden daher nicht die Rede sein (Beschwerde S. 21 Ziff. 3.1.3 und S. 30 Ziff. 3.1.5). Zudem kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, dass sie das Nichtvorliegen von Spuren nicht bewertet hat (Beschwerde S. 18 Ziff. 3.1.2 und S. 30 Ziff. 3.1.5). Die damit zusammenhängenden Rügen des Beschwerdeführers sind folglich unbegründet. Gleich verhält es sich bezüglich seines Einwands, der Vorwurf der Beseitigung von Spuren an seinem damaligen Wohnort, der Wohnung seiner Eltern, könne nicht erhoben werden. Mangels entsprechender Dokumentation sei davon auszugehen, dass keine zusätzlichen Spurenträger und Sicherstellungen gemacht worden seien. In der Nichterhebung der in Frage stehenden Beweismittel (z.B. Handtücher etc.) liege eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Beschwerde S. 22 Ziff. 3.1.3). Zum einen hält die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht fest, es ergebe sich aus den Akten, namentlich dem Spurenbericht des FOR vom 17. Februar 2020 sowie den Rapporten und Protokollen der Hausdurchsuchung, welche Spuren gesichert und welche Untersuchungen getätigt worden seien. Es bestehe kein Anlass, an der Vollständigkeit dieser Dokumentation zu zweifeln (angefochtenes Urteil S. 15 E. I.10). Zum anderen merkt die Vorinstanz zutreffend an, die Hinweise der Verteidigung auf möglicherweise bestehende Sekundärspuren auf benutzten Handtüchern oder auf allfällige Feuchtigkeit, eine laufende Waschmaschine seien unbehelflich, da keine Handtücher sichergestellt worden seien und weil die erste Hausdurchsuchung in der Wohnung der Eltern des Beschwerdeführers ohnehin erst am Nachmittag des 5. August 2019 stattgefunden habe (angefochtenes Urteil S. 46 f. E. 4.6). Diese Hausdurchsuchung war somit nicht eine "direkte Reaktion" (Beschwerde S. 31 Ziff. 3.1.5). Mit seinen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht aufzeigen, dass und inwiefern die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich ist. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

3.4.2. Dass die Vorinstanz im Lichte ihres Beweisergebnisses hinsichtlich der Beweisanträge des Beschwerdeführers (Ergänzungsgutachten des FOR zu den Schmauchspuren, dem Blutspurenbild und der in Frage kommenden Tatwaffe; Bestellung von Prof. K.________ als Sachverständiger und Befragung zu seinem Bericht; Einholung einer Stellungnahme des FOR zum Bericht K.________) erwägt, entsprechende Beweisabnahmen könnten nichts zur Klärung des Sachverhalts beitragen (angefochtenes Urteil S. 41 E. 4.4.5), ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die vorinstanzliche Abweisung dieser Beweisanträge verletzt kein Bundes- oder Verfassungsrecht. Im Übrigen weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Beweiswürdigung, namentlich die Würdigung der Ergebnisse der Spurenanalysen im Gesamtzusammenhang, Aufgabe des Gerichts ist (vgl. angefochtenes Urteil S. 42 E. 4.4.5).

3.5. Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz hätte nicht auf das in formeller und materieller Hinsicht offensichtlich mangelhafte Ergänzungsgutachten des IRM abstellen sollen. Der Todeszeitpunkt sei nicht abschliessend festgestellt worden. Dabei handle es sich um einen entscheidrelevanten Umstand, zumal er als Täter ausscheide, wenn der Todeszeitpunkt auf nach 03.20 Uhr anzusetzen sei (Beschwerde S. 23 ff. Ziff. 3.1.4).

3.5.1. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 185 Abs. 1 StPO. Das Gutachten zum Todesfall des IRM vom 26. August 2019 und das Ergänzungsgutachten vom 8. Mai 2025 kämen den rechtlichen Vorgaben nicht nach, denn es sei nicht klar, wer für welche Aufgaben welche Arbeit geleistet und wer das Gutachten effektiv erstellt habe. Betreffend Oberarzt O.________ sei ferner nicht klar, über welche beruflichen Qualifikationen er verfüge, denn es werde kein wissenschaftlicher Fach-/Ausbildungstitel genannt (Beschwerde S. 28 f. Ziff. 3.1.4 lit. c).

Der Beschwerdeführer erhebt diese Rüge erstmals vor Bundesgericht. Die Beschwerde in Strafsachen ist nur zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Dabei muss der Instanzenzug in der Regel nicht nur prozessual durchlaufen, sondern auch materiell erschöpft sein (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 f.; 135 I 91 E. 2.1; 133 III 639 E. 2 mit Hinweisen; Urteil 6B_430/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 1.5.2). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass er die Rüge der Verletzung von Art. 185 StPO bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht und die Vorinstanz sie nicht behandelt hat. Dies geht auch aus dem angefochtenen Entscheid und den vorinstanzlichen Akten nicht hervor. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt daher nicht einzutreten.

3.5.2. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz hätte nicht auf das inhaltlich offensichtlich mangelhafte Ergänzungsgutachten des IRM abstellen sollen (Art. 189 StPO). Sie hätte von Amtes wegen die möglichen weiteren Beweiserhebungen vornehmen müssen, um die noch offenen Fragen klären zu können. Damit stelle die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig sowie willkürlich fest und verletze Art. 6 StPO (Beschwerde S. 23-28 Ziff. 3.1.4 lit. a und b). Darüber hinaus verletze sie auch Art. 10 Abs. 2 StPO, denn sie setze sich inhaltlich nicht mit dem Ergänzungsgutachten auseinander. Seine mit Stellungnahme vom 4. Juni 2025 erhobenen Einwände würden einfach übergangen, nicht gewürdigt und nicht geprüft, was auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze (Beschwerde S. 29 Ziff. 3.1.4 lit. d).

3.5.2.1. Die Vorinstanz wertet die Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) und des Forensischen Instituts Zürich (FOR) als vollständig, nachvollziehbar und schlüssig. Gemäss dem Bericht zur Legalinspektion und dem Gutachten des IRM zum Todesfall sei † G.B.________ zweifelsfrei durch ein Delikt ums Leben gekommen. An der Leiche seien zwei Schussverletzungen festgestellt worden. Ein relativer Nahschuss an der Wange rechts und ein Einschuss am Rücken rechts auf Höhe des mittleren Brustkorbs. Beide Schüsse seien je für sich todesursächlich. Der Eintritt des Todes habe nur grob geschätzt werden können und müsse zwischen 01.00 Uhr und 04.30 Uhr des 5. August 2019 gelegen haben. Im Ergänzungsgutachten vom 8. Mai 2025 habe das IRM erläutert, dass eine nähere Eingrenzung der Todeszeit mangels Idealbedingungen nicht möglich sei. Die Ausführungen des IRM seien nachvollziehbar und schlüssig. Der Kritik der Verteidigung am Ergänzungsgutachten sei nicht zu folgen. Die Abnahme der neu beantragten Beweise (Befragung der Rettungskräfte; Edition medizinischer Unterlagen etc.) würde den Todeszeitpunkt nicht näher eingrenzen, da die Durchführung einer Reanimation bei nicht klar einsehbaren Todeszeichen (bspw. bei durch die getragene Bekleidung verdeckten Todesflecken) dem standardmässigen Vorgehen der Rettungskräfte entspreche. Der Beschwerdeführer habe angegeben, † G.B.________ auf dem Parkplatz beim Freibad zwischen 02.45 Uhr und 03.15 Uhr verlassen zu haben. Diese Zeitangabe liege innerhalb des gutachterlich festgestellten Zeitraums des Todeseintritts (angefochtenes Urteil S. 39 E. 4.4.1 f.).

3.5.2.2. Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweis). Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (Art. 9 BV; BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweisen). Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend halten und dementsprechend den Schlussfolgerungen des Sachverständigen folgen durfte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B_430/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 1.6.2; 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).

Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a), mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen (lit. b) oder Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen (lit. c). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien seine Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn er seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil 6B_497/2024 vom 12. September 2025 E. 2.1.8 mit Hinweisen).

3.5.2.3. Der Beschwerdeführer ist der Meinung (Beschwerde S. 29 Ziff. 3.1.4 lit. d), die Vorinstanz habe sich nicht mit dem Ergänzungsgutachten des IRM und seinen diesbezüglichen Einwänden auseinandergesetzt.

Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz fallen zwar eher knapp aus. Die Vorinstanz legt dar, dass sie die Ausführungen im besagten Ergänzungsgutachten als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Ferner erklärt sie, weshalb die Einwände des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten ihrer Auffassung nach nicht durchdringen (angefochtenes Urteil S. 39 E. 4.4.2). Damit setzt sich die Vorinstanz hinreichend mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinander (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweis). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist vorliegend ohne Weiteres gegeben.

3.5.2.4. Die weiteren gegen das Ergänzungsgutachten gerichteten Vorbringen des Beschwerdeführers sind ebenfalls unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz hält hinsichtlich des Todeszeitpunkts fest, der Eintritt des Todes habe nur grob geschätzt werden können und müsse zwischen 01.00 Uhr und 04.30 Uhr des 5. August 2019 gelegen haben (angefochtenes Urteil S. 39 E. 4.4.2). Unzutreffend ist somit der Einwand des Beschwerdeführers, der Todeszeitpunkt sei nicht abschliessend festgestellt worden (Beschwerde S. 32 Ziff. 3.1.5).

Alsdann ist das Ergänzungsgutachten in Bezug auf die Möglichkeiten einer Eingrenzung des Todeszeitraums (Antwort zur Frage 1) entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers nicht offensichtlich mangelhaft (Beschwerde S. 26 f. Ziff. 3.1.4 Iit. b). Zunächst wird im Ergänzungsgutachten darauf hingewiesen, dass die Todeseinschätzung im Gutachten vom 26. August 2019 und insbesondere im Legalinspektionsbericht vom 7. August 2019 einen Zeitraum von ca. 3 ½ Stunden umfasse und damit nicht im Widerspruch zur Aussage in der Fachliteratur stehe, wonach der wahrscheinliche Zeitintervall des Todeseintritts unter Idealbedingungen auf 1-2 Stunden eingegrenzt werden könne (MARTIN GRASSBERGER/HARALD SCHMID, Todesermittlung, Befundaufnahme & Spurensicherung, Wien 2009, S. 51). Im Weiteren wird im Ergänzungsgutachten einleuchtend dargelegt, weshalb die vorliegende Situation am Morgen des 5. August 2019 keinesfalls "Idealbedingungen" entsprochen habe, weshalb die Todeszeiteinschätzung gemäss Legalinspektionsbericht als grobe Einschätzung zu betrachten sei. Neben den vom Beschwerdeführer aufgegriffenen Kriterien der unbekannten Körperkerntemperatur und der sich verändernden Umgebungstemperaturen (Beschwerde S. 26 f. Ziff. 3.1.4 Iit. b) werden im Ergänzungsgutachten als besondere Umstände durchaus klar und nachvollziehbar noch die veränderte Situation mit ursprünglichem Aufenthalt der Leiche im Fahrzeug, Blutverlust durch Schussdefekte mit resultierend verändertem Temperaturgefälle und den anzunehmenden Manipulationen durch die Rettungskräfte aufgeführt. Schliesslich hält das Ergänzungsgutachten fest, eine Totenstarre bilde sich nach ca. 30 Minuten und erreiche ihr Maximum zwischen 2 bis 20 Stunden. Hier sei noch festzuhalten, dass eine Umlagerung und Manipulation, insbesondere ein Bewegen der Leiche, eine allenfalls vorhandene Totenstarre wieder lösen könne, was zu einer irrtümlich später eingeschätzten Todeszeit führen könne. In der Folge gelangt das Ergänzungsgutachten zum Schluss, eine nähere Eingrenzung der Todeszeit sei aus obigen Gründen, wie im rechtsmedizinischen Gutachten und im Legalinspektionsbericht angegeben, nicht möglich (Ergänzungsgutachten, kantonale Akten act. 133 S. 2 f.). Sodann dürften die Reanimationsversuche der Rettungskräfte sowohl die Ausbildung der Totenflecken als auch deren Lage beeinflusst, wie auch allenfalls eine Lösung von möglicherweise vorhandener Totenstarre bewirkt und somit die Todeszeiteinschätzung erschwert haben (Ergänzungsgutachten, kantonale Akten act. 133 S. 3). Ausserdem ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch aus methodischer Sicht nicht an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Ergänzungsgutachtens zweifelt, selbst wenn sich dieses nicht explizit dazu äussert, warum nicht auch andere Methoden zur Bestimmung des Todeszeitraums verwendet worden seien (Beschwerde S. 27 Ziff. 3.1.4 lit. b). Das Ergänzungsgutachten geht auf die mit Beschluss der Vorinstanz vom 24. April 2025 gestellten Fragen ein (kantonale Akten act. 129), wobei es hinreichend nachvollziehbar und transparent aufzeigt, wie und weshalb es zu seinen Schlussfolgerungen gelangt (Ergänzungsgutachten, kantonale Akten act. 133). Weshalb es darüber hinaus noch auf eine nicht gestellte Frage, d.h. zu den bei der Legalinspektion nicht verwendeten Methoden, hätte eingehen müssen, legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar und ist auch nicht ersichtlich. Letztendlich ist das Ergänzungsgutachten auch nicht spekulativ oder sachlogisch falsch (Beschwerde S. 25 f. Ziff. 3.1.4 lit. b), wenn es die Feststellung trifft, es sei durchaus möglich, dass † G.B.________ im Zeitpunkt des Beginns der Reanimationsbemühungen der Rettungskräfte bereits seit geraumer Zeit tot gewesen sei. Dass die Rettungskräfte bei für sie nicht feststellbaren sicheren Todeszeichen (Totenflecken, Totenstarre, Fäulnis und nicht mit dem Leben zu vereinbarenden Verletzungen) reanimiert hätten, entspreche einem korrekten Vorgehen (Ergänzungsgutachten, kantonale Akten act. 133 S. 3).

3.5.3. Mit seinen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer auch insgesamt nicht darzulegen, dass und inwiefern die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es könne auf das Ergänzungsgutachten abgestellt werden, geradezu unhaltbar sein sollte. Insofern bestand auch kein Anlass für einen weiteren Schriftenwechsel (Beschwerde S. 27 Ziff. 3.1.4 lit. b). Die Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Untersuchungsgrundsatzes sind unbegründet (Beschwerde S. 27 Ziff. 3.1.4 lit. b). Gleich verhält es sich betreffend der gerügten Verletzung von Art. 10 Abs. 2 StPO.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini

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