Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_637/2025
Urteil vom 10. November 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter von Felten, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger, Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Strafzumessung; Willlkür; rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 14. Mai 2025 (SST.2023.272).
Sachverhalt:
A.
Am 28. Februar 2023 verurteilte das Bezirksgericht Kulm A.________ wegen einfacher Körperverletzung, Drohung, Nötigung, Hausfriedensbruchs, Sachentziehung, geringfügigen Diebstahls und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie einer Busse von Fr. 800.--. Zudem ordnete es eine ambulante Massnahme an. Von der Anordnung einer Landesverweisung sah es ab. Es verpflichtete A.________ in teilweiser Gutheissung der Zivilklage von B., diesem in solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten C. Fr. 3'268.70 Schadenersatz und Fr. 3'000.-- Genugtuung zu leisten. Die Verfahrenskosten auferlegte es A.________.
B.
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft sprach des Obergericht des Kantons Aargau A.________ am 14. Mai 2025 vom Vorwurf der Nötigung frei. Es sprach sie der einfachen Körperverletzung und des geringfügigen Diebstahls schuldig und stellte die Rechtskraft der weiteren erstinstanzlich ergangenen Schuldsprüche fest. Es verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 800.--. Weiter stellte es die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils bezüglich der angeordneten ambulanten Massnahme sowie hinsichtlich der Zivilforderungen fest. Von einer Landesverweisung sah es ab. Es auferlegte A.________ die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte und bestätigte die erstinstanzliche Kostenregelung.
C.
A.________ erhebt Beschwerde ans Bundesgericht bezogen auf die Strafzumessung. Sie beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, sie sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren und zu einer Busse von Fr. 800.-- zu verurteilen. Eventualiter sei eine allenfalls unbedingt ausgesprochene Strafe zugunsten der ambulanten therapeutischen Massnahme aufzuschieben. Schliesslich ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. Buttliger als unentgeltlicher Rechtsvertreter.
Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin rügt die vorinstanzliche Strafzumessung in mehrfacher Hinsicht.
1.1. Sie wirft der Vorinstanz die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht vor. Während die erste Instanz auf eine bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten erkannt habe, habe die Vorinstanz eine unbedingte Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren ausgesprochen. Ihr sei zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit eingeräumt worden, hierzu Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz hätte im Moment, in dem sie die Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe beabsichtigt habe, den Parteien Gelegenheit geben müssen, sich zur Frage zu äussern, ob die ambulante Massnahme vollzugsbegleitend erfolgen oder vorerst aufgeschoben werden solle. Dies umso mehr, nachdem die Vorinstanz im Zeitpunkt der Urteilsfällung von einer günstigen Prognose ausgegangen sei. Die Vorinstanz äussere sich denn auch nicht zu dieser Frage, bzw. es lasse sich deren Urteilsbegründung nicht entnehmen, "wie die angeordnete Massnahme zur Freiheitsstrafe steht" und "ob die ambulante Massnahme vollzugsbegleitend oder der Vollzug vorerst aufgeschoben wird".
1.2. Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung resp. eine unvollständige Beweiswürdigung. So werde im vorinstanzlichen Urteil festgehalten, dass sie seit zwei Jahren keine Drogen mehr konsumiere und eine Traumatherapie absolviere. Dies spreche - so die Beschwerdeführerin - klar für eine positive Veränderung ihrer Verhältnisse und lege eine günstige Prognose nahe. Die Vorinstanz halte alleine deshalb an der ungünstigen Prognose fest, weil sie das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten habe. Hierzu habe sie jedoch keine Veranlassung gehabt. Die Vorinstanz lasse die seit dem Vorfall vom Juni 2021 eingetretenen wesentlichen Veränderungen unberücksichtigt und setze sich nicht mit den aktuellen Verhältnissen auseinander. Sie bereue ihre Tat. Mit ihrer Feststellung, dass sie seit mehr als zwei Jahren keine Drogen mehr konsumiere und ihre Einsicht und Reue echt seien, anerkenne auch die Vorinstanz eine günstige Prognose. Zudem habe sie von sich aus eine freiwillige Therapie gestartet. Die Nichtberücksichtigung dieser neuen Ausgangslage stelle eine unvollständige Beweiswürdigung und eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar.
1.3. Schliesslich verletze die Vorinstanz Art. 42 Abs. 1 und Art. 47 StGB. Hinsichtlich der einfachen Körperverletzung gehe sie von einem schweren Verschulden aus. Indes seien bei B.________ keine gravierenden Verletzungen oder Schäden eingetreten. Dieser habe mit keinen langfristigen Verletzungen zu kämpfen und auch keine psychischen Einschränkungen davongetragen; er habe auch nie eine Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls erwähnt. Eine solche werde der Beschwerdeführerin zu Unrecht angelastet. Es liege nur eine geringfügige Verletzung vor, weshalb von einem leichten Tatverschulden auszugehen sei. Hinsichtlich des geringfügigen Diebstahls sei angesichts des Deliktsbetrages ebenfalls kein schweres Verschulden anzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe die Tat von Beginn an vollumfänglich eingeräumt, kooperiert und deutlich erkennbar Reue sowie Einsicht gezeigt. Im Verfahren habe sie sich verantwortungsbewusst gezeigt und sei bereit gewesen, die Konsequenzen ihres Handelns zu tragen. Auch habe sie das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten und sei bereit gewesen, mit diesem Ereignis abzuschliessen. Sie habe die Lehre aus diesem Vorfall gezogen. Sie habe keine Vorstrafen. Seit dem erstinstanzlichen Urteil habe sich ihre Lebenssituation stabilisiert. So konsumiere sie nun seit zwei Jahren keine Drogen mehr und habe begonnen, eine regelmässige und strukturierte Beziehung zu ihrem Kind aufzubauen. Dies belege eine glaubhafte Bereitschaft zur Reintegration. Besonders zu gewichten sei zudem der innere Antrieb zur Tat. Sie habe nicht aus krimineller Energie, Eigennutz oder einer berechnenden Haltung heraus gehandelt. Vielmehr habe sie auf eine für sie existenziell empfundene Ungerechtigkeit reagieren wollen, was strafmindernd zu berücksichtigen sei. Die Vorinstanz habe einzelne dieser Faktoren zwar zur Kenntnis genommen, ihnen aber bei der Zumessung der Strafe zu wenig Gewicht beigemessen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die überhöhte Strafe mit dem geringen Rückfallrisiko, der positiven Entwicklung sowie der Tatmotivation der Beschwerdeführerin in Einklang zu bringen wäre. Die Strafzumessung der Vorinstanz sei unverhältnismässig.
Da die Beschwerdeführerin nicht vorbestraft sei und ihr falsches Verhalten bereue, sei mit der Erstinstanz von einer günstigen Prognose auszugehen. Eine unbedingte Strafe sei vorliegend unverhältnismässig und nicht im Sinne des Grundsatzes des Schweizer Strafrechts, nämlich Prävention und Resozialisierung.
Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin sei nicht vorbestraft. Indes sei aufgrund des erheblichen Verschuldens hinsichtlich der zum Nachteil von B.________ begangenen einfachen Körperverletzung von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Betracht zu ziehen. Für die weiteren Vergehen sei mit Blick auf das jeweilige Verschulden sowie die Zweckmässigkeit und präventive Effizienz der Sanktion auf eine Geldstrafe zu erkennen.
2.1. Die Beschwerdeführerin habe zusammen mit dem Mitbeschuldigten C.________ mehrfach auf B.________ eingeschlagen und eingetreten. Dieser habe diverse erhebliche Verletzungen erlitten, sei einige Tage im Spital gewesen und seine Verletzungen hätten genäht werden müssen. Gemäss seinen Angaben seien die Wunden nach wenigen Wochen verheilt; heute habe er weder physische noch psychische Einschränkungen. Auch wenn damit davon auszugehen sei, dass B.________ den Vorfall scheinbar gut überwunden habe, sei dieser dennoch nicht spurlos an ihm vorbeigegangen, zumal mit dem körperlichen Übergriff im eigenen Zuhause eine gravierende Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls einhergegangen sein dürfte. Jedenfalls seien die B.________ zugefügten Verletzungen - auch unter Berücksichtigung seines bereits damals hohen Alters von 87 Jahren - in ihrer Gesamtheit erheblich und keinesfalls zu bagatellisieren. Im breiten Spektrum der von Art. 123 Ziff 1 StGB erfassten Körperverletzungen sei von einem mittelschweren Taterfolg auszugehen.
Verschuldenserhöhend wirke sich die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns aus. Es habe sich nicht um eine spontane Aktion gehandelt. Indem die Beschwerdeführerin und der Mitbeschuldigte die für die Tat notwendigen Vorbereitungshandlungen getroffen hätten, wobei C.________ zwecks Fesselung von B.________ Klebeband und Kabelbinder gekauft habe, seien sie planmässig vorgegangen. Sie hätten - wenn auch nicht mit voller Wucht - auf B.________ eingeschlagen, als dieser bereits wehrlos gewesen sei; beim Verlassen des Hauses hätten sie zudem, wohl um ein rasches Entdecken von B.________ zu verhindern, die Haustüre abgeschlossen. Insgesamt zeuge das Handeln der Beschwerdeführerin und des Mittäters, die einen ihnen körperlich klar unterlegenen älteren Mann über einen nicht unerheblichen Zeitraum hinweg in dessen eigenem Haus festgehalten, mit Klebeband gefesselt und körperlich angegangen hätten, von einem erschreckenden Mass an Kaltherzigkeit und Skrupellosigkeit, das deutlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands der einfachen Körperverletzung hinausgegangen sei. Die Tatbeiträge der Beschwerdeführerin und des Mitbeschuldigten unterschieden sich bei einer Gesamtbetrachtung nicht wesentlich. Zwar dürfte es in erster Linie der Mitbeschuldigte gewesen sein, der mit seinem eindrücklichen Erscheinungsbild B.________ entgegengetreten sei und diesem Schläge und Tritte zugefügt habe, was indes dem gemeinsam gefassten Plan bzw. dem rollenteiligen Vorgehen entsprochen habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin dem Mitbeschuldigten aktiv geholfen, B.________ zu überwältigen. Mithin könne nicht von einer bloss unbedeutenden oder untergeordneten Rolle der Beschwerdeführerin gesprochen werden. Vielmehr habe sie sich auch unter Verschuldensgesichtspunkten das Handeln ihres planmässig handelnden Mittäters anrechnen zu lassen. Sie habe aus niedrigen Beweggründen gehandelt. Sie habe B.________ in einem Akt von Selbstjustiz abstrafen, ihm eine Abreibung und einen Denkzettel verpassen und ihm das Leben schwer machen wollen, da B.________ ihrer Ansicht nach für seine Taten viel zu milde bestraft worden sei. Anstatt sich genauer zu informieren, sei sie vorschnell davon ausgegangen, dass eines ihrer Kinder - direkt oder indirekt - Opfer von Missbrauchshandlungen von B.________ geworden sei.
2.2. Aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von D., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ergebe sich, dass bei der Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt eine psychische Störung und eine Verhaltensstörung durch Opioide (ICD-10 F11.22), ein Abhängigkeitssyndrom von Kokain (ICD-10 F14.2) sowie eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) vorgelegen seien. Zwar sei sie in der Lage gewesen, das Unrecht der Tat einzusehen; aufgrund des Substanzeinflusses habe aber eine leichtgradige Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen. Aus gutachterlicher Sicht sei die Schuldfähigkeit in leichtem Grad vermindert gewesen. Die Vorinstanz erwägt, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der verübten Selbstjustiz dennoch über ein nicht unerhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt habe. Insbesondere hätte sie mehrfach die Möglichkeit gehabt, die Aktion "abzublasen". Je leichter es aber für sie gewesen wäre, die körperliche Integrität von B. zu respektieren, desto schwerer wiege die Entscheidung dagegen und damit ihr Verschulden.
Die Vorinstanz folgert, dass damit und mit Blick auf den Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und der davon erfassten einfachen Körperverletzungen und Handlungsweisen, bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit von einem sehr schweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten auszugehen wäre. Unter Berücksichtigung der im Tatzeitpunkt leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit vermindere sich das sehr schwere Verschulden zu einem schweren Verschulden, wofür eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten angemessen sei.
2.3. Die Vorinstanz erwägt weiter, die Beschwerdeführerin weise keine Vorstrafen auf, was indes als Normalfall gelte und sich neutral auswirke. Sie habe das vorinstanzliche Urteil nicht mehr angefochten und damit auch den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung anerkannt. Dies habe zu einer Vereinfachung des Berufungsverfahrens geführt, was nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben dürfe resp. zu einer leichten Strafminderung führe. Die Beschwerdeführerin habe glaubhaft ausgesagt, dass es ihr leid tue. Sie zeige Reue und schäme sich für ihre Tat. So habe sie ihr Bedauern namentlich auch in einer an ihren amtlichen Verteidiger verfassten E-Mail vom 20. Februar 2023 zum Ausdruck gebracht, worin sie u.a. geschrieben habe, dass es ihr sehr leid tue und sie sich schäme, ihre Hand über B.________ erhoben zu haben. Es liege aufrichtige, mithin solche Reue vor, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgehe, was strafmindernd zu berücksichtigen sei.
Die 49-jährige Beschwerdeführerin konsumiere seit zwei Jahren keine Drogen mehr, erhalte eine IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen und absolviere in der Klinik im Hasel eine Traumatherapie. Sie habe drei Kinder, eines sei noch minderjährig (Jahrgang 2013). Damit ergäben sich aus den persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Der Umstand allein, dass sie Mutter eines minderjährigen Kindes sei, führe nicht zur Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit. Insgesamt wirke sich die Täterkomponente im Umfang von 2 Monaten strafmindernd aus.
2.4. Die dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessene Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren sei unbedingt auszusprechen, da die von der Vorinstanz ausgesprochene Anordnung einer (ambulanten) Massnahme - was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben sei - zugleich eine ungünstige Prognose bedeute und demnach den bedingten oder teilbedingten Aufschub einer Strafe ausschliesse.
3.1. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205E. 2.6; 146 IV 297E. 1.2; je mit Hinweisen). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch BGE 148 IV 356E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Mitwirkungsrecht unter anderem das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache äussern und erhebliche Beweise beibringen zu können (BGE 150 I 174 E. 4.1; 144 I 11E. 5.3). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).
4.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 137E. 9.1; 141 IV 61E. 6.1.1; 129 IV 6E. 6.1). Es berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 217E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1).
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Gleiches gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 145 IV 1 E. 1.3; 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).
4.2. Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 144 IV 313E. 1.2 mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 127 IV 101E. 2c; Urteile 6B_309/2024 vom 10. März 2025 E. 7.2.3; 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.2.3). Das Bundesgericht hat keine eigene Strafzumessung vorzunehmen und die vorinstanzliche Strafe nicht durch die seines Erachtens als angemessen erachtete zu ersetzen. Die Strafzumessung obliegt den Sachgerichten und ist vom Bundesgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (Urteil 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 mit Hinweis).
4.3. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe. Die Feststellung verminderter Schuldfähigkeit stellt einen obligatorischen Strafmilderungsgrund dar (Art. 19 Abs. 2 StGB). Der Verminderung der Schuldfähigkeit ist bei der Strafzumessung im vollen Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen. Dabei ist jedoch keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif vorzunehmen (BGE 136 IV 55 E. 5.3; 129 IV 22 E. 6.2; Urteile 6B_497/2024 vom 12. September 2025 E. 2.1.6; 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.2.7). Eine leichte, mittelgradige oder schwere Herabsetzung der Schuldfähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer rein mathematischen Reduktion der Strafe um 25, 50 oder 75 % (BGE 136 IV 55 E. 5.3 und E. 5.6; 134 IV 132 E. 6.2; 129 IV 22 E. 6.2). Denn der Nachweis und die Einstufung der verminderten Schuldfähigkeit lassen sich nicht mit exakten naturwissenschaftlichen Methoden objektivieren (BGE 136 IV 55 E. 5.6; Urteile 6B_497/2024 vom 12. September 2025 E. 2.1.6; 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.9.2; je mit Hinweisen). Indessen muss ein bestimmtes Verhältnis zwischen der festgestellten Verminderung der Schuldfähigkeit und den Folgen für die Strafe bestehen (BGE 136 IV 55 E. 5.3; 129 IV 22 E. 6.2; Urteile 6B_497/2024 vom 12. September 2025 E. 2.1.6; 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.2.7; 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.3.2). Konkret hat das Gericht in einem ersten Schritt zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
4.4. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger oder höchst ungewisser Prognose abgesehen werden (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2, 97 E. 7.3). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens bzw. der Bewährungsaussichten sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (vgl. BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1). Dem Sachgericht steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur korrigierend ein, wenn eine Über- bzw. Unterschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens und damit eine Verletzung von Bundesrecht gegeben ist (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 144 IV 277 E. 3.1.1).
4.5. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB).
Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt (vgl. BGE 150 IV 277 E. 2.3.7; 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1). Eine Strafe wird hingegen unbedingt ausgesprochen (d.h. ist in voller Länge zu vollziehen), wenn eine ungünstige Legalprognose vorliegt, d.h. wenn keinerlei Aussicht besteht, dass der Täter sich durch den ganz oder teilweise gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt (BGE 150 IV 277 E. 2.3.7; 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1).
4.6. Somit setzt sowohl die Gewährung des bedingten wie auch des teilbedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Wird aber eine stationäre oder ambulante Massnahme angeordnet, ist diese Voraussetzung zum vornherein nicht gegeben. Denn die Anordnung einer Massnahme bedeutet zugleich eine ungünstige Prognose und schliesst demnach den bedingten oder teilbedingten Aufschub einer Strafe aus (BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteile 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 1.3; 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 2.2.1; 6B_147/2021 vom 29. September 2021 E. 3.2).
4.7. Nach Art. 63 Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Grundsätzlich wird die ambulante Massnahme gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchgeführt. Der Aufschub ist die Ausnahme (BGE 129 IV 161E. 4.1 und E. 4.3) und an zwei Voraussetzungen gebunden. Einerseits muss der Täter ungefährlich und andererseits die ambulante Therapie vordringlich sein. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen. Er ist anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klar verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzugs, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, andererseits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden und rechtskräftige Strafen zu vollziehen (BGE 129 IV 161 E. 4.1; Urteile 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 3.1; 6B_147/2021 vom 29. September 2021 E. 3.4; 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.3).
5.1. Insofern die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Verweigerung des bedingten Strafvollzuges eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung resp. unvollständige Beweiswürdigung sowie die Verletzung von Art. 42 Abs. 1 StGB rügt, ist sie nicht zu hören. Entgegen ihrer Behauptung geht die Vorinstanz nicht von einer günstigen Prognose aus. Vielmehr verweigert sie die Gewährung des teilbedingten Vollzuges (angesichts der ausgefällten Strafhöhe kommt nur ein solcher in Frage), weil die erste Instanz eine ambulante Massnahme angeordnet hatte, was im Rahmen des Berufungsverfahrens unangefochten geblieben ist. Damit verfällt die Vorinstanz weder in Willkür noch verletzt sie Bundesrecht, stützt sie sich doch zutreffenderweise auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Anordnung einer Massnahme die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges ausschliesst (siehe E. 4.6 hiervor).
5.2. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführerin gefolgt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Verweigerung des bedingten Strafvollzuges durch die Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht. Nachdem die Staatsanwaltschaft gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung erhoben hatte und in ihrer Berufungserklärung eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 7 Monaten beantragte, war der Beschwerdeführerin klar, dass eine unbedingte Freiheitsstrafe im Raum steht. Hierzu konnte sie anlässlich der Berufungsverhandlung Stellung nehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist umso mehr zu verneinen, als die Staatsanwaltschaft bereits vor der Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung eingereicht hatte, worauf die Beschwerdeführerin eine schriftliche Berufungsantwort verfasste (vgl. Ziff. 3.1 - 3.3 [zum Aktenzusammenzug] des angefochtenen Urteils).
6.1. Bezüglich der von der Vorinstanz für die einfache Körperverletzung festgesetzten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren beschränkt sich die Beschwerdeführerin weitestgehend auf eine eigene Bewertung des Verschuldens, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Die diesbezüglichen Vorbringen erweisen sich daher grösstenteils als rein appellatorisch und sind nicht geeignet, die Rügeanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG zu erfüllen. Mit nachvollziehbaren Gründen erachtete die Vorinstanz das Tatverschulden als sehr schwer. So stuft sie den Taterfolg als mittelschwer ein. Dass sie dabei erwägt, mit dem körperlichen Übergriff auf das Opfer in dessen eigenem Zuhause dürfte eine gravierende Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls einhergegangen sein, ist nicht zu beanstanden, auch wenn dieses selbst weder von bleibenden physischen noch psychischen Einschränkungen berichtet. Ebenso ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass die dem Opfer zugefügten Verletzungen in ihrer Gesamtheit und dabei auch in Berücksichtigung dessen hohen Alters von 87 Jahren als erheblich einzustufen sind. Die Vorinstanz erwägt im Weiteren zutreffend, dass das Handeln der Beschwerdeführerin und des Mittäters C.________, die einen ihnen körperlich klar unterlegenen älteren Mann über einen nicht unerheblichen Zeitraum hinweg in dessen eigenem Haus festgehalten, mit Klebeband gefesselt und körperlich angegangen sind, von einem erschreckenden Mass an Kaltherzigkeit und Skrupellosigkeit zeugt, das deutlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands der einfachen Körperverletzung hinausgegangen ist. Zu Recht berücksichtigt die Vorinstanz daher das konkrete Tatvorgehen als verschuldenserhöhend und geht sie richtigerweise von niederen Beweggründen aus. Die dagegen gerichteten Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche eine kriminelle Energie verneint und ein subjektives Gerechtigkeitsempfinden als Antrieb zur Tat geltend macht, erweisen sich als appellatorisch. Sodann ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Tatbeitrag der Beschwerdeführerin als nicht bloss unbedeutend resp. untergeordnet taxiert. Angesichts der leichten Verminderung ihrer Schuldfähigkeit reduziert die Vorinstanz das Tatverschulden schliesslich auf ein noch schweres Verschulden, was die Beschwerdeführerin - wie auch die damit korrespondierende Strafreduktion um 2 Monate - nicht substanziiert rügt.
Im Rahmen der Täterkomponente berücksichtigt die Vorinstanz sehr wohl, dass sich die Beschwerdeführerin einsichtig und aufrichtig reuig zeigte und reduziert deswegen die Einsatzstrafe um weitere 2 Monate. Dass sie deren persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnisse als verschuldensneutral bewertet, erweist sich als bundesrechtskonform. Insgesamt bewegt sich die Vorinstanz mit ihrer Strafzumessung hinsichtlich der Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren zur Abgeltung der einfachen Körperverletzung innerhalb des ihr zustehenden weiten Ermessens.
6.2. Hinsichtlich der für die Vergehenstatbestände ausgesprochenen Geldstrafe bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde keine konkreten Rügen vor. Damit erübrigen sich Ausführungen hierzu. Nichts anderes gilt für ihr Vorbringen, wonach hinsichtlich des geringfügigen Diebstahls kein schweres Verschulden vorliege, beanstandet sie doch die Höhe der vorinstanzlich festgesetzten Busse nicht.
6.3. Insgesamt erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Strafzumessung als unbegründet, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist.
Indes ist der Beschwerdeführerin insoweit zu folgen, dass offen bleibt, "in welchem Verhältnis die angeordnete Massnahme zum Strafvollzug steht", mithin sich die Vorinstanz nicht zur Frage eines allfälligen Aufschubs der unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB äussert. Im vorinstanzlichen Urteil finden sich weder tatsächliche Feststellungen noch rechtliche Erwägungen, die es dem Bundesgericht erlaubten zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für einen Aufschub der ausgefällten Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme gegeben sind oder nicht. Dabei ist der Urteilsbegründung insbesondere nicht zu entnehmen, wie sich der beigezogene Sachverständige D.________ in seinem Gutachten vom 24. Februar 2022 zur Frage einer vollzugsbegleitenden Durchführung der angeordneten ambulanten Massnahme äussert. Eine sachverständige Einschätzung zur Zweckmässigkeit eines allfälligen Aufschubs der Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme resp. zur Frage, ob der sofortige Vollzug der Strafe den Therapieerfolg erheblich gefährden würde, wäre jedoch im Hinblick auf Art. 56 Abs. 3 lit. c StGB erforderlich gewesen (BGE 129 IV 161 E. 4.1; BGE 116 IV 101 E. 1b mit Hinweisen; Urteil 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 3.1). Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, das keine Berufungsinstanz und kein Sachgericht ist, den Sachverhalt diesbezüglich zu ergänzen. Das vorinstanzliche Urteil erweist sich in diesem Punkt als unvollständig im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG und ist in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Feststellungen und Anordnungen zur Frage eines allfälligen Aufschubs der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB trifft. Da die Rückweisung den Entscheid in der Sache nicht präjudiziert, wird auf die Einholung von Vernehmlassungen im Sinne von Art. 102 Abs. 1 BGG verzichtet. 8. Insoweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde unterliegt, trägt sie die Kosten des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Im Umfang dieses Unterliegens ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. Soweit das Urteil in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufgehoben wird, erfolgt die Kostenverteilung nach dem Verursacherprinzip (Art. 66 Abs. 3 BGG; Urteil 6B_278/2024 vom 26. September 2025 E. 3.3), wobei dem Kanton Aargau keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung, die vom Kanton Aargau zu leisten ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Da sie um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss ihrem Rechtsvertreter zuzusprechen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird in diesem Umfang gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
Die reduzierten Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Der Kanton Aargau hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Marcel Buttliger, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 0
Lausanne, 10. November 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger