Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_246/2024, 6B_258/2024

Urteil vom 27. Februar 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichter Muschietti, Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter von Felten, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte 6B_246/2024 A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen, Beschwerdeführerin 1,

und

6B_258/2024 B.C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Moritz Müller, Beschwerdeführer 2,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand 6B_246/2024 Strafzumessung (sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pornografie); Beschleunigungsgebot; Entschädigung,

6B_258/2024 Strafzumessung (sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pornografie); rechtliches Gehör etc.,

Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 19. Januar 2024 (501 2022 117+118+121+123).

Sachverhalt:

A.

Das Strafgericht des Sensebezirks sprach B.C.________ und A.________ am 22. April 2022 von den Vorwürfen der schweren Körperverletzung zum Nachteil von D.C.________ und der fahrlässigen schweren Körperverletzung zum Nachteil deren Schwester, E., jeweils gemeinsam begangen, frei. Es sprach B.C. und A.________ wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, (teilweise) gemeinsam begangen, und wegen mehrfacher sexueller Nötigung, gemeinsam begangen, jeweils zum Nachteil von D.C., schuldig. B.C. sprach es zudem wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Pornografie zum Nachteil von F.________ sowie wegen Konsums harter Pornografie schuldig. A.________ verurteilte es weiter wegen mehrfacher Pornografie zum Nachteil von D.C.________ sowie wegen sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil von G.. Es bestrafte B.C. mit einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren und A.________ mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, jeweils unter Anrechnung der bereits verbüssten Haft, und ordnete für beide Verurteilte eine vollzugsbegleitende ambulante therapeutische Massnahme an. Es entschied ferner über die geltend gemachten Zivilforderungen, befand über die Einziehung beschlagnahmter Gegenstände und auferlegte B.C.________ und A.________ je ein lebenslängliches Verbot von beruflichen und organisierten ausserberuflichen Tätigkeiten mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen. B.C.________ und A.________ fochten das Urteil im Straf- und Zivilpunkt, D.C.________ und E.________ im Schuldpunkt in Bezug auf die Freisprüche sowie im Zivilpunkt an.

B.

Das Kantonsgericht Freiburg bestätigte am 19. Januar 2024 das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten. Es verzichtete im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolgen auf das Ausrichten von Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren.

C.

Sowohl B.C.________ und A.________ als auch D.C.________ führen Beschwerde in Strafsachen.

C.a. A.________ (Verfahren 6B_246/2024) beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei teilweise aufzuheben und sie sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie mit einer bedingten Geldstrafe von 320 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- zu bestrafen, jeweils bei einer Probezeit von zwei Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Haft. Eventualiter sei sie mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 29 Monaten, subeventualiter von 32 Monaten, mit jeweils einem unbedingt zu vollziehenden Teil von sechs Monaten, sowie mit einer Geldstrafe von 320 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- zu bestrafen, ebenfalls bei einer Probezeit von zwei Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Haft. Subsubeventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung an dieses zurückzuweisen. Subsubsubeventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und zur Festsetzung der Entschädigung für die im Berufungsverfahren entstandenen Anwaltskosten an das Kantonsgericht zurückzuweisen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

C.b. B.C.________ (Verfahren 6B_258/2024) beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei hinsichtlich der Strafzumessung aufzuheben und er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten sowie einer bedingten Geldstrafe von höchstens 60 Tagessätzen in richterlich zu bestimmender Höhe bei einer Probezeit von fünf Jahren zu bestrafen. Eventualiter sei er zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe mit einem zu vollziehenden Teil von höchstens acht Monaten sowie zu einer bedingten Geldstrafe von höchstens 60 Tagessätzen in richterlich zu bestimmender Höhe, jeweils bei einer Probezeit von fünf Jahren, zu verurteilen. Subeventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neufestlegung der Strafe, subsubeventualiter zur Verbesserung der Begründung, an dieses zurückzuweisen.

C.c. Betreffend die Beschwerde von D.C.________ ist auf das separate Urteil 6B_279/2024 heutigen Datums zu verweisen.

Erwägungen:

Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und die gleichen Parteien oder ähnliche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1). Die von den Beschwerdeführern bemängelte, sie betreffende Strafzumessung ist zwar grundsätzlich unabhängig von der jeweils anderen, insbesondere soweit Delikte zu beurteilen sind, die nicht gemeinsam begangen wurden. Nachdem ein wesentlicher Teil der zu sanktionierenden Schuldsprüche indes gemeinsam verübte Taten zum Nachteil von D.C.________ ausmachen, die Vorinstanz diesbezüglich mitunter für beide Beschwerdeführer geltende Erwägungen trifft und auch die in den Beschwerden erhobenen Rügen bisweilen gleiche oder ähnliche Fragen betreffen, rechtfertigt es sich dennoch, die Verfahren 6B_246/2024 und 6B_258/2024 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.

Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 wenden sich gegen ihre Strafzumessung.

2.1. Sie erachten beide die ausgefällte unbedingte Freiheitsstrafe von vier bzw. viereinhalb Jahren als zu hoch und halten eine (teil-) bedingte Freiheitsstrafe zusammen mit einer bedingten Geldstrafe für angezeigt. Im Wesentlichen werfen sie der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht und damit einhergehend des rechtlichen Gehörs, eine fehlerhafte Gesamtstrafenbildung, eine Missachtung des Doppelverwertungsverbots und in verschiedener Hinsicht eine falsche Gewichtung der einschlägigen Strafzumessungsfaktoren bzw. diverse Ermessensverletzungen vor. Die Beschwerdeführerin 2 kritisiert überdies, dass die Vorinstanz eine Verletzung des Beschleunigungsgebots verneint und deshalb keine Strafreduktion vornimmt.

2.2.

2.2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Es berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Die Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips ist in Art. 49 StGB geregelt. Auf die dazu ergangene Rechtsprechung kann verwiesen werden (vgl. BGE 145 IV 1 E. 1.3; 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; je mit Hinweisen).

2.2.2. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat keine eigene Strafzumessung vorzunehmen und die vorinstanzliche Strafe nicht durch die seines Erachtens als angemessen erachtete zu ersetzen. Die Strafzumessung obliegt den Sachgerichten und ist vom Bundesgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (Urteil 6B_1421/2021 vom 25. Mai 2022 E. 4.2 mit Hinweis).

2.3.

2.3.1. Die Vorinstanz hält zunächst fest, dass die Erstinstanz bei der Strafzumessung methodisch korrekt vorgegangen sei. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verweist die Vorinstanz daher vorab umfassend auf die Erwägungen der Erstinstanz zur Strafzumessung, die sie als vollständig und zutreffend bewertet (angefochtenes Urteil E. 7.5 S. 16 mit Hinweis auf erstinstanzliches Urteil E. III.B und III.C S. 37-52). In Bezug auf das methodische Vorgehen hebt die Vorinstanz einleitend zudem hervor, dass übereinstimmend mit der Erstinstanz für die sexuellen Nötigungen zum Nachteil von D.C., welche mit der schwersten Strafe belegt seien, eine Einsatzstrafe festzulegen sei. Dass die sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von D.C. dabei mitberücksichtigt würden, sei nicht zu beanstanden, da diese eine Einheit mit der sexuellen Nötigung bildeten und der Übergang von einem Delikt zum anderen jeweils fliessend gewesen sei (angefochtenes Urteil a.a.O.). Im Folgenden gib die Vorinstanz die Erwägungen der Erstinstanz zur Strafzumessung zusammenfassend wieder und ergänzt diese teilweise mit eigenen Ausführungen.

2.3.2. Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer 2 zur Last gelegten sexuellen Nötigungen und sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von D.C.________ qualifiziert die Vorinstanz das objektive und subjektive Tatverschulden wie die Erstinstanz als erheblich bis schwer. Mit Blick auf diese Tatschwere bestätigt sie die dafür erstinstanzlich veranschlagte Einsatzstrafe von 47 Monaten. Für die vom Beschwerdeführer 2 verübten weiteren Taten der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von F.________, die sie als äusserst verwerflich bezeichnet, sowie der Pornografie zum Nachteil desselben Opfers setzt die Vorinstanz alsdann in Übereinstimmung mit der Erstinstanz bei isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten ein. Die von der Erstinstanz für den Konsum von harter Pornografie isoliert veranschlagten zwei Monate Freiheitsstrafe erachtet die Vorinstanz unter Beachtung der bezüglich dieses Delikts gegebenen leicht verminderten Schuldfähigkeit ebenfalls als angemessen. Gleiches gilt für die von der Erstinstanz vorgenommene Asperation dieser zusätzlichen Strafen im Umfang von insgesamt elf Monaten sowie für den anschliessend unter dem Titel der Täterkomponenten gewährten Abzug von gesamthaft vier Monaten, wobei sie betont, dass die Sanktion insofern auch härter hätte ausfallen können, da die Täterkomponente neutral hätte berücksichtigt werden können. Wie die Erstinstanz hält die Vorinstanz damit im Ergebnis für den Beschwerdeführer 2 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 54 Monaten bzw. viereinhalb Jahren für angemessen (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.6.1-7.6.4 S. 16 f.).

2.3.3. Bei der Beschwerdeführerin 1 beurteilt die Vorinstanz das objektive und subjektive Tatverschulden hinsichtlich der sexuellen Nötigungen und sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von D.C.________ als mittelschwer, dies und unter Berücksichtigung einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin 1, der sie im erstinstanzlich angenommenen Umfang von 20 % strafmildernd Rechnung trägt. Hinsichtlich der Würdigung der Tatkomponenten schliesst sie sich ebenfalls der Beurteilung der Erstinstanz an und bestätigt die von dieser festgesetzte Einsatzfreiheitsstrafe von 42 Monaten. Im Weiteren folgt die Vorinstanz ebenso der erstinstanzlichen Beurteilung, wonach für die der Beschwerdeführerin 1 vorzuwerfenden sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von G.________ isoliert eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten angemessen und das Zeigen von Pornografie an D.C.________ isoliert mit zwei Monaten Freiheitsstrafe abzugelten sei. Gleichermassen als angemessen erachtet die Vorinstanz die asperationsweise Berücksichtigung dieser zusätzlichen zwei Strafen im Umfang von insgesamt zehn Monaten sowie die unter Miteinbezug der Täterkomponenten auch hier zugebilligte Strafreduktion von vier Monaten, wobei sie darauf hinweist, dass die Täterkomponente bei der Beschwerdeführerin 1 ebenfalls eher grosszügig beurteilt worden sei. Die Vorinstanz hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 auch betreffend die zwei letztgenannten, vergleichsweise weniger gravierenden Delikte nur eine (Gesamt-) Freiheitsstrafe als angemessen erscheine. Sie weist darüber hinaus die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin 1 zurück und verneint dabei insbesondere eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Im Resultat bestätigt die Vorinstanz damit auch die gegen die Beschwerdeführerin 1 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 48 Monaten bzw. vier Jahren (angefochtenes Urteil E. 7.7.1-7.7.7 S. 17-21).

2.4.

2.4.1. Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 bringen gegen diese Strafzumessungen zunächst gleichermassen vor, dass die Vorinstanz im Wesentlichen bloss auf die Begründung der Erstinstanz verweise und keine eigene Strafzumessung vornehme. Ihrer Ansicht nach wende sie damit Art. 82 Abs. 4 StPO falsch an und verletze sie dadurch ihre Begründungspflicht nach Art. 50 StGB sowie das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV.

2.4.2. Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.2 mit Hinweisen). Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde erscheint (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (Urteil 6B_332/2023 vom 5. Juli 2023 E. 2.2; vgl. zum Ganzen: BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO).

2.4.3. Die Vorinstanz verletzt mit ihrem umfassenden Verweis auf die erstinstanzliche Strafzumessung kein Bundesrecht. Ein solcher Verweis ist in der vorliegenden Konstellation zulässig, da sich die Vorinstanz - wie aus ihren Erwägungen hervorgeht - der Beurteilung der Erstinstanz vollständig anschliesst und diese in ihrer Gesamtheit zum Bestandteil ihres eigenen Urteils macht. Dass es sich um eine im Berufungsverfahren umstrittene Strafzumessung handelt, schliesst die Möglichkeit des Verweises entgegen der Beschwerdeführerin 1 nicht aus (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.3.1 f.). Gleiches gilt, soweit die Vorinstanz betreffend die Täterkomponente beider Beschwerdeführer zum Ausdruck bringt, es wäre insofern auch eine strengere Beurteilung möglich, da sie es bei entsprechenden Hinweisen belässt, ohne die erstinstanzliche Beurteilung effektiv zu modifizieren (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.6.4 S. 17, E. 7.7.5 S. 20). Auf die im Berufungsverfahren gegen die erstinstanzliche Strafzumessung erhobene Kritik der Beschwerdeführer geht die Vorinstanz sodann hinreichend in eigenen Erwägungen ein (so betreffend das Geständnis und die Reue, die Wahl der Strafart, das Doppelverwertungsverbot, die verminderte Schuldfähigkeit, den Zeitablauf und das Beschleunigungsgebot; vgl. angefochtenes Urteil E. 7.1 f. S. 14 f., E. 7.6.4, 7.7.1, 7.7.2.1-7.7.3 und 7.7.6 S. 17 ff.). Dass die Vorinstanz dabei Rügen übergangen hätte, ist weder dargelegt noch offensichtlich. Ebenfalls nicht ausgewiesen ist, inwieweit die Vorinstanz Korrekturen oder Präzisierungen an der zu eigen gemachten erstinstanzlichen Beurteilung vorgenommen hätte, welche die Tragweite ihrer Verweisung als unklar erscheinen liessen. Zutreffend ist zwar der Hinweis des Beschwerdeführers 2, die Erstinstanz verweise betreffend die Tatfolgen der zum Nachteil von D.C.________ verübten Sexualdelikte auf ihre eigenen Ausführungen zum Tatbestand der schweren Körperverletzung und bejahe dort den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht, wogegen die Vorinstanz denselben (aufgrund neuer Entwicklungen) als erfüllt erachte (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.2 in fine S. 11; erstinstanzliches Urteil E. III.B.2 S. 40 und E. II.E.5 f. S. 28 f.). Daraus, dass die Vorinstanz bei der Strafzumessung auf diese abweichende Beurteilung der Tatfolgen nicht eingeht, sondern, insoweit unkommentiert, die erstinstanzliche Beurteilung übernimmt, können die Beschwerdeführer indes bereits deshalb nichts ableiten, weil dadurch die für sie mildere Beurteilung der Erstinstanz Berücksichtigung findet (vgl. zur abweichenden Beurteilung im Übrigen das Urteil 6B_279/2024 heutigen Datums E. 3.3.3 f.). Inwiefern den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang Nachteile erwachsen wären, ist damit nicht ersichtlich und legen sie denn auch nicht näher dar. Bei den ausgesprochenen Freiheitsstrafen von vier bzw. viereinhalb Jahren handelt es sich darüber hinaus nicht um auffallend hohe Strafen, wie der Beschwerdeführer 2 meint, beträgt der obere Strafrahmen wegen der mehrfach begangenen sexuellen Nötigung doch grundsätzlich 15 Jahre Freiheitsstrafe (vgl. Art. 49 Abs. 1 i.V.m. aArt. 189 Abs. 1 StGB in der vor dem 1. Juli 2024 geltenden Fassung; aArt. 200 StGB ebenfalls in der Vorgängerfassung). Die Vorinstanz unterlag daher nicht besonders hohen Begründungsanforderungen, die sie allenfalls zu weitergehenden (eigenen) Ausführungen in der Strafzumessung verpflichtet hätte.

2.4.4. Die Begründung der Vorinstanz ist aufgrund ihrer grösstenteils nur kurzen Erläuterungen der erstinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung zwar streckenweise äusserst knapp und insgesamt wenig leserfreundlich. Nachdem die Vorinstanz der erstinstanzlichen Beurteilung vollständig und vorbehaltlos folgt und die berufungsweise erhobene Kritik hinreichend behandelt, gehen ihre Entscheidgründe indes gleichwohl mit genügender Deutlichkeit hervor und hält die Begründung vor den formellen Anforderungen noch stand. Die diesbezügliche Kritik ist unbegründet.

2.5.

2.5.1. Beide Beschwerdeführer bemängeln unter dem Titel der Gesamtstrafenbildung sodann die Wahl der Strafart. Zusammengefasst machen sie geltend, die weniger gravierenden Delikte (betreffend die Beschwerdeführerin 1: sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil von G.________ und Pornografie zum Nachteil von D.C.; betreffend den Beschwerdeführer 2: Pornografie zum Nachteil von F. und Konsum illegaler Pornografie) seien mit Geldstrafe zu sanktionieren und nicht in die Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen. Sie kritisieren, dass die Vorinstanz die Wahl der Freiheitsstrafe nicht begründe. Der Beschwerdeführer 2 verweist weiter darauf, dass es unter Verhältnismässigkeitsaspekten nicht nötig sei, seine Pornografiedelikte mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden. Eine Geldstrafe sei, neben der Freiheitsstrafe wegen der restlichen Delikte, geeignet, ihm das Unrecht seiner Taten zu verdeutlichen. Die Beschwerdeführerin 1 führt aus, auch die von der Erstinstanz erwähnte, nicht näher nachvollziehbare Zweckmässigkeit genüge als Grund für die Wahl der Freiheitsstrafe nicht. Weshalb die Geldstrafe nicht angemessen und wirksam sein soll, werde nicht ausgeführt. Die sie betreffenden geringfügigeren Delikte seien im Bereich der mittleren und kleinen Kriminalität, weshalb der Geldstrafe als mildere Sanktion der Vorrang zu geben sei. Die Gesamtstrafe müsse auf den verschuldensangemessenen Einzelstrafen basieren und nicht umgekehrt.

2.5.2. Sämtliche verwirklichten Straftatbestände (sexuelle Handlungen mit Kindern nach aArt. 187 Ziff. 1 StGB und sexuelle Nötigung nach aArt. 189 Abs. 1 StGB, jeweils in der vor dem 1. Juli 2024 geltenden Fassung, sowie Pornografie nach Art. 197 Abs. 1 und 5 StGB) drohen alternativ Geld- oder Freiheitsstrafe an.

Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2).

2.5.3. Die Vorinstanz erachtet für alle Taten eine Freiheitsstrafe als angemessen. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin 1 begangenen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von G.________ und Pornografie zum Nachteil von D.C.________ hält sie auf Einwand der Beschwerdeführerin 1 fest, diese Straftatbestände erlaubten zwar sowohl eine Freiheitsstrafe wie auch eine Geldstrafe. Die Pornografie sei indes am Ursprung der sexuellen Übergriffe auf D.C.________ gestanden und könne nur in einem Gesamtkontext betrachtet werden. Die sexuellen Handlungen zum Nachteil von G.________ seien alsdann zwar früher geschehen, seien aber ebenfalls auf die sexuelle Devianz der Beschwerdeführerin 1 zurückzuführen. Einzig eine Gesamtfreiheitsstrafe scheine schuldangemessen (angefochtenes Urteil E. 7.7.1 S. 17 f.).

Die Erstinstanz, auf deren Erwägungen die Vorinstanz verweist, führt zur Sanktionsart aus, es sei unzweckmässig, für die sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von F.________ und G.________ und für die Pornografiedelikte eine andere Sanktionsart als die Freiheitsstrafe auszusprechen, da bereits für die sexuellen Handlungen mit Kindern und sexuellen Nötigungen zum Nachteil von D.C.________ eine solche zu verhängen sei und diese erhebliche Wirkungen auf das Leben und soziale Umfeld der Täter haben werde, und weil zudem sämtliche Taten einen erweiterten Gesamtkomplex (sexuelle Devianz) bildeten (angefochtenes Urteil E. 7.5 S. 16 i.V.m. erstinstanzliches Urteil E. III.A.4 S. 37).

2.5.4. Das Aussprechen einer Gesamtfreiheitsstrafe für sämtliche Delikte verletzt kein Bundesrecht. Die Rechtsprechung zu Ausnahmen von der konkreten Methode, auf welche die Erstinstanz verweist (Urteile 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.7 f. und 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1), ist zwar überholt und lässt sich zur Begründung nicht heranziehen (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 mit Hinweisen). Auch lässt die Wahl der Strafart für ein Delikt die Wahl der Strafart für ein anderes Delikt grundsätzlich unbeeinflusst (vgl. Urteil 7B_821/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 2.4). Nach der geltenden Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe allerdings weiterhin ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Mass präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.3.3; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2).

Das ist vorliegend der Fall. Dass die in der Zeit von 2015 bis Ende 2017 zum Nachteil von D.C.________ begangenen diversen Sexualdelikte in einem solchen engen Zusammenhang stehen, stellen die Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede. Entgegen ihrer Meinung trifft dies auch für die weiteren Taten zu. Auch diese gehen auf dasselbe abnormale Sexualverhalten zurück und sind insofern sachlich eng verbunden. Der sexuelle Übergriff der Beschwerdeführerin 1 in der Zeit zwischen Juni 2012 und August 2013 zum Nachteil von G.________ und jener des Beschwerdeführers 2 vom 15. Juni 2019 zum Nachteil von F.________ lassen sich in die Reihe der diversen Sexualdelikte zum Nachteil von D.C.________ einfügen und stehen zu diesen Taten, obwohl jeweils eine gewisse Zeitspanne dazwischen liegt, ebenso noch in einem ausreichenden zeitlichen Konnex. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer 2 zeitübergreifend zwischen 2015 und Sommer 2019 konsumierte illegale Pornografie und, im Besonderen, für die Pornografiedelikte zum Nachteil von D.C.________ und F.________, die mit den gegen sie verübten Übergriffen jeweils einhergingen (vgl. zu den Tathandlungen angefochtenes Urteil Sachverhalt lit. A.d S. 3-5). Diese fortwährende, in engem Zusammenhang stehende Delinquenz gegen das hochrangige Rechtsgut der sexuellen Integrität und ungestörten (sexuellen) Entwicklung Minderjähriger lässt eine Geldstrafe nicht mehr als geeignet erscheinen, um auf die Beschwerdeführer hinreichend präventiv einzuwirken. Ihr Verhalten offenbart vielmehr eine kriminelle Veranlagung, die nach einer härteren Gangart verlangt. Die letztlich kundgetane Einsicht und Reue ändert daran nichts (vgl. zu dieser E. 2.8 unten). Auch die Kritik an der Wahl der Sanktionsart ist folglich unbegründet.

2.6.

2.6.1. Ebenfalls mit Bezug auf die Gesamtstrafenbildung kritisiert der Beschwerdeführer 2 die konkrete Asperation. Er wendet ein, die Vorinstanz nenne betreffend die sexuelle Handlung mit Kindern sowie Pornografie jeweils zum Nachteil von F.________ die jeweilige hypothetische Einsatzstrafe nicht, sondern nur die bei isolierter Betrachtung für beide Taten gemeinsam eingesetzte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Indem die Vorinstanz diese Strafe und die für den Konsum illegaler Pornografie isoliert veranschlagte weitere Freiheitsstrafe von zwei Monaten zusammen im Umfang von noch elf Monaten anrechne, ergebe sich ausserdem nicht, was von den isolierten Einzelsanktionen letztlich tatsächlich sanktioniert werde. Die Strafzumessung sei deswegen nicht nachvollziehbar und verletze ebenso deswegen das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht. Ausserdem falle die asperationsweise Berücksichtigung der fraglichen Strafen zu hoch aus.

2.6.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt eine Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips in Abgrenzung zum Absorptions- und Kumulationsprinzip voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat. Anderenfalls liesse sich die Einsatzstrafe weder bestimmen, noch in Anwendung des Asperationsprinzips schärfen. Im Sinne der Überprüfbarkeit sind daher die (hypothetischen) Einzelstrafen im Urteil zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 mit Hinweisen) bzw. ist das Gewicht, das den verwirkten Straftaten im Rahmen der Gesamtstrafe zukommt, im Urteil auszuweisen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3; vgl. auch das vom Beschwerdeführer 2 angeführte Urteil 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 4.3.1).

2.6.3. Diesen Anforderungen ist mit den Ausführungen der Vorinstanz bzw. der Erstinstanz, auf welche die Vorinstanz verweist, genüge getan. Die Erstinstanz benennt zwar für die zwei Delikte der sexuellen Handlungen mit Kindern und der Pornografie jeweils zum Nachteil von F.________ nur eine auf beide Delikte zusammen entfallende hypothetische Strafe von zwölf Monaten. Aus ihren detaillierten Erwägungen zur Tatkomponente der beiden Delikte ergibt sich indes hinreichend die jeweilige Tatschwere (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.5 S. 16 i.V.m. erstinstanzliches Urteil E. III.C.1.1 S. 44 f.). Gleichzeitig zeigt sich, dass die Erstinstanz eine isolierte Bewertung der entsprechenden zwei Delikte vorgenommen hat. In Anbetracht der detaillierten Darlegungen zu den Tatkomponenten und der konkreten Nennung jedenfalls der hypothetischen Gesamtsanktion geht das den einzelnen Delikten beigemessene Gewicht noch hinreichend hervor. Die fehlende konkrete Bezifferung der einzelnen hypothetischen Strafe tut unter diesen Umständen der Überprüfbarkeit der Strafzumessung keinen Abbruch.

Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Vor- bzw. Erstinstanz den asperationsweise berücksichtigten Umfang der hypothetischen Freiheitsstrafen von zwölf Monaten (für die sexuellen Handlungen und die Pornografie zum Nachteil von F.) und von zwei Monaten (für den Konsum illegaler Pornografie) nur gesamthaft angibt und auf elf Monate bemisst. Mit Blick auf die Nachvollziehbarkeit ist zwar vorzuziehen, nicht nur die hypothetische Einzelstrafe zu beziffern (vgl. oben), sondern auch den Umfang konkret zu benennen, in dem jede hypothetische Einzelstrafe im Rahmen der Asperation Berücksichtigung findet. Dass es an einer solchen Bezifferung der asperierten Strafen fehlt, schadet hier jedoch nicht. Denn die Erstinstanz würdigt die drei fraglichen Delikte innerhalb des erweiterten Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB einlässlich (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.5 S. 16 i.V.m erstinstanzliches Urteil E. III.C.1 S. 44-47; anders etwa als im Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2). Das den Delikten im Rahmen der Asperation zukommende Gewicht lässt sich angesichts dieser Ausführungen in Verbindung mit der (jedenfalls) gesamthaft bezifferten Einzelstrafe von zwölf Monaten für die zwei Delikte zum Nachteil von F., der bezifferten Einzelstrafe von zwei Monaten für den Konsum illegaler Pornografie und der bekannten gesamthaften Asperation von elf Monaten noch genügend abschätzen. Das gilt jedenfalls in Anbetracht der vorliegenden Besonderheit, dass der Spielraum für die Asperation wegen der tiefen Einzelstrafe für den Konsum illegaler Pornografie von nur zwei Monaten sehr gering ist. Die asperationsweise Anrechnung ist im Übrigen auch im Ergebnis nicht ermessenswidrig. Mit dem Hinweis, er habe zur Tatzeit mit der Beschwerdeführerin 1 in einer Parallelwelt gelebt und es handle sich allseits um teilweise in Idealkonkurrenz zueinander stehende Sexualdelikte, vermag der Beschwerdeführer 2 keinen Ermessensverstoss darzutun. Die Anrechnung der hypothetischen Strafen für die sexuellen Handlungen mit Kindern und Pornografie zum Nachteil von F.________ und für den Konsum illegaler Pornografie von total 14 Monaten Freiheitsstrafe im Umfang von 11 Monaten erweist sich zwar als streng. Unter Beachtung, dass zwei dieser drei weiteren Delikte einen eigenständigen Angriff auf die sexuelle Integrität und Entwicklung eines weiteren Kindes und damit auf ein zusätzliches hochwertiges Rechtsgut beinhalten, ist die Erhöhung jedoch noch nicht unhaltbar hart.

2.7.

2.7.1. Beide Beschwerdeführer erachten weiter das Doppelverwertungsverbot als verletzt, da die Umstände, die zur Bejahung der Nötigungssituation geführt hätten, straferhöhend beachtet worden seien. Laut Beschwerdeführer 2 sei eine entsprechende Verletzung überdies mit Bezug auf das in die Bemessung der Tatschwere miteinbezogene Element des "Degradierens als Lustobjekt" gegeben, weil Letzteres mit jedem Sexualdelikt einhergehe.

2.7.2. Die Einwände verfangen ebenfalls nicht. Die Beschwerdeführer erwähnen selbst, dass nach der Rechtsprechung das Ausmass des Vorliegens eines Tatumstands bei der Strafzumessung berücksichtigt werden darf (vgl. Urteil 6B_445/2024 vom 11. September 2024 E. 4.1.1 mit Hinweis insbesondere auf BGE 141 IV 61 E. 6.1.3). Die von den Beschwerdeführern, insbesondere der Beschwerdeführerin 1, als unzulässig angeführten Wendungen aus den von der Vorinstanz übernommenen erstinstanzlichen Erwägungen sind einerseits Teil der Beschreibung des Tatverhaltens, ohne die eine sorgfältige Strafzumessung nicht auskommt. Andererseits würdigt die Vor- bzw. Erstinstanz im Rahmen dieser Darlegungen nicht die Nötigungssituation als solche straferhöhend, sondern deren Art und Ausmass, mithin dass es sich um einen langanhaltenden und intensiven psychischen Druck gehandelt hat, dem D.C.________ unter den besonderen Umständen als (Stief-) Tochter der Täter ausgesetzt war. Auch das Degradieren als Lustobjekt ist ferner Teil der notwendigen Beschreibung des Tathandelns und betont die Erst- bzw- Vorinstanz im Übrigen zu Recht angesichts der sexuellen Unterwerfungsfantasien, die erstelltermassen Motiv des Handelns des Beschwerdeführers 2 waren (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.5 S. 16 i.v.m. erstinstanzliches Urteil E. III.B.2 f. S. 39 f.). Ein Verstoss gegen das Doppelverwertungsverbot liegt nicht vor.

2.8.

2.8.1. Die Beschwerdeführer bemängeln ausserdem übereinstimmend die von der Vorinstanz bestätigte Strafreduktion unter den Täterkomponenten von jeweils vier Monaten. Sie rügen im Wesentlichen, ihrem Geständnis sowie ihrer Kooperation und Reue werde mit einer solchen Reduktion von nur rund 7 % unzureichend Rechnung getragen, habe das Geständnis das Verfahren doch erheblich vereinfacht. Die Beschwerdeführerin 1 erachtet eine Reduktion unter dem Titel der Täterkomponente von 20 % als angebracht mit dem Hinweis, dass davon auch die zugebilligte Strafminderung wegen ihres schwierigen Vorlebens abgedeckt sei. Der Beschwerdeführer 2 hält unter Verweis auf sein Geständnis und seine Kooperationsbereitschaft, die insbesondere auch die Handlungen der Beschwerdeführerin 1 zum Nachteil von G.________ aufgedeckt habe, einen Abzug im Umfang von 25 % für angemessen.

2.8.2. Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteile 6B_1066/2023 vom 16. November 2023 E. 4.3.4; 6B_199/2022 vom 25. April 2022 E. 4.3.6; je mit Hinweisen). Es bestehen keine fixe Regeln für die Strafminderung im Fall eines Geständnisses (vgl. Urteil 6B_608/2023 vom 13. November 2023 E. 1.5.3 mit Hinweisen).

2.8.3. Die Vorinstanz begründet mit Verweis auf die Erstinstanz die hinsichtlich beider Beschwerdeführer unter dem Titel der Täterkomponente vorgenommene Reduktion von vier Monaten mit dem grundsätzlich umfassenden Geständnis und der aufgekommenen Einsicht und Reue bzw. dem positiven Nachtatverhalten der Beschwerdeführer einerseits sowie mit deren Vorleben und den persönlichen Verhältnissen andererseits (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.5 S. 16 i.V.m. erstinstanzliches Urteil E. III.C.1.4 S. 48 f. und E. III.C.2.4 S. 51 f.). Soweit die Erstinstanz bei der Beschwerdeführerin 1 daneben noch eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit anführt, kann dem keine eigene Bedeutung zukommen, da diese Feststellung letztlich auf allgemeinen Nachteilen fusst, die mit dem Strafvollzug einhergehen und als solche nach der Rechtsprechung keine erhöhte Strafempfindlichkeit begründen können (vgl. erstinstanzliches Urteil E. III.C.2.4 S. 51 i.V.m. E. V.3.3 S. 56; Urteil 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1).

2.8.4. Die Kritik ist auch insoweit unbegründet, sofern sie überhaupt den gesetzlichen Begründungsanforderungen entspricht und auf sie einzutreten ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 205 E. 2.6). Den Erwägungen der Erstinstanz, auf welche die Vorinstanz verweist, sind nicht bloss das infolge der Geständnisse grundsätzlich positive Nachtatverhalten zu entnehmen, sondern auch Umstände, die diesen positiven Faktor relativieren. So führt die Erstinstanz hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 aus, dieser habe die Taten erst nach und nach zugegeben und sei bemüht gewesen, sein Verhalten zu beschönigen. Betreffend den Vorfall zum Nachteil von F.________ habe er etwa erklärt, sie seien zusammen auf die Idee gekommen, das "Spiel" zu spielen, in dem es um sexuelle Sachen gegangen sei, bzw. es sei sie gewesen, die es habe spielen wollen. Er sei dabei nicht sexuell erregt gewesen. Noch am 5. Dezember 2019 habe er zudem bestätigt, dem Opfer mit den sexuellen Handlungen eine Freude bereitet zu haben. Bezüglich der Übergriffe zum Nachteil von D.C.________ habe er die Schuld alsdann teilweise auf die Beschwerdeführerin 1 geschoben und den Zeitraum sowie die Anzahl der sexuellen Handlungen entgegen dem Beweisergebnis minimalisiert. Am 5. Dezember 2019 habe er gar auch hier noch erklärt, die sexuellen Handlungen hätten ihn nicht erregt. Schliesslich habe er es offenbar vorgezogen, sein Geld in eine teure Wohnung und in das Geschäft eines Freundes zu investieren, anstatt den Opfern eine Wiedergutmachung zu leisten (angefochtenes Urteil E. 7.5 S. 16 i.V.m. erstinstanzliches Urteil E. III.C.1.4 S. 48). Die Beschwerdeführerin 1 - so die Erstinstanz weiter - habe sich ebenfalls (erst) nach anfänglichem Negieren der Taten kooperativ gezeigt. Die Vorwürfe zum Nachteil von D.C.________ habe sie an der zweiten Einvernahme vom 6. September 2019 anerkannt und jene zum Nachteil von G.________ an der Befragung vom 18. Januar 2021. Wenngleich sie den Sachverhalt damit zuletzt ebenfalls vollständig eingestanden habe, habe sie ihrerseits "tendenziell versucht", ihr Verhalten zu beschönigen. Sie habe darauf verwiesen, dass es ihr damals psychisch schlecht gegangen sei, sie aus Naivität und Abhängigkeit vom Beschwerdeführer 2 gehandelt habe und überdies aufgrund der Medikamente nicht mehr gewusst habe, was sie eigentlich tue (angefochtenes Urteil E. 7.5 S. 16 i.V.m. erstinstanzliches Urteil E. III.C.2.4 S. 51).

Angesichts dieser relativierenden Faktoren, die mangels dagegen erhobener Rügen ohne Weiteres vorauszusetzen sind (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz mit der Erstinstanz das jeweilige Geständnis bzw. Nachtatverhalten nur in einem beschränkten Ausmass strafmindernd berücksichtigt. Die Reduktion für das Geständnis bzw. Nachtatverhalten, die wegen des ebenfalls (leicht) strafmindernd einbezogenen weiteren Kriteriums des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse etwas unterhalb der insgesamt abgezogenen vier Monate zu liegen kommt, mag zwar ihrerseits als eher streng erscheinen, ist jedoch noch im weiten sachrichterlichen Ermessen. Die Beschwerdeführer bringen keine weiteren Argumente vor, die diese Beurteilung als ermessenswidrig erscheinen liessen. Der blosse Hinweis des Beschwerdeführers 2, ohne seine Aussage wäre die Straftat der Beschwerdeführerin 1 zum Nachteil von G.________ nie aufgeflogen, reicht angesichts der Vielzahl der anderen Delikte (zum Nachteil von D.C.________) nicht aus. Auf die wiederholten Einwände der Beschwerdeführerin 1 gegen die Verweisung der Vorinstanz auf die erstinstanzliche Beurteilung braucht hier im Übrigen nicht erneut eingegangen zu werden.

2.9.

2.9.1. Die Beschwerdeführer erheben daneben Einwände, die jeweils nur ihre eigene Strafzumessung betreffen. Damit dringen sie ebenfalls nicht durch.

2.9.2. Soweit die Beschwerdeführerin 1 moniert, für ihre gutachterlich festgestellte und von der Vorinstanz anerkannte leicht verminderte Schuldfähigkeit sei ein Abzug von 25 % und nicht bloss 20 % vorzunehmen, um der Verminderung vollständig Rechnung zu tragen, übersieht sie das dem Sachgericht auch in dieser Frage zukommende Ermessen. Wohl ist der Verminderung der Schuldfähigkeit im vollen Ausmass Rechnung zu tragen und kann im Fall einer leicht verminderten Schuldfähigkeit ein Abzug von 25 % angemessen sein. Eine Reduktion exakt in diesem Umfang ist aber bundesrechtlich nicht zwingend. Denn der Nachweis und die Einstufung der verminderten Schuldfähigkeit lassen sich nicht mit exakten naturwissenschaftlichen Methoden objektivieren. Die Vorinstanz erwähnt daher zu Recht, dass nach der Rechtsprechung keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif bzw. keine rein mathematische Reduktion vorzunehmen ist, sondern es im Ermessen des Richters steht, die Auswirkung der festgestellten Einschränkung der Schuldfähigkeit auf das Verschulden zu bestimmen (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.7.2.2 S. 19; BGE 136 IV 55 E. 5.3 und 5.6; 134 IV 132 E. 6.2; Urteil 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.2.7). Die von der Vorinstanz bestätigte Strafreduktion von 20 % begründet die Erstinstanz im Wesentlichen damit, dass die Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 zwar laut Gutachten leicht vermindert sei, sie aber durchaus noch in der Lage gewesen sei, sich dem Willen des Beschwerdeführers 2 zu widersetzen und diverse, von ihm geforderte Sexpraktiken nicht umzusetzen (vgl. erstinstanzliches Urteil E. III.B.2.2.5 S. 44 i.V.m. E. III.B.2.2.3 S. 42). Der Abzug von 20 % erweist sich angesichts dessen als vertretbar. Weshalb zwingend auf eine Reduktion von 25 % zu erkennen gewesen wäre, vermag die Beschwerdeführerin 1 nicht überzeugend darzutun.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 1 wird alsdann die subjektive Tatschwere bei den Taten zum Nachteil von D.C.________ hinreichend behandelt. Die Erstinstanz geht in ihrer von der Vorinstanz zu eigen gemachten Begründung ausführlich auf die Beweggründe der Beschwerdeführerin 1, ihre Entscheidungsfreiheit sowie ihre reduzierte Schuldfähigkeit ein, welche Umstände alle Elemente der subjektiven Tatschwere darstellen (erstinstanzliches Urteil E. III.B.2.2 S. 41 ff.). Inwiefern deren Bedeutung innerhalb der Verschuldensbewertung nicht nachvollziehbar wäre, ist weder dargelegt noch erkennbar. Genauso wenig zu kritisieren ist ferner, dass die für die Delikte zum Nachteil von D.C.________ festgelegte Einsatzstrafe vor Einbezug der verminderten Schuldfähigkeit rund fünf bzw. sechs Monate höher ausfällt (42 Monate./. 0.8 = 52.5 Monate), als die entsprechende Strafe des Beschwerdeführers 2 von 47 Monaten. Die Vorinstanz bewertet das objektive und subjektive Tatverschulden der Beschwerdeführerin 1 (vor Miteinbezug der reduzierten Schuldfähigkeit) unter Berücksichtigung, dass sie nicht bloss ein willfähriges Werkzeug des Beschwerdeführers 2 gewesen sei, sondern eigeninitiativ, teilweise unabhängig vom Beschwerdeführer 2 bzw. schon vor den gemeinsamen Handlungen Übergriffe zum Nachteil von D.C.________ vorgenommen habe, als schwer und damit als noch etwas schwerer als jenes des Beschwerdeführers 2, das sie "nur" als erheblich bis schwer einstuft (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.6.1 S. 17 sowie E. 7.7.2 und 7.7.2.2 in fine S. 18 f.). Mit dieser im Vergleich zum Beschwerdeführer 2 etwas strengeren Bewertung des Verschuldens der Beschwerdeführerin 1, die nicht Gegenstand ihrer Kritik bildet, steht ihre höhere Einsatzstrafe von 52.5 Monaten nicht in Widerspruch. Eine Ermessensverletzung ist nicht zu erkennen.

2.9.3. Nichts anderes gilt für die weiteren Einwände des Beschwerdeführers 2. Daraus, dass die Vorinstanz die Tatfolgen unter dem Titel des Vorwurfs der schweren Körperverletzung anders (strenger) beurteilt, kann er, wie bereits in E. 2.4.3 oben erwähnt, entgegen seiner Ansicht nichts für sich gewinnen. Anders als er meint, wird sein Tathandeln zum Nachteil von D.C.________ weiter hinreichend von denkbaren anderen, noch gravierenderen Tatvarianten abgegrenzt, beachtet die Erstinstanz doch in den von der Vorinstanz zu eigen gemachten Erwägungen, dass er keine physische Gewalt gegen D.C.________ ausgeübt und insbesondere von ihr abgelassen hat, als sie etwa eine anale Penetration konsequent verweigerte (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.5 S. 16 i.V.m. erstinstanzliches Urteil E. III.B.2 S. 39). Wenn der Beschwerdeführer 2 aus den Erwägungen der Vorinstanz, mit denen diese betont, dass die Beschwerdeführerin 1 oft eigeninitiativ zum Nachteil von D.C.________ gehandelt habe, auf ein ihm bloss anzulastendes zurückhaltendes Tathandeln und eine ihm zuzugestehende geringe kriminelle Energie schliessen möchte, versteht er die Vorinstanz sodann offensichtlich falsch. Er übergeht damit nicht nur deren Ausführungen, wonach er als Vater seine Tochter zur sexuellen Befriedigung schamlos (aktiv) ausgenutzt habe, sondern vor allem seine eigene, von der Erstinstanz wiedergegebene Feststellung, er sei bei den gemeinsamen Übergriffen die "treibende Kraft" gewesen (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.5 und 7.6.1 S. 16 i.V.m. erstinstanzliches Urteil E. III.B.2.1.1 S. 40). Gleichermassen unzutreffend ist sein Einwand, die Vorinstanz fokussiere beim zum Nachteil von F.________ verübten Übergriff in ermessenswidriger Weise zu stark auf die Tatfolgen, anstatt das Tatvorgehen zu würdigen, das höchstens als neutral einzustufen sei. Die Vorinstanz, und ausführlich ebenso die Erstinstanz, legen das Tatvorgehen dar und ziehen dieses, namentlich auch das vom Beschwerdeführer betonte Ausbleiben von Oralsex, ausreichend in die Beurteilung mit ein. Auch wenn noch gravierendere Übergriffe vorstellbar sind, so verletzt die Vorinstanz ihr Ermessen nicht, wenn sie das Verhalten des Beschwerdeführers 2 als äusserst verwerflich taxiert unter Beachtung, dass er nicht nur die Hilflosigkeit und Unerfahrenheit des damals 13-jährigen Opfers ausgenutzt, sondern insbesondere mittels der App "Wahrheit oder Pflicht" die sexuellen Handlungen als altersgerechtes "Spiel" darzustellen versucht hat (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.5 und 7.6.2 S. 16 f. i.V.m. erstinstanzliches Urteil E. III.C.1.1 S. 44 ff.). Entgegen dem Beschwerdeführer 2 stellen schliesslich weder die von ihm dargelegte berufliche Situation noch der von ihm als Sexualstraftäter befürchtete geringe Stellenwert unter den Mithälftlingen aussergewöhnliche Umstände dar, die sich unter dem Titel einer erhöhten Strafempfindlichkeit zwingend zu seinen Gunsten auswirken müssten (vgl. Urteile 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1).

2.10. Die Kritik an der Strafzumessung als solchen ist nach dem Gesagten unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.

2.11. Zu beurteilen bleibt die Rüge der Beschwerdeführerin 1, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren verneint und deshalb eine weitere Reduktion ihrer Strafe abgelehnt.

2.11.1. Die Beschwerdeführerin 1 verweist zur Begründung im Wesentlichen darauf, dass seit Ergehen der schriftlichen Urteilsbegründung der Erstinstanz bis zur Berufungsverhandlung rund 18 Monate verstrichen seien, wovon knapp 13 Monate bis zur Terminierung der Berufungsverhandlung, ohne dass wesentliche Verfahrenshandlungen vorgenommen worden seien. Dies stelle eine krasse Zeitlücke dar. Auch die gesamte Verfahrensdauer bis zur Berufungsverhandlung von vier Jahren und vier Monaten sei angesichts der grösstenteils nicht bestrittenen Tatvorwürfe zu lange. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots sei mit einer weiteren Strafreduktion von zwei Monaten abzugelten.

2.11.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; Urteil 6B_392/2024 vom 18. Juli 2024 E. 5.5.1; je mit Hinweisen).

Soweit das Verfahren aus Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten zu unumgänglichen Verfahrensunterbrüchen führt, ist dies für sich allein nicht zu beanstanden, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dafür genügt es nicht schon, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (Urteile 7B_454/2023 vom 27. März 2024 E. 3.1.3; 6B_1119/2022 vom 30. März 2023 E. 5.1.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht befand etwa, dass die Dauer von 15 Monaten zwischen Berufungserklärung und Berufungsverhandlung in einem Straffall geringerer Grössenordnung das Beschleunigungsgebot verletze (Urteil 6B_1345/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.5). Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann namentlich mit einer Strafreduktion Rechnung getragen werden (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2, 373 E. 1.4.1; Urteil 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.1).

2.11.3. Die Vorinstanz verneint eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Zu den von ihr erwähnten Zeitdauern des Untersuchungsverfahrens und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens äussert sich die Beschwerdeführerin 1 im Einzelnen nicht, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Hinsichtlich des Berufungsverfahrens ist festzuhalten, dass nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz die Begründung des erstinstanzlichen Urteils am 18. Juli 2022 erging und die Berufungsverhandlung am 17. Januar 2024 stattfand (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.7.6 S. 21). Laut der Vorinstanz entschied sie im Zeitraum von gut einem Monat vor der Verhandlung zweimal über Beweisanträge und holte sie im selben Zeitraum zudem Berichte über die aktuelle Situation der Beschwerdeführerin 1 sowie Strafregisterauszüge ein. Weitere wesentliche Verfahrenshandlungen, die in den knapp 17 Monaten des Berufungsverfahrens davor stattgefunden hätten, nennt die Vorinstanz hingegen nicht (in der Prozessgeschichte sind einzig zwei Wechsel der amtlichen Verteidigungen per 20. Dezember 2022 und 6. Juli 2023 verzeichnet; vgl. angefochtenes Urteil Sachverhalt lit. C-E S. 7). Die Vorinstanz begründet die lange Dauer des Berufungsverfahrens denn auch nicht mit prozessleitenden Handlungen, sondern allein mit der grossen Geschäftslast und der Schwierigkeit, mit allen Beteiligten einen Verhandlungstermin zu finden (angefochtenes Urteil E. 7.7.6 S. 21). Überlastung bewahrt jedoch nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2). Auch die Schwierigkeit der Terminfindung kann vorliegend nicht als Rechtfertigungsgrund dienen, da die Terminumfrage, wie die Beschwerdeführerin 1 zutreffend einwendet und die Vorinstanz übergeht, erst am 17. August 2023 und damit ein ganzes Jahr nach Eingang der letzten Stellungnahme zu den Berufungserklärungen im August 2022 erfolgte (vgl. vorinstanzliche Akten pag. 71 im Verfahren betreffend D.C.________ und angefochtenes Urteil Sachverhalt lit. B.d S. 7). Gründe für dieses lange Zuwarten sind nicht auszumachen, zumal der Berufungsgegenstand - zu beurteilen waren primär noch die Tatfolgen unter dem Aspekt der schweren Körperverletzung, die Strafzumessung und die Genugtuung - keine aussergewöhnliche Vorlaufzeit impliziert. Auch wenn der vorliegende Fall nicht mehr nur von geringerer Grössenordnung ist, so erweist sich angesichts der Zeitdauer von einem Jahr bis zum Beginn erst der Terminierung der Berufungsverhandlung, und nachdem danach weitere fünf Monate bis zur Berufungsverhandlung verstrichen, wobei nur rund ein Monat vor der Verhandlung wesentliche Verfahrenshandlungen stattfanden, das Berufungsverfahren insgesamt als zu lang. Die Vorinstanz hat das Beschleunigungsgebot verletzt.

Die Verletzung des Beschleunigungsgebots wiegt insgesamt indes noch leicht, sodass sich keine Reduktion der Strafe rechtfertigt. Die Verletzung ist allerdings mit reformatorischem Entscheid (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG) im bundesgerichtlichen Dispositiv festzuhalten. Damit, und in Verbindung mit einer für die Beschwerdeführerin 1 vorteilhaften Kostenregelung, wird ihr gemäss Rechtsprechung eine hinreichende Wiedergutmachung verschafft (vgl. BGE 147 I 259 E 1.3.3; 138 II 513 E. 6.5; 136 I 274 E. 2.3; Urteile 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 4.4.3; 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.3; je mit Hinweisen).

2.11.4. Der Beschwerdeführer 2 thematisiert die Verletzung des Beschleunigungsgebots weder vor der Vorinstanz noch im vorliegenden Verfahren. Er ist von der festgestellten Verletzung jedoch in gleicher Weise wie die Beschwerdeführerin 1 betroffen und die gemachten Erwägungen gelten auch für ihn. Im Fall der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neuentscheidung würde nicht nur die Beschwerdeführerin 1, sondern auch er von Wiedergutmachungsfolgen profitieren, da die Vorinstanz hinsichtlich der Frage des Beschleunigungsgebots - aufgrund ihres für beide Beschwerdeführer geltenden Urteils - ebenso für den Beschwerdeführer 2 neu entscheiden könnte und müsste (bzw. selbst dann, wenn separate vorinstanzliche Urteile vorlägen, der Beschwerdeführer 2 sich wegen der anderen sachverhaltlichen Beurteilung des Beschleunigungsgebots auf Art. 392 StPO berufen könnte; vgl. hierzu BGE 148 IV 148 E. 7). Angesichts dessen rechtfertigt es sich, im vorliegenden Fall, in dem zur sofortigen und endgültigen Erledigung der Frage des Beschleunigungsgebots reformatorisch entschieden wird, ebenfalls den Beschwerdeführer 2 zur Wiedergutmachung der ihn treffenden Verletzung des Beschleunigungsgebots an der vorteilhaften Kostenregelung teilhaben zu lassen.

Die Beschwerdeführerin 1 bemängelt schliesslich die Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens.

3.1. Sie rügt, dass die Vorinstanz ihr keine anteilige Entschädigung zuspreche. Nach ihrer Auffassung stehe ihr wegen der von den Opfern erhobenen Berufungen, mit denen diese erfolglos zusätzliche Schuldsprüche wegen schwerer Körperverletzungen sowie höhere Genugtuungen verlangt hätten, eine Entschädigung zu.

3.2. Gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO gilt auch im Rechtsmittelverfahren, dass die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat sie nach Art. 436 Abs. 2 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen. Im Rechtsmittelverfahren gelangt hinsichtlich des Entschädigungsanspruches und der Entschädigungspflicht der Grundsatz des Obsiegens bzw. Unterliegens zur Anwendung, der in Art. 428 StPO Niederschlag gefunden hat (vgl. dazu WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen).

3.3. Die Vorinstanz verzichtet aufgrund des Verfahrensausgangs (Abweisung sowohl der Berufungen der beiden Beschwerdeführer als auch jener von D.C.________ und ihrer Schwester) auf das Zusprechen von Entschädigungen (vgl. angefochtenes Urteil E. 11.3 S. 25). Dass keine Entschädigungen geschuldet sind, trifft für die Berufungsführer in Bezug auf ihre jeweils abgewiesene Berufung zu. Soweit einer Partei zur Beantwortung von in anderen Berufungen erhobenen Gegenanträgen, die über den Gegenstand der jeweiligen eigenen Berufung hinausgehen, begründeter zusätzlicher Aufwand angefallen ist, wäre dieser Aufwand aber grundsätzlich zu entschädigen. Denn die jeweilige Partei hat jedenfalls insoweit - als Berufungsgegnerin hinsichtlich der abgewiesenen Gegenanträge - obsiegt. Betreffend die Beschwerdeführerin 1 stellen die Anträge von D.C.________ und ihrer Schwester, mit denen sie eine Verurteilung auch wegen schwerer Körperverletzung sowie die Zusprechung höherer Genugtuungs- und teilweise Schadersatzsummen verlangen, solche Gegenanträge dar (vgl. angefochtenes Urteil Sachverhalt lit. B.c S. 6). Dass und inwiefern der Beschwerdeführerin 1 mit Bezug auf diese Gegenanträge zusätzlicher Aufwand entstanden wäre, der über den mit der eigenen Berufung verbundenen Aufwand wesentlich hinausginge, substanziiert die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Beschwerde indes nicht und ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus dem angefochtenen Urteil. Die Beschwerdeführerin 1 verweist vielmehr lediglich pauschal auf die in den Vorakten liegende Kostennote, was den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt (vgl. BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 140 III 115 E. 2; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Auf ihre Rüge betreffend die Entschädigungsfolgen ist bei dieser Sachlage nicht einzutreten.

4.1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist teilweise gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Im Übrigen ist ihre Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wird. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist vollständig abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wird.

Der Mangel, der zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 führt, ist verfahrensrechtlicher Natur, weshalb auf das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet werden kann (Urteile 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 6; 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 5; 6B_124/2021 vom 24. März 2021 E. 3, nicht publ. in: BGE 147 I 259).

4.2. Die Beschwerdeführer haben grundsätzlich im Umfang ihres Unterliegens Gerichtskosten zu tragen, während dem Kanton Freiburg keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich indes, im Sinne eines Ausgleichs für die von der Vorinstanz unberücksichtigt gelassene leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots in beiden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren anteilsmässig reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen und eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, die der Kanton Freiburg zu leisten hat (vgl. Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG sowie E. 2.11.3 f. oben). Bei diesem Ergebnis, und weil mit der Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebots einzig ein Nebenpunkt betroffen ist, kann von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen abgesehen werden (vgl. Urteile 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 6; 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 3).

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin 1 wird im Umfang ihres Obsiegens, bzw. soweit sie keine Kosten zu tragen hat, gegenstandslos. Soweit sie unterliegt, ist ihr Gesuch gutzuheissen, da ihre Bedürftigkeit ausgewiesen ist und ihre Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu beurteilen sind. Entsprechend ist im Verfahren der Beschwerdeführerin 1 auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Ihr Rechtsvertreter ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen, soweit sein Aufwand nicht durch die vom Kanton Freiburg zu leistende Parteientschädigung gedeckt ist, die praxisgemäss ebenfalls dem Rechtsvertreter auszurichten ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Verfahren 6B_246/2024 und 6B_258/2024 werden vereinigt.

Die Beschwerde im Verfahren 6B_246/2024 wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot im Berufungsverfahren verletzt worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Beschwerde im Verfahren 6B_258/2024 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4.1. Das von der Beschwerdeführerin 1 im Verfahren 6B_246/2024 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

4.2. Im Verfahren 6B_246/2024 werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.3. Der Kanton Freiburg hat dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1, Rechtsanwalt Remo Gilomen, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.-- auszurichten. Im Übrigen wird Rechtsanwalt Remo Gilomen für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'500.-- entschädigt.

5.1. Dem Beschwerdeführer 2 werden im Verfahren 6B_258/2024 Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- auferlegt.

5.2. Der Kanton Freiburg hat dem Beschwerdeführer 2 für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.-- auszurichten.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Boller

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Entscheidungsdatum
27.02.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026