Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_469/2023, 6B_511/2023, 6B_526/2023, 6B_530/2023

Urteil vom 6. Februar 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte 6B_469/2023 A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Anna Schuler-Scheurer, Beschwerdeführer 1,

gegen

  1. B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schnyder,
  2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Beschwerdegegner,

und

6B_511/2023 Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Beschwerdeführerin 2,

gegen

B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schnyder, Beschwerdegegner,

und

6B_526/2023 B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schnyder, Beschwerdeführer 3,

gegen

  1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
  2. A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Anna Schuler-Scheurer,
  3. C.________, vertreten durch Rechtsanwältin Beatrice Benz, Beschwerdegegner,

und

6B_530/2023 C.________, vertreten durch Rechtsanwältin Beatrice Benz, Beschwerdeführerin 4,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Beschwerdegegner.

Gegenstand 6B_469/2023 Qualifizierte einfache Körperverletzung; Willkür; Kosten des Berufungsverfahrens,

6B_511/2023 Qualifizierte einfache Körperverletzung; Willkür,

6B_526/2023 Qualifizierte einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung, versuchte Nötigung; Willkür,

6B_530/2023 Kosten des Berufungsverfahrens,

Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 12. Januar 2023 (SB220247-O/U/cwo).

Sachverhalt:

A.

Das Bezirksgericht Pfäffikon sprach B.________ am 1. Februar 2022 der groben Verletzung der Verkehrsregeln, der versuchten Drohung zum Nachteil von A.________ sowie der Drohung und versuchten Nötigung, jeweils zum Nachteil von C., schuldig. Vom Vorwurf der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung zum Nachteil von A. sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft. Es befand weiter über die Herausgabe bzw. Verwendung beschlagnahmter Gegenstände, verwies die von A.________ und C.________ gestellten Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg und belegte B.________ mit Kontakt- und Rayonverboten zum Schutz von A.________ und C.________. Sämtliche Parteien erhoben Berufung.

B.

Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 12. Januar 2023 vorab die Rechtskraft unangefochtener Nebenpunkte fest. Es sprach B.________ der groben Verletzung der Verkehrsregeln, der qualifizierten einfachen Körperverletzung und versuchten Drohung, jeweils zum Nachteil von A., sowie der mehrfachen Drohung und versuchten Nötigung, jeweils zum Nachteil von C., schuldig. Es verhängte eine unbedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten und nahm davon Vormerk, dass diese durch die ausgestandene Haft vollständig verbüsst sei. Es verzichtete weiter auf die Anordnung einer Landesverweisung, bestätigte die Kontakt- und Rayonverbote und verpflichtete B.________ zur Zahlung einer Genugtuung an A.________ und C.________ von je Fr. 2'000.-- zzgl. Zins, unter Abweisung der Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag. Das von C.________ gestellte Schadenersatzbegehren verwies es auf den Zivilweg. Sodann sprach es B.________ für die zu Unrecht abgesessene Haft eine Genugtuung von Fr. 57'300.-- sowie Schadenersatz von Fr. 20'620.--, jeweils zzgl. Zins, zu, ebenfalls unter Abweisung seiner darüberhinausgehenden Begehren. Im Rahmen der Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen entschied es, die Kosten des Berufungsverfahrens (ausser den Kosten der amtlichen Verteidigung, der unentgeltlichen Rechtsvertretung von A.________ und C.________ und zweier Beschwerdeverfahren, die es auf die Gerichtskasse nahm) B.________ zu 7/20, A.________ zu 2/20 und C.________ zu 1/20 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen von A.________ und C.________ behielt es die Rückzahlungspflicht von B.________ bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen im Umfang seines Kostenanteils vor.

B.a. Das Obergericht hält bezüglich des Schuldspruchs der qualifizierten einfachen Körperverletzung zusammengefasst folgenden Sachverhalt für erstellt:

B.________ fuhr am 27. Oktober 2020 mit einem VW Passat im Rahmen einer Auseinandersetzung mit A.________ auf diesen zu. Kurz vor oder mit dem Auftreffen auf A.________ kam der VW zum Stillstand, weil B.________ abbremste. A.________ sprang just im Moment des Aufeinandertreffens mit dem VW, als Letzterer bereits still stand oder sich nur noch mit sehr tiefer Geschwindigkeit vorwärtsbewegte, auf dessen Motorhaube und verletzte sich dabei am rechten Knie. B.________ beschleunigte in der Folge den VW mitsamt des sich auf der Motorhaube befindenden A.________ rund fünf Meter rückwärts und bremste erneut bis zum Stillstand ab. Im Moment des Stillstands liess sich A.________ von der Motorhaube seitlich zu Boden fallen, wodurch er sich Schürfungen am rechten Aussenknöchel zuzog. B.________ fuhr danach vorwärts davon. Mit Ausnahme der Wegfahrt fuhr B.________ nie schneller als 5 km/h.

B.b. Betreffend den Schuldspruch der mehrfachen Drohung zum Nachteil von C.________ erachtet die Vorinstanz als erwiesen, dass B.________ sie zweimal mit dem Tod bedroht habe, sollte er seine Aufenthaltsbewilligung verlieren. Er habe ihr einmal im März 2020 gesagt, sie werde "dafür bluten" und "verrecken", und ein andermal am 27. April 2020, sie werde "eine Kugel dafür kassieren". C.________ habe sich dadurch massiv in ihrem Sicherheitsbefinden eingeschränkt gefühlt.

B.c. Mit Bezug auf den Schuldspruch der versuchten Nötigung zum Nachteil von C.________ geht die Vorinstanz schliesslich davon aus, B.________ habe Letzterer am 22. Juni 2020 gedroht, er werde ein Blutbad anrichten, falls sie ihm betreffend die gemeinsame Tochter nicht ein Besuchsrecht nach seinen Wünschen gewähre. C.________ sei dem Ansinnen nicht nachgekommen.

C.

Alle Parteien führen Beschwerde in Strafsachen.

C.a. A.________ (Verfahren 6B_469/2023) beantragt, B.________ sei in Aufhebung des obergerichtlichen Urteils der "versuchten eventualvorsätzlichen Tötung", eventualiter der "versuchten schweren Körperverletzung" (jeweils anstelle der qualifizierten einfachen Körperverletzung), schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Die "Zivilforderungen" von B.________ seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. B.________ sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- zzgl. Zins zu bezahlen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien B.________ aufzuerlegen, ausser den Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung von ihm und C., die auf die Gerichtskasse zu nehmen seien, vorbehältlich der jeweiligen gesetzlichen Rückzahlungspflicht. Eventualiter, für den Fall, dass ihm Kosten auferlegt würden, sei festzuhalten, dass diese Kosten infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen würden, vorbehältlich einer Rückzahlungspflicht. Eventualiter zu den erwähnten Anträgen sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. A. ersucht zugleich um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

C.b. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Verfahren 6B_511/2023) beantragt, B.________ sei in Aufhebung des obergerichtlichen Urteils wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung, eventualiter versuchter eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung, subeventualiter Gefährdung des Lebens (jeweils anstelle der qualifizierten einfachen Körperverletzung), schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft. Er sei zudem für 15 Jahre des Landes zu verweisen. Weiter seien ihm sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen und es sei ihm weder Genugtuung noch Schadenersatz auszurichten. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.

C.c. B.________ (Verfahren 6B_526/2023) beantragt, er sei in Aufhebung des obergerichtlichen Urteils von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung und versuchten Nötigung zum Nachteil von C.________ freizusprechen. Ebenso sei er vom Vorwurf der qualifizierten einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A.________ freizusprechen, eventualiter sei er diesbezüglich wegen Tätlichkeit, subeventualiter wegen einfacher Körperverletzung in einem leichten Fall, subsubeventualiter wegen einfacher Körperverletzung, schuldig zu sprechen. Die Sache sei zur Neubeurteilung betreffend die Strafzumessung und die weiteren Nebenfolgen an das Obergericht zurückzuweisen. B.________ ersucht ebenfalls um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

C.d. C.________ (Verfahren 6B_530/2023) beantragt, das Urteil des Obergerichts sei in Bezug auf die sie betreffende Kostenauflage (im Berufungsverfahren) aufzuheben und sie sei von der Pflicht zur Kostentragung vollumfänglich zu befreien. Sie ersucht ihrerseits um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

C.e. Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft verzichteten auf eine Vernehmlassung zu den Beschwerden. B.________ nahm zu den Beschwerden von A.________ und der Oberstaatsanwaltschaft Stellung und beantragt deren Abweisung, soweit auf sie einzutreten sei. A.________ und C.________ liessen sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und die gleichen Parteien oder ähnliche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1). Dies ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 6B_469/2023, 6B_511/2023, 6B_526/2023 und 6B_530/2023 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.

A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) hat im Strafverfahren gegen B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3) als Privatkläger betreffend den Vorwurf der versuchten Tötung bzw. der Körperverletzung ein Begehren um Genugtuung von Fr. 5'000.-- gestellt. Dieses hat die Vorinstanz nur teilweise, im Umfang von Fr. 2'000.--, gutgeheissen. Das angefochtene Urteil wirkt sich demgemäss auf die Zivilforderung des Beschwerdeführers 1 aus, weshalb er gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur vorliegenden Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist (vgl. betreffend die Legitimation der Privatklägerschaft statt vieler Urteile 7B_238/2022 vom 10. September 2024 E. 2.1; 6B_326/2024 vom 22. Mai 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Zur Anfechtung der ihn betreffenden Kostenauflage im vorinstanzlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer 1 überdies, genauso wie C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 4), ohne Weiteres berechtigt (vgl. BGE 138 IV 248 E. 2). Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 3 als beschuldigte Person und der Oberstaatsanwaltschaft (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 bzw. 3 BGG gibt im Übrigen zu keinen Bemerkungen Anlass.

Sowohl der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 als auch der Beschwerdeführer 3 bemängeln den Schuldspruch wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung. Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 verlangen eine Verurteilung wegen eines schwereren Straftatbestands, wogegen der Beschwerdeführer 3 einen Freispruch, eventualiter eine Verurteilung wegen eines milderen Delikts beantragt (vgl. Sachverhalt lit. C.a-C.c oben). Während die Kritik des Beschwerdeführers 3 die rechtliche Würdigung beschlägt, beinhalten die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 in erster Linie Sachverhaltsrügen. Auf diese ist vorab einzugehen.

3.1. Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 rügen eine nicht nachvollziehbare, willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Sie machen im Wesentlichen, und grundsätzlich übereinstimmend, geltend, die Vorinstanz habe in Missinterpretation der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers 1 sowie jener der Beschwerdeführerin 4 das Aufspringen des Ersteren auf die Motorhaube des VW künstlich von einem Anfahren getrennt und ein solches Anfahren willkürlich verneint. Weiter sei die Feststellung willkürlich, die Geschwindigkeit des VW sei beim Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer 1 sehr gering oder gegen Null gewesen. Dies stehe im Widerspruch zu den von der Vorinstanz selbst als glaubhaft taxierten Aussagen des Beschwerdeführers 1 und den Angaben der Beschwerdeführerin 4, wonach der VW erst nach dem Sprung auf die Motorhaube zum Halten gekommen bzw. abgebremst worden sei. Fraglich sei auch, warum der Beschwerdeführer 1 auf ein (fast) stillstehendes Auto hätte aufspringen sollen. Die Geschwindigkeitsfeststellung beruhe ausserdem auf keinerlei gesicherten und nachvollziehbaren Berechnungen oder gutachterlichen Erkenntnissen; solche Berechnungen würden, wie die Beschwerdeführerin 2 ausführlich darlegt, eine Geschwindigkeit (vor dem Bremsen) von mindestens 16-30 km/h ergeben. Die Vorinstanz beziehe ferner die bestandene aggressive Grundstimmung nicht mit ein, die erst recht ein punktgenaues Abbremsen als unmöglich erscheinen lasse, und verkenne, dass die erlittenen Verletzungen des Beschwerdeführers 1 keinen Rückschluss auf die gefahrene Geschwindigkeit zuliessen. Die Beschwerdeführerin 2 betont daneben, dass es sich hinsichtlich der Geschwindigkeit beim Rückwärtsfahren gleich verhalte. Nach Ansicht des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 müsse bei korrigierter Sachverhaltsfeststellung bzw. richtigerweise angenommenem höherem Tempo des VW aufgrund der dann vorgelegenen Todesgefahr oder zumindest Gefahr für schwere Verletzungen eine Verurteilung wegen der einschlägigen gravierenderen Delikte ergehen.

3.2.

3.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2).

3.2.2. Das Sachgericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). Das Gericht berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO). Es ist somit verpflichtet, das vorhandene Beweismaterial - soweit entscheiderheblich - umfassend auszuwerten. Eine nur teilweise Ausschöpfung der Beweise ist keine Basis, auf der sich das Gericht eine abschliessende Überzeugung bilden darf (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3 mit Hinweisen).

Dem Sachgericht steht bei der Beweiswürdigung von Gesetzes wegen ein weites Ermessen zu (BGE 143 IV 347 E. 4.4). Das Bundesgericht greift erst dann ein, wenn das Sachgericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 143 IV 500 E. 1.1; 140 III 264 E. 2.3; je mit Hinweisen).

3.2.3. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz gilt sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für die Gerichte (vgl. Art. 12 StPO). Nur wenn das Gericht seiner Amtsermittlungspflicht genügt, darf es einen Sachverhalt als erwiesen (oder nicht erwiesen) ansehen und in freier Beweiswürdigung darauf eine Rechtsentscheidung gründen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.1; 144 I 234 E. 5.6.2; Urteile 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 3.4.2; 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.5).

Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen. Erweisen sich Beweiserhebungen indes als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder unzuverlässig (lit. c) im Sinne von Art. 389 Abs. 2 StPO, sind sie von der Rechtsmittelinstanz erneut vorzunehmen. Gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz ausserdem von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Die Rechtsmittelinstanz ist verpflichtet, von Amtes wegen für eine rechtskonforme Beweiserhebung und damit aus eigener Initiative für die nötigen Ergänzungen besorgt zu sein (BGE 147 IV 409 E. 5.3.2; 143 IV 288 E. 1.4.1 und E. 1.4.4). Beweise sind notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (Urteil 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.6). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteil 6B_1054/2023 vom 19. Februar 2024 E. 1.1.1). Eine erneute Befragung eines Belastungszeugen durch das Berufungsgericht kann sich als geboten erweisen, wenn trotz rechtskonformer Befragung des Zeugen im bisherigen Verfahren bedeutende Unsicherheiten hinsichtlich seiner Aussagen verbleiben (vgl. Urteil 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.1.4 mit Hinweisen). Gemäss Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Die Beantwortung der Frage, ob es eines solchen Gutachtens bedarf, liegt (von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen) im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung ebenfalls im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (Urteile 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.2; 6B_1113/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).

3.3. Der äussere Ablauf des streitgegenständlichen Vorfalls steht ausser Frage und ist gemäss Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG der vorliegenden Beurteilung daher ohne Weiteres zugrundezulegen. So steht verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer 3 mit dem VW auf den Beschwerdeführer 1 zugefahren ist, dass Letzterer im Zuge dessen auf die Motorhaube gesprungen ist und auf derselben während der anschliessenden Rückwärtsfahrt einige Meter mitgefahren ist, dass er sich in der Folge im Moment des Stillstands des VW auf den Boden fallen liess, und dass der Beschwerdeführer 3 mit dem VW schliesslich vorwärts weggefahren ist (vgl. angefochtenes Urteil E. II.4 S. 16-19 und Anklageschrift S. 3 f. bzw. Sachverhalt lit. B.a oben). Bemängelt und im Folgenden deshalb zu thematisieren sind die Umstände betreffend das Aufspringen auf die Motorhaube des VW sowie dessen Fahrgeschwindigkeiten. Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 machen diesbezüglich substanziiert eine willkürliche Beweiswürdigung geltend. Wie zu zeigen sein wird, erweist sich ihre Kritik als berechtigt.

3.4.

3.4.1. Die Vorinstanz misst der gefahrenen Geschwindigkeit des vom Beschwerdeführer 3 gelenkten VW nachvollziehbar eine massgebliche Bedeutung bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des Manövers zu. Sie stellt fest, dass die Geschwindigkeit des VW "beim Zusammenstoss" mit dem Beschwerdeführer 1 "sehr gering" (angefochtenes Urteil E. II.4.5 S. 17) bzw. "gegen oder ganz bei Null" (angefochtenes Urteil E. II.4.5 S. 18) gewesen sei bzw. der VW "kurz vor oder mit dem Auftreffen auf letzteren zum Stillstand durch Abbremsen" gekommen sei (angefochtenes Urteil E. III.2.3 S. 24). Weiter stellt sie mit Bezug auf das Rückwärtsfahren fest, die Geschwindigkeit des VW müsse im gesamten Tatzeitraum sehr tief gewesen sein, habe mithin höchstens 5 km/h erreichen können (angefochtenes Urteil E. II.4.6 S. 19). Aus diesen Feststellungen eines Stillstands bzw. einer sehr tiefen Fahrgeschwindigkeit des VW folgert die Vorinstanz zunächst unter dem Titel des Sachverhalts, es habe für den Beschwerdeführer 1 keine Gefahr des Umfahrens oder Überrollens bestanden (angefochtenes Urteil E. II.4.5 f. S. 18 f.). In rechtlicher Hinsicht schliesst sie, es hätten ihm keine schwerwiegenden Folgen gedroht, wie die Gefahr einer schweren Verletzung oder gar Tötung, und dem Beschwerdeführer 3 habe das bewusst gewesen sein müssen. Die Vorinstanz verneint deshalb den Tatbestand der versuchten Tötung genauso wie jenen der Gefährdung des Lebens und, implizit, jenen der versuchten schweren Körperverletzung. Hingegen bejaht sie das Vorliegen einer qualifizierten einfachen Körperverletzung, weil der Beschwerdeführer 3 mit dem VW, so wie er diesen eingesetzt habe, unter Zuhilfenahme eines gefährlichen Gegenstands die unbestrittenermassen eingetretenen, minderschweren Verletzungen des Beschwerdeführers 1 verursacht habe (vgl. angefochtenes Urteil E. III.2.3-2.6 sowie III.2.7-2.11 S. 24-27).

3.4.2. Zur Begründung ihrer entscheidwesentlichen Annahme eines Stillstands oder höchstens sehr geringen Tempos des VW im Moment des Zusammentreffens mit dem Beschwerdeführer 1 führt die Vorinstanz einerseits aus, dieser Schluss sei zwingend, weil der Beschwerdeführer 3 auf den Beschwerdeführer 1 zugefahren und sogleich wieder in die entgegengesetzte Richtung (retour) weggefahren sei. Demnach müsse das Fahrzeug zumindest einen Moment lang stillgestanden sein. Ob dies unmittelbar vor dem Aufspringen oder "just in jenem Moment des Zusammentreffens" gewesen sei, lässt die Vorinstanz mangels Relevanz offen. Andererseits führt die Vorinstanz an, die fehlende oder höchstens sehr geringe Geschwindigkeit des VW beim Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer 1 werde auch durch die Art der festgestellten Verletzung des Letzteren gestützt. Sie weist darauf hin, dass im Rahmen der fünf Stunden nach dem Vorfall durchgeführten ärztlichen Konsultation einzig eine Prellmarke am Knie festgestellt worden sei. Diese müsse nicht zwingend von einem Zusammenstoss herrühren, sondern könnte ohne Weiteres auch Folge des Sprungs auf die Motorhaube sein. Andere Verletzungen, die als Folge eines heftigen Aufpralls typisch wären, wie etwa eine ossäre Läsion, fehlten (angefochtenes Urteil E. II.4.5 S. 17 f.). Ihre gleichermassen massgebliche Feststellung, die Geschwindigkeit des VW sei im gesamten Tatzeitraum sehr tief, d.h. maximal 5 km/h, gewesen, begründet die Vorinstanz sodann damit, dass selbst bei maximaler Beschleunigung während einer Fahrt über fünf Meter höchstens eine solche Geschwindigkeit erreicht werde (angefochtenes Urteil E. II.4.6 S. 19).

3.5. Diese Begründung der Vorinstanz vermag nicht zu überzeugen.

3.5.1. Allein unter Verweis auf das Fahrmanöver sowie die Art der eingetretenen Verletzungen lässt sich nicht mit der nötigen Sicherheit und damit willkürfrei schliessen, der VW sei im Moment des Zusammentreffens mit dem Beschwerdeführer 1 stillgestanden oder habe sich jedenfalls nur noch mit sehr tiefer Geschwindigkeit vorwärtsbewegt. Auch wenn der Wechsel vom Vorwärts- zum Rückwärtsfahren zwingend einen Stillstand mit sich bringt, schliesst das nicht aus, dass die Vorwärts- wie auch die Rückwärtsfahrt mit einem höheren, die Marke von 5 km/h bedeutend überschreitenden Tempo erfolgt ist. Genauso wenig ausgeschlossen ist daher, dass die Geschwindigkeit beim Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer 1 noch bedeutend mehr als 5 km/h betrug. Das Verletzungsbild stellt alsdann ebenfalls kein zwingendes Kriterium für einen Stillstand bzw. eine nur sehr tiefe Geschwindigkeit dar, nachdem der Beschwerdeführer 1 laut dem verbindlichen Sachverhalt nicht frontal auf den VW geprallt, sondern auf dessen Motorhaube aufgesprungen ist. Ein solches Aufspringen kann ebenso bei höherem Anfahrtstempo erfolgen. Wohl sind, auch im Fall des Aufspringens, tendenziell gravierendere Verletzungen zu erwarten, je höher die Fahrgeschwindigkeit ist. Weshalb die Verletzungen bei einem höheren Tempo als den von der Vorinstanz angenommenen maximalen 5 km/h zwingend schwerer hätten ausfallen müssen als die tatsächlich eingetretenen Verletzungen, letztere mithin mit einem höheren Tempo unvereinbar wären, sagt die Vorinstanz allerdings nicht und ist nicht offensichtlich. Die zusätzliche Annahme der Vorinstanz, die Geschwindigkeit des VW habe im gesamten Tatzeitraum sehr tief, höchstens 5 km/h, gewesen sein müssen, ist des Weiteren nicht nachvollziehbar. Ihre Begründung, bei maximaler Beschleunigung während einer Fahrt über fünf Meter sei höchstens eine Geschwindigkeit von 5 km/h erreichbar, ist nicht nur mit keiner überprüfbaren Berechnung unterlegt, sondern es bleibt insbesondere unklar, von welcher maximalen Beschleunigung die Vorinstanz ausgeht und warum sie eine Fahrstrecke von fünf Metern annimmt. Letzteres erschliesst sich um so weniger, als in der Anklageschrift die Rede von ursprünglich etwa 15 Metern Abstand zwischen dem Beschwerdeführer 1 und dem vom Beschwerdeführer 3 geführten VW ist (vgl. Anklageschrift S. 3).

3.5.2. Weil weder das Fahrmanöver als solches noch die Art der eingetretenen Verletzungen zwingend auf einen Stillstand oder eine sehr tiefe Geschwindigkeit des VW im Moment des Zusammentreffens mit dem Beschwerdeführer 1 schliessen lassen und sich dies bzw. eine generell sehr tiefe Geschwindigkeit von höchstens 5 km/h genauso wenig aus dem pauschalen Verweis auf die maximale Beschleunigung und eine Fahrstrecke von fünf Metern ergibt, hätte die Vorinstanz sich nicht auf die Würdigung dieser Faktoren beschränken dürfen, sondern sämtliche weiteren, für die Geschwindigkeit relevanten Beweisumstände miteinbeziehen müssen. Dazu gehören insbesondere die Beschreibungen des Vorfalls durch den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 4 in ihren polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen, die Schilderungen des Beschwerdeführers 3 in seinen Befragungen im Vorverfahren und vor Gericht (wobei anzumerken ist, dass dieser selbst von einer anfänglichen Geschwindigkeit von immerhin 20 km/h gesprochen hat, wie die Beschwerdeführerin 2 zutreffend vorbringt; vgl. das Hauptverhandlungsprotokoll der Erstinstanz S. 28 f.), die von der Vorinstanz gänzlich unerwähnt gelassene Audioaufzeichnung des Telefonanrufs der Beschwerdeführerin 4 bei der Polizei (in dem sie in Echtzeit den Vorfall beschreibt; vgl. Untersuchungsakten 14/2 ff.), das Rahmengeschehen (namentlich die vorausgegangene Auseinandersetzung zwischen den Beschwerdeführern 1 und 3 mit versuchter Drohung seitens des Letzteren gegenüber dem Ersteren; vgl. zum diesbezüglichen, nicht angefochtenen Schuldspruch angefochtenes Urteil E. II.3 S. 15 f. und E. III.4 S. 29), der Umstand, dass ein Aufspringen auf die Motorhaube eines stillstehenden oder nur langsam zufahrenden Autos nach der allgemeinen Lebenserfahrung ungewöhnlich erscheint, sowie auch die konkreten örtlichen Verhältnisse (namentlich die effektiv zur Verfügung gestandene Fahrstrecke, allfällige Hindernisse etc.). Darüber hinaus kommt das Erstellen eines Sachverständigengutachtens über das Fahrmanöver, insbesondere die gefahrenen Geschwindigkeiten und das damit verbundene Gefahrenpotential, als zusätzliches Beweismittel in Betracht, sollte sich anhand der Gesamtheit der bestehenden Beweise keine zweifelsfreie Feststellung treffen lassen und ein solches Gutachten Aussicht auf weitere Erkenntnisse bieten. Vorbehalten bleibt ferner eine erneute Befragung insbesondere des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 4, die bislang aufgrund ihrer bei der Staatsanwaltschaft abgehaltenen Videoeinvernahme gerichtlich nicht befragt worden sind (vgl. angefochtenes Urteil E. I.3 S. 12), sofern dies zur Klärung verbleibender entscheidrelevanter Unklarheiten erforderlich ist.

3.5.3. Indem die Vorinstanz die weiteren Beweise nicht miteinbezieht, schöpft sie die Beweislage nur teilweise aus und urteilt sie nicht auf einer Basis, die eine abschliessende Beurteilung zulässt. Die Beweiswürdigung greift insofern zu kurz. Sie erweist sich als willkürlich und verstösst damit gegen Bundesrecht. Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, d.h zur neuen (umfassenden) Beweiswürdigung und anschliessenden neuen rechtlichen Beurteilung, zurückzuweisen.

3.6. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Behandlung der von der Beschwerdeführerin 2 am Schuldspruch der qualifizierten einfachen Körperverletzung überdies geübten rechtlichen Kritik. Gleiches gilt für die diesbezüglichen rechtlichen Rügen des Beschwerdeführers 3.

Einzugehen ist hingegen auf das vom Beschwerdeführer 1 und von der Beschwerdeführerin 2 vorgetragene und über die Geschwindigkeitsfrage hinausgehende weitere Vorbringen, die Vorinstanz würdige nicht, dass der Beschwerdeführer 1 nach seinem Herunterfallen von der Motorhaube vom letztlich vorwärts wegfahrenden VW überrollt worden wäre, hätte er sich nicht auf die Seite retten können. Dem Beschwerdeführer 3 wird in der Anklageschrift mit Bezug auf das Rückwärtsfahren vorgeworfen, den VW mit dem sich auf der Motorhaube befindenden Beschwerdeführer 1 zurückgesetzt und dann eine Vollbremsung vollzogen zu haben, sodass Letzterer vom Auto seitwärts heruntergefallen sei. Dieser habe nach dem Sturz auf das Trottoir in Richtung eines schützenden Unterstands flüchten können (vgl. Anklageschrift S. 4 oben). Wohl steht in einem abschliessenden Absatz auch geschrieben, der Beschwerdeführer 3 habe seinen Personenwagen anschliessend wiederum in Richtung des Beschwerdeführers 1 beschleunigt. Nachdem diese erneute Beschleunigung aber nicht weiter thematisiert, sondern vielmehr angeführt wird, der Beschwerdeführer 3 sei "dann jedoch" mit überhöhter Geschwindigkeit davon gefahren, kann nicht geschlossen werden, das Hervorrufen einer Gefahr durch Überrollen beim Wegfahren bilde ebenfalls Gegenstand des Tatvorwurfs, zumal es insofern - anders als bezüglich des vorhergehenden Geschehens - an Ausführungen zum subjektiven Tatbestand fehlt. Die Vorinstanz hatte das Handeln des Beschwerdeführers 3 unter dem Aspekt einer solchen Gefahr daher in Nachachtung des Anklagegrundsatzes gemäss Art. 9 StPO (vgl. dazu statt vieler BGE 143 IV 63 E. 2.2) nicht zu prüfen und verletzt mit der unterlassenen Thematisierung dieses Aspekts kein Bundesrecht.

Der Beschwerdeführer 3 beanstandet daneben die Schuldsprüche der mehrfachen Drohung sowie versuchten Nötigung, jeweils zum Nachteil der Beschwerdeführerin 4.

4.1. Er kritisiert in umfangreichen Ausführungen und hinsichtlich beider Schuldsprüche grundsätzlich gleich, dass die Vorinstanz die ihn belastenden Aussagen der Beschwerdeführerin 4 als glaubhaft bewertet und einzig gestützt darauf die Anklagevorwürfe als erstellt erachtet. Zusammengefasst wendet er ein, die fraglichen Aussagen zum Kerngeschehen seien derart knapp und vage, dass ihnen keine Glaubhaftigkeitsmerkmale entnommen werden könnten. Die Vorinstanz berücksichtige die Aussagen zudem teilweise falsch. Die Aussagen seien weiter auch im Gesamtkontext völlig unplausibel und wiesen enorme Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, namentlich die Gewaltschutzakten und eine Eingabe der Beschwerdeführerin 4 im Eheschutzverfahren auf, worauf die Vorinstanz nicht eingehe. Der Beschwerdeführer 3 nennt in diesem Zusammenhang die fehlende Erwähnung der ihm angelasteten mehrfachen Drohungen durch die Beschwerdeführerin 4 im Gewaltschutzverfahren, was die Vorinstanz mit unzutreffender Begründung als unerheblich zurückweise, sowie den Umstand, dass die Beschwerdeführerin 4 im Eheschutzgesuch einen anderen "bedingten" Inhalt der Drohung betreffend den Nötigungsvorwurf angeführt habe. Dass die übrigen Aussagen der Beschwerdeführerin 4 sachlich und zurückhaltend seien, treffe entgegen der Vorinstanz ferner nicht zu; bezüglich des Vorwurfs der versuchten Nötigung bestünden im Gegenteil klare Hinweise für eine Falschaussage. Bei dieser Beweislage sei es schlechterdings unmöglich, mithin willkürlich, den Anklagesachverhalt allein anhand der unklaren, widersprüchlichen und beispiellos undetaillierten Angaben der Beschwerdeführerin 4 in wenigen Sätzen als erstellt zu erachten und von seiner eigenen Darstellung, die folgerichtig und passend zu den übrigen Beweisen sei, abzuweichen. Zumindest nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" müsse ein Freispruch ergehen.

4.2.

4.2.1. Die Vorinstanz führt in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Drohung zum Nachteil der Beschwerdeführerin 4 aus, Letztere habe im Rahmen der ersten polizeilichen Einvernahme vorgebracht, der Beschwerdeführer 3 habe ihr mehrfach gedroht, sie zu erschiessen, falls er wegen ihr die Aufenthaltsbewilligung verlieren werde. In ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe sie diese Aussage präzisiert und festgehalten, dass er ihr einmal im März 2020 gesagt habe, sie werde dafür bluten und verrecken, und ihr am 27. April 2020 gedroht habe, sie werde eine Kugel kassieren, beide Male für den Fall des Verlusts seiner Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer 3 habe sich in der Untersuchung zu diesen Vorwürfen nicht geäussert. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er die Vorwürfe pauschal bestritten mit dem Hinweis, er sei im besagten Zeitraum mit einem im Gewaltschutzverfahren angeordneten Kontakt- und Rayonverbot belegt gewesen und die Beschwerdeführerin 4 habe die besagten Vorwürfen im Gewaltschutzverfahren mit keinem Wort erwähnt, was sie jedoch zweifellos hätte, wenn er die Taten begangen hätte.

Im Anschluss hält die Vorinstanz fest, die Ausführungen der Beschwerdeführerin 4 gäben in diesem Punkt keinen Anlass für Zweifel. Ihre Ausführungen in diesem Punkt seien klar, widerspruchsfrei und stimmten sowohl in sich als auch in den einzelnen Einvernahmen überein. Eingebettet in ihr übriges Aussageverhalten, das durch Sachlichkeit und Zurückhaltung geprägt sei, seien sie glaubhaft. Auch bestünden weder Lügensignale noch Hinweise auf eine Falschbelastung. Aus dem Umstand, dass sie die Vorfälle im Rahmen des damaligen Gewaltschutzverfahrens nicht explizit erwähnt habe, lasse sich nichts ableiten. Im damaligen Verfahren sei stets von einer Vielzahl von Fällen die Rede gewesen, ohne dass diese detailliert aufgeführt worden wären. Es ergebe sich auch nicht, dass die (dortigen) Schilderungen abschliessend gemeint gewesen seien. Die Vorinstanz schliesst, der Sachverhalt sei somit gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin 4 erstellt mit der Präzisierung, dass der Beschwerdeführer 3 die Drohungen in zwei Fällen (im März 2020 und am 27. April 2020) ausgesprochen habe (angefochtenes Urteil E. II.5.1 f. S. 19 f.).

4.2.2. Zum Vorwurf der versuchten Nötigung zum Nachteil der Beschwerdeführerin 4 hält die Vorinstanz fest, Letztere habe an der ersten polizeilichen Einvernahme vorgebracht, der Beschwerdeführer 3 habe ihr im Juni 2020 gedroht, er werde ein Blutbad anrichten, falls sie ihm hinsichtlich der gemeinsamen Tochter kein Besuchsrecht nach seinen Wünschen gewähre. In ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft habe sie bestätigt, dass er ihr dies am 22. Juni 2020 angedroht habe. Der Beschwerdeführer 3 habe sich in der Untersuchung auch zu diesen Vorwürfen nicht geäussert und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Vorwürfe pauschal bestritten. Weiter habe er geltend gemacht, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin 4 unglaubhaft seien, da sie in der Untersuchung wesentliche Tatsachen aus dem Eheschutzverfahren verschwiegen habe.

Die Vorinstanz führt daraufhin aus, die angeführte Argumentation des Beschwerdeführers 3 wirke gesucht. Sie hebt hervor, dass die Beschwerdeführerin 4 bereits in ihrer Eingabe im Eheschutzverfahren vom 23. Juni 2022 die Drohung mit dem Anrichten eines Blutbads ausdrücklich erwähnt habe. Dass dort die weiteren "angeklagten Vorkommnisse" nicht erwähnt seien, tue der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen keinen Abbruch. Ferner hält die Vorinstanz fest, vom Beschwerdeführer 3 sei an der erstinstanzlichen Befragung bestätigt worden, dass die Beschwerdeführerin 4 dem Ansinnen nicht nachgekommen sei und die gemeinsame Tochter nicht übergeben habe. Mit diesen Ausführungen und unter Hinweis, dass im Übrigen für die Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin 4 auf das zum Tatvorwurf der mehrfachen Drohung Gesagte verwiesen werde, hält die Vorinstanz auch den Anklagesachverhalt betreffend den Vorwurf der versuchten Nötigung für erstellt (angefochtenes Urteil E. II.6.1 f. S. 20).

4.3.

4.3.1. Bezüglich des Begriffs der Willkür ist auf E. 3.2.1 f. oben zu verweisen.

4.3.2. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (zum Ganzen: BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; vgl. auch Urteil 6B_506/2024 vom 11. September 2024 E. 1.2.; je mit Hinweisen).

Die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dieser verlangt, dass die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Sie darf sich dabei auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (zum Ganzen: BGE 148 III 30 E. 3.1; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit weiteren Hinweisen).

4.4.

4.4.1. Die Vorinstanz stützt die Schuldsprüche der mehrfachen Drohung und versuchten Nötigung mangels anderer Beweise hauptsächlich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin 4. Bei den zur Begründung der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen gemachten Darlegungen, die Schilderungen seien klar, widerspruchsfrei und stimmten sowohl in sich als auch in den einzelnen Einvernahmen überein, handelt es sich indes um blosse Folgerungen, welche die Vorinstanz in keiner Weise näher begründet. Gleiches gilt für den ebenfalls zur Begründung der Beweiskraft der Aussagen herangezogenen Befund, das übrige Aussageverhalten sei von Sachlichkeit und Zurückhaltung geprägt. Inwiefern die Aussagen der Beschwerdeführerin 4 die erwähnten Qualitäten aufwiesen, wird nicht näher erläutert. Eine eigentliche Aussagenwürdigung, in der durch methodische Analyse des Inhalts der Aussagen überprüft wird, ob die Angaben der Beschwerdeführerin 4 einem tatsächlichen Erleben entspringen, nimmt die Vorinstanz mit diesen Ausführungen nicht vor. Auch unter Beizug ihrer Erwägungen zu den übrigen Tatvorwürfen wird eine solche Würdigung nicht erkennbar. Wird massgeblich auf die Aussagen einer Person abgestellt, ist eine entsprechende Würdigung ihrer Aussagen jedoch unabdingbar, um nachvollziehbar und mit der nötigen Sicherheit die relevanten Schlüsse daraus zu ziehen (zu den wiederholt dargelegten Grundsätzen der Aussageanalyse: BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 4 f.; 128 I 81 E. 2; Urteile 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 1.1.3.1 f.; 6B_1020/2021 vom 25. Januar 2022 E. 2.3.2; vgl. ausführlich auch BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, Rz. 323 ff.). Weil es an einer hinreichenden Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin 4 fehlt, lässt sich der vorinstanzliche Schluss, die fraglichen Aussagen seien in Bezug auf die Vorwürfe der mehrfachen Drohung und versuchten Nötigung glaubhaft und auf diese sei daher trotz der Entgegenhaltungen des Beschwerdeführers 3 abzustellen, nicht überprüfen. Die Begründung genügt insoweit daher den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Sie verletzt zugleich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers 3 und erweist sich in der vorliegenden Form als willkürlich.

4.4.2. Die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers 3 bezüglich der Schuldsprüche der mehrfachen Drohung und der versuchten Nötigung zum Nachteil der Beschwerdeführerin 4 sind im Sinne des Gesagten ebenfalls berechtigt. Das angefochtene Urteil ist deshalb in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG auch in diesen Punkten aufzuheben und zur Verbesserung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird bezüglich dieser Tatvorwürfe eine hinreichende Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin 4 vorzunehmen und nachvollziehbar zu begründen haben, inwieweit sich gestützt auf diese Aussagen die Vorwürfe trotz der widersprechenden Angaben des Beschwerdeführers 3 erstellen lassen. Bei verbleibenden relevanten Unklarheiten hinsichtlich der Aussagen wird die Vorinstanz auch hier zu prüfen haben, ob eine erneute Befragung der Beteiligten angezeigt ist. Auf die Willkürkritik des Beschwerdeführers 3 braucht unter diesen Umständen in der Sache nicht eingegangen zu werden.

Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 4 kritisieren die teilweise zu ihren Lasten erfolgte Auflage der Kosten des Berufungsverfahrens. Aufgrund der Rückweisung der Sache in Punkten, die den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 4 betreffen, wird die Vorinstanz die Kostenfolgen entsprechend dem Ausgang der neu zu treffenden Sachbeurteilung ebenfalls neu festzulegen haben. Soweit sich die Beschwerdeführerin 4 mit ihrer Kritik gegen die Kostenaufteilung als solche wenden sollte, braucht dies daher bereits deshalb nicht vertieft zu werden. Gleiches gilt, wenn der Beschwerdeführer 1 die Kostenauflage als Folge seiner Begehren in der Sache bemängelt. Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 4 kritisieren die teilweise Kostenauflage jedoch auch in einem vom Verfahrensausgang unabhängigen Punkt. Darauf ist nachfolgend einzugehen.

5.1. Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführer 4 wenden ein, aufgrund der ihnen im Berufungsverfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege hätten ihnen die Kosten des nämlichen Verfahrens im Umfang ihres Kostenanteils nicht (definitiv) auferlegt werden dürfen.

5.2. Gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Befreiung von den Verfahrenskosten. Darunter fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO. Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 4 die unentgeltliche Rechtspflege zugesteht, wie aus ihren Anordnungen hervorgeht, ist die von ihr vorgesehene Verpflichtung derselben zur (definitiven) Tragung der Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens im Umfang ihres Unterliegens nicht zulässig (vgl. angefochtenes Urteil E. IX.3.2 f. und IX.3.6 f. S. 52 f. sowie Dispositiv-Ziff. 14 f. S. 57 f.). Wohl dürfen der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 4 im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich für kostenpflichtig erklärt werden (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind sie jedoch von der Kostentragung zu befreien und ist die Bezahlung ihrer Kostenanteile in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a aStPO bzw. Art. 135 Abs. 4 StPO stattdessen davon abhängig zu machen, dass ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dies später erlauben (vgl. Urteile 6B_1066/2022 vom 12. Januar 2023 E. 3.3; 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 4.3; wobei Art. 138 Abs. 1bis StPO zu beachten ist, wonach das Opfer und seine Angehörigen in keinem Fall zur Rückerstattung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege, die nach Art. 422 Abs. 1 i.V.m Abs. 2 lit. a StPO ebenfalls Verfahrenskosten darstellen, verpflichtet sind). Die Kritik des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 4 an den Kostenfolgen ist damit ebenfalls begründet.

Die Anträge des Beschwerdeführers 1 betreffend die Zivilforderungen und der Beschwerdeführerin 2 betreffend die Sankti on stellen diese lediglich als Folge ihrer Hauptanträge. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

7.1. Nach dem Gesagten sind sämtliche Beschwerden gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens, d.h. nachdem alle Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen obsiegen bzw. im Verfahren 6B_526/2023 die Vorinstanz infolge unzureichender Urteilsbegründung zur Beschwerde Anlass gegeben hat, ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG sowie Urteil 6B_940/2023 vom 18. März 2024 E. 2.2 mit Hinweis). Die Gesuche der Beschwerdeführer 1 und 3 sowie der Beschwerdeführerin 4 um unentgeltliche Rechtspflege werden damit gegenstandslos. Der Beschwerdeführer 1 und 3 sowie die Beschwerdeführerin 4 sind vom Kanton Zürich für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen. Da sie um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen, ist die Entschädigung praxisgemäss ihrer Rechtsvertreterin bzw. ihrem Rechtsvertreter zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin 2 steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 1, 2 und 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerden in den Verfahren 6B_469/2023, 6B_511/2023, 6B_526/2023 und 6B_530/2023 werden gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Januar 2023 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Der Kanton Zürich hat Rechtsanwältin Anna Schuler-Scheurer und Rechtsanwalt Martin Schnyder je mit Fr. 3'000.-- und Rechtsanwältin Beatrice Benz mit Fr. 2'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Boller

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06.02.2025
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25.03.2026